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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung macht amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekannt, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind. Sie basiert auf § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4MEXBek1984-04-24BGBl I1984, 652Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 28. 4.1984 +++) WZG§4MEXBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden in der Anlage amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingeführt sind. (2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. November 1983 (BGBl. I S. 1416). WZG§4MEXBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4MEXBekAnlage(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1984, 652)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.