Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu bestimmten Ländern. Es stellt klar, dass diese Gegenseitigkeit besteht.
Was es regelt
- Die Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Das Verhältnis zu Ägypten und Kanada bezüglich dieser Priorität.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Ägypten oder Kanada anmelden möchten.
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Deutschland anmelden und eine Priorität aus Ägypten oder Kanada beanspruchen.
Eckpunkte
- Es besteht Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken.
- Diese Gegenseitigkeit gilt speziell für Ägypten und Kanada.
- Die Regelung basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 18. Januar 1990.
Gesetzestext
Gesetzestext
§35Abs4Bek 1990-01-181990-01-18BGBl I1990, 142Bekanntmachung zu § 35 Abs.
4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 26. 1.1990 +++)
§35Abs4Bek 1990-01-18(XXXX)
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
- August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Ägypten undKanadaGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
- März 1988 (BGBl. I S. 351).
§35Abs4Bek 1990-01-18Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz