Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung darüber, welche Staaten die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes gewährleisten. Es listet spezifische Staaten auf, mit denen diese Gegenseitigkeit festgestellt wurde.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Länder, in denen diese Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Ausland geltend machen oder von solchen betroffen sind.
- Die Bundesrepublik Deutschland und die genannten Staaten.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 verbürgt.
- Die Vereinigten Staaten von Amerika sind ein Land, in dem die Gegenseitigkeit festgestellt wurde.
- Innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika sind New Jersey, Washington und West Virginia die spezifischen Staaten, für die die Gegenseitigkeit gilt.
- Diese Bekanntmachung folgt auf eine frühere Bekanntmachung vom 4. November 1987.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 03-19881988-03-14BGBl I1988, 351Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2
des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 24. 3.1988 +++)
AUG§1Abs2Bek 03-1988(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: In den Vereinigten Staaten von Amerika: New Jersey Washington West Virginia Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBl. I S. 2381).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.