Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Luxemburg. Sie befreit sie von der Pflicht, einen Nachweis über den Markenschutz im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Anmeldung von Warenzeichen im Großherzogtum Luxemburg.
- Die Nachweispflicht für Markenschutz in anderen Staaten.
- Eine spezifische Ausnahme für deutsche Staatsangehörige.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Luxemburg anmelden.
- Das Luxemburgische Patentamt.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Warenzeichenanmeldung in Luxemburg nicht nachweisen, dass sie Markenschutz in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 9. Mai 1961.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des Präsidenten des Luxemburgischen Patentamts.
📄 Gesetzestext
WZG§35LUXBek1962-12-06BGBl I1962, 716Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35LUXBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des Luxemburgischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Großherzogtum Luxemburg anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35LUXBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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