Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen der Schweiz. Sie stellt fest, unter welchen Bedingungen Gegenseitigkeit in der Haftung gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Bedingungen der Gegenseitigkeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich dieser Haftung.
- Den Zeitpunkt, ab dem eine Amtspflichtverletzung für die Gegenseitigkeit relevant ist.
- Die Ausnahme von Soldaten bei dieser Regelung.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige der Schweiz.
Eckpunkte
- Die Gegenseitigkeit ist verbürgt, wenn die Amtspflichtverletzung nach dem 31. Dezember 1958 begangen wurde.
- Die Gegenseitigkeit ist nicht verbürgt, wenn die Amtspflichtverletzung von einem Soldaten begangen wurde.
- Die Grundlage ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Bekanntmachung trat am 1. Januar 1964 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BeamtHaftCHEBek1960-11-18BGBl I1960, 852Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre
Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BeamtHaftCHEBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach dem 31. Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden ist.Der Bundesminister der Justiz
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