Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken mit bestimmten Ländern. Sie basiert auf § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Die Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken.
- Das Bestehen von Gegenseitigkeit in dieser Angelegenheit.
- Die Beziehungen zu spezifischen ausländischen Staaten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Dienstleistungsmarken in den genannten Ländern anmelden möchten.
- Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister der Justiz.
Eckpunkte
- Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes.
- Gegenseitigkeit bei der Prioritätsgewährung besteht mit Brasilien, Liechtenstein, Marokko, der Sowjetunion, der Tschechoslowakei und Vietnam.
- Die Grundlage ist das Warenzeichengesetz in der Fassung vom 2. Januar 1968, eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986.
📄 Gesetzestext
WZG§35Abs4Bek 1987-07-281987-07-28BGBl I1987, 2083Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 15. 8.1987 +++)
WZG§35Abs4Bek 1987-07-28(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu Brasilien,Liechtenstein,Marokko,der Sowjetunion,der Tschechoslowakei,Vietnam
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.
WZG§35Abs4Bek 1987-07-28SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.