Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Norwegen haftet. Dies basiert auf der Zusicherung der Gegenseitigkeit durch die norwegische Gesetzgebung.
Was es regelt
- Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten.
- Die Anwendung dieser Haftung gegenüber Angehörigen des Königreichs Norwegen.
- Die Feststellung der Gegenseitigkeit durch die Gesetzgebung Norwegens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland.
- Beamte der Bundesrepublik Deutschland.
- Angehörige des Königreichs Norwegen.
Eckpunkte
- Die Haftung erfolgt auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910.
- Die Gegenseitigkeit ist durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen verbürgt.
- Die Bekanntmachung wurde vom Bundesminister der Justiz erlassen.
📄 Gesetzestext
BeamtHaftNORBek1967-04-28BGBl I1967, 532Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre
Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen
(+++ Textnachweis ab: 19. 5.1967 +++)
BeamtHaftNORBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz
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