Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Pakistan. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Anwendung des § 35 Absatz 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bedingungen für die Anmeldung von Warenzeichen durch deutsche Staatsangehörige in Pakistan.
- Eine spezifische Anforderung bezüglich des Nachweises von Markenschutz.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Pakistan anmelden.
- Die Pakistanische Botschaft in Deutschland als Mitteilende Stelle.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Pakistan nicht nachweisen, dass sie für dieses Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Mitteilung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
📄 Gesetzestext
WZG§35PAKBek1953-10-29BGBl I1953, 1505Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35PAKBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mitteilung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35PAKBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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