{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>in Treppenräumen «notwendiger Treppen» und ihren Ausgängen ins Freie; dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen9,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, es sei denn, die Gaszähler sind so angeordnet, daß sie kein Hindernis darstellen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>in Bereichen, in denen nicht nur gelegentlich</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>mit brandfördernden, leicht entzündlichen oder leicht entflammbaren festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Dammpunkt bis 55 °C in gefahrdrohender Menge umgegangen wird,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die mit Luft explosible Gemische bilden, in gefahrdrohender Menge auftreten können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz in der jeweils gültigen Fassung) umgegangen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gaszähler sind so anzubringen, daß sie leicht abgelesen und ausgewechselt werden können und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sind. Sie sind spannungsfrei und ohne Berührung mit den sie umgebenden Wänden anzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zählernischen mit Türen und Zählerschränke müssen oben und unten Lüftungsöffnungen von jeweils mindestens 5 cm2 haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Ein- und Ausbau von Gaszählern gilt Abschnitt 3.5.5 entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Öffnungen der Ein- und Ausgangsstutzen von ausgebauten Gaszählern sind unverzüglich zu verschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dieser Bestimmung sind ausgenommen Gaszähler, die vorhanden waren vor dem Inkrafttreten dieses großherzoglichen Reglements oder die erneuert oder sogar unbedeutend erweitert werden 1068 3.7.7 3.7.8 3.8 3.8.1 3.8.2 3.9 3.9.1 3.9.2 Zum Verschließen können z. B. verwendet werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Stopfen (aus Gummi, Kunststoff, Kork),</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">–</span>Abdeckscheiben (aus Kunststoff oder Pappe).</div>\n<p class=\"lf-p\">Münzgaszähler dürfen nur in Verbindung mit einer Gasmangelsicherung aufgestellt werden. Die Gasmangelsicherung kann entfallen, wenn die angeschlossenen Geräte mit einer Flammenüberwachung, die eine Schließzeit von höchstens 10s hat (z. B. Flammenüberwachungseinrichtung, die nach dem elektrischen Prinzip - lonisation, UV - arbeitet), ausgerüstet sind oder das Zündflammengas vor dem Münzgaszähler abgezweigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor jedem Gaszähler ist eine Absperreinrichtung einzubauen. Ist nur ein Gaszähler hinter der Hauptabsperreinrichtung angeschlossen und befindet sich dieser Gaszähler mit der Hauptabsperreinrichtung in demselben Raum, dann ist eine weitere Absperreinrichtung am Gaszähler nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absperreinrichtungen sind leicht zugänglich anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regel- und Sicherheitseinrichtungen Wenn der Versorgungsdruck größer als der zum Erreichen des Anschlußdruckes erforderliche Druck ist, sind Haus- oder Zähler-Druckregelgeräte einzubauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Versorgungsdrücken über 100 mbar gelten die DVGW-Arbeitsblätter G 491 und G 459/II.3.8.3. Sind Ausblaseleitungen für Druckregelgeräte erforderlich, so müssen diese ins Freie führen und mindestens DN 15 haben, soweit in den Einbauanleitungen nichts anderes bestimmt ist. Die Ausblaseleitungen sind gegen Außenkorrosionsschäden zu schützen. Ihre Ausmündungen müssen von Zündquellen weit genug entfernt, in der Regel 2,50 m über Verkehrsflächen liegen, gegen den Eintritt von Niederschlägen geschützt und so angeordnet sein, daß ausströmendes Gas nicht in geschlossene Räume eintreten kann. Die Öffnung ist zum Schutz gegen Verstopfen mit einem nicht zu engmaschigen, korrosionsbeständigen Sieb mit ausreichender Drahtdicke zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ermittlung der Rohrdurchmesser Berechnungsgrundlage Die Ermittlung der Rohrdurchmesser bzw. der Nennweiten beruht allgemein auf der Berechnung des Druckverlustes in einer Leitungsanlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Niederdruckbereich (Betriebsdruck bis 100 mbar) wird der Druckverlust mit ausreichender Genauigkeit über die Beziehung für raumbeständige Fortleitung berechnet, da der zulässige Gesamtdruckverlust gering und damit der auftretende Fehler Vernachlässigbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zulässige Gesamtdruckverlust beträgt im Niederdruckbereich 2,6 mbar, sofern mit dem Netzbetreiber nichts anderes vereinbart ist. Aus dem Nennwert des Anschlußdruckes der Gasgeräte im Haushalts/Wohnbereich von 8,0 mbar für die 1. Gasfamilie, 20,0 mbar für die 2. Gasfamilie, 15,0 mbar für die 4. Gasfamilie und dem zulässigen Gesamtdruckverlust ergibt sich der erforderliche Fließdruck an der Hauptabsperreinrichtung bzw. der Ausgangsdruck des Haus- oder Zähler-Druckregelgerätes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Druckverlust in den einzelnen Teilstrecken der Leitungsanlage wird durch Reibungs- und Einzelwiderstände sowie Höhenunterschiede hervorgerufen, er ist außer vom Rohrdurchmesser, der Leitungslänge und dem Rohrwerkstoff wesentlich vom Spitzenvolumenstrom Vs, also von der Art, der Anzahl, dem Anschlußwert VA sowie der gleichzeitigen Benutzung der Gasgeräte abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung des Druckverlustes im Mitteldruckbereich im Sinne dieser TRGI (Betriebsdruck über 100 mbar bis 1 bar) sowie zur allgemeinen Information über die theoretischen Berechnungsgrundlagen wird auf das DVGW-Arbeitsblatt G 464 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berechnungsgang Mittels eines Leitungsschemas wird die Leitungsanlage in einzelne Teilstrecken untergliedert. An den Stellen, an denen sich entweder der Spitzenvolumenstrom oder die Bezeichnung der Leitungsteile ändert, endet die jeweilige Teilstrecke bzw. beginnen die angrenzenden. Bei der Zuordnung von Art und Anzahl der Bauteile (Einzelwiderstände) in den Teilstrecken ist grundsätzlich mit dem Formstück am Teilstreckenanfang zu beginnen. Das letzte Formstück zählt bereits zur nächsten Teilstrecke (Ausnahme: T-Stück 90° - Gegenlauf, Zweibogen-T-Gegenlauf; siehe Formblatt 2, Nr. 7 und 11, Seite 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für jede Teilstrecke wird der Spitzenvolumenstrom Vs und - beginnend mit der Verteilungsleitung -der Rohrdurchmesser in Abhängigkeit vom Druckverlust ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den unterschiedlichen Anforderungen der Praxis gerecht zu werden, können die Druckverluste sowohl über das differenzierte Verfahren durch Erfassen der Einzelwiderstände (Formblatt 1a, Seite 30) als auch über ein Näherungsverfahren durch pauschale Berücksichtigung der geschätzten Druckverluste durch Einzelwiderstände (Formblatt 1 b, Seite 31) berechnet werden (siehe dazu auch die Beispielrechnung in Anhang 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">1069 Rohrart :</p>\n<p class=\"lf-p\">EN 10255 EN 10255 / 2442 EN 10220 EN 1057 1070 1071 1072 3.9.3 Ermittlung des Spitzenvolumenstromes Vs Der Spitzenvolumenstrom Vs für den Haushalts-/Wohnbereich und für gewerblich oder industriell genutzte Gasgeräte ergibt sich nach folgender Gleichung:</p>\n<p class=\"lf-p\">VS = ¦VAH ⋅ f G H + ¦VADWH ⋅ f G DWH + ¦VARH ⋅ f G RH + ¦VAUWH ⋅ fGUWH + ¦VAGI ⋅ f GGI Er wird sowohl für das differenzierte Verfahren als auch für das Näherungsverfahren in gleicher Weise ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.3.1 Gerätearten Aufgrund der großen Unterschiede bezüglich der gleichzeitigen Benutzung werden die Gasgeräte im Haushalts-/Wohnbereich in vier Gerätearten unterteilt und mit folgenden Kurzzeichen benannt, die auch als Indizes verwendet werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">H Gasherde, Gaskocher, Gas-Kochmulden, Gas-Backöfen sowie der Koch- und Backteil von GasHeizherden DWH Gas-Durchlaufwasserheizer RH Gas-Raumheizer, Gas-Vorratswasserheizer sowie der Heizteil von Gas-Heizherden UWH Gas-Umlaufwasserheizer, Gas-Kombiwasserheizer und Gas-Heizkessel mit QNL  30 kW Der Index „GI\" bezieht sich auf gewerblich oder industriell genutzte Gasgeräte sowie auf zentrale Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen in Verbindung mit Gas-Heizkesseln mit Q NL &gt; 30 kW. (Formblatt 1a/1b, Spalte 2, entsprechende Zeile) 3.9.3.2 Geräteartbezogener Summenvolumenstrom VAGeräteart Die Summe der jeweiligen Anschlußwerte aller Gasgeräte einer Geräteart im Haushalts-/ Wohnbereich ergibt den geräteartbezogenen Summenvolumenstrom VAgeräteart Ist die Warmwasserbereitung gegenüber der Heizung im Vorrang geschaltet - z. B. bei GasKombiwasserheizern -, so wird nur die Heizung berücksichtigt. (Bei nur einem derartigen Gerät muß jedoch als Anschlußwert VA derjenige Wert, der sich aus der höheren Nennwärmeleistung - = Warmwasserbereitung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ergibt, berücksichtigt werden.) (Formblatt 1a/1b, Spalte 3, entsprechende Zeile) Für die am häufigsten unzutreffenden Gasgeräte können die Anschlußwerte VA in Abhängigkeit unterschiedlicher Betriebsheizwerte (H u, B) aus Tabelle 4 (Seite 34) entnommen werden. Der Anschlußwert VA für nicht aufgeführte Gasgeräte ergibt sich aus den Angaben der Gerätehersteller. Desgleichen ist eine besondere Ermittlung erforderlich, wenn die Gasgeräte abweichend von der größten Wärmeleistung innerhalb des Nennwärmeleistungsbereiches auf eine Nennwärmeleistung eingestellt werden (siehe Abschnitt 2.16 und 2.17).</div>\n<p class=\"lf-p\">Es wird empfohlen, bei der 2. Gasfamilie den jeweiligen Anschlußwert VA für Erdgas der Gruppe L zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.3.3 Geräteartbezogener Gleichzeitigkeitsfaktor fGGeräteart Die geräteartbezogenen Gleichzeitigkeitsfaktoren für die vier Gerätearten im Haushalts-/ Wohnbereich sind unabhängig von den Anschlußwerten und lediglich abhängig von der Anzahl der Gasgeräte der jeweiligen Geräteart und der ihr eigenen Benutzungsdauer. Sie können aus Tabelle 5 (Seite 35) entnommen werden, die sich jedoch nur auf den Haushalts-/Wohnbereich bezieht. 10 (Formblatt 1a/1b, Spalte 4, entsprechende Zeile) Der jeweilige Gleichzeitigkeitsfaktor fGGI für gewerblich oder industriell genutzte Gasgeräte sowie in zentralen Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen (Gas-Heizkessel mit QNL &gt; 30 kW) ist unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen besonders zu ermitteln. Im Zweifelsfall beträgt er 1,0.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Die geräteartbezogenen Gleichzeitigkeitsfaktoren sind auf der Grundlage der Kennzahlmethode nach Ufer und Brandt ermittelt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1073 1074 1075 3.9.3.4 Spitzenvolumenstrom Vs Das Ergebnis der Multiplikation der geräteartbezogenen Summenvolumenströme VAgeräteart (Formblatt 1 a/1 b, Spalte 3, entsprechende Zeile) mit den dazugehörenden geräteartbezogenen Gleichzeitigkeitsfaktoren fGGeräteart (Formblatt 1 a/1 b, Spalte 4, entsprechende Zeile) wird in Formblatt 1a/1b, Spalte 5, entsprechende Zeile eingetragen und ergibt als Summe - ggf. um die Volumenströme gewerblich/industriell genutzter Gasgeräte VAGI ergänzt - nach der in Abschnitt 3.9.3 angegebenen Gleichung den Spitzenvolumenstrom Vs für die jeweilige Teilstrecke (Formblatt 1a/1b, Spalte 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.4 Berechnung des Druckverlustes ǻ p In jeder Teilstrecke ergibt sich der Druckverlust ΔpTS als Summe der Druckverluste aus Rohrreibung, Einzelwiderständen und Druckdifferenz in steigenden/fallenden Leitungen nach folgender Gleichung: ǻ pts = R · I + Z + ǻ pH (Formblatt 1a, Spalte 16) Der zulässige Gesamtdruckverlust von 2,6 mbar in der Leitungsanlage zwischen der Hauptabsperreinrichtung bzw. dem Haus- und Zähler-Druckregelgerät und dem Geräteanschluß ergibt sich aus folgenden vorgegebenen zulässigen Druckverlusten ǻ pzul in den Leitungsteilen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verteilungsleitung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verbrauchsleitung (einschließlich Zähleranschlußleitung, wenn der Gaszähler nach der Steigleitung installiert ist)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Abzweig- und Geräteanschlußleitung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gaszähler 0,3 mbar 0,8 mbar 0,5 mbar 1,0 mbar Sie dürfen nur dann überschritten werden, wenn mit dem Netzbetreiber eine Sonderregelung getroffen wird; die Fließgeschwindigkeit sollte dabei nicht mehr als ca. 6 m/s betragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten gilt für die jeweiligen o. g. Leitungsteile  ǻ pTS  ǻ pzul.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.4.1 Druckverlust R.l aus der Rohrreibung Das Rohrreibungsdruckgefälle R und die Fließgeschwindigkeit v sind in Abhängigkeit vom Spitzenvolumenstrom Vs und dem Rohrdurchmesser DN für Gase der 2. Gasfamilie und Stahlrohre nach EN 10255 (mittelschwere Gewinderohre) in Tabelle 6 (Seite 48) dargestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Produkt aus Rohrreibungsdruckgefälle und Leitungslänge R.l ergibt den Druckverlust durch Rohrreibung. (Formblatt 1 a, Spalten 7, 8, 9, 10,11) Rohrreibungsdiagramme für Stahl- und Kupferrohre - basierend auf Stoffwerten entsprechend Gasen der 1., 2. und 4. Gasfamilie - befinden sich im Anhang 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.4.2 Druckverlust Z aus Einzelwiderständen Der Druckverlust Z für Form- und Verbindungsstücke sowie Armaturen ist in Abhängigkeit von der Fließgeschwindigkeit v und der Summe der Verlustbeiwerte  (Formblatt 2) für Gase der 2. Gasfamilie in Tabelle 7 (Seite 38) dargestellt. (Formblatt 1 a, Spalten 12, 13) Die Druckverluste Z für Gase der 1., 2. und 4. Gasfamilie können aus den Diagrammen im Anhang 5 entnommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1076 1077 1078 3.9.4.3 Druckverlust ǻpH in steigenden/fallenden Leitungen Aufgrund des Dichteunterschiedes zwischen Gas und Luft entsteht in steigenden/fallenden Leitungen eine Druckdifferenz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gasen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit d &lt; 1,0 tritt in steigenden Leitungen ein Druckgewinn (ǻPH negativ) in fallenden Leitungen ein Druckverlust (ǻPH positiv) und bei Gasen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit d &gt; 1,0 tritt in steigenden Leitungen ein Druckverlust (ǻPH positiv) in fallenden Leitungen ein Druckgewinn (ǻPH negativ) auf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit den zugrundegelegten Zustandsgrößen ergeben sich je nach Gasfamilie die folgenden Gleichungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasfamilie (d &lt; 1,0) ǻpH = ǻ H · (-0,06) in mbar 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasfamilie (d &lt; 1,0) ǻpH = ǻ H · (-0,04) in mbar 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasfamilie (d &gt; 1,0) - Flüssiggas/LuftǻpH = ǻ H · 0,02 in mbar (Die Höhendifferenz ǻ H in m wird bei steigenden Leitungen mit positivem Vorzeichen und bei fallenden Leitungen mit negativem Vorzeichen eingesetzt.) Bei der Ermittlung der Rohrdurchmesser von Steigleitungen wird bei Gasen der 1. und 2. Gasfamilie grundsätzlich davon ausgegangen, daß der Druckverlust infolge Rohrreibung und Einzelwiderständen (R · I + Z) durch den Druckgewinn ǻpH aufgrund des Unterschiedes der Dichte zwischen Gas und Luft wegen des Höhenunterschiedes ǻH ausgeglichen wird (ǻp zul  0,0 mbar) (Formblatt 1a, Spalten 14, 15) 3.9.5 Näherungsverfahren Im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber kann der Rohrdurchmesser für Stahlrohre nach EN 10255 im normalen Wohnungsbau und im Haushalts- / Wohnbereich mit ausreichender praxisgerechter Genauigkeit nach Tabellen 9 und 10 bestimmt werden (siehe Seiten 41, 42) In der Regel gilt Kolonne 1. Ist jedoch für den Leitungsbau eine größere Anzahl Fittings und Armaturen erforderlich, so soll man auf Kolonne 2 bzw. Kolonne 3 übergehen. Dies liegt im Ermessen des Installateurs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachstehend wird das Näherungsverfahren mit Hilfe des Formblattes 1b beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9.5.1 Steigleitungen Die Länge der Teilstrecken von Steigleitungen ist durch die Geschoßhöhe praktisch vorgegeben. Dadurch kann in Tabelle 8 (Seite 40) in Abhängigkeit</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>einer Teilstreckenlänge von 3,0 m</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>verschiedener, in der Hausinstallation üblicher Verlustbeiwerte :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>verschiedener Rohrdurchmesser DN der zulässige Spitzenvolumenstrom V S zul relativ genau angegeben werden. (Formblatt 1b, Spalten 7, 8, 10, 11) 1079 3.9.5.2 Verteilungsleitungen, Verbrauchsleitungen, Abzweig- und Geräteanschlußleitungen Der zulässige Spitzenvolumenstrom Vs zul kann in Abhängigkeit verschiedener Leitungslängen und Rohrdurchmesser DN</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>für Verteilungsleitungen in Tabelle 9</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>für Verbrauchsleitungen in Tabelle 10</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>für Abzweig- und Geräteanschlußleitungen in Tabelle 11 abgelesen werden, sofern zuvor</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>vom jeweils zulässigen Druckverlust ǻpzul von • 0,3 mbar in Verteilungsleitungen • 0,8 mbar in Verbrauchsleitungen • 0,5 mbar in Abzweig- und Geräteanschlußleitungen der aufgrund praktischer Erfahrungen geschälte Druckverlust für die zugehörigen Einzelwiderstände abgezogen und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der verbleibende Druckverlust entsprechend den Vorgaben für (R · I)zul in den entsprechenden Kopfzeilen der Tabellen 9, 10 und 11 gerundet wurde. (Formblatt 1 b, Spalten 7, 9, 10, 11) 1080 1081 1082 1083 4 4.1 4.1.1 Gasanschluß von Gasgeräten Allgemeine Festlegungen Anschlußarten Gasgeräte sind fest anzuschließen; Gasgeräte für Betriebsdrücke bis 100 mbar dürfen auch lösbar angeschlossen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">4.1.2 Schädliche Erwärmung des Anschlusses Die Gasanschlüsse müssen so angeordnet sein, daß sie durch den Betrieb des Gasgerätes nicht schädlich erwärmt werden. Insbesondere dürfen Gasschlauchleitungen und Geräteanschlußarmaturen nicht von heißen Abgasen berührt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.3 Befestigung von Gasfeuerstätten Gasgeräte Art B und C (Gasfeuerstätten), die gasseitig nicht bereits durch eine Stahlleitung starr angeschlossen sind, müssen befestigt oder durch andere Leitungen starr angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dünnwandige Leitungen, wie z. B. aus Präzisionsstahlrohr, bewirken keinen ausreichend starren Anschluß.