Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine spezielle Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Jamaika. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im eigenen Niederlassungsstaat nachzuweisen.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
- Die Anmeldung von Warenzeichen in Jamaika durch deutsche Staatsangehörige.
- Eine Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bezüglich dieser Anforderung.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden.
- Das Außenministerium von Jamaika.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Jamaika nicht nachweisen, dass sie für dieses Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat Markenschutz beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 9. Mai 1961.
- Die Bekanntmachung erfolgte gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika.
- Der Textnachweis ist ab dem 26. Januar 1967 gültig.
📄 Gesetzestext
WZG§35JAMBek 19671967-01-13BGBl I1967, 168Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 26. 1.1967 +++)
WZG§35JAMBek 1967(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
WZG§35JAMBek 1967SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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