Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken zwischen Deutschland, Ungarn und der Mongolei besteht.
Was es regelt
- Die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Die Beziehung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Deutschland, Ungarn oder der Mongolei anmelden.
- Die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Ungarn und der Mongolei.
Eckpunkte
- Es besteht Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Diese Gegenseitigkeit gilt im Verhältnis zu Ungarn und der Mongolei.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968.
- Sie wurde durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 eingefügt.
📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1988-03-091988-03-09BGBl I1988, 351Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 24. 3.1988 +++)
WZG§35Abs4Bek 1988-03-09(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Ungarn undder MongoleiGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255).
WZG§35Abs4Bek 1988-03-09SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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