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.4 Brandsicherheit Die Geräteanschlußleitungen unmittelbar vor Gasgeräten in Räumen müssen mit einer thermisch auslösenden Absperreinrichtung versehen sein. Dies gilt nicht, wenn die Gasgeräte bereits entsprechend )11 ausgerüstet sind 4.2 Fester Anschluß Der feste Anschluß muß aus einer Geräteanschlußarmatur, einer nur mit Werkzeug lösbaren Verbindung und der Gasgeräteanschloßleitung bestehen. Die Geräteanschlußleitung kann aus einer Schlauchleitung aus nichtrostendem Stahl nach DIN 3384 bestehen oder starr ausgeführt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte für Betriebsdrücke bis 100 mbar dürfen auch mit einer Schlauchleitung nach DIN 3383 Teil 2 mit einem gasführenden Innenschlauch aus Metall (Ausführung M) angeschlossen werden Beim Entfernen von Gasgeräten sind die Leitungsanschlüsse mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht zu verschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3 Lösbarer Anschluß Der lösbare Anschluß muß aus der Sicherheits-Anschlußarmatur und der Sicherheits-Gasschlauchleitung (Ausführung M) mit Anschlußstecker nach DIN 3383 Teil 1 bestehen.12 Um der Gefahr der Verschmutzung vorzubeugen, darf die Öffnung der Sicherheits-Anschlußarmatur nicht nach oben weisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird darauf hingewiesen, dass bei lösbaren Anschlussgarnituren für Gasherde nur Metallschläuche (Ausführung nach DIN 3384) erlaubt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Aufstellung von Gasgeräten 5.1 Allgemeine Festlegungen für Gasgeräte Gasgeräte im Geltungsbereich der EG-Gasgeräterichtlinie (90/396/EWG, für die luxemburgische Gesetzgebung das abgeänderte „Règlement grand-ducal du 3 février 1992 relatif aux appareils à gaz“) 13 müssen den Mindestanforderungen dieser EG-Gasgeräterichtlinie entsprechen und müssen auf dem Gerät oder dem Typschild die CE-Kennzeichnung tragen und für das Bestimmungsland Luxemburg (LU) geeignet sein. Dies beinhaltet, daß die luxemburgischen Aufstell- und Anschlußbedingungen berücksichtigt sind (Angabe der Gasarten und Verteilungsdrücke als Gerätekategorie gemäß EN 437 und ggf. Art der Stromversorgung; für das Erdgas gelten in Luxemburg die gleichen Aufstell- und Anschlussbedingungen wie 11 Für den gewerblichen Anwendungsbereich, der nicht mit der häuslichen Verwendung vergleichbar ist (z. B. DVGW-Arbeitsblatt G 621), sowie für den industriellen Anwendungsbereich gelten die Anforderungen dieser beiden Satze nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ausnahmefall für den gewerblichen und industriellen Anwendungsbereich kann auch die Schlauchleitung nach DIN 3383 Teil 1 oder 3383 Teil 2 (Ausführung K) zum Einsatz kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 ausgenommen sind Gasgeräte, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 1084 in Deutschland) und daß die Bedienungs- und Aufstellanleitung in deutscher oder französischer Sprache unter Berücksichtigung der luxemburgischen Aufstellbedingungen vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für andere Gasgeräte gelten die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß oder gegebenenfalls in Verbindung mit den entsprechenden DVGW-Arbeitsblättern oder anderen einschlägigen technischen Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Gasbrenner, die für sich die CE-Kennzeichnung tragen, an neuen Wärmetauschern (z. B. Heizkessel) angebaut, so müssen diese ebenfalls eine CE-Kennzeichnung tragen; Gasbrenner und Wärmetauscher müssen aufeinander abgestimmt sein. Bei gleichzeitigem Betrieb mit festen und flüssigen Brennstoffen ist DIN 4759 Teil 1 oder zweckentsprechende und mindestens gleichwertige andere Normen zu beachten. Gasgeräte in Sonderausführung, die am Aufstellungsort geprüft sind, müssen ein Prüfzeichen (DVGW, NF, ARGB, BENOR, …) tragen, ausgenommen industrielle Anlagen nach EN 746 Teil 2, die in den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG, für die luxemburgische Gesetzgebung das abgeänderte „Règlement grand-ducal du 8 janvier 1992 relatif aux machines“) fallen, welche eine CE-Kennzeichnung entsprechend dieser Richtlinie tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die sicherheitstechnische Ausrüstung von Gasgeräten mit oder ohne Gebläse gelten die entsprechenden EN-Normen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art B1 und B4 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung) dürfen entsprechend</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 5.5 in Wohnungen, vergleichbaren Nutzungseinheiten und anderen Räumen, die</h3>\n<p class=\"lf-p\">bestimmungsgemäß dem Aufenthalt von Menschen dienen können (z. B. Hobby-, Party-, Fitness-, Wirtschaftsräume u. a. in Keller- und Dachgeschossen; Schutzziel: Menschen vor einer gefahrdrohenden Abgasansammlung zu schützen) nur aufgestellt werden, wenn sie eine Abgasüberwachungseinrichtung (Zusatzkennzeichnung \"BS\" Blocked Safety) haben. Dies gilt nicht, wenn die Aufstellräume in keiner Weise bestimmungsgemäß dem Aufenthalt von Menschen dienen oder dienen werden und über Öffnungen ins Freie 2 2 nach Abschnitt 5.5.2.3 ( entweder eine Öffnung von 150 cm oder zwei Öffnungen von mindestens je 75 cm freien Querschnitt ins Freie) gelüftet sind und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einbau von fabrik- und typenfremden Brennereinzelteilen, sowie von sogenannten „Gassparern“ und ähnlichen Einrichtungen in Gasgeräten ist nicht zulässig. Unzulässig ist auch die Benutzung von fabrik- und typenfremden Überkochsicherungen, Platten oder Ringen, die auf die Kochstelle aufgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2 Allgemeine Festlegungen für Aufstellräume 5.2.1 Eignung und Bemessung der Räume Gasgeräte dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte dürfen ferner nur in Räumen aufgestellt werden, die so bemessen sind, daß die Geräte ordnungsgemäß aufgestellt, betrieben und instandgehalten werden können. Raumgrößen sind nach den lichten Maßen oberflächenfertiger Räume zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.2.2 Unzulässige Räume</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>In Treppenräumen, außer in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und in allgemein zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen, dürfen Gasgeräte nicht aufgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>In Räumen, die über Einzelschachtanlagen nach DIN 18017 Teil 1 entlüftet werden, dürfen keine Gasgeräte Art B, aufgestellt werden, es sei denn, ihre Abgase werden nach Abschnitt 6.3.1 in den Abluftschacht der Einzelschachtanlage abgeführt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>In Bädern und Aborten ohne Außenfenster, die über Sammelschächte und Kanäle ohne Motorkraft entlüftet werden, dürfen keine Gasgeräte Art B aufgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>In Räumen, außer Aufstellräumen mit Öffnungen ins Freie, oder Wohnungen, aus denen Ventilatoren Luft absaugen, dürfen Gasgeräte Art B nur dann aufgestellt werden, wenn deren Abgase nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 626 in Lüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 eingeleitet werden, Sicherheitseinrichtungen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 670 sicherstellen, daß die Brenner und Gasgeräte während des Betriebes der Lüftungsanlage nicht in Betrieb sein können und die Gasgeräte gegenüber gemeinsamen Schornsteinen durch jeweils eine mechanisch betätigte Abgasklappe nach DIN 3388 Teil 2 abgesperrt sind, der Ventilator die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasabführung der Gasgeräte nicht beeinflußt und somit ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>In Räumen, in denen offene Kamine nach, außer solchen mit Kamineinsätzen oder -kassetten mit selbstschließenden Türen, und Kaminöfen, außer solchen mit selbstschließenden Türen, ohne eigene Verbrennungsluftversorgung aufgestellt sind sowie in Räumen, die mit den Kaminräumen innerhalb einer Nutzungseinheit in Verbindung stehen, dürfen keine Gasgeräte Art B aufgestellt werden, es sei denn, die 1085 Anforderungen nach Abschnitt 5.5.1, erster Absatz, werden im Einzelfall erfüllt, oder sie befinden sich in Räumen, in denen ihre Betriebssicherheit durch den Betrieb offener Kamine nicht gefährdet werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>In Räumen oder Raumteilen, in denen sich leicht entzündliche Stoffe in solchen Mengen befinden oder entstehen können, daß eine Entzündung eine besondere Gefahr darstellt, dürfen keine Gasgeräte aufgestellt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>In Räumen, in denen sich explosionsfähige Stoffe befinden oder entstehen können, dürfen keine Gasgeräte aufgestellt werden; ausgenommen hiervon sind Gasgeräte Art C in Garagen, sofern sie zur Aufstellung in Garagen bestimmt sind (Garagen-Feuerstätten).</div>\n<p class=\"lf-p\">5.3 5.3.1 Allgemeine Festlegungen für die Aufstellung Aufstellung Bei der Aufstellung von Gasgeräten sind die Einbauanleitungen der Hersteller zu beachten. Mit Aufstellen ist immer auch Aufhängen, Errichten, Einbauen usw. gemeint. Elektrische Einrichtungen, die dem Betrieb von Gasgeräten dienen, müssen den Bestimmungen des zuständigen Netzbetreibers entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Aufstellung von Gas-Brennwertgeräten sind bezüglich der Ableitung des Kondenswassers die örtlichen Bestimmungen zur Einleitung von Abwasser zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.2 Verbrennungsluftversorgung Gasgeräte sind ausreichend mit Verbrennungsluft zu versorgen. Näheres ist unter zusätzlichen Anforderungen für die einzelnen Gerätearten in den Abschnitten 5.4 bis 5.7 ausgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.3.2 Abstände der Gasgeräte zu brennbaren Baustoffen Die Abstände und Schutzmaßnahmen, z. B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wärmedämmschicht oder belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung, müssen sicherstellen, daß an den Oberflächen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und Einbaumöbeln bei Nennwärmeleistung der Geräte keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können. Die zur Einhaltung dieser Anforderung notwendigen Mindestabstände der Gasgeräte zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und Einbaumöbeln sind den Einbauanleitungen der Hersteller zu entnehmen, ebenso die Regelungen über die Verringerung dieser Abstände durch z. B. einen belüfteten Schutz gegen Wärmestrahlung (siehe Bild 5) oder durch eine ausreichende Wärmedämmschicht jeweils aus nichtbrennbarem Material). Sind in diesen Einbauanleitungen diesbezüglich keine Angaben enthalten, muß ein Abstand von 40 cm eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.4 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art A Die Aufstellung von Gasgeräten Art A (Gasgeräte ohne Abgasanlage) mit Ausnahme von Gasgeräten zur Raumheizung ist zulässig, wenn die Abgase durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum ohne Gefährdung und unzumutbare Belästigungen ins Freie geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennwärmebelastung von nicht mehr als 11 kW genügt es, 3 wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Gas-Durchlaufwasserheizer Art A genügt es, wenn durch eine besondere Sicherheitseinrichtung des Gasgerätes sichergestellt ist, daß das Gasgerät nur betrieben werden kann, wenn in 1 m3 Luft des Aufstellraumes nicht mehr als 30 cm3 Kohlenmonoxid (30 ppm CO) enthalten ist. Die mit der Zusatzkennzeichnung \"AS\" (z. B. CO2-Stop-Sicherung) versehenen Gasgeräte erfüllen z. Zt. nicht diese Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gas-Haushalts-Kochgeräte mit Kochstellenbrennern ohne Flammenüberwachungseinrichtung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, die während des Betriebes dieses Gasgerätes ständig durch eine Lüftungsanlage 3 mit Ventilator mit einem Außenluftvolumenstrom von mindestens 100 m /h gelüftet werden. Durch eine besondere Sicherheitseinrichtung muß gewährleistet sein, daß das Gasgerät nur betrieben werden kann, wenn die Lüftungsanlage den o.g. Volumenstrom fördert. Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen wwird für Gasgeräte in gewerblichen Küchen auf das DVGW Arbeitsblatt G 634 Hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5 5.5.1 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art B (raumluftabhängige Gasfeuerstätten) Grundsätzliches zur Verbrennungsluftversorgung 1086 Ausreichende Verbrennungsluftversorgung liegt vor, wenn dem Aufstellraum bei einem Unterdruck gegenüber dem Freien von nicht mehr als 0,04 mbar (4 Pa) auf natürliche Weise oder durch technische Maßnahmen eine stündliche Verbrennungsluftmenge von 1,6 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Gasfeuerstätten und der Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, soweit sie die Verbrennungsluft dem Aufstellraum 2 entnehmen, zuströmt. Kachelöfen sind mit einer fiktiven Nennwärmeleistung von 1 kW je 1 m Oberfläche anzusetzen. Offene Kamine, außer solchen mit Kamineinsätzen oder -kassetten mit selbstschließenden Türen, und Kaminöfen, außer solchen mit selbstschließenden Türen (Bauart 1), sind mit einer fiktiven Nennwärmeleistung von 340 kW je 1 m2 Feuerraumöffnung anzusetzen. Diese offenen Kamine und Kaminöfen benötigen deshalb meist eine eigene Verbrennungsluftöffnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf natürliche Weise oder durch technische Maßnahmen kann erfolgen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>über Außenfugen des Aufstellraumes</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>über Außenfugen im Verbrennungsluftverbund</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>über Öffnungen ins Freie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>gemeinsam über Außenfugen und Außenluft-Durchlaßelemente im Aufstellraum</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>über besondere technische Anlagen Raumluftabhängige Feuerstätten (Art. B) müssen mit folgendem Hinweisschild versehen werden:</div>\n<p class=\"lf-p\">ATTENTION!</p>\n<p class=\"lf-p\">ACHTUNG!</p>\n<p class=\"lf-p\">ATENÇÃO!