En bref
Cet arrêté grand-ducal ordonne la publication et l'application de traités de commerce, de douane et de navigation conclus entre l'Allemagne et plusieurs autres pays, ainsi que des règles concernant les certificats d'origine pour certaines marchandises importées.
Ce qu'il réglemente
- La publication et l'observation de traités commerciaux et douaniers.
- Les conditions d'application des exemptions et réductions douanières pour les marchandises provenant de pays favorisés.
- Les procédures pour l'obtention et la présentation des certificats d'origine pour des produits spécifiques.
- Les exceptions et assouplissements concernant la preuve d'origine pour certains biens et situations.
Qui il concerne
- Les importateurs de marchandises, en particulier de céréales, de bois et de vin, au Luxembourg.
- Les autorités douanières et financières chargées de l'exécution des traités et des réglementations.
Points clés
- Les traités de commerce et de douane entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la Belgique, conclus en décembre 1891, doivent être observés.
- Les exemptions et réductions douanières s'appliquent aux marchandises provenant de pays ayant droit à ces avantages, incluant une liste de 29 États.
- Pour certaines marchandises (blé, seigle, avoine, légumineuses, orge, maïs), un certificat d'origine délivré par le consul allemand est requis pour bénéficier des droits de douane réduits.
- Les stocks de céréales, de bois et de vins étrangers présents au 1er février 1892 dans le territoire douanier allemand sont admis aux taux de douane réduits sans preuve d'origine jusqu'au 30 avril 1892.
Texte de loi
33 MÉMORIAL Memorial DU
Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 16 février
- N°.
- Dinstag,
- Februar
- Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication
traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la Belgique. Großh. Beschluß vom 15. Februar 1892, wodurch die Veröffentlichung der Handels-, Zollund Schiffahrtsverträge zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn, I t a l i e n , der Schweiz und Belgien angeordnet wird Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Vu le traité de commerce et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne etetAutriche-Hongrie, le traité de commerce, de douane et de navigation conclu le même jour entre l'Allemagne et l'Italie, le traité de commerce et de douane conclu le 10 décembre 1891 entre l'Allemagne et la Suisse, et le traité de commerce et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne et la Belgique ; Nach Einsicht
am 6. Dezember 1891 zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages;
am nämlichen Tage zwischen Deutschland und Italien abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrages,
am 10. Dezember 1891 zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages, und
am 6. Dezember 1891 Mischen Deutschland und Belgien abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages; Nach Einsicht der A r t . 23, 15, 10 und resp. 12 dieser Verträge; Nach Einsicht
Art. 2
Vertrages vom 8. Februar 1842,
§ 8
Schlußprotokolls zum Vertrage vom
- -
- Dezember 1858,
Art. 2
Gesetzes vom 23. Januar 1854 und
Königl -Großh. Beschlusses vom 1. März 1854 Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu les art. 23, 15, 10 et respectivement 12 de ces traités ; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité
26-31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854 et l'arrêté royal grand-ducal du 1 e r mars 1854 ; Sur le rapport de Notre Directeur général
finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 er . Les traités de commerce et de douane ci-
sus mentionnés seront publiés par le Mé- u., u., u,; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Die vorbezogenm Handels und Zollverträge sollen behufs Vollziehung nach Inhalt 34 morial, pour être observés selon leur forme et teneur. *) Art. 2. Notre Directeur général
finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. ADOLPHE. Le Directeur général
finances, M . MONGENAST. und Form durch's „ M e m o r i a l " werden. *) veröffentlicht A r t . 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung
gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den
- Februar
- Adolph. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden:
- Die in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom
- Dezember 1891, in dem Tarif A zu dem Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien von; gleichen Tags, in dem Tarif B zu dem Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom gleichen Tage, und in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschon Reich und der Schweiz vom
- Dezember
- enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Begünstigungen haben. A n m e r k u n g . Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Conföderation, Belgien, Chili, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Großbritanien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten, Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar.
- Derjenige welcher Weizen (Nr. 9 a
Zolltarifs), Roggen (Nr. 9 h a
Zolltarifs), Hafer (Nr. 9 d ß
Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9 b d
Zolltarifs), Gerste (Nr.9 c.
Zolltarife), Mais (Nr 9 e
Zolltarifs), aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consul Zu beschaffen. Bei Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren:
- a)ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur,
- b)mit welchem Transportmittel und, falls-oder Transport Land- oder Flußwärts erfolgt, über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 3. Zur Führung
Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem der betreffenden Länder produzirt' ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. *) Ces traités sont publiés comme annexe au présent numéro du Mémorial, *) Diese Verträge sind in der Beilage zur gegenwärtigen Nummer
"Memorials" abgedruckt. 35 4. Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport Land- oder Flußwärts erfolgt, die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während
Transports statihaft ist. Wenn der Transport Seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes anläuft, behält das consularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung, daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird. 5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizufügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vornimmt. Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle
Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde
betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit
nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergebenDie Bestimmungen
Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung. 6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor der betreffende Consul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslands die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande, durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Correspondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde
Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. 7. I n Bezug auf die nachzeichneten Gegenstände, nämlich: Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 l.
Zolltarifs); Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter Nr. 13 c 1 fallen, ungeschälte Korbwaaren und Reifenstabe, Naben, Felgen und Speichen (Nr. 13 c. 2
Zolltarifs); Bau«- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren (Nr. 13 c. 3
Zolltarifs); Wein und Most in Fässern (Nr. 25 s. 1
Zolltarifs); Butter (Nr. 35 f.
Zolltarifs); Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 g. 1
Zolltarifs); Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g. 3
Zolltarifs); Getrocknete Mandeln (Nr 25 h. 3
Zolltarifs); Gier von Geflügel (Nr. 37 b.
Zolltarifs); Ochsen (Nr. 39 c.
Zolltarifs); Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d,
Zolltarifs); Schweine (Nr. 39 f.
Zolltarifs), ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zoll- 36 befreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste
Heimachslandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen u.) glaubhaft nachzuweisen. Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen. 8. I n Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung
Amtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waaren Abstand genommen werden.
- Wenn andere in den genannten Handels- u. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für welche es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meist begünstigten Ländern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken gegen den Ursprung derselben aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so kann die Anwendung der begünstigten Zollsätze von der Einbringung eines glaubhaften Nachweises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7, Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig gemacht werden.
- Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbegünstigten Staaten behandelt.
- Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse zu bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge von der Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.
- Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. Luxemburg, den
- Februar
- Der General-Direktor der Finanzen, Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. D e r G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ; Nach Einsicht der Art. 3, 3 und 4
Vertrages vom 3. Februar 1842,
§ 8
Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853,
Art. 2
Gesetzes vom 23. Januar 1854, sowie
Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854; Nach Berathung der Regierung im Conseil; Verließt: Die Bestimmungen
deutschen Reichsgesetzes vom
- Januar 1892, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsäße auf Getreide, Holz und Wein, sollen hiernächst durch das „Memorial" veröffentlicht werden. „Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am
- Februar 1892 innerhalb
deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freiberken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter 37 amtlichen Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum
- April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am
- Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. „Das bis zum
- Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am
- Februar 1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den Abrechnungen für das I I . , I I I . und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen. „Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13 c 2 und 3
Zolltarifs, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb
deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie i n den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. „Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb
deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung
am
- Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am
- Februar 1892 ermittelten Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum
- J u l i 1892 zugestanden wird." Luxemburg, den
- Februar
- Der General-Director der Finanzen, Mongenast. Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré- Gesetz vom
- Februar 1892 über die Zuweisung der Nutzen für gegenstandslose Apellsor
amendes de fol appel, de cassation et lation, Cassation und Civilbrusung. de requête civile. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatstathes; De l'assentiment de la Chambre
députés ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Vu la décision de la Chambre
députés du Nach Einscht der Entscheidung der Abgeord2 février et. et celle du Conseil d'État du 12 du netenkammer vom 2. d. M t s . und derjenigen
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second Staatsrathes vom 12.
selben M s . , gemäß welvote ; chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; 38 Avons ordonné et ordonnons : Article unique. Les amendes de fol appel, de cassation et de requête civile, déposées en vertu de l'ordonnance du 25 septembre 1840 et
art. 471, 479, 494 et 1025 du Code de procédure civile, dont la restitution n'aura pas été réclamée par les ayants-droit dans l'année à partir de la publication de la présente loi, sont définitivement attribuées au Trésor et aucune demande tendant au remboursement de ces amendes ne sera plus à prendre en considération. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. ADOLPHE. Le Directeur général
finances, M . MONGENAST. Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Die in Gemäßheit der Verordnung vom
- September 1840 und der Art. 471, 479, 494 u. 1025 der Civil-Prozeßordnung hinterlegten Bußen für gegenstandslose Appellation, Kassation und Civilberufung, deren Rückerstattung von den Interessenten nicht innerhalb einem Jahre von der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab gefordert wird, sind entgültig dem Staatsschatze zugewiesen. Die die Rückzahlung dieser Bußen bezweckende Gesuche bleiben unberücksichtigt. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Hohenburg, den
- Februar
- Adolph. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Gesetz vom
- Februar 1892, betreffend die Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une Veräußerung von zwei dem Witthum der Pfarrei von Grevenmacher zugehörigen parité de deux parcelles de terre appartenant Land-Parzellett. au douaire curial de Grevenmacher. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre
députés ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordVu la décision de la Chambre
députés du 2 février courant et celle du Conseil d'État du 12 netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen
du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à Staatsrates vom 12.
