{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">(6.3.02) Sie müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 30 min aufweisen. Die Verbindungstüren müssen rauchhemmend sein und mindestens dieselbe Feuerbeständigkeit aufweisen. (6.3.03) Ein Brandabschnitt, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, muß mindestens zwei Ausgänge haben. Diese müssen entweder zu einem direkten Ausgang nach außen führen oder Zugang zu einem Flur oder Treppenhaus ermöglichen, die in direkter Verbindung mit einem Ausgang ins Freie stehen. (6.3.04) Kein Punkt eines Brandabschnitts, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, darf weiter als 40 m von einem seiner Ausgänge entfernt sein. (6.3.05) Diese Ausgänge sind nach Möglichkeit an den entgegengesetzten Außenseiten des Brandabschnitts einzurichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anordnung in Sackgassen der Räumlichkeiten und Säle, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, ist zu vermeiden. (6.3.06) Räumlichkeiten mit erhöhten Risiken, insbesondere aufgrund einer größeren Menschenansammlung oder wegen der Handhabung von Maschinen, Arbeitsmitteln, gefährlichen Materialien und Stoffen wie insbesondere Labors und Werkstätten mit ihren Annexen, Festsäle, Küchen, Restaurants und andere Räumlichkeiten mit besonderer Ausstattung oder intensiven sozio-kulturellen Tätigkeiten, müssen im Rahmen des Möglichen in besonderen, abgelegenen Brandabschnitten untergebracht werden, so daß die Hauptfluchtwege der Brandabschnitte mit gewöhnlichen Funktionen nicht von ihnen beeinträchtigen werden. (6.3.07) In speziellen Fällen kann ein Brandabschnitt, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, sich auch über zwei aufeinanderfolgende Stockwerke erstrecken, die eine innere Treppe oder eine sonstige innere Verbindung haben, vorausgesetzt, die beiden vorgeschriebenen Ausgänge bleiben von jedem der Stockwerke aus erreichbar, unabhängig von den Verbindungen im Inneren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6.4</span><span class=\"lf-art-t\">Technische Brandabschnitte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(6.4.01) Die technischen Brandabschnitte enthalten die technischen Räumlichkeiten wie Heizungsanlagen, Maschinenräume, Belüftungs- oder Klimatisationszentralen, Elektrizitätszentralen, Garagen, Lagerräume für Brennstoffe und gefährliche Materialien oder Stoffe, Energieverteilungsanlagen, Batterieräume sowie andere Hallen und Räume mit Depots oder technischen Anlagen. (6.4.02) Die technischen Brandabschnitte dürfen nicht zum längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und unzugänglich zu machen. (6.4.03) Ein technischer Brandabschnitt muß eine Feuerbeständigkeit von mindestens 60 min aufweisen und darf mit anderen Gebäudeteilen nur durch Brandschutztüren verbunden sein, die mindestens die gleiche Feuerbeständigkeit aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2075 (6.4.04) Wenn aus dienstlichen oder funktionellen Gründen ein technischer Raum der oben beschriebenen Art in einem Brandabschnitt untergebracht werden müßte, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, oder wenn er den Fluchtweg eines solchen Brandabschnitts beeinträchtigen würde, wäre dieser isolierte Raum als technischer Brandabschnitt zu betrachten und seine Feuerbeständigkeit sowie die Feuerbeständigkeit seiner feuerhemmenden Verbindungstür dürfte 60 min nicht unterschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art 6.5</span><span class=\"lf-art-t\">Technische Schächte und Aufzugschächte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(6.5.01) Die technischen Schächte der Gebäude sowie Installationsschächte, Lüftungskanäle, Aufzugsschächte, Lastenaufzugsschächte, Kamine und alle anderen vertikalen oder horizontalen Hohlräume oder Schächte sind den technischen Brandabschnitten und Räumlichkeiten gleichgestellt. (6.5.02) Die vertikalen und horizontalen technischen Schächte müssen zu den technischen Brandabschnitten hin feuerhemmend isoliert werden, mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 60 min. Die Kabel- und Leitungsdurchführungen müssen sorgfältig 60 min feuerfest zugestopft werden und die Lüftungskanäle müssen mit automatischen 60 min Feuerschutzklappen ausgerüstet werden. Die Bedienungsöffnungen und -türen müssen ebenfalls 60 min feuerbeständig sein. (6.5.03) Die vertikalen und horizontalen technischen Schächte müssen zu den Brandabschnitten zum längerfristigen Aufenthalt von Personen und den Ausgangsbrandabschnitten entweder über ihre ganze Höhe, Länge oder Ausdehnung feuerhemmend mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 30 min isoliert oder auf den Etagen und an den Brandabschnittsbegrenzungen feuerhemmend abgesetzt sein, wobei die Feuerbeständigkeit mindestens 30 min betragen muß. Die Durchführungen, Klappen, Tore, Türen und andere Öffnungen müssen dieselbe Feuerbeständigkeit von mindestens 30 min. aufweisen. (6.5.04) Kamine und andere technische Leitungen und Kanäle für heiße Gase oder explosive und entzündliche Stoffe oder Produkte müssen eine Feuerbeständigkeit von 60 min über ihre ganze Ausdehnung und in bezug auf alle anderen Brandabschnitte aufweisen. (6.5.05) Die Aufzugsschächte, Lastenaufzüge und Speisenaufzüge sind im Rahmen des Möglichen in die Treppenhäuser oder in die Ausgangsbrandabschnitte zu integrieren. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie den technischen Schächten gleichzustellen und müssen, gegebenenfalls mit Hilfe geeigneter feuerhemmender Schleusen, mit einer Feuerbeständigkeit von 60 min in den technischen Brandabschnitten und einer Feuer- oder Rauchbeständigkeit von 30 min in den Brandabschnitten zum längerfristigen Aufenthalt von Personen versehen sein. (6.5.06) Im Hinblick auf eine eventuell erforderliche Ausnahmegenehmigung betreffend die Schleusen, die vor den Aufzügen anzubringen sind, welche nicht in ein Treppenhaus integriert sind, tritt die Prozedur für die Ausnahmegenehmigung nach Artikel 1.5. in Kraft. Diese Ausnahmegenehmigung kann das Wegfallen der Schleusen im Innern von Brandabschnitten, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, nach sich ziehen, vorausgesetzt, die Feuerbeständigkeit durch feuerhemmende Isolierschleusen</p>\n<p class=\"lf-p\">von 60 min bleibt gewährleistet in den technischen Brandabschnitten und in den technischen Räumen, und