</p>\n<p class=\"lf-p\">Utilisation seulement si l‘apport d‘air frais est assuré Betrieb nur bei gesicherter Frischluftzufuhr Utilização unicamente se a entrada de ar fresco for garantida Abweichend von o.g. ist die Verbrennungsluftversorgung von dekorativen Gasfeuern für offene Kamine (Gasgeräte Art B11BS) nach der Gesamtfläche der Feuerraumöffnung zu bemessen. Für das dekorative Gas2 Kaminfeuer ist eine fiktive Nennwärmeleistung von 340 kW je 1 m Feuerraumöffnung anzusetzen. Befinden sich keine weiteren Feuerstätten im Aufstellraum, der Wohnung oder sonstigen Nutzungseinheiten, so genügt 2 eine fiktive Nennwärmeleistung von 225 kW je 1 m Feuerraumöffnung. Verbrennungsluftleitungen sind bis nahe an die Feuerraumöffnung der offenen Kamine heranzuziehen. Der Rauminhalt des Aufstellraumes muss mindestens 1 m3 je 1 kW Nennwärmebelastung des Gasbrenners betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten bis 35 kW14 5.5.2.1 Verbrennungsluftversorgung über Außenfugen des Aufstellraumes Gasgeräte Art B dürfen in Räumen aufgestellt werden, die mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.2 Verbrennungsluftversorgung über Außenfugen im Verbrennungsluftverbund 5.5.2.2.1 Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung 15 Aufstellräume mit mindestens einer Tür ins Freie oder einem Fenster, das geöffnet werden kann, und einem 3 kleineren Rauminhalt als 4 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung und Aufstellräume ohne Tür ins Freie oder Fenster (Innenräume) müssen mit Verbrennungslufträumen derselben Wohnung oder ähnlicher Nutzungseinheit unmittelbar oder mittelbar lufttechnisch verbunden werden. Der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung gilt als erbracht, wenn die Summe der anrechenbaren Wärmeleistungen QL anr. in Abhängigkeit von den Raumgrößen der verbundenen Verbrennungslufträume und den Maßnahmen oder Gegebenheiten an den Innentüren/Trennwänden entsprechend den Kurven 1 bis 4 des Diagramms 1 (siehe Seite 49) oder der zugehörigen Tabelle mindestens so groß ist wie die Gesamtnennwärmeleistung QNL; d. h. wenn gilt: QL anr.  QNL.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die den Kurven 1 bis 4 des Diagramms 1 zugrunde liegenden Möglichkeiten zur Herstellung des Verbrennungsluftverbundes (ungekürztes Türblatt, gekürztes Türblatt, Verbrennungsluftöffnung) sind gleichwertig. Die Anwendung von Diagramm 1 wird in den Anhängen 7 und 8 mit Beispielen erläutert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim unmittelbaren Verbrennungsluftverbund ist der Aufstellraum nur mit benachbarten Verbrennungslufträumen lufttechnisch zu verbinden. Die Herstellung des Verbrennungsluftverbundes ist wahlweise nach den Möglichkeiten des Diagramms 1 vorzunehmen. Die Maßnahmen nach Kurven 1 bis 3 des Diagramms sind dabei zu bevorzugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim mittelbaren Verbrennungsluftverbund ist der Aufstellraum mit den Verbrennungslufträumen über einen oder mehrere Verbundräume lufttechnisch zu verbinden. Die Verbindung zwischen Verbrennungsluftraum und Verbundraum ist wie beim unmittelbaren Verbrennungsluftverbund vorzunehmen. Darüber hinaus ist die Verbindung zwischen Verbundräumen untereinander und zwischen Verbundraum und Aufstellraum durch je 2 eine Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm freien Querschnittes herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbrennungsluftöffnungen dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden. Um dies sicherzustellen, sind die Öffnungen vorzugsweise in Türen anzubringen. Die Verbrennungsluftöffnungen 14 Bzgl. Gasgeräte Art B, deren Abgase bestimmungsgemäß unter Überdruck gegenüber dem Aufstellraum abgeführt werden, ist immer auch Abschnitt 5.5.2.8, Seite 57 zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 siehe hierzu auch die Bilder 6 und 7 1087 können durch Gitter abgedeckt werden. Die einzelnen Öffnungen dieser Abdeckungen müssen mindestens 10 x 10 mm groß, die einzelnen Stege, Lamellen, Drähte oder ähnliches mindestens 0,5 mm dick sein und die Gesamtfläche der einzelnen Öffnungen muß mindestens 150 cm2 betragen. Verbrennungsluftöffnungen können auch Blenden oder ähnliche Einbauten haben, die den Luftstrom umlenken oder einschnüren, wenn 2 die Gesamtfläche der Öffnungen soviel größer als 150 cm ist, daß die Einbauten den Strömungswiderstand gegenüber dem einer Öffnung mit der Mindestgröße und ohne Einbauten nicht erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.2.2 Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gasgeräte Art B2, B3 und B5 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung) Gasgeräte Art B2, B3 und B5 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, unabhängig vom Rauminhalt aufgestellt werden, wenn die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über den Verbrennungsluftverbund, ausgedrückt durch die Summe der anrechenbaren Wärmeleistungen, entsprechend den vorstehenden Festlegungen sichergestellt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gasgeräte Art B1 und B4 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung) Gasgeräte Art B1 und B4 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, aufgestellt werden, wenn der Rauminhalt mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte beträgt und die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über den Verbrennungsluftverbund, ausgedrückt durch die Summe der anrechenbaren Wärmeleistungen, entsprechend den vorstehenden Festlegungen sichergestellt ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Aufstellraum einen kleineren Rauminhalt als 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte, so sind zu einem oder mehreren unmittelbar benachbarten Raum bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Räumen des Verbrennungsluftverbundes jeweils zwei Öffnungen von mindestens je 150 cm2 freien Querschnittes herzustellen. Die so miteinander verbundenen Räume müssen zusammen den geforderten Mindestrauminhalt von 1 m3 je 1 kW haben. Beide Öffnungen müssen in derselben Wand liegen und höhenversetzt angeordnet sein. Dabei soll die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden, die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angebracht werden. Beide Öffnungen dienen zugleich als Verbrennungsluftöffnungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1088 1089 1090 1091 1092 5.5.2.3 Verbrennungsluftversorgung über Öffnungen ins Freie 5.5.2.3.1 Anforderungen an die Verbrennungsluftöffnungen Gasgeräte Art B dürfen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung 2 2 von mindestens 150 cm oder zwei Öffnungen von mindestens je 75 cm freien Querschnittes haben. Die Verbrennungsluftöffnungen dürfen verschließbar sein, wenn durch Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, daß die Brenner nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Ein Drahtnetz oder Gitter- nicht unter 10 mm Maschenweite und 0,5 mm Drahtdicke - darf angebracht werden, wenn der freie Querschnitt von 2 2 150 cm bzw. 75 cm erhalten bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird den Verbrennungsluftöffnungen jeweils eine Leitung nachgeschaltet, so darf dadurch das einströmende Luftvolumen nicht verringert werden. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Leitung in Abhängigkeit der geraden Länge nach den Diagrammen 2 und 3 (siehe Seite 55) dimensioniert wird. Richtungsänderungen sind mit einer äquivalenten Länge von 3 m bei 90° sowie 1,5 m bei 45° und Gitter mit einer äquivalenten Länge von 0,5 m zu berücksichtigen. Die Verbrennungsluftleitung ist über ihre gesamte Länge mit gleichbleibendem freien Querschnitt auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbrennungsluftleitung kann sowohl innerhalb des Aufstellraumes als auch durch weitere Räume geführt sein; sie ist entbehrlich, wenn der Aufstellraum mit einem Nachbarraum, in dem sich die ins Freie führende 2 Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm freien Querschnittes befindet, über eine weitere Verbrennungsluftöffnung von mindestens 150 cm2 freien Querschnittes verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Verbrennungsluft einem Schacht entnommen, so darf die Schachtmündung nicht oberhalb der Mündung der Abgasanlage liegen. Der freie Querschnitt ergibt sich in Abhängigkeit von der Schachtlänge aus Diagramm 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.3.2 Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes - Gasgeräte Art B2, B3 und B5 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung) Gasgeräte Art B2, B3 und B5 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, unabhängig vom Rauminhalt aufgestellt werden, wenn die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über Öffnungen ins Freie, entsprechend den vorstehenden Festlegungen, sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art B1 und B4 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung) Gasgeräte Art B1 und B4 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, bei einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte aufgestellt werden, wenn die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über Öffnungen ins Freie, entsprechend den vorstehenden Festlegungen, sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend hiervon darf der Aufstellraum einen kleineren Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte haben, wenn: - Rauminhalt als 1 m3 je 1 kW 2 er zwei ins Freie führende Öffnungen von je mindestens 75 cm freien Querschnittes hat. Beide Öffnungen müssen in derselben Wand liegen und dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden. Dabei soll die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden, die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angebracht werden; oder - er mit einem oder mehreren unmittelbar benachbarten Raum bzw. Räumen über jeweils zwei Öffnungen von je mindestens 150 cm2 freien Querschnittes verbunden ist. Diese beiden Öffnungen dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden. Um dies sicherzustellen, sind die Öffnungen vorzugsweise in Türen - die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden und die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens anzubringen. Aufstellraum und unmittelbar benachbarter Raum bzw. Räume müssen zusammen einen Mindestrauminhalt von 1 m3 je kW besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Aufstellung eines Gasgerätes Art B1 oder B4 in einer Abtrennung des Aufstellraumes, die wegen ihrer geringen Größe nicht betreten werden kann - z. B. Aufstellung in einem Speiseschrank oder in einer 2 besonderen Ummantelung -, ist eine Öffnung von mindestens 150 cm von dieser Abtrennung ins Freie ausreichend, wenn</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>diese Abtrennung gegenüber dem Aufstellraum dicht ist und 1093 3</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der Aufstellraum zusammen mit der Abtrennung einen Mindestrauminhalt von 1 m je 1 kW besitzt oder mit einem oder mehreren unmittelbar benachbarten Raum bzw. Räumen über jeweils zwei Öffnungen von je mindestens 150 cm2 freien Querschnittes verbunden ist und die somit verbundenen Räume zusammen diesen Mindestrauminhalt aufweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbrennungsluftversorgung kann sichergestellt werden mittels:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Öffnung unmittelbar ins Freie in der Wand (Bild 8, Beispiel a)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Luftleitung ins Freie (Bild 8, Beispiel b)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schacht über Dach ins Freie (Bild 8, Beispiel c) 5.5.2.4 Verbrennungsluftversorgung gemeinsam über Außenfugen und Außenluft-Durchlaßelemente im Aufstellraum Gasgeräte Art B dürfen in Räumen, die eine Tür ins Freie oder ein Fenster haben, das geöffnet werden kann, aufgestellt werden. Der Aufstellraum muss für eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung einen 3 Rauminhalt von mindestens 2 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung und für den restlichen stündlichen 3 Luftvolumenstrom von höchstens 0,8 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung Außenluft-Durchlaßelemeente 16 mit entsprechender Luftleistung haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es dürfen nur Außenluft-Durchlaßelemente gewählt werden, die sicherstellen, daß der Aufstellraum seinem Zweck entsprechend ohne Mißstände zu benutzen ist. Hierfür sind maßgeblich eine günstige Luftverteilung, eine ausreichende Schalldämpfung gegen Außenlärm, Schlagregensicherheit und ein verschmutztungsunempfindlicher Aufbau bei einer Reinigungsmöglichkeit von innen. Der dem restlichen Verbrennungsluftvolumenstrom äquivalente Durchlaßquerschnitt darf bei handbetätigten Durchlaßelementen nicht verschließbar sein und der unverschließbare Querschnitt des Durchlaßelementes darf höchstens die Hälfte des Gesamtquerschnittes betragen. Bei elektrisch gesteuerten Durchlaßelementen muß durch eine Sicherheitseinrichtung sichergestellt sein, daß die Gasgeräte nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 3 Entsprechend den Festlegungen in den Abschnitten 5.5.1 und 5.5.2.1 ist ein Rauminhalt von 4 m je 1 kW einem stündlichen 3 Verbrennungsluftvolumentstrom von 1,6 m je 1 kW gleichwertig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1094 1095 5.5.2.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbrennungsluftversorgung über besondere technische Anlagen Gasgeräte Art B1 in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, unabhängig vom Rauminhalt aufgestellt werden, wenn die Räume an Zentralentlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 angeschlossen sind und die Gasgeräte ihr Abgas gemeinsam mit der Abluft abführen. Näheres ist im DVGWArbeitsblatt G 626 bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art B1 (ein Durchlaufwasserheizer, ein Vorratswasserheizer, ein Umlaufwasserheizer oder ein Kombiwasserheizer sowie ein Raumheizer) dürfen in Räumen mit Einzelschachtanlage nach DIN 18017 Teil 1 und eigener Zuluftöffnung aufgestellt werden, wenn die Gasgeräte ihr Abgas gemeinsam mit der Abluft abführen (Abschnitte 6.1, vierter Spiegelstrich und 6.3.1 sind zu beachten). Die Zuluftöffnungen dürfen für die Verbrennungsluftversorgung herangezogen werden, sofern sichergestellt ist, daß diese während des Betriebes der Gasgeräte offen sind. Die Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes sind sinngemäß nach Abschnitt 5.5.2.3.2 einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.6 Meßtechnischer Nachweis ausreichender Verbrennungsluftversorgung Für den Nachweis ausreichender Verbrennungsluftversorqung sind vorrangig die Maßnahmen der vorangegangenen Abschnitte 5.5.2.1 bis 5.5.2.5 anzuwenden. Darüber hinaus besteht für Gasgeräte Art B1 und B4 mit Abgasüberwachungseinrichtung (BS) und für Gasgeräte Art B2, B3 und B5 die Möglichkeit, in den folgenden Fällen die ausreichende Verbrennungsluftversorgung meßtechnisch nachzuweisen: - Nachweisführung über ausreichende Verbrennungsluftversorgung für die Fälle, in denen ein Rauminhalt 3 von Aufstellraum und Verbrennungslufträumen im Verbrennungsluftverbund von mindestens 4 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung nicht erreichbar ist; - Nachweisführung darüber, daß die im Raum, in der Wohnung oder Nutzungseinheit betriebene mechanische Abluftanlage die Verbrennungsluftversorgung und die Abgasabführung der gleichzeitig betriebenen Gasgeräte Art B nicht beeinflußt; - Nachweisführung der Störungsursache für die Fälle, in denen die Funktionsprüfung gemäß Abschnitt 8.3.1 die nach den Abschnitten 5.5.2.1, 5.5.2.2 oder 5.5.2.4 durchgeführten Maßnahmen als nicht ausreichend ausweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßgaben zur Anwendung des meßtechnischen Nachweises einschließlich des einzusetzenden Meßgerätes, der Protokollierung und Dokumentation richten sich nach DVGW-Hinweis G 625.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon unberührt bleiben die Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes entsprechend Abschnitt 5.5.2.2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.7 Schrankartige Umkleidung von Gasgeräten Art B Gasgeräte Art B dürfen schrankartig umkleidet werden. - Bei Gasgeräten Art B1 und B4 muß die Umkleidung durch obere und untere Öffnungen von mindestens je 600 cm2 freien Querschnittes mit dem Aufstellraum in offener Verbindung stehen. - Bei Gasgeräten Art B2, B3 und B5 muß die Umkleidung durch obere und untere Öffnungen von 2 mindestens je 150 cm freien Querschnittes mit dem Aufstellraum in offener Verbindung stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Öffnungen sind nach den Angaben und zeichnerischen Darstellungen des Gasgeräteherstellers anzuordnen. Die Umkleidung muß seitlich und nach vorne einen Abstand von mindestens 10 cm von der Ummantelung der Feuerstätte haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn das Gasgerät mit der schrankartigen Umkleidung als Einheit typgeprüft ist oder die Einbauanleitung des Herstellers Abweichungen zuläßt.