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MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 16 février 1892.
N°.7.
Dinstag, 16. Februar 1892.
Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant
la publication des traités de commerce, de
douane et de navigation entre l'Allemagne et
l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la
Belgique.
Großh. Beschluß vom 15. Februar 1892, wodurch
die Veröffentlichung der Handels-, Zollund Schiffahrtsverträge zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn, I t a l i e n , der
Schweiz und Belgien angeordnet wird
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Vu le traité de commerce et de douane conclu
le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne etetAutriche-Hongrie, le traité de commerce, de douane et de navigation conclu le même jour entre
l'Allemagne et l'Italie, le traité de commerce et
de douane conclu le 10 décembre 1891 entre
l'Allemagne et la Suisse, et le traité de commerce
et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre
l'Allemagne et la Belgique ;
Nach Einsicht des am 6. Dezember 1891 zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages; des am
nämlichen Tage zwischen Deutschland und Italien
abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrages, des am 10. Dezember 1891 zwischen
Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen
Handels- und Zollvertrages, und des am 6. Dezember 1891 Mischen Deutschland und Belgien
abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages;
Nach Einsicht der A r t . 23, 15, 10 und resp.
12 dieser Verträge;
Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom
8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls
zum Vertrage vom 26. - 31. Dezember 1858, des
Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und
des Königl -Großh. Beschlusses vom 1. März 1854
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der Finanzen und nach Berathung der Regierung
im Conseil;
Vu les art. 23, 15, 10 et respectivement 12
de ces traités ;
Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8
du protocole final du traité des 26-31 décembre
1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854 et
l'arrêté royal grand-ducal du 1 e r mars 1854 ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
finances et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
Art. 1 er . Les traités de commerce et de douane
ci-dessus mentionnés seront publiés par le Mé-
u., u., u,;
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1 . Die vorbezogenm Handels und Zollverträge sollen behufs Vollziehung nach Inhalt
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morial, pour être observés selon leur forme et
teneur. *)
Art. 2. Notre Directeur général des finances
est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
und Form durch's „ M e m o r i a l "
werden. *)
veröffentlicht
A r t . 2. Unser General-Director der Finanzen
ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. M o n g e n a s t .
Bekanntmachung. — Zollwesen.
Nachstehende Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten
Ländern eingehenden Waaren, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden:
1. Die in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschen Reich
und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891, in dem Tarif A zu dem Handels-, Zoll- und
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien von; gleichen Tags, in dem Tarif B
zu dem Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom gleichen
Tage, und in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschon Reich
und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch
auf diese Begünstigungen haben.
A n m e r k u n g . Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Conföderation,
Belgien, Chili, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Großbritanien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador,
Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten,
Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar.
2. Derjenige welcher Weizen (Nr. 9 a des Zolltarifs), Roggen (Nr. 9 h a des Zolltarifs),
Hafer (Nr. 9 d ß des Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9 b d des Zolltarifs), Gerste (Nr.9 c. des
Zolltarife), Mais (Nr 9 e des Zolltarifs), aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern
zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von
dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consul Zu beschaffen. Bei
Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren:
a) ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter
Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur,
b) mit welchem Transportmittel und, falls-oder Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,
über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll.
3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem
der betreffenden Länder produzirt' ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich
erachteten Beweisstücke vorzulegen.
*) Ces traités sont publiés comme annexe au présent
numéro du Mémorial,
*) Diese Verträge sind in der Beilage zur gegenwärtigen Nummer des "Memorials" abgedruckt.
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4. Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes
Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport Land- oder Flußwärts erfolgt,
die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt
sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität
veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während des Transports statihaft ist.
Wenn der Transport Seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten
Landes anläuft, behält das consularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung,
daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird.
5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizufügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vornimmt.
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des
Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des
nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen Ursprungsattestes aus dem zu
bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt und daß dieselbe während
ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren
hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergebenDie Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung.
6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor
der betreffende Consul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslands die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder
meistbegünstigten Lande, durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Correspondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5
bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden.
