Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Gegenseitigkeit im Sinne des Auslandsunterhaltsgesetzes für bestimmte Staaten und Gebiete gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass diese Länder ähnliche Regelungen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Ausland haben.
Was es regelt
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes.
- Die Länder, mit denen diese Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhaltsansprüche im Ausland geltend machen wollen.
- Personen, die in den genannten Staaten leben und Unterhaltsansprüche betreffen.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten von Amerika verbürgt.
- Innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika gilt dies für Alaska, Florida und Wyoming.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986.
- Sie ergänzt eine frühere Bekanntmachung vom 14. März 1988.
📄 Gesetzestext
AUG§1Abs2Bek 07-19881988-07-01BGBl I1988, 1041Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2
des Auslandsunterhaltsgesetzes
(+++ Textnachweis ab: 19. 7.1988 +++)
AUG§1Abs2Bek 07-1988(XXXX)Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: In den Vereinigten Staaten von Amerika: Alaska Florida Wyoming Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 14. März 1988 (BGBl. I S. 351).Der Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.