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.2.8 Aufstellung von Gasgeräten Art B deren Abgase bestimmungsgemäß unter Überdruck gegenüber dem Aufstellraum abgeführt werden Gasgeräte Art B, deren Abgase bestimmungsgemäß unter Überdruck gegenüber dem Aufstellraum abgeführt werden, - müssen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie führende Öffnung mit einem freien Querschnitt 2 2 von mindestens 150 cm oder zwei Öffnungen von je 75 cm oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben oder dürfen gemäß den Abschnitten 5.5.2.1, 5.5.2.2, 5.5.2.4, 5.5.2.6, 5.5.2.7 aufgestellt werden, wenn sie der Bauart nach so beschaffen sind, daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Abgasleitungen genügt es, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">1096 5.5.3 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten von mehr als 35 kW und aller Feuerstätten bis 100 kW Die Verbrennungsluftversorgung ist über Öffnungen ins Freie nach Abschnit 5.5.2.3.1 vorzunehmen. Bei einer Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten von mehr als 50 kW gelten diesbezüglich die Anforderungen von Abschnitt 5.5.4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes gilt Abschnitt 5.5.2.3.2, bzw. 5.5.4.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.4 Aufstellung in Räumen bei einer Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten von mehr als 100 kW 5.5.4.1 Anforderungen an die Verbrennungsluftöffnungen Gasgeräte Art B dürfen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie führende Verbrennungsluftöffnung haben, deren Querschnitt mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Gesamtnennwärmeleistung 2 hinausgehende kW 2 cm mehr beträgt. Dieser Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen aufgeteilt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbrennungsluftöffnungen dürfen verschließbar sein, wenn durch Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, daß die Brenner nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Ein Drahtnetz oder Gitter- nicht unter 10 mm Maschenweite und 0,5 mm Drahtdicke - darf angebracht werden, wenn der erforderliche freie Querschnitt erhalten bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden den Verbrennungsluftöffnungen Leitungen nachgeschaltet, so darf dadurch das einströmende Luftvolumen nicht verringert werden. Solche Leitungen mit gleichbleibendem freien Querschnitt haben eine genügende Förderleistung, wenn Form und Größe des freien Querschnittes, die Länge der Leitung, die Summe der den Richtungsänderungen äquivalenten Längen, die Vergitterung sowie die Gesamtnennwärmeleistung Diagramm 4, 5 oder 6 (siehe Seite 1101) entsprechen. Die Verbrennungsluftleitung kann sowohl innerhalb des Aufstellraumes als auch durch weitere Räume geführt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.4.2 Anforderungen an den Aufstellraum 5.5.4.2.1 Rauminhalt Gasgeräte Art B2, B3 und B5 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, unabhängig vom Rauminhalt aufgestellt werden, wenn die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über Öffnungen ins Freie, entsprechend Abschnitt 5.5.4.1 sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art B1 und B4 dürfen in Räumen mit oder ohne Tür ins Freie oder Fenster, das geöffnet werden kann, bei einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte aufgestellt werden, wenn die ausreichende Verbrennungsluftversorgung über Offnungen ins Freie, entsprechend Abschnitt 5.5.4.1 sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Abweichend hiervon darf der Aufstellraum einen kleineren Rauminhalt als 1 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung derartiger Gasgeräte haben, wenn der nach Abschnitt 5.5.4.1 für die Verbrennungsluftöffnung erforderliche Querschnitt auf zwei ins Freie führende gleichgroße Öffnungen aufgeteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Öffnungen müssen in derselben Wand liegen und dürfen nicht verschließbar sein oder zugestellt werden. Dabei soll die obenliegende Öffnung möglichst nicht tiefer als 1,80 m über dem Fußboden, die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1097 5.5.4.2.2 Nutzung und Ausstattung Derartige Aufstellräume dürfen:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.4.3 - nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Einführung von Hausanschlüssen, zur Aufstellung von weiteren Feuerstätten, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie zur Lagerung von Brennstoffen, - gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben; die Türen müssen dicht- und selbstschließend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Notschalter Die Brenner der Gasfeuerstätten müssen durch einen außerhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter jederzeit abgeschaltet werden können. Neben dem Schalter muß ein gut sichtbarer, dauerhafter Anschlag mit der Aufschrift „Notschalter - Feuerung\" vorhanden sein. Die Brenner dürfen durch diesen Schalter nur in Betrieb genommen werden können, wenn dies nach der Bauart der Brenner und der zugehörigen Regeleinrichtung ungefährlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.5.4.4 Andere Aufstellräume Abweichend von Abschnitt 5.5.4.2 dürfen Gasfeuerstätten auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn - die Nutzung dieser Räume dies erfordert und die Gasfeuerstätten sicher betrieben werden können oder - 5.5.4.5 diese Räume in freistehenden Gebäuden liegen, die allein dem Betrieb der Feuerstätten sowie der Brennstofflagerung dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lüftungstechnische Möglichkeiten für innen liegende Aufstellräume mit Feuerstätten Art B1 und B4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeines Aufstellräume für Feuerstätten Art B1 und B4 mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 100 kW, die 3 einen kleineren Rauminhalt als 1 m je 1 kW Gesamtwärmeleistung haben, müssen nach den Anforderungen gemäß Abschnitt 5.5.4.2.1 zwei, in derselben Wand liegende, unmittelbar ins Freie führende gleichgroße Öffnungen haben. Der erforderliche Gesamt-Querschnitt dieser beiden Öffnungen wird laut Abschnitt 5.5.4.1 ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da diesen beiden Öffnungen keine Leitungen, die durch Nachbarräume führen, nachgeschaltet werden dürfen, dürfen folglich solche Aufstellräume nur an einer Außenwand liegen. Ist ein innen liegender 3 Aufstellraum, der einen kleineren Rauminhalt als 1 m je 1 kW Gesamtwärmeleistung hat, unvermeidbar, so ist eine der folgenden lüftungstechnischen Möglichkeiten anzuwenden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Abluftschacht mit Mündung über Dach und einer Zuluftleitung aus dem Freien</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zuluftleitung mit Ventilator aus dem Freien und einer Abluftleitung ins Freie</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Abgasanlage mit mechanischer Abgasführung und Zuluftleitung aus dem Freien (ausser bei Feuerstätten Art B4).</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese lüftungstechnischen Anlagen müssen den Aufstellraum während des Betriebes der Brenner lüften und die erforderliche Verbrennungsluft zuführen. Die Lüftungsanlagen sind so anzuordnen, dass der Betrieb der Feuerstätte nicht beeinträchtigt wird. Die Lüftungsanlagen müssen zu reinigen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei Feuerstätten Art B1 bzw. B4 mit einer Gesamtnennwärmeleistung von weniger als 100 kW darf auf eine der drei vorgenannten lüftungstechnischen Möglichkeiten zurückgegriffen werden, wenn der Aufstellraum 3 ein innen liegender Raum ist, der Rauminhalt kleiner als 1 m je kW Gesamtnennwärmeleitung ist und eine unmittelbare Verbindung zu benachbarten Räumen nicht möglich ist; d.h. wenn die Anforderungen an den Rauminhalt des Aufstellraumes nach Abschnitt 5.5.2.3.2. nicht erfüllt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorgenannten lüftungstechnischen Möglichkeiten dürfen nicht angewandt werden, wenn der Aufstellraum bestimmungsgemäß dem Aufenthalt von Menschen dienen kann.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Abluftschacht mit Mündung über Dach und einer Zuluftleitung ins Freie Zur Belüftung muss dem Aufstellraum mittels Zuluftleitung die nötige Frischluft (Verbrennungsluftmenge) vom Freien zugeführt werden. Die Lüftungsanlage muss so beschaffen sein, dass im Aufstellraum kein größerer Unterdruck gegenüber dem Freien bei Windstille als 0,04 mbar (4 Pa) entsteht. Größere Unterdrücke sind zulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit der Feuerungsanlage nicht gefährdet wird. Es darf jedoch kein größerer Unterdruck als 0,5 mbar (50 Pa) entstehen, wenn alle gleichzeitig betreibbaren raumluftabhängigen Feuerstätten im Aufstellraum mit Nennwärmeleistung betrieben werden und der Abluftschacht den 1098 planmäßigen Abluftstrom für je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten im 3 Aufstellraum mindestens 0,5 m /h fördert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zuluftleitung Zuluftleitungen mit gleichbleibendem lichten Querschnitt ohne Ventilator haben eine genügende Förderleistung, wenn Form und Größe des lichten Querschnittes, die Länge der Leitung, die Summe der den Richtungsänderungen äquivalenten Längen, die Vergitterung sowie die Gesamtnennwärmeleistung Diagrammen 4, 5 oder 6 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abluftschacht Zu Abluftschächten von Aufstellräumen ist die Abluft nötigenfalls durch Abluftleitungen zu führen. Die Abluftleitungen dürfen nicht vergittert sein. Entlüftungsanlagen dürfen nicht absperrbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Öffnungen der Abluftleitungen oder der Abluftschächte müssen so nahe wie möglich unter der Decke, zum Ausschuß von Kuzschlussströmungen genügend weit entfernt von Zuluftöffnungen, und so angeordnet sein, dass die Abluftströme die Funktion der Strömungssicherungen von Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Abluftschacht muß die Abluft ins Freie fördern. Der Abluftstrom des Abluftschachtes muß je 1 kW 3 Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten im Aufstellraum mindestens 0,5 m /h betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den grundsätzlichen Anforderungen nach vorherigem Abschnitt können Abluftschächte mit natürlichem Auftrieb genügen. Die Abluftschächte müssen wie Schornsteine über Dach geführt werden und nach oben offen sein. Sie müssen einen gleich bleibenden Querschnitt haben. Bei rechteckigem Querschnitt darf das Maß der längeren Seite nicht mehr als das 2fache, wenn die längere Seite an einem zum Aufstellraum gehörenden Schornstein anliegt, höchstens das 2,5fache der kürzeren Seite betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kürzere Seite muss mindestens 10 cm lang sein. Der lichte Querschnitt des Abluftschachtes muss mindestens so groß sein, wie sich aus nachfolgender Gleichung mit Hilfe der Legende ergibt, darf jedoch nicht kleiner als 180 cm2 sein. Die Abluftöffnung zum Schacht muss so groß sein, wie der Querschnitt des Abluftschachtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Volumenstrom des Abluftschachtes (Abluftstrom V) bzw. die Gesamtnennwärmeleistung (Σ QNL) der raumluftabhängigen Feuerstätten können nach folgenden Gleichungen bestimmt werden :</p>\n<p class=\"lf-p\">V = 0,367 ∗ A 0,025 ∗ l º ª « ¦ ζ + ¦ (0,01 ∗ d )1, 4 » h « » « » h « » ¬ ¼ 0,5 bzw. ¦Q NL = 0,734 ∗ A 0,025 ∗ l º ª « ¦ ζ + ¦ (0,01 ∗ d )1, 4 » h « » « » h « » ¬ ¼ 0,5 1099 Es bedeuten :</p>\n<p class=\"lf-p\">Einheit Zahlenwert Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten im Heizraum kW - Abluftstrom = 0,5 ·  QNL m3/h - 2 - Formelzeichen Benennung  QNL V A Querschnitt des Abluftschachtes cm U Umfang des Querschnittes des Abluftschachtes cm ȗ Widerstandszahl :</p>\n<p class=\"lf-p\">Abluftöffnung in der Abluftschachtwand rechtwinklige Umlenkung 2 Umlenkungen zu je 30° Schachtmündung 0,5 1,2 0,5 1,0 hydraulischer Durchmesser des Abluftschachtes dh (dh = 4 A/U) l cm - m - m - Längen des Abluftschachtes und der Abluftleitung h wirksame Abluftschachthöhe, gemessen von Mitte Abluftöffnung bis Schachtmündung Der Abluftstrom durch gerade Abluftschächte mit quadratischen oder nahezu quadratischen lichten Querschnitten (längere Rechteckseite nicht länger als das 1,5 fache der kürzeren) und mindestens gleich großen Abluftöffnungen in einer Schachtwand kann in Abhängigkeit von ihrem lichten Querschnitt und ihrer Höhe aus Diagramm 7 (Seite 66) entnommen werden ; Diagramm 8 (Seite 67) gibt den Zusammenhang zwischen dem lichten Querschnitt dieser Abluftschächte, ihrer Höhe und der Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der den Diagrammen 7 und 8 entnommene Querschnitt ist um 5% zu vergrößern bei rechteckigen Abluftschächten, bei denen das Maß der längeren Seite mehr als das 1,5 fache der kürzeren beträgt, um 5% zu vermindern bei runden Abluftschächten und um 5% zu vergrößern bei geraden – nur einmal zu einem Winkel bis zu 30° gegen die Senkrechte schräg geführten – Abluftschächten (sieheTabelle 12 unten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schachtausführung Querschnittsänderung in % &gt; 1,5 +5 1 -5 30° +5 Tabelle 12 : Prozentuale Veränderung des in Diagramm 7 und 8 abgelesenen Querschnittes in Abhängigkeit von der Schachtausführung Anmerkung Falls die Bemessung der Zuluftleitung den Diagrammen 4, 5 oder 6 nicht entspricht, so ist entweder rechnerisch oder messtechnisch (siehe G 625) nachzuweisen, dass dem Aufstellraum eine stündliche 3 Verbrennungsluftmenge von mindestens 1,6 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der im Aufstellraum betriebenen Feuerstätten zuströmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die Bemessung des Abluftschachtes den Vorgaben unter Abschnitt „Abluftschacht“ nicht entspricht, so ist entweder rechnerisch oder messtechnisch (siehe G 625) nachzuweisen, dass der Abluftstrom je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der raumluftabhängigen Feuerstätten im Aufstellraum mindestens 0,5 m3/h beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1100</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zuluftleitung mit Ventilator aus dem Freien und einer Abluftleitung ins Freie Zu- und Abluftleitung Zu- und Abluftleitung mit gleichbleibendem lichten Querschnitt sind so zu bemessen, dass Form und Größe des lichten Querschnittes, die Länge der Leitung, die Summe der den Richtungsänderungen äquivalenten Längen, die Vergitterung sowie die Gesamtnennwärmeleistung Diagrammen 4, 5 oder 6 entsprechen Die Öffnungen der Zu- und Abluftleitung müssen, zum Ausschuß von Kuzschlussströmungen, genügend weit entfernt und so angeordnet sein, dass die Abluftströme die Funktion der Strömungssicherungen von Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ventilator Zur Belüftung muss dem Aufstellraum mittels Ventilator in der Zuluftleitung die nötige Frischluft (Verbrennungsluftmenge) vom Freien zugeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ventilator in der Zuluftleitung mit gleichbleibendem lichtem Querschnitt ist so zu bemessen, dass dem Aufstellraum stabil eine stündliche Verbrennungsluftmenge von mindestens 1,6 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der im Aufstellraum befindlichen Feuerstätten zugeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sich im Aufstellraum befindlichen Feuerstätten müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die die Feuerstätte erst zum Betrieb freigeben, wenn die erforderliche stündliche Verbrennungsluftmenge durch den Ventilator sichergestellt ist. Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Differenzdruckschalter oder Volumenstrom-Meßeinrichtungen. Sie müssen gegen Verschmutzung unempfindlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ventilator braucht nicht ex-geschützt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Anforderungen des Schallschutzes zu erfüllen, wird empfohlen: • Einbau eines langsam laufenden und geräuscharmen Ventilators (Drehzahl kleiner als 1 000 Umdrehungen je Minute), • schwingungsdämpfende Lagerung des Ventilators, • erforderlichenfalls schallabsorbierende Ummantelung des Ventilators.