Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein.
- Den Nachweis des Markenschutzes in einem anderen Staat.
- Eine Ausnahme von der Nachweispflicht für bestimmte Personen.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein anmelden.
- Das Fürstlich Liechtensteinische Amt für Geistiges Eigentum.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Liechtenstein nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 9. Mai 1961.
- Die Bekanntmachung erfolgte gemäß einer Erklärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für Geistiges Eigentum.
📄 Gesetzestext
WZG§35LIEBek1966-08-15BGBl I1966, 516Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 8.1966 +++)
WZG§35LIEBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Fürstlich Liechtensteinischen Amts für Geistiges Eigentum bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Fürstentum Liechtenstein anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35LIEBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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