Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Sicherheit im öffentlichen Dienst in Luxemburg und legt Richtlinien für den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen fest, die an gesetzlich definierten Aktivitäten teilnehmen, sowie für die Sicherheitserziehung in Schulen. Es ist eine koordinierte Fassung eines großherzoglichen Reglements von 1979, das 1995 angepasst wurde.
Was es regelt
- Allgemeine Verfügungen und lokale Organisation der Sicherheit.
- Hygiene, Standortwahl und Außenanlagen von Betrieben.
- Feuerbeständigkeit, Innenraumverteilung und Brandabschnitte.
- Technische Einrichtungen, Brandverhütung und Mittel zur Brandbekämpfung.
Wen es betrifft
- Personen, die an vom Gesetz definierten Aktivitäten im öffentlichen Dienst teilnehmen.
- Schüler, Auszubildende, Praktikanten und andere Anfänger in Schulen und außerschulischen Betrieben.
Eckpunkte
- Die Richtlinien betreffen die Sicherung der körperlichen Unversehrtheit von Personen und die Sicherheitserziehung in Schulen.
- Sicherheitsnormen müssen den geltenden Normen und Regeln des Großherzogtums Luxemburg, den Herkunftsländern oder internationalen Organisationen entsprechen.
- Lieferanten oder Unternehmer müssen auf Anfrage Ursprungszeugnisse oder Konformitätsbescheinigungen ausstellen.
- Diese Zeugnisse und Gutachten sind im lokalen Sicherheitsregister zu führen.
Texte de loi
2049 MEMORIAL MEMORIAL Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg RECUEIL DE LEGISLATION A — No 69 11 octobre 1996 Sommaire SICHERHEIT IM ÖFFENTLICHEN DIENST
Artikel 12
des Gesetzes dargelegt, - Lokales Komitee: Das lokale Komitee,
Artikel 10
, Absatz 1 des Gesetzes dargelegt, - Verantwortliche: Die Personen, die gemäß Artikel 6 des Gesetzes die Sicherheit zu gewährleisten und zu fördern haben, - Delegierter: Der Sicherheitsdelegierte,
Artikel 9des Gesetzes dargelegt, - Gesetz: Das abgewandelte Gesetz vom 19.
März 1988 betreffend die Sicherheit im Öffentlichen Dienst, dessen koordinierter Text vom 5. August 1994 im Amtsblatt A-1994 Seite 1236 veröffentlicht wurde, - Besondere Liste der anzuwendenden Texte: Das Verzeichnis der Gesetze, Reglemente, Richtlinien, Normen, Regeln und anderer Vorschriften, das gemäß Artikel 17 des Gesetzes vom Inspektor zu führen und mitzuteilen ist. (1.2.02) Weiter bedeutet: - Raum: Ein Zimmer, Saal oder sonstiger Teil eines Gebäudes, in dem ausschließlich oder gelegentlich dem Gesetz unterliegende Aktivitäten ablaufen, - Betrieb: Die kohärente Gesamtheit der Gebäude, Einrichtungen und Innen- und Außenausstattungen, die ausschließlich oder gelegentlich dem Ablauf einer dem Gesetz unterliegenden Aktivität dienen, - Gebäude: Der Bau oder der Teil eines Baues, der Anlagen und Innenausstattungen eines Betriebes beherbergt, Lokales Sicherheitsregister: Die Gesamtheit aller die Sicherheit betreffenden Dokumente, Pläne, Zeichnungen, Zertifikate, Verträge, Berichte und andere Dokumente, - Unfall: Ein Ereignis, das Auswirkungen auf die körperliche Integrität einer Person hat, und das der Unfallversicherung zu melden ist, - Zwischenfall: Ein Ereignis, das zu einem Unfall hätte führen können oder beinahe hierzu geführt hätte, - Lehrperson: Ein Lehrer, Grundschullehrer, Ausbilder, Kursbeauftragter oder -leiter, Aufseher oder jede andere Person, die eine schulische Aktivität zu leiten oder zu beaufsichtigen hat, sei es in Teilzeit- oder Ganztagsarbeit, zeitweise oder gelegentlich. Das gilt auch für Betreuer, Meister, Lehrbeauftragte, Aufseher, Ausbilder und andere Personen, deren Aufgabe es ist, speziell im Rahmen der Arbeitssicherheit Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre und andere Anfänger in den dem Gesetz unterliegenden außerschulischen Betrieben einzuweisen und zu beaufsichtigen, - Schüler: Die Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die eine Schulung in einer Schule absolvieren, einschließlich insbesondere Kinder in Krippen oder Kindertagesstätten und einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten, Volontäre und anderen Anfänger, für welche die Arbeitssicherheitsvorschriften in den dem Gesetz unterliegenden außerschulischen Betrieben gelten. Art. 1.3. - Normen (1.3.01) Die Sicherheitsnormen sowie die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheit und der Hygiene, die in den Betrieben anzuwenden sind, müssen den geltenden Normen und Regeln des Großherzogtums Luxemburg entsprechen oder, gegebenenfalls, den in den Herkunftsländern der betreffenden Lieferungen geltenden Normen und Regeln oder aber denjenigen, die im Rahmen internationaler Organisationen erlassen wurden. Diese Normen, Reglemente, Richtlinien und andere Vorschriften sind von Amts wegen und unbeschadet anderer Spezifikationen des vorliegenden Reglements in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte aufgeführt, die vom Inspektor nach den Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes zu führen und mitzuteilen ist. (1.3.02) Auf Anfrage des Verantwortlichen muß der Lieferant oder der Unternehmer Ursprungszeugnisse oder Konformitätsbescheinigungen ausstellen oder Gutachten anfertigen lassen. (1.3.03) Die betreffenden Zeugnisse und Gutachten sind in das lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen. 2053 Art. 1.4. - Ausnahmen (1.4.01) Das vorliegende Reglement ist nicht anzuwenden: - auf Gebäude mit mehr als drei Stockwerken, die dem Aufenthalt von Personen dienen, - auf Räume in Hochhäusern oberhalb der zweiten Etage, - auf alle Arten von Tätigkeiten, die eine besondere Art der Beaufsichtigung erforderlich machen, wie die differenzierte Erziehung oder der Strafvollzug, - auf Gebäude, die nicht die übliche massive und stationäre Konstruktion aufweisen, - auf Tätigkeiten, die sich unter außergewöhnlichen Umständen abspielen, und die von den allgemein zugelassenen Normen für Beschäftigung und Überwachungen abweichen, - auf im vorliegenden Reglement aufgeführte Sonderfälle. (1.4.02) In den obengenannten Ausnahmefällen muß der Minister auf Antrag des Verantwortlichen und auf Grund eines Berichtes und einer Stellungnahme des Inspektors entsprechend dem jeweiligen Risiko besondere Maßnahmen treffen. (1.4.03) Die Sondermaßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels und insbesondere in bezug auf Betriebe, die im Sinne des vorstehenden Paragraphen (1.4.01) Absätze 1 und 2 mehr als drei Stockwerke aufweisen, oder in bezug auf Einrichtungen, die im Sinne des untenstehenden Paragraphen (6.3.07) über mehr als zwei Stockwerke offen sind, beziehen sich insbesondere auf: - die Anlage von getrennten und besonderen Treppenräumen und Aufzügen zur Erschließung der Untergeschosse beziehungsweise der Obergeschosse, - die Schaffung zusätzlicher oder besonderer Flucht- und Rettungswege, - die Verkleinerung der horizontalen Brandabschnitte, - die horizontale Abschottung in vertikalen technischen Schächten, - die Verhütung der Ausbreitung von Bränden über die Fassaden, - besondere und/oder zusätzliche Brandmeldeanlagen, automatische Löscheinrichtungen oder andere spezielle Schutzeinrichtungen, - spezielle zusätzliche Rauchabzugssysteme oder -einrichtungen, die gegebenenfalls geregelt und/oder gesteuert werden, - die Ansiedlung von Räumlichkeiten mit erhöhten Risiken auf den oberen Stockwerken oder außerhalb der dem Publikum zugänglichen Bereiche, - zusätzliche und/oder spezielle automatische Löschvorrichtungen, - den obligatorischen Abschluß von Wartungsverträgen und/oder Zusatz- und Sonderkontrollen, - zusätzliche Analysen, Gutachten, Abnahmen und andere Zusatzprüfungen sowie das Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen, Betriebsanleitungen, Datenblättern und anderen Belegen und speziellen technischen Spezifikationen. Art. 1.5. - Ausnahmegenehmigungen (1.5.01) Der Minister kann, auf begründeten Antrag des Verantwortlichen und auf Grund eines Berichtes und einer Stellungnahme des Inspektors, für die Anwendung dieser oder jener Bestimmung eine Ausnahmegenehmigung erteilen, insbesondere wenn: - das vorliegende Reglement die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsieht, - das vorliegende Reglement auf Gebäude anzuwenden ist, die bei Inkrafttreten der Bestimmungen bereits in Betrieb sind, in Übereinstimmung mit der Anerkennungsprozedur entsprechend Artikel 1.8 des vorliegenden Textes, - der Verantwortliche offensichtliche Einschränkungen oder technische oder materielle Unvereinbarkeiten geltend macht, - der Verantwortliche Sicherheitsmaßnahmen in Betracht ziehen kann, die den Vorschriften des vorliegenden Reglements mindestens gleichwertig sind. (1.5.02) Um seinen Bericht anzufertigen, kann sich der Inspektor vom Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen in bezug auf die angefragte Ausnahmegenehmigung vorlegen lassen. Ebenso kann er auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten verlangen. (1.5.03) Der Minister kann eine Ausnahmegenehmigung nur für den jeweiligen Einzelfall erteilen, für ganz bestimmte Verfügungen und nur dann, wenn die Wirksamkeit der durch das vorliegende Reglement anvisierten Schutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird. Art. 1.6. - Inkrafttreten (1.6.01) Das vorliegende Reglement ist unverzüglich anzuwenden: - bei neugeschaffenen Tätigkeiten, - bei Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen, die nach seinem Inkrafttreten in Betrieb genommen oder einer dem Gesetz unterliegenden Aktivität erschlossen werden, - sowie bei Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen für Betriebe, deren Verträge nach Inkrafttreten dieses Reglements abgeschlossen wurden. 2054 (1.6.02) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements ist kein Verantwortlicher mehr berechtigt, die Bedingungen für die Funktion und die Benutzung seiner Gebäude, Räume, Anlagen und Einrichtungen zu ändern, ohne dabei die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten. (1.6.03) Unbeschadet unterschiedlicher Fristen, die insbesondere durch die Europäischen Richtlinien gesetzt werden, sowie diese auf der besonderen Liste der anzuwendenden Texte erscheinen, die im Artikel 17 des Gesetzes und im obenstehenden Paragraphen (1.3.01) näher spezifiziert ist, kann die Anwendung auf bereits bestehende Tätigkeiten der architektonischen und sachlichen Vorschriften des vorliegenden Reglements aufgeschoben werden, vorausgesetzt, daß keine inakzeptablen Risiken vorliegen. In diesen Fällen sind die entsprechenden Verfügungen im Rahmen der finanziellen Mittel und entsprechend der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten, die in Artikel 1.25. näher erläutert ist, anzuwenden. Art. 1.7. - Gutachten und Abnahmen neuer Anlagen und Einrichtungen (1.7.01) Die neuen Betriebe ebenso wie die Gebäude, Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen dürfen erst dann benutzt und in Betrieb genommen werden, wenn eine Vorprüfung bei der Planung durchgeführt wurde und wenn die entsprechenden fertigen Arbeiten und Lieferungen abgenommen wurden. (1.7.02) Das gleiche Verfahren ist bei größeren Modernisierungen und baulichen Neugestaltungen anzuwenden. (1.7.03) Der Inspektor, der gegebenenfalls von den durch den Minister zu diesem Zweck einberufenen Kommissionen und Experten unterstützt wird, erstellt ein Gutachten auf Grund eines Dossiers über die geplanten Arbeiten und Lieferungen und gegebenenfalls auch auf Grund von Ortsbegehungen und von Besprechungen mit den betreffenden Personen und Instanzen. (1.7.04) Der Verantwortliche muß die Zusammensetzung des Dossiers und seine Weitergabe an die Dienststelle gewährleisten. Er muß auch auf Verlangen des Inspektors eventuelle Besprechungen und Begehungen organisieren. (1.7.05) Das Dossier muß Pläne und Schriftstücke enthalten, die über die Art der Nutzung und die Betriebs- und Arbeitsbedingungen in den Gebäuden, der Umgebung, den Räumen, den Ausstattungen, den Einrichtungen und den Innenund Außenanlagen Aufschluß geben, entsprechend den Richtlinien des vorliegenden Reglements. (1.7.06) Sobald die Arbeiten und Lieferungen abgeschlossen sind, nimmt der Inspektor, gegebenenfalls mit Unterstützung durch zu diesem Zweck vom Minister bestellte Kommissionen und Experten, deren Abnahme vor. (1.7.07) Der Verantwortliche muß der Dienststelle die Beendigung der betreffenden Arbeiten und Lieferungen mitteilen und im Einvernehmen mit dem Inspektor die Termine für die Abnahme organisieren. (1.7.08) Die entsprechenden Abnahmeberichte und Gutachten werden dem Minister und dem Verantwortlichen zugestellt. Sie werden im Lokalen Sicherheitsregister aufbewahrt. Art. 1.8. - Anerkennung alter Anlagen und Einrichtungen (1.8.01) Unbeschadet unterschiedlicher Prozeduren und Modalitäten, die insbesondere durch die auf der besonderen Liste der anzuwendenden Texte aufgeführten Gemeinschaftlichen Richtlinien vorgesehen sind, so wie diese Liste in Artikel 17 des Gesetzes und im vorstehenden Paragraphen (1.3.01) spezifiziert ist, versteht man unter der Anerkennung alter Anlagen und Einrichtungen die Bestätigung der Konformität mit den geltenden Sicherheitsvorschriften der Anlagen und Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements im Interesse einer dem Gesetz unterliegenden Aktivität funktioniert haben. (1.8.02) Die Anerkennung wird vom Minister auf Antrag des Verantwortlichen und auf Grund eines Berichtes und einer Stellungnahme des Inspektors ausgesprochen. (1.8.03) Um seinen Bericht zu erstellen, kann sich der Inspektor, gegebenenfalls unter Mitarbeit der zu diesem Zweck vom Minister bestellten Kommissionen und Gutachter, insbesondere stützen auf: - die Prüfung des vom Verantwortlichen vorgelegten Dossiers, - Begehungen, - Besprechungen mit den betroffenen Personen, - die Abnahme der eventuell vorher vorgeschlagenen Arbeiten. (1.8.04) Die Besprechungen sowie die Begehungen und Abnahmen müssen vom Verantwortlichen auf Anfrage des Inspektors organisiert werden. (1.8.05) Die als Grundvoraussetzung für die Anerkennung angeordneten Maßnahmen müssen je nach vorhandenem Risiko fallspezifisch festgesetzt werden; ein besonderes Augenmerk ist dabei zu richten auf die Möglichkeiten der raschen und sicheren Evakuierung der Personen. (1.8.06) Nach Beendigung dieser Vorgänge kann die Anerkennung ausgesprochen werden, selbst dann, wenn einige Vorschriften des vorliegenden Reglements nicht angewendet wurden, aber hinreichend geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um einen mindestens gleichwertigen Schutz zu garantieren. Art. 1.9. - Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen (1.9.01) Der Verantwortliche muß ein ständig auf dem neuesten Stand zu haltendes Register über alle Unfälle und Zwischenfälle führen, die sich beim Ablauf der dem vorliegenden Reglement unterliegenden Tätigkeiten ereignet haben und für die er die Verantwortung trägt. 