die in Artikel 9.11. vorgesehene Entrauchung wird eingebaut und je nach Bedarf mechanisch, erzwungen, abhängig und geregelt gesteuert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6.6</span><span class=\"lf-art-t\">Ausgangsbrandabschnitte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(6.6.01) Die Ausgangsbrandabschnitte gewährleisten die Verbindung zwischen den Ausgängen der Brandabschnitte und den Gebäudeausgängen ins Freie. Die typischen Ausgangsbrandabschnitte sind die Treppenhäuser sowie die Flure und Hallen mit den Ausgängen ins Freie. (6.6.02) Die Ausgangsbrandabschnitte müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 30 min aufweisen. Sie dürfen miteinander und mit den Brandabschnitten zum längerfristigen Aufenthalt von Personen nur durch Rauchschutztüren verbunden sein, die mindestens dieselbe Feuerbeständigkeit aufweisen. (6.6.03) Die Abschottung der Ausgangsbrandabschnitte zu den technischen Brandabschnitten, den technischen Schächten und den gefährlichen Räumlichkeiten hin muß entsprechend den obengenannten Verfügungen eine Feuerbeständigkeit von mindestens 60 min aufweisen. (6.6.04) Eine äußere Freitreppe, die zu den Stockwerken führt, ist im Hinblick auf die angrenzenden Fassaden in der gleichen Weise abzuschotten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6.7</span><span class=\"lf-art-t\">Feuerbeständigkeit der Innenausstattung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(6.7.01) Als Innenausstattung gelten alle Materialien und Elemente zur Dekoration und Isolierung, Wandverkleidungen, Vorhänge und Gardinen, Bodenbeläge, Verkleidungen von Mauern, Zwischenwänden und Decken, abgehängte Decken und ihre Bestandteile, Leitungen und Kanalisationen, die nicht in einem Schacht oder unter Putz liegen, Apparategehäuse sowie Einbaumöbel oder Möbel, die am Boden befestigt sind. (6.7.02) Im Allgemeinen muß die Feuerbeständigkeit dieser Materialien mindestens derjenigen des Brandabschnittes entsprechen, in dem sie sich befinden, insbesondere was die Ausgangsbrandabschnitte betrifft. (6.7.03) Dennoch kann bei Brandabschnitten, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, diese allgemeine Regel im Hinblick auf Säle, Räumlichkeiten und Räume vernachlässigt werden, wenn nur gewöhnliche Tätigkeiten vorgesehen sind. Sie ist nur strikt einzuhalten im Falle von:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Korridoren und Gängen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Labors, Werkstätten und anderen Räumen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder in denen mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schlaf- und Ruheräumen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Festsälen und Restaurants, Kantinen und Küchen.</div>\n<p class=\"lf-p\">2076</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 7. - Ausgänge und Verkehrswege</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.1.01) Unter Ausgängen versteht man Anlagen, Korridore oder Passagen, die eine Person durchlaufen oder durchqueren muß, um von ihrem Aufenthaltsort im Inneren des Gebäudes ins Freie zu gelangen. (7.1.02) Dazu gehören insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Hauptkorridore, Gänge und Passagen, die zu den Ausgängen der Räume führen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Türen der Räume,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Korridore, Gänge und Ausgänge der Brandabschnitte,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Treppen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Hallen und Gänge mit den Ausgängen ins Freie,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Türen der Ausgänge ins Freie,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die verschiedenen Brand- und Rauchschutztüren, die an den Begrenzungen der Brandabschnitte eingebaut sind und gemäß den entsprechenden Vorschriften funktionieren. (7.1.03) Die Ausgänge müssen so angelegt und verteilt sein, daß eine rasche, sichere und leichte Flucht der Insassen möglich ist. Ihre Anzahl und ihre Breite müssen der Anzahl der Personen angepaßt werden, die sie gleichzeitig benutzen könnten. (7.1.04) Es ist streng verboten, in Räumlichkeiten, Sälen, Brandabschnitten und Gebäuden eine Anzahl von Personen zuzulassen, die die auf der Basis der Verfügungen dieses Kapitels zulässige Anzahl überschreitet, insbesondere in bezug auf die Anordnung, die Anzahl und die Breite der Ausgänge.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.2</span><span class=\"lf-art-t\">Anordnung der Ausgänge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.2.01) Die Flucht- und Rettungswege müssen nach dem Prinzip der kürzesten Verbindung ins Freie angebracht und angeordnet werden. (7.2.02) Sie dürfen keine komplizierten Wege, abrupte Biegungen, Pfeiler, Säulen oder Mauervorsprünge, Absätze, einzelne Stufen oder andere Hindernisse oder Winkel aufweisen, aufgrund derer Personen stolpern oder sich verlaufen könnten, oder die den Fluchtstrom hemmen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiegelnde Verkleidungen oder Dekorationen sowie insbesondere Plakate dürfen nicht dazu führen, daß Personen sich in bezug auf den einzuschlagenden Weg irren. (7.2.03) Die Ausgänge müssen direkt in die Korridore der Brandabschnitte oder andere Räumlichkeiten oder Einrichtungen in direkter Verbindung mit diesen Korridoren münden. Ein Flucht- und Rettungsweg darf keinesfalls durch einen benachbarten Raum führen, der anderweitig genutzt oder unbeaufsichtigt ist, oder den im betreffenden Raum anwesenden Personen nicht frei zugänglich wäre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.3</span><span class=\"lf-art-t\">Breite und Höhe der Ausgänge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.3.01) Unbeschadet der nachstehenden Verfügungen betreffend die jeweiligen Mindestwerte muß die Breite der Gänge, Türen, Korridore, Flucht- und Rettungswege und anderer Elemente und Teile der Flucht- und Rettungswege auf der Basis von mindestens 1 cm pro Person berechnet werden, die diese Flucht- und Rettungswege voraussichtlich benutzt. (7.3.02) Die Mindestbreite einer Treppe, die zum Ausgang hinunterführt, wird auf der Basis von 1,25 cm und die einer Treppe, die zum Ausgang hinaufführt, auf der Basis von 2 cm berechnet pro Person, die diesen Ausgang voraussichtlich benutzt. (7.3.03) Die Höhe der Flucht- und