selben Mts.,gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; second vote ; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. Est autorisée, sous les conEinziger Artikel. Die Veräußerung eines Theiditions a déterminer par le Gouvernement, la les von zwei auf dem Gebiete der Gemeinde vente d'une partie de deux parcelles de terre, Grevenmacher gelegenen und dem Witthum der d'une contenance de soixante un mètres carrés, Pfarrei Grevenmacher gehörigen Landparzellen appartenant au douaire curial de Grevenmacher. von einundsechzig Quadratmeter, eingeschrieben situées sur le territoire de la commune de Gre- im Cataster unter den Nummern A 2682 und venmacher et inscrites sous les nos A 2682 et 2724 2724, ist unter den durch die Regierung zu bedu cadastre. stimmenden Bedingungen gestattet. 39 Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ms "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892. Adolph. ADOLPHE. Le Directeur général
finances, M. MONGCNAST. Avis. — Élection pour la Chambre
députés. Les bureaux du collège électoral du canton de Luxembourg-campagne convoqué pour le jeudi, 25 février ct., pour l'élection d'un député en remplacement de feu M. Ad. Fischer, ont été composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi électorale, de la manière suivante : Bureau principal : Président, M. Emile Lefort, président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg; scrutateurs, MM. P. Éloi Schoné, bourg mestre à Eich, Victor Courut, échevin à Pulfermühl, J.-N. Hippert, échevin à Hesperange, et Math. Hentges, conseiller communal à Hollerich ; — scrutateurs suppléants, MM. Michel Kurt, bourgmestre a Mutfort, Jean Hemmer, conseiller communal h Strassen, J.-N. Klenseh, échevin a Gasperich, J.-P. Tonnar, conseiller communal à Heisdorf ; — secrétaire, M. Ch. Olm, chef de, bureau de l'administration communale à Luxembourg. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Wahl zur Abgeordnetenkammer. Die Büreaux
auf Donnerstag, den 25. lfd. Mts. Zur Wahl eines Deputirien in Ersetzung
verstorbenen Hrn. Ad. Fischer einberufenen Wahlcollegiums
Kantons Luxemburg-Land, sind gemäß Art. 69
Gesetzes vom 5. März 1884 zusammengesetzt, wie folgt: H a u p t b ü r e a u : Präsident, Hr. Emil Lef o r t , Präsident
Bezirksgerichtes zu Luxemburg; — Scrutatoren, die HH. P. E. Schoué, Bürgermeister zu Eich, V. L o n r o t , Shöffe Zu Pulvermühl, J. N. Hippert, SchöffezuHes- peringen, Math. H e n t g e s , Gemeinderach zu Hollerich; — stellvertretende Scrutatoren, die HH. Michel K u r t , Bürgermeister zu Mutfort, Ich. H e m m e r , Gemeinderath in Straßen, J. N. Klensch, Schöffe zu Gasperich, J. P. Tonnar, Gemeinderach in Heisdorf; — Sekretär, Hr. K. O l m , Büreauchef der Stadtverwaltung zu Luxemburg. Zweite Sektion: Präsident, Hr. J. Thilges, Deuxième section : Président : M. Jos. Thilges, vice-président du tribunal d'arrondissement à Vice-Präsident
Bezirksgerichtes zu Luxemburg; Luxembourg; —scrutateurs: MM. J.-P. Huberty, — Scrutatoren, die HH. Joh. P. H u b e r t y , échevin à Dommeldange, Jules Godchaux, bourg- Schöffe zu Dommeldingen, Jul. G o d c h a u x , mestre à Schleifmühl, Adolphe Omlor, échevin Bürgermeister zu Schleifmühl, Adolph O m l o r , à Bonnevoie, Fréd. Klein, bourgmestre à Rol- Schöffe zu Bonneweg, Friede K l e i n , Bürgerlingergrund; — scrutateurs suppléants : MM. meister zu Rollingergrund; - stellvertretende Jean Unden, échevin à Mühlenbach, J.-P. Feydt, Scrutatoren, die HH. Joh. U n d e n , Schöffe échevin à Helmsange, J.-N. Timmer, conseiller zu Mühlenbach, J. P. Feydt, Schösse zu Helmcommunal à Syren, et Jean Schumann, conseil- singen, J. N. Timmer, Gemeinderath zu Syren, ler communal à Bertrange; secrétaire: M. Hub. J. Schümann, Gemeinderath zu Bartringen; - Sekretär, Hr. Hub. B r ü c k , Sekretär der Brück, secrétaire du Parquet à Luxembourg. Staatsanwaltschaft zu Luxemburg. 40 Troisième section: Président, M. J.-P. Speyer, juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg; — scrutateurs, MM. Nic. Burggraf, conseiller communal à Schleifmühl, Nic. Rausch, conseiller communal à Itzig, P. Hintgen, bourgmestre à Mullendorf, et Jean Witry, conseiller communal à Strassen ; —scrutateurs suppléants : MM. J.-P. Reuter, conseiller communal à Contera, Jean Feyder, bourgmestre à Strassen, Emile Fischer, bourgmestre à Sandweiler, et François Theken, conseiller communal à Weiler-la-Tour ; — secrétaire, M. Em. Van Wervecke, greffier-adjoint de la Cour supérieure de justice à Luxembourg. D r i t t e Sektion: Präsident, Hr. J.P. Speyer, Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg; —. Scrutatoren, die HH. N. B u r g g r a f , Gemeinderath zu Schleifmühl, N. Rausch, Gemeinderath zu Itzig, P. Hintgen, Bürgermeister zu Müllendorf, J. W i t r y , Gemeinderath zu Straßen; — stellvertretende Scrutatoren, die HH. J. P. Reuter, Gemeinderath zu Contern, J. Feyder, Bürgermeister zu Straßen, Em. Fischer, Bürgermeister zu Sandweiler, Fr. Theisen, Gemeinderath zu Weiler zum Thurm; — Sekretär, Hr. Em. V a n Werveke, Hilfs-Obergerichtsschreiber zu Luxemburg. Luxemburg, den 16. Februar 1892. Luxembourg, le 16 février 1892. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. AVIS. — Caisse d'épargne. I l est porté à la connaissance du public qu'en Vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 5 février ct., le livret n° 19394 du bureau central, qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Luxembourg, le 12 février 1892. Luxemburg, den 12. Februar 1892. Le Directeur général
finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß Ermächtigung
Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 5. l. M s . das verloren gegangene Livret Nr. 19394
Central-Büreau für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lui par méprise au mois de novembre 1889 et qu'il en a conservé le talon et les coupons. Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte
titres au porteur. Luxembourg, le 2 février 1892. Luxbg. Impr. Lib d. l; C. V. B¨ck; L. Bück, Succ. 1 MÉMORIAL Memorial DU
Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 16 février
- (ANNEXE AU N° 7.) Dinstag,
- Februar
- Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen
Deutschen Reiches einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestebenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf langere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung
gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmassigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen ; Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuss,ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischem König von Ungarn ; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn : Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kalnoky von Köröspatak, Minister
Kaiserlichen Hauses und
Aeussern, welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart haben : Art. 1. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden :
- a)bei Taback, Salz, Sehiesspulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ;
- b)aus Gesundheitspolizeirücksichten ;
- c)in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen. Art. 2. Hinsichtlich
Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeraumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind : 1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliesenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung
Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden ;
- die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch, eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen. 2 Art.
- Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete
einen in das Gebiet
anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen. Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. Art. 4. Von Waaven, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus oder nach dem Gebiete
andern Theiles durchgeführt werden, dürten Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 5. Zur weiteren Erleichterung
gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identilät der aus- und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden : a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete
einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet
anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ; b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet
andern vertragschliessenden Theiles gebracht und unverkauft von doit zurückgeführt wird. Art. 6. Zur Erleichterung
gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschliessendden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden. Art. 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete
einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet
andern die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Art. 8 Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können. Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete
einen der vertragschlfessenden Theile, sei es für Rechnung
Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse
anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse
eigenen Landes. Art. 10. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung
Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten
anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Belhülfe zu Theil werden zu lassen. 3 Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Massregeln aufrecht erhalten. Art. 11. Jeder der vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe
andern und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. Art. 12. Von Schiffen
einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen
anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt
etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Art. 13. Zur Betahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge
eigenen Landes. Art. 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung
Fahrwassers,
Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen
anderen vertragschliessenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen
eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschliessenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältuiss der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Art. 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten
einen Theiles in das Gebiet
anderen Theiles übergehenden oder das letztere transittirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete
betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten
einen vertragschliessenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benuzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten
anderen Theiles ihren Sitz hat. Auf Anschlussstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden 4 Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen
Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung
jeweiligen Kurswertes nicht verweigert werden. Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen. Art.
- Die vertragschliessenden Theile werden dahin wirken, dass der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Art.
- Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen. Art.
- Die vertragschliessenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schlenenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Wagen eingeben und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchen sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile ausgeführt oder nach den Gebieten
anderen ohne Umladung durchgeführt worden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschiuss sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeifchnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abferligungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. Insoweit von einem der vertragschliessenden Theile mit dritten Staaten in Betreff dar Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Art. 19. Die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen
anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umberziehen, einschliesslich
Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete
anderen vertragschliessenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Die Angehörigen
einen der vertragschliessenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder 5 Flussschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete
anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Die in dem Gebiete
einen vertragschliessenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete
anderen Theiles nach Maassgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen. Art. 20. Die vertragschiiessenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen
anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Diese Konsuln
einen der vertragschliessenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, i n dem Gebiete
anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Art. 2 1 . Jeder der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen
anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Art.
- Die vertragschliessenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. Art.
- Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile. Art.
- Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle
bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 3 1 . Dezember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit
Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben w i r d , bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird. Die Ratifikationen
gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund
sen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. S.) H. VII. P. REUSS. (L. S.) KALNOKY. 6 Anlage A. (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.) TarifNummer*) Benennung der Gegenstände. aus 1.
- b)2.
- c)Kleie ; Malzkeime Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen : drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt ; auch accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genanuten Thierhaaren : alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren; Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden Blei-, Silber- und Goldglätte Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20 fallen. Aethprische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen ; Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medicinalgebrauche Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln od. Blöcken und dgl Zündhölzer Gelbes und rothes blausaures Kali Soda, calcinirte Soda, rohe, natürliche od. künstliche ; krystallisirte Soda; Pottasche Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, rober uud gereinigter ; Weinstein, roher u. gereinigter ; Lakritzensaft ; Borax und Borsäure ; Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medicinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern
Tarifes begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentinöle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten) ; eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Flussstahl) in Stäben, mit Einschluss
façonnirten ; Radkranzeisen ; 4. 5.
- d)3. aus 3.
- a)4. ausa) l.
- b)5. aus
- a)aus
- d)aus
- e)aus
- i)
- k)aus
- m)6.
- b)*) Nummer
zur Zeit
Vertragsabschlussesgiltigen allgemeinen deutschen Zolltarifes. Maszstab. Zollsatz Mark. frei 100 kg 48 — 70 — 120 — frei 100 Kg 4 — 3— 24 — 20 — 2 — 10 — 8— 2 50 1 50 frei 7 TarifNummer. Bennennung der Gegenstände. Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen Anmerkung : Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen
- e)2. Eisenwaren, grobe :
- a)anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz
- b)abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt ; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln
- c)Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissen, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
- e)3. Eisenwaaren, feine :
- a)aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss, Kunstguss, schmiedbarem Guss ;
- b)aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u.s.w. ; alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen aus 7.
- a)Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind. aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Werg und andere Abfälle 9.
- a)Weizen
- b)
- a)Roggen
- b)Hafer
- c)Buchweizen
- d)Hülsenfrüchte
- e)Andere nicht besonders genannte Getreidearten
- c)Gerste
- d)
- a)Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte aus
- e)Mais aus
- f)Malz (gemalzte Gerste)
- g)Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel
- h)Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben) Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Bruttogewicht und weniger 9.
- h)Andere frische Weinbeeren Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg 2 50 1 50 6 — 10 — 15 — 24 — 100 kg — frei — 100 kg frei 3 50 3 50 2 80 2 — 1 50 1— 2— 2— 1 60 3 60 3 — 4 — — 100 kg frei 10 8 TarifNummer.