2055 (1.9.02) Jeder Unfall und jeder Zwischenfall, der tatsächlich oder beinahe schwerwiegende Auswirkungen auf die körperliche Integrität einer oder mehrerer Personen hatte, muß Gegenstand einer Untersuchung sein. (1.9.03) Der Untersuchungsbericht muß außer den Einzelheiten über den Ablauf des Ereignisses eine Studie über die wahrscheinlichen oder möglichen Ursachen, über die technischen Fehler bei der Bedienung, der Organisation oder dem Verhalten sowie über die geeigneten Maßnahmen und Mittel zur künftigen Vermeidung ähnlicher Unfälle und Zwischenfälle enthalten. (1.9.04) Der Verantwortliche ist gehalten, die Anwendung der aus der Untersuchung resultierenden Maßnahmen und Mittel durchzusetzen oder gegebenenfalls der jeweils zuständigen höheren Instanz entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. (1.9.05) Das Register der Unfälle und Zwischenfälle sowie die obengenannten Untersuchungsberichte sind im Lokalen Sicherheitsregister aufzubewahren und auf Anfrage dem Inspektor vorzulegen. Art. 1.10. - Erziehung und Aufsicht (1.10.01) Unbeschadet anderer Verfügungen des vorliegenden Reglements müssen die Schüler zu einem allgemeinen sicheren Verhalten angehalten werden, das insbesondere dazu geeignet ist, Drängeleien und gefährliche Spiele, Raufereien, Rennen in Fluren und im Treppenhaus, Rutschen auf dem Treppengeländer, Kippen mit den Stühlen, Klettern auf Mauern, Balustraden und Dächer, das Werfen von Steinen und Schneebällen, der Gebrauch von Knallfröschen und anderem gefährlichem Spielzeug, sowie alle Tätigkeiten, die ihre eigene Sicherheit und die der anderen gefährden könnten zu verhindern. (1.10.02) Prinzipiell müssen die Schüler ständig vom Lehrpersonal oder anderen qualifizierten und kompetenten Personen beaufsichtigt werden. Die entsprechenden Anordnungen und Maßnahmen müssen in die Reglemente betreffend Disziplin und/oder Schulorganisation aufgenommen werden. Art. 1.11. - Allgemeine Prinzipien zur Gefahrenverhütung (1.11.01) Der Verantwortliche trifft die im vorliegenden Reglement vorgesehenen Maßnahmen auf der Basis der im folgenden aufgeführten allgemeinen Regeln zur Gefahrenverhütung:
- a)Vermeidung von Risiken;
- b)Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
- c)Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
- d)Berücksichtigung des Faktors “Mensch” bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
- e)Berücksichtigung des Stands der Technik;
- f)Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
- g)Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
- h)Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz;
- i)Erteilung geeigneter Anweisungen an den Arbeitnehmer. Art. 1.12. - Sonstige Pflichten des Verantwortlichen (1.12.01) Der Verantwortliche muß die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Personen ergreifen, für die er die Verantwortung trägt, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, zur Information und Schulung sowie der Bereitstellung der erforderlichen Organisation und Mittel. Er muß die Anpassung dieser Maßnahmen überwachen, eventuell veränderten Umständen Rechnung tragen und darauf bedacht sein, bestehende Situationen zu verbessern. (1.12.02) Der Verantwortliche muß auch unbeschadet anderer Vorschriften des vorliegenden Reglements: - die der Art der Tätigkeit und der Größe des Betriebs angepaßten Maßnahmen treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen ist, und - die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren. (1.12.03) In Anwendung des vorausgegangenen Paragraphen muß der Verantwortliche insbesondere die Arbeitnehmer benennen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung von Personen beauftragt sind. Diese Arbeitnehmer, die zum Sicherheitsteam nach Artikel 1.22. gehören, müssen gemäß der Größe des Betriebes und der spezifischen Risiken ausgebildet sein. Sie müssen außerdem über die notwendige Personalausstattung und über die geeigneten Mittel verfügen. 2056 (1.12.04) Der Verantwortliche:
- a)muß alle Personen, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
- b)muß Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den betroffenen Personen bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeits- oder Aufenthaltsplatzes in Sicherheit zu bringen;
- c)darf außer in begründeten Ausnahmefällen die betroffenen Personen nicht auffordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Gefahr fortbesteht. (1.12.05) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen gefährlichen Bereich verläßt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen, und er muß gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgen geschützt werden. (1.12.06) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, daß jeder Arbeitnehmer, wenn er den zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen kann, in der Lage ist, bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und technischen Mittel die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen einer solchen Gefahr zu vermeiden. Art. 1.13. - Beurteilung der Risiken (1.13.01) Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes und der anderen Vorschriften des vorliegenden Reglements muß der Verantwortliche:
- a)über eine Beurteilung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Personengruppen verfügen;
- b)die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;
- c)eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Verletzten zur Folge hatten, führen;
- d)für die zuständige Behörde im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 1.9. Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die die bei ihm beschäftigten Personen erlitten haben. (1.13.02) Der Verantwortliche muß ein lokales Sicherheitsregister entsprechend dem nachstehenden Artikel 1.24. führen, darin die im vorausgegangenen Paragraphen aufgeführten Schriftstücke und Dokumente aufbewahren und diese dem Inspektor auf Anfrage vorlegen. (1.13.03) Unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes und der anderen Vorschriften des vorliegenden Reglements hat der Verantwortliche außerdem unter Berücksichtigung der Art der in seinem Betrieb durchgeführten Tätigkeiten folgende Verpflichtungen:
- a)die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Personen zu beurteilen, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Die auf Grund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls: - einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Personen gewährleisten, - in alle Tätigkeiten des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;
- b)bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer die Eignung dieses Arbeitnehmers in bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen;
- c)bei der Planung und Einführung neuer Technologien, die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter im Betrieb, zum Beispiel im Rahmen des Sicherheitskomitees gemäß nachstehendem Artikel 1.18., zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Personen haben;
- d)durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur die Personen, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren haben. (1.13.04) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Reglements müssen die Verantwortlichen für den Fall, daß an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten, je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz und bei der Verhütung berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter über diese Gefahren informieren. (1.13.05) Die obengenannte Beurteilung der Gefahren muß die Risiken berücksichtigen, denen besonders gefährdete Gruppen ausgesetzt sind, in erster Linie Behinderte, Schüler, Auszubildende und junge Arbeitnehmer sowie schwangere Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen oder stillende Mütter. (1.13.06) Wird ein Risiko festgestellt, trifft der Verantwortliche unbeschadet der strikten Befolgung anderer Gesetze und anderer diesbezüglicher Reglemente die Maßnahmen, die im Rahmen des Möglichen zur Vermeidung des betreffenden Risikos geeignet sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der angegebenen Reihenfolge insbesondere: - die provisorische Umgestaltung spezieller Arbeitsbedingungen und/oder -zeiten, - der Wechsel des Arbeitsplatzes, - die Ausnahmegenehmigung, - das Verbot bestimmter Tätigkeiten, insbesondere der Kontakt mit gefährlichen Stoffen. 2057 (1.13.07) Maßnahmen bezüglich Sicherheit, Hygiene und Gesundheit bei der Arbeit dürfen in keinem Fall finanzielle Belastungen für das Personal nach sich ziehen. Art 1.14. - Lokaler Sicherheitsdienst, Sicherheitsdelegierter (1.14.01) Der im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes für die Maßnahmen zum Schutz und zur Verhütung von Risiken designierte Delegierte leitet den Lokalen Sicherheitsdienst. Gibt es in einem Betrieb mehrere Delegierte oder funktionieren mehrere Betriebe im gleichen Gebäude zusammen, kann der Titel und die Aufgabe eines Leitenden Delegierten verliehen werden. Im Sinne des nachstehenden Artikels 1.22. gehört zum lokalen Sicherheitsdienst auch insbesondere das Sicherheitsteam. (1.14.02) Die Delegierten müssen an den Lehrgängen und an den Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die für sie vom Inspektor organisiert werden. Ihre Eintragung in das in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehene Nationale Register und die Zusammenarbeit des Inspektors mit dem Delegierten im Sinne des vorliegenden Reglements und insbesondere im Sinne des nachstehenden Artikels 1.15. sind den Bescheinigungen untergeordnet, die anschließend an diese Ausbildungs- und Fortbildungstätigkeiten von der Dienststelle ausgestellt werden. (1.14.03) Wenn das Personal aus nicht mehr als 30 Personen besteht, kann der Verantwortliche selbst die Funktionen des Delegierten übernehmen, wobei ihm in diesem Falle von Rechts wegen alle Pflichten, Kompetenzen, Aufgaben und Verpflichtungen obliegen. Dabei muß er auch die Basisausbildung und die Fortbildungen absolvieren, die für die Delegierten vorgeschrieben sind. (1.14.04) Der Verantwortliche kann seinen Delegierten mit allen Aufgaben betrauen, die ihm in bezug auf die Sicherheit obliegen, insbesondere: - die Leitung des Lokalen Sicherheitsdienstes, - das Einsammeln, die Erfassung und die Auswertung von Beschwerden, Fehlern oder Mängeln in bezug auf die Sicherheit, die Weitergabe an die zuständigen Personen und das Überwachen ihrer Beseitigung, - regelmäßige Kontrollgänge und die Anhörung des Personals, - die Schulung und Fortbildung des Personals, - das Führen des Sicherheitsregisters und das Überwachen der Führung der Wartungsbücher, - das Führen der Liste der Prioritäten und Dringlichkeit, - die Ausarbeitung, die Aktualisierung, das Aushängen und die Mitteilung der Flucht-, Rettungs-, Interventions- und Evakuierungspläne, - die Vorbereitung, Organisation, Leitung und Bewertung der vorgeschriebenen Übungen und Tests, - die Kontakte mit dem Inspektor, - die Organisation, Koordination und Führung der Interventionen der Handwerker insbesondere, was die gefährlichen technischen Einrichtungen und die technischen Sicherheitseinrichtungen betrifft, - die Überwachung der Einhaltung der Verträge betreffend Wartung, Instandhaltung und vorgeschriebene Prüfungen, - die allgemeine Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Vorschriften, auch im Fall von Neubauten, von Lieferungen aller Art sowie von größeren Umstrukturierungen und Umbauten, - die Führung, die Schulung und das Training des Sicherheitsteams, - das Sekretariat des Lokalen Komitees, - das Register der Unfälle und Zwischenfälle, - die Untersuchungen von Unfällen und Zwischenfällen. (1.14.05) Der Verantwortliche muß dem Delegierten Befugnisse und Kompetenzen nach Maßgabe seiner Aufgaben übertragen und insbesondere: - ihm die vorgeschriebenen Entlastungen und/oder Entschädigungen zukommen lassen, ihm die erforderlichen Informationen, Materialien und finanziellen Mittel zur Verfügung stellen, für seine Aus- und Weiterbildung sorgen, seine Reise- und andere Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats übernehmen, das Personal über seine Identität und seine Hauptaufgaben unterrichten, ihm die Teilnahme an Besuchen des Inspektors ermöglichen, seine Meinung zu Vorhaben hinsichtlich Gestaltung, Konstruktion und Ausstattung einholen sowie zu Regeln und Vorschriften hinsichtlich der Sicherheit ebenso wie zur die Verteilung der finanziellen Mittel für den Bereich der Sicherheit. Art. 1.15. - Zusammenarbeit des Inspektors mit dem Delegierten (1.15.01) Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich Information, Schulung, Anhörung, Unterstützung und anderer Pflichten, die dem Inspektor laut Gesetz in bezug auf den Delegierten obliegen, und unbeschadet der Pflichten und Aufgaben, die dem Delegierten vom Verantwortlichen übertragen wurden, kann dieser im Sinne des obenstehenden Artikels vom Inspektor zu Rate gezogen werden, insbesondere bei: - Vorprüfungen von Bauvorhaben und Sicherheitsabnahmen bei Arbeiten und Lieferungen im Sinne des Artikels 16 des Gesetzes und im Sinne des Artikels 1.7. des vorliegenden Reglements, - Überwachung der sachgemäßen Ausführung und der sachgemäßen Inbetriebnahme der obengenannten Arbeiten und Lieferungen, 2058 - Gutachten, Kontrollen und Anerkennungen im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes und im Sinne der Artikel 1.7. und 1.8. des vorliegenden Reglements, - Stellungnahmen bei Ausnahmeprozeduren oder Ausnahmegenehmigungen im Sinne der obenstehenden Artikel 1.4. und 1.5.. (1.15.02) Der Inspektor kann seine eigenen Berichte auf die Stellungnahmen der betreffenden Delegierten