Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind. Sie basiert auf § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung von amtlichen Prüf- und Gewährzeichen.
- Die Herkunft dieser Zeichen aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten.
- Die rechtliche Grundlage im Warenzeichengesetz (§ 4 Abs. 2 Nr. 3).
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit Warenzeichen aus den Vereinigten Mexikanischen Staaten zu tun haben.
- Behörden, die für die Anwendung des Warenzeichengesetzes zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes.
- Sie bezieht sich auf Prüf- und Gewährzeichen, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind.
- Die Bekanntmachung wurde am 24. April 1984 veröffentlicht (BGBl. I 1984, 652).
- Sie schließt an eine frühere Bekanntmachung vom 30. November 1983 an.
📄 Gesetzestext
WZG§4MEXBek1984-04-24BGBl I1984, 652Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 28. 4.1984 +++)
WZG§4MEXBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBl. I S. 1416).
WZG§4MEXBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4MEXBekAnlage(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1984, 652)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.