📄 Texte de loi
2049
MEMORIAL
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
RECUEIL DE LEGISLATION
A — No 69
11 octobre 1996
Sommaire
SICHERHEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST
ÜBERSETZUNG
Koordinierter Text vom 3. November 1995 des abgeänderten Großherzoglichen
Reglements vom 13. Juni 1979 betreffend die Richtlinien zur Sicherheit im
Öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite
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Der vorliegende koordinierte Text enthält:
A. Das Großherzogliche Reglement vom 13. Juni 1979 betreffend die Richtlinien zur Sicherheit in den
Schulen
B. Das Großherzogliche Reglement vom 6. Oktober 1995 betreffend:
1. die Anpassung an den gesamten Öffentlichen Dienst des Staates und der Gemeinden des
Großherzoglichen Reglements vom 13. Juni 1979 betreffend die Richtlinien zur Sicherheit in den
Schulen
2. die Weiterführung der Umsetzung in das luxemburgische Recht für den Bereich des Öffentlichen
Dienstes der EG-Richtlinien betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit
–
BEMERKUNG:
Die durch das Großherzogliche Reglement vom 6. Oktober 1995 eingeführten Änderungen und Ergänzungen sind
kursiv gedruckt.
–
Inhaltsverzeichnis
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Alphabetisches Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Reglement
Die nachstehende Übersetzung ist nicht rechtskräftig und nur im Zusammenhang mit dem
französischen Originaltext zu verwenden. Im Zweifelsfall ist allein der französische Text maßgebend.,
der veröffentlicht wurde im Memorial (Amtsblatt) des Großherzogtums Luxemburg, A-N°90 vom
3. November 1995, Seiten 2067 bis 2152.
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INHALTSVERZEICHNIS
Kapitel
Artikel:
1. - Allgemeine Verfügungen und lokale Organisation
1.1. Allgemeines - 1.2. Definitionen - 1.3. Normen - 1.4. Ausnahmen - 1.5. Ausnahmegenehmigungen - 1.6.
Inkrafttreten - 1.7. Gutachten und Abnahmen neuer Anlagen und Einrichtungen - 1.8. Anerkennung alter Anlagen
und Einrichtungen - 1.9. Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen - 1.10. Erziehung und Aufsicht - 1.11.
Allgemeine Prinzipien zur Gefahrenverhütung - 1.12. Sonstige Pflichten des Verantwortlichen - 1.13. Beurteilung der Risiken
- 1.14. Lokaler Sicherheitsdienst, Sicherheitsdelegierter - 1.15. Zusammenarbeit des Inspektors mit dem Delegierten 1.16. Intervention durch anerkannte Sachverständige und anerkannte Prüfstellen - 1.17. Zusammenarbeit des Inspektors
mit externen Personen und Dienststellen - 1.18. Anhörung und Beteiligung des Personals, das Lokale Sicherheitskomitee 1.19. Information des Personals - 1.20. Unterweisung des Personals - 1.21. Pflichten des Personals - 1.22. Das
Sicherheitsteam - 1.23. Die Wartungsbücher - 1.24. Das Lokale Sicherheitsregister - 1.25. Die Liste der Prioritäten und
Dringlichkeiten - 1.26. Rubrik Sicherheit in den Lastenheften.
Kapitel
Artikel:
2. - Hygiene
2.1. Allgemeines - 2.2. Abmessungen der Räumlichkeiten und Arbeitsplätze - 2.3. Belüftung - 2.4. Beseitigung
gefährlicher, schädlicher, ungesunder oder lästiger Emanationen - 2.5. Umgebungstemperatur - 2.6. - Sonnenschutz
- 2.7. Lärmschutz - 2.8. Beleuchtung.
Kapitel
Artikel:
3. - Standortwahl
3.1. Lage und Orientierung - 3.2. Isolierung gegenüber angrenzenden Räumlichkeiten - 3.3. Zugang der
Rettungsdienste und Evakuierung der Personen auf die öffentlichen Verkehrswege - 3.4. Stabilität und Solidität.
Kapitel
Artikel:
4. - Außenanlagen
4.1. Allgemeine Verfügungen - 4.2. Verkehr, Parkplätze, Haltestellen für Fahrzeuge auf dem Gelände eines Betriebes
- 4.3. Pausen- und Erholungsflächen in Schulen - 4.4. - Sport- und Spielanlagen im Freien in Schulen - 4.5.
Unfallverhütung außerhalb der Gebäude.
Kapitel
Artikel:
5. - Feuerbeständigkeit
5.1. Allgemeines - 5.2. Feuerbeständigkeit der Konstruktion - 5.3. Feuerbeständige Konstruktionselemente - 5.4.
Brandschutz- und Rauchschutztüren - 5.5. Feuerbeständigkeit der Materialien.
Kapitel
Artikel:
6. - Innenraumverteilung und Brandabschnitte
6.1. Allgemeines zur Aufteilung der Innenräume - 6.2. Allgemeines zur Einteilung in Brandabschnitte - 6.3.
Brandabschnitte zum längerfristigen Aufenthalt von Personen - 6.4. Technische Brandabschnitte - 6.5. Technische
Schächte und Aufzugsschächte - 6.6. Ausgangsbrandabschnitte - 6.7. Feuerbeständigkeit der Innenausstattung.
Kapitel
Artikel:
7. - Ausgänge und Verkehrswege im Inneren
7.1. Allgemeines - 7.2. Anordnung der Ausgänge - 7.3. Breite und Höhe der Ausgänge - 7.4. Vorschriftsmäßige
Ausgänge und Zusatzausgänge - 7.5. Öffnungsrichtung und Anzahl der Ausgänge - 7.6. Zugänglichkeit der Ausgänge
- 7.7. Zusatzvorschriften für Türen - 7.8. Zusatzvorschriften für Korridore - 7.9. Zusatzvorschriften für Treppen
- 7.10. Kennzeichnung.
Kapitel
Artikel:
8. - Technische Einrichtungen, allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
8.1. Definitionen und Allgemeines - 8.2. Gefährliche technische Anlagen - 8.3. Technische Sicherheitsausrüstungen
- 8.4. Normen, Abnahme und Inbetriebnahme - 8.5. Instandhaltung und Wartung - 8.6. Überwachung - 8.7.
Kontrollen - 8.8. Zugang und Kennzeichnung - 8.9. Sicherheitsstromversorgung - 8.10. Belüftung der
Räumlichkeiten mit gefährlichen technischen Einrichtungen - 8.11. Kanäle, Leitungen und Verteilernetze - 8.12.
Freihalten der technischen Brandabschnitte und Räumlichkeiten.
Kapitel
Artikel:
9. - Technische Anlagen, Zusatzbestimmungen
9.1. Zentralheizung - 9.2. Klimatisierung - 9.3. Einzelheizung - 9.4. Brennstofflager der Zentralheizung - 9.5.
Lagerung von Gas - 9.6. Lagerung von Gasflaschen und Lagerung von gefährlichen und entzündlichen Stoffen 9.7. Elektroinstallationen - 9.8. Aufzüge - 9.9. Alarm und Meldung - 9.10. Sicherheitsbeleuchtung - 9.11.
Entrauchung.
Kapitel
Artikel:
10. - Brandverhütung
10.1. Allgemeines - 10.2. Überwachung der Gebäude - 10.3. Ordnung und Sauberkeit - 10.4. Rauchverbot - 10.5.
Leicht entzündliche Materialien - 10.6. Leicht entzündliche oder explosive Stoffe.