stützen, beziehungsweise im Falle von Betrieben, von Einrichtungen, von Anlagen und von Arbeitsmitteln, die kein größeres Risiko in sich bergen, die Berichte der betreffenden Delegierten den seinen gleichstellen und diese ablegen und verteilen wie vom Gesetz vorgesehen. Art. 1.16. – Intervention durch anerkannte Sachverständige und anerkannte Prüfstellen (1.16.01) Reichen die Möglichkeiten im Betrieb nicht aus, um die Organisation der durch das Gesetz und das vorliegende Reglement vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen, so muß der Verantwortliche außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuziehen, und zwar im vorliegenden Fall den Inspektor und/oder die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen. (1.16.02) Wird ein anerkannter Sachverständiger oder eine anerkannte Prüfstelle hinzugezogen, so hat der Verantwortliche die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen Faktoren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet wird, daß sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer haben. Sie müssen Zugang haben zu dem lokalen Sicherheitsregister, zu den Wartungsbüchern, zu der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten und zu allen anderen Dokumenten und Informationen, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Reglements beziehen oder auf andere Vorschriften, vor allem die, die sich aus der besonderen Liste der anzuwendenden Texte nach Artikel 17 des Gesetzes und nach dem vorhergehenden Paragraphen (1.3.01) ergeben. (1.16.03) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen werden durch den Minister auf Vorschlag des Inspektors bestätigt und abberufen. Es werden im einzelnen vor allem die Eignung, die Mittel, die Qualifikation, die Personalstärke, die Verfügbarkeit und andere Fähigkeiten bewertet, unter Berücksichtigung des Umfangs der zu erbringenden Dienstleistungen und der gegebenen Risiken. (1.16.04) Unbeschadet ihrer Handlungs- und Aktionsfreiheit auf dem allgemeinen Dienstleistungsmarkt, in gleicher Weise wie alle anderen Personen, Firmen oder Institutionen, die Kontrollen, Expertisen, Gutachten oder andere Stellungnahmen durchführen, ohne hierzu eine spezielle Zulassung zu besitzen, müssen die Interventionen der im Sinne der Artikel 8, 9, 10, 13 ,15 und 16 des Gesetzes anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen insbesondere durch die folgenden Eigenschaften gekennzeichnet sein: - Die Betreffenden dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an ihrer Planung, ihrem Bau, ihrem Vertrieb oder an ihrer Instandhaltung beteiligt sein. - Sie müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme – vor allem finanzieller Art – auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. - Die anerkannten Sachverständigen ebenso wie die Prüfer und die anderen Mitarbeiter der anerkannten Prüfstellen, die Besuche, Kontrollen und Überprüfungen durchführen, die Berichte anfertigen und diese unterzeichnen, müssen die Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Reglements mit äußerster Sorgfalt beachten, die Anweisungen des Inspektors befolgen und regelmäßig an von diesem eigens einberufenen Briefings teilnehmen, gemäß den Vorschriften der nachstehenden Paragraphen (1.16.10) bis (1.16.12). - Die Aufgaben der anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen müssen vom Verantwortlichen oder vom Sicherheitsdelegierten im Sinne der vorstehenden Paragraphen (1.16.01) und (1.16.02) klar formuliert, definiert und eingegrenzt werden. Die betreffenden Anweisungen müssen in den Berichten erscheinen. - Die Berichte müssen vor ihrer Verbreitung und vor ihrer Aufnahme in das nationale Register im Sinne von Artikel 15 des Gesetzes und in das lokale Sicherheitsregister im Sinne von Artikel 1.24. des vorliegenden Reglements vom Inspektor genehmigt und mit dessen Visum versehen werden. (1.16.05) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen dürfen keine Aufgaben an Zulieferer weitergeben, ohne über eine diesbezügliche, vorherige Genehmigung zu verfügen, die gemeinsam vom Inspektor und vom Verantwortlichen oder dessen Sicherheitsdelegierten erteilt wird. (1.16.06) Über jede Prüfung, jedes Gutachten, jede Abnahme und jede periodische Kontrolle muß ein Bericht angefertigt werden, der gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen von dem anerkannten Sachverständigen oder der anerkannten Prüfstelle zu erstellen und zu verteilen ist. Jeder Bericht muß präzise Schlußfolgerungen enthalten, die es jeder Person und selbst Laien ermöglichen, sich über den Sicherheitsgrad der Anlage, der Ausrüstung oder der Einrichtung Rechenschaft abzulegen, und aus denen unmißverständlich erkennbar ist, welche Maßnahmen erforderlich sind, um den im Interesse von Sicherheit und Hygiene vom Gesetz erlassenen Vorschriften zu entsprechen. (1.16.07) Jede Intervention muß insbesondere unbedingt auch folgendes beinhalten: - die durch das Gesetz, die anerkannten Regeln der Technik und die Betriebsanleitung vorgesehenen Versuche und Tests, - die Überprüfung der Konformitätsbescheinigungen, der Betriebsanleitungen, der Datenblätter und der anderen einschlägigen Angaben, die zu der Lieferung von Maschinen, Stoffen, Produkten und Einrichtungen gehören, - die Überprüfung und Aktualisierung des lokalen Sicherheitsregisters. Der anerkannte Sachverständige oder die anerkannte Prüfstelle müssen diese Dienstleistungen in ihren Berichten erwähnen. 2059 (1.16.08) Stellt der anerkannte Sachverständige oder der von der anerkannten Prüfstelle beauftragte Vertreter einen Fehler oder eine Situation fest, die eine Gefahr für Personen bedeuten kann, muß er den Verantwortlichen unverzüglich mit Hilfe des direktesten und schnellstmöglichen Kommunikationsmittels davon in Kenntnis setzen, wobei der Bericht über den betreffenden Sachverhalt nachzureichen ist. Außerdem muß der betreffende Vertreter in einem solchen Fall die unverzüglich zu ergreifenden Maßnahmen angeben und er muß sich vergewissern, daß diesen Anweisungen Folge geleistet worden ist und daß die inakzeptablen Risiken ausgeschaltet worden sind. Andernfalls muß er den Inspektor unverzüglich darüber unterrichten. (1.16.09) Die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen achten auf die Sicherheit der Personen, sowie diese im Gesetz und in dem vorliegenden Reglement vorgesehen ist. Sie erkennen die in dieser Hinsicht hinreichenden Bedingungen und Lösungen an, auch im Hinblick auf die spätere Betriebsorganisation und die anschließenden Funktionsbedingungen. Sie lehnen unangemessene und übertriebene Maßnahmen und Mittel ab, insbesondere in dem Maße, wie die spätere Zuverlässigkeit in Frage gestellt sein kann und wie die angestrebten Ziele verfehlt werden können. (1.16.10) Der Inspektor ruft die anerkannten Sachverständigen und die Vertreter, Prüfer, Inspektoren und andere Mitarbeiter der anerkannten Organismen periodisch zusammen, insbesondere: - zum Zwecke der Information über Gesetze, Vorschriften, Richtlinien, Anordnungen, Normen und andere anzuwendenden Regeln, oder um sie durch für diese Bereiche kompetente Personen, Behörden oder Dienstleistungsunternehmen informieren zu lassen. - um mit ihnen praktisch anzuwendende Modalitäten für ihre Interventionen, für die Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen und den Sicherheitsdelegierten sowie für das Verfassen und die Vorlage ihrer Berichte abzusprechen. (1.16.11) Der Inspektor führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen sowie der Prüfer und Inspektoren der anerkannten Prüfstellen, die mit Erfolg an den im vorhergehenden Paragraphen definierten Briefings teilgenommen haben, einschließlich ihrer jeweiligen Fachgebiete. Er übermittelt diese Liste den Verantwortlichen und ihren Sicherheitsdelegierten. (1.16.12) Die Kosten, die für die anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen aus diesen vom Inspektor organisierten Briefings entstehen, gehen zu deren Lasten. Die Zusammenkünfte finden während der normalen Arbeitszeiten statt und dürfen eine Dauer von 2 x 4 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. (1.16.13) Der anerkannte Sachverständige oder die anerkannte Prüfstelle muß dem Verantwortlichen oder dem Sicherheitsdelegierten seinen Besuch im voraus ankündigen, damit letzterer insbesondere: - an den Prüfungen, Begehungen und Versuchen teilnehmen und seinen entsprechenden Verpflichtungen hinsichtlich Organisation, Koordination und Verwaltung nachkommen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9, Absatz 4, des Gesetzes sowie den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen (1.16.02) und (1.16.04), - das lokale Sicherheitsregister und die Wartungsbücher vervollständigen, aktualisieren und vorlegen kann, - die “Feuererlaubnisscheine” und die anderen eventuell erforderlichen Genehmigungen erteilen kann, - den Zugang zu allen Ausrüstungen, Tafeln, Räumen, Maschinen und Anlagen gewährleisten kann, - die notwendigen Mittel für die vorgeschriebenen Versuche einsetzen kann, - die Personen, Institutionen und Unternehmen benachrichtigen und einberufen kann, deren Mitwirkung eventuell erforderlich ist, - die eventuell angezeigten oder erforderlichen Ersatzsicherheitsmaßnahmen in die Wege leiten kann, - sofort über die Ergebnisse informiert werden kann, insbesondere, wenn ein inakzeptables Risiko festgestellt wurde. Der Sachverständige oder der Vertreter der anerkannten Prüfstelle bestätigt in seinem Bericht die Teilnahme und die Mitwirkung des Sicherheitsdelegierten im Sinne des vorliegenden Paragraphen. Art. 1.17 - Zusammenarbeit des Inspektors mit externen Personen und Dienststellen (1.17.01) Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 16, letzter Absatz, des Gesetzes, steht der Inspektor der Bautenverwaltung, der Mietkommission, dem für den Ankauf staatlicher Gebäude zuständigen Ausschuß, dem Innenministerium und den Distriktkommissaren, den zuständigen kommunalen Diensten sowie allen anderen Bauherren zur Verfügung, die planen, bauen, kaufen, mieten, umbauen und dem Gesetz unterliegende Gebäude in Betrieb nehmen. (1.17.02) Er richtet seine Vorprüfungs- und Abnahmeberichte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes an die zuständigen Minister und an die Personen, die seine Intervention beantragt haben, einschließlich gegebenenfalls an die künftigen Nutzer, die er im Sinne der Verfügungen der Artikel 8 und 9 des Gesetzes zu seinen Interventionen und Aktionen hinzuzieht, in allen Fällen, wo die Identität der künftigen Verantwortlichen und Delegierten bekannt ist. (1.17.03) Bei vertraulich zu behandelnden Objekten teilen die zuständigen Personen dies dem Inspektor mit, der dann darauf verzichtet, seinen Bericht zu verschicken, und der die Aktualisierung der entsprechenden Akten in den offiziellen Dossiers erst nach Abschluß der entsprechenden Vereinbarungen und Verträge vornimmt. Art. 1.18. - Anhörung und Beteiligung des Personals, das Lokale Sicherheitskomitee (1.18.01) Die Verantwortlichen hören die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter an und ermöglichen ihnen die Teilnahme im Rahmen aller Fragen bezüglich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Dies schließt mit ein: - die Anhörung der Mitglieder des Personals, - das Recht der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Betrieb, Vorschläge zu unterbreiten, - ein ausgewogenes Mitspracherecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verfügungen des vorliegenden Reglements. 2060 (1.18.02) Zu Zwecken der obengenannten Anhörung und Beteiligung ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zur Schaffung und zum Funktionieren eines Lokalen Sicherheitskomitees im Sinne von Artikel 10, Absatz 1 des Gesetzes. In Sonderfällen, in größeren Betrieben, im Falle einer Zusammenarbeit mehrerer Betriebe und insbesondere bei vielfältigen Tätigkeiten können mehrere Komitees geschaffen werden. (1.18.03) Der Verantwortliche befragt das Komitee rechtzeitig im voraus über:
- a)alle Aktionen, die wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit haben können,
- b)die Ernennung von Sicherheitsdelegierten und Mitgliedern des Sicherheitsteams sowie über alle Maßnahmen zum Schutz und zur Verhütung, die im Sinne des vorliegenden Reglements zu treffen sind,
- c)die Bewertung der Risiken und Schutzmaßnahmen, über die Liste der Unfälle und die Unfallberichte im Sinne der Bestimmungen des Artikels 7 des Gesetzes sowie über die Information der Arbeitnehmer im Sinne des nachstehenden Artikels 1.19.,
- d)die Bestellung von außerbetrieblichen Fachleuten (Personen oder Dienste), die gegebenenfalls gemäß den Paragraphen (1.16.01) und (1.16.02) vorgesehen ist,
- e)die Konzeption und die Organisation der Personalfortbildung, die im untenstehenden Artikel 1.20 vorgesehen ist. (1.18.04) Die Arbeitnehmer und die anderen Betroffenen müssen dazu aufgerufen werden, ihre Vertreter im Lokalen Komitee selbst zu bestimmen. Der Verantwortliche achtet auf eine paritätische Zusammensetzung und auf ein internes Reglement, das das Recht auf eine ausgewogene Mitbestimmung gewährleistet. Er achtet zudem darauf, daß alle Gruppen des Personals in ausgewogener Zusammensetzung repräsentiert sind. (1.18.05) Das Büro des Lokalen Komitees besteht in allen Fällen mindestens aus dem Verantwortlichen oder seinem Stellvertreter sowie aus dem Sicherheitsdelegierten, die die Funktionen des Vorsitzenden beziehungsweise des Sekretärs übernehmen. (1.18.06) In den Schulen werden die Schüler durch anerkannte Elternvereinigungen vertreten und, gegebenenfalls ab dem Ende des Schulpflichtsalters, von anerkannten Vereinigungen der Schüler. (1.18.07) Die Aufgaben des Lokalen Komitees können von einem anderen instituierten Beratungsorgan übernommen werden, insbesondere von der Personalvertretung, dem Betriebsrat, der Schulkommission und dem Erziehungsrat, unter der Voraussetzung, daß eine ausgewogene Mitbestimmung gewährleistet ist und der Sicherheitsdelegierte bei Beratungen über Sicherheitsfragen hinzugezogen wird. (1.18.08) Unbeschadet seines Rechtes auf Anhörung im Sinne des vorhergehenden Paragraphen (1.18.03) kann das Lokale Komitee Aufgaben übernehmen, die insbesondere im Zusammenhang stehen mit:
