Diese Bekanntmachung informiert darüber, dass Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken zwischen Deutschland, Ungarn und der Mongolei besteht.
4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 24. 3.1988 +++)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Der Bundesminister der Justiz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.