← Deutschland

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber Angehörigen des Königreichs Norwegen haftet. Dies basiert auf der Zusicherung der Gegenseitigkeit durch die norwegische Gesetzgebung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeamtHaftNORBek1967-04-28BGBl I1967, 532Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen (+++ Textnachweis ab: 19. 5.1967 +++) BeamtHaftNORBek(XXXX)Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.Der Bundesminister der Justiz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.