7. I n Bezug auf die nachzeichneten Gegenstände, nämlich:
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 l. des Zolltarifs);
Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als
durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert;
Faßdauben, welche nicht unter Nr. 13 c 1 fallen, ungeschälte Korbwaaren und Reifenstabe,
Naben, Felgen und Speichen (Nr. 13 c. 2 des Zolltarifs);
Bau«- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter; gesägte
Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren (Nr. 13 c. 3 des Zolltarifs);
Wein und Most in Fässern (Nr. 25 s. 1 des Zolltarifs);
Butter (Nr. 35 f. des Zolltarifs);
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 g. 1 des Zolltarifs);
Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g. 3 des Zolltarifs);
Getrocknete Mandeln (Nr 25 h. 3 des Zolltarifs);
Gier von Geflügel (Nr. 37 b. des Zolltarifs);
Ochsen (Nr. 39 c. des Zolltarifs);
Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d, des Zolltarifs);
Schweine (Nr. 39 f. des Zolltarifs),
ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zoll-
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befreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimachslandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen u.)
glaubhaft nachzuweisen.
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren
als Passagiergut von Reisenden eingehen.
8. I n Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren
aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der
Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waaren Abstand genommen
werden.
9. Wenn andere in den genannten Handels- u. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für
welche es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meist begünstigten Ländern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken
gegen den Ursprung derselben aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so
kann die Anwendung der begünstigten Zollsätze von der Einbringung eines glaubhaften Nachweises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7, Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig
gemacht werden.
10. Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbegünstigten Staaten behandelt.
11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse
zu bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge
von der Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist.
12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden.
Luxemburg, den 15. Februar 1892.
Der General-Direktor der Finanzen,
Mongenast.
Bekanntmachung. — Zollwesen.
D e r G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ;
Nach Einsicht der Art. 3, 3 und 4 des Vertrages vom 3. Februar 1842, des § 8 des
Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom
23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854;
Nach Berathung der Regierung im Conseil;
Verließt:
Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 30. Januar 1892, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsäße auf Getreide, Holz und Wein, sollen hiernächst
durch das „Memorial" veröffentlicht werden.
„Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freiberken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter
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amtlichen Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß,
sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern
zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten
Zollsätze zugelassen.
„Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am 1. Februar
1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form
von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen
vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den
Abrechnungen für das I I . , I I I . und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen.
„Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13 c 2 und 3 des Zolltarifs,
welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in
Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem
Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie i n
den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus
Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am
1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen.
„Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar
1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder
meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden
ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am 1. Februar 1892 ermittelten Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. J u l i 1892 zugestanden wird."
Luxemburg, den 15. Februar 1892.
Der General-Director der Finanzen,
Mongenast.
Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré- Gesetz vom 15. Februar 1892 über die Zuweisung der Nutzen für gegenstandslose Apellsor des amendes de fol appel, de cassation et
lation, Cassation und Civilbrusung.
de requête civile.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u.;
etc., etc., etc. ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Nach Anhörung Unseres Staatstathes;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Vu la décision de la Chambre des députés du
Nach Einscht der Entscheidung der Abgeord2 février et. et celle du Conseil d'État du 12 du netenkammer vom 2. d. M t s . und derjenigen des
même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second Staatsrathes vom 12. desselben M s . , gemäß welvote ;
chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
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Avons ordonné et ordonnons :
Article unique. Les amendes de fol appel,
de cassation et de requête civile, déposées en
vertu de l'ordonnance du 25 septembre 1840 et
des art. 471, 479, 494 et 1025 du Code de procédure civile, dont la restitution n'aura pas été
réclamée par les ayants-droit dans l'année à
partir de la publication de la présente loi, sont
définitivement attribuées au Trésor et aucune
demande tendant au remboursement de ces
amendes ne sera plus à prendre en considération.
Mandons et ordonnons que la présente loi
soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M . MONGENAST.
Haben verordnet und verordnen:
Einziger Artikel. Die in Gemäßheit der Verordnung vom 25. September 1840 und der Art.
