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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich dabei um jene der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4AIPOBek1983-08-09BGBl I1983, 1126Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 18. 8.1983 +++) WZG§4AIPOBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (Anlage) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 11. Juli 1983 (BGBl. I S. 936). WZG§4AIPOBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4AIPOBekAnlageFundstelle: BGBl. I 1962, 480)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.