Kapitel
Artikel:
11. - Mittel zur Brandbekämpfung
11.1. Allgemeines - 11.2. Tragbare Feuerlöschgeräte - 11.3. Andere Mittel zur Brandbekämpfung.
Kapitel
Artikel:
12. - Evakuierung der Gebäude und Verhütung der Panikgefahren
12.1. Allgemeines - 12.2. Voralarmplan - 12.3. Evakuierungsplan - 12.4. Evakuierungsübung.
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Kapitel
Artikel:
13. - Innenausstattung und Unfallverhütung im Innern der Gebäude
13.1. Allgemeines - 13.2. Böden und Beläge von Fußböden und Treppen - 13.3. Geländer - 13.4.
Wandverkleidungen - 13.5. Fenster - 13.6. Türen und Tore - 13.7. Verglasung - 13.8. Garderoben - 13.9. Decken
und abgehängte Decken - 13.10 Belastbarkeit der Böden und der Ausrüstungen - 13.11. Möbel - 13.12.
Instandhaltung - 13.13. Verkehrswege, Gefahrenbereiche - 13.14. Treppen und Rollsteige - 13.15. Ladekais und -rampen
- 13.16. Arbeitsstätten im Freien, besondere Bestimmungen.
Kapitel
Artikel:
14. - Sicherheit in Labors und Werkstätten, Arbeitssicherheit
14.1. Allgemeines - 14.2. - Ausbildung in Schullabors und -werkstätten - 14.3. Zugang zu gefährlichen Maschinen und
Arbeiten - 14.4. Innenraumverteilung und Ausstattungen - 14.5. Zugang und Verkehr - 14.6. Ordnung und
Sauberkeit - 14.7. Benutzung und Instandhaltung - 14.8. Persönliche Ausrüstung - 14.9. Persönliche Schutzausrüstung
- 14.10. Betätigungsorgane - 14.11. Notausschalter - 14.12. Energieverteilung - 14.13. Gasbehälter - 14.14.
Schutzvorrichtungen - 14.15. Hilfsausrüstung - 14.16. Gefährliche Substanzen - 14.17. Arbeitsstätten - 14.18.
Maschinen und Arbeitsmittel - 14.19. Sichere manuelle Handhabung von Lasten - 14.20. Arbeit an Bildschirmgeräten 14.21. Belastung durch Karzinogene - 14.22. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe - 14.23. Alleinarbeit - 14.24.
Pausenräume - 14.25. Sanitärräume.
Kapitel
Artikel:
15. - Sondereinrichtungen
15.1. Allgemeines - 15.2. Festsäle - 15.3. Kantinen, Restaurants und Küchen - 15.4. Überdachte Sportanlagen 15.5. Schlafsäle, Internate und Pflegeeinrichtungen - 15.6. Überdachte Parkinganlagen - 15.7. Lagerung gefährlicher
Substanzen.
Kapitel
Artikel:
16. - Sicherheit auf dem Schulweg
16.1. Allgemeines - 16.2. Verkehrserziehung - 16.3. Verkehr im Bereich der Schule.
Kapitel
Artikel:
17. - Schülertransporte
17.1. Allgemeine Vorschriften - 17.2. Organisation - 17.3. Zustand des Schulbusses - 17.4. Belegung und Verkehr
des Schulbusses - 17.5. Aufsicht und Disziplin im Schulbus und an den Haltestellen - 17.6. Anlage und Ausstattung
der Haltestellen.
Kapitel
Artikel:
18. - Zutritt und Verkehrsmöglichkeiten für Körperbehinderte.
18.1. Allgemeines - 18.2. Zugänge und Außenanlagen - 18.3. Innenausstattung und einrichtung
Kapitel
Artikel:
19. - Erste Hilfe
19.1. Allgemeines - 19.2. Erste-Hilfe-Ausrüstung - 19.3. Notfallstationen.
Kapitel
Artikel:
20. - Zutrittskontrolle und Verhütung von Sabotageakten
20.1. - Allgemeines - 20.2. Überwachung und Zutrittskontrolle - 20.3. Mechanischer Widerstand - 20.4.
Überwachung und automatische Meldung.
Kapitel
Artikel:
21. - Zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen
21.1. Allgemeines - 21.2. Koordinatoren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Vorankündigung - 21.3.
Vorbereitung des Bauprojekts: Aufgaben der Koordinatoren - 21.4. Ausführung des Bauwerks: Aufgaben der
Koordinatoren - 21.5. Verantwortung der Bauleiter, der Bauherren und Arbeitgeber - 21.6. Verhütungsgrundsätze
- 21.7. Information, Unterweisung, Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer.
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Abgeändertes Großherzogliches Reglement vom 13. Juni 1979 betreffend die Richtlinien zur Sicherheit
im Öffentlichen Dienst
K o o r d i n i e r t e r T e x t v o m 3. N o v e m b e r 1995
1. Kapitel - Allgemeine Verfügungen und lokale Organisation
Art. 1.1. - Allgemeines
(1.1.01) Die vorliegenden Richtlinien betreffen die Sicherung der körperlichen Unversehrtheit der Personen, die an
den vom Gesetz definierten Tätigkeiten teilnehmen, sowie die Sicherheitserziehung in den Schulen.
Art. 1.2. - Definitionen
(1.2.01) Im vorliegenden Text bedeutet:
- Minister: Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Verwaltungsreform,
- Inspektor: Der Generalinspektor der Sicherheit im Öffentlichen Dienst und/oder der stellvertretende Generalinspektor der
Sicherheit im Öffentlichen Dienst,
- Dienststelle: Die Nationale Dienststelle der Sicherheit im Öffentlichen Dienst, wie in Artikel 12 des Gesetzes dargelegt,
- Lokales Komitee: Das lokale Komitee, wie in Artikel 10, Absatz 1 des Gesetzes dargelegt,
- Verantwortliche: Die Personen, die gemäß Artikel 6 des Gesetzes die Sicherheit zu gewährleisten und zu fördern haben,
- Delegierter: Der Sicherheitsdelegierte, wie in Artikel 9 des Gesetzes dargelegt,
- Gesetz: Das abgewandelte Gesetz vom 19. März 1988 betreffend die Sicherheit im Öffentlichen Dienst, dessen koordinierter
Text vom 5. August 1994 im Amtsblatt A-1994 Seite 1236 veröffentlicht wurde,
- Besondere Liste der anzuwendenden Texte: Das Verzeichnis der Gesetze, Reglemente, Richtlinien, Normen, Regeln und anderer
Vorschriften, das gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom Inspektor zu führen und mitzuteilen ist.
(1.2.02) Weiter bedeutet:
- Raum: Ein Zimmer, Saal oder sonstiger Teil eines Gebäudes, in dem ausschließlich oder gelegentlich dem Gesetz
unterliegende Aktivitäten ablaufen,
- Betrieb: Die kohärente Gesamtheit der Gebäude, Einrichtungen und Innen- und Außenausstattungen, die ausschließlich
oder gelegentlich dem Ablauf einer dem Gesetz unterliegenden Aktivität dienen,
- Gebäude: Der Bau oder der Teil eines Baues, der Anlagen und Innenausstattungen eines Betriebes beherbergt,
Lokales Sicherheitsregister: Die Gesamtheit aller die Sicherheit betreffenden Dokumente, Pläne, Zeichnungen,
Zertifikate, Verträge, Berichte und andere Dokumente,
- Unfall: Ein Ereignis, das Auswirkungen auf die körperliche Integrität einer Person hat, und das der Unfallversicherung
zu melden ist,
- Zwischenfall: Ein Ereignis, das zu einem Unfall hätte führen können oder beinahe hierzu geführt hätte,
- Lehrperson: Ein Lehrer, Grundschullehrer, Ausbilder, Kursbeauftragter oder -leiter, Aufseher oder jede andere Person,
die eine schulische Aktivität zu leiten oder zu beaufsichtigen hat, sei es in Teilzeit- oder Ganztagsarbeit, zeitweise oder
gelegentlich. Das gilt auch für Betreuer, Meister, Lehrbeauftragte, Aufseher, Ausbilder und andere Personen, deren Aufgabe es
ist, speziell im Rahmen der Arbeitssicherheit Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und andere Anfänger in den dem Gesetz
unterliegenden außerschulischen Betrieben einzuweisen und zu beaufsichtigen,
- Schüler: Die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die eine Schulung in einer Schule absolvieren, einschließlich insbesondere
Kinder in Krippen oder Kindertagesstätten und einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten, Volontäre und anderen Anfänger,
für welche die Arbeitssicherheitsvorschriften in den dem Gesetz unterliegenden außerschulischen Betrieben gelten.
