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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu Japan. Sie basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1992-10-011992-10-01BGBl I1992, 1749Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20.10.1992 +++) WZG§35Abs4Bek 1992-10-01(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu JapanGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Januar 1990 (BGBl. I S. 142). WZG§35Abs4Bek 1992-10-01SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.