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung Falls die Bemessung der Zu- und Abluftleitung den Diagrammen 4, 5 oder 6 nicht entspricht, so ist entweder rechnerisch oder messtechnisch (siehe G 625) nachzuweisen, dass dem Aufstellraum eine stündliche 3 Verbrennungsluftmenge von mindestens 1,6 m je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der im Aufstellraum betriebenen Feuerstätten zuströmt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Abgasanlage mit mechanischer Abgasführung und Zuluftleitung ins Freie Abgasanlage mit mechanischer Abgasführung Die Abgasanlage mit mechanischer Abgasführung ist nach dem Arbeitsblatt G 660 „Abgasanlagen mit mechanischer Abgasführung für Feuerstätten mit Brennern ohne Gebläse“ zu berechnen und zu installieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zuluftleitung Die Zuluftleitung mit gleichbleibendem lichtem Querschnitt ist so zu bemessen, dass Form und Größe des lichten Querschnittes, die Länge der Leitung, die Summe der den Richtungsänderungen äquivalenten Längen, die Vergitterung sowie die Gesamtnennwärmeleistung Diagrammen 4, 5 oder 6 entsprechen Anmerkung Falls die Bemessung der Zuluftleitung den Diagrammen 4, 5 oder 6 nicht entspricht, so ist entweder rechnerisch oder messtechnisch (siehe G 625) nachzuweisen, dass dem Aufstellraum eine stündliche Verbrennungsluftmenge von mindestens 1,6 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der im Aufstellraum betriebenen Feuerstätten zuströmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diagramm 4: - Bemessung von geraden Verbrennungsluftleitungen mit gedrungenem Querschnitt (Seitenverhältnis ca. 1:2) Es liegt die Bemessungsgleichung, wie in Diagramm 2 und 3 aufgeführt, zugrunde - 1101 1102 1103 100 250 285 313 336 356 375 391 407 421 435 447 460 471 482 493 503 513 522 531 540 549 557 565 573 581 589 596 603 611 617 624 50 150 179 200 217 232 245 257 269 279 288 297 306 314 322 329 337 343 350 357 363 369 375 380 386 391 397 402 407 412 417 421 350 390 423 451 475 498 518 537 555 572 588 603 617 631 644 657 670 681 693 704 715 726 736 746 756 765 775 784 793 802 810 150 450 494 531 563 591 617 641 663 684 704 722 740 757 773 789 804 819 833 846 860 873 885 898 909 921 933 944 955 965 976 986 200 550 597 638 673 705 734 761 786 809 831 853 873 892 911 929 946 963 979 994 1010 1024 1039 1053 1066 1080 1093 1106 1118 1131 1143 1154 250 650 700 744 782 817 848 878 906 932 956 980 1002 1024 1045 1064 1084 1102 1120 1138 1155 1171 1187 1203 1218 1233 1248 1262 1276 1290 1304 1317 300 750 803 849 890 927 962 994 1024 1052 1079 1105 1129 1153 1176 1197 1218 1239 1259 1278 1297 1315 1332 1350 1367 1383 1399 1415 1430 1446 1460 1475 350 850 905 954 997 1037 1074 1108 1141 1171 1200 1228 1254 1280 1304 1328 1351 1373 1394 1415 1435 1455 1474 1493 1511 1529 1547 1564 1581 1597 1614 1630 400 950 1008 1058 1104 1146 1185 1222 1256 1289 1320 1349 1378 1405 1431 1456 1481 1505 1528 1550 1572 1593 1614 1634 1654 1673 1692 1710 1728 1746 1764 1781 450 1050 1110 1163 1211 1255 1296 1334 1371 1405 1438 1469 1500 1528 1556 1583 1609 1635 1659 1683 1706 1729 1751 1772 1794 1814 1834 1854 1873 1892 1911 1929 500 1150 1211 1266 1317 1363 1406 1446 1484 1521 1555 1588 1620 1651 1680 1709 1736 1763 1789 1814 1839 1863 1886 1909 1931 1953 1975 1996 2016 2037 2056 2076 550 1250 1313 1370 1422 1470 1515 1557 1597 1635 1672 1706 1740 1772 1803 1833 1862 1890 1917 1944 1970 1995 2020 2044 2068 2091 2113 2135 2157 2179 2199 2220 600 1350 1415 1474 1527 1577 1624 1668 1710 1749 1787 1823 1858 1892 1924 1956 1986 2016 2044 2072 2100 2126 2152 2177 2202 2226 2250 2274 2296 2319 2341 2363 650 1450 1516 1577 1632 1684 1732 1778 1821 1862 1902 1940 1976 2011 2045 2078 2109 2140 2170 2200 2228 2256 2283 2309 2335 2361 2386 2410 2434 2458 2481 2503 700 1550 1618 1680 1737 1790 1840 1887 1932 1975 2016 2055 2093 2129 2165 2199 2232 2264 2295 2326 2355 2384 2413 2440 2467 2494 2520 2545 2570 2595 2619 2643 750 1650 1719 1783 1841 1896 1948 1996 2043 2087 2129 2170 2209 2247 2284 2319 2353 2387 2419 2451 2482 2512 2541 2570 2598 2626 2653 2679 2705 2731 2756 2781 800 1750 1821 1886 1946 2002 2055 2105 2153 2199 2242 2284 2325 2364 2402 2438 2474 2509 2542 2575 2607 2638 2669 2699 2728 2757 2785 2812 2839 2866 2892 2918 850 1850 1922 1988 2050 2108 2162 2214 2263 2310 2355 2398 2440 2480 2519 2557 2594 2630 2665 2698 2732 2764 2796 2826 2857 2886 2915 2944 2972 3000 3027 3053 900 1950 2023 2091 2154 2213 2269 2322 2372 2420 2467 2511 2554 2596 2636 2675 2713 2750 2786 2821 2855 2889 2921 2953 2985 3015 3045 3075 3104 3132 3160 3188 950 Tabelle zu den Diagrammen 4 bis 6 Bemessung von geraden Verbrennungsluftleitungen mit gedrungenem Querschnitt (Seitenverhältnis ca 1:2) ohne Richtungsänderungen und Gitter</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Es liegt die Bemessungsgleichung, wie in den Diagrammen aufgeführt, zugrunde - kW Länge 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 2050 2125 2193 2258 2318 2375 2430 2481 2531 2578 2624 2669 2711 2753 2793 2832 2870 2907 2943 2978 3013 3046 3079 3112 3143 3174 3205 3235 3264 3293 3321 1000 2150 2226 2296 2361 2423 2481 2537 2590 2641 2690 2737 2782 2826 2869 2910 2950 2989 3027 3064 3101 3136 3171 3205 3238 3271 3303 3334 3365 3395 3425 3454 1050 2250 2327 2398 2465 2528 2588 2644 2699 2751 2801 2849 2895 2940 2984 3027 3068 3108 3147 3185 3222 3259 3295 3329 3364 3397 3430 3462 3494 3525 3556 3586 1100 1104 Diagramm 7 : Volumenstrom von Abluftschächten (Abluftstrom V) mit Abluftöffnung in der Schachtwand 1105 Diagramm 8 : Gesamtnennwärmeleistung (Ȉ QNL) für raumluftabhängige Feuerstätten des Aufstellraumes, Schächte entsprechend Diagramm 7 1106 1107 5.6 5.6.1 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Gasgeräten Art C (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten) Grundsätzliches Gasgeräte Art C ohne Gebläse oder mit Gebläse und der Zusatzkennzeichnung „x\" (alle unter Überdruck stehenden Teile des Abgasweges sind entweder verbrennungsluftumspült oder sie erfüllen erhöhte Dichtheitsanforderungen, so daß Abgase in gefahrdrohender Menge nicht austreten können) dürfen unter Beachtung von Abschnitt 5.2.1 unabhängig von Rauminhalt und Lüftung der Aufstellräume aufgestellt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art C mit Gebläse ohne Zusatzkennzeichnung „x\" müssen in Räumen aufgestellt werden, die eine ins Freie führende Öffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 2 75 cm haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.1.1 Gasgeräte Art C1 (Außenwand-Gasfeuerstätten) Gasgeräte Art C11 (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten ohne Gebläse) dürfen nur unmittelbar an der Außenwand aufgestellt werden und dürfen nur der Beheizung einzelner Räume (Außenwand-Raumheizer) oder der Warmwasserbereitung (Außenwand-Wasserheizer) dienen. Außenwand-Raumheizer dürfen höchstens 7 kW Nennwärmeleistung und Außenwand-Wasserheizer höchstens 28 kW Nennwärmeleistung haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gasgeräte Art C12 und C13 (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten mit Gebläse) dürfen entweder unmittelbar an der Außenwand oder an Innenwänden aufgestellt werden. Die Außenwand-Gasfeuerstätten für die Beheizung dürfen höchstens 11 kW Nennwärmeleistung und für die Warmwasserbereitung höchstens 28 kW Nennwärmeleistung haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Gasgeräte Art C1 dürfen nur aufgestellt werden, wenn eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Weitergehende baurechtliche Vorschriften der Gemeinden sind zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.1.2 Gasgeräte Art C3 und C5 Werden durch die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung im Gebäude Geschosse überbrückt, so müssen die Leitungen außerhalb des Aufstellraumes in einem Schacht mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und bei Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Gasgeräte in Räumen aufgestellt, bei denen sich über der Decke lediglich die Dachkonstruktion befindet, so gelten folgende Anforderungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.2 - Wird für die Decke eine Feuerwiderstandsdauer verlangt, so müssen die Leitungen für die Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung im Bereich zwischen der Oberkante der Decke und der Dachhaut eine Verkleidung haben, die ebenfalls diese Feuerwiderstandsdauer hat und aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. - Wird für die Decke keine Feuerwiderstandsdauer vorgeschrieben, so müssen die Leitungen für die Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung von der Oberkante Decke bis zu Dachhaut in einem Schacht aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen oder in einem metallenen Schutzrohr verlegt werden (mechanischer Schutz).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbrennungsluft- und Abgaseinrichtung Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung bei Gasgeräten Art C11 C3, C4, C5 und C8 sowie bei Gasgeräten Art C1 auch die Windschutzeinrichtungen und die Schutzvorrichtungen für Mündungen an begehbaren Flächen sind Bestandteile der Feuerstätten. Es dürfen hierfür nur Originalteile des Herstellers verwendet und nach Maßgabe seiner Einbauenleitung eingebaut werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung bei Gasgeraten Art C6 ist nach der Einbauanleitung der Hersteller bzw. den Maßgaben der baurechtlichen Zulassung zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.3 Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen Abgasführende Teile, die verbrennungsluftumspült sind, müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen mindestens 5 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muß dieser Abstand durch Schutzrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Abstandhaltern eingehalten sein oder muß die Leitung bis zu diesem Abstand mit nichtbrennbaren Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit 1108 ummantelt sein. Abstände sind nicht erforderlich, wenn bei Nennwärmeleistung der Feuerstätte an den Bauteilen keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können und dies in der Einbauanleitung der Hersteller angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für abgasführende Teile, die nicht verbrennungsluftumspült sind, gilt Abschnitt 6.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4 Abgasmündungen an der Fassade 5.6.4.1 Unzulässige Mündungen Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung dürfen nicht münden: - - 5.6.4.2 in Durchgängen und Durchfahrten in enge Traufgassen in Ecklagen von Innenhöfen, ausgenommen Gasgeräte Art C12 und C13 in Innenhöfen insgesamt, wenn die Breite oder Länge des Hofes kleiner als die Höhe des höchsten angrenzenden Gebäudes ist in Luftschächte und Lichtschächte in Loggien und Laubengänge auf Balkone unter auskragenden Bauteilen, die ein Abströmen der Abgase wesentlich behindern können in Schutzzonen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und vergleichbare Bereiche, in denen leicht entzündliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe verarbeitet, gelagert, hergestellt werden oder entstehen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mündungen an Gebäudevorsprüngen und Bauteilen aus brennbaren Baustoffen Die Mündungen von Leitungen für die Abgasabführung müssen von vortretenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen nach den Seiten und nach unten einen Abstand von mindestens 50 cm, nach oben von mindestens 1,50 m, von gegenüberliegenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Als Abstand von vortretenden Gebäudeteilen aus brennbaren Baustoffen genügen nach oben 50 cm, wenn sie durch hinterlüftete Bauteile aus nicht brennbaren Baustoffen gegen Entflammen geschützt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.3 Mündungen nahe der Geländeoberfläche Die Leitungen für die Verbrennungsluftzuführung und Abgasabführung müssen mindestens 0,30 m, gemessen von Rohrunterkante, über Geländeoberfläche münden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.4 Mündungen an begehbaren Flächen Münden die Leitungen für die Abgasabführung nicht höher als 2,0 m über der festgelegten Geländeoberfläche oder an begehbaren Flächen, sind sie mit stoßfesten Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Mündungen an für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Flächen durch mechanische Beschädigungen (z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Anfahren) gefährdet, so sind sie durch zusätzliche Schutzvorrichtungen zu sichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Leitungen für die Abgasabführung der Gasfeuerstätten mit Gebläse dürfen an begehbaren Flächen nicht unter 2,0 m über der festgelegten Geländeoberfläche münden.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.5 Mündungen von Gasgeräten Art C11 5.6.4.5.1 Die Mündungen der Leitungen für die Abgasabführung müssen untereinander nach den Seiten und nach oben einen Abstand von mindestens 2,50 m und von Lüftungsöffnungen nach den Seiten einen Abstand von 2,50 m und nach oben von 5 m haben. Die Abstände zu Lüftungsöffnungen sind auch gegenüber Fenstern, die geöffnet werden können, und Fassadentüren einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.5.2 17 Bei Außenwand-Raumheizern ist ein Abstand nach den Seiten nicht erforderlich und es genügt ein Abstand nach oben (von der Abgasmündung bis zur Unterkante des zu öffnenden Fensterrahmens) von 0,3 m, wenn die Raumheizer folgende Bedingungen einhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nennwärmebelastung mit dem Prüfgas G 20 darf der Stickstoffoxidgehalt (NOX) im luftfreien, trockenen Abgas 150 mg/kWh und der Kohlenmonoxidgehalt (CO) im luftfreien, trockenen Abgas 100 mg/kWh nicht überschreiten (Nachweis durch von der Prüfstelle bestätigte Einbauanleitung des Herstellers).</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Dieser Abschnitt gilt nur bis zum 31.12.2004 1109 Unbeschadet dieser Abstandsregelung muß für jede Abgasmündung eine Fassadenfläche von mindestens 16 2 m zur Verfügung stehen. Ferner ist es unzulässig, mehr als vier Abgasmündungen übereinander anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.6 Mündungen von Gasgeräten Art C12 und C13 5.6.4.6.1 Grundsätze Die erforderlichen Mindestabstände von Abgasmündungen zu Fenstern, die geöffnet werden können, und Fassadentüren sind nach der Fassadenform und nach dem Abstand von Abgasmündungen untereinander zu unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Fassadenformen wird unterschieden zwischen: - der glatten Fassade der Fassade mit Vorsprung der Fassade in Ecklage der Fassade mit Balkon Eine Abgasmündung wird als einzelne Mündung betrachtet, wenn der Abstand zur nächsten Abgasmündung waagerecht nach links oder rechts oder senkrecht nach oben oder unten mindestens 5 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Abstand zwischen zwei Mündungen waagerecht und senkrecht weniger als 5 m beträgt, so wird die Anordnung dieser zwei Abgasmündungen als Zweier-Gruppe angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Mündungen müssen zu jeder Abgasmündung dieser Zweier-Gruppe mindestens 5 m waagerecht oder senkrecht entfernt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.6.2 Erforderliche Mindestabstände zu Fenstern, Fassadentüren und Balkonen Die erforderlichen Mindestabstände der Abgasmündung von Gasgeräten Art C12 und C13 zu Fenstern, Fassadentüren und Balkonen sind Tabelle 12, Spalte 3 zu entnehmen. Ausführungsbeispiele zu den verschiedenen Anwendungsmöglichkeiten sind den in Spalte 4 genannten Bildern 9 bis 15 zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.4.6.3 Erforderliche Mindestabstände zu Lüftungsöffnungen Die Abgasmündungen müssen zu Lüftungsöffnungen, die der Raumlüftung dienen, waagerecht nach links und rechts einen Abstand von 2,50 m und senkrecht nach oben einen Abstand von 5 m haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.5 Abgasmündungen über Dach Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten müssen Mündungen den First um mindestens 0,40 m überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein. Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten mit Gebläse genügt ein Abstand zwischen der Mündung und der Dachfläche von mindestens 0,40 m, wenn die Gesamtnennwärmeleistung der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt. (Siehe Ausführungsbeispiele für waagerechte und senkrechte Führung über Dach in Bild 16). Die Mündungen der Gasfeuerstätten müssen Dachaufbauten, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Durchführung der Leitungen durch Dächer mit brennbaren Baustoffen gelten die Anforderungen für die Durchleitung durch Wände mit brennbaren Baustoffen entsprechend Abschnitt 5.6.