Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung einer Ermächtigung an Bundesministerien, um Vorschriften zur Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten im Bereich der Strafprozessordnung zu erlassen.
Was sie regelt
- Die Übertragung einer Verordnungsermächtigung.
- Die Möglichkeit, Verordnungen zur Handhabung papiergebundener Akten zu erlassen.
- Die Zuständigkeit der Bundesministerien für diese Verordnungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerien.
- Personen, die mit der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten im Rahmen der Strafprozessordnung befasst sind.
Eckpunkte
- Die Bundesministerien erhalten die Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen.
- Diese Ermächtigung bezieht sich auf § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung.
- Die Verordnungen dienen der Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten.
- Jedes Bundesministerium ist für seinen eigenen Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
📄 Gesetzestext
StPOEGPAktÜbertrVStPOEGPAktÜbertrV2025-12-12BGBl. I2025, Nr. 324StPOEG-Papierakte-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten (+++ Textnachweis ab: 17.12.2025 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 12.12.2025 I Nr. 324 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 17.12.2025 in Kraft.
StPOEGPAktÜbertrV(XXXX)Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zu erlassen.
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