471, 479, 494 u. 1025 der Civil-Prozeßordnung
hinterlegten Bußen für gegenstandslose Appellation, Kassation und Civilberufung, deren Rückerstattung von den Interessenten nicht innerhalb
einem Jahre von der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab gefordert wird, sind entgültig dem
Staatsschatze zugewiesen. Die die Rückzahlung
dieser Bußen bezweckende Gesuche bleiben unberücksichtigt.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins
"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Gesetz vom 13. Februar 1892, betreffend die
Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une
Veräußerung von zwei dem Witthum der
Pfarrei von Grevenmacher zugehörigen
parité de deux parcelles de terre appartenant
Land-Parzellett.
au douaire curial de Grevenmacher.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
herzog
von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordVu la décision de la Chambre des députés du
2 février courant et celle du Conseil d'État du 12 netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des
du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à Staatsrates vom 12. desselben Mts.,gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird;
second vote ;
Avons ordonné et ordonnons :
Haben verordnet und verordnen:
Article unique. Est autorisée, sous les conEinziger Artikel. Die Veräußerung eines Theiditions a déterminer par le Gouvernement, la les von zwei auf dem Gebiete der Gemeinde
vente d'une partie de deux parcelles de terre, Grevenmacher gelegenen und dem Witthum der
d'une contenance de soixante un mètres carrés, Pfarrei Grevenmacher gehörigen Landparzellen
appartenant au douaire curial de Grevenmacher. von einundsechzig Quadratmeter, eingeschrieben
situées sur le territoire de la commune de Gre- im Cataster unter den Nummern A 2682 und
venmacher et inscrites sous les nos A 2682 et 2724 2724, ist unter den durch die Regierung zu bedu cadastre.
stimmenden Bedingungen gestattet.
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Mandons et ordonnons que la présente loi soit
insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne.
Château de Hohenbourg, le 15 février 1892.
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ms
"Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892.
Adolph.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des finances,
M. MONGCNAST.
Avis. — Élection pour la Chambre des députés.
Les bureaux du collège électoral du canton
de Luxembourg-campagne convoqué pour le
jeudi, 25 février ct., pour l'élection d'un député
en remplacement de feu M. Ad. Fischer, ont été
composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi
électorale, de la manière suivante :
Bureau principal : Président, M. Emile Lefort,
président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg; scrutateurs, MM. P. Éloi Schoné, bourg
mestre à Eich, Victor Courut, échevin à Pulfermühl, J.-N. Hippert, échevin à Hesperange, et
Math. Hentges, conseiller communal à Hollerich ;
— scrutateurs suppléants, MM. Michel Kurt,
bourgmestre a Mutfort, Jean Hemmer, conseiller communal h Strassen, J.-N. Klenseh, échevin
a Gasperich, J.-P. Tonnar, conseiller communal
à Heisdorf ; — secrétaire, M. Ch. Olm, chef de,
bureau de l'administration communale à Luxembourg.
Der General-Director
der Finanzen,
M. Mongenast.
Bekanntmachung. — Wahl zur Abgeordnetenkammer.
Die Büreaux des auf Donnerstag, den 25. lfd.
Mts. Zur Wahl eines Deputirien in Ersetzung
des verstorbenen Hrn. Ad. Fischer einberufenen
Wahlcollegiums des Kantons Luxemburg-Land,
sind gemäß Art. 69 des Gesetzes vom 5. März
1884 zusammengesetzt, wie folgt:
H a u p t b ü r e a u : Präsident, Hr. Emil Lef o r t , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; — Scrutatoren, die HH. P. E. Schoué,
Bürgermeister zu Eich, V. L o n r o t , Shöffe Zu
Pulvermühl, J. N. Hippert, SchöffezuHes-
peringen, Math. H e n t g e s , Gemeinderach zu
Hollerich; — stellvertretende Scrutatoren, die
HH. Michel K u r t , Bürgermeister zu Mutfort,
Ich. H e m m e r , Gemeinderath in Straßen, J.
N. Klensch, Schöffe zu Gasperich, J. P. Tonnar, Gemeinderach in Heisdorf; — Sekretär,
Hr. K. O l m , Büreauchef der Stadtverwaltung
zu Luxemburg.