Rettungswege darf einschließlich der Türen und Treppen an keiner Stelle 2,20 m unterschreiten. (7.3.04) Die vorschriftsmäßigen Breiten werden bestimmt unter Berücksichtigung der durch Ausladungen verursachten Verengungen wie Wandpfeiler, Stützen, Säulen, Mauer- oder Wandvorsprünge, Vitrinen, Wandschränke, Plakatwände, Bänke, Heizkörper, Heiz- oder Klimageräte, Garderoben, Feuerlöscher, Wandhydranten oder andere Hindernisse. Sie werden zwischen den am weitesten herausragenden Punkten eines Durchgangs oder Gangs bestimmt oder zwischen den Ausrichtungslinien dieser Punkte. (7.3.05) Vorsprünge durch Handläufe von Treppengeländern, Fußleisten, Treppenwangen, Sockel und andere Leisten, Bänder oder Vorrichtungen zum Schutz oder zur Führung, die fest an Mauern installiert sind, werden hierbei jedoch nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, sie überschreiten 8 cm nicht und befinden sich nicht höher als 1,20 m vom Boden entfernt. (7.3.06) Was das Herausragen beweglicher Teile wie Tür- und Fensterflügel angeht, so werden diese nicht als Verkleinerung des Flucht- und Rettungsweges angesehen, wenn der Vorsprung 20 cm auf beiden Seiten nicht überschreitet. (7.3.07) Nach demselben Prinzip darf die reguläre Mindestbreite der Flucht- und Rettungswege nicht nachträglich verkleinert werden durch irgendwelche Einrichtungen, das Aufstellen von Möbeln oder anderen Ausstattungen sowie durch das selbst zeitweilige Abstellen irgendwelcher Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">2077 (7.3.08) Der Verantwortliche hat die Einhaltung dieser Regel zu überwachen. Im Falle von Baustellen müssen Ersatzmaßnahmen zur Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege getroffen werden. (7.3.09) Die nach diesem Artikel anzustellenden Berechnungen werden durchgeführt unter der Annahme, daß eine Evakuierung der verschiedenen Stockwerke sukzessive durchgeführt wird, und unter Zusammenfassung aller vorhandenen regulären Ausgänge. (7.3.10) Ist eine große Anzahl von Personen anwesend, insbesondere in einem Festsaal, so müssen die verschiedenen Ausgänge im Rahmen des Möglichen gleichmäßig verteilt und dimensioniert sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.4</span><span class=\"lf-art-t\">Vorschriftsmäßige Ausgänge und Zusatzausgänge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.4.01) Vorschriftsmäßige Ausgänge sind Gänge, Türen, Korridore, Treppen, Flure und Flucht- und Rettungswege, deren lichte Breite jeweils der Mindestbreite entspricht, die auf der Basis der Verfügungen des vorliegenden Kapitels bestimmt wurde. (7.4.02) Nicht als vorschriftsmäßige Ausgänge gelten dürfen insbesondere Durchgänge durch technische Brandabschnitte oder gefährliche Räume, Aufzüge, Lastenaufzüge, Fenster oder andere Licht- oder Belüftungsöffnungen, Feuertreppen oder andere Rettungsvorrichtungen oder -mittel, sowie Dächer, Laufstege oder Balkone, die keinen Zugang zu einer vorschriftsmäßigen Treppe ermöglichen. Im Fluchtfalle, bei eventueller Hast oder Panik kann von den Personen nicht erwartet werden, daß sie Einrichtungen, Vorrichtungen oder Mittel benutzen, die sie normalerweise und ohne Vorbereitung oder Übung nicht benutzen. (7.4.03) Diese Ausgänge gelten als Zusatz- oder Notausgänge. Sie können nur im Rahmen der Anerkennung alter Einrichtungen berücksichtigt werden, wie in Artikel 1.8. beschrieben, nur in Verbindung mit einer eventuellen Verstärkung der vorschriftsmäßigen Sicherheitsmaßnahmen sowie nur als Notausgänge der technischen Brandabschnitte oder der gefährlichen Räume zur ausschließlichen Benutzung des Bedienungs- und Wartungspersonals.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.5</span><span class=\"lf-art-t\">Öffnungsrichtung und Anzahl der Ausgänge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.5.01) Alle Türen, die sich in den vorschriftsmäßigen Ausgängen und in den Zusatzausgängen befinden, einschließlich insbesondere der Brand- und Rauchschutztüren sowie der Ausgangstüren ins Freie, müssen sich unbedingt in Fluchtrichtung oder in beiden Richtungen öffnen lassen. (7.5.02) Ein zu einer gewöhnlichen, normalen Aktivität bestimmter Raum, der nicht mehr als 50 Personen aufnimmt, braucht nur eine Ausgangstür aufzuweisen. (7.5.03) Räume, die mehr als 50 Personen aufnehmen, insbesondere Festsäle, Restaurants, Versammlungs- oder Spielräume sowie alle Räume mit speziellen Arbeitsmitteln, die besondere Risiken darstellen, wie insbesondere wissenschaftliche und technische Labors, Räume für praktische Tätigkeiten und Werkstätten, müssen mindestens zwei Ausgangstüren aufweisen. Diese müssen sich so nah wie möglich an zwei gegenüber liegenden Enden der betreffenden Räume befinden. (7.5.04) Ab der Schwelle jeden Raumes, jeden Zimmers und jeden Saales, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, muß die Möglichkeit bestehen, mindestens zwei verschiedene vorschriftsmäßige Ausgänge zu benutzen, und keine dieser Schwellen darf sich an einer Sackgasse befinden. Eine Ausnahme von dieser Regel kann im Rahmen einer gemäß</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15-61\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1.5</span><span class=\"lf-art-t\">erteilten Ausnahmegenehmigung erfolgen, vorausgesetzt, daß die Gesamtbesetzung der betreffenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Räumlichkeiten 50 Personen nicht überschreitet und daß in den betreffenden Räumlichkeiten keine gefährlichen Tätigkeiten stattfinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.6</span><span class=\"lf-art-t\">Zugänglichkeit der Ausgänge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.6.01) Weder Flucht- und Rettungswege, noch Türen, Gänge, Treppen und andere Wege zu den vorschriftsmäßigen Ausgängen dürfen während der Belegungszeit des Gebäudes blockiert, zugestellt, verdeckt, verbarrikadiert oder geschlossen sein. (7.6.02) Insbesondere die vorschriftsmäßigen Ausgänge müssen leicht erreichbar sein und sich jederzeit von innen durch einfaches Drücken öffnen lassen, und zwar während der gesamten Belegungszeit. In Fällen wo insbesondere aus Überwachungsgründen ein Zugang von außen verhindert werden muß, sind Panikschlösser anzubringen. (7.6.03) Die sogenannten Notausgänge und -türen sowie die als Notausgänge dienenden Nebenausgänge, die ausschließlich dem Dienst- und Wartungspersonal vorbehalten sind, können geschlossen