Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt eine Ausnahme für deutsche Staatsangehörige bei der Anmeldung von Warenzeichen in Irland. Sie erleichtert die Anmeldung, indem eine bestimmte Nachweispflicht entfällt.
Was es regelt
- Die Anwendung des § 35 Absatz 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
- Eine spezifische Anforderung für die Anmeldung von Warenzeichen in Irland.
- Die Notwendigkeit des Nachweises von Markenschutz im Niederlassungsstaat.
Wen es betrifft
- Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Irland anmelden.
Eckpunkte
- Deutsche Staatsangehörige müssen bei der Anmeldung eines Warenzeichens in Irland nicht nachweisen, dass sie bereits Markenschutz für dieses Zeichen in ihrem Niederlassungsstaat beantragt und erhalten haben.
- Diese Regelung basiert auf einer Mitteilung der Irischen Regierung.
- Die Grundlage ist § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936.
📄 Gesetzestext
WZG§35IRLBek1938-01-04RGBl II1938, 6Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
WZG§35IRLBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Irischen Regierung bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Irland anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
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