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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu Japan. Sie basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

  • Die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität.
  • Die Priorität für Dienstleistungsmarken.
  • Das Verhältnis zu Japan in Bezug auf diese Priorität.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Japan anmelden möchten.
  • Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Deutschland anmelden möchten und eine Priorität aus Japan beanspruchen.

Eckpunkte

  • Es besteht Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
  • Diese Gegenseitigkeit gilt im Verhältnis zu Japan.
  • Die Grundlage ist § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
  • Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
Gesetzestext
Gesetzestext

§35Abs4Bek 1992-10-011992-10-01BGBl I1992, 1749Bekanntmachung zu § 35 Abs.

4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 20.10.1992 +++)

§35Abs4Bek 1992-10-01(XXXX)

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom
  2. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu JapanGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
  3. Januar 1990 (BGBl. I S. 142).

§35Abs4Bek 1992-10-01Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.