bleiben, vorausgesetzt, sie sind in geeigneter Weise gekennzeichnet, und Vorrichtungen zur schnellen und leichten Öffnung von innen sind in Reichweite. (7.6.04) Um einem möglichen Mißbrauch der Vorrichtungen zur in diesem Artikel geforderten leichten Öffnung der Ausgänge von innen zuvorzukommen, beziehungsweise um ihn abzuschrecken, zu entdecken oder zu verhindern, können diese Vorrichtungen mit speziellen akustischen Warnanlagen, Ausrüstungen zur elektronischen Fernüberwachung, Hinweis- oder Warnschildern, elektromagnetischen Verriegelungen sowie anderen geeigneten technischen oder organisatorischen Mitteln ausgerüstet werden, die auf dem Markt erhältlich sind. (7.6.05) Im Falle einer elektromagnetischen Verriegelung, die an einen automatischen Detektor angeschlossen und über Fernbedienung gesteuert wird, muß letztere vor Ort zusätzlich durch ein deutlich gekennzeichnetes manuelles Betätigungsorgan ergänzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2078 (7.6.06) Die Entriegelung der durch elektromagnetische Vorrichtungen geschlossenen Türen muß auch bei Stromausfall gesichert sein. (7.6.07) Der Druckwiderstand einer Ausgangstür sowie die Handhabung einer beliebigen Vorrichtung zur manuellen Öffnung darf in keinem Fall die Kraft der voraussichtlichen Benutzer überfordern. Insbesondere in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeheimen darf diese erforderliche Kraft 100 N nicht überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.7</span><span class=\"lf-art-t\">Zusatzvorschriften für Türen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.7.01) Die lichte Breite einer vorschriftsmäßigen Ausgangstür darf 85 cm nicht unterschreiten. (7.7.02) Vor und hinter den Türen zu den Korridoren und Gängen sowie den Brand- und Rauchschutztüren muß ein freier Raum vorgesehen sein ohne Stufen und Gefälle, dessen Abmessung mindestens 1,20 x 1,20 m2 betragen muß. (7.7.03) Bei Ausgängen ins Freie muß dieser Freiraum beidseitig mindestens 2 x 2 m2 betragen. (7.7.04) Schiebetüren, Dreh- und Schwingtüren sowie Drehkreuze sind als vorschriftsmäßige Ausgänge nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind solche Türen an Zusatzausgängen vorhanden, so müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen für Pannen oder Störfälle ergriffen werden. (7.7.05) Türen, welche quer zum Personenverkehr in Gängen, Flucht- und Rettungswegen und Hallen eingebaut sind, müssen mindestens teilweise durchsichtig sein, so daß Personen, die sich von beiden Seiten nähern, sich gegenseitig sehen können. Diese durchsichtigen Flächen müssen so markiert und gekennzeichnet sein, daß ihr Vorhandensein und ihre Position deutlich erkennbar sind. Das verwendete Glas oder ein anderes transparentes Material muß stoß- und splittersicher sein. (7.7.06) Die Türen, die sich in beiden Richtungen öffnen, müssen so durchsichtig sein, daß Personen, die sich von beiden Seiten nähern, sich deutlich erkennen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen zudem eine Bremsvorrichtung aufweisen, um ein brutales Zuschlagen zu verhindern. (7.7.07) Automatisch betriebene Türen sind zugelassen, wenn der automatische Mechanismus im Alarmfall, bei Stromausfall oder einem anderen Fall, der ihre Funktion beeinflußt, außer Kraft gesetzt wird, und wenn die Tür danach mechanisch wie eine normale Flügeltür funktionniert. (7.7.08) In Ausnahmefällen bezüglich des Paragraphen (7.7.04) müssen automatische Schiebetüren oder andere automatische Innentüren, wie unter den Paragraphen (5.4.09) und (5.4.10) beschrieben, betrieben werden. (7.7.09) Eine automatische Schiebetür oder eine andere automatische Außentür muß im Alarmfall, bei Stromausfall oder einem anderen Fall, der ihre Funktion beeinflußt, sich entweder von selbst öffnen und den Durchgang freigeben, oder zusätzlich als normale, reguläre Flügeltür funktionieren, oder durch mehrere normale, reguläre Flügeltüren ergänzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.8</span><span class=\"lf-art-t\">Zusatzvorschriften für Korridore</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.8.01) Die lichte Mindestbreite des Zentralkorridors eines Brandabschnitts oder eines zentralen Zugangsweges zu einem Ausgang ins Freie muß 120 cm betragen. (7.8.02) Sind Türen zu beiden Seiten des Korridors vorhanden, so ist ein gegenüberstehendes Öffnen zu vermeiden. (7.8.03) Schränke, Vitrinen, Garderobenständer, Heizkörper und andere Gegenstände, die an den Korridorwänden entlang abgestellt oder befestigt sind, sowie Pfeiler, Säulen und Zwischenwände, müssen so abgestellt, angebracht, gesichert oder verdeckt werden, daß sie einen geraden Verkehrsweg bilden, und in einer Weise, daß möglichst wenig Einbuchtungen oder hervorstehende Teile vorhanden sind. (7.8.04) Im gleichen Sinne muß das Hervorstehen von Fenster- oder Türflügeln verdeckt oder gesichert werden, entweder durch den Einbau von Vorrichtungen oder Ausrüstungen zur Führung oder zum Schutz, oder durch Aufstellen von Möbeln, Garderobenständern oder anderen Einrichtungsgegenständen in den entstandenen Einbuchtungen und Winkeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Hervorstehen von beweglichen Teilen von Türen, Fenstern oder anderen Einrichtungselementen kann vernachlässigt werden, wenn es 20 cm nicht überschreitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.9</span><span class=\"lf-art-t\">Zusatzvorschriften für Treppen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.9.01) Eine vorschriftsmäßige Treppe, die zu den Etagen führt, muß mindestens 120 cm breit sein. (7.9.02) Der Treppenlauf muß gerade sein. Treppen mit gedrehten Läufen, Wendeltreppen oder Treppen mit bogenförmig gekrümmten Stufen dürfen höchstens an Zusatzausgängen vorhanden sein, vorausgesetzt, daß Sondermaßnahmen ergriffen wurden, um ein Stolpern oder Fallen aufgrund der variablen Stufentiefe zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 1.5. kann für Wendeltreppen nur dann erteilt werden, wenn gleichzeitig:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>diese strikt dem Stand der Technik entsprechen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Anzahl der zu evakuierenden Personen 50 nicht übersteigt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Personen materiell ferngehalten werden von den Innenseiten, wo die Stufentiefe unter 15 cm absinkt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die ab dieser Stelle gemessene Breite die vorschriftsmäßigen 120 cm beträgt. (7.9.03) Die Treppen müssen geschlossene Stoßstufen haben und an beiden Seiten mit Sockeln oder Abschlußleisten versehen sein, die das Einklemmen der Füße oder das Herunterfallen von Gegenständen verhindern.