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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt eine spezielle Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Jamaika. Sie befreit sie von der Pflicht, den Markenschutz im eigenen Niederlassungsstaat nachzuweisen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§35JAMBek 19671967-01-13BGBl I1967, 168Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 26. 1.1967 +++) WZG§35JAMBek 1967(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Jamaika bekanntgemacht: Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben. WZG§35JAMBek 1967SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.