Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Japan. Sie befreit sie von der Pflicht, den Nachweis des Markenschutzes im Niederlassungsstaat zu erbringen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit eines Nachweises für den Markenschutz bei Warenzeichenanmeldungen in Japan.
- Eine spezifische Ausnahme von dieser Nachweispflicht.
- Die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Japan anmelden.
- Das japanische Patentamt.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Japan nicht nachweisen, dass sie für das Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des Präsidenten des japanischen Patentamts.
📄 Gesetzestext
WZG§35JPNBek1957-12-19BGBl I1957, 1880Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35JPNBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des japanischen Patentamts bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Japan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35JPNBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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