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">1110 1111 Diagramm 9: Ermittlung des seitlichen Mindestabstandes bei der Zweier-Gruppe als Funktion des senkrechten Abstandes der Abgasmündungen untereinander 1112 1113 75 1114 1115 1116 1117 1118 5.6.6 Abgasmündungen im Tankstellen- und Treibgastankstellenbereich für Kraftstoffe in einem waagerechten Abstand von mindestens 5 m münden; geringere Abstände sind zulässig, wenn die Mündungen mindestens 3 m über Gelände liegen. Die Mündungen dürfen nicht im Wirkbereich von Zapfventilen liegen (Schlauchlänge zuzüglich 1 m).</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.7 Aufstellung in Garagen In Garagen dürfen nur Gasgeräte Art C aufgestellt werden, wenn sie zum Einsatz als \"Garagenfeuerstätten\" bestimmt sind und die CE-Kennzeichnung tragen. Der Abstand zwischen Fußboden und Brenner der Gasfeuerstätte muß mindestens 50 cm betragen. Die Gasfeuerstätten müssen gegen mechanische Beschädigungen ausreichend geschützt sein (z. B. durch Bügel oder Abweiser). In den Garagen ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanleitung in dauerhafter Ausführung anzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.6.8 Aufstellung von Gasgeräten Art C mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 100 kW Für die Aufstellung derartiger Gasfeuerstätten gelten zusätzlich die Abschnitte 5.5.4.2.2 und 5.5.4.3. Der Aufstellraum muß gelüftet werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lüftung kann erfolgen über:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ein Fenster, das geöffnet werden kann, oder,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eine Außentür, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eine Lüftungsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von je 2 75 cm oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalentem Querschnitt.</div>\n<p class=\"lf-p\">5.7 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von gewerblich und industriell genutzten Gasgeräten Für derartige Gasgeräte, soweit sie in Normen erfaßt werden, gelten außerdem die Aufstellbedingungen z.B. der DVGW-Arbeitsblätter G 621 „Gasanlagen in Laboratorien und naturwissenschaftlich-technischen Unterrichtsräumen Installation und Betrieb\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 629 \"Installation von gasbeheizten Körnertrocknern\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 631 \"Installation von gewerblichen Gasverbrauchseinrichtungen\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 633 \"CO2-Anreicherung in Gewächshäusern - Installation und Betrieb von Anlagen\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 634 \"Installation von Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 638/l \"Heizungsanlagen mit Hellstrahlern; Planung, Installation, Betrieb\"</p>\n<p class=\"lf-p\">G 638/ll \"Heizungsanlagen mit Dunkelstrahlern; Planung, Installation, Betrieb\"</p>\n<p class=\"lf-p\">Für andere gewerblich und industriell genutzte Gasgeräte sind die Aufstellbedingungen ingenieurmäßig festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8 5.8.1 Zusätzliche Anforderungen bei der Aufstellung von Haushalts-Wäschetrockner Raumluftabhängiger Betrieb Bei dem Betrieb des Wäschetrockners darf kein unzulässiger Unterdruck im Aufstellraum entstehen. Dies kann z.B. durch ausreichende Lüftungsöffnungen ins Freie sichergestellt werden, die bei Betrieb des Wäschetrockners offen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verbrennungsluftversorgung dient nur ein geringer Teilstrom aus dem gesamten Trockenluftvolumenstrom. Daher ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn dem Wäschetrockner ausreichend Luft zum Trocknen der Wäsche zugeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind in der gleichen Wohnung/Nutzungseinheit weitere raumluftabhängige Feuerstätten aufgestellt, sind die Anforderungen nach Abschnitt 5.2.2 d einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8.2 Raumluftunabhängiger Betrieb Wird dem Wäschetrockner die Luft zum Trocknen der Wäsche und für die Verbrennungsluftversorgung über eine eigene Leitung zugeführt, brauchen keine zusätzlichen Anforderungen bzgl. der Verbrennungsluftversorgung erfüllt zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.8.3 Abführung der Abluft und der Abgase Die Leitung/Leitungen einschließlich der Mauerdurchführung sind als Bestandteil des Gasgerätes nach den Aufstell-/Einbauanleitungen des Geräteherstellers zu installieren, oder sie müssen nach den Anleitungen des Geräteherstellers errichtet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mündung der Abluftleitung ist so anzuordnen, dass durch die mit der Abluft abgeführte Feuchte keine baulichen Schäden oder unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Solche Belästigungen können auftreten bei Ausmündungen, die zu gegenüberliegenden Fenstern weniger als vier Meter entfernt sind, oder bei Ausmündungen in Durchfahrten, engen Traufgassen und Innenhöfen sowie Laubengängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1119 6 6.1 Abgasabführung von Gasfeuerstätten18 Grundsätzliches Vor Beginn der Arbeiten hat der Installateur sich zu überzeugen, dass die Abgasanlage eine sichere Abführung der Abgase gewährleistet. Es wird empfohlen, den einwandfreien Zustand der Abgasanlage durch einen entsprechenden Fachmann dokumentieren zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ausführung und Bemessung der Abgasanlage wird auf die EN 13384-1 und EN 13384-2, sowie auf die DIN V 18160 bzw EN 1443 hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abgase der Gasgeräte Art B und C müssen wie folgt ins Freie abgeführt werden: - - über Abgasanlagen nach DIN V 18160 Teil 1 bzw. EN 1443, über Abgasleitungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung auf Grund europäischer harmonisierter Normen, über Abgasleitungen, die als Zubehör gemeinsam mit der Gasfeuerstätte geprüft und zertifiziert sind, über freistehende Abgasanlagen (siehe DIN V 4133 und EN13084-1 und DIN 1056), über Luft- Abgas- Systeme mit allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung auf Grund europäischer Normen, über freistehende Abgasanlagen (siehe DIN V 4133 UND EN13084-1 und DIN 1056), über Abluftschächte nach DIN 18017 Teil 1, die mindestens den Anforderungen an Abgasanlagen entsprechen (Abschnitt 6.3.1 ist zu beachten), G 626, über mechanische Abgasanlagen nach DVGW-Arbeitsblatt G 660 für Gasfeuerstätten mit Brennern ohne Gebläse; diese Gasfeuerstätten müssen innerhalb desselben Geschosses, in dem sie aufgestellt sind, an diese Abgasanlagen angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen gilt:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht, der nicht anderweitig genutzt werden darf, angeordnet sein. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn: die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, oder die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anforderung des eigenen Schachtes gilt nicht: für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte, für konzentrische Abgasleitungen in Wohngebäuden geringer Höhe, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen und, für Abgasleitungen die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Wohngebäuden geringer Höhe eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In begehbaren Bereichen ist gegebenenfalls ein Berührungsschutz und/oder ein mechanischer Schutz erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2 6.2.1 Abgasabführung über Abgasanlagen Eigene Abgasanlage An eine eigene Abgasanlage sind anzuschließen: - Gasgeräte Art B in Aufstellräumen mit ständig offener, ins Freie führender Verbrennungsluftöffnung, - Gasgeräte Art B, die über dem 5. Vollgeschoß aufgestellt werden, sofern sie nicht im selben Aufstellraum aufgestellt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Die Abgasabführung von Gasgeräten Art C1, C3 und C5 ist in Abschnitt 5.6 zusammen mit den Anforderungen an die Aufstellung dieser Gasgerate geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1120 6.2.2 Gemeinsame Abgasanlage Mehrere Gasfeuerstätten dürfen an eine gemeinsame Abgasanlage nur angeschlossen werden, wenn 6.2.2.1 - durch die Bemessung die einwandfreie Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist, - bei Ableitung der Abgase unter Überdruck die Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen oder ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen ist und - bei gemeinsamer Abgasleitung die Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen verhindert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art B An eine gemeinsame Abgasanlage dürfen nur Gasgeräte der gleichen Art angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anschluß von Gasgeräten Art B3 ist in DVGW-Arbeitsblatt G 637/l geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die gemeinsame Abgasanlage der Gasgeräte Art B1 und für die gemeinsame Abgasanlage der Gasgeräte Art B2 ist folgendes zu beachten: - Es dürfen jeweils nur Gasgeräte einer Art an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen werden. - Jede Gasfeuerstätte ist mit eigenem Verbindungsstück (Abgasrohr) anzuschließen. - Verbindungsstücke dürfen nicht in gleicher Höhe in den Schornstein bzw. senkrechten Teil der Abgasleitung eingeführt werden. - Der Abstand zwischen der Einführung des untersten und des obersten Verbindungsstückes darf nicht mehr als 6,5 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein größerer Abstand als 6,5 m zwischen der Einführung des untersten und des obersten Verbindungsstückes kommt im Einzelfall in Betracht, wenn günstige Umstände, Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen ausschließen. Dies kann beispielsweise angenommen werden bei Altbauten mit Geschoßhöhen über 3 m und bei geschlossener Bauweise mit gleicher Traufhöhe der Nachbargebäude, wenn in diesen gleichartige Gasfeuerstätten betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner dürfen nachstehende Kombinationen von zwei Gasfeuerstätten mit einem gemeinsamen Verbindungsstück angeschlossen werden, wenn sie im selben Raum aufgestellt sind und die Abgasanlage für jede der angeschlossenen Gasfeuerstätten geeignet ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2.2 - ein Gas-Wasserheizer sowie ein Gas-Raumheizer mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 3,5 kW, - ein Gas-Wasserheizer sowie ein Gas-Umlaufwasserheizer oder Gas-Heizkessel, wenn durch eine Sicherheitseinrichtung sichergestellt ist, daß jeweils nur eine der beiden Gasfeuerstätten betrieben werden kann, - zwei Gasgeräte Art B1, oder zwei Gasgeräte Art B2, wenn keine weiteren Feuerstätten an die Abgasanlage angeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art C4 Gasgeräte Art C4 dürfen nur an bauaufsichtlich zugelassene Luft-Abgas-Systeme angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2.3 Gemeinsame Abgasanlage für Gasgeräte Art C8 Der Anschluß von Gasgeräten Art C8 ist in DVGW-Arbeitsblatt G 637/ l geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.2.4 Gemischt belegte Abgasanlage Gemeinsame Abgasanlagen dürfen gemischt belegt werden. An dieselben Abgasanlagen dürfen Gasgeräte Art B1 und Regelfeuerstätten19 mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen werden. Die Verbindungsstücke der Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen eine senkrechte Anlaufstrecke von mindestens 1 m unmittelbar hinter dem Abgasstutzen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">19 Regelfeuerstätten sind Feuerstätten für die Brennstoffe Nußkohle, Koks, Briketts, Holzkohle, Holzstucke, Torf, Heizöl oder Gas, die in aller Regel keine Abgase mit höheren Temperaturen als 400°C und keine Abgase mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen erzeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ruß bleibt außer Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1121 6.2.2.5 Dekorative Gasfeuer in offenen Kaminen Die Überprüfung der Verwendbarkeit des Kamins bzw. die Auslegung der Abgasanlage erfolgt in Anlehnung an die Schornsteinberechnung für feste Brennstoffe nach EN 13229 bzw. nach EN 13384-1; die Abgastemperatur darf 80°C nicht unterschreiten. Bei vorliegenden – vom Gerätehersteller angegebenen und in der Baumusterprüfung bestätigten – Abgastripelwerten können diese ebenfalls als Berechnungsbasis herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.2.3 Fremde Bauteile An Abgasanlagen sowie innerhalb ihrer Wände und ihrer lichten Querschnitte dürfen keine Bauteile, z. B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Installationen, Holzdübel, Bankeisen, Mauerhaken und Anker, und keine Einrichtungen angebracht werden, die nicht bestimmungsgemäß Bestandteil der Abgasanlage sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Abgasanlagen aus Mauersteinen ist jedoch die Befestigung von Gaswasserheizern, Gas-Raumheizern oder ähnlichen Feuerstätten vertretbar, wenn die Befestigung keine Rissbildung in der Wange der Abgasanlage hervorruft und die Tiefe der Bohrlöcher maximal 1/3 der Wangendicke beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3 6.3.1 Abgasabführung über Lüftungsanlagen Anschluß an einen Abluftschacht nach DIN 18017 Teil 1 An einen Abluftschacht einer Lüftungsanlage nach DIN 18017 Teil 1, der mindestens den Anforderungen an Abgasanlagen entspricht, dürfen ein Gas-Durchlaufwasserheizer, ein Gas-Vorratswasserheizer, ein GasUmlaufwasserheizer oder ein Gas-Kombiwasserheizer sowie ein Gas-Raumheizer, jeweils Art B1 und B4 angeschlossen werden (siehe auch Abschnitt, 6.1, 4. Spiegelstrich).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gasfeuerstätten müssen in dem gelüfteten Raum aufgestellt sein. Werden die Gasfeuerstätten mit jeweils eigenem Verbindungsstück an den Abluftschacht angeschlossen, so muß der Anschluß des GasRaumheizers unterhalb des Anschlusses der anderen Gasfeuerstätte angeordnet werden. Die Einführungen der Abgasrohre in die Abluftschächte müssen oberhalb der Abluftöffnungen liegen. Außerdem müssen die Austrittsöffnungen der Strömungssicherungen der Gasfeuerstätten unterhalb der Unterkanten der Abluftöffnungen liegen. Die Verbrennungsluftversorgung ist nach Abschnitt 5.5.2.5 sicherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.3.2 Anschluß an Zentralentlüftungsanlagen nach DIN 18017 Teil 3 An eine Zentralentlüftungsanlage nach DIN 18 017 Teil 3 dürfen Gasgeräte Art B1 und B4, nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes G 626 angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4 6.4.1 Verbindungsstücke Feuerungstechnische Anforderungen Verbindungsstücke sollen das Abgas mit möglichst geringem Druckverlust und möglichst geringem Wärmeverlust von den Feuerstätten in den Schornstein bzw. den senkrechten Teil der Abgasleitung leiten. Sie sollen zum Schornstein bzw. zu dem senkrechten Teil der Abgasleitung hin möglichst steigend geführt werden; Anlaufstrecken begünstigen die Abgasabführung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird empfohlen, für den Leitungsabschnitt gemeinsamer Verbindungsstücke, der vom Abgas zweier Feuerstätten durchströmt wird, einen lichten Querschnitt entsprechend der 0,8fachen Summe der lichten Querschnitte eigener Verbindungsstücke vorzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.2 Zusätzliche betriebliche Anforderungen Verbindungsstücke müssen leicht und sicher zu reinigen sein. Sofern Verbindungsstücke nicht leicht ausbaubar sind, müssen sie mindestens eine Öffnung haben. Die Öffnungen müssen dicht verschließbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbindungsstücke mit Richtungsänderungen, die nicht leicht auseinandernehmbar sind, müssen Öffnungen an jeder Richtungsänderung haben. Verbindungsstücke von Gasfeuerstätten sind mit einer Meßöffnung zu versehen. Die Öffnung soll im Abstand, der etwa dem 2fachen Durchmesser des Verbindungsstückes entspricht, hinter dem Abgasstutzen angebracht sein. Bereits vorhandene Öffnungen dürfen verwendet werden. Verbindungsstücke, in denen Kondenswasser auftreten kann, sind so zu verlegen, daß sie sich entwässern.