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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Kennzeichen und die Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4APPABek1990-05-22BGBl I1990, 1006Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 13. 6.1990 +++) WZG§4APPABek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge der Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten(Anlage)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBl. I S. 657). WZG§4APPABekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz WZG§4APPABekAnlageFundstelle: BGBl. I 1990, 1007)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.