Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes mit bestimmten Staaten und Gebieten der USA und Kanadas gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und diesen Orten anerkannt werden können.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Länder und Gebiete, mit denen diese Gegenseitigkeit besteht.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche zwischen Deutschland und den genannten Staaten/Gebieten haben.
- Die Justizbehörden, die für die Anerkennung und Durchsetzung solcher Ansprüche zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika in den Bundesstaaten Arizona, Arkansas, Hawaii, Louisiana, Michigan, Oklahoma und Texas verbürgt.
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu Kanada im Gebiet Neubraunschweig verbürgt.
- Diese Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Sie ergänzt eine frühere Bekanntmachung vom 1. Juli 1988.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 09-19881988-09-27BGBl I1988, 1784Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2
des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 7.10.1988 +++)
AUG§1Abs2Bek 09-1988(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: 1.In den Vereinigten Staaten von Amerika:ArizonaArkansasHawaiiLouisianaMichiganOklahomaTexas2.In Kanada:NeubraunschweigDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.