Art. 1.3. - Normen
(1.3.01) Die Sicherheitsnormen sowie die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheit und der Hygiene, die in
den Betrieben anzuwenden sind, müssen den geltenden Normen und Regeln des Großherzogtums Luxemburg entsprechen
oder, gegebenenfalls, den in den Herkunftsländern der betreffenden Lieferungen geltenden Normen und Regeln oder
aber denjenigen, die im Rahmen internationaler Organisationen erlassen wurden.
Diese Normen, Reglemente, Richtlinien und andere Vorschriften sind von Amts wegen und unbeschadet anderer Spezifikationen
des vorliegenden Reglements in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte aufgeführt, die vom Inspektor nach den Bestimmungen
von Artikel 17 des Gesetzes zu führen und mitzuteilen ist.
(1.3.02) Auf Anfrage des Verantwortlichen muß der Lieferant oder der Unternehmer Ursprungszeugnisse oder
Konformitätsbescheinigungen ausstellen oder Gutachten anfertigen lassen.
(1.3.03) Die betreffenden Zeugnisse und Gutachten sind in das lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem
Inspektor auf Anfrage vorzulegen.
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Art. 1.4. - Ausnahmen
(1.4.01) Das vorliegende Reglement ist nicht anzuwenden:
- auf Gebäude mit mehr als drei Stockwerken, die dem Aufenthalt von Personen dienen,
- auf Räume in Hochhäusern oberhalb der zweiten Etage,
- auf alle Arten von Tätigkeiten, die eine besondere Art der Beaufsichtigung erforderlich machen, wie die differenzierte
Erziehung oder der Strafvollzug,
- auf Gebäude, die nicht die übliche massive und stationäre Konstruktion aufweisen,
- auf Tätigkeiten, die sich unter außergewöhnlichen Umständen abspielen, und die von den allgemein zugelassenen
Normen für Beschäftigung und Überwachungen abweichen,
- auf im vorliegenden Reglement aufgeführte Sonderfälle.
(1.4.02) In den obengenannten Ausnahmefällen muß der Minister auf Antrag des Verantwortlichen und auf Grund
eines Berichtes und einer Stellungnahme des Inspektors entsprechend dem jeweiligen Risiko besondere Maßnahmen
treffen.
(1.4.03) Die Sondermaßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels und insbesondere in bezug auf Betriebe, die im Sinne des
vorstehenden Paragraphen (1.4.01) Absätze 1 und 2 mehr als drei Stockwerke aufweisen, oder in bezug auf Einrichtungen, die
im Sinne des untenstehenden Paragraphen (6.3.07) über mehr als zwei Stockwerke offen sind, beziehen sich insbesondere auf:
- die Anlage von getrennten und besonderen Treppenräumen und Aufzügen zur Erschließung der Untergeschosse beziehungsweise
der Obergeschosse,
- die Schaffung zusätzlicher oder besonderer Flucht- und Rettungswege,
- die Verkleinerung der horizontalen Brandabschnitte,
- die horizontale Abschottung in vertikalen technischen Schächten,
- die Verhütung der Ausbreitung von Bränden über die Fassaden,
- besondere und/oder zusätzliche Brandmeldeanlagen, automatische Löscheinrichtungen oder andere spezielle
Schutzeinrichtungen,
- spezielle zusätzliche Rauchabzugssysteme oder -einrichtungen, die gegebenenfalls geregelt und/oder gesteuert werden,
- die Ansiedlung von Räumlichkeiten mit erhöhten Risiken auf den oberen Stockwerken oder außerhalb der dem Publikum
zugänglichen Bereiche,
- zusätzliche und/oder spezielle automatische Löschvorrichtungen,
- den obligatorischen Abschluß von Wartungsverträgen und/oder Zusatz- und Sonderkontrollen,
- zusätzliche Analysen, Gutachten, Abnahmen und andere Zusatzprüfungen sowie das Ausstellen von
Konformitätsbescheinigungen, Betriebsanleitungen, Datenblättern und anderen Belegen und speziellen technischen
Spezifikationen.
Art. 1.5. - Ausnahmegenehmigungen
(1.5.01) Der Minister kann, auf begründeten Antrag des Verantwortlichen und auf Grund eines Berichtes und einer
Stellungnahme des Inspektors, für die Anwendung dieser oder jener Bestimmung eine Ausnahmegenehmigung erteilen,
insbesondere wenn:
- das vorliegende Reglement die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsieht,
- das vorliegende Reglement auf Gebäude anzuwenden ist, die bei Inkrafttreten der Bestimmungen bereits in Betrieb
sind, in Übereinstimmung mit der Anerkennungsprozedur entsprechend Artikel 1.8 des vorliegenden Textes,
- der Verantwortliche offensichtliche Einschränkungen oder technische oder materielle Unvereinbarkeiten geltend
macht,
- der Verantwortliche Sicherheitsmaßnahmen in Betracht ziehen kann, die den Vorschriften des vorliegenden Reglements
mindestens gleichwertig sind.
(1.5.02) Um seinen Bericht anzufertigen, kann sich der Inspektor vom Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen in
bezug auf die angefragte Ausnahmegenehmigung vorlegen lassen. Ebenso kann er auf Kosten des Antragstellers ein
Gutachten verlangen.
(1.5.03) Der Minister kann eine Ausnahmegenehmigung nur für den jeweiligen Einzelfall erteilen, für ganz bestimmte
Verfügungen und nur dann, wenn die Wirksamkeit der durch das vorliegende Reglement anvisierten Schutzmaßnahmen
nicht beeinträchtigt wird.
Art. 1.6. - Inkrafttreten
(1.6.01) Das vorliegende Reglement ist unverzüglich anzuwenden:
- bei neugeschaffenen Tätigkeiten,
- bei Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die nach seinem Inkrafttreten in Betrieb genommen oder einer dem Gesetz
unterliegenden Aktivität erschlossen werden,
- sowie bei Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen für Betriebe, deren Verträge nach Inkrafttreten dieses
Reglements abgeschlossen wurden.
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(1.6.02) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements ist kein Verantwortlicher mehr berechtigt, die Bedingungen
für die Funktion und die Benutzung seiner Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen zu ändern, ohne dabei die
entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.
(1.6.03) Unbeschadet unterschiedlicher Fristen, die insbesondere durch die Europäischen Richtlinien gesetzt werden, sowie diese
auf der besonderen Liste der anzuwendenden Texte erscheinen, die im Artikel 17 des Gesetzes und im obenstehenden Paragraphen
(1.3.01) näher spezifiziert ist, kann die Anwendung auf bereits bestehende Tätigkeiten der architektonischen und sachlichen
Vorschriften des vorliegenden Reglements aufgeschoben werden, vorausgesetzt, daß keine inakzeptablen Risiken vorliegen. In diesen
Fällen sind die entsprechenden Verfügungen im Rahmen der finanziellen Mittel und entsprechend der Liste der Prioritäten und
Dringlichkeiten, die in Artikel 1.25. näher erläutert ist, anzuwenden.