- a)der allgemeinen Überwachung der geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen;
- b)der Prüfung der Unfallmeldungen und der Untersuchungsberichte sowie der Ausarbeitung der aus diesen Berichten zu ziehenden Schlüsse;
- c)der Unterstützung des Verantwortlichen, des Sicherheitsdelegierten und der Mitglieder des Sicherheitsteams bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- d)der Prüfung der Beschwerden und Reklamationen, ihrer Auswertung und ihrer Übernahme in die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten;
- e)der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten;
- f)der Stellungnahme über die Vorschläge zum Budget bezüglich der Sicherheit. (1.18.09) Das Lokale Komitee ist berechtigt, in Begleitung des Verantwortlichen oder seines Stellvertreters sowie des Sicherheitsdelegierten im Rahmen der ihnen gegebenen Kompetenzen, Berechtigungen und legalen Mittel mindestens einmal jährlich die Gebäude, Außenanlagen, Einrichtungen und andere Ausstattungen zu besichtigen. (1.18.10) Das Lokale Komitee arbeitet sein internes Organisationsreglement selbst aus. Dieses Reglement tritt in Kraft nach Genehmigung durch den Verantwortlichen und regelt auf der Grundlage des geltenden Gesetzes und der Bestimmungen des vorliegenden Reglements sowohl seine Zusammensetzung als auch seine Arbeitsweise. Im Falle einer Beanstandung können der Inspektor und in letzter Instanz der Minister angerufen werden, um an der Fertigstellung und der Genehmigung des Reglements zur internen Organisation des Lokalen Komitees mitzuwirken. (1.18.11) Das Lokale Komitee versammelt sich mindestens zwei Mal und höchstens vier Mal pro Jahr auf schriftliche Einladung des Verantwortlichen. Eine eventuelle Besichtigung im Sinne des Paragraphen (1.18.09) zählt als Versammlung. (1.18.12) Eine Versammlung des Lokalen Komitees darf nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Mitglieder werden in dieser Zeit von ihrer Arbeit freigestellt, und ihnen entstehende Kosten werden ihnen von dem Betrieb erstattet. (1.18.13) Der Sicherheitsdelegierte bereitet die Tagesordnung vor und führt in Absprache mit dem Verantwortlichen das Protokoll. Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung genehmigt und gegebenenfalls berichtigt, und das Protokoll wird jeweils im Laufe der darauf folgenden Sitzung genehmigt. Die Protokolle werden in das Lokale Sicherheitsregister aufgenommen. Art. 1.19. - Information des Personals (1.19.01) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit das Personal und/oder seine Vertreter im Betrieb, unter Berücksichtigung insbesondere der Größe des Betriebes alle notwendigen Informationen erhalten, insbesondere in bezug auf: 2061
- a)die Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie die Maßnahmen und Tätigkeiten zum Schutz und zur Verhütung sowohl für den Betrieb im allgemeinen als auch für jeden Arbeitsplatz und/oder jede Tätigkeit,
- b)die entsprechend den Verfügungen des vorliegenden Reglements getroffenen Maßnahmen, die besonders die technisch/materiellen und organisatorischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die schnelle, leichte und sichere Evakuierung der Personen im Gefahrenfalle betreffen. (1.19.02) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit die Arbeitgeber der Unternehmen und/oder der externen Betriebe, die in seinem Betrieb tätig sind, gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften und/oder den landesüblichen Gepflogenheiten die erforderlichen für die Arbeitnehmer bestimmten Informationen erhalten, die unter den Punkten
- a)und
- b)des vorhergehenden Paragraphen aufgeführt sind. (1.19.03) Der Verantwortliche trifft geeignete Vorkehrungen, damit die Sicherheitsdelegierten, die Mitglieder der Lokalen Komitees und des Sicherheitsteams zur Erfüllung ihrer Aufgaben und gemäß den besonderen Anforderungen des Betriebes Zugang erhalten:
- a)zur Bewertung der Risiken und der Schutzmaßnahmen, die vom Verantwortlichen im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes und im Sinne der Artikel 1.11., 1.12. und 1.13. des vorliegenden Reglements durchzuführen sind;
- b)zur Liste der Unfälle und zu den Berichten über die Unfälle, die im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes und im Sinne von Artikel 1.13. des vorliegenden Reglements zu führen und aufzustellen sind;
- c)zur Information sowohl über die Tätigkeiten zum Schutz und zur Verhütung sowie über die Interventionen des Inspektors und der anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen. (1.19.04) Der Verantwortliche muß:
- a)alle Mitglieder des Personals und alle anderen Personen, die einer ernsten und unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichten;
- b)Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den Mitgliedern des Personals und eventuell anderen betroffenen Personen bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen;
- c)außer in begründeten Ausnahmefällen, darauf verzichten, die Mitglieder des Personals und alle anderen eventuell betroffenen Personen aufzufordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Gefahr fortbesteht. Art. 1.20. - Unterweisung des Personals (1.20.01) Der Verantwortliche muß dafür sorgen, daß jeder Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung erhält, die sowohl ausreichend ist als auch hinreichend die Belange von Sicherheit und Gesundheit berücksichtigt, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen und zwar zum Zeitpunkt: - seiner Einstellung, - einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereiches, - der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, - der Einführung einer neuen Technologie, und eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist. Diese Unterweisung muß - an die Entwicklung der Gefahrensmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein und - erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. (1.20.02) Der Verantwortliche muß sich vergewissern, daß Arbeitnehmer außerbetrieblicher Firmen, die in seinem Betrieb zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb erhalten haben. (1.20.03) Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb mit besonderer Funktion für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, nämlich die Mitglieder der Komitees und der Sicherheitsteams, haben Anspruch auf eine angemessene Unterweisung. (1.20.04) Die in den Paragraphen (1.20.01) und (1.20.03) vorgesehene Unterweisung darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen. Die in Paragraph (1.20.01) vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die in Paragraph (1.20.03) vorgesehene Unterweisung muß während der Arbeitszeit entweder innerhalb oder außerhalb des Betriebs erfolgen. Art. 1.21. - Pflichten des Personals (1.21.01) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Verantwortlichen. (1.21.02) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbesondere verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Verantwortlichen: 2062
- a)Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe, Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu benutzen;
- b)die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;
- c)Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten, Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht außer Betrieb zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen;
- d)dem Verantwortlichen, dem Sicherheitsdelegierten oder einer anderen hierzu bestellten Person jede von ihm festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
- e)gemeinsam mit dem Verantwortlichen, dem Sicherheitsdelegierten oder anderen hierzu bestellten Personen so lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß die Ausführung aller Aufgaben und die Einhaltung aller Auflagen des vorliegenden Reglements für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind, ermöglicht werden;
- f)gemeinsam mit dem Verantwortlichen, dem Sicherheitsdelegierten und den anderen hierzu bestellten Personen so lange wie nötig darauf hinzuwirken, daß der Verantwortliche gewährleisten kann, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereiches aufweisen. Art. 1.22. - Das Sicherheitsteam (1.22.01) Angesichts der Tatsache, daß nicht in allen Fällen eine Spezialschulung in puncto Sicherheit und Rettungsmaßnahmen von allen Mitgliedern des Personals erwartet werden kann, werden Sicherheitsteams im Sinne des Artikels 10, Absatz 2, des Gesetzes gebildet, deren Mitglieder über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen müssen sowie über ein bestimmtes Training im Bereich der Sicherheit, und die insbesondere behilflich sind: - bei der allgemeinen Überwachung der Gebäude und Arbeitsmittel, bei der Entdeckung und Meldung der Risiken sowie bei der unverzüglichen Warnung bei Gefahren insbesondere im Sinne des vorstehenden Paragraphen (1.21.02) Absatz d), - bei der raschen Erkennung von Defekten und Funktionsmängeln, - bei der erforderlichen Erkundung im Alarm- oder Störfall, - bei der Leitung und Überwachung der Evakuierung der Personen, wenn dies erforderlich wird, - bei elementaren und einfachen Interventionen vor Ort im Bereich der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung, der Rettung und Evakuierung der Personen, insbesondere im Sinne des vorstehenden Paragraphen (1.21.02), Absätze
- e)und f). (1.22.02) Die Gründung eines Sicherheitsteams wird vom Verantwortlichen auf Vorschlag des Sicherheitsdelegierten und auf Grund einer Stellungnahme des Lokalen Sicherheitskomitees beschlossen. Diese Gründung ist in dem Moment obligatorisch, wo bei einem völligen Versagen der technischen Mittel bezüglich Alarm und Rettungsmaßnahmen eine allgemeine Evakuierung nicht mehr schnell und effizient nach einfachem mündlichem Aufruf und unter der Leitung einer einzigen Person möglich ist. In Zweifelsfällen oder unbestimmten Situationen entscheidet der Inspektor. (1.22.03) Der Verantwortliche sorgt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Inspektor, für eine geeignete Schulung der Mitglieder des Sicherheitsteams. Diese Schulung findet während der Arbeitszeit statt, innerhalb oder außerhalb des Betriebes, und darf für die Betroffenen mit keinerlei Kosten oder Benachteiligungen verbunden sein. (1.22.04) Der Verantwortliche sorgt auch dafür, daß die Anzahl der Mitglieder des Sicherheitsteams ausreichend ist und daß sie über genügend Material verfügen, das der Größe des Betriebes und den vorhandenen speziellen Risiken angemessen ist. (1.22.05) Der Verantwortliche sorgt für eine geeignete Zusammensetzung des Sicherheitsteams insbesondere im Hinblick auf die Verteilung der Personen auf die verschiedenen Gebäude, Etagen, Brandabschnitte und Arbeits- oder Aufenthaltsorte und in bezug auf die vorhandenen Risiken. (1.22.06) Der Verantwortliche kann die Mitwirkung im Sicherheitsteam anordnen, und er verpflichtet unter anderem insbesondere die Vertreter der Gewerkschaften, die eine spezielle Funktion im Hinblick auf die Sicherheit innehaben, die Hausmeister, das Überwachungs- und Wartungspersonal sowie die Arbeitnehmer, deren Aufgabe die Beaufsichtigung und/oder die Verwaltung der Werkstätten, Labors, Küchen, Depots und Lager, der gefährlichen Anlagen und Arbeitsmittel sowie anderer Tätigkeiten oder Arbeitsmittel ist, die besondere Risiken in sich bergen. (1.22.07) Die Verpflichtung, an den Tätigkeiten des Sicherheitsteams teilzunehmen, obliegt insbesondere, außer einer ausdrücklich vom Verantwortlichen erteilten Ausnahmegenehmigung, allen Mitgliedern des Personals: - der Betriebe mit Bereitschafts- und Nachtdienst, wie Pflegeeinrichtungen und Internate sowie alle Einrichtungen für Personen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen; - der Schulen und aller anderen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern. (1.22.08) Bei normalem Tagesablauf können die Mitglieder des Sicherheitsteams im Einvernehmen mit dem Sicherheitsdelegierten und unter dessen Leitung insbesondere beauftragt werden: - mit der allgemeinen Aufsicht über die Vorrichtungen und Maßnahmen zur Sicherheit sowie mit der Feststellung von eventuell gefährlichen Verhaltensweisen, - mit der Meldung von Risiken, Gefahren, Ausfällen oder Störfällen, - mit der laufenden Kontrolle der Vorrichtungen, Aushänge, Mitteilungen und anderer Mittel, die der Sicherheit und der Rettung dienen, - mit der Ersten Hilfe und anderen elementaren Handlungen und Interventionen. 