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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4WGSBek1984-09-21BGBl I1984, 1259Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 29. 9.1984 +++) WZG§4WGSBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1984 (BGBl. I S. 1159). WZG§4WGSBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4WGSBek(XXXX)Prüf- und Gewährzeichen der Republik Österreich für Wein(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 1984, 1259)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.