- k)10.
- a)
- b)
- d)1. aus 2.
- e)
- f)11. aus
- a)aus
- f)12.
- a)13. aus
- a)
- b)Benennung der Gegenstände. und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zugelassen zum Zollsatze von Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration; Gewächse, lebende, und Pflanzentheile ; Klee-, Luzerne-, Esparsettesaat; Gemüse uud Gartengewächse, frische; Kartoffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluss der Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse
Landbaues, anderweit nicht genannt Grünes und anderes naturfarbiges. gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasslängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges Anmerkung: Butzenscheiben Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), auch gefärbte; massives weisses Glas, nicht besonders benanntes; gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt Anmerkung zu e : Glasplättchen, Glasperlen, Gasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt 1. Farbiges Glas, mit Ausnahme
unter a, d und e begriffenen, auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert 2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet 3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas ; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung 4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen Anmerkung zu f : Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern Bettfedern, gereinigt und zugerichtet Häufe und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung, auch enthaart Holzkohle Holzborke und Gerberlohe Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg 4 — frei 100 kg 3— 100 kg br. 100 kg 100 kg br. 100 kg br. 8 — 3 — 24 — 12 — 100 kg 12 — 15 — 15 — 20 — 24 — 18 — frei frei frei frei frei 9 TarifNummer. 13 aus
- c)1. 2. 3. aus
- d)
- e)aus
- f)aus
- g)Anmerk. 2 zu 13
- g)14. aus 15
- a)1. 18
- c)
- f)2. Benennung der Gegenstände. Bau- und Nutzholz : Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Fassdauben In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fassdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und Speichen In der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechster-, Tischler- und bloss gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnist Spangeflechte, ungefärbt Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren; und Wagnerarbeiten, weiche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnist oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobes, ungefärbtes Spielzeug Holzspulen, gefärbt Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze. Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzernes Spielzeug mit Ausnahme
zu f gehörigen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Nr. 20 fällt Spangeflechte, gefärbt : Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u.s.w.) Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg od. 1 Festmter — 20 1 20 100 kg od. 1 Festmter 100 kg od. 1 Festmter — 30 1 80 — 80 4 80 3— 1— 100 kg 1 50 5— 10 — 5— 30 — 24 — 10 — Gepresste Hornknöpfe 30 — Hopfen, auch Hopfenmehl 100 kg br. 14 Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Ehiscchluss der Kirchenorgeln Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Ptuzwaaren, andere, soweit 100 kg 20 — Herrenhüte aus Filz,garnirtundungarnirt 300 — 180 — 2 10 TarifNummer. Benennung der Gegenstände. Maszstab. Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz Damenhüte aus Filz, garnirt Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus : Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen Waaren aus Aluminium. Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegenstande, aus Alfenide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen Anmerkung zu b 1 : Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u.s.w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und dergleichen Anmerkung zu b 1 u. 2 : Herren- und Frauenschmuck aus unedeln echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedeln Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen Stutz- und Wanduhren ; Fächer aller Art ; feine bossirte Wachswaaren Regen- und Sonnenschirme Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle 4 Stück Zollsatz Mark. 1— 3. 4. 19.
- d)2. 3. 20 aus
- a)
- b)1. 2. 3. aus
- c)2. 3. a.Anmerk. zu 21
- b)— 80 — 20 100 kg 30 — 60 — 60 — 150 — 200 — 30 — 175 — 100 — 200 — 120 — 120 — 1 — 11 TarifNummer. 21
- c)
- d)
- e)22.
- a)1. 2. 3. 4.
- b)1. 2. 3.
- c)
- d)
- e)1. 2.
- f)1. 2. 3. 4. Benennung der Gegenstände. Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller Art... Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segebuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstaffet und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. Handschuhe... Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle : Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf : bis Nr. 8 englisch... über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 35 englisch... Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf : bis zu Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 33 englisch... akkommodirtes Nähgarn ; Zwirn unter a, b und d nicht genannt. akkommodirter Nähzwirn... Seilerwaaren : Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert... aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten... Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht : bis 40 Fäden in der Kelle und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnliche Fasern, gefärbt... mit 81 bis 120 Faden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . mit mehr als 120 Fäden in der Kitte und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg. 50 65 100 5 6 9 12 12 15 20 36 70 10 24 12 24 36 60 12 TarifNummer.
- g)1. 2. 3,
- k)24
- a)aus
- h)25 aus
- e)1
- f)aus
- g)1. 2. c 3. aus 1. aus 2. aus 3. aus
- i)
- o)
- p)1. Benennung der Gegenstände. Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt ; bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ... mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . Damast aller Art... Zwirnspitzen… Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte) ; Bücher in allen Sprachen. Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ; Musikalien... Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor und anderen Steinarten ; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Grosse... Wein und Most, in Fässern eingehend... Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter Kontrole... Wein zur Cognakbereitung unter Kontrole... Butter, auch künstliche… Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweinefleisch... Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zubereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet. Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, in Fässern eingehend... Geflügel aller Art, nicht lebend... Wild aller Art, nicht lebend... Früchte (Südfrüchte) : frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Mandeln... getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen... getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten... Paprika... Käse aller Art... Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art ; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen) ; zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände
feineren Tafelgenusses... Oliven... In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen, Gläsern und dergleichen... Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg. 60 120 150 600 frei 100 kg frei 20 10 10 16 15 17 12 12 20 8 4 20 60 30 4 13 TarifNummer. aus 2. q)2.
- s)26 aus
- a)aus
- b)aus
- d)aus
- f)
- g)aus
- h)aus
- m)27
- a)aus
- b)
- c)
- d)
- e)aus
- f)2. 3. 28
- a)
- b)Benennung der Gegenstände. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern
Tarifs begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss ohne Zucker eingekocht... Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot, auch gemahlen… Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt... Trockene Nüsse, reife Kastanien ; Pinienkerne... Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl ; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare)... Reis, geschälter und ungeschälter... Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder Krügen... Olivenöl (Speiseöl) in Fässern... Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt... Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilogramm Bruttogewicht... Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen , Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow)... Erdwachs, gereinigt... Ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen... Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe... Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet... Packpapier, geglättetes... Glanz- und Lederpappe ; Pressspäne... Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art... Lithographirtes, bedrucktes, liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u . s . w . vorgerichtetes Papier ; Gold- und Silberpapier ; Papier mit Gold- oder Silbermuster ; durchschlagenes Papier ; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Malerpappe... Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse... Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; Papiertapeten… Pelzwerk (Kürschnerarbeiten) ; überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen... fertige, nicht überzogene Schafpelze,
gleichen weissgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze... Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg. 4 1 3 7 30 4 10 3 frei 100 kg. 2 frei 100 kg. . 10 10 frei 100 kg. 1 3 3 6 6 10 12 24 150 6 14 TarifKammer. Benennung der Gegenstände. 30 a) Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (uufilirt, Greze) oder gesponnen (filirt), nicht gefärbt; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter Seide... Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden... Alle nicht unter e begriffene Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen... Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung
Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge
Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen ausser Betracht. Steine, insbesondere Korallen, Asphaltstein, bituminöser Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch gemahlen... Anmerkung : Zu den rohen oder blos bebauend) Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen. e)1.
- f)35
- a)aus
- b)
- c)
- d)aus
- c)aus
- g)
- h)1. a 34. 35
- b)aus
- d)1. aus 36. 37
- a)
- b)38
- b)Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen... Roher Tafelschiefer... Gesägte Blöcke ; grobe Steinmetzarbeiten (z. B, Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit écossines petit granit nicht gehört... Dachschschiefer... Marmor und Alabaster in Platten von 16 Centimeter Stärke und darunter, ungeschliffen... Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art, ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d begriffen sind, ungeschliffen... Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fassung... Korallen, bearbeitet, ohne Fassung... Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur i n Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack... Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen... Strohbänder... Hüte aus Stroh, ohne Garnitur... Asphalt (Bergtheer)... Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen... Eier von Geflügel... Feuerfeste Steine... Maszstab, Zollsatz Mark. frei 100 kg. 800 450 frei frei 100 kg. 50 1 50 2 50 3— 20 30 100 kg. 1 Stück 10 frei 10 15 frei frei 100 kg. 2 50 15 TarifNummer.
- c)
- d)
- e)1. aus 2. 1. 2. 39
- a)1.
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
- g)
- h)
- i)40
- a)41.
- a)aus
- c)3.
- a)
- b)Benennung der Gegenstände. Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte Röhren ; Platten, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren und Platten... Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren : einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus Terracotta... zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert... Anmerkung ; Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern verseben, nicht glasirt... Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.) : weiss... farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert . Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . Pferde... Anmerkungen : 1. Pferde bis zu zwei Jahren... 2. Füllen, welche der Mutter folgen... Stiere und Kühe... Ochsen... Anmerkung : Für Bewohner
Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftshetriebe nachweislich nothwendig sind. Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren... Kälber unter sechs Wochen... Schweine... Spanferkel unter 10 Kilogramm... Schafvieh... Lämmer... Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)... Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus : Wolle,: rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt. Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baumwolle, gemischt : anderes Garn : roh, einfach... roh, dublirt... Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg. 1 2 8 16 10 20 24 20 1 Stück 10 frei 9 25 50 1 Stück 5 3 5 1 1 50 100 kg. 10 frei 100 kg. 8 10 16 TarifKummet. Benennung der Gegenstände. Maszstab. Zollsatz Mark. 41.
