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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken zwischen Deutschland, Ungarn und der Mongolei besteht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

§35Abs4Bek 1988-03-091988-03-09BGBl I1988, 351Bekanntmachung zu § 35 Abs.

4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 3.1988 +++)

§35Abs4Bek 1988-03-09(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
  2. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Ungarn undder MongoleiGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. September 1987 (BGBl. I S. 2255).

§35Abs4Bek 1988-03-09Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.