2063 (1.22.09) Im Falle eines Voralarms können die Mitglieder des Sicherheitsteams im Einvernehmen mit dem Sicherheitsdelegierten und unter dessen Leitung insbesondere: - bereit sein, einen lokalen Voralarm festzustellen, - die Orte eigenverantwortlich oder nach Aufforderung durch den Alarmbeauftragten erkunden, - gemeinsam eine eventuelle Störung, verdächtige Objekte und andere Gründe herausfinden, die einen Alarm ausgelöst haben, - einen Alarm weiterleiten, - eventuell Generalalarm oder Teilalarm auslösen, - eine einfache Intervention vor Ort vornehmen, - im gegebenen Fall die betreffenden Personen warnen, - eine eventuelle Teilevakuierung anordnen, leiten und überwachen. (1.22.10) Im Alarm- und Evakuierungsfall beteiligen sich die Mitglieder des Sicherheitsteams entsprechend ihrer Schulung und entsprechend den jeweiligen Erfordernissen insbesondere an: - der Leitung der Evakuierungsaktionen, - der Ermahnung an erforderliche Verhaltensweisen, insbesondere bezüglich der Rettungswege, der Aufzüge und anderer zu vermeidender Anlagen und Einrichtungen sowie der anzusteuernden Sammelpunkte, - der Hilfe für das Publikum und für ortsfremde Personen, - dem Transport und der Verlegung von Kranken, Behinderten und anderen Personen, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu retten, - der Kontrolle der Orte und der Alarmierung zeitweise abwesender Personen, - nützlichen Handreichungen wie Abstellen der Gaszufuhr, Schließen der Tresore, Abstellen des Stroms und Ausschalten anderer Energiequellen, - der Einhaltung adäquater Handlungs- und Verhaltensweisen im Falle von Aggressionen oder böswilligen Handlungen, - einfachen Primärinterventionen, - der Information des Sicherheitsdelegierten, des Verantwortlichen, des Operationsleiters und der externen Rettungsdienste, - dem Namensappell und der Anwesenheitsfeststellung, - der Betreuung der Evakuierten außerhalb der Gebäude und ihrem eventuellen Transfer an einen externen Sammelplatz. Art. 1.23. - Die Wartungsbücher (1.23.01) Für jede gefährliche technische Anlage, jede größere Maschine, jedes gefährliche Gerät und jede technische Sicherheitsanlage muß ein Wartungsbuch geführt werden, das insbesondere Auskunft gibt über: - die Installationspläne, die Wartungsanleitung, die Betriebsanleitung, die Wartungsverträge, die Prüfungsverträge und alle Basisdaten, die in bezug auf eine sachgemäße Benutzung sowie einen guten und zuverlässigen Betrieb der betreffenden Ausrüstung erforderlich sind, auch im Hinblick auf die zukünftigen erforderlichen technischen Interventionen, - die Arbeitsblätter, die insbesondere Auskunft geben über die durchgeführte Wartung und den durchgeführten Unterhalt, über die ausgetauschten Teile und über die eventuell durchgeführten Änderungen, - die Konformitätsbescheinigungen, Abnahmezertifikate und andere Nachweise sowie die Prüfberichte und die Berichte über gegebenenfalls von anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen durchgeführten Versuche und Kontrollen, - eventuelle statistische Angaben insbesondere über die Zuverlässigkeit oder die Funktionsstörungen der Sicherheitsvorrichtungen sowie Störfälle und Funktionssmängel der gefährlichen Anlagen. (1.23.02) Jeder Intervention im Sinne des obengenannten Paragraphen muß eine Eintragung in das Wartungsbuch und/oder die Einordnung eines Dokuments in die betreffende Rubrik folgen. Diese Operation ist vom Verantwortlichen oder vom Sicherheitsdelegierten durchzuführen, oder unter deren Aufsicht von einem zuvor dazu bestimmten Mitglied des Sicherheitsteams. Beim Vorliegen eines Instandhaltungs- und Wartungsvertrages mit einer spezialisierten Firma muß letztere vertraglich verpflichtet werden, die vorgenannten Operationen durchzuführen und dem Verantwortlichen oder dem Sicherheitsdelegierten Rechenschaft abzulegen. (1.23.03) Bei Kontrollen, Gutachten, Versuchen und anderen Interventionen durch anerkannte Sachverständige oder Prüfstellen müssen letztere gleichzeitig die entsprechenden Wartungsbücher überprüfen und bestätigen und dies in ihren Berichten erwähnen. Art. 1.24. - Das Lokale Sicherheitsregister (1.24.01) Das Lokale Sicherheitsregister besteht aus der Gesamtheit aller Dokumente, Zeichnungen, Notizen, Blätter, Anweisungen, Zertifikate, Verträge, Berichte, Auswertungen, Bewertungen und allen anderen Unterlagen, Anmerkungen, Informationen und Daten, die Auskunft geben über den Stand der Sicherheit eines Betriebes sowie über die eingeleiteten Maßnahmen und eingesetzten Mittel zum Schutz und zur Verhütung. (1.24.02) Jeder Betrieb muß ein solches Register führen und dieses dem Inspektor auf Anfrage zur Kontrolle vorlegen. (1.24.03) Das Lokale Sicherheitsregister besteht aus drei Teilen, insbesondere aus - dem Basis-Sicherheitsregister, - den Wartungsbüchern, - dem Sicherheitsregister im eigentlichen Sinn. 2064 (1.24.04) Das Basis-Sicherheitsregister besteht insbesondere aus: - Berichten und Zertifikaten über Sicherheitsvorprüfungen sowie Zeichnungen und Schemata, die nach den Arbeiten auf den neuesten Stand gebracht wurden, insbesondere solche für Gebäude und Einrichtungen, - Gebrauchsanweisungen, Wartungs- und Unterhaltsanleitungen sowie Betriebsanweisungen für Maschinen, gefährliche Geräte sowie gefährliche oder der Sicherheit dienende technische Anlagen oder Arbeitsmittel, - Bescheinigungen über die Konformität mit den angewandten Normen für tragende Strukturen, Konstruktionselemente, Innenausbau, Werkstoffe und alle anderen Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte und Materialien, - Bescheinigungen über Gesundheitsunschädlichkeit, Ungefährlichkeit, mechanische Resistenz, Brandverhalten und Zeitbeständigkeit von synthetischen Stoffen, Imprägnierungen, Verkleidungen und anderen Produkten und Substanzen, - Datenblättern für gefährliche Substanzen, Präparate und Produkte, - Berichten und Zertifikaten über sicherheitstechnische Abnahmen. (1.24.05) Die Wartungsbücher sind nach den Spezifikationen des vorstehenden Artikels 1.23. anzulegen, zu führen und zu kontrollieren. (1.24.06) Das Sicherheitsregister im eigentlichen Sinn enthält die anderen Dateien, Dossiers und Schriftstücke bezüglich der Sicherheit. In ihm können je nach Fall, abhängig von vorhandenen Risiken und von der Größe des Betriebes diverse andere Rubriken enthalten sein, insbesondere über: - allgemeine Informationen betreffend den Betrieb, über seine Nebengebäude und Anbauten, über die Bestandsaufnahme seiner Einrichtungen und Ausrüstungen sowie über seine interne Organisation in puncto Sicherheit, - die Aufstellung und die Einordnung der gesetzlichen Verfügungen und Reglements, ministeriellen Anweisungen und Empfehlungen des Inspektors, - die Besichtigungen des Inspektors, - die Ernennung, die Aufgaben, die Schulung, die zugewiesenen Pflichten und die Leistungen des Sicherheitsdelegierten, - die Gründung, die Erneuerung, die Tätigkeiten und Beschlüsse des Lokalen Sicherheitskomitees, - die Ernennung, die Schulung, die Fortbildungen, die Aufgaben und das Training der Mitglieder des Sicherheitsteams, - die Statistiken über Unfälle und Zwischenfälle sowie über eventuelle diesbezügliche Untersuchungen, - die Notfallpläne und -anweisungen, Flucht- und Rettungspläne sowie Berichte über diesbezügliche Übungen, - mündliche und schriftliche Informationen an das Personal und an eventuelle Besucher innerhalb oder außerhalb des Betriebes sowie über die Kontakte mit den Delegationen und Vertretungen des Personals, - Besuche und Berichte des Lokalen Komitees, des Verantwortlichen, des Sicherheitsdelegierten, der zugelassenen Sachverständigen und Prüfstellen, - die eventuellen Anerkennungsprozeduren, -berichte und -zertifikate, - spezielle fallspezifische Rubriken, insbesondere gegebenenfalls über tragbare Feuerlöscher, das Verzeichnis der Erste-Hilfe-Ausrüstungen, das Sonderverzeichnis der hochgiftigen Stoffe und die Arbeitsmittel mit ionisierender Strahlung, - die Behandlung der Beschwerden und Reklamationen bezüglich der Sicherheit, - die Listen der Prioritäten und Dringlichkeiten. (1.24.07) Das Lokale Sicherheitsregister ist auf einfachen mündlichen Antrag, der an den Verantwortlichen oder insbesondere an den Sicherheitsdelegierten zu stellen ist, einsehbar für alle interessierten und betroffenen Arbeitnehmer sowie für die Mitglieder des Lokalen Sicherheitskomitees und des Sicherheitsteams. Art. 1.25. - Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten (1.25.01) Jeder Betrieb muß eine Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten nach den Bestimmungen des vorliegenden Artikels führen und diese Liste dem Inspektor auf Anfrage vorlegen. (1.25.02) Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten enthält im wesentlichen die folgenden Rubriken: - die architektonischen, technischen und materiellen Maßnahmen, - den Zeitplan für die technischen Interventionen, - den Zeitplan für die interne Organisation, - die internen Organisationsmittel. Die Liste kann auch nach internen und externen budgetairen Kompetenzen unterteilt sein. (1.25.03) Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten basiert im wesentlichen auf: - den geltenden Gesetzen, Reglements, Anweisungen und dem jeweiligen Stand der Technik, - den Berichten des Inspektors, - den Berichten der anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen, - den Schriftstücken über eine eventuelle Anerkennung, - den vom Verantwortlichen und dem Sicherheitsdelegierten eventuell in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Lokalen Sicherheitskomitee, den Mitgliedern des Sicherheitsteams und dem Personal definierten Erfordernisse vor Ort, - den Statistiken und Untersuchungen zu Unfällen und Zwischenfällen, - den von betroffenen Personen vorgebrachten Beschwerden und Vorschläge. 2065 (1.25.04) Der Teil der Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten, der sich auf architektonische, technische und materielle Maßnahmen bezieht, enthält die Aufzählung der Arbeiten, Arbeitsmittel, Gestaltungen und Lieferungen, die erforderlich sind, um die passive Sicherheit der Gebäude, der Installation und des Arbeitsumfeldes zu verbessern oder zu erhalten. (1.25.05) Der Zeitplan für die technischen Interventionen besteht aus dem Kalender der diversen Arbeiten betreffend Überwachung, Unterhalt und Kontrolle der gefährlichen technischen Einrichtungen, der Sicherheitseinrichtungen und der gefährlichen Depots, sowie diese vom eigenen Personal, von außenstehenden Firmen und von anerkannten Sachverständigen und Prüfstellen durchzuführen sind. (1.25.06) Der Zeitplan für die interne Organisation soll erinnern an die Planung und an den Kalender für Aktionen, Tätigkeiten und Handhabungen, die in periodischen Abständen im Betrieb entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften und Reglements vorzusehen sind, sowie entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen vor Ort. Er kann sich insbesondere beziehen auf: - Notfallübungen, - Alarm- und Evakuierungsübungen, - periodisch vorzunehmende Tests an bestimmten Sicherheitsvorrichtungen, - Versammlungen und Besichtigungen des Lokalen Sicherheitskomitees, - die Unterrichtung der Arbeitnehmer, - die Schulung und das Training des Sicherheitsteams. (1.25.07) Die Aufstellung der internen Organisationsmittel bezieht sich auf die Arbeiten, Ausrüstungen und Lieferungen, die vorzusehen und durchzuführen sind, um die aktive Sicherheit der Personen zu verbessern oder zu erhalten. Die verschiedenen Positionen können sich insbesondere beziehen auf: - die Arbeiten des Lokalen Sicherheitskomitees und die Bedürfnisse hinsichtlich der Arbeiten und Tätigkeiten des Sicherheitsdelegierten, des Lokalen Komitees und des Sicherheitsteams, - die Information und Unterweisung des Personals, - die Schulung der Mitglieder des Lokalen Komitees beziehungsweise des Sicherheitsteams, - die Schulung des Sicherheitsdelegierten, - die Ausarbeitung und Aktualisierung der Pläne für Notruf, Alarm, Intervention und Evakuierung, - die Aushängung und Bekanntmachung dieser Notfallpläne, - entsprechende Übungen sowie deren Organisation und Überwachung, - das Informationsmaterial und auf didaktische und audiovisuelle Mittel, - die allgemeine Beschilderung der Gebäude, Fluchtwege und Rettungsmittel, - den Gebrauch und die sachgemäße Handhabung der Rettungsmittel, - die Mittel und Vorgehensweisen bei der Beschwerdemeldung, - die Kommunikationsausrüstungen und -mittel, - den Ablauf der Besichtigungen und Inspektionen insbesondere durch den Verantwortlichen, den Sicherheitsdelegierten und das Lokale Komitee, - Pläne und Anweisungen zur allgemeinen Überwachung der Gebäude, - Pläne und Anweisungen zur Beaufsichtigung der Schüler in den Schulen, auf dem Schulweg und bei neben- sowie außerschulischen Tätigkeiten. (1.25.08) Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten wird überprüft, vervollständigt, korrigiert und jährlich neu aufgelegt entsprechend den jeweiligen durchgeführten Arbeiten und den neu festgestellten Erfordernissen. Sie dient als Grundlage zu Budgetvorschlägen und zur Aufteilung von beschlossenen Krediten. (1.25.09) Die Liste der Prioritäten und Dringlichkeiten wird einmal jährlich dem Lokalen Sicherheitskomitee zur Beratung vorgelegt. Sie ist den Mitgliedern des Personals und anderen betroffenen Personen zugänglich. Der Verantwortliche läßt ihnen auf Antrag Kopien anfertigen. Art. 1.26. - Rubrik Sicherheit in den Lastenheften (1.26.01) Bei Ausschreibungen, Angebotsanfragen, Zuschlägen, Aufträgen, Wartungsverträgen sowie bei allen Arbeits-, Lieferoder Dienstleistungsverträgen muß der betreffende Verantwortliche die Einhaltung von formellen und speziellen Klauseln verlangen, die die strikte Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften und der entsprechenden Prozeduren gewährleisten. Zu diesem Zweck kann er sich auf die Verfügungen des vorliegenden Reglements berufen sowie auf die anderen Vorschriften, Regeln und Normen, die in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und im Sinne des Paragraphen (1.3.01) des vorliegenden Reglements zusammengefaßt sind. (1.26.02) Bezüglich der technischen Anlagen und insbesondere der technischen Sicherheitseinrichtungen muß der Verantwortliche dafür sorgen, daß die Verträge für neue Anlagen oder große Änderungen gegebenenfalls insbesondere folgendes beinhalten: - eventuell abzuschließende Wartungsverträge, die später einen guten Betriebszustand und stetige Zuverlässigkeit gewährleisten, - die Lieferung der Pläne, Dokumente, Gebrauchsanweisungen, Anleitungen für Unterhalt und Überwachung, die Konformitätsbescheinigungen, die Betriebsanleitungen, die Datenblätter sowie alle nützlichen und notwendigen Unterlagen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Zuverlässigkeit der Anlagen, Arbeitsmittel und gelieferten Produkte dienen, - die Unterweisung des eigenen Aufsichtspersonals, - die Interventionen zur Störungsbeseitigung. 