Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Kennzeichen und die Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.
Was es regelt
- Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Den Ausschluss des Kennzeichens der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten von der Eintragung als Warenzeichen.
- Den Ausschluss der Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten von der Eintragung als Warenzeichen.
Wen es betrifft
- Die Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten.
- Personen oder Organisationen, die versuchen, die genannten Elemente als Warenzeichen einzutragen.
Eckpunkte
- Die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Grundlage hierfür ist § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Diese Bekanntmachung ist eine Ergänzung zu einer früheren Bekanntmachung vom 17. März 1989.
📄 Gesetzestext
WZG§4APPABek1990-05-22BGBl I1990, 1006Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 13. 6.1990 +++)
WZG§4APPABek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten(Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBl. I S. 657).
WZG§4APPABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4APPABekAnlageFundstelle: BGBl. I 1990, 1007)
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