Art. 1.7. - Gutachten und Abnahmen neuer Anlagen und Einrichtungen
(1.7.01) Die neuen Betriebe ebenso wie die Gebäude, Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen dürfen erst dann
benutzt und in Betrieb genommen werden, wenn eine Vorprüfung bei der Planung durchgeführt wurde und wenn die
entsprechenden fertigen Arbeiten und Lieferungen abgenommen wurden.
(1.7.02) Das gleiche Verfahren ist bei größeren Modernisierungen und baulichen Neugestaltungen anzuwenden.
(1.7.03) Der Inspektor, der gegebenenfalls von den durch den Minister zu diesem Zweck einberufenen Kommissionen
und Experten unterstützt wird, erstellt ein Gutachten auf Grund eines Dossiers über die geplanten Arbeiten und
Lieferungen und gegebenenfalls auch auf Grund von Ortsbegehungen und von Besprechungen mit den betreffenden
Personen und Instanzen.
(1.7.04) Der Verantwortliche muß die Zusammensetzung des Dossiers und seine Weitergabe an die Dienststelle
gewährleisten. Er muß auch auf Verlangen des Inspektors eventuelle Besprechungen und Begehungen organisieren.
(1.7.05) Das Dossier muß Pläne und Schriftstücke enthalten, die über die Art der Nutzung und die Betriebs- und
Arbeitsbedingungen in den Gebäuden, der Umgebung, den Räumen, den Ausstattungen, den Einrichtungen und den Innenund Außenanlagen Aufschluß geben, entsprechend den Richtlinien des vorliegenden Reglements.
(1.7.06) Sobald die Arbeiten und Lieferungen abgeschlossen sind, nimmt der Inspektor, gegebenenfalls mit Unterstützung
durch zu diesem Zweck vom Minister bestellte Kommissionen und Experten, deren Abnahme vor.
(1.7.07) Der Verantwortliche muß der Dienststelle die Beendigung der betreffenden Arbeiten und Lieferungen mitteilen
und im Einvernehmen mit dem Inspektor die Termine für die Abnahme organisieren.
(1.7.08) Die entsprechenden Abnahmeberichte und Gutachten werden dem Minister und dem Verantwortlichen
zugestellt. Sie werden im Lokalen Sicherheitsregister aufbewahrt.
Art. 1.8. - Anerkennung alter Anlagen und Einrichtungen
(1.8.01) Unbeschadet unterschiedlicher Prozeduren und Modalitäten, die insbesondere durch die auf der besonderen Liste der
anzuwendenden Texte aufgeführten Gemeinschaftlichen Richtlinien vorgesehen sind, so wie diese Liste in Artikel 17 des Gesetzes
und im vorstehenden Paragraphen (1.3.01) spezifiziert ist, versteht man unter der Anerkennung alter Anlagen und Einrichtungen
die Bestätigung der Konformität mit den geltenden Sicherheitsvorschriften der Anlagen und Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten
des vorliegenden Reglements im Interesse einer dem Gesetz unterliegenden Aktivität funktioniert haben.
(1.8.02) Die Anerkennung wird vom Minister auf Antrag des Verantwortlichen und auf Grund eines Berichtes und
einer Stellungnahme des Inspektors ausgesprochen.
(1.8.03) Um seinen Bericht zu erstellen, kann sich der Inspektor, gegebenenfalls unter Mitarbeit der zu diesem Zweck
vom Minister bestellten Kommissionen und Gutachter, insbesondere stützen auf:
- die Prüfung des vom Verantwortlichen vorgelegten Dossiers,
- Begehungen,
- Besprechungen mit den betroffenen Personen,
- die Abnahme der eventuell vorher vorgeschlagenen Arbeiten.
(1.8.04) Die Besprechungen sowie die Begehungen und Abnahmen müssen vom Verantwortlichen auf Anfrage des
Inspektors organisiert werden.
(1.8.05) Die als Grundvoraussetzung für die Anerkennung angeordneten Maßnahmen müssen je nach vorhandenem
Risiko fallspezifisch festgesetzt werden; ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf die Möglichkeiten der raschen
und sicheren Evakuierung der Personen.
(1.8.06) Nach Beendigung dieser Vorgänge kann die Anerkennung ausgesprochen werden, selbst dann, wenn einige
Vorschriften des vorliegenden Reglements nicht angewendet wurden, aber hinreichend geeignete Maßnahmen ergriffen
wurden, um einen mindestens gleichwertigen Schutz zu garantieren.
Art. 1.9. - Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen
(1.9.01) Der Verantwortliche muß ein ständig auf dem neuesten Stand zu haltendes Register über alle Unfälle und
Zwischenfälle führen, die sich beim Ablauf der dem vorliegenden Reglement unterliegenden Tätigkeiten ereignet haben und
für die er die Verantwortung trägt.
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(1.9.02) Jeder Unfall und jeder Zwischenfall, der tatsächlich oder beinahe schwerwiegende Auswirkungen auf die
körperliche Integrität einer oder mehrerer Personen hatte, muß Gegenstand einer Untersuchung sein.
(1.9.03) Der Untersuchungsbericht muß außer den Einzelheiten über den Ablauf des Ereignisses eine Studie über die
wahrscheinlichen oder möglichen Ursachen, über die technischen Fehler bei der Bedienung, der Organisation oder dem
Verhalten sowie über die geeigneten Maßnahmen und Mittel zur künftigen Vermeidung ähnlicher Unfälle und Zwischenfälle
enthalten.
(1.9.04) Der Verantwortliche ist gehalten, die Anwendung der aus der Untersuchung resultierenden Maßnahmen und
Mittel durchzusetzen oder gegebenenfalls der jeweils zuständigen höheren Instanz entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
(1.9.05) Das Register der Unfälle und Zwischenfälle sowie die obengenannten Untersuchungsberichte sind im Lokalen
Sicherheitsregister aufzubewahren und auf Anfrage dem Inspektor vorzulegen.
Art. 1.10. - Erziehung und Aufsicht
(1.10.01) Unbeschadet anderer Verfügungen des vorliegenden Reglements müssen die Schüler zu einem allgemeinen
sicheren Verhalten angehalten werden, das insbesondere dazu geeignet ist, Drängeleien und gefährliche Spiele, Raufereien,
Rennen in Fluren und im Treppenhaus, Rutschen auf dem Treppengeländer, Kippen mit den Stühlen, Klettern auf Mauern,
Balustraden und Dächer, das Werfen von Steinen und Schneebällen, der Gebrauch von Knallfröschen und anderem
gefährlichem Spielzeug, sowie alle Tätigkeiten, die ihre eigene Sicherheit und die der anderen gefährden könnten zu
verhindern.
(1.10.02) Prinzipiell müssen die Schüler ständig vom Lehrpersonal oder anderen qualifizierten und kompetenten
Personen beaufsichtigt werden. Die entsprechenden Anordnungen und Maßnahmen müssen in die Reglemente betreffend
Disziplin und/oder Schulorganisation aufgenommen werden.
Art. 1.11. - Allgemeine Prinzipien zur Gefahrenverhütung
(1.11.01) Der Verantwortliche trifft die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Maßnahmen auf der Basis der im folgenden
aufgeführten allgemeinen Regeln zur Gefahrenverhütung:
a) Vermeidung von Risiken;
b) Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
d) Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl
von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und
bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
e) Berücksichtigung des Stands der Technik;
f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation,
Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
i) Erteilung geeigneter Anweisungen an den Arbeitnehmer.
Art. 1.12. - Sonstige Pflichten des Verantwortlichen
(1.12.01) Der Verantwortliche muß die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Personen
ergreifen, für die er die Verantwortung trägt, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, zur Information
und Schulung sowie der Bereitstellung der erforderlichen Organisation und Mittel.