Zweite Sektion: Präsident, Hr. J. Thilges,
Deuxième section : Président : M. Jos. Thilges,
vice-président du tribunal d'arrondissement à Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg;
Luxembourg; —scrutateurs: MM. J.-P. Huberty, — Scrutatoren, die HH. Joh. P. H u b e r t y ,
échevin à Dommeldange, Jules Godchaux, bourg- Schöffe zu Dommeldingen, Jul. G o d c h a u x ,
mestre à Schleifmühl, Adolphe Omlor, échevin Bürgermeister zu Schleifmühl, Adolph O m l o r ,
à Bonnevoie, Fréd. Klein, bourgmestre à Rol- Schöffe zu Bonneweg, Friede K l e i n , Bürgerlingergrund; — scrutateurs suppléants : MM. meister zu Rollingergrund; - stellvertretende
Jean Unden, échevin à Mühlenbach, J.-P. Feydt, Scrutatoren, die HH. Joh. U n d e n , Schöffe
échevin à Helmsange, J.-N. Timmer, conseiller zu Mühlenbach, J. P. Feydt, Schösse zu Helmcommunal à Syren, et Jean Schumann, conseil- singen, J. N. Timmer, Gemeinderath zu Syren,
ler communal à Bertrange; secrétaire: M. Hub. J. Schümann, Gemeinderath zu Bartringen;
- Sekretär, Hr. Hub. B r ü c k , Sekretär der
Brück, secrétaire du Parquet à Luxembourg.
Staatsanwaltschaft zu Luxemburg.
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Troisième section: Président, M. J.-P. Speyer,
juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg;
— scrutateurs, MM. Nic. Burggraf, conseiller
communal à Schleifmühl, Nic. Rausch, conseiller
communal à Itzig, P. Hintgen, bourgmestre à
Mullendorf, et Jean Witry, conseiller communal
à Strassen ; —scrutateurs suppléants : MM. J.-P.
Reuter, conseiller communal à Contera, Jean
Feyder, bourgmestre à Strassen, Emile Fischer,
bourgmestre à Sandweiler, et François Theken,
conseiller communal à Weiler-la-Tour ; —
secrétaire, M. Em. Van Wervecke, greffier-adjoint de la Cour supérieure de justice à Luxembourg.
D r i t t e Sektion: Präsident, Hr. J.P. Speyer,
Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg; —.
Scrutatoren, die HH. N. B u r g g r a f , Gemeinderath zu Schleifmühl, N. Rausch, Gemeinderath
zu Itzig, P. Hintgen, Bürgermeister zu Müllendorf, J. W i t r y , Gemeinderath zu Straßen; —
stellvertretende Scrutatoren, die HH. J. P.
Reuter, Gemeinderath zu Contern, J. Feyder,
Bürgermeister zu Straßen, Em. Fischer, Bürgermeister zu Sandweiler, Fr. Theisen, Gemeinderath zu Weiler zum Thurm; — Sekretär, Hr.
Em. V a n Werveke, Hilfs-Obergerichtsschreiber
zu Luxemburg.
Luxemburg, den 16. Februar 1892.
Luxembourg, le 16 février 1892.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Eyschen.
EYSCHEN.
AVIS. — Caisse d'épargne.
I l est porté à la connaissance du public qu'en
Vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 5 février ct.,
le livret n° 19394 du bureau central, qui a été
perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata.
Luxembourg, le 12 février 1892.
Luxemburg, den 12. Februar 1892.
Le Directeur général des finances,
M . MONGENAST.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 5. l. M s . das
verloren gegangene Livret Nr. 19394 des Central-Büreau für nichtig erklärt und durch ein
Duplikat ersetzt worden ist.
Der General-Director der Finanzen,
M. Mongenast.
Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a
été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale
de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lui par méprise au mois de novembre
1889 et qu'il en a conservé le talon et les coupons.
Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte
des titres au porteur.
Luxembourg, le 2 février 1892.
Luxbg. Impr. Lib d. l; C. V. B¨ck; L. Bück, Succ.
1
MÉMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg.
Mardi, 16 février 1892.
(ANNEXE AU N° 7.)
Dinstag, 16. Februar 1892.
1. Handels- und Zollvertrag
zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten
inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestebenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen
Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf langere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des
gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmassigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu
anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu
Bevollmächtigten ernannt :
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen ;
Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuss,ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc.
und Apostolischem König von Ungarn ;
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn :
Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kalnoky von Köröspatak,
Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeussern,
welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart
haben :
Art. 1.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch
keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden :
a) bei Taback, Salz, Sehiesspulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem
Gebiete eines der vertragschliessenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ;
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten ;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.
