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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken mit bestimmten Ländern. Sie basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1987-07-281987-07-28BGBl I1987, 2083Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 8.1987 +++) WZG§35Abs4Bek 1987-07-28(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Brasilien,Liechtenstein,Marokko,der Sowjetunion,der Tschechoslowakei,Vietnam Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. WZG§35Abs4Bek 1987-07-28SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.