</div>\n<p class=\"lf-p\">2079 (7.9.04) Sie müssen beidseitig mit stabilen, der Größe der potentiellen Benutzer angepaßten Handläufen versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls können die Handläufe auf mehreren Höhen angebracht werden. (7.9.05) An der offenen Seite des Treppenschachts müssen die Treppenläufe und -absätze durch Zwischenwände, Geländer, Schutzgitter oder andere stabile Vorrichtungen mit einer Mindesthöhe von 1 m gesichert sein, die alle erforderlichen Eigenschaften zum Schutz aufweisen. Sie dürfen nicht über einen Durchgang für Personen führen, ohne daß eine Schutzvorrichtung gegen von oben fallende Objekte angebracht wird. (7.9.06) Die Ausführung der Stufen muß dem Stand der Technik entsprechen. Ihre Höhen und Tiefen müssen mindestens an jedem Treppenlauf regelmäßig sein. (7.9.07) Die Treppenläufe sind durch Absätze unterbrochen, deren Tiefe mindestens der Breite der Treppe entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Treppenlauf darf mehr als 15 Stufen aufweisen. (7.9.08) Die Stufen müssen so strukturiert, ausgeführt, gekennzeichnet und beleuchtet sein, daß ihr Vorhandensein und ihre Anbringung sichtbar sind. (7.9.09) Treppen mit einer Breite von 2,40 und mehr, die mehr als vier Stufen haben, müssen mit Zwischengeländern in einem Abstand von mindestens 1,20 m und höchstens 2,40 m versehen sein. (7.9.10) Ein Rutschen auf den Treppengeländern und ein Klettern auf die Schutzgitter ist zu verhindern. Kugeln, Spitzen oder andere hervorstehende Vorrichtungen dürfen allerdings nicht angebracht werden. (7.9.11) Die Außentreppen, die zu den Stockwerken führen, müssen den obenstehenden Kriterien für Innentreppen entsprechen. Die Stufen und die Stoßstufen müssen jedoch nicht geschlossen sein, vorausgesetzt, Gefahren durch herunterfallende Objekte oder Einklemmen eines Fußes sind ausgeschaltet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-710\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7.10</span><span class=\"lf-art-t\">Kennzeichnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(7.10.01) Die Sicherheitskennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die – bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt – jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht. (7.10.02) Der Verantwortliche hat eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vorzusehen bzw. sich von dem Vorhandensein einer solchen Kennzeichnung zu vergewissern, wenn die Risiken nicht durch kollektive technische Schutzmittel oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. (7.10.03) Die Sicherheitskennzeichnung muß den Mindestvorschriften entsprechen, die durch den Stand der Technik und durch entsprechende gemeinschaftliche Verordnungen festgelegt wird, so wie diese in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und des vorstehenden Paragraphen (1.3.01) aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Stand der Technik, diese Richtlinien und anzuwendenden Texte, müssen insbesondere beinhalten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Bedeutung der Signalfarben,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die geometrische Form der Schilder,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Piktogramme,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Leucht- oder Schallzeichen sowie ihre jeweilige Intensität bzw. Hörbarkeit,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Handzeichen und verbale Mitteilungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die entsprechenden Materialien, die Abmessungen, die Aufstellung und die Plazierung der Schilder und Signale,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Sichtbarkeit und Beleuchtung der Schilder und Signalvorrichtungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Kennzeichnung auf Behältern und Rohren, die dem Transport und der Lagerung gefährlicher Stoffe, Präparate und Produkte dienen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Identifizierung und Lokalisierung von Ausrüstungen zur Brandbekämpfung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Kennzeichnung von Hindernissen und gefährlichen Stellen und die Kennzeichnung der Verkehrswege. (7.10.04) Das betreffende Personal, die Mitglieder der Sicherheitsteams und alle anderen betroffenen Personen müssen ausreichend und in geeigneter Weise informiert und bezüglich der Sicherheitskennzeichnung geschult sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitskomitees gemäß nach den entsprechenden Vorschriften des Artikels 1.18 des vorliegenden Reglements konsultiert werden. (7.10.05) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch das Vorhandensein einer anderen Kennzeichnung oder einer anderen Emissionsquelle der gleichen Art in Frage gestellt werden, die die Sichtbarkeit oder Hörbarkeit beeinträchtigen, oder durch eine schlechte Konzeption, eine ungenügende Anzahl, eine falsche Plazierung, einen schlechten Zustand oder ein schlechtes Funktionieren der Signalvorrichtungen oder -mittel. Piktogramme, Symbole und Nachrichten müssen so einfach wie möglich gehalten sein, und für das Verständnis unnötige Details müssen wegfallen. Schilder müssen entfernt werden, wenn die sie erfordernde Situation nicht mehr besteht. (7.10.06) Die Mittel und Vorrichtungen zur Kennzeichnung müssen je nach Fall regelmäßig gereinigt, gewartet, überprüft, repariert, gegebenenfalls ersetzt werden, so daß ihre wesentlichen Eigenschaften erhalten bleiben. Sie müssen aus Materialien bestehen, die möglichst widerstandsfähig gegenüber den Einflüssen ihres Umfeldes sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2080 (7.10.07) Die Anzahl und die Plazierung der anzubringenden Kennzeichnungsmittel und vorrichtungen erfolgt in Abhängigkeit von der Bedeutung der Risiken oder Gefahren oder von der abzudeckenden Zone. (7.10.08) Die Kennzeichnung, die zum Betrieb eine Energiequelle benötigt, muß mit einer Sicherheitsstromversorgung für den Fall des Energieausfalls ausgestattet sein, es sei denn, das Risiko würde durch den Energieausfall aufgehoben. (7.10.09) Ein