Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Barbados. Sie stellt sicher, dass deutsche Warenbezeichnungen dort denselben gesetzlichen Schutz genießen wie inländische Bezeichnungen.
Was es regelt
- Den Umfang des gesetzlichen Schutzes für deutsche Warenbezeichnungen in Barbados.
- Die Gleichstellung deutscher Warenbezeichnungen mit inländischen Warenbezeichnungen in Barbados.
Wen es betrifft
- Deutsche Unternehmen oder Personen, die Warenbezeichnungen in Barbados schützen lassen möchten.
- Das Außenministerium von Barbados, das die Erklärung abgegeben hat.
Eckpunkte
- Deutsche Warenbezeichnungen erhalten in Barbados gesetzlichen Schutz.
- Der Schutzumfang ist derselbe wie für inländische Warenbezeichnungen in Barbados.
- Die Regelung basiert auf § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes.
- Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados.
📄 Gesetzestext
WZG§35BRBBek1983-04-27BGBl I1983, 526Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 5. 5.1983 +++)
WZG§35BRBBek(XXXX)Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Außenministeriums von Barbados bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden in Barbados in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
WZG§35BRBBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.