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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu bestimmten Ländern. Es stellt klar, dass diese Gegenseitigkeit besteht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1990-01-181990-01-18BGBl I1990, 142Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 26. 1.1990 +++) WZG§35Abs4Bek 1990-01-18(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Ägypten undKanadaGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 351). WZG§35Abs4Bek 1990-01-18SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.