- d)Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfaden : unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören : unbedruckte Filz- und Strumpfwaaren, Fussdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindviehund Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien... unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören : im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf den Quadratmeter Gewebefläche... im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche... 100 kg 100 4. 5. a b 135 220 Anlage B. TarifNummer*) 9
- a)
- b)11 12 13 14
- a)15 16 aus 28 29 30 51 aus 32
- a)aus 32
- b)Benennung der Gegenstände. Gulden Gold p. 100 kg (Zölle bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.) Feigen : frische... getrocknete... Citronen, Limonien, Pomeranzen... Citronen, Limonien, Pomeranzen, in Salzwasser eingelegt ; Pomeranzen, unreife, kleine ; Pomeranzen- und Citronenschalen... Datteln, Pistazien... Mandeln : trockene, mit oder ohne Schale... unreife, in der Schale... Pinienkerne (Zirbisnüsse), unausgeschälte; Johannisbrot, Kastanien, Lazeruoli, Paradiesäpfel (Judenäpfel) ; Oliven, frisch, getrocknet oder gesalzen... Pinienkerne (Zirbisnüsse), ausgeschälte ; Granatäpfel... Reis, geschält und Bruchreis... Weintrauben, frische, für den Tafelgenuss (in Kollien im Gewichte von 5 kg oder weniger)... Nüsse und Haselnüsse, trocken oder ausgeschält... Feine Tafelgemüse, frisch... Gemuse, nicht besonders benanntes, frisch Gemüse, nicht besonders benanntes: getrocknet oder zubereitet (gedörrt, komprimirt, zerschnitten, gepulvert oder sonst zerkleinert ; gesalzen oder in Essig eingelegt in Fässern) ... *) Nummer
zur Zeit
Vertragsabschlussesgütigenallgemeinenösterreichisch-ungarischenZolltarifes. 1 frei frei 12 5 1 50 2 12 1 50 2 1 50 frei frei 2 TarifNummer. aus 34 35 35 (bis) aus 36 37 38 39 40 41 42 43 aus 44 aus 45 46 47 48 49 aus 50
- a)Gulden Gold p.100Kg. 17 Benennung der Gegenstände. Citronensaft... Fenchel, Kümmel, Kleesaat, Senfsaat u. Sämereien, nicht besonders benannte. Frische Zierblumen und -Blattwerk, geschnitten... Lebende Gewächse... Cichorienwurzel, getrocknet (nicht gebrannt)... Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, frisch... Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders benannte, getrocknet oder zubereitet (gepulvert oder sonst zerkleinert oder gefärbt)... Hopfen, auch Hopfenmehl Ochsen... Stiere... Kühe... Jungvieh... Kälber...... Schafe (auch Widder und Lämmer... Schweine mit mehr als 10 kg Gewicht . Schweine mit 10 kg Gewicht oder Pferde... Anmerkungen : 1, Pferde bis zu 2 2. Füllen, welche der Mutter Maulthiere, Maulesel und Geflügel aller Art : lebend (Lupulin)... Hammel)... darunter... Jahren... folgen... Esel... ... frei frei frei 50 75 frei frei 7 brutto per Stück 12 75 4 3 2 50 1 50 50 23 1 50 30 10 5 frei frei frei per100kg
- b)51 aus 56 60 61 62 aus 67 70 72 todt... Fische, frische; Fluss- und Bachkrebse, Schnecken, frische, Scampi (nephrops norvegicus)... Geflügeleier... Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs . Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) Haare aller Art, roll oder zubereitet (und zwar gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt); Borsten... Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und federkicle) ; Schmuckfedern, nicht zugerichtet Paraflin... Palmöl und Cocosnussöl, festes; vegetabilischer Talg... Olivenöl, reines, in Fässern,Schläuchen und Blasen . 3 frei frei frei frei frei frei 5 1 2 40 3 TarifNummer, 75 74 78
- a)82 83 84 85 87 88 02 93 96 99 aus 101 102 103
- a)
- b)1. 2. aus 104 aus 106 107
- a)
- b)108 109
- a)
- b)Gulden Gold p. 100 kg 48 Benennung der Gegenstände. Mohn-, Sesam-, Erdnuss-, Bucheckern-, Sonnenblumenöl und Baumwollsamenol (Cottonöl). Gemische von Olivenol mit anderen fetten Oelen, in Fassen, Schlauchen und Blasen... Leinöl in Fassern, Schlauchen und Blasen... Rubol und andere nicht besonders benannte feite Oele, in Fässern, Schlauchen und Blasen... Anmerkung zu den Nr. 73, und 75: Oliven-, Ricinus- und Erdnussol in Fassern, Schfauchen und Blasen, unier amtlicher Kontrole zum menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar gemacht, bei der Abfertigung durch besonders ermachtigte Zollamter... Oele, fette, in Flaschen und Krugen... Speiseessig in Fassern... Tergwerk, sogenanntes italienisches (d. i . Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl) Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i . gesalzenes, getrocknetes, gerauchertes oder gepockeltes... Flerschwurste. Kase... Fische, mit Ausnahme von Haringen, gesalzen, gerauchert, getrocknet Fische, zubereitet (marinirt oder in Oel eingelegt u.s.w.) in Fässern... Alle in Buchsen, Flaschen und dergl. hermetisch verschlossenen Genussmittel (mit Ausnahme der unter Nr. 89 und 91 genannten) Esswaaren, nicht besonders benannte... Holzkohlen, Torf und Torfkohlen, Lignite und Steinkohlen, Coaks und alle aus diesen Materialien dargestellten festen künstlichen Brennstofle Horner, Hornscherben, Hornspitzen, Klauen, Füsse, Hufe; Knochen, gespalten, gestreckt oder geschmtten Korallen, rohe, auch gebohrt, jedoch nicht geschliffen... Steine, roh oder blos bebauen oder gesägt ; Erze, auch auf bereitete . Erden und mineralische Stofle : roh… 4 2 40 4 80 10 4 Mehlzoll. 6 16 10 3 15 35 35 frei frei frei frei frei gebrannt, geschlemmt oder gemahlen : 50 frei Farberden… andere… Alle diese Gegenstande, soweit sie nicht in anderen Tarifklassen enthalten sind. Sussholzsalt… Pomeranzenbluthen- und ähnliche wohlriechende Wasser (ohne Weingeist) , Aetherische Oele ; Bernstein-, Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer-, Rosmarin- u . Wächholderöl. andere. Essige, Fette und Oele, parfumirte, i n Umschliessungen von wenigstens 5 k g , Farbhötzer : in Blocken verkleinert (d. i . geraspelt, gemahlen, geschnitten)... 4 6 6 15 10 frei 75 TarifNummer.
- c)110 aus 112 113 114 aus 115 aus 117 118 124
- a)
- b)124 (bis)
- a)
- b)125
- a)
- b)126 aus 127 128
- a)
- b)
- c)
- d)129
- a)
- b)
- c)
- d)130
- a)
- b)
- c)Benennung der Gegenstände. verkleinert, fermentirt... Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte, Knoppern, Galläpfel und dergl., auch geschnitten, gemahlen oder sonst zerkleinert, zum Färben od. Gerben. Kastanienholzextrakt... Orseille ; Persio ; Indigo ; Cochenille... Gerbestoff- und Farbstoffextrakte, nicht besonders benannte... Theer aller Art, mit Ausnahme von Braunkohlen- und Schieferlheer ... Harz, gemeines ; Kolophonium ; Pech mit Ausnahme von Steinkohlentheerpech Steinkohlentheerpech... Harzöl.... Kopalharz, Damarharz, Schellack, Gummi arabicum, Gummi-Gedda, GummiSenegal, Gummigutti, Tragantgummi ; Gummen, Harze und Gummenharze, natürliche Balsame und Pflanzensäfte, nicht besonders benannte (einschliesslich von Manna)... Baumwollgarne : einfach, roh : bis Nr. 12 englisch... über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch... doublirt, roh : bis Nr. 12 englisch... über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch. einfach oder doublirt, gebleicht oder gefärbt: bis Nr. 12 englisch... über Nr. 12 bis Nr. 29 englisch... drei- oder mehrdrähtig, roh, gebleicht oder gefärbt... Garne, für den Detailverkauf adjustirt... Baumwollwaaren : Gemeine, glatte, d . i . Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, glatt auch einfach geköpert : roh... gebleicht... gefärbt... mehrfarbig gewebt, bedruckt... Gemeine, gemusterte, d. i . Gewebe aus Garn Nr. 50 und darunter, auf 5 mm im Quadrat 58 Fäden oder weniger zählend, gemustert: roh... gebleicht... gefärbt... mehrfarbig gewebt, bedruckt... Gemeine, dichte, d. i . Gewebe aus Garn Nr. 80 und darunter, auf 5 mm im Quadrat mehr als 58 Fäden zählend : roh... gebleicht... gefärbt... Gulden Gold p. 100 kg 49 75 frei 1 50 frei 1 50 frei frei 20 1 . frei 6 8 8 10 12 14 24 35 32 40 50 60 40 50 60 70 50 60 70 TarifNummer.
- d)131
- a)
- b)132 133 134 135 aus 136 137
- a)
- b)
- c)138
- a)
- b)139 140 141
- a)
- b)142
- a)
- b)
- c)143 144 146 Benennung der Gegenstände. mehrfarbig gewebt, bedrückt... Feine, d. i . Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100 : roh... gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt... Feinste, d . i . Gewebe aus Garn über Nr. 100; Tülle (Bobbinets, Petinets, derlei Vorhangstoffe und Möbelnetze); Waaren in Verbindung mit Metallfäden. . Anmerkung : Steifnetze, bobbinetartige... Gestickte Webewaaren ; Spitzen... Sammete und sammetartige Webewaaren (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor) ; Band-, Posamentier- und Knopfwaaren... Wirkwaaren... Dochte; Gurten, Treibriemen, Schläuche ; Netze und Seile, grobe... Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und Abfälle von Flachs und Hanf... Leinengarne : Flachs- und Hanfgarne; Garne, nicht besonders benannte : einfach, roh... einfach, gebleicht,geäschert oder gefärbt... gezwirnt... Jutegarne : einfach, roh gezwirnt, gebleicht, geäschert oder gefärbt... Leinenwaaren ; Graue Packleinwand, d . i . ein glattes, grobes, auch einfach geköpertes Cewebe ohne Muster, aus Hanf oder Flachs, welches nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthält ; auch fertige Säcke daraus... Anmerkung : Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packlehnwand, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt .und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen... Leinenwaaren, ungemuster, roh, bis 20 Kettenfäden auf 5 mm... Leinenwaaren, ungemustert, gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt, bedruckt : bis 10 Kettenfäden auf 5 mm... 11 bis 20 Kettenfäden auf 5 mm... Leinenwaaren, gemustert bis 20 Kettenfaden auf 5 mm : roh... gebleicht, gefärbt, mehrfarbig gewebt oder bedruckt... Damast aller A r t , auch roh... Leinenwaaren über 20 Keltenfäden auf 5 mm... Battiste ; Gaze, Linons und andere undichte Webewaaren ... Spitzen und Kanten... Gulden Gold p. 100 kg 20 80 70 100 140 50 85 75 24 frei 1 50 5 18 1 50 5 6 frei 12 20 40 40 80 80 80 120 300 TarifNummer. aus 147 148 149 150 151
- a)aus
- b)152 154 aus
- b)
- c)1. 2.
- d)1. 2.
- e)1. 2.