Er muß die Anpassung dieser Maßnahmen überwachen, eventuell veränderten Umständen Rechnung tragen und darauf bedacht
sein, bestehende Situationen zu verbessern.
(1.12.02) Der Verantwortliche muß auch unbeschadet anderer Vorschriften des vorliegenden Reglements:
- die der Art der Tätigkeit und der Größe des Betriebs angepaßten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung
und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und
- die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen
Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren.
(1.12.03) In Anwendung des vorausgegangenen Paragraphen muß der Verantwortliche insbesondere die Arbeitnehmer benennen,
die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Personen beauftragt sind.
Diese Arbeitnehmer, die zum Sicherheitsteam nach Artikel 1.22. gehören, müssen gemäß der Größe des Betriebes und der
spezifischen Risiken ausgebildet sein. Sie müssen außerdem über die notwendige Personalausstattung und über die geeigneten
Mittel verfügen.
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(1.12.04) Der Verantwortliche:
a) muß alle Personen, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über
diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
b) muß Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den betroffenen Personen bei ernster, unmittelbarer und nicht
vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeits- oder
Aufenthaltsplatzes in Sicherheit zu bringen;
c) darf außer in begründeten Ausnahmefällen die betroffenen Personen nicht auffordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation
wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Gefahr fortbesteht.
(1.12.05) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen
gefährlichen Bereich verläßt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen, und er muß gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten
Folgen geschützt werden.
(1.12.06) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, daß jeder Arbeitnehmer, wenn er den zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen
kann, in der Lage ist, bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen unter
Berücksichtigung seiner Kenntnisse und technischen Mittel die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen einer solchen
Gefahr zu vermeiden.
Art. 1.13. - Beurteilung der Risiken
(1.13.01) Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes und der anderen Vorschriften des vorliegenden Reglements muß der
Verantwortliche:
a) über eine Beurteilung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der
besonders gefährdeten Personengruppen verfügen;
b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;
c) eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Verletzten zur Folge hatten, führen;
d) für die zuständige Behörde im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 1.9. Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die
die bei ihm beschäftigten Personen erlitten haben.
(1.13.02) Der Verantwortliche muß ein lokales Sicherheitsregister entsprechend dem nachstehenden Artikel 1.24. führen, darin
die im vorausgegangenen Paragraphen aufgeführten Schriftstücke und Dokumente aufbewahren und diese dem Inspektor auf
Anfrage vorlegen.
(1.13.03) Unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes und der anderen Vorschriften des vorliegenden Reglements hat der
Verantwortliche außerdem unter Berücksichtigung der Art der in seinem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten folgende Verpflichtungen:
a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Personen zu beurteilen, unter anderem bei der Auswahl von
Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Die auf Grund dieser Beurteilung
getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen
erforderlichenfalls:
- einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Personen gewährleisten,
- in alle Tätigkeiten des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;
b) bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer die Eignung dieses Arbeitnehmers in bezug auf Sicherheit und Gesundheit
zu berücksichtigen;
c) bei der Planung und Einführung neuer Technologien, die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter im Betrieb, zum Beispiel im Rahmen
des Sicherheitskomitees gemäß nachstehendem Artikel 1.18., zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel,
die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit
der Personen haben;
d) durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur die Personen, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang
zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben.
(1.13.04) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Reglements müssen die Verantwortlichen für den Fall, daß
an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und
Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz und bei der Verhütung
berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter
über diese Gefahren informieren.
(1.13.05) Die obengenannte Beurteilung der Gefahren muß die Risiken berücksichtigen, denen besonders gefährdete Gruppen
ausgesetzt sind, in erster Linie Behinderte, Schüler, Auszubildende und junge Arbeitnehmer sowie schwangere Arbeitnehmerinnen
und Wöchnerinnen oder stillende Mütter.
(1.13.06) Wird ein Risiko festgestellt, trifft der Verantwortliche unbeschadet der strikten Befolgung anderer Gesetze und anderer
diesbezüglicher Reglemente die Maßnahmen, die im Rahmen des Möglichen zur Vermeidung des betreffenden Risikos geeignet
sind.
Zu diesen Maßnahmen gehören in der angegebenen Reihenfolge insbesondere:
- die provisorische Umgestaltung spezieller Arbeitsbedingungen und/oder -zeiten,
- der Wechsel des Arbeitsplatzes,
- die Ausnahmegenehmigung,
- das Verbot bestimmter Tätigkeiten, insbesondere der Kontakt mit gefährlichen Stoffen.
2057
(1.13.07) Maßnahmen bezüglich Sicherheit, Hygiene und Gesundheit bei der Arbeit dürfen in keinem Fall finanzielle Belastungen
für das Personal nach sich ziehen.
Art 1.14. - Lokaler Sicherheitsdienst, Sicherheitsdelegierter
(1.14.01) Der im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes für die Maßnahmen zum Schutz und zur Verhütung von Risiken designierte
Delegierte leitet den Lokalen Sicherheitsdienst.
Gibt es in einem Betrieb mehrere Delegierte oder funktionieren mehrere Betriebe im gleichen Gebäude zusammen, kann der
Titel und die Aufgabe eines Leitenden Delegierten verliehen werden. Im Sinne des nachstehenden Artikels 1.22. gehört zum lokalen
Sicherheitsdienst auch insbesondere das Sicherheitsteam.
(1.14.02) Die Delegierten müssen an den Lehrgängen und an den Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die für sie vom Inspektor
organisiert werden. Ihre Eintragung in das in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehene Nationale Register und die Zusammenarbeit
des Inspektors mit dem Delegierten im Sinne des vorliegenden Reglements und insbesondere im Sinne des nachstehenden Artikels
1.15. sind den Bescheinigungen untergeordnet, die anschließend an diese Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeiten von der Dienststelle
ausgestellt werden.
(1.14.03) Wenn das Personal aus nicht mehr als 30 Personen besteht, kann der Verantwortliche selbst die Funktionen des
Delegierten übernehmen, wobei ihm in diesem Falle von Rechts wegen alle Pflichten, Kompetenzen, Aufgaben und Verpflichtungen
obliegen. Dabei muß er auch die Basisausbildung und die Fortbildungen absolvieren, die für die Delegierten vorgeschrieben sind.
(1.14.04) Der Verantwortliche kann seinen Delegierten mit allen Aufgaben betrauen, die ihm in bezug auf die Sicherheit
obliegen, insbesondere:
- die Leitung des Lokalen Sicherheitsdienstes,
- das Einsammeln, die Erfassung und die Auswertung von Beschwerden, Fehlern oder Mängeln in bezug auf die Sicherheit, die
Weitergabe an die zuständigen Personen und das Überwachen ihrer Beseitigung,
- regelmäßige Kontrollgänge und die Anhörung des Personals,
- die Schulung und Fortbildung des Personals,
- das Führen des Sicherheitsregisters und das Überwachen der Führung der Wartungsbücher,
- das Führen der Liste der Prioritäten und Dringlichkeit,
- die Ausarbeitung, die Aktualisierung, das Aushängen und die Mitteilung der Flucht-, Rettungs-, Interventions- und
Evakuierungspläne,
- die Vorbereitung, Organisation, Leitung und Bewertung der vorgeschriebenen Übungen und Tests,
- die Kontakte mit dem Inspektor,
- die Organisation, Koordination und Führung der Interventionen der Handwerker insbesondere, was die gefährlichen technischen
Einrichtungen und die technischen Sicherheitseinrichtungen betrifft,
- die Überwachung der Einhaltung der Verträge betreffend Wartung, Instandhaltung und vorgeschriebene Prüfungen,
- die allgemeine Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Vorschriften, auch im Fall von Neubauten, von Lieferungen aller
Art sowie von größeren Umstrukturierungen und Umbauten,
- die Führung, die Schulung und das Training des Sicherheitsteams,
- das Sekretariat des Lokalen Komitees,
- das Register der Unfälle und Zwischenfälle,
- die Untersuchungen von Unfällen und Zwischenfällen.