Leucht- und/oder Schallzeichen fordert durch sein Auslösen zum Beginn einer bestimmten Aktion auf; es muß so lange bestehen bleiben, wie es die Aktion erforderlich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Leucht- und Schallzeichen müssen unmittelbar nach jeder Benutzung erneut betriebsbereit gemacht werden. (7.10.10) Der ordnungsgemäße Betrieb und die tatsächliche Wirksamkeit der Leucht- und Schallzeichen müssen vor Inbetriebnahme und anschließend in ausreichend häufigen Abständen überprüft werden. (7.10.11) Bei Personen, deren akustische oder visuelle Wahrnehmungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, auch durch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, müssen geeignete Ersatz- oder Zusatzmaßnahmen ergriffen werden. (7.10.12) Unbeschadet der Beachtung des Standes der Technik entsprechend der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und des vorstehenden Paragraphen (1.3.01) wird die Sicherheitskennzeichnung in drei Kategorien eingeteilt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Markierung der Flucht- und Rettungswege,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Notfallkennzeichnung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>technische Kennzeichnung. (7.10.13) Unter der Markierung der Flucht- und Rettungswege versteht man die Kennzeichnung der Türen, Fluchtwege und Ausgangstüren so, daß an jeder Stelle in jedem Brandabschnitt, der dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dient, selbst eine ortsfremde Person sich leicht und schnell orientieren kann und ohne Zögern und ohne die Gefahr, sich in einer Sackgasse zu verirren, den kürzesten, sichersten und geeignetsten Weg ins Freie und/oder in eine sichere Zone findet. (7.10.14) Neben der Richtungsanzeige und der besonderen Kennzeichnung der Ausgänge muß diese Markierung der Fluchtund Rettungswege insbesondere folgendes beinhalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die deutliche Identifizierung der Stockwerke, Etagen und Brandabschnitte, insbesondere an den Türen, durch welche man von Hallen und Treppenhäusern aus hineingelangt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die deutliche Identifizierung der Türen und Brandabschnitte, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und die nicht zu einem Ausgang führen, sowie das permanente Geschlossenhalten dieser verbotenen Eingänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Art der Öffnung und Schließung der Türen in den Fluchtwegen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Kennzeichnung der gefährlichen Stellen und Punkte,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Verbot, im Brandfall die Aufzüge zu benutzen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Kennzeichnung der Zusatzausgänge und der eventuell vorhandenen Notausgänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das permanente Freihalten der Fluchtwege und Notausgänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Verbot des Parkens in den Außeneingängen. (7.10.15) Die als Markierung der Flucht- und Rettungswege bezeichnete Kennzeichnung muß klar, sichtbar, präzise, einheitlich und permanent vorhanden sein. Sie muß in der Nähe der Sicherheitsbeleuchtung angebracht oder in diese integriert sein. (7.10.16) Die Markierung der Flucht- und Rettungswege muß in ausreichend niedriger Höhe vom Boden aus angebracht sein, so daß sie auch bei Rauchentwicklung sichtbar ist. Sie kann auch auf dem Boden selbst angebracht werden. In keinem Fall dürfen Dekoschilder oder andere Werbe- und Orientierungsschilder die Sicht auf die Markierungsschilder für die Flucht- und Rettungswege und die Notausgänge behindern. (7.10.17) Die Notfallkennzeichnung beinhaltet insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Eintragung aller nützlichen und notwendigen Notrufnummern auf jeden Telefon oder demselben Zweck dienenden apparat, auf den Apparat selbst oder auf eine in der Nähe angeschlagenen Liste, sowie, gegebenenfalls, der Aushang der wesentlichen Gebrauchsanweisungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Aushängen von Notfall-, Flucht- und Rettungsplänen sowie der entsprechenden Anweisungen vorzugsweise an vorgegebenen Stellen, sogenannten Notfallstationen zusammen mit allen anderen Hilfs- und Rettungsausrüstungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die sachgerechte Kennzeichnung von tragbaren Feuerlöschgeräten, Wandhydranten, Erste-Hilfe-Ausrüstungen, Notfallschaltern und allen anderen Vorrichtungen zur Rettung und/oder für den Notfall. (7.10.18) Die technische Kennzeichnung beinhaltet die Identifizierung von Schaltern, Ventilen, Hähnen, Leitungen, Rohren, Schaltkreisen, Flaschen, Behältern, Tanks und allen anderen zur Verteilung insbesondere von Energie, Gas und elektrischem Strom dienenden Anlagen. Sie ist insbesondere bestimmt für das technische Personal und das Wartungspersonal, die Wartungsmannschaften, die Prüfstellen und die Rettungsdienste. (7.10.19) Die technische Kennzeichnung beinhaltet außerdem die Identifizierung aller gefährlichen Räume an den Außenseiten der Türen und gegebenenfalls der gefährlichen Arbeitsmittel und der Behälter, die größere Mengen gefährlicher Stoffe, Produkte und Präparate enthalten, einschließlich der entsprechenden Arbeitssicherheitsanweisungen. (7.10.20) Diese technische Kennzeichnung muß so konzipiert und angebracht werden, daß Arbeitsunfälle bei den Arbeitnehmern vermieden werden, die diese Arbeitsmittel bedienen oder mit den genannten Stoffen arbeiten. Sie richtet sich auch an die Feuerwehrleute und andere Hilfsdienste, die im Ernstfall herbeigerufen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">2081</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 8. - Technische Einrichtungen, allgemeine und gemeinsame Bestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.1</span><span class=\"lf-art-t\">Definitionen und Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.1.01) Technische Anlagen der Gebäude, die besondere Rücksicht in bezug auf die Sicherheit erforderlich machen, sind einerseits gefährliche technische Anlagen, die entweder eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringen oder Personen Schaden zufügen, sie einer Gefahr aussetzen oder eine Panik hervorrufen können, und andererseits die für den Betrieb und die Überwachung der Gebäude, Installationen und Arbeitsmittel