- f)1. 2. 156
- h)158
- a)
- b)
- c)Benennung der Gegenstände. Gestickte Webewaaren Posamentier-, Knopf-, Band- und Wirkwaaren Jutegewebe : Sack- und Packstoffe aus Jute, roh, ungebleicht, ungefärbt, ungemustert, auch einfach geköpert, nicht mehr als 5 Kettenfäden auf 5 mm enthaltend, sowie fertige Säcke daraus Anmerkung : Gebrauchte signirte Säcke aus Jute, welche zum Füllen mit Getreide eingeführt und gefüllt binnen zwei Monaten wieder ausgeführt werden, unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen Möbel- und Bekleidungsstoffe, Tapeten, sowie alle Gewebe aus Jute in Verbindung mit anderen vegetabilischen Spinnstoffen, einschliesslich der Baumwolle, insofern die Jute in der Fadenzahl überwiegt, auch dergleichen Jutegewebe gestickt oder in Verbindung mit Metallfäden Jutegewebe, nicht besonders benannte ; Fuss-und Wagendecken, Laufteppiche aus Jute und anderen nicht besonders benannten vegetabilischen SpinnStollen, auch gebleicht, gefärbt, bedruckt, gemustert Seilerwaaren : Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert Bindfaden Wolle, roh, gewaschen, gekämmt, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen. Wollengarne (aus Wolle oder Thierhaaren) und Vigognegarne : Mohair-, Alpakka- (auch mottled Alpakka-) und Genappesgarn ; alle diese einfach oder doublirt, roh, bei der Einfuhr über besonders ermächtigte Zollämter Garne, nicht besonders benannte, roh, einfach : bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch Garne, nicht besonders benannte, roh, doublirt oder mehrdrähtig : bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, einfach : bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch Garne, nicht besonders benannte, gebleicht, gefärbt, bedruckt, doublirt oder mehrdrähtig : bis Nr. 45 metrisch über Nr. 45 metrisch Fussteppiche : andere, auch bedruckt Wollene Webewaaren, nicht besonders benannte : im Gewichte von mehr als 500 g per 1 Quadratmeter im Gewichte von 500 g bis 200 g per 1 Quadratmeter im Gewichte von 200 g und weniger per 1 Quadratmeter, auch bedruckt Gulden Gold p. 100 kg 21 200 80 6 frei 40 12 5 18 frei 1 50 8 10 12 14 12 14 16 16 50 50 80 110 TarifNummer. 159 160 162
- b)163 165
- a)166
- a)168 169
- a)
- b)170
- a)
- b)174 aus 175
- a)
- b)
- c)aus 176 aus 77
- a)
- b)Benennung der Gegenstände. Sammete und sammetartige Gewebe (mit aufgeschnittenem oder nicht aufgeschnittenem Flor); Band-, Posamentier-, Knopf- und Wirkwaaren Bedruckte wollene Webewaaren (mit Ausnahme der unter Nr. 156 b), 158
- c)und 159 genannten) Filze, andere, und Filzwaaren, beide unbedruckt Seidengalleten (Cocons), Seidenabfälle, ungesponnen Seide, abgehaspelt oder filirt, auch gezwirnt: roh Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch gezwirnt: roh oder weiss gemacht Seidenwaaren, gestickt oder mit Metallfäden ; Tülle, Gaze ; Blonden, Spitzen (Spitzentücher) Besatzartikel aus seidenen oder halbseidenen Schnüren, Biesen, Chenillen und dergl. Posamenten konfektiouirt Ganzseidenwaaren, d.i. aus Seide oder Floretseide allein : Knopf- und Posamentierwaaren Ganzseidene glatte Gewebe und Armüren andere Ganzseidenwaaren Halbseidenwaaren, d. i. alle nicht unter Nr. 168 genannten Waaren, welche ausser Seide oder Floretseide noch andere Spionmaterialien enthalten, und zwar : Sammete und Sammetbänder andere Halbseidenwaaren Anmerkungen: 1. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von SeidenabfäIlen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern, Putzlappen u.s.w. verwendet werden, auch mit einzelnen gefärbten Fäden 2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung derselben zu bilden oder ohne zusammenbringend durch die ganze Lange
Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen ausser Betracht. Herrenhüte aus Filz, auch garnirt . Hüte aus Stroh, Holzspan, Rohr, Baut, Binsen, Fischbein, Palmblüttern : ungarnirt garnirt Damenhüte aus Filz, garnirt Damenhüte aus Filz, aufgeputzt Damenmäntel und Damenumhänge aus Wollenwaaren mit Zuthaten (Futter, Aufputz und dergl.) aus Seidenwaaren der Nummern 168, 100 und 170 Wasche, mit Ausnahme der Putzwäsche, wird nach dem Hauptbestandtheile mit einem Aufschlage von 40 Prozent verzollt. Besen aus Moorhirsestroh (saggina), mit oder ohne Stiel Gemeine Bürsten, Besen und grobe Pinsel, d. i. aus Borsten, Reisstroh, Piassava und anderen animalischen oder vegetabilischen Stoffen auch montirt mit Holz oder Eisen, ungefärbt ohne Politur oder Lack : andere Gulden Gold p. 100 kg 22 85 80 50 frei frei frei 500 400 300 200 400 300 225 24 90 per Stück 10 20 40 40 p. 100 kg 250 1 50 8 TarifNummer. 178 aus 179 181
- a)
- b)aus 183 185
- a)
- b)186 187 aus 188 189 190 191 192
- a)
- b)193
- a)194 195 Benennung der Gegenstände. Hölzerne Siebe, fertige, mit Böden von Holzgeflecht oder Eisendraht; Holzsiebböden Pinsel, feine, aus weiter zugerichteten (gebleichten, geschliffenen u.s.w.) Borsten oder Haaren (Fischpinset), sowie solche aus Garn, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Bein-, Metall- oder Kurzwaaren fallen Fussdecken und Matten aus Stroh, Bast, Rohr, Kokosnussfasern, Gräsern, auch Seegras, Schilf, Holzspan, Stuhlrohr, Wurzeln und dergl. : ungefärbt gefärbt Strohbänder (bandartige Strohgeflechte aller Art), nicht in Verbindung mit anderen Materialien Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken u . s . w . : 1. ungefärbt 2. gefärbt Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht: aus Lumpen (Halbzeug) aus Holz, Stroh, Esparto und ähnlichen Fasern Graues Löschpapier, rauhes Packpapier, ungefärbt Theer- und Steinpappe, Strohpappe Ordinäre Pappendeckel, mit Ausnahme der vorgenannten Packpapier, geglättet oder gefärbt, lackirt, getheert Pressspäne ; Glanz- und Lederpappe Papier, ungeleimtes, ordinäres (grobes, graues, halbweisses und gefärbtes); alles ungeleimte Druckpapier Papier, nicht besonders benanntes Lithographirtes, bedrucktes od. liniirtes Papier, zu Devisen, Etiketten, Frachtbriefen, Rechnungen und dergl. vorgerichtetes Papier; Zeichenpapier, Pauspapier, Albuminpapier, Gelatinpapier, Pergamentpapier, Kupferdruckpapier, Buntpapier; Malerpappe Gold- und Silberpapier und Papier mit Gold- und Silbermustern (echt oder unecht, auch bronzirt); gepresstes oder durchschlagenes Papier ; Streifen von diesen Papiergallungen ; Papier und Pappendeckel mit aufgeklebter Leinwand (auch Baumwollleinwand) Tapeten Formerarbeiten aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, weder angestrichen, noch lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Elisen Papierwaaren, d. i. Waaren aus Papier und Pappe, aus Papiermasse öder Holzfasermasse, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 195 oder höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen; Hutfutter aus Papier, auch mit Geweben überzogen Luxuspapeterien ; feine Kartonnagen; Etiquetten und Vignetten mit verschiedenen Farben (Chromolithographien); Spielwaaren; Papierwäsche; Einbanddeckel mit Leinwand (auch Baumwollleinwand)überzogen ; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder-oder Kurzwaaren fallen Gulden Gold p. 100 kg 23 8 20 3 5 2 50 5 frei 50 1 50 1 50 1 50 3 3 3 5 10 18 2 12 18 TarifNummer. 200 203 aus 206 207 211 215 217 218 aus 219 220
- a)
- b)221
- a)
- b)222
- a)Benennung der Gegenstände. Schläuche und Treibriemen aller A r t , aus oder mit Kautschuck, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter Nummern 200, 201 und 202 genannten Anmerkung : Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem Kautschuck Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckfäden Andere elastische Gewebe Hartgummiwaaren Die unter Nummern 203, 206 und 207 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soferne sie nicht unter höher belegte Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin ; dann sogenannte Buchbinderleinwand Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Sechundsleder und Schweinsleder, echt oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Handschuhleder Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme der unter Nr. 213 genannten Rinds- und Rosshäute; Handschuhleder, Corduan, Maroquin, Saffian, sowie im vorstehenden Absatze nicht genanntes, gefärbtes und alles bronzirte Leder, dann Leder mit eingepresstem
sin ; Pergament. Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weissgarem, sämischgarem Leder, Pergament oder aus unter Nr. 215 genanntem feinen Leder, aus nicht besonders benanntem Wachstuch oder Wachstaffet; Sattler-. Riemer- und Taschnerwaaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeugstoffen gebleicht, gefärbt, dann aus Fussteppichzeug Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. Schuhwaaren aller Art aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit Webeund Wirkwaaren oder anderen Materialien, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen Handschuhe, lederne, auch blos zugeschnittene oder in Verbindung mit Webeund Wirkwaaren Pelzwerk, zugerichtet, nicht konfektionirt: aus gemeinen Fellen aus feinen Fellen Pelzwerk, konfektionirt: aus gemeinen Fellen aus feinen Fellen Anmerkung. Kleidungen, nicht seidene, und Lederhandschuhe mit feinem Pelzwerk überzogen, gefüttert oder verbrämt, sind als konfektionirtes Pelzwerk aus feinen Fellen zu behandeln. Gemeinste Holzwaaren, d. i. grobe Böttcher-, Drechsler- und Tischlerwaaren aus Holz, auch blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten; grobe Maschinen (auch Drehbänke, Mangen, Mühlen, Pressen, Spinntäder und Webestühle); Besen aus Reisig; Acker-, Garten- und Küchengeräthe : weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, Loch in Verbindung mit anderen Stoffen Gulden Gold p. 100 kg 24 20 25 10 50 70 40 23 9 18 32 50 32 50 50 6 50 60 150 1 50 TarifNummer. b) c) 224 225 aus 225 (bis) a) b) 226 a) b) 229 a) b) aus 230 b) 230 Anmorkung aus 231 232 a) b) 234 235 aus 237 238 239 Benennung der Gegenstände. Gulden Gold p. 100 kg 25 roh, jedoch mit Beschlägen oder sonst in Verbindung mit Eisen oder unedlen Metallen gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt oder mit den unter Nr. 223 b)
