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Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in der Volksrepublik China. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über den Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35CHNBek 19791979-01-19BGBl I1979, 119Bekanntmachung gemäß § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 1. 2.1979 +++) WZG§35CHNBek 1979(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des chinesischen Rates zur Förderung des Internationalen Handels bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz beantragt und erhalten haben. WZG§35CHNBek 1979SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.