2066 Kapitel 2. - Hygiene Art. 2.1. - Allgemeines (2.1.01) Die klimatischen, hygienischen, lichttechnischen und akustischen Verhältnisse innerhalb eines Betriebes müssen so beschaffen sein, daß die Personen sich wohl fühlen und kein Risiko der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität besteht. (2.1.02) Die Umgebung muß frei sein von gefährlichen, schädlichen, ungesunden oder lästigen Emanationen, von störendem Lärm, von ionisierenden Strahlungen oberhalb der zulässigen Dosis sowie von jeglichen anderen Quellen von Schädigung, Verschmutzung oder Beeinträchtigungen, die die körperliche Integrität und das Wohlbefinden der Personen beeinträchtigen könnten. Im Zweifelsfall muß der Verantwortliche durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte Prüfstelle Messungen durchführen lassen und sich an die zulässigen Grenzwerte halten, die aus den in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte gemäß Artikel 17 des Gesetzes und gemäß dem obenstehenden Paragraphen (1.3.01) aufgeführten Dokumenten hervorgehen. (2.1.03) Alle Räume, Verkehrswege, Gänge und Innen- und Außenflächen müssen regelmäßig gewartet und gesäubert werden. Art. 2.2. - Abmessungen der Räumlichkeiten und Arbeitsplätze (2.2.01) Die Räumlichkeiten und Arbeitsplätze sind so zubemessen und einzurichten, daß die Personen sich wohl fühlen und den vorgesehenen Tätigkeiten in Sicherheit nachgehen können. Die Höhe der Räumlichkeiten und ihre Fläche müssen entsprechend der Anzahl der zugelassenen Personen bemessen sein, entsprechend dem Luftvolumen und seiner periodischen Erneuerung sowie entsprechend der Art der durchgeführten Tätigkeiten. (2.2.02) Das Mindest-Luftvolumen in jedem normalen Raum einschließlich der Schlafräume, Heime und anderer Schlafeinrichtungen muß 6 m3 pro anwesender Person betragen. (2.2.03) Dieses Volumen muß auf 10 m3 pro anwesender Person erweitert werden, wenn eine körperliche Tätigkeit oder eine manuelle Arbeit durchzuführen ist. (2.2.04) In keinem Fall darf die Fläche pro anwesender Person kleiner als 2 m2 sein. (2.2.05) Die Mindestfläche für Festsäle, Restaurants, Aufenthaltsräume und andere Räumlichkeiten, die mehr als 50 Personen fassen, kann auf der Basis von 1 m² pro Person berechnet werden, oder bei Festsälen mit einheitlich und frontal installierten Sitzreihen auf der Basis von 0,5 m² pro Person. (2.2.06) Die Arbeitsplätze für manuelle Arbeiten, wissenschaftliche oder technische Experimente und zur praktischen Berufsschulung müssen mit einem Bewegungsspielraum von mindestens 1,5 m² ausgestattet und so beschaffen sein, daß alle vorgesehenen Handhabungen ohne gegenseitige Störung oder Behinderung ausgeführt werden können. (2.2.07) Die lichte Mindesthöhe der Räumlichkeiten, in denen sich Personen längere Zeit hindurch aufhalten, muß 2,75 m betragen. (2.2.08) Diese Mindesthöhe muß 3 m betragen in Räumlichkeiten, die mehr als 10 Personen aufnehmen können und 3,25 in Räumen, die mehr als 50 Personen aufnehmen können. (2.2.09) Die Höhe der Räumlichkeiten für spezielle Tätigkeiten wie Labors, Werkstätten, Sportsäle und Restaurants sowie die Höhe von Sälen, die mehr als 100 Personen aufnehmen können, muß auf mehr als 3,25 m festgesetzt werden, entsprechend dem Stand der Technik, der Sicherheit und der Hygiene. (2.2.10) In Hörsälen oder anderen Räumlichkeiten mit schrägen Fußböden oder Decken darf die lichte Höhe an keiner Stelle 2,75 m unterschreiten. (2.2.11) Es ist verboten, selbst gelegentlich oder vorübergehend, in einem Raum eine Anzahl von Personen zuzulassen, welche die in diesem Artikel als maximal definierten Grenzwerte überschreitet. Art. 2.3. - Belüftung (2.3.01) Die Belüftung der Räumlichkeiten muß eine geeignete Erneuerung der Umgebungsluft gewährleisten, die verbrauchte oder verschmutzte Luft reinigen, Rückstände von Schadstoffen beseitigen, schlechte Gerüche entfernen und die klimatischen Umweltbedingungen stabilisieren. (2.3.02) Die Belüftungsintensität der Räumlichkeiten, die zum längeren Aufenthalt von Personen dienen, muß mindestens 24 m3 pro Stunde und pro anwesender Person betragen. (2.3.03) Im Rahmen des Möglichen muß die Belüftung der Räumlichkeiten durch Fenster oder Öffnungen mit direkter Verbindung nach außen erfolgen. (2.3.04) Diese natürliche Belüftung muß ergänzt oder ersetzt werden durch eine mechanische Belüftungsvorrichtung oder eine Klimaanlage, insbesondere in den folgenden Fällen: - verlängerte Verdunkelung von Räumen wegen Lichtprojektion oder wissenschaftlichen Experimenten, - Verschmutzung der äußeren Atmosphäre, - inakzeptable Geräuschbelästigung außen, 2067 - Unmöglichkeit der Stabilisierung der klimatischen Bedingungen aufgrund von Hitze- oder Dunsteinwirkung oder aufgrund eines ungenügenden Sonnenschutzes, - gefährliche, schädliche, gesundheitsschädliche oder lästige Emanationen. Eine mechanische Belüftungsvorrichtung muß instand gehalten werden; ein Kontrollsystem muß bei Pannen warnen, die eine gesundheitliche Gefährdung der Personen darstellen können; jede Emission oder Verschmutzung, die ein gesundheitliches Risiko von Personen durch Einatmen verschmutzter Luft verursachen könnten, muß rasch beseitigt werden. Die mechanische Belüftungsvorrichtung muß so geplant, konzipiert und realisiert werden, daß die Brandabschottung zwischen Stockwerken und Brandabschnitten im Sinne der Kapitel 8 und 9 beachtet wird, entweder durch eigene, unabhängige Systeme und Installationen für jeden Brandabschnitt oder durch geeignete Brandschutzklappen,
Artikel 8.11 beschrieben.
(2.3.05) Die Belüftung in den Betrieben muß so konzipiert und durchgeführt werden, daß die Personen vor Luftzug geschützt sind. (2.3.06) Die Frischluftzufuhr muß ausschließlich von einem sauberen Ort stammen, der frei von atmosphärischer Verschmutzung, gelösten Teilchen oder aufgestauter, stickiger Luft ist. (2.3.07) Die verbrauchte Luft muß so entsorgt werden, daß sie nicht wieder in den betreffenden Raum gelangen kann. (2.3.08) Es ist verboten, in einem Raum, einem Saal oder einer Einrichtung eine Anzahl von Personen zuzulassen, die die für die Minimalbedingungen für Belüftung und Luftvolumen definierten Grenzwerte überschreitet. Art. 2.
- - Beseitigung gefährlicher, schädlicher, ungesunder oder lästiger Emanationen (2.4.01) In den Betrieben ist die Umgebungsluft in einem völlig gesunden und reinen Zustand zu halten. Die Luft muß insbesondere frei sein von Gas, Dunst, Dampf, Nebel, Staub sowie aufgelösten und flüssigen Schwebstoffen, die durch ihre explosiven, entzündlichen, giftigen, schädlichen oder reizenden Eigenschaften Brände und Explosionen sowie Vergiftungen, Übelkeit, Ohnmacht oder andere Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, der Gesundheit oder der körperlichen Integrität von Personen hervorrufen können. (2.4.02) Diese gefährlichen, schädlichen, ungesunden und lästigen Emanationen müssen direkt an der Quelle erfaßt und beseitigt werden, insbesondere in bezug auf: - den Betrieb von technischen Einrichtungen in den Gebäuden, - wissenschaftliche Experimente in den Labors, - die technische und berufliche Ausbildung in den Werkstätten, - die Lagerung und Aufbewahrung giftiger, explosiver oder anderweitig gefährlicher Stoffe in Räumen oder Schränken, - Wartungs-, Reparatur- oder Umbauarbeiten. (2.4.03) Sind nicht genügend natürliche Belüftungswege und -mittel vorhanden, so sind diese Emanationen mit Hilfe von mechanischen Belüftungsvorrichtungen und -anlagen zu beseitigen, bevor sie die Atemluft der Personen verunreinigen können oder in Brandabschnitte eindringen können, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen. In allen Fällen darf die Konzentration der freigesetzten Stoffe in der Atemluft der Personen keinesfalls die zulässigen Grenzwerte überschreiten, die in den geltenden Regeln spezifiziert sind, so wie diese in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und im Sinne des Paragraphen (1.3.01) des vorliegenden Reglements enthalten sind. Sind mehrere Schadstoffe vorhanden, muß die Summe der Quotienten der gemessenen Konzentrationen zu den jeweils zulässigen Grenzwerten kleiner oder gleich 1 sein. (2.4.04) Sind nicht zulässig, Materialien zur Konstruktion, Verkleidung oder Isolierung sowie Materialien, bei denen Gase, Rauch oder gefährliche Schwebstoffe frei werden können, sei es im Normalzustand oder unter Einfluß eines Reagens wie Hitze, Dampf, Vibrationen oder Feuchtigkeit. (2.4.05) Im Zweifelsfall muß der Verantwortliche sich von dem Unternehmer oder Lieferanten Bescheinigungen ausstellen lassen, die die Ungefährlichkeit dieser Materialien bestätigen, oder er muß entsprechende Gutachten anfertigen lassen. Diese Bescheinigungen oder Gutachten sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen. Art. 2.
- - Umgebungstemperatur (2.5.01) In allen Räumen müssen die klimatischen Bedingungen auf einem Niveau gehalten werden, daß die Personen sich wohl fühlen und kein Risiko der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. Es muß gleichzeitig geachtet werden auf - die Temperatur der Umgebungsluft, - ihre relative Feuchtigkeit, - ihre Geschwindigkeit, ihre Bewegung und auf einen eventuellen Durchzug, - Auswirkungen thermischer Strahlungen. (2.5.02) In Gegenwart von Personen muß die Umgebungstemperatur innerhalb der den jeweiligen Tätigkeiten angemessenen Grenzwerte liegen, die nach dem Stand der Technik, der Sicherheit und Hygiene festgelegt sind. (2.5.03) Die relative Luftfeuchtigkeit ist zwischen 40 und 70 % zu halten. 2068 Art. 2.
- - Sonnenschutz (2.6.01) Die Fenster und andere verglaste oder durchsichtige Teile in Räumen müssen mit Sonnenschutzvorrichtungen, -mitteln oder -materialien optischer, thermischer oder gemischter Art versehen sein, mit Ausnahme der Nordseite. (2.6.02) Das Ziel des optischen Sonnenschutzes ist die Vermeidung der übermäßig blendenden Sonneneinstrahlung. Dies kann erreicht werden durch innen oder außen angebrachte Vorrichtungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen. (2.6.03) Das Ziel des thermischen Sonnenschutzes ist die Vermeidung der übermäßigen Hitzeeinwirkung durch Sonneneinstrahlung in die Räume. Normalerweise kann dies nur erreicht werden mit Hilfe von außen angebrachten Vorrichtungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen. (2.6.04) Der Sonnenschutz darf weder die Luftzufuhr in die Räume behindern, noch die natürliche Lichteinstrahlung außerhalb der Sonnenperioden oder während der kalten Jahreszeit beeinträchtigen. Art. 2.
- - Lärmschutz (2.7.01) Der Lärmpegel und die akustischen Wahrnehmungen in Betrieben und Räumen müssen innerhalb von Grenzwerten so gehalten werden, daß die Personen sich nicht belästigt fühlen und daß kein Risiko einer Schädigung oder der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. (2.7.02) In Sälen, Räumlichkeiten und Räumen, die vorwiegend der geistigen Tätigkeit dienen, darf der äquivalente Dauerlärmpegel 50 dB (A) nicht überschreiten. (2.7.03) In den Labors, Werkstätten und Räumen, die vorwiegend manuellen Tätigkeiten dienen, darf der äquivalente Dauerlärmpegel 80 dB (A) nicht überschreiten. (2.7.04) Ausnahmen zu den vorstehenden Regelungen sind zugelassen bei handwerklichen, technischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten, die durch die einschlägigen Beschäftigungen bedingt sind. In diesen Fällen müssen Verhütungsund Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wie sie der Stand der Technik, der Sicherheit und der Hygiene erfordert. (2.7.05) Ein äquivalenter Dauerlärmpegel über 90 dB(A) ist in keinem Fall zulässig und muß unverzügliche Maßnahmen nach sich ziehen. (2.7.06) Die zu ergreifenden Maßnahmen und Mittel zur Begrenzung des Lärmpegels innerhalb der festgesetzten Werte sind in der Reihenfolge ihrer Anwendung: - die adäquate Wahl des Ortes, der Bauweise, der Materialien, der Arbeitsmittel und der Anlagen, - die Beseitigung oder Verringerung von Lärmquellen, - der Schutz oder die Isolierung von Lärmquellen durch schalldämpfende oder schallschluckende Einrichtungen oder Vorrichtungen, - die Unterbrechung oder die Milderung der Geräuschübertragung durch adäquate Isolierungs- und Schalldämpfungsmaßnahmen, - die Reduzierung der Zeiten, während der die Personen dem Lärm ausgesetzt sind, - persönliche Schutzausrüstungen. Art. 2.
- - Beleuchtung (2.8.01) Die natürliche, künstliche oder gemischte Beleuchtung der Räume muß den jeweiligen Tätigkeiten angepaßt sein. Die Intensität, die Anbringung und die Verteilung der Beleuchtung muß so beschaffen sein, daß die Personen ihre Tätigkeiten sicher ausüben können, ohne Ermüdung der Augen und ohne irgendwelche andere Beeinträchtigung für ihr Wohlbefinden und ihre körperliche Integrität. (2.8.02) In Räumlichkeiten, die vorwiegend der geistigen Tätigkeit dienen, muß die Lichtintensität zwischen 250 und 500 lx liegen. Insbesondere in Klassenräumen muß das Tageslicht von den Schülern aus gesehen von links einfallen und darf nicht blenden. (2.8.03) Bei manuellen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten, die besondere visuelle Anstrengung erfordern, sind diese Mindestwerte je nach den jeweiligen Erfordernissen und unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Sicherheit und der Hygiene entsprechend zu überschreiten, anzupassen und zu lokalisieren. (2.8.04) Kein Raum, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, darf ohne natürliche Lichtquelle mit direkter Verbindung nach außen ausgestattet sein. Ausnahmen sind nur zulässig bei Räumen, in denen permanente Verdunkelung erforderlich ist, wie beispielsweise bei Photolabors oder bei Projektionssälen. (2.8.05) Während der Öffnungszeiten des Betriebes müssen Eingänge, Flure und Treppen außen, Hallen, Korridore, Treppen und andere Verbindungswege innen sowie alle gefährlichen Stellen, schwierige Durchgänge und Behelfseinrichtungen insbesondere in Verbindung mit Baustellen genügend ausgeleuchtet sein, um einen leichten und sicheren Verkehr der Personen zu gewährleisten. (2.8.06) Die allgemeine Intensität dieser Verkehrsbeleuchtung darf 30 lx nicht unterschreiten, während schwierige und gefährliche Stellen und Durchgänge
sbesondere Treppen, Stufen, Vertiefungen oder Hindernisse mit einer verstärkten Beleuchtung von mindestens 100 lx versehen sein müssen, unbeschadet einer eventuellen speziellen Kennzeichnung. 2069 (2.8.07) Bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung, während des Aufenthalts in dem Betrieb bei Dunkelheit, muß diese innere und äußere Verkehrsbeleuchtung durch eine Sicherheitsbeleuchtung ersetzt werden, deren allgemeine Lichtintensität mindestens 1 lx betragen muß, unbeschadet einer verstärkten Notbeleuchtung der gefährlichen Stellen. (2.8.08) Orte ohne natürliche Beleuchtung, die jedoch öffentlich zugänglich sind, einschließlich Tiefgaragen und Verkehrswege im Innern, müssen mit einer ununterbrochenen und permanenten Verkehrsbeleuchtung versehen sein, die nicht an die normalen manuellen oder automatischen Schalter angeschlossen ist. (2.8.09) Lichtquellen, Lampen und andere Vorrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen so beschaffen, ausgeführt, installiert, eingerichtet oder befestigt sein, daß die Personen gegen jegliche Verletzungs-, Schadens- oder Unfallgefahr gesichert sind. Kapitel
- - Standortwahl Art. 3.