allgemeinen Tarifes bezeichneten Verbindungen gefärbte Holzspulen Feine Holzwaaren, d. i. feine Drechsler- und Schnitzwaaren; Holzbronze; vergoldete oder versilberte oder fein bemalte Holzwaaren ; alle nicht besonders benannten Waaren aus Holz, dann Waaren aus anderen vegetabilischen Schnitzstoffen Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u. s. w.) Holzwaaren mit fein eingelegter Arbeit (Boule, Intarsien); Gliedermaszstäbe. 30 Korbflechterwaaren : gemeine (d. i. grobe Pack-, Trag-, Wagen- und Waschkörbe, Fischreusen und dergleichen), weder gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen feine, sofern sie nicht unter Kurzwaaren fallen 1 50 25 Fournire, uneingelegte ; Parquetten und Parquettenbestandtheile : roh gebeizt, gefärbt, polirt 3 Hölzernes Spielzeug: grobes, blos gehobelt, geschnitzt oder gedrechselt, roh anderes Bein- oder Hornknöpfe Zur weiteren Verarbeitung vorgerichtete Stücke von Bein, Horn und dergl., sowie von der in Nr. 310 genannten Materialien Die unter Nummern 224, 225 und 229
- b)genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. Glasmasse ; Email- und Glasurmasse Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, ungepresst: in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiss weiss (durchsichtig) Hohlglas, weisses (durchsichtiges), geschliffen, gemustert, gepresst, abgerieben, geätzt, geschnitten; massives weisses Glas, nicht besonders benanntes Spiegelglas, roh, ungeschliffen ; Gussplatten, roh, gerippt, auch Dachziegel Eingerahmte Spiegel Optisches Glas, und zwar Flint-, Crown-, Zink- und Boraxglas, roh, nicht zu Linsen geschliffen, in Stücken, Tafeln oder Linsen form gepresst, auch angeschliffen Gläser für Taschenuhren, Brillengläser und andere optische Gläser, vorgerichtet oder geschliffen 3 5 2 50 15 12 5 1 50 5 12 25 20 1 50 1 50 3 6 1 50 12 1 50 50 TarifNummer. 240 241 242 243 aus 244 aus244(bis)
- a)
- b)
- c)244 (ter)
- a)245
- b)aus 245
- c)Benennung der Gegenstände. Glasstängelchen, Glasplättchen und Glasröhrchen ohne Unterschied der Farbe (wie solche zur Perlenbereitung, Kunstbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden) Glasbehänge, massive, zu Kronleuchtern, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glaskorallen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasgespinnst, auch gefärbt
- a)Butzenscheiben
- b)Farbiges Fenster-und Tafelglas
- c)Glas, farbig (mit Ausnahme
vorstehend unter Nr. 242
- b)tarifirten und der unter Nummern 240 und 241 genannten Gegenstände)
- d)Glasplättchen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, bemalt, vergoldet oder versilbert
- e)bemaltes oder vergoldetes versilbertes) Glas, mit Ausnahme
vorstehend unter d tarifirten ; Glasflüsse (unechte Steine) ohne Fassung Glas- und Emailwaaren, nicht besonders benannte, oder in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen Sogenannte Kehlheimer Platten, rauh, ungeschliffen Marmor-und Alabasterplatten, nicht geschliffene Nicht besonders benannte Arbeiten aus Alabaster, Marmor, Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen ; grobe Steinmetzarbeiten aus Marmor und Alabaster (d. i. Thür- und Fensterstöcke. Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge und dergl.), schlichte, ungeschliffene andere nicht geschliffene Waaren aus Marmor und Alabaster Arbeiten aus Marmor und Alabaster, geschliffene, auch derlei Platten, geschliffene Arbeiten aus Porphyr, Granit, Syenit und ähnlichen harten Steinen, geschliffene, auch derlei Platten, geschliffene Nicht besonders benannte Arbeiten aus anderen als den unter Nr. 244bis genannten Steinen: grobe Steinmetzarbeiten, schlichte, ungeschliffene Dachsehiefer und anderer Tafelschiefer Rechentafeln aus Schieferstein, geschliffen, geschwärzt, linfirt, mit oder ohne Rahmen von rohem Holz 245(bis)
- a)Cement aus 246 Probir-, Schleif- und Wetzsteine, natürliche, ohne Verbindung; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder Metallhülsen ; Lithographiesteine Künstlich gefärbte Erden und Steine, auch geschönte Farberden; geformte künstliche Wetzsteine, dann geformte natürliche oder künstliche Bimssteine — beide auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Lack und Politur Steinwaaren, feine, d. i. Luxusgegenstände (Briefbeschwerer, Leuchter, Schalen. Tintenfässer und dergleichen Nippessachen ; Statuen, Büsten, Thierfiguren und andere plastische Erzeugnisse im Gewicht von 5 kg und weniger); Arbeiten in Verbindung mit anderen Materialien, sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen aus 246 (bis) 247 Gulden Gold p. 100 kg 26 1 50 2 6 brutto 12 7 50 7 50 10 12 frei frei 1 50 1 50 1 50 5 50 25 3 50 frei 2 15 TarifNummer. aus 248 249 249 (bis) 250
- a)
- b)251 251 (bis) aus 252
- b)aus 253 254
- a)
- b)255
- a)
- b)256 257 258 259
- a)
- b)260 261
- a)
- b)
- c)
- d)1. 2. Benennung der Gegenstände. Korallen, echte oder unechte, bearbeitet, ungefasst Gewöhnliche Ziegel (Dach- und Mauerziegel) und Thonröhren, unglasirt Glasirte Ziegel Dachfalzziegel Chamottewaaren, nicht besonders benannte : Ziegel von gewöhnlicher Form und zugleich im Einzelngewicht bis zu 5 kg einschliesslich andere Pflasterungsmaterial und Röhren aus gemeinem Steinzeug, auch Röhren aus glasirtem Thon Retorten, Schmelztiegel, Gefässe für Fabrikzwecke (aus Graphit, feuerfestem Thon oder gemeinem Steinzeug Gewöhnliches Töpfergeschirr aus gemeiner Thonerde Bauornamente (auch aus Terracotta) glasirt und unglasirt; ordinäre Oefen und Ofenbestandtheile; nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten mit Ausnahme der nachbenannten Nicht glasirte Wand- und Bodenbelagplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thoumassen mit Mustern versehen Thonwaaren, nicht besonders benannte: einfarbig oder weiss zwei- oder mehrfarbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert Porzellan : weiss farbig, gerändert, bemalt, bedruckt, vergoldet, versilbert Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen Roheisen ; Eisen und Stahl, alt gebrochen und in Abfällen zum Schmelzen und Schweissen Anmerkung : Eisenfeile und Hammerschlag Luppeneisen; Ingots Eisen und Stahl i n Stäben, geschmiedet oder gewalzt: nicht façonnirt Anmerkung : Flusseisenzaggel u. Zaggel aus abgeschweisstem Schweisseisen façonnirt Eisenbahnschienen Blech und Platten: in der Stärke von 1 mm und mehr in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm unter 0,4 mm Blech und Platten dressirt: in der Stärke von 1 mm und mehr in der Stärke von weniger als 1 mm bis 0,4 mm unter 0,4 mm Gulden Gold p. 100 kg 27 24 frei frei 50 25 75 50 1 50 50 1 50 4 8 5 10 12 65 frei 1 50 2 50 2 3 2 50 4 4 75 5 25 5 5 75 6 50 TarifNummer.
- e)1. 2.
- f)261 (bis)
- a)
- b)
- c)
- d)262
- a)
- b)
- c)263
- a)
- b)
- c)264 Benennung der Gegenstände. gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt; Blech und Platten, polirt: in der Stärke von 0,4 mm und mehr unter 0,4 mm
sinirt, moirirt, lackirt: 1. in der Stärke von 0.4 mm und mehr 2. unter 0.4 mm Draht: in der Stärke von 1,5 mm und mehr Anmerkung: Walzdraht über 4 mm für Drahtziehereien auf Erlaubnissschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen in der Stärke von weniger als 1,5 mm bis 0,5 mm in der Stärke von weniger als 0,5 mm Anmerkung: Kratzendraht unter 1,5 mm beim Bezuge für Kratzenfabriken auf Erlaubniszschein unter den i m Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen gefirnisst, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, vernickelt: 1. i n der Stärke von 1,5 mm und mehr 2. i n der Stärke von weniger als 1,5 mm Eisenwaaren : Gemeiner Eisenguss : roh, unbearbeitet gescheuert oder grob angestrichen; gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht oder gehobelt; auch ornamentirter Rohguss, nicht unter Nr. 270 gehöriger mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem gemeinen Eisenguss abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, emaillirt oder fein angestrichen emaillirtes Kochgeschirr aus Gusseisen Die unter
- b)und
- c)genannten Waaren auch mit lediglich zur Verbindung nothwendigen schmiedeeisernen Bestandtheilen, oder in Verbindung mit Holz. Gemeine Eisen- und Stahlwaaren, d. i. aus schmiedbarem Eisenguss, aus Stahlguss, aus Schmiedeisen oder Stahl, soweit sie nicht unter die nachfolgenden Nummern fallen: rauh, auch gescheuert grob angestrichen gebohrt oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt oder mit eingeschnittenem Gewinde (auch Schraubenbolzen, Schraubenmuttern), auch grob angestrichen abgeschliffen, abgedreht, gehobelt, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit oder fein angestrichen Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz oder Eisenguss. Schmiedeiserne Röhren, auch Verbindungsstücke Sensen, Sicheln, auch i n Verbindung mit Holz Gulden Gold p. 100 kg 28 8 9 8 9 4 3 5 5 1 50 6 7 2 4 2 8 6 50 4 4 5 8 6 5 TarifNummer. 265 265 (bis) 265 (ter) 266 267 268 269 269 (bis) 270 271 272 272 (bis) Benennung der Gegenstände. Nägel (mit Ausnahme der Hufnägel und der Zwecke); Drahtstifte Gelochte oder vertiefte Schwarzbleche und Platten ; nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261
- a)und
- b)Nicht besonders benannte Waaren aus Schwarzblech der Nr. 261
- c)Geschmiedete Kessel (auch Dampfkessel) Blechwaaren, nicht besonders benannte, verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, fein angestrichen Eisenbahnräder, fertige, auch auf Achsen Bänder (Charniere, Riegel und dergl.); Federn für Strassenfahrzeuge; Heuund Dunggabeln im Gewicht von mindestens 2 kg per Stück ; Hauen, Schaufeln; alle diese rauh, geschenert oder an einzelnen wenigen Stellen abgeschliffen, auch in Verbindung mit Holz Drahtseile, Drahtbürsten, Siebböden; grobe Drahtwaaren ; alle diese aus Draht der Nr. 261bis
