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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber japanischen Staatsangehörigen. Sie stellt fest, dass Japan die Gegenseitigkeit in Bezug auf diese Haftung gewährleistet.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeamtHaftJPNBek1961-09-05BGBl I1961, 1655Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BeamtHaftJPNBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.