Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung eines internationalen Übereinkommens zur Heimschaffung von Seeleuten. Es legt fest, welche bestehenden deutschen Gesetze für die Durchführung dieses Übereinkommens maßgeblich sind.
Was es regelt
- Die Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Heimschaffung der Schiffsleute.
- Die Anwendung der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902.
- Die Anwendung des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902.
Wen es betrifft
- Seeleute, die heimzuschaffen sind.
- Kauffahrteischiffe, die zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute verpflichtet sind.
Eckpunkte
- Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 ist für die Durchführung des Übereinkommens maßgebend.
- Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 ist ebenfalls maßgebend.
- Das Gesetz trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
SchLHeimÜbkG1930-01-14RGBl II1930, 12Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Heimschaffung der Schiffsleute (+++ Textnachweis Geltung ab:
- 1.1964 +++) SchLHeimÜbkG§ 1... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung vom
- Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175) und das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom
- Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) maßgebend. ... § 1 Satz 2 Kursivdruck: Siehe jetzt Seemannsgesetz 9513-1 SchLHeimÜbkG§ 2
(1)
(2)Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.