Art. 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der
andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeraumte
Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind :
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliesenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden ;
2. die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch, eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin
abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.
2
Art. 3.
Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im
Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im
österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise
keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen.
Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem
Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder
einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder
entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
Art. 4.
Von Waaven, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus oder nach dem Gebiete des
andern Theiles durchgeführt werden, dürten Durchgangsabgaben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar
durchgeführten Waaren Anwendung.
Art. 5.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identilät der aus- und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden :
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des
einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf
Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist
unverkauft zurückgeführt werden ;
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragschliessenden Theiles gebracht und unverkauft von doit zurückgeführt wird.
Art. 6.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschliessendden
Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden.
Art. 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird
eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren
aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des andern die Verschlussabnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb
vereinbarten Erfordernissen genügt ist.
Art. 8
Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem
Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Art. 9.
Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschlfessenden Theile, sei es für Rechnung des
Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder
dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des
anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse
des eigenen Landes.
Art. 10.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke
erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen
Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und
Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Belhülfe zu Theil werden zu lassen.
3
Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden
Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten
Massregeln aufrecht erhalten.
Art. 11.
Jeder der vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe des andern und deren Ladungen unter
denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden
Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen
getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung.
Art. 12.
Von Schiffen des einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen
des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt
wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden.
Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren,
soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn
dieselben in den Verbrauch übergehen.
Art. 13.
Zur Betahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden
Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen
und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des
eigenen Landes.
Art. 14.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des
anderen vertragschliessenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.
Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden
Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden.
Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung
der Gebiete der vertragschliessenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältuiss der
Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr.
Art. 15.
Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein
Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich
sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere
transittirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise
ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen
vertragschliessenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung
stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt
werden, wenn die für den Verkehr benuzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt
steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat.
Auf Anschlussstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden
4
Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle
lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen
Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswertes nicht verweigert werden.
Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen.
Art. 16.
Die vertragschliessenden Theile werden dahin wirken, dass der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden
Bahnen durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen.
Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug
auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten.
Art. 17.
Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten
gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen.
Art. 18.
Die vertragschliessenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schlenenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Wagen eingeben und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchen sich
ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der
Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse
und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind.
Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile ausgeführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt worden,
sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschiuss sowohl im Innern als an den
Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeifchnisse und Frachtbriefe zum
Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abferligungsamte
im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien.
Insoweit von einem der vertragschliessenden Theile mit dritten Staaten in Betreff dar Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch
bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Art. 19.
Die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und
die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und
Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden.
Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umberziehen, einschliesslich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate,
wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen,
wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur
unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles keine weitere
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder
5
Flussschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem
Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Die in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen
Theiles nach Maassgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen.
Art. 20.
Die vertragschiiessenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und
Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen
werden.
Diese Konsuln des einen der vertragschliessenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, i n
dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden.
Art. 2 1 .
Jeder der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des
anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und
Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren.
Art. 22.
Die vertragschliessenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem
Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden.
Art. 23.
Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.
Art. 24.
Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig
mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 3 1 . Dezember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem
letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben
w i r d , bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der
andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und
ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891.
(L. S.)
H. VII. P. REUSS.
(L. S.) KALNOKY.
6
Anlage A.
(Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.)
TarifNummer*)
Benennung der Gegenstände.
aus 1. b)
2. c)
Kleie ; Malzkeime
Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen :
drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh,
gebleicht, gefärbt
zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt ; auch
accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn
jeder Art
Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden,
ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41
genanuten Thierhaaren :
alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus
rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;
Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden
Blei-, Silber- und Goldglätte
Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20 fallen.
Aethprische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen ;
Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medicinalgebrauche
Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln od. Blöcken
und dgl
Zündhölzer
Gelbes und rothes blausaures Kali
Soda, calcinirte
Soda, rohe, natürliche od. künstliche ; krystallisirte Soda; Pottasche
Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, rober uud gereinigter ; Weinstein, roher u. gereinigter ; Lakritzensaft ; Borax und Borsäure ;
Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medicinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker und
Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter
a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes
begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentinöle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches,
einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten) ;
eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige
Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Flussstahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;
4.