- a)Schwarze Sägen; Feilen und Raspeln von 25 cm oder mehr Hieblänge; Bohrer, Hämmer, Aexte, Beisszangen und dergl. ; Schneidekluppen ; Heu- und Dunggabeln nicht unter Nr. 267 begriffene ; Waagen und Waagenbestandtheile; Schlösser, Schlüssel und andere Schlossbestandtheile; Hufnägel, Zwecke ; Schrauben von mindestens 5 mm Dicke ; alle diese, soweit sie nicht unter eine höher belegte Tarifnummer fallen, auch in Verbindung mit Holz Blanke Sägen ; Feilen und Raspeln unter 25 cm Hieblänge ; Hobel- und Stemmeisen, Meissel, Ahlen ; grobe Messer und Scheeren für den gewerblichen (auch Maschinen) und landwirthschaftlichen Gebrauch ; fertige Werkzeuge aller Art im Einzelngewicht unter 500 g; Schrauben unter 5 mm Dicke; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 271 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen Feine Eisen- und Stahlwaaren : Kunstguss und leichter Ornamentguss; rohe, unbearbeitete (nur gegossene, gepresste, geschmiedete) Bestandtheile für Messerschmiedwaaren; Drahtwaaren, nicht besonders benannte, auch Stahlsaiten ; Waaren in Verbindung mit anderen Materialien : alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 271 oder 272 oder unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen Waffen (mit Ausnahme der Handfeuerwaffen) und Waffenbestandtheile. Polirte, lackirte, vernickelte, emaillirte (mit Ausnahme
unter Nr. 262
- c)genannten emaillirten gemeinen Eisengusses); mit Gespinnstfäden übersponnener Draht; Weberkämme und Weberzähne; Kratzen aller Art; Kinderspielwaaren ; Schlittschuhe; Möbel, gepolstert, überzogen oder fein ornamentirt Messerschmiedwaaren ; Handfeuerwaffen Schreibfedern ; andere Federn (mit Ausnahme der Uhr-, Wagen- und Möbelfedern); Steck-, Häkel- und Stricknadeln, Schnürstifte, Hafteln, Schnallen, Knöpfe, Fischangeln, Fingerhüte und dergl. kleine Gebrauchsgegenstände; Nähnadeln in der Länge von 5 cm und darüber Nähnadeln unter 5 cm Länge Die unter Nr. 271 und 272 genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher belegte Kautschuck-, Leder-, Metall- oder Kurzwaaren fallen. Gulden Gold p. 100 kg 29 6 50 5 50 6 7 50 12 5 50 6 50 8 10 15 12 25 20 45 30 50 TarifNummer. Benennung der Gegenstände. Gulden Gold p. 100 kg 30 Blei und Bleilegirungen : roh, auch alt gebrochen und in Abfällen 2 gegossenes (Kessel, Röhren, Platten, Kugeln, Schrote und dergl.), gerolltes, gewalztes, gezogenes (Bleidraht); Buchdruckerlettern, Stereotypplatten 5 274
- a)Zink: roh, auch all gebrochen und in Abfällen frei
- b)
- c)in Stangen, Platten, Blechen in Drähten und Röhren; Zinkguss, grober, nicht weiter bearbeitet, auch in Verbindung mit gemeinen Holzarbeiten und Stangen oder Platten von Eisen; vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 3 Kupfer, Nickel, Spiessglanzkönig, Messing, Packfong, Tomback und andere nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische : roh, auch alt gebrochen und in Abfallen ; Quecksilber frei 273
- a)
- b)276
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)in groben Guszstücken (d. i. in Glocken und Röhren, das Stück im Gewicht von mehr als 5 kg und in anderen Gegenständen das Stück im Gewicht von mehr als 10
- kg)gezogen, gestreckt (in Stangen, Tafeln, Platten); Blech und Draht über 0,5 mm 9 10 plattirte (versilberte) Bleche, Tafeln, Platten aus Kupfer und Messing 20 plattirte (versilberte) Drähte aus Kupfer und Messing; unechter leonischer (cementirter) Draht, auch geplättet, jedoch nicht weiter verarbeitet 30 Bleche und Drähte 0,5 mm und darunter stark Metallwaaren, feine, d. i. alle nicht unter anderen Nummern begriffene, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter Nr. 280 oder höher belegte Kautschuck-, Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Telegraphenkabel 280 Metallwaaren, feinste, d. i. Luxusgegenstände und andere fein gearbeitete (z. B. ornamentirte, gepresste, vernirte oder vernickelte) Waaren aus Packfong (Neusilber, Alfenide und dergl. Nickelkompositionen), Britanniametall, Bronze, Messing, Tomback oder ähnlichen Legirungen; Waaren aus Aluminium oder Nickel; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen ; Bronzepulver Kinderspielwaaren : Nadeln, Schnallen, Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte u. dergl. kleine Gebrauchsgegenstände; auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen Metalltücher, feine, d. i. von 20 Kettenfäden und darüber auf 2 cm, mit Ausnahme der nachbenannten Metalltücher von 20 bis einschliesslich 40 einfachen Kettenfäden auf 2 cm ; Schreibfedern ; mit Gespinnstfäden übersponnener Draht aus 282 283
- a)
- b)
- c)284
- a)6 8 vertiefte oder gelochte Platten und Bleche 279 281 1 50 Lokomobile Nähmaschinen und Strickmaschinen : Gestelle, auch zerlegt Köpfe; fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen (mit Ausschluss der Nadeln) Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch aus rohem Guss; Näh- und Strickmaschinen mit Gestell Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von Spinnstoffen; Spinnmaschinen ; Zwirnmaschinen: für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baumwolle oder Wolle 18 40 30 50 35 8 6 25 15 4 25 TarifNummer.
- b)284 (bis) 284 (ter) 284 (quater) 286 aus 2 87 Benennung der Gegenstände. für alle andere Spinnerei… Webstühle (auch für Spitzen), dann Hülfsmaschinen für die Weberei ; Wirkstühle, Dampfpflüge… Zeugdruck-Rouleauxmaschinen ; Stickmaschinen ; Kratzensetzmaschinen… Alle diese (Nr. 284 und 284 [bis]) im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande.
tillir- und Kühlapparate für Brennereien, Brauereien und dergl… Dreschmaschinen… Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus unedlen Metallen (d. i. mit mehr als 50 Prozent unedler Metalle)… Die eigentliche Papiermaschine mit dem Trockenapparat ; Ziegeleimaschinen (Maschinen zur Zerkleinerung, Pressung oder sonstigen Formgebung von Thonerden) ; Teigwerkmaschinen; Dörrapparate für Obst und Gemüse; Calander aller Art im Gewichte von 100 Meterzentner und darüber ; Walzenstühle und Müllereimaschinen ; Werkzeugmaschinen im Gewichte von 200 Meterzentner oder darüber — alle diese im kompleten (wenn auch zerlegten) Zustande… Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte, andere… 290 Personenwagen mit Leder- oder Polsterarbeit… Anmerkung : Für Schlitten sind zwei Drittel der Gebühr zu zahlen. Eisenbahnfahrzeuge (auch Tramwaywagen) : 291 298 Güterwagen… Präzisionsinstrumente zu wissenschaftlichen Zwecken (astronomische, mathematische, physikalische, chirurgische), ohne Rücksicht auf die Materialien, aus denen sie angefertigt sind… 299 aus a) b) 300 a) b) 304 305 307 Instrumente für den allgemeinen Gebrauch : Operngucker… nicht besonders benannte… Die unter Nr. 299 a) und b) genannten Waaren, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen. Musikalische Instrumente : Klaviere, Pianinos, Harmoniums und dergl. Tasteninstrumente (mit Ausnahme der Kirchenorgeln)… andere… Uhrfournituren… Schwarzwälder Uhren (Uhren mit hölzernem Gestell) jeder Art ohne Unterschied
Gehäuses, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen. Andere Uhren und Uhrwerke, nicht besonders benannte, sofern sie nicht unter höher belegte Kurzwaaren fallen… Gold- und Silberarbeiten, Juwelierwaaren und alle nicht besonders benannten Arbeiten, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten oder unechten Perlen, gefassten Edelsteinen, Gold- und Silbergespinnste, Arbeiten daraus, sowie aus Gold- und Silberdrähten ; Arbeiten aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten oder Drähten… Waaren aus echten oder unechten Korallen ; Gold- und Silberfiligranwaaren ; Waaren aus Lava, mit Edelmetallen montirt… Gulden Gold p 100 kg 31 34 25 3- 10 712 - 5 7 50 per Stück 75 per100kg. 6 50 frei 125 50 - 20 10 40 40 - 100 - 300 - 200 - TarifNummer. 309 310 311
- a)
- b)aus 314 316
- a)
- b)
- c)aus 318 aus 320 aus 320 (bis) 321
- a)
- b)
- c)aus 322 aus 322 (bis) aus 323 324 Benennung der Gegenstände. Echt versilberte leonische Drähte… Fassungen aus Stahl für Augengläser… Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt ; auch echt vergoldete leonische Drähte und echt vergoldete oder versilberte leonische Gespinnste ; Waaren aus Halbedelsteinen, auch gefasst ; unechte Perlen, künstliche Zähne, Perrückenmacherarbeiten ; Arbeiten aus unechten leonischen Gespinnsten oder aus unechten leonischen Drähten ; Fassungen Für Operngucker, Perspektive und Augengläser (mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augengläser). Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein, Gagat… Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte Waaren in Verbindung : mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr, 171), zugerichteten Schmuckfedern… mit anderen Webe- und Wirkwaaren… Unechte leonische Gespinnste… Unechtes Blattgold und Blattsilber… Die unter Nummern 309, 310, 311 und 314 genannten Waaren, sofern, sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren gehören oder besonders tarifirt sind. Regen- und Sonnenschirme : aus Seide oder Halbseide… aus anderen Stoffen… aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und dergl.)… Borsäure, roh oder krystallisirt ; Schwefel, roh oder raffinirt; Weinstein, roh oder raffinirt ; citronensaurer und weinsteinsaurer Kalk… Eisenvitriol… Salzäure… Schwefelsäure, flüssige, nicht rauchende (sogenannte englische)… Soda ( d . i . einfach kohlensaures Natron) , roh oder krystallisirt ; Pottasche (einfach kohlensaures Kali), m i t Ausnahme der unter
