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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen der Schweiz. Sie stellt fest, unter welchen Bedingungen Gegenseitigkeit in der Haftung gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeamtHaftCHEBek1960-11-18BGBl I1960, 852Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BeamtHaftCHEBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach dem 31. Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.