Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort den gleichen gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Warenbezeichnungen.
Was es regelt
- Den gesetzlichen Schutz von Warenbezeichnungen.
- Den Umfang des Schutzes für deutsche Warenbezeichnungen.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in bestimmten Gebieten.
Wen es betrifft
- Inhaber deutscher Warenbezeichnungen.
- Personen, die Waren in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika vertreiben.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika geschützt.
- Der Schutzumfang ist derselbe wie für inländische Warenbezeichnungen.
- Die Grundlage bildet § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894.
📄 Gesetzestext
WZZAFBek1924-10-02RGBl II1924, 381Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in der
Südafrikanischen Union und in Südwestafrika
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZZAFBek(XXXX)Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 445) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in der Südafrikanischen Union und in Südwestafrika deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfang wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.Der Reichsminister der Justiz
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