Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen der Französischen Republik. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit durch die französische Gesetzgebung gewährleistet ist.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik in Bezug auf diese Haftung.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung der Französischen Republik.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige der Französischen Republik.
Eckpunkte
- Die Grundlage ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gegenseitigkeit ist durch die Gesetzgebung der Französischen Republik verbürgt.
- Die Bekanntmachung wurde am 28. September 1961 erlassen.
- Der Textnachweis der Geltung beginnt ab dem 1. Januar 1964.
📄 Gesetzestext
BeamtHaftFRABek1961-09-28BGBl I1961, 1855Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre
Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BeamtHaftFRABek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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