(1.14.05) Der Verantwortliche muß dem Delegierten Befugnisse und Kompetenzen nach Maßgabe seiner Aufgaben übertragen
und insbesondere:
-
ihm die vorgeschriebenen Entlastungen und/oder Entschädigungen zukommen lassen,
ihm die erforderlichen Informationen, Materialien und finanziellen Mittel zur Verfügung stellen,
für seine Aus- und Weiterbildung sorgen,
seine Reise- und andere Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats übernehmen,
das Personal über seine Identität und seine Hauptaufgaben unterrichten,
ihm die Teilnahme an Besuchen des Inspektors ermöglichen,
seine Meinung zu Vorhaben hinsichtlich Gestaltung, Konstruktion und Ausstattung einholen sowie zu Regeln und Vorschriften
hinsichtlich der Sicherheit ebenso wie zur die Verteilung der finanziellen Mittel für den Bereich der Sicherheit.
Art. 1.15. - Zusammenarbeit des Inspektors mit dem Delegierten
(1.15.01) Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich Information, Schulung, Anhörung, Unterstützung und anderer Pflichten,
die dem Inspektor laut Gesetz in bezug auf den Delegierten obliegen, und unbeschadet der Pflichten und Aufgaben, die dem
Delegierten vom Verantwortlichen übertragen wurden, kann dieser im Sinne des obenstehenden Artikels vom Inspektor zu Rate
gezogen werden, insbesondere bei:
- Vorprüfungen von Bauvorhaben und Sicherheitsabnahmen bei Arbeiten und Lieferungen im Sinne des Artikels 16 des Gesetzes
und im Sinne des Artikels 1.7. des vorliegenden Reglements,
- Überwachung der sachgemäßen Ausführung und der sachgemäßen Inbetriebnahme der obengenannten Arbeiten und
Lieferungen,
2058
- Gutachten, Kontrollen und Anerkennungen im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes und im Sinne der Artikel 1.7. und 1.8. des
vorliegenden Reglements,
- Stellungnahmen bei Ausnahmeprozeduren oder Ausnahmegenehmigungen im Sinne der obenstehenden Artikel 1.4. und 1.5..
(1.15.02) Der Inspektor kann seine eigenen Berichte auf die Stellungnahmen der betreffenden Delegierten stützen, beziehungsweise
im Falle von Betrieben, von Einrichtungen, von Anlagen und von Arbeitsmitteln, die kein größeres Risiko in sich bergen, die Berichte
der betreffenden Delegierten den seinen gleichstellen und diese ablegen und verteilen wie vom Gesetz vorgesehen.
Art. 1.16. – Intervention durch anerkannte Sachverständige und anerkannte Prüfstellen
(1.16.01) Reichen die Möglichkeiten im Betrieb nicht aus, um die Organisation der durch das Gesetz und das vorliegende
Reglement vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muß der Verantwortliche
außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen, und zwar im vorliegenden Fall den Inspektor und/oder die
anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen.
(1.16.02) Wird ein anerkannter Sachverständiger oder eine anerkannte Prüfstelle hinzugezogen, so hat der Verantwortliche
die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen Faktoren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet wird, daß
sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer haben. Sie müssen Zugang haben zu dem lokalen
Sicherheitsregister, zu den Wartungsbüchern, zu der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten und zu allen anderen Dokumenten
und Informationen, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Reglements beziehen oder auf andere Vorschriften, vor allem
die, die sich aus der besonderen Liste der anzuwendenden Texte nach Artikel 17 des Gesetzes und nach dem vorhergehenden
Paragraphen (1.3.01) ergeben.
(1.16.03) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen werden durch den Minister auf Vorschlag des Inspektors bestätigt
und abberufen. Es werden im einzelnen vor allem die Eignung, die Mittel, die Qualifikation, die Personalstärke, die Verfügbarkeit
und andere Fähigkeiten bewertet, unter Berücksichtigung des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen und der gegebenen
Risiken.
(1.16.04) Unbeschadet ihrer Handlungs- und Aktionsfreiheit auf dem allgemeinen Dienstleistungsmarkt, in gleicher Weise wie
alle anderen Personen, Firmen oder Institutionen, die Kontrollen, Expertisen, Gutachten oder andere Stellungnahmen durchführen,
ohne hierzu eine spezielle Zulassung zu besitzen, müssen die Interventionen der im Sinne der Artikel 8, 9, 10, 13 ,15 und 16
des Gesetzes anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen insbesondere durch die folgenden Eigenschaften gekennzeichnet sein:
- Die Betreffenden dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu
prüfenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder
unmittelbar noch als Beauftragte an ihrer Planung, ihrem Bau, ihrem Vertrieb oder an ihrer Instandhaltung beteiligt sein.
- Sie müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig
von jeder Einflußnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere
von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
- Die anerkannten Sachverständigen ebenso wie die Prüfer und die anderen Mitarbeiter der anerkannten Prüfstellen, die Besuche,
Kontrollen und Überprüfungen durchführen, die Berichte anfertigen und diese unterzeichnen, müssen die Bestimmungen des
Gesetzes und des vorliegenden Reglements mit äußerster Sorgfalt beachten, die Anweisungen des Inspektors befolgen und
regelmäßig an von diesem eigens einberufenen Briefings teilnehmen, gemäß den Vorschriften der nachstehenden Paragraphen
(1.16.10) bis (1.16.12).
- Die Aufgaben der anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen müssen vom Verantwortlichen oder vom Sicherheitsdelegierten
im Sinne der vorstehenden Paragraphen (1.16.01) und (1.16.02) klar formuliert, definiert und eingegrenzt werden. Die
betreffenden Anweisungen müssen in den Berichten erscheinen.
- Die Berichte müssen vor ihrer Verbreitung und vor ihrer Aufnahme in das nationale Register im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes
und in das lokale Sicherheitsregister im Sinne von Artikel 1.24. des vorliegenden Reglements vom Inspektor genehmigt und mit
dessen Visum versehen werden.
(1.16.05) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen dürfen keine Aufgaben an Zulieferer weitergeben, ohne über eine
diesbezügliche, vorherige Genehmigung zu verfügen, die gemeinsam vom Inspektor und vom Verantwortlichen oder dessen
Sicherheitsdelegierten erteilt wird.
(1.16.06) Über jede Prüfung, jedes Gutachten, jede Abnahme und jede periodische Kontrolle muß ein Bericht angefertigt werden,
der gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen von dem anerkannten Sachverständigen oder der anerkannten Prüfstelle
zu erstellen und zu verteilen ist.
Jeder Bericht muß präzise Schlußfolgerungen enthalten, die es jeder Person und selbst Laien ermöglichen, sich über den
Sicherheitsgrad der Anlage, der Ausrüstung oder der Einrichtung Rechenschaft abzulegen, und aus denen unmißverständlich
erkennbar ist, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den im Interesse von Sicherheit und Hygiene vom Gesetz erlassenen
Vorschriften zu entsprechen.
(1.16.07) Jede Intervention muß insbesondere unbedingt auch folgendes beinhalten:
- die durch das Gesetz, die anerkannten Regeln der Technik und die Betriebsanleitung vorgesehenen Versuche und Tests,
- die Überprüfung der Konformitätsbescheinigungen, der Betriebsanleitungen, der Datenblätter und der anderen einschlägigen
Angaben, die zu der Lieferung von Maschinen, Stoffen, Produkten und Einrichtungen gehören,
- die Überprüfung und Aktualisierung des lokalen Sicherheitsregisters.
