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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen der Französischen Republik. Sie stellt fest, dass die Gegenseitigkeit durch die französische Gesetzgebung gewährleistet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeamtHaftFRABek1961-09-28BGBl I1961, 1855Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) BeamtHaftFRABek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.