Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
- Diese Zeichen sind speziell für Wein.
- Die Zeichen stammen aus der Republik Österreich.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Wein, der in der Republik Österreich geprüft und gekennzeichnet wurde.
- Personen, die sich über amtliche Prüf- und Gewährzeichen für Wein aus Österreich informieren möchten.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Es werden Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind.
- Diese Bekanntmachung schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 22. August 1984 an.
- Die Bekanntmachung enthält eine nicht darstellbare Abbildung der Prüf- und Gewährzeichen.
📄 Gesetzestext
WZG§4WGSBek1984-09-21BGBl I1984, 1259Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 29. 9.1984 +++)
WZG§4WGSBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Republik Österreich für Wein eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. August 1984 (BGBl. I S. 1159).
WZG§4WGSBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4WGSBek(XXXX)Prüf- und Gewährzeichen der Republik Österreich für Wein(Inhalt: Nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 1984, 1259)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.