Der anerkannte Sachverständige oder die anerkannte Prüfstelle müssen diese Dienstleistungen in ihren Berichten erwähnen.
2059
(1.16.08) Stellt der anerkannte Sachverständige oder der von der anerkannten Prüfstelle beauftragte Vertreter einen Fehler
oder eine Situation fest, die eine Gefahr für Personen bedeuten kann, muß er den Verantwortlichen unverzüglich mit Hilfe des
direktesten und schnellstmöglichen Kommunikationsmittels davon in Kenntnis setzen, wobei der Bericht über den betreffenden
Sachverhalt nachzureichen ist. Außerdem muß der betreffende Vertreter in einem solchen Fall die unverzüglich zu ergreifenden
Maßnahmen angeben und er muß sich vergewissern, daß diesen Anweisungen Folge geleistet worden ist und daß die inakzeptablen
Risiken ausgeschaltet worden sind. Andernfalls muß er den Inspektor unverzüglich darüber unterrichten.
(1.16.09) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen achten auf die Sicherheit der Personen, sowie diese im Gesetz
und in dem vorliegenden Reglement vorgesehen ist. Sie erkennen die in dieser Hinsicht hinreichenden Bedingungen und Lösungen
an, auch im Hinblick auf die spätere Betriebsorganisation und die anschließenden Funktionsbedingungen. Sie lehnen unangemessene
und übertriebene Maßnahmen und Mittel ab, insbesondere in dem Maße, wie die spätere Zuverlässigkeit in Frage gestellt sein
kann und wie die angestrebten Ziele verfehlt werden können.
(1.16.10) Der Inspektor ruft die anerkannten Sachverständigen und die Vertreter, Prüfer, Inspektoren und andere Mitarbeiter
der anerkannten Organismen periodisch zusammen, insbesondere:
- zum Zwecke der Information über Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Anordnungen, Normen und andere anzuwendenden Regeln,
oder um sie durch für diese Bereiche kompetente Personen, Behörden oder Dienstleistungsunternehmen informieren zu lassen.
- um mit ihnen praktisch anzuwendende Modalitäten für ihre Interventionen, für die Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen
und den Sicherheitsdelegierten sowie für das Verfassen und die Vorlage ihrer Berichte abzusprechen.
(1.16.11) Der Inspektor führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen sowie der Prüfer und Inspektoren der anerkannten
Prüfstellen, die mit Erfolg an den im vorhergehenden Paragraphen definierten Briefings teilgenommen haben, einschließlich ihrer
jeweiligen Fachgebiete. Er übermittelt diese Liste den Verantwortlichen und ihren Sicherheitsdelegierten.
(1.16.12) Die Kosten, die für die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen aus diesen vom Inspektor organisierten Briefings
entstehen, gehen zu deren Lasten. Die Zusammenkünfte finden während der normalen Arbeitszeiten statt und dürfen eine Dauer
von 2 x 4 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
(1.16.13) Der anerkannte Sachverständige oder die anerkannte Prüfstelle muß dem Verantwortlichen oder dem
Sicherheitsdelegierten seinen Besuch im voraus ankündigen, damit letzterer insbesondere:
- an den Prüfungen, Begehungen und Versuchen teilnehmen und seinen entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich Organisation,
Koordination und Verwaltung nachkommen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 4, des
Gesetzes sowie den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen (1.16.02) und (1.16.04),
- das lokale Sicherheitsregister und die Wartungsbücher vervollständigen, aktualisieren und vorlegen kann,
- die “Feuererlaubnisscheine” und die anderen eventuell erforderlichen Genehmigungen erteilen kann,
- den Zugang zu allen Ausrüstungen, Tafeln, Räumen, Maschinen und Anlagen gewährleisten kann,
- die notwendigen Mittel für die vorgeschriebenen Versuche einsetzen kann,
- die Personen, Institutionen und Unternehmen benachrichtigen und einberufen kann, deren Mitwirkung eventuell erforderlich ist,
- die eventuell angezeigten oder erforderlichen Ersatzsicherheitsmaßnahmen in die Wege leiten kann,
- sofort über die Ergebnisse informiert werden kann, insbesondere, wenn ein inakzeptables Risiko festgestellt wurde.
Der Sachverständige oder der Vertreter der anerkannten Prüfstelle bestätigt in seinem Bericht die Teilnahme und die Mitwirkung
des Sicherheitsdelegierten im Sinne des vorliegenden Paragraphen.
Art. 1.17 - Zusammenarbeit des Inspektors mit externen Personen und Dienststellen
(1.17.01) Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16, letzter Absatz, des Gesetzes, steht der Inspektor der Bautenverwaltung,
der Mietkommission, dem für den Ankauf staatlicher Gebäude zuständigen Ausschuß, dem Innenministerium und den
Distriktkommissaren, den zuständigen kommunalen Diensten sowie allen anderen Bauherren zur Verfügung, die planen, bauen,
kaufen, mieten, umbauen und dem Gesetz unterliegende Gebäude in Betrieb nehmen.
(1.17.02) Er richtet seine Vorprüfungs- und Abnahmeberichte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes an die zuständigen
Minister und an die Personen, die seine Intervention beantragt haben, einschließlich gegebenenfalls an die künftigen Nutzer, die
er im Sinne der Verfügungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes zu seinen Interventionen und Aktionen hinzuzieht, in allen Fällen,
wo die Identität der künftigen Verantwortlichen und Delegierten bekannt ist.
(1.17.03) Bei vertraulich zu behandelnden Objekten teilen die zuständigen Personen dies dem Inspektor mit, der dann darauf
verzichtet, seinen Bericht zu verschicken, und der die Aktualisierung der entsprechenden Akten in den offiziellen Dossiers erst
nach Abschluß der entsprechenden Vereinbarungen und Verträge vornimmt.
Art. 1.18. - Anhörung und Beteiligung des Personals, das Lokale Sicherheitskomitee
(1.18.01) Die Verantwortlichen hören die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an und ermöglichen ihnen die Teilnahme im
Rahmen aller Fragen bezüglich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Dies schließt mit ein:
- die Anhörung der Mitglieder des Personals,
- das Recht der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Betrieb, Vorschläge zu unterbreiten,
- ein ausgewogenes Mitspracherecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verfügungen des vorliegenden Reglements.
2060
(1.18.02) Zu Zwecken der obengenannten Anhörung und Beteiligung ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zur
Schaffung und zum Funktionieren eines Lokalen Sicherheitskomitees im Sinne von Artikel 10, Absatz 1 des Gesetzes.
In Sonderfällen, in größeren Betrieben, im Falle einer Zusammenarbeit mehrerer Betriebe und insbesondere bei vielfältigen
Tätigkeiten können mehrere Komitees geschaffen werden.
(1.18.03) Der Verantwortliche befragt das Komitee rechtzeitig im voraus über:
a) alle Aktionen, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit haben können,
b) die Ernennung von Sicherheitsdelegierten und Mitgliedern des Sicherheitsteams sowie über alle Maßnahmen zum Schutz und
zur Verhütung, die im Sinne des vorliegenden Reglements zu treffen sind,
c) die Bewertung der Risiken und Schutzmaßnahmen, über die Liste der Unfälle und die Unfallberichte im Sinne der Bestimmungen
des Artikels 7 des Gesetzes sowie über die Information der Arbeitnehmer im Sinne des nachstehenden Artikels 1.19.,
d) die Bestellung von außerbetrieblichen Fachleuten (Personen oder Dienste), die gegebenenfalls gemäß den Paragraphen (1.16.01)
und (1.16.02) vorgesehen ist,
e) die Konzeption und die Organisation der Personalfortbildung, die im untenstehenden Artikel 1.20 vorgesehen ist.