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.4.3 Bautechnische Anforderungen 6.4.3.1 Baustoffe und Bauart Rohre und Formstücke von Abgasrohren aus Metall müssen DIN EN 1856-1 oder DIN EN 1856-2 entsprechen. Die Maße dürfen auch DIN V 1298 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1122 6.4.3.2 Führung der Verbindungsstücke Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden. Durch andere Wohnungen oder durch Räume, in denen aufgrund von</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 5.2.2 Buchstaben a), f) oder g) Gasfeuerstätten nicht aufgestellt werden dürfen, dürfen nur</h3>\n<p class=\"lf-p\">Verbindungsstücke in Massivbauart (Abgaskanäle) geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.5 Abstände von Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sowie zu Fenstern Verbindungsstücke sowie Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gemischtbelegung mit Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die Verbindungsstücke zu Schornsteinen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke von Schornsteinen müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, - in einem Abstand von mindestens 20 cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder - in einem Umkreis von mindestens 20 cm mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein. Abweichend davon genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen Abstand von mindestens 20 cm haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geringere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6 6.6.1 Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen) Nebenluftvorrichtungen, AbgasDrosselvorrichtungen und Rußabsperrer Abgas-Absperrvorrichtungen (Abgasklappen) In den Verbindungsstücken von Gasgeräten Art B dürfen Abgas-Absperrvorrichtungen angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Thermisch gesteuerte Abgas-Absperrvorrichtungen müssen DIN 3388 Teil 4 und mechanisch betätigte AbgasAbsperrvorrichtungen DIN 3388 Teil 2 entsprechen und das DIN-DVGW-Prüfzeichen tragen. Die AbgasAbsperrvorrichtungen sind nach Anleitung des Herstellers einzubauen. Insbesondere muß anhand der Anleitung festgestellt werden, ob die gewählte Absperrvorrichtung für die vorliegende Gasfeuerstätte bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgas-Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Abgasanlagen nicht behindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dichtschließende Abgas-Absperrvorrichtungen nach DIN 3388 Teil 2 sind nur zulässig bei Gasgeräten Art B2 und wenn die Schornsteine oder die senkrechten Teile der Abgasleitungen einen Wärmedurchlaßwiderstand von mindestens 0,65 m2 K/W haben, die Abgasanlagen feuchteunempfindlich sind oder die Abgasanlagen bei geschlossenen Abgas-Absperrvorrichtungen durch Nebenluftvorrichtungen ausreichend durchlüftet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dekorativen Gasfeuern für offene Kamine dürfen thermisch gesteuerte oder mechanisch betätigte AbgasAbsperrvorrichtungen entsprechend Vorgenanntem verwendet werden. In offenen Kaminen vorhandene handbetätigte Abgasklappen müssen bei Nachrüstung von dekorativen Gasfeuern entweder entfernt, in Offenstellung dauerhaft verriegelt oder mit elektrischem Schalter (Endschalter) derart versehen werden, dass ein Betrieb des dekorativen Gasfeuers nur in Offenstellung der Abgasklappe ermöglicht ist (Schaltung auf stromlos geschlossenes Magnetventil in der Gaszuführung).</p>\n<p class=\"lf-p\">1123 Thermisch gesteuerte Abgas-Absperrvorrichtungen dürfen nur bei Gasgeräten Art B1 und B4, und zwar hinter der Strömungssicherung eingebaut werden. Dienen sie der Verbesserung der Wirksamkeit gemeinsamer Abgasanlagen, sind sie vorzugsweise an der unteren Gasfeuerstätte anzuordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6.2 Nebenluftvorrichtungen Nebenluftvorrichtungen sind in den Gasgeräten selbst oder in deren Abgasanlage, sowohl bei Gasgeräten Art B, die an eigene Abgasanlagen angeschlossen sind, als auch bei mehreren Gasgeräten Art B, die im selben Aufstellraum an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei muß sichergestellt sein, daß</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die einwandfreie Ableitung der Abgase dieser Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigt wird und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Abgase bei Stau oder Rückstrom in gefahrdrohender Menge nicht austreten können und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Prüfung und Reinigung der Abgasanlage nicht behindert wird und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bei Einbau in Schornsteinwangen von mehrschaligen Schornsteinen die Beweglichkeit der Innenschale nicht behindert wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nebenluftvorrichtungen dürfen nur in den Aufstellräumen dieser Gasfeuerstätten angeordnet werden. Sind Feuerstätten mit gemeinsamem Schornstein in verschiedenen Räumen aufgestellt, so sind Nebenluftvorrichtungen unzulässig; dies gilt nicht für Strömungssicherungen von Gasfeuerstätten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nebenluftvorrichtungen an Schornsteinen müssen mindestens 40 cm oberhalb der Schornsteinsohle angeordnet sein und dürfen die Brandsicherheit der Schornsteine nicht gefährden. Nebenluftvorrichtungen, die in Verbindungsstücken oder Schornsteinwangen angeordnet sind, müssen DIN 4795 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">6.6.3 Abgas-Drosselvorrichtungen und Rußabsperrer In Abgasanlagen von Gasfeuerstätten an Schornsteine dürfen Abgas-Drosselvorrichtungen und Rußabsperrer nicht angeordnet werden, ausgenommen in Abgasabführungen nach DVGW-Arbeitsblatt G 626.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 Prüfung von Leitungsanlagen 7.1 Leitungen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar 7.1.1 Leitungen unterliegen der Vorprüfung und der Hauptprüfung. Die Prüfungen sind durchzuführen, bevor die Leitung verputzt oder verdeckt ist und ihre Verbindungen beschichtet oder umhüllt sind. Die Prüfungen können auch abschnittsweise durchgeführt werden. Für Leitungen aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1 .2 Vorprüfung Die Vorprüfung ist eine Belastungsprobe und erstreckt sich auf neuverlegte Leitungen ohne Armaturen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein. Verbindungen mit gasführenden Leitungen sind unzulässig. Die Vorprüfung kann auch an Leitungen mit Armaturen durchgeführt werden, wenn die Nenndruckstufe der Armaturen mindestens dem Prüfdruck entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 1 bar vorzunehmen. Der Prüfdruck darf während der Prüfdauer von 10 Minuten nicht fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1 .3 Hauptprüfung Die Hauptprüfung ist eine Dichtheitsprüfung und erstreckt sich auf die Leitungen einschließlich der Armaturen, jedoch ohne Gasgeräte und zugehörige Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Der Gaszähler kann in die Hauptprüfung mit einbezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hauptprüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 150 mbar vorzunehmen. Nach dem Temperaturausgleich darf der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von mindestens 10 Minuten nicht fallen. Das Meßgerät muß so genau anzeigen, daß bereits ein Druckabfall von 0,1 mbar erkennbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.1 .4 Prüfzeugnis Die Ergebnisse der Prüfungen nach 7.1.2 und 7.1.3 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2 Leitungen mit Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar 1124 Die Leitungen unterliegen einer kombinierten Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung. Die Prüfung ist durchzuführen, bevor die Leitung verdeckt ist und ihre Verbindungen beschichtet oder umhüllt sind. Für Leitungen aus Kunststoff gilt Abschnitt 7.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung erstreckt sich auf Leitungen einschließlich der Armaturen, jedoch ohne Gasdruckregelgeräte, Gaszähler sowie Gasgeräte und zugehörige Regel- und Sicherheitseinrichtungen. Die Nenndruckstufe der mitgeprüften Armaturen muß mindestens dem Prüfdruck entsprechen. Für die Dauer der Prüfung müssen alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sein. Verbindungen mit gasführenden Leitungen sind unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfung ist mit Luft oder inertem Gas (z. B. Stickstoff, Kohlendioxid), jedoch nicht mit Sauerstoff, mit einem Prüfdruck von 3 bar vorzunehmen. Nach Aufbringen des Prüfdruckes (Druckzunahme max. 2 bar/min) und nach Temperaturausgleich (etwa 3 Stunden) darf der Prüfdruck unter Beachtung möglicher Temperaturänderungen des Prüfmediums während der anschließenden Prüfdauer von mindestens 2 Stunden nicht fallen. Bei einem Leitungsvolumen über 2000 Liter ist die Prüfdauer je weitere 100 Liter Leitungsvolumen um jeweils 15 Minuten zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Meßgeräte sind gleichzeitig ein Druckmeßschreiber Klasse 1 sowie ein Manometer Klasse 0,6 zu verwenden, deren Meßbereiche etwa dem 1,5fachen des Prüfdruckes entsprechen. Die Meßgeräte sind unmittelbar nach dem Aufbringen des Prüfdruckes in Betrieb zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse der Prüfung nach 7.2 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.3 Anschlüsse und Verbindungen mit Betriebsdrücken bis 1 bar Von den Prüfungen nach den Abschnitten 7.1.2 und 7.1.3 sowie 7.2 können nachstehende Teile ausgenommen werden, wenn diese mit Gas unter Betriebsdruck mit schaumbildenden Mitteln nach EN 14291 geprüft werden: - Verbindungsstellen mit der Hauptabsperreinrichtung (HAE), mit Gas-Druckregelgeräten, Gaszählern und Gasgeräten, Geräteanschlußleitungen, Geräteanschlußarmaturen sowie mit gasführenden Leitungen, - kurze Abzweig- und Geräteanschlußleitungen, - Verschlüsse von Prüföffnungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind dicht, wenn keine Blasenbildung auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.4 Außenleitungen aus Stahl und duktilem Gußeisen mit Betriebsdrücken bis 1 bar Erdverlegte und freiverlegte Außenleitungen aus Stahl und duktilem Gußeisen können anstelle der Prüfungen nach den Abschnitten 7.1 und 7.2 auch nach den DVGW-Arbeitsblättern G 462 (Stahl) bzw. G 466/lI (duktiles Gußeisen) geprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.5 Erdverlegte Außenleitungen aus Kunststoff mit Betriebsdrücken bis 1 bar Erdverlegte Außenleitungen aus PE-HD sind nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 472 zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 8.1 Inbetriebnahme Einlassen von Gas in Leitungsanlagen 8.1.1 Einlassen von Gas in neuverlegte Leitungsanlagen 8.1.1.1 Vor dem Einlassen von Gas ist festzustellen, daß die Leitungsanlage entsprechend der vorgesehenen Druckstufe der Vor- und Hauptprüfung bzw. der kombinierten Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung unterzogen und für dicht befunden worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.1.2 Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas ist sicherzustellen, daß alle Leitungsöffnungen verschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann durch die zeitlich unmittelbar vorausgegangene Hauptprüfung nach Abschnitt 7.1.3 bzw. kombinierte Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung nach Abschnitt 7.2 oder durch Druckmessung mit mindestens dem vorgesehenen Betriebsdruck geschehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist durch Besichtigen der gesamten Leitungsanlage zu prüfen, daß alle Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht verschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschlossene Absperreinrichtungen gelten hierfür nicht als ausreichend. Sie sind ebenfalls an ihrem Ausgang mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen dicht zu verschließen. Ausgenommen davon sind Gasanschlußarmaturen mit betriebsbereit angeschlossenen Gasgeräten und bei Betriebsdrücken bis 100 mbar Sicherheits-Gasanschlußarmaturen nach DIN 3383 Teil 1 und Teil 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">1125 8.1.1.3 Leitungsanlagen sind mit Gas solange auszublasen, bis die vorhandene Luft oder das inerte Gas aus der Leitung verdrängt ist. Das Gas ist gefahrlos ins Freie mit einem Schlauch abzuführen. Bei kleinen Mengen kann das Gas auch an der Austrittsstelle über geeignete Brenner, z. B. Kochstellenbrenner oder Prüfbrenner, abgebrannt werden. Hierbei ist für ausreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Bei Leitungsanlagen mit Betriebsdrücken bis 100 mbar können kleine Mengen auch mittels ausreichender Durchlüftung des Raumes abgeführt werden. Bei allen Maßnahmen sind Zündquellen, wenn sie nicht unmittelbar für das Abbrennen des Gases erforderlich sind, zu vermeiden (z. B. Rauchen, Schalten elektrischer Anlagen, Betrieb sonstiger Feuerstätten).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.1.4 Unmittelbar nach dem Einlassen von Gas sind die durch die Hauptprüfung bzw. die kombinierte Belastungsprobe und Dichtheitsprüfung nicht erfaßten Verbindungsstellen nach Abschnitt 7.3 zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.2 Einlassen von Gas in stillgelegte Leitungsanlagen Bei Leitungsanlagen, die zuvor bestimmungsgemäß auf Dauer nicht mehr betrieben worden sind, ist 8.1.3 - die Leitungsanlage durch Inaugenscheinnahme auf einwandfreien baulichen Zustand zu prüfen, - eine Dichtheitsprüfung entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw. Abschnitt 7.2 durchzuführen und -das Gas nach den Abschnitten 8.1.1.2 bis 8.1.1.4 einzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einlassen von Gas in außer Betrieb gesetzte Leitungsanlagen In Leitungsanlagen, die vorübergehend außer Betrieb genommen worden sind, z. B. für die Instandhaltung oder Änderung der Gasanlage oder aus anderen Gründen, ist das Gas nach den Abschnitten 8.1.1.2 Absatz 1, 8.1.1.3 und 8.1.1.4 einzulassen. Ist nicht auszuschließen, daß durch Vornahme der Arbeiten die bestehende Leitungsanlage undicht geworden sein könnte, ist sie zuvor entsprechend Abschnitt 7.1.3 bzw.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 7.2 auf Dichtheit oder nach Abschnitt 3.5 auf Gebrauchsfähigkeit zu prüfen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">8.1.4 Einlassen von Gas in Leitungsanlagen nach kurzzeitiger Betriebsunterbrechung Vor dem Einlassen von Gas in Leitungsanlagen, die z. B. zur Wartung der Gasanlage oder zum Wechsel des Gaszählers kurzzeitig im Betrieb unterbrochen worden sind, ist durch Druckmessung oder andere geeignete Maßnahmen festzustellen, daß alle Leitungsöffnungen verschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.1.5 Undichte Leitungen In undichte Leitungen darf kein Gas eingelassen werden (Abschnitte 3.5.3 und 3.5.4 sind zu beachten).</p>\n<p class=\"lf-p\">8.2 Einstellen und Funktionsprüfung der Gasgeräte Beim Einstellen und bei der Funktionsprüfung der Gasgeräte sind die Einbau- und Bedienungsanleitungen der Hersteller und die besonderen Bedingungen des Netzbetreiber zu beachten. Auf die Vorschriften zur Energieeinsparung wird hingewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Inbetriebnahme ist anhand der Kennzeichnung der Gasgeräte festzustellen, ob diese für den Wobbeindexbereich der für die Verteilung vorgesehenen Gase geeignet sind. Ferner ist festzustellen, ob die Gasgeräte für den vorhandenen Anschlußdruck geeignet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gasgeräte sind auf die Nennwärmebelastung einzustellen. Ist die einzustellende Nennwärmebelastung geringer als die größte Wärmebelastung, so ist der eingestellte Wert und die zugehörige Nennwärmeleistung, die der Einbauanleitung des Herstellers zu entnehmen ist, auf einem am Gerät dauerhaft anzubringenden Hinweisschild zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine erforderliche Wärmebelastungseinstellung ist nach der Düsendruckmethode oder nach der volumetrischen Methode vorzunehmen. Die Einstellung nach der Düsendruckmethode ist nur nach Maßgabe der gerätespezifischen Herstelleranleitung zulässig. Bei der volumetrischen Methode wird der Gasdurchfluß über den Gaszähler ermittelt; er muß mit dem Einstellwert in Übereinstimmung gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gasgeräten, die vom Hersteller in ihrer Wärmebelastungseinstellung plombiert/versiegelt sind, entfällt eine Wärmebelastungseinstellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3 Funktionsprüfung der Abgasanlage bei Gasgeräten Art B1 und B4 (raumluftabhängige Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung) 1126 8.3.1 An jeder Gasfeuerstätte ist 5 Minuten nach Inbetriebnahme bei geschlossenen Fenstern und Türen der Wohnung festzustellen, daß kein Abgas an der Strömungssicherung austritt. Bei mehreren in derselben Wohnung installierten Feuerstätten ist diese Prüfung bei gleichzeitigem Betrieb mindestens aller Gasfeuerstätten sowohl bei geschlossenen als auch bei geöffneten Innentüren durchzuführen. Diese Prüfung ist bei der größten Wärmeleistung, mit der die Gasfeuerstätten betrieben werden können, vorzunehmen, bei der zu prüfenden Gasfeuerstätte auch bei der kleinsten Wärmeleistung.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.2 Bei Gasfeuerstätten mit nachträglich eingebauter thermisch gesteuerter Abgasklappe nach DIN 3388 Teil 4 gilt Abschnitt 8.3.1 entsprechend.