Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der Volksrepublik China. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über den Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz bei Warenzeichenanmeldungen.
- Eine spezifische Ausnahme für deutsche Staatsangehörige in der Volksrepublik China.
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden.
- Der chinesische Rat zur Förderung des Internationalen Handels.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in der Volksrepublik China nicht nachweisen, dass sie Markenschutz für das Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels.
📄 Gesetzestext
WZG§35CHNBek 19791979-01-19BGBl I1979, 119Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 1. 2.1979 +++)
WZG§35CHNBek 1979(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz beantragt und erhalten haben.
WZG§35CHNBek 1979SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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