unerläßlichen Sicherheitsanlagen, einschließlich der Warn-, Notfall- und Rettungsausrüstungen. (8.1.02) Die Regeln dieses Kapitels gelten auch für die technischen Anlagen der technologischen und wissenschaftlichen Räume, Labors und Werkstätten, die der Schulung und Unterweisung dienen. Sie werden in dieser Hinsicht jedoch ergänzt durch die Vorschriften im Kapitel “Sicherheit in Labors und Werkstätten”. (8.1.03) Unbeschadet der Vorschriften über die technischen Brandabschnitte müssen technische Räumlichkeiten, die besondere Risiken aufgrund der in diesem Kapitel erwähnten technischen Anlagen darstellen, von den angrenzenden Räumlichkeiten und Flucht- und Rettungswegen durch feuerhemmende Bauelemente und Türen mit einer Feuerbeständigkeit von mindestens 60 min isoliert sein. (8.1.04) Sobald die bestehenden Risiken ein größeres Ausmaß erreichen, müssen diese gefährlichen Räumlichkeiten über einen zusätzlichen Notausgang für das Bedienungspersonal verfügen. Die Türen aller Notausgänge müssen sich von innen nach außen öffnen und müssen sich auch dann öffnen lassen, wenn die Verriegelung geschlossen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.2</span><span class=\"lf-art-t\">Gefährliche technische Anlagen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.2.01) Als gefährliche technische Anlagen gelten insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Zentralheizungen mit heißem Wasser, mit überhitztem Wasser oder gesättigtem Dampf,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Einzelheizungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Wärmetauscher,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Klima-, Belüftungs- und Ventilationsanlagen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Elektroinstallationen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Stationen und Schalttafeln für die Transformation und Verteilung elektrischer Energie,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Brennstofflager,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Lager für gefährliche Stoffe,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gasinstallationen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Stationen, Schalttafeln und Geräte zur Lagerung, Expansion und Verteilung von Gas,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen zur Herstellung und Verteilung von pneumatischer oder hydraulischer Energie,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Fahrstühle, Lastenaufzüge und andere Hebezeuge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen, Leitungen und Behälter, die unter Druck stehen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>technische Anlagen von Schwimmbädern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.3</span><span class=\"lf-art-t\">Technische Sicherheitsausrüstungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.3.01) Als technische Sicherheitsausrüstungen gelten insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Alarmschaltkreise und -vorrichtungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Sicherheitsbeleuchtung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen und Arbeitsmittel zur zentralen Notstromversorgung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Blitzableiter,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen und Geräte zur Entrauchung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen, Einrichtungen und Vorrichtungen zur automatischen Meldung und Überwachen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen und Arbeitsmittel zur Beseitigung von gefährlichen, schädlichen, ungesunden und lästigen Emanationen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Telefone und andere Telekommunikationsmittel zum Notruf,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Vorrichtungen und Mechanismen zum automatischen Schließen von Brand- und Rauchschutztüren sowie von feuerhemmenden Klappen in der Kanalisation oder in Schächten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anlagen, Einrichtungen und Vorrichtungen zum automatischen Feuerlöschen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Außenhydranten und äußere Überflurhydranten, innere Wandhydranten und alle anderen Apparaturen und Anlagen zum Feuerlöschen. (8.3.02) Die obenstehende Aufzählung darf nicht als Liste unentbehrlicher Sicherheitsausrüstungen betrachtet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Anbringung bestimmter technischer Sicherheitsanlagen ist nur in Spezialfällen erforderlich und muß sich aus der Anwendung der allgemein gültigen oder allseits üblichen technischen und sicherheitstechnischen Regeln ergeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.4</span><span class=\"lf-art-t\">Normen, Abnahme und Inbetriebnahme</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.4.01) Die technischen Anlagen der Betriebe müssen streng dem geltenden und allgemein anerkannten Stand der Technik und der Sicherheit entsprechen. Die Vorschriften des Kapitels 1 insbesondere in bezug auf Normen, Richtlinien, Gutachten, Abnahmen, Anerkennungen sowie alle damit zusammenhängenden Prozeduren sind strikt zu befolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2082 (8.4.02) Die Prozeduren, Normen, Richtlinien, grundlegende Anforderungen, Mindestvorschriften und andere in bezug auf technische Anlagen einzuhaltende Regeln sind diejenigen, die in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und im Sinne des obenstehenden Paragraphen (1.3.01) aufgeführt sind. (8.4.03) Der Verantwortliche kann nur dann eine technische Anlage übernehmen, wenn er und sein kompetentes Personal über die Abnahmeberichte, über alle Dokumente, Pläne, Listen, Schemata, Anweisungen, Gebrauchsanweisungen, Wartungsanweisungen, Kontrollschemata sowie über alle anderen Informationen verfügen, die für die sachgemäße Überwachung des einwandfreien Funktionierens, die Instandhaltung und sachgemäße Wartung, die schnelle Entdeckung von Störungen, die Pannenhilfe sowie für alle der Sicherheit dienenden Maßnahmen notwendig sind. (8.4.04) Die obengenannten Unterlagen und insbesondere die Abnahmeberichte und -bescheinigungen sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.5</span><span class=\"lf-art-t\">Instandhaltung und Wartung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.5.01) Die technischen Anlagen der Gebäude müssen durch fortlaufende, sorgfältige