Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt, bekannt als "EUROCONTROL". Es regelt die Bekanntmachung von Benutzergebühren, die im Rahmen dieses Übereinkommens festgelegt werden.
Was es regelt
- Die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt ("EUROCONTROL").
- Die Bekanntmachung von Benutzergebühren, die gemäß Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzt werden.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Verkehr.
- Nutzer, für die Benutzergebühren im Rahmen des EUROCONTROL-Übereinkommens festgesetzt werden.
Eckpunkte
- Benutzergebühren, die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzt werden, müssen vom Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden.
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
EUROCONTROLÜbkG1962-12-14BGBl II1962, 2273Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
EUROCONTROLÜbkGArt 1-
EUROCONTROLÜbkGArt 2Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
EUROCONTROLÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.