Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu bestimmten Ländern. Es stellt klar, dass diese Gegenseitigkeit besteht.
Was es regelt
- Die Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Das Verhältnis zu Ägypten und Kanada bezüglich dieser Priorität.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Ägypten oder Kanada anmelden möchten.
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Deutschland anmelden und eine Priorität aus Ägypten oder Kanada beanspruchen.
Eckpunkte
- Es besteht Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung für Dienstleistungsmarken.
- Diese Gegenseitigkeit gilt speziell für Ägypten und Kanada.
- Die Regelung basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte am 18. Januar 1990.
📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1990-01-181990-01-18BGBl I1990, 142Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 1.1990 +++)
WZG§35Abs4Bek 1990-01-18(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Ägypten undKanadaGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 351).
WZG§35Abs4Bek 1990-01-18SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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