Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken im Verhältnis zu Japan. Sie basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität.
- Die Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Das Verhältnis zu Japan in Bezug auf diese Priorität.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Japan anmelden möchten.
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in Deutschland anmelden möchten und eine Priorität aus Japan beanspruchen.
Eckpunkte
- Es besteht Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Diese Gegenseitigkeit gilt im Verhältnis zu Japan.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1992-10-011992-10-01BGBl I1992, 1749Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 20.10.1992 +++)
WZG§35Abs4Bek 1992-10-01(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu JapanGegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. Januar 1990 (BGBl. I S. 142).
WZG§35Abs4Bek 1992-10-01SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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