Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Fischerei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark in der Flensburger Innenförde. Es setzt ein Abkommen aus dem Jahr 1958 in deutsches Recht um.
Was es regelt
- Die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde.
- Die Ermächtigung der Landesregierung Schleswig-Holstein zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Die Geltung des Gesetzes im Land Berlin unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark.
- Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein.
Eckpunkte
- Die Landesregierung Schleswig-Holstein darf Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens durch Rechtsverordnungen erlassen.
- Das Gesetz kann auch im Land Berlin gelten, wenn das Land Berlin dies feststellt.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
FischDNKVtrG1959-10-29BGBl II1959, 1072Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Dänemark über die gemeinsame Fischerei in der
Flensburger Innenförde
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
FischDNKVtrGArt 1-
FischDNKVtrGArt 2Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Vorschriften nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zu erlassen.
FischDNKVtrGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung feststellt.
FischDNKVtrGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.