Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Volksrepublik China. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort denselben gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz deutscher Warenbezeichnungen.
- Den Umfang dieses Schutzes in der Volksrepublik China.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Bezeichnungen in China.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen.
- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Volksrepublik China.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Volksrepublik China zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
- Der Schutz erfolgt in demselben Umfang wie für inländische Warenbezeichnungen in China.
- Die Regelung basiert auf einem Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China.
- Die Bekanntmachung tritt am 27. September 1975 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WZG§35CHNBek 19751975-09-23BGBl I1975, 2561Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 27. 9.1975 +++)
WZG§35CHNBek 1975(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einem Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Volksrepublik China in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
WZG§35CHNBek 1975SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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