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Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines internationalen Übereinkommens zur Heimschaffung von Seeleuten. Es legt fest, welche bestehenden deutschen Gesetze für die Durchführung dieses Übereinkommens maßgeblich sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchLHeimÜbkG1930-01-14RGBl II1930, 12Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) SchLHeimÜbkG§ 1... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ... § 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 SchLHeimÜbkG§ 2(1) (2) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.