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.3 Bei Gasfeuerstätten mit Abgasüberwachungseinrichtung ist außerdem die Funktion dieser Einrichtung nach der Herstelleranleitung zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dekorativen Gasfeuern für offene Kamine ist die Funktion der Abgasüberwachungseinrichtung (BS) bei Blockierung der Abgaswege (Vollstausimulation) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8.3.4 8.4 Tritt während der Prüfungen Abgas aus, so ist ein einwandfreier Betrieb nicht sichergestellt. Die Ursache ist unverzüglich festzustellen, und die Mängel sind zu beseitigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterrichtung des Betreibers Der Betreiber der Anlage ist über deren Handhabung zu unterrichten, insbesondere sind ihm die Bedienungsanleitungen der Gasgeräte zu übergeben. Auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Wartung der Gasgeräte ist hinzuweisen. Er ist über die getroffenen Maßnahmen zur Verbrennungsluftversorgung und Abgasabführung zu unterrichten und darauf hinzuweisen, daß diese nicht nachteilig verändert werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 9.1 Erhöhung des Betriebsdruckes Erhöhung des Betriebsdruckes innerhalb des zulässigen Betriebsdruckbereiches Bei einer Erhöhung des Betriebsdruckes innerhalb des zulässigen Betriebsdruckbereiches entsprechend dem Prüfdruck der letzten Hauptprüfung bzw. der kombinierten Belastungs- und Dichtheitsprüfung sind bezüglich der Dichtheit der Leitungsanlage im allgemeinen keine Maßnahmen erforderlich. Ist die Erhöhung mit weiteren Änderungen von Betriebsbedingungen gekoppelt, wie Verringerung der Feuchte oder der Dichte des Gases, so sind Maßnahmen zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit der Leitungsanlage notwendig. Hierzu zählen die Stoßodorierung nach DVGW-Merkblatt G 683 oder die Prüfung nach Abschnitt 3.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">9.2 Erhöhung des Betriebsdruckes über den zulässigen Betriebsdruckbereich Bei einer Erhöhung des Betriebsdruckes bis 100 mbar ist eine Prüfung nach Abschnitt 3.5.3 durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Erhöhung mit weiteren Änderungen von Betriebsbedingungen gekoppelt, wie Verringerung der Feuchte oder der Dichte des Gases, so ist eine Dichtheitsprüfung entsprechend Abschnitt 7.1.3 vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Erhöhung des Betriebsdruckes über 100 mbar bis 1 bar muß die Leitungsanlage nach Abschnitt 7.2 geprüft werden. Eine solche Betriebsdruckerhöhung ist für unter Putz verlegte Leitungen unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1127 Anhang A Vorsichtsmaßnahmen bei Gasgeruch Anhang B Technische Regeln für Gasinstallationen - Betrieb Anhang C Schemadarstellungen der Gasgerätearten Anhang D Ermittlung des Betriebsheizwertes Anhang E Ermittlung des Druckverlustes Anhang F Beispiel für die Ermittlung der Rohrdurchmesser einer Leitungsanlage Anhang G Beispiel zur Anwendung von Diagramm 1 für die Herstellung des \"unmittelbaren Verbrennungsluftverbundes\" zur ausreichenden Verbrennungsluftversorgung Anhang H Beispiel zur Anwendung von Diagramm 1 für die Herstellung des \"mittelbaren Verbrennungsluftverbundes\" zur ausreichenden Verbrennungsluftversorgung Bezugsquellen für die erwähnten Normen : • EN-Normen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ilnas 34, avenue de la Porte-Neuve L-2227 Luxembourg • DIN-Normen : • DVGW-Arbeitsblätter: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas uns Wasser mbH Postfach 140151 D-53036 Bonn Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße, 6 D-10787 Berlin 30 1128 Anhang A Vorsichtsmaßnahmen bei Gasgeruch Sofort alle Flammen löschen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofort alle Fenster und Türen öffnen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofort die Absperreinrichtungen am Gaszähler oder die Hauptabsperreinrichtung im Keller schließen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Räume, in denen sich Gasgeruch bemerkbar macht, nicht mit offenem Licht betreten!</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Streichholz oder Feuerzeug anzünden!</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine elektrischen Schalter betätigen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine elektrischen Stecker herausziehen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine elektrischen Klingeln betätigen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht rauchen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Schließen der Hauptabsperreinrichtung nachsehen, ob alle Gasarmaturen geschlossen sind und die noch offenstehenden schließen! (Zündflammenhähne, Gaskühlschränke usw.) Licht darf erst dann wieder angezündet werden, wenn kein Gasgeruch mehr festzustellen ist!</p>\n<p class=\"lf-p\">Man verlasse sich nicht auf den eigenen Geruchssinn, sondern ziehe andere Personen hinzu!</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann die Ursache des Gasgeruchs nicht gefunden werden, obwohl alle Gasarmaturen geschlossen sind, dann ist der Netzbetreiber sofort anzurufen. Auch schwacher Gasgeruch, dessen Ursache nicht ermittelt werden kann, muß dem Netzbetreiber gemeldet werden!</p>\n<p class=\"lf-p\">Tritt Gasgeruch aus Räumen aus, die nicht ohne weiteres zugänglich sind, dann ist die Polizei bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feuerwehr sofort zu benachrichtigen, die das Recht hat, sich Zutritt zu verschaffen; gleichzeitig ist der Netzbetreiber zu verständigen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Gasausströmen im Keller vermutet, dann Keller gut durchlüften, aber nicht betreten; die übrigen Hausbewohner benachrichtigen; gleichzeitig ist der Netzbetreiber zu verständigen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Störungen oder Schäden an Gasanlagen nicht selbst beseitigen! Diese dürfen nur durch Fachleute behoben werden; das sind die Beauftragten der Netzbetreiber und die Installationsunternehmen!</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schadenstelle muss für den Störungsdienst zugänglich gehalten werden!</p>\n<p class=\"lf-p\">1129 Technische Regeln für Gas–Installationen</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Betrieb Règles Techniques pour Installations de Gaz</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Fonctionnement 1130 1 Einleitung 1.1 Geltungsbereich Dieser Hinweis dient als Grundlage zum Erstellen von Informationen für Gaskunden über den Betrieb und die Instandhaltung ihrer Gasinstallationen im Geltungsbereich des vorliegenden großherzoglichen Reglementes, Annexe 1 1.2 Allgemeines Annexe 1 des vorliegenden großherzoglichen Reglementes ist eine Regel der Technik für Planung, Erstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die mit Gasen nach dem DVGW-Arbeitsblatt G260 – außer Flüssiggas – mit Niederdruck und Mitteldruck betrieben werden. Eine nach dem großherzoglichen Reglement erstellte Gasanlage bietet die Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Gasanlage.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine weitere wichtige Sicherheitsmaßnahme ist die Gasodorierung nach DVGW-Arbeitsblatt G 280.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des Betriebes der Gasanlage können sich Betriebsbedingungen oder sonstige Randbedingungen auf die Sicherheit der Gasanlagen auswirken. Da der Gaskunde nur eine « Hausschau » durchführen kann, geben nachfolgende Hinweise eine Grundlage für die Erstellung einer geeigneten Kundeninformation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung der « Hausschau » sowie der Instandhaltungsmaßnahmen ermöglichen dem Gaskunden</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das rechtzeitige Erkennen von sicherheitstechnisch relevanten Veränderungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>einen wirksamen Beitrag zum Umweltschutz, da die Wartung der Gasgeräte dauerhaft niedrige Schadstoffemissionen sicherstellt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>eine Senkung der Betriebskosten der Gasgeräte durch niedrige Reparaturanfälligkeit, rationellen Betrieb,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>das Erreichen einer hohen Nutzungsdauer und Werterhaltung der Anlage sowie deren Betriebssicherheit.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 Hinweise für Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen Gerätehersteller und nachfolgenden Hinweisen bestimmungsgemäß zu betreiben und instand zuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als eine der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen müssen Gase der öffentlichen Gasversorgung einen hinreichenden Geruch (Warngeruch) haben. Bis zur Warngeruchsstufe wird deshalb von den Netzbetreibern im Rahmen der Gasodorierung nach DVGW-Arbeitsblatt G 280 dem als Naturprodukt weitgehend geruchsfreien Erdgas aus Sicherheitsgründen laufend ein Geruchsstoff (Odoriermittel) beigegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch kann jede Person mit durchschnittlichem Riechvermögen und durchschnittlicher physiologischer Kondition unverbrannt ausströmendes Gas durch den typischen Geruch wahrnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1131 Durch eine gezielte und zeitlich eng begrenzte Stoßodorierung über die Warngeruchsstufe hinaus können auch geringfügigste, weit unter der Gefährlichkeitsgrenze liegende Undichtheiten in der Gasanlage erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gasgeruch ist das wichtigste Indiz für einen Mangel oder eine Gefahr und muß unverzüglich dem Netzbetreiber gemeldet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Annexe 1 des vorliegenden großherzoglichen Reglementes gilt :</p>\n<p class=\"lf-p\">Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist- Inspektion (Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Wartung (Bewahrung des Soll-Zustandes)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Instandsetzung (Wiederherstellung des Soll-Zustandes) 2.1 Anlagen des Netzbetreibers 2.1.1 Hausanschluß Der Hausanschluß besteht aus der Hausanschlußleitung, ggf. Absperreinrichtung außerhalb des Gebäudes, Hauseinführung (Leitungsteil im Mauerwerk mit oder ohne Mantelrohr oder ggf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rohrkapsel), ggf. Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung (HAE) und ggf. Hausdruckregelgerät. Der Hausanschluß gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Instandhaltung obliegt demzufolge dem Netzbetreiber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit diese Instandhaltung vom Netzbetreiber ohne Behinderung durchgeführt werden kann, ist der Gaskunde darauf hinzuweisen, daß die auf seinem Grundstück und in seinem Gebäude befindlichen Teile des Hausanschlusses, insbesondere die Absperreinrichtungen, vor Beschädigungen zu schützen und zugänglich zu halten sind. Sind Hinweisschilder für Absperreinrichtungen vorhanden, müssen sie erkennbar und ablesbar gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem darf der Gaskunde keine Einwirkungen auf die Teile des Hausanschlusses vornehmen oder vornehmen lassen. Das Errichten von Gebäuden (z.B. auch von Garagen oder Gartenhäusern) oder jede andersgeartete Überbauung der Hausanschlußleitung ist daher nicht gestattet. Ebenso ist das Lagern von Materialien auf der Leitungsstrasse sowie das Überpflanzen mit Bäumen und Sträuchern nicht gestattet, wenn hierdurch die Zugänglichkeit und die Betriebssicherheit der Hausanschlußleitung beeinträchtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Beschädigung des Hausanschlusses, undichte Absperreinrichtungen oder Hausdruckregelgeräte sowie sonstige Mängel und Störungen hat der Gaskunde dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.2 Hauptabsperreinrichtung Für die Hauptabsperreinrichtung (HAE) als Teil des Hausanschlusses gilt Abschnitt 2.1.1 sinngemäß mit der besonderen Forderung nach stets freier Zugänglichkeit, um sie im Gefahrenfall jederzeit bedienen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befindet sich die Hauptabsperreinrichtung in einem verschlossenen Raum, sollte ein Hinweis vorhanden sein, wo der Schlüssel jederzeit zur Verfügung steht (z.B. Schlüsselkasten). Ein an oder 1132 in der Nähe der Hauptabsperreinrichtung in die Leitung eingebautes Isolierstück darf nicht elektrisch leitend überbrückt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.3 Gaszähler Instandhaltung obliegt demzufolge dem Netzbetreiber. Der Gaskunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Der Gaskunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Der Gaszähler muß zur Ablesung und Auswechslung auf Dauer zugänglich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Kundenanlagen 2.2.1 Erdverlegte Außenleitungen Hinter der Hauptabsperreinrichtung erdverlegte Außenleitungen gehören zum Verantwortungsbereich des Gaskunden. Der Gaskunde darf keine Einwirkungen auf die erdverlegte Außenleitung vornehmen oder vornehmen lassen. Das Errichten von Gebäuden (z.B. auch von Garagen oder Gartenhäusern) oder jede andersgeartete Überbauung der erdverlegten Außenleitung ist daher nicht gestattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist das Lagern von Materialien auf der Leitungsstrasse sowie das Überpflanzen mit Bäumen und Sträuchern nicht gestattet, wenn hierdurch die Zugänglichkeit und die Betriebssicherheit der Leitung beeinträchtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestandspläne über den Leitungsverlauf sind bei der Abnahme der Leitungsanlage vom Ersteller anzufordern und vom Gaskunden aufzubewahren. Absperreinrichtungen müssen funktionsfähig, leicht auffindbar und bedienbar sein. Hinweisschilder für Absperreinrichtungen müssen erkennbar und ablesbar gehalten werden. Feuchtigkeit an der Mauerdurchführung muß zu einer Kontrolle des Korrosionsschutzes der Gasleitung führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird dringend empfohlen, - 2.2.2 die erdverlegten Außenleitungen bei Betriebsdrücken bis 100 mbar alle 4 Jahre, bei Betriebsdrücken über 100 mbar bis 1 bar alle 2 Jahre durch ein Installationsunternehmen, der Netzbetreiber oder ein Gasrohrnetzüberwachungsunternehmen nach Annexe 1 des vorliegenden großherzoglichen Reglementes auf Dichtheit bzw. Gebrauchsfähigkeit zu kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiverlegte Außenleitungen Hinter der Hauptabsperreinric t g freiverlegte Außenleitungen gehören zum Verantwortungsbereich des Gaskunden. Sie bedürfen des Schutzes gegen mechanische Beschädigungen und Belastungen, Witterungseinflüsse und Korrosionsschäden – auch an Mauerdurchführungen. Absperreinrichtungen müssen funktionsfähig und jederzeit bedienbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einwandfreie, stabile Rohrhalterung ist auf Dauer zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird dringend empfohlen, - vorgenannte Anforderungen jährlich einmal durch eine Sicherheitskontrolle gezielt zu überprüfen oder prüfen zu lassen;</p>\n<p class=\"lf-p\">1133 - die Dichtheit bzw. Gebrauchsfähigkeit alle 12 Jahre durch geeignete Maßnahmen (z.B. auch schaumbildende Mittel unter Betriebsdruck) durch ein Installationsunternehmen, der Netzbetreiber oder ein Gasrohrnetzüberwachungsunter-nehmen prüfen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Farbanstriche und vergleichbare äußere Arbeiten darf auch der Gaskunde unter Beachtung von</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 3 selbst vornehmen.</h3>\n<p class=\"lf-p\">2.2.3 Innenleitungen Die Innenleitungen hinter der Hauptabsperreinrichtung gehören zum Verantwortungsbereich des Gaskunden. Sie bestehen in der Regel aus Verteilungs-, Steig-, Verbrauchs-, Abzweig – und Geräteanschlußleitung. • • • • • • • • Die Leitungen sind gegen mechanische Belastungen und Beschädigungen sowie gegen Korrosionseinflüsse zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einwandfreie, stabile Rohrhalterung ist auf Dauer zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei nachträglicher Verkleidung freiverlegter Innenleitungen ist für ausreichende Be- und Entlüftung der dadurch entstandenen Hohlräume zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leitungsöffnungen sind vorschriftsmäßig zu verwahren – eine geschlossene Absperreinrichtung reicht nicht aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Nutzungsänderung von Räumen sind eventuelle Auswirkungen auf vorhandene Leitungsanlagen von einem Installationsunternehmen oder dem Netzbetreiber prüfen zu lassen (siehe auch Abschnitt 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verlauf verdeckt verlegter Leitungen sollte bekannt sein.</p></div>", "next": 239855}