Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung von Befugnissen an Bundesministerien, um Vorschriften zur Handhabung von papiergebundenen Akten im Bereich der Ordnungswidrigkeiten zu erlassen.
Was sie regelt
- Die Ermächtigung von Bundesministerien zum Erlass von Verordnungen.
- Die Grundlage für diese Verordnungen ist § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
- Der Zweck der Verordnungen ist die Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerien.
- Personen und Stellen, die mit der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten im Bereich der Ordnungswidrigkeiten befasst sind.
Eckpunkte
- Die Bundesministerien erhalten die Befugnis, eigene Verordnungen zu erlassen.
- Diese Befugnis gilt jeweils für den Zuständigkeitsbereich des einzelnen Ministeriums.
- Die Verordnungen müssen sich auf § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beziehen.
- Die Verordnung ist am 17.12.2025 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
OWiGPAktÜbertrVOWiGPAktÜbertrV2025-12-12BGBl. I2025, Nr. 324OWiG-Papierakte-ÜbertragungsverordnungVerordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zur Ermöglichung der Anlegung,Führung und Weiterführung papiergebundener Akten (+++ Textnachweis ab: 17.12.2025 +++)Die V wurde als Artikel 2 der V v. 12.12.2025 I Nr. 324 von der Bundesregierung erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 17.12.2025 in Kraft.
OWiGPAktÜbertrV(XXXX)Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erlassen.
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