5.
d)
3.
aus 3. a)
4. ausa) l.
b)
5. aus a)
aus d)
aus e)
aus i)
k)
aus m)
6. b)
*) Nummer des zur Zeit desVertragsabschlussesgiltigen allgemeinen deutschen Zolltarifes.
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
frei
100 kg
48 —
70 —
120 —
frei
100 Kg
4 —
3—
24 —
20 —
2 —
10 —
8—
2 50
1 50
frei
7
TarifNummer.
Bennennung der Gegenstände.
Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;
Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen
Anmerkung : Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm
lang, zum Umschmelzen
e) 2.
Eisenwaren, grobe :
a)
anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz
b)
abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder
emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt ; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer,
Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel,
Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen,
gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln
c)
Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissen, Tuch-, Schneider-,
Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen,
Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge
e) 3.
Eisenwaaren, feine :
a)
aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss,
Kunstguss, schmiedbarem Guss ;
b)
aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren,
Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u.s.w. ;
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen
aus 7. a)
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt
oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese
Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.
aus 8.
Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch
Werg und andere Abfälle
9. a)
Weizen
b) a) Roggen
b)
Hafer
c)
Buchweizen
d)
Hülsenfrüchte
e)
Andere nicht besonders genannte Getreidearten
c)
Gerste
d) a)
Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte
aus e)
Mais
aus f)
Malz (gemalzte Gerste)
g)
Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel
h)
Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben)
Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Bruttogewicht und weniger
9. h)
Andere frische Weinbeeren
Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder
Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa
eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile
der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
100 kg
2 50
1 50
6 —
10 —
15 —
24 —
100 kg
—
frei
—
100 kg
frei
3 50
3 50
2 80
2 —
1 50
1—
2—
2—
1 60
3 60
3 —
4 —
—
100 kg
frei
10
8
TarifNummer.
k)
10. a)
b)
d) 1.
aus 2.
e)
f)
11. aus a)
aus f)
12. a)
13. aus a)
b)
Benennung der Gegenstände.
und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zugelassen zum Zollsatze von
Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;
Gewächse, lebende, und Pflanzentheile ; Klee-, Luzerne-, Esparsettesaat; Gemüse uud Gartengewächse, frische; Kartoffeln;
Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluss der Weinbeeren
und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues,
anderweit nicht genannt
Grünes und anderes naturfarbiges. gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch
mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;
Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte
Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren
und Glasslängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur
Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden
Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes,
ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen
Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes
Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges
Anmerkung: Butzenscheiben
Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne
Oesen), auch gefärbte; massives weisses Glas, nicht besonders
benanntes; gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d
oder f fällt
Anmerkung zu e :
Glasplättchen, Glasperlen, Gasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt
1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen,
auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt,
gemustert
2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe
(mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet
3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas ; Glasflüsse
(unechte rohe Steine) ohne Fassung
4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
Anmerkung zu f :
Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern
Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform
gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet
Häufe und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur
Lederbereitung, auch enthaart
Holzkohle
Holzborke und
Gerberlohe
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
100 kg
4 —
frei
100 kg
3—
100 kg br.
100 kg
100 kg br.
100 kg br.
8 —
3 —
24 —
12 —
100 kg
12 —
15 —
15 —
20 —
24 —
18 —
frei
frei
frei
frei
frei
9
TarifNummer.
13 aus c)
1.
2.
3.
aus d)
e)
aus f)
aus g)
Anmerk. 2
zu 13 g)
14.
aus 15 a) 1.
18 c)
f) 2.
Benennung der Gegenstände.
Bau- und Nutzholz :
Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge
bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene
Fassdauben
In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege
als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fassdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden
und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und
Speichen
In der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ;
gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechster-, Tischler- und bloss
gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der
Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt,
lackirt, polirt, noch gefirnist
Spangeflechte, ungefärbt
Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten
Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile
Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen
Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere
Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren; und Wagnerarbeiten,
weiche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnist oder auch in
einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet
sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt;
grobes, ungefärbtes Spielzeug
Holzspulen, gefärbt
Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht
begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter,
Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze.
Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter
Nr. 20 fällt
Spangeflechte, gefärbt : Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt
gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile
(dergleichen Sitzbretter u.s.w.)
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
100 kg od.
1 Festmter
— 20
1 20
100 kg od.
1 Festmter
100 kg od.
1 Festmter
— 30
1 80
— 80
4 80
3—
1—
100 kg
1 50
5—
10 —
5—
30 —
24 —
10 —
Gepresste Hornknöpfe
30 —
Hopfen, auch Hopfenmehl
100 kg br.
14
Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos,
Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit
Ehiscchluss der Kirchenorgeln
Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Ptuzwaaren, andere, soweit
100 kg
20 —
Herrenhüte aus Filz,garnirtundungarnirt
300 —
180 —
2
10
TarifNummer.
Benennung der Gegenstände.
Maszstab.
Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz
Damenhüte aus Filz, garnirt
Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und
Waaren daraus :
Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer
Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen
Waaren aus Aluminium. Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegenstande, aus Alfenide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak
und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in
Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit
sie nicht unter Nr. 20 fallen
Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung
auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht
Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum
und Perlmutter
Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und
Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder
mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit
Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen
Anmerkung zu b 1 :
Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der
Nr. 20
b
1
feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u.s.w.),
ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus
andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder
mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder
auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und dergleichen
Anmerkung zu b 1 u. 2 : Herren- und Frauenschmuck aus unedeln
echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als
unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen
und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck,
Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedeln
Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert,
in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung
mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine,
nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen
Stutz- und Wanduhren ; Fächer aller Art ; feine bossirte Wachswaaren
Regen- und Sonnenschirme
Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder
anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder
Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind
Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter
zugerichtete Ziegenfelle
4 Stück
Zollsatz
Mark.
1—
3.
4.
19.
d) 2.
3.
20 aus a)
b) 1.
2.
3.
aus c) 2.
3.
a.Anmerk.
zu 21 b)
— 80
— 20
100 kg
30 —
60 —
60 —
150 —
200 —
30 —
175 —
100 —
200 —
120 —
120 —
1 —
11
TarifNummer.
21 c)
d)
e)
22.
a)
1.
2.
3.
4.
b)
1.
2.
3.
c)
d)
e)
1.
2.
f)
1.
2.
3.
4.
Benennung der Gegenstände.
Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren sowie
andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren
Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20
fallen...
Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüsseler oder
dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von
gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller
Art...
Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segebuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem
Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstaffet und dergleichen
wie feine Lederwaaren behandelt.
Handschuhe...
Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und
Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle :
Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf :
bis Nr. 8
englisch...
über Nr. 8 bis Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr. 35
englisch...
über Nr. 35
englisch...
Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes
Garn aus Jute oder Manillahanf :
bis zu Nr. 20
englisch...
über Nr. 20 bis Nr.
35
englisch...
über Nr. 33
englisch...
akkommodirtes Nähgarn ; Zwirn unter a, b und d nicht genannt.
akkommodirter
Nähzwirn...
Seilerwaaren :
Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder
getheert...
aller Art, mit Ausnahme der unter 1
genannten...
Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht :
bis 40 Fäden in der Kelle und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ; Fussdecken
aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt.
mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnliche Fasern,
gefärbt...
mit 81 bis 120 Faden in der Kette und dem Schuss zusammen auf
eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
mit mehr als 120 Fäden in der Kitte und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
Maszstab.
Zollsatz
Mark.
100 kg.
50
65
100
5
6
9
12
12
15
20
36
70
10
24
12
24
36
60
12
TarifNummer.
g)
1.
2.
3,
k)
24 a)
aus h)
25 aus e) 1
f)
aus g) 1.
2. c
3.
aus 1.
aus 2.
aus 3.
aus i)
o)
p) 1.
Benennung der Gegenstände.
Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch
aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt ;
bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine
quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ...
mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen
auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter .
Damast aller
Art...
Zwirnspitzen…
Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte) ; Bücher in allen
Sprachen. Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;
Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ;
Musikalien...
Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor
und anderen Steinarten ; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher
Grosse...
Wein und Most, in Fässern
eingehend...
Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter
Kontrole...
Wein zur Cognakbereitung unter
Kontrole...
…
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.