Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Sie stellt klar, dass diese keinen Nachweis über einen bereits erhaltenen Markenschutz in Deutschland erbringen müssen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz für deutsche Staatsangehörige in den USA.
- Eine Ausnahme von der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Staaten von Amerika anmelden.
- Das Patentamt der Vereinigten Staaten von Amerika.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in den USA nicht nachweisen, dass sie für dieses Zeichen in Deutschland Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Mitteilung des Präsidenten des Patentamts der Vereinigten Staaten von Amerika.
📄 Gesetzestext
WZG§35USABek1952-06-25BGBl I1952, 368Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35USABek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des Präsidenten des Patentamts der Vereinigten Staaten von Amerika bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Staaten von Amerika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35USABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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