(1.18.04) Die Arbeitnehmer und die anderen Betroffenen müssen dazu aufgerufen werden, ihre Vertreter im Lokalen Komitee
selbst zu bestimmen. Der Verantwortliche achtet auf eine paritätische Zusammensetzung und auf ein internes Reglement, das
das Recht auf eine ausgewogene Mitbestimmung gewährleistet. Er achtet zudem darauf, daß alle Gruppen des Personals in
ausgewogener Zusammensetzung repräsentiert sind.
(1.18.05) Das Büro des Lokalen Komitees besteht in allen Fällen mindestens aus dem Verantwortlichen oder seinem Stellvertreter
sowie aus dem Sicherheitsdelegierten, die die Funktionen des Vorsitzenden beziehungsweise des Sekretärs übernehmen.
(1.18.06) In den Schulen werden die Schüler durch anerkannte Elternvereinigungen vertreten und, gegebenenfalls ab dem Ende
des Schulpflichtsalters, von anerkannten Vereinigungen der Schüler.
(1.18.07) Die Aufgaben des Lokalen Komitees können von einem anderen instituierten Beratungsorgan übernommen werden,
insbesondere von der Personalvertretung, dem Betriebsrat, der Schulkommission und dem Erziehungsrat, unter der Voraussetzung,
daß eine ausgewogene Mitbestimmung gewährleistet ist und der Sicherheitsdelegierte bei Beratungen über Sicherheitsfragen
hinzugezogen wird.
(1.18.08) Unbeschadet seines Rechtes auf Anhörung im Sinne des vorhergehenden Paragraphen (1.18.03) kann das Lokale
Komitee Aufgaben übernehmen, die insbesondere im Zusammenhang stehen mit:
a) der allgemeinen Überwachung der geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen;
b) der Prüfung der Unfallmeldungen und der Untersuchungsberichte sowie der Ausarbeitung der aus diesen Berichten zu ziehenden
Schlüsse;
c) der Unterstützung des Verantwortlichen, des Sicherheitsdelegierten und der Mitglieder des Sicherheitsteams bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben;
d) der Prüfung der Beschwerden und Reklamationen, ihrer Auswertung und ihrer Übernahme in die Liste der Prioritäten und
Dringlichkeiten;
e) der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten;
f) der Stellungnahme über die Vorschläge zum Budget bezüglich der Sicherheit.
(1.18.09) Das Lokale Komitee ist berechtigt, in Begleitung des Verantwortlichen oder seines Stellvertreters sowie des
Sicherheitsdelegierten im Rahmen der ihnen gegebenen Kompetenzen, Berechtigungen und legalen Mittel mindestens einmal jährlich
die Gebäude, Außenanlagen, Einrichtungen und andere Ausstattungen zu besichtigen.
(1.18.10) Das Lokale Komitee arbeitet sein internes Organisationsreglement selbst aus. Dieses Reglement tritt in Kraft nach
Genehmigung durch den Verantwortlichen und regelt auf der Grundlage des geltenden Gesetzes und der Bestimmungen des
vorliegenden Reglements sowohl seine Zusammensetzung als auch seine Arbeitsweise.
Im Falle einer Beanstandung können der Inspektor und in letzter Instanz der Minister angerufen werden, um an der Fertigstellung
und der Genehmigung des Reglements zur internen Organisation des Lokalen Komitees mitzuwirken.
(1.18.11) Das Lokale Komitee versammelt sich mindestens zwei Mal und höchstens vier Mal pro Jahr auf schriftliche Einladung
des Verantwortlichen. Eine eventuelle Besichtigung im Sinne des Paragraphen (1.18.09) zählt als Versammlung.
(1.18.12) Eine Versammlung des Lokalen Komitees darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Mitglieder werden in dieser
Zeit von ihrer Arbeit freigestellt, und ihnen entstehende Kosten werden ihnen von dem Betrieb erstattet.
(1.18.13) Der Sicherheitsdelegierte bereitet die Tagesordnung vor und führt in Absprache mit dem Verantwortlichen das Protokoll.
Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung genehmigt und gegebenenfalls berichtigt, und das Protokoll wird jeweils im
Laufe der darauf folgenden Sitzung genehmigt.
Die Protokolle werden in das Lokale Sicherheitsregister aufgenommen.
Art. 1.19. - Information des Personals
(1.19.01) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit das Personal und/oder seine Vertreter im Betrieb, unter
Berücksichtigung insbesondere der Größe des Betriebes alle notwendigen Informationen erhalten, insbesondere in bezug auf:
2061
a) die Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie die Maßnahmen und Tätigkeiten zum Schutz und zur Verhütung sowohl für
den Betrieb im allgemeinen als auch für jeden Arbeitsplatz und/oder jede Tätigkeit,
b) die entsprechend den Verfügungen des vorliegenden Reglements getroffenen Maßnahmen, die besonders die
technisch/materiellen und organisatorischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die schnelle,
leichte und sichere Evakuierung der Personen im Gefahrenfalle betreffen.
(1.19.02) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit die Arbeitgeber der Unternehmen und/oder der externen
Betriebe, die in seinem Betrieb tätig sind, gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften und/oder den landesüblichen Gepflogenheiten
die erforderlichen für die Arbeitnehmer bestimmten Informationen erhalten, die unter den Punkten a) und b) des vorhergehenden
Paragraphen aufgeführt sind.
(1.19.03) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit die Sicherheitsdelegierten, die Mitglieder der Lokalen Komitees
und des Sicherheitsteams zur Erfüllung ihrer Aufgaben und gemäß den besonderen Anforderungen des Betriebes Zugang erhalten:
a) zur Bewertung der Risiken und der Schutzmaßnahmen, die vom Verantwortlichen im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes und im
Sinne der Artikel 1.11., 1.12. und 1.13. des vorliegenden Reglements durchzuführen sind;
b) zur Liste der Unfälle und zu den Berichten über die Unfälle, die im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes und im Sinne von Artikel
1.13. des vorliegenden Reglements zu führen und aufzustellen sind;
c) zur Information sowohl über die Tätigkeiten zum Schutz und zur Verhütung sowie über die Interventionen des Inspektors und
der anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen.
(1.19.04) Der Verantwortliche muß:
a) alle Mitglieder des Personals und alle anderen Personen, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein
können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
b) Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den Mitgliedern des Personals und eventuell anderen betroffenen Personen
bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw. sich durch sofortiges
Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen;
c) außer in begründeten Ausnahmefällen, darauf verzichten, die Mitglieder des Personals und alle anderen eventuell betroffenen
Personen aufzufordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Gefahr
fortbesteht.
Art. 1.20. - Unterweisung des Personals
(1.20.01) Der Verantwortliche muß dafür sorgen, daß jeder Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung erhält, die sowohl
ausreichend ist als auch hinreichend die Belange von Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt, insbesondere in Form von Informationen
und Anweisungen und zwar zum Zeitpunkt:
- seiner Einstellung,
- einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereiches,
- der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- der Einführung einer neuen Technologie,
und eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.
Diese Unterweisung muß
- an die Entwicklung der Gefahrensmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein
und
- erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(1.20.02) Der Verantwortliche muß sich vergewissern, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinem Betrieb zum
Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in seinem
Betrieb erhalten haben.
(1.20.03) Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb mit besonderer Funktion für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, nämlich
die Mitglieder der Komitees und der Sicherheitsteams, haben Anspruch auf eine angemessene Unterweisung.
(1.20.04) Die in den Paragraphen (1.20.01) und (1.20.03) vorgesehene Unterweisung darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer
oder ihrer Vertreter gehen.
Die in Paragraph (1.20.01) vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen.
Die in Paragraph (1.20.03) vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit entweder innerhalb oder außerhalb des
Betriebs erfolgen.
Art. 1.21. - Pflichten des Personals
(1.21.01) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für
die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen …
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