- c)genannten ; Kali, schwefelsaures (Duplikatsalz) ; Kali und Natron, zweifach schweselsaures ; Glycerin (auch Glycerinlauge)… Soda, kalcinirt… Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 85° kohlensaures Kali… Wasserglas… Bleiglätte (Silber- und Goldglätte) ; Kalisalpeter, raffinirt… Bleichlaugen ; Grünspan… Barytweiss (künstlicher schwefelsaurer Baryt) ; Kille aller Art ; kohlensaures Ammoniak… Doppeltkohlensaures Natron (Soda bicarbonata) und Kali… Borax, raffinirt… Aetznatron (kaustische Soda, Natronhydrat) ; schwefelsaure Magnesia ; Zinkweiss (weisses Zinkoxyd), Zinkasche (graues Zinkoxyd) ; künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Pastenform… Gulden Gold p. 100 kg 32 30 50 100 100 75 50 50 40 per Stück 50 25 70 frei per 100 kg 50 30 50 80 1 20 1 80 2 1 50 2 3 2 50 3 TarifNummer. Gulden Gold p. 100 kg 33 Benennung der Gegenstände. Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat) ; schwefligsaurer und unterschwefligsaurer Kalk ; rohes mangansaures und übermangansaures Kali und Natron ; schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron ; Oxalsaure (Zuckersäure, Kleesäure) ; oxalsaures Kali (Kleesalz) ; Bleiweiss ; Mennig und Massikot ; künstliche Thonerde (Thonerdehydrat) in Form von Stücken oder Pulver. aus 324 (bis) Holzessigsaurer Kalk und holzessigsaure Thonerde (flüssige Thonerdebeize) ; Zinnasche ; Zinnsatz (Zinnchlotür)… Blutlaugensatz, gelbes und rothes… Holzessigsaures Blei; Bleizucker… 325 (bis) Chromsaures Kali und Natron (gelbes und Schuhwiche… rothes)Blutlaugensatz Zubereitete Schwärzen… Leim aller Art ; Gelatine (thierische und vegetabilische Gallerte) aus 326 Stärkegummi (Dextrin, Leiogomme) und andere nicht besonders benannte 327 Gummisurrogate ; Kleister, Schlichte, Pappe und ähnliche Stärkemehlhaltige Klebe- und Appreturstoffe… 328 Stärke, auch Stärkemehl… 330 Alizarin und andere Theerfarbstoffe, dann künstlich bereitete organische Farbstoffe… 331 Chlorzink, auch flüssiges Weinsteinsäure ; chlorsaures Kali… Chemische Produkte und Fabrikate, nicht besonders benannte, andere (mit Einschluss von schwefelsaurem Chinin)… Anmerkung : Zur Kummer 117, 322, 330 und 331 gehörige Derivate der trockenen
tillation
Steinkohlentheeres, beim Bezuge zur weiteren Verarbeitung in der Theerfarbenfabrikation, auf Erlaubnissschein unter den im Verordnungswege vorzuzeichnenden Bedingungen und Kontrolen… Siegellack, Siegeloblaten, Fabrikate aus Gallerten ; Tinten und Tintenpulver. 332 aus 333 Blei-, Roth- und Farbstifte, gefasst oder ungefasst… Essigsäure, konzentrirte. Tusche; Reiskohlen, Zeichenkreide; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen… Lackfirnisse (mit Zusatz von Harz, Terpentin, Mineralölen oder Alkohol)… 335 Wachskerzen (Wachsfackeln, Wachsstöcke)… aus 340 Zündkerzchen aus Wachs oder Stearin, einschliesslich der Schachteln… Nachtlichte in Verbindung mit Schwimmern aus Kork, Kartenpapier oder anderem Material… Kerzen und Fettfabrikate, nicht besonders benannte, z. B, aus Stearin, Wal341 rath, Palmöl, Paraffin… Seife, gemeine… 342 a) Zündhölzchen… aus 343 Feuerwerkskörper ; Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) mit Ausnahme der 344 nachbenannten… Lunten (Zünd- und Sprengschnüre), welche ohne Verwendung von Schiesspulver erzeugt sind… 4 3 4 5 6 4 5 4 3 6 1 50 2 6 10 frei 10 18 20 24 24 12 3 15 9 2 50 5 24 15 5 TarifNummer. 348 349 352 aus 353 Benennung der Gegenstände. Bücher, Druckschriften, auch Kalender, Zeitungen und Ankündigungen, Karten (wissenschaftliche), Musikalien, Papier, beschriebenes, Akten u. Manuskripte. Bilder auf Papier, d . i . Kupfer- und Stahlstiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photographien und dergl., Farbendruckbilder auf Papier oder Leinwand… Anmerkung zu Nr. 348 und 349 : Gebundene Bücher, Bilderwerke u.s.w. oder auf Leinwand oder Pappe aufgezogene Karten und Bilder sind nach Nr. 348 und 349 zu behandeln ; gehören aber die Einbände ihrer Beschaffenheit nach zu den Kurzwaaren. so sind derlei Bücher, Bilderwerke u.s.w. als Kurzwaaren zu verzollen. Einbände, Mappen, Kartons und derg., welche kenntlich zu den eingelegten oder eingeschobenen zollfreien Büchern, Lieferungen, Bildern u.s.w. gehören, werden ebenfalls zollfrei behandelt. Ferner sind auch die ohne Kunstwerth hergestellten Massenerzeugnisse der Schwarz- oder Farbenbiddruck Manufaktur, einschliesslich der Bilderbogen, von der Behandlung nach Nr. 349 nicht auszuschliessen. Statuen (auch Büsten und Thierfiguren) sowie Basreliefs und Hautreliefs aus Steinen, in Stücken schwerer als 5 kg ;
gleichen Statuen, Büsten und Thierfiguren aus Metall oder Holz, jedoch mindestens in natürlicher Grösse. Superphosphatdünger… Gulden Gold p. 100 kg 34 frei frei frei frei Anlage C. — Erleichterungen im Grenzverkehr. 1. Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, welche von der Zollgrenze der beiderseitigen Gebietstheile durchschnitten sind, dürfen das dazu gehörige Wirtschaftsvieh und Wirthschaftsgeräthe, die, Aussaat zum dortigen Feldbau, dann die auf denselben gewonnenen Erzeugnisse
Ackerbaues und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Bäumen von einem Zollgebiete auf das andere an den durch die Verwendung oder Bestimmung im Wirthschaftsbetriebeangezeigten natürlichen Uebergangspunkten zollfrei gebracht werden. 2. Die Grenzbewohner, welche im jenseitigen Grenzbezirke, eigene oder gepachtete Aecker und Wiesen zu bestellen, oder dort, jedoch in der Nähe ihres Wohnortes, sonst eine Feldarbeit zu vorrichten haben, geniessen Zollfreiheit in Betreff der Aussaat zum Anbau der erwähnten Grundstücke und dar von denselben weggeführten Fechsung an Feldfrüchten- und Getreide in Garben, dann in Betreff
Arbeitsviehes und der Arbeitsgeräthschaften für die landwirtschaftlichen Verrichtungen. Nach Maassgabe der örtlichen Verhältnisse und der zu verrichtenden Arbeiten kann der Grenzübertritt auch auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Vorsichtsmaassregeln dann geschehen, wenn die Rückkehr noch an demselben Tage erfolgt.
- Die nachbenannten Gegenstände dürfen im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke, wo die örtlichen Verhältnisse dies wünschenswerth und zulässig erscheinen lassen, unter dienlichen Vorsichten auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten : Ausgelaugte oder Auswurfsasche zum Düngen ; Bausand (gemeiner) und Kieselsteine ; Bienenstöcke mit lebenden Bienen ; Dünger, thierischer ; Feuerschwamm, roher ; Flachs und Hanf in Wurzeln; Gras; Moos; Binsen; Futterkräuter ; Waldstren ; Heu, Stroh und Häckerling ; Milch ; Schmirgel und Trippel in Stücken ; Thon und Töpfererde, gemeine; Torf und Moorerde.
- Vieh, das auf Weiden getrieben wird oder von denselben zurückkehrt, ebenso Vieh, welches zur Stallfütterung ein- oder ausgeführt wird, kann, wonn die Identität sichergestellt ist, zollfrei über die Zollinie ein- und austreten. Auch die Erzeugnisse von solchem Vieh, als : Milch, Butler, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit 35 zugewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl
Viehes und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Ueberschreitung der Grenze auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden lokalen Vorsichtsmaassregeln auch dann zulässig, wenn es sich um eine längere Weidezeit im jenseitigen Grenzbezirke handelt. Die Zollfreiheil wird auch zugestanden für Salz, Mehl und Brot, welches von den Grenzbewohnern während der Alpenweidezeit auf ihre im jenseitigen Staatsgebiet befindlichen Alpenweideplätze zum nothwendigen Verbrauch beim Betriebe der Alpenwirthschaft verbracht wird. Die zollfrei zu belassenden Mengen an Salz, Mehl und Brot werden nach Maassgabe
Bedürfnisses von den beiderseitigen Zollverwaltungen festgesetzt. 5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiete in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt,
gleichen für landwirthschaftliche Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benützung aus dem einen in das andere Gebiet gebracht und nach erfolgter Benützung wieder in das erstere zurückgeführt werden, wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrolen die Zollfreiheit zugestanden.
- Die beiderseitigen Grenzbewohner sind, wenn sie Getreide, Oelsamen, Hanf, Lein, Holz, Lohe und andere dergleichen landwirthschaftliche Gegenstände zum Vermahlen, Stampfen, Schneiden, Reiben u.s.w. auf Mühlen in den jenseitigen Grenzbezirk bringen und im verarbeiteten Zustande wieder zurückführen, von jeder Zollabgabe befreit. Auch wird hierbei gestattet, Ausnahmen von dem regelmässigen Zollverfahren, wenn berücksichtigungswerthe örtliche Verhältnisse dafür sprechen, unter Substituirung anderer, den Umständen angemessener Modalitäten zum Schutze gegen Zollumgehungen zu bewilligen. Die Mengen der Erzeugnisse, welche an Stelle der Rohstoffe wieder eingebracht werden dürfen, beziehungsweise wieder ausgeführt werden müssen, sind nach Erforderniss von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich angemessen festzusetzen.
- Die gegenseitige Zollfreiheit soll sich ferner erstrecken auf alle Säcke und Gefässe, worin landwirthschaftliche Erzeugnisse, als z. B. Getreide und andere Feldfrüchte, Gips, Kalk, Getränke oder Flüssigkeiten anderer Gattung und sonst im Grenzverkehr vorkommende Gegenstände in das Nachbarland gebracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege wieder zurückgelangen.
- Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in Bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfs zur Reparatur oder sonst einer handwerksmässigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist, werden aufrecht erhalten.
- Zubereitete Arzneiwaaren, welche Grenzbewohner gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen, dürfen auch ohne Bewilligung der politischen Behörde eingebracht und zollfrei abgefertigt werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Droguen und einfachen pharmaceutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiete geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen, wird überdies von dem Erforderniss der Beibringung von Rezepten abgesehen.
- Bei den bestehenden sonstigen Erleichterungen, Förmlichkeiten und Kontrolen im Grenzverkehr behält es sein Bewenden. Anlage D. — Zollkartell. §
- — Jeder der vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Zollgesetze
anderen Theiles nach Massgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. § 2. — Jeder der vertragschliessenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, dass eine Uebertretung derartiger Gesetze
anderen Theiles unternommen werden soll oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu 36 verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zoll- oder Steuerbehörde (im Deutschen Reiche ; Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich-Ungarn : Hauptzollämter oder Finanzwachkommissäre) schleunigst anzuzeigen. § 3. — Die Zoll- oder Steuerbehörde