Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber japanischen Staatsangehörigen. Sie stellt fest, dass Japan die Gegenseitigkeit in Bezug auf diese Haftung gewährleistet.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Beziehung dieser Haftung zu japanischen Staatsangehörigen.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch die japanische Gesetzgebung.
- Der Zeitpunkt, ab dem die Amtspflichtverletzung für diese Regelung relevant ist.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Beamte der Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige von Japan.
Eckpunkte
- Die Grundlage ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Japan hat durch seine Gesetzgebung die Gegenseitigkeit verbürgt.
- Die Gegenseitigkeit gilt für Amtspflichtverletzungen, die nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen wurden.
- Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
📄 Gesetzestext
BeamtHaftJPNBek1961-09-05BGBl I1961, 1655Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre
Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BeamtHaftJPNBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.Der Bundesminister der Justiz
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