- - Lage und Orientierung (3.1.01) Die Standortwahl eines Betriebes hat insbesondere zu erfolgen unter Berücksichtigung: - der klimatischen und hygienischen Bedingungen, - der Abwesenheit von Lärm und Verschmutzung sowie von größeren Gefahren hinsichtlich Explosion, Verseuchung oder anderer inakzeptabler Beeinträchtigungen der benachbarten Umgebung, - einer günstigen Lage und eines sicheren Zugangs für Fußgänger, - der einfachen Anbindung an den öffentlichen Verkehr, insbesondere im Hinblick auf den öffentlichen Personenverkehr und auf eventuelle Notfall- und Rettungsaktionen, - der Entfernung von den Hauptverkehrswegen auf der Straße, den Schienen und in der Luft. (3.1.02) Bei der Orientierung der Räumlichkeiten muß insbesondere geachtet werden auf: - die optimale Ausnutzung der Sonneneinstrahlung, - die Vermeidung übermäßiger Hitzeeinstrahlung und Sonnenblendung, - Die Art der vorgesehen Tätigkeiten. Art. 3.
- - Isolierung gegenüber angrenzenden Räumlichkeiten (3.2.01)Die Trennmauern zwischen einem dem Gesetz unterliegenden Betrieb oder einem Gebäude, in dem sich dem Gesetz unterliegende Betriebsräume befinden, und eventuell angrenzenden Konstruktionen müssen feuerfest sein und eine Feuerbeständigkeit von mindestens 180 min aufweisen. (3.2.02) Die Räumlichkeiten des betreffenden Betriebes, die sich in Gebäuden befinden, die auch anderen Zwecken dienen, müssen von diesen fremden angrenzenden Räumlichkeiten und Vekehrswegen durch feuerfeste Mauern, Decken und Fußböden mit einer Feuerresistenz von mindestens 90 min isoliert sein. (3.2.03) Die Feuerbeständigkeit der Türen und Schleusenkammern, die im Fall der obengenannten Gemeinschaftseinrichtungen in gemeinsam genutzte Gänge oder Treppenhäuser führen, muß mindestens 60 min betragen. (3.2.04) Die Einrichtung eines dem Gesetz unterliegenden Betriebes neben , über oder unter Einrichtungen, die besondere Gefahren hinsichtlich Brand, Explosion, Verseuchung oder Verschmutzung darstellen, ist verboten. Art. 3.
- - Zugang der Rettungsdienste und Evakuierung der Personen auf die öffentlichen Verkehrswege (3.3.01) Die Betriebe müssen so angesiedelt sein, daß im Bedarfsfall die Insassen leicht und schnell auf die öffentlichen Verkehrswege gelangen können, und daß die Hilfs- und Rettungsmittel problemlos zum Einsatz kommen können. (3.3.02) In jedem Brandabschnitt, in dem sich Personen längerfristig aufhalten, muß mindestens eine Außenwand entweder auf den öffentlichen Verkehrsweg oder auf freie Außenflächen gehen, die jeweils mindestens 4 m und in einer Sackgasse mindestens 8 m breit sein müssen. (3.3.03) Den öffentlichen Wegen und freien Außenflächen im Sinne des vorliegenden Artikels gleichgestellt sind insbesondere Privatwege, Höfe, Sackgassen, Beete, Gärten, Parks, Wege, Spielplätze und Parkplätze, vorausgesetzt der Zugang, der Ausgang und die Erschließung sind ausreichend. (3.3.04) Alle Freiflächen vor Fassaden mit Räumen, in denen sich Personen längerfristig aufhalten, müssen in direkter, ebenerdiger Verbindung mit öffentlichen Verkehrswegen stehen, oder mit diesen durch Wege, Flächen oder Gänge verbunden sein, deren Neigung 10 Prozent nicht übersteigt und deren Breite und, im Falle einer überdachten Passage, deren Höhe nicht weniger als 4 m betragen darf. (3.3.05) Wege, Gänge, Passagen und andere Verbindungen zur Evakuierung der Personen auf die öffentlichen Verkehrswege sowie die Rettungswege selbst müssen ständig von jeglichen Hindernissen, geparkten Fahrzeugen oder anderen Behinderungen freigehalten werden. Der Verantwortliche muß auf eine adäquate Kennzeichnung achten und für die notwendige Überwachung sorgen. Bei Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Art. 3.
- - Stabilität und Solidität (3.4.01) Die Bauten der dem Gesetz unterliegenden Betriebe müssen eine dem Anwendungszweck angemessene Struktur und Solidität besitzen. 2070 Kapitel
- - Außenanlagen Art. 4.
- - Allgemeine Verfügungen (4.1.01) Die Außenanlagen umfassen insbesondere: - Zugangswege, Verkehrswege und Parkflächen für Autos, Motorräder, Fahrräder und andere Fahrzeuge, - Fußgängerzonen einschließlich der Zugangswege und der Fußgängerverkehrswege sowie Ruhe- und Pausenzonen, - Bahnsteige, Haltestellen und Stehplätze für Schülertransportmittel sowie Verkehrswege und -flächen, - Zugangswege und Haltestellen für Privatfahrzeuge, die Schüler bringen und abholen, - Sport- und Spielplätze im Freien, - Eingänge zu den Gebäuden, - Pflanz- und Grünflächen. (4.1.02) Die Gesamtfläche des Baugrundstückes eines Betriebes, einschließlich der Grundrißfläche der Gebäude aber ohne Sport- und Spielplätze im Freien, muß auf der Basis von mindestens 25 m² pro Person berechnet werden. Art. 4.
- - Verkehr, Parkplätze und Haltestellen für Fahrzeuge auf dem Gelände eines Betriebes (4.2.01) Der Verkehr, das Parken und Halten von Fahrzeugen aller Art auf dem Gelände des Betriebes müssen unter Beachtung der auf öffentlichen Verkehrswegen geltenden Regeln ablaufen. (4.2.02) Im Rahmen des Möglichen müssen den verschiedenen Fahrzeugarten besondere Wege und Flächen vorbehalten werden, die voneinander getrennt und unterschieden werden. Die Verkehrsgeschwindigkeiten sind in gemäßigten und den jeweiligen Umständen angepaßten Grenzen zu halten. (4.2.03) In den Schulen und während der Schulzeiten dürfen Fahrzeuge in die Fußgängerbereiche und Schulhöfe weder hineinfahren, noch manövrieren, wenden oder parken, mit Ausnahme von Notfällen oder mit besonderer Ausnahmegenehmigung des Verantwortlichen. (4.2.04) Der Verantwortliche muß eine Kennzeichnung anbringen lassen und für die notwendige Überwachung sorgen sowie gegebenenfalls geeignete Leit- und Schutzabsperrungen anbringen lassen. (4.2.05) Die Zugänge müssen sich an überschaubaren, gekennzeichneten, sicheren und gesicherten Stellen befinden, in einer Weise, daß die Ein- und Ausgänge sowohl der Fahrzeuge als auch der Fußgänger sicher ablaufen können. (4.2.06) Die Zugänge, die den externen Rettungsdiensten vorbehalten sind sowie Hydranten und andere externe Notfallmittel müssen ständig freigehalten werden. Der Verantwortliche muß für die erforderlichen Verbote, materiellen Hindernisse, Kontrollen, Überwachungen und Abhilfen sorgen. (4.2.07) Bei Baustellen müssen geeignete und hinreichende Ersatzmaßnahmen getroffen, gekennzeichnet und mitgeteilt werden. Art. 4.
- - Pausen- und Erholungsflächen in Schulen (4.3.01) Ein Pausenhof muß eine horizontale, freie, zusammenhängende und konvexe Fläche darstellen, dessen Oberfläche auf der Basis von mindestens 5 m² pro Schüler zu berechnen ist, wobei die Gesamtfläche von 300 m² nicht unterschritten werden darf. (4.3.02) Für Schüler, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, kann diese Fläche auf der Basis von 3 m² pro Schüler berechnet werden. (4.3.03) Den Schülern steht entweder ein überdachter Außenhof zur Verfügung oder eine Halle oder ein in das Gebäude integrierter Raum, der bei schlechtem Wetter in den Pausen Schutz bietet. (4.3.04) Die Oberfläche dieses überdachten Pausenhofes ist auf der Basis von mindestens 0,25 m² pro Schüler zu berechnen. Art. 4.
- - Sport- und Spielanlagen im Freien in Schulen (4.4.01) Die Flächen für Sport und Freiluftspiele müssen in einer speziellen Zone angelegt sein, die von den anderen Außenanlagen getrennt ist. (4.4.02) In der Umgebung von Spiel- und Sportausrüstungen muß der Boden aus einem weichen und elastischen Material bestehen oder von einem solchen bedeckt sein. Die Fundamente und andere harte Verankerungsvorrichtungen müssen abgedeckt oder geschützt sein. (4.4.03) Die Geräte, Einrichtungen und Ausrüstungen selbst müssen entsprechend dem Stand der Technik und des Unfallschutzes ausgeführt, angeordnet, installiert und geschützt sein. Es ist insbesondere darauf zu achten: - daß sie genügend weit auseinander aufgestellt sind, - daß sie durch geeignete Vorrichtungen und Ausstattungen gesichert sind, - daß sie nicht umgeworfen, aus ihrer Verankerung gelöst oder entfernt werden können, - daß ihre Befestigungen, Verbindungen und Anschlüsse sowie ihre Gelenke, Scharniere, Drehpunkte, Dichtungen und andere bewegliche Teile, mit denen Personen in Kontakt kommen können, geschützt sind, - daß sie keine Kanten, Spitzen, Schraubenenden oder andere spitze und hervorstehende Teile aufweisen, 2071 - daß ihre Oberflächen glatt und frei von gefährlichen Unebenheiten und Graten, insbesondere Schweiß- und Klemmpunkten sind, - daß ihre Balustraden und andere Schutzelemente ihre Schutzfunktion erfüllen, ohne die Benutzer zusätzlich zu gefährden, - daß sie nicht zu gefährlichen Spielen oder Tätigkeiten verleiten. (4.4.04) Der Spielplatz oder die Spielfläche und alle ihre Geräte, Ausrüstungen und Anlagen müssen regelmäßig kontrolliert werden, und alle Defekte, Störungen oder Risikofaktoren müssen unverzüglich beseitigt werden. (4.4.05) Die Berichte über diese Kontrollen sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen. Art. 4.
- - Unfallverhütung außerhalb der Gebäude (4.5.01) Der Bodenbelag in den Fußgängerzonen und den Pausenflächen muß kompakt, eben, rutschfest und frei sein von Hindernissen, größeren Gefällen, gefährlichen Unebenheiten sowie von vorstehenden Bordüren, Gegenständen, Kanten oder Ecken, die Stolpern, Fallen oder Verletzungen hervorrufen könnten. (4.5.02) Der Abfluß des Regenwassers ist durch eine leichte Neigung des Geländes und geeignete Ablaufwege sicherzustellen; diese sind regelmäßig zu reinigen. (4.5.03) Bei Frost, Schneefall oder anderen Niederschlägen, die eine Rutschgefahr mit sich bringen, müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um ein Ausrutschen und Fallen zu verhindern und um den Personen sichere Zuund Weggangsmöglichkeiten zu gewähren. (4.5.04) Säulen, Pfeiler, Mauervorsprünge und andere Konstruktionselemente, die ein Hindernis darstellen, müssen aus den Fußgängerzonen verbannt werden. (4.5.05) Anpflanzungen, Anlagen und Ausstattungen
sbesondere Bäume, Hecken, Büsche, Blumenkübel, Stufen, Treppen, Umrandungen, Dekorationsgegenstände, Abfalleimer, Ruhebänke und Fahrradständer sind außerhalb der Fußgängerzonen und Pausenflächen aufzustellen. (4.5.06) Jedes unvermeidliche Hindernis in einer Fußgängerzone oder einer direkt an diese Zone angrenzenden Fläche muß abgerundete Kanten und glatte Oberflächen aufweisen. (4.5.07) Die Pflanzung von stacheligen oder giftigen Hecken und Sträuchern ist, insbesondere in Schulen und bei Anwesenheit von kleinen Kindern, zu verbieten. (4.5.08) Eventuell vorhandene einzelne Stufen müssen so ausgeführt, strukturiert und beleuchtet sein, daß sie Tag und Nacht erkennbar sind. (4.5.09) Gefährliche Stellen am Rande von Fußgängerzonen, insbesondere vor Luftschächten, Tagesschächten, Hohlräumen, Abgründen und anderen steilen Abhängen, müssen durch Gitter, Platten und Geländer oder Mauern gesichert sein. (4.5.10) Die Gitter oder Platten müssen fest und unverrückbar angebracht werden. Sie müssen eingelegt oder ebenerdig angelegt werden, und sie müssen eine rutschfeste Oberfläche aufweisen. (4.5.11) Die Höhe der Geländer muß mindestens 1 m betragen. Sie müssen so ausgeführt sein, daß man nicht daran hochklettern, sich einen Finger oder einen Fuß einklemmen, den Kopf durch eine Öffnung stecken oder darunter durchschlüpfen kann. Der vorliegende Paragraph sowie die Paragraphen (4.5.12) bis (4.5.14) betreffen insbesondere die Ausstattung von Schulen. (4.5.12) Es ist insbesondere darauf zu achten, daß keine Querstangen oder sonstige Zwischenstützen vorhanden sind sowie, insbesondere in Schulen für kleinere Kinder, Gitterabstände oder andere Öffnungen, die größer als 12 cm sind. (4.5.13) Die Ausführung und Höhe der Schutzmauern muß so beschaffen sein, daß die Schüler nicht leicht daran hochklettern können. (4.5.14) Der überstürzte Zugang von Schülern zu öffentlichen Verkehrswegen muß verhindert werden, gegebenenfalls wenn nötig durch Schutzeinrichtungen oder -vorrichtungen. (4.5.15) An den Eingängen und an den Stellen, wo die Fußgängerzone an Außenwänden entlangläuft, ist darauf zu achten, daß Unfälle verhindert werden, die insbesondere durch folgende Faktoren verursacht werden können: - Herunterfallen oder Umstoßen von Gegenständen, - Glasbruch, - Tür- und Fensterflügel, Mauern, Ecken, Ständer, Balkone, Erhöhungen, Außentreppen, Podeste und andere hervorstehende Elemente, - Rauheit des Putzes und anderer Konstruktionsmaterialien, - Herunterstürzen von Schneelawinen oder Eiszapfen. (4.5.16) Eine Außen- oder Eingangstreppe mit mehr als 4 Stufen muß mit Handläufen versehen sein, die mindestens 1,20 m und höchstens 2,4 m auseinander liegen, sowie, an den Außenrändern mit Brüstungen oder Geländern, die beide so beschaffen sind, daß ein Hinabrutschen unmöglich ist. 2072 (4.5.17) In den Eingängen sind große Fußabstreifer auszulegen, die ebenerdig eingelassen sein müssen. Die Ansammlung von Regen- oder Schmutzwasser ist an diesen Stellen zu verhindern. (4.5.18) Der Belag von Stufen, Außentreppen und -podesten muß rutschfest sein und darf diese Eigenschaft auch bei Regen und Feuchtigkeit nicht verlieren. (4.5.19) Die Außenanlagen sind regelmäßig zu warten. Eventuelle Defekte sind schnellstmöglich zu beheben. Gefährliche Stellen sind zu kennzeichnen und unverzüglich zu sichern. (4.5.20) Eine eventuell vorhandene Baustelle ist mit allen nach dem Stand der Technik und Sicherheit notwendigen Mitteln zu sichern und zu kennzeichnen. Kapitel
- - Feuerbeständigkeit Art. 5.
