Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt fest, in welchen Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleistet ist. Es listet spezifische Staaten und Gebiete auf, mit denen Deutschland in Bezug auf Unterhaltsansprüche zusammenarbeitet.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Liste der Staaten, in denen diese Gegenseitigkeit verbürgt ist.
- Die Fortführung früherer Bekanntmachungen zu diesem Thema.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Ausland geltend machen oder von solchen betroffen sind.
- Gerichte und Behörden, die mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug befasst sind.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist in den Vereinigten Staaten von Amerika in den Bundesstaaten Georgia, Idaho, Illinois, Maryland, South Dakota und Tennessee verbürgt.
- In Kanada ist die Gegenseitigkeit im Yukon Territorium verbürgt.
- Die Gegenseitigkeit ist auch in Südafrika verbürgt.
- Diese Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 11-19871987-11-04BGBl I1987, 2381Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2
des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 20.11.1987 +++)
AUG§1Abs2Bek 11-1987(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:GeorgiaIdahoIllinoisMarylandSouth DakotaTennessee2.In Kanada:Yukon Territorium3.SüdafrikaDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBl. II S. 420).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.