- - Allgemeines (5.1.01) Die Dauer der Feuerbeständigkeit der Konstruktion selbst, der Bauelemente und Innenausstattung sowie des Baumaterials, kurz Feuerbeständigkeit genannt, ist die in Minuten ausgedrückte Zeit, während der die Konstruktion, die Elemente und Materialien sich im Feuer in bestimmter Weise verhalten, auf das Feuer reagieren oder ihm widerstehen. (5.1.02) Im allgemeinen und in Ermangelung einer diesbezüglichen nationalen Norm muß die im vorliegenden Reglement verlangte Feuerbeständigkeit den ausländischen oder internationalen Normen entsprechen und grundsätzlich den Normen des Herkunftslandes der verwendeten Materialien und Elemente entsprechen. (5.1.03) Im Zweifelsfall und insbesondere bei unbekannten Elementen, Stoffen und Materialien sowie bei feuerfesten Imprägnierungen, Anstrichen oder Verkleidungen kann der Verantwortliche sich die Konformitätsbescheinigungen vorlegen lassen oder auf Kosten des Unternehmers oder Lieferanten Gutachten verlangen. (5.1.04) Die entsprechenden Bescheinigungen und Gutachten müssen insbesondere folgende Punkte erwähnen: - die Identität und die Herkunft des Produktes, - die zugrunde gelegten Normen, - die Modalitäten und Ergebnisse eventuell durchgeführter Versuche, - die Modalitäten, der Umfang, die Dauer und die Begrenzung der garantierten Eigenschaften, - die Gebrauchsanweisungen, - die im Falle einer Restaurierung oder Änderung zu ergreifenden Maßnahmen, - die Emanationen oder andere eventuell vorhandene Risiken. (5.1.05) Diese Bescheinigungen und Gutachten sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen. Art. 5.
- - Feuerbeständigkeit der Konstruktion (5.2.01) Während der Dauer der angegebenen Feuerbeständigkeit darf die Konstruktion, d. h. die tragenden und stabilisierenden Elemente des Rohbaus sich insbesondere nicht verformen oder ihre Stabilität oder Funktion verlieren. (5.2.02) Die Dauer der Feuerbeständigkeit muß mindestens 30 min betragen bei Gebäuden mit einem Stockwerk, das dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient. (5.2.03) Bei Gebäuden mit zwei oder drei Stockwerken muß diese Dauer 60 bzw. 90 min betragen, mit Ausnahme des Dachgebälks, dessen Feuerbeständigkeitsdauer auf 30 min begrenzt sein kann. Art. 5.
- - Feuerbeständige Konstruktionselemente (5.3.01) Unbeschadet eventueller tragender oder stabilisierender Funktionen übernehmen die feuerbeständigen Konstruktionselemente,
sbesondere feuerbeständige Wände, Zwischenwände, Mauern, Decken und Fußböden eine Trennfunktion im Brandfall. (5.3.02) Während der angegebenen Dauer der Feuerbeständigkeit dürfen diese Brandschutzelemente insbesondere nicht: - sich verformen oder ihre Stabilität oder ihre Funktion verlieren, - das Feuer ausbreiten, - an irgendeiner Stelle oder durch Löcher, Risse, Verbindungsteile oder sonstige Öffnungen Flammen, Hitze, Rauch oder Gase in solchen Mengen durchlassen, daß ein brennbares Material an ihrer Rückseite Feuer fangen könnte oder daß die Atmung oder Sicht einer sich hier befindlichen Person verhindert werden könnte. (5.3.03) Diese feuerbeständige Eigenschaft muß insbesondere erhalten bleiben: - bei Schlitzen und Durchgängen für elektrische Kabel, Kamine, Rohre der Zentralheizung, Lüftungskanäle und für andere Leitungen und Rohre, - an Türen, Klappen und anderen Bedienungsöffnungen, - nach Reparatur-, Ausbau- oder Umbauarbeiten, - an Brandschutz- und Rauchschutztüren, für die der folgende Artikel gilt. 2073 Art. 5.
- - Brandschutz- und Rauchschutztüren (5.4.01) Brand- und Rauchschutztüren schließen Durchgänge für Personen in Brandschutzmauern, -zwischenelementen. wänden und (5.4.02) Während der angegebenen Feuerbeständigkeitsdauer muß die Brandschutztür mindestens in der gleichen Weise auf das Feuer reagieren, sich verhalten und widerstehen wie das Brandschutzelement, in dem sie eingebaut ist. (5.4.03) Die Rauchschutztür erfüllt im Prinzip die gleiche Funktion wie die feuerhemmende Brandschutztür, mit dem Unterschied, daß sie nicht feuer- und hitzeresistent sein muß, sondern nur die Ausbreitung von Rauch und Gasen eines Brandes verhindern soll, der die Tür nicht direkt erreicht. (5.4.04) Vor und hinter einer Rauchschutztür, bis zu einem Abstand von mindestens 2,5 m, dürfen keine Bauelemente, keine Ausstattungen, keine Tür, kein Material und keine Ausrüstung angebracht, installiert oder deponiert werden, die nicht mindestens den Anforderungen an die Feuerbeständigkeit der Rauchschutztür selbst entsprechen. (5.4.05) Die Brandschutztür und die Rauchschutztür müssen geschlossen gehalten werden. Sie müssen daher entsprechend gekennzeichnet und mit soliden automatischen Türschließern versehen sein. (5.4.06) Bei starkem Personenverkehr können die Rauchschutztüren in offenem Zustand blockiert werden, vorausgesetzt daß ihr schnelles und augenblickliches Schließen und der nachfolgende uneingeschränkte Betrieb der Türschließer gewährleistet sind, sobald ein Brand entsteht. Im Prinzip und in Ermangelung anderer Mittel müssen diese Funktionen durch automatische unabhängige oder an eine zentrale Alarmmeldeanlage angeschlossene Vorrichtungen gewährleistet sein. (5.4.07) Die Brandschutz- und Rauchschutztüren müssen sich stets in Fluchtrichtung öffnen oder als Pendeltür ausgebildet sein. (5.4.08) Wenn sie sich in Flucht- und Rettungswegen oder in Fluren befinden, muß ein ausreichend großer Teil ihrer Fläche durchsichtig sein, so daß die Personen, die sich aus zwei entgegengesetzten Richtungen nähern, sich gegenseitig sehen können. (5.4.09) Die Brandschutz- und Rauchschutztüren müssen sich stets durch einfaches Drücken in Fluchtrichtung oder in der jeweiligen Bewegungsrichtung öffnen lassen. Automatische Schiebetüren oder andere automatisch gesteuerte Türen sind zugelassen, vorausgesetzt, der in einem der angrenzenden Brandabschnitte ausgelöste Alarm setzt die automatische Steuerung außer Betrieb, so daß die Tür sich augenblicklich schließt, danach mechanisch wie eine Flügeltür funktioniert und diese nach jedem Durchgang mit Hilfe des mechanischen Türschließers wieder geschlossen wird. (5.4.10) Erfüllt eine solche automatische Schiebetür nicht in ausreichendem Maße die erforderliche Bedingung der Feuerhemmung und Rauchdämmung, so kann sie in einer Schleuse mit einer normalen rauchdämmenden oder feuerhemmenden Flügeltür kombiniert werden, die mit Hilfe von bei Alarm betätigten elektromagnetischen Feststellvorrichtungen offengehalten wird. Art. 5.
- - Feuerbeständigkeit der Materialien (5.5.01) Während der angegebenen Feuerbeständigkeitsdauer darf ein Material insbesondere nicht: - sich verformen oder seine Stabilität und Funktion verlieren, - das Feuer ausbreiten, - sich loslösen, umstürzen oder herabfallen, - große Mengen Rauch frei werden lassen, - Gase oder andere schädliche, giftige oder entzündliche Emanationen oder Stoffe in großen Mengen freisetzen. (5.5.02) Unter großen Mengen im Sinne des vorausgehenden Absatzes versteht man Konzentrationen, die höher sind als diejenigen, die eine Person während der angegebenen Dauer ertragen kann, ohne schwere Schäden zu erleiden und ohne daran gehindert zu werden, sich aus eigener Kraft mit ausreichender Atemluft und genügender Sicht fortzubewegen. (5.5.03) Den Materialien im Sinne dieses Artikels gleichgestellt sind alle Stoffe, Geräte, Materialien, Substanzen, Produkte, Halter, Vorrichtungen und andere Mittel zur Befestigung, zum Kleben, Aufhängen und Anbringen. Kapitel
- - Innenraumverteilung und Brandabschnitte Art. 6.
- - Allgemeines zur Aufteilung der Innenräume (6.1.01) Räume, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, dürfen weder in Mansarden noch in Kellern eingerichtet werden. (6.1.02) Als Keller gilt jedes Stockwerk, dessen Ausgangsschwelle nach außen sich unterhalb der unmittelbaren Umgebung befindet. (6.1.03) Bei Hanglage ist der längerfristige Aufenthalt von Personen in einem Stockwerk gestattet, das einen Ausgang unterhalb der unmittelbaren natürlichen Umgebung besitzt, vorausgesetzt, es existiert mindestens ein anderer, ebenerdiger Ausgang, der auf gleicher Höhe wie das angrenzende Gelände oder höher gelegen ist. 2074 Art. 6.
- - Allgemeines zur Einteilung in Brandabschnitte (6.2.01) Ein Gebäude ist in als Brandabschnitte bezeichnete Zonen und Sektoren unterteilt, die entweder bestimmte Typen von Räumlichkeiten oder Tätigkeiten regruppieren, wie die Brandabschnitte für den längerfristigen Aufenthalt von Personen oder die technischen Brandabschnitte, oder die spezifische Funktionen erfüllen, wie die Ausgangsbrandabschnitte und die technischen Schächte. (6.2.02) Die Brandabschnitte sind voneinander getrennt und an ihren jeweiligen Peripherien durch Mauern, Wände, Fußböden, Decken, Türen, Klappen und andere Elemente und Einrichtungen getrennt, die die besagten feuerhemmenden Eigenschaften aufweisen. Das Ziel der Aufteilung in Brandabschnitte ist, die Ausbreitung des Feuers, des Rauchs und schädlicher Gase bei Bränden oder ähnlichen Vorfällen zu begrenzen und damit eine rasche, leichte und sichere Flucht der Personen sowie das Eingreifen der Rettungsmannschaften und Hilfsdienste zu ermöglichen. (6.2.03) Die Begrenzungen und Peripherien an den Außenfassaden der Brandabschnitte sowie die Außentüren, Fenster und andere Öffnungen in den Fassaden sind nur dann feuerbeständig auszuführen, wenn eine Verhütung der Verbreitung des Feuers über die Fassaden verlangt wird, insbesondere in Ausnahmefällen oder bei einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der obenstehenden Artikel 1.
- und 1.
- (6.2.04) Die Feuerbeständigkeit eines Brandabschnitts entspricht der Feuerbeständigkeit der verschiedenen feuerbeständigen Elemente, die diesen an seinen Außenwänden und an seiner Peripherie begrenzen, d. h. Fußböden, Decken und andere horizontale Abtrennungen, sowie Mauern, Wände und andere vertikale Abtrennungen. Zusätzliche und besondere feuerbeständige Eigenschaften, d. h. andere Brandabschottungen oder Unterteilungen, sind im Innern eines gleichen Brandabschnitts nicht mehr erforderlich. (6.2.05) Eine Aufteilung in Brandabschnitte ist nicht erforderlich bei Konstruktionen, die weder Keller- noch Speicherräume besitzen und deren einziges Stockwerk sowie die Flucht- und Rettungswege sich auf gleicher Ebene mit der Umgebung befinden. Art. 6.
- - Brandabschnitte zum längerfristigen Aufenthalt von Personen (6.3.01) Unter Brandabschnitten, die zum längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, versteht man Säle, Zimmer und Räumlichkeiten, die zum normalen Ablauf der betreffenden Tätigkeiten dienen sowie Gänge, Flure, sanitäre Einrichtungen, Verwaltungs-, Aufenthalts- und Serviceräume und andere unerläßliche Zusatzräume. Sie dürfen nicht mehr als 500 Personen aufnehmen, mit Ausnahme insbesondere von Festsälen. (6.3.02) Si