und sachgemäße Überwachung und Wartung entsprechend der Instandhaltungsanweisung des Lieferanten, Installateurs oder Unternehmers ständig in einwandfreiem Betriebszustand gehalten werden. (8.5.02) Diese Instandhaltung darf nur von qualifizierten Unternehmen oder Personen vorgenommen werden. (8.5.03) Für jede gefährliche technische oder sicherheitstechnische Anlage ist ein Wartungsbuch zu führen. Diese Wartungsbücher sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen. (8.5.04) Bezüglich des Wartungspersonals des Betriebes selbst muß der Verantwortliche insbesondere auf folgende Punkte achten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Qualifikation,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Schulung und Einweisung bezüglich Arbeitssicherheit,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die ständige Weiterbildung und eventuelle Umschulungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das zur Verfügungstellen der erforderlichen Mittel und Vorrichtungen zur Unfallverhütung, zur Hilfe, zur Rettung, zur Kennzeichnung und zum persönlichen Schutz. (8.5.05) Der Verantwortliche muß alle erforderlichen vertraglichen, organisatorischen oder anderen Maßnahmen ergreifen oder ergreifen lassen, damit entsprechend den Verfügungen des Artikels 9, Absatz 4 des Gesetzes er selbst und/oder sein Sicherheitsdelegierter rechtzeitig über Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen informiert sind, damit sie insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Arbeiten überwachen und sich die Arbeitsblätter überreichen lassen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Lokale Sicherheitsregister und die Wartungsbücher vervollständigen, aktualisieren und vorlegen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>“Feuererlaubnisscheine” und andere eventuell erforderlichen Genehmigungen erteilen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>den Zugang zu allen Arbeitsmitteln, Schalttafeln, Räumen, Maschinen und Anlagen sicherstellen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die eventuell angezeigten oder erforderlichen Ersatzsicherheitsmaßnahmen treffen können. (8.5.06) Wenn eine einzige Firma mit der Gesamtheit aller Arbeiten bzw. präventiven Wartungs- und Aufsichtsarbeiten betraut ist, sorgt der Verantwortliche dafür, daß diese Firma zur sachgemäßen Einhaltung der Informations- und Kooperationsmaßnahmen im Sinne des vorausgegangenen Paragraphen verpflichtet wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.6</span><span class=\"lf-art-t\">Überwachung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.6.01) Die Überwachung der technischen Anlagen eines Gebäudes wird normalerweise vom Wartungs- oder Bedienungspersonal übernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen Wartungsverträge vor, so muß das Aufsichtspersonal im erforderlichen Rahmen mit dem beauftragten Unternehmen zusammenarbeiten. Der Verantwortliche muß dafür sorgen, daß diese Zusammenarbeit auch stattfindet und daß die Information, die Schulung, die Fortbildung und die Umschulung dieses Aufsichtspersonals zu Lasten dieses Unternehmens gehen. (8.6.02) Die Stationen und Schalttafeln zur Kontrolle, Steuerung und Verteilung müssen eine schnelle und einfache Überwachung ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen mit Kennzeichnungs- und Meldevorrichtungen ausgestattet sein, mit deren Hilfe problemlos festgestellt werden kann, ob ein normaler Betriebszustand oder eine Störung vorliegt. (8.6.03) Der Überwachungsplan beinhaltet auch die vom Lieferanten, Unternehmer oder Installateur vorgeschriebenen oder empfohlenen Versuche, insbesondere für Sicherheitsanlagen. Die Stationen und Schalttafeln zur Steuerung und Kontrolle müssen entsprechend ausgerüstet werden. (8.6.04) Die Anlagen, Schalttafeln, Stationen, Räumlichkeiten und Netze zur Verteilung und Versorgung, die eine Gefahr für Personen darstellen können, müssen mit zentralen Not- und Unterbrechungsschaltern mit gekennzeichneten Bedienungselementen ausgestattet sein, die leicht erreichbar sind, eine erkennbare Schaltstellung haben und einfach geschaltet werden können. (8.6.05) Größere Anlagen und diejenigen, die besondere Risiken darstellen, müssen mit Vorrichtungen, Sicherungen, Ventilen und anderen automatischen Mechanismen zur Sicherheit, Meldung, Notausschaltung, Warnung oder Löschung versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2083 (8.6.06) Vorrichtungen, Schaltkreise, Einrichtungen, Mechanismen oder Steuerungen zur Gewährleistung der automatischen Überwachung von gefährlichen Einrichtungen oder von Sicherheitseinrichtungen gelten als Sicherheitsanlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind daher entsprechend auszuführen, zu warten, zu überwachen und zu kontrollieren. (8.6.07) Gefährliche technische und sicherheitstechnische Anlagen dürfen während der Belegung der Gebäude niemals unbeaufsichtigt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist insbesondere bei kleineren Gebäuden eine ununterbrochene Anwesenheit des Bedienungspersonals nicht möglich, so müssen eine oder mehrere Mitglieder des Personals oder andere anwesende Personen imstande sein, die körperliche Unversehrtheit der Personen im Gefahrenfalle zu gewährleisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.7</span><span class=\"lf-art-t\">Kontrollen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.7.01) Bei größeren Anlagen und/oder bei erhöhtem Risiko oder wenn das eigene Bedienungspersonal nicht in der Lage ist, die Zuverlässigkeit und den ständigen einwandfreien Betrieb der Anlagen zu gewährleisten, muß der Verantwortliche Verträge zur präventiven Wartung mit kompetenten Fachleuten im Sinne der Artikel 1.26, 8.5. und 8.6. abschließen oder abschließen lassen und/oder periodische Kontrollen von anerkannten Sachverständigen oder Prüfstellen im Sinne des Artikels 1.6. des vorliegenden Reglements durchführen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inspektor kann diese Verträge zur präventiven Wartung und/oder die Durchführung periodischer Kontrollen in den Ausnahmefällen entsprechend Artikel 1.4. des vorliegenden Reglements sowie im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen oder der Anerkennungen im Sinne der Artikel 1.5. bzw. 1.8. verlangen. (8.7.02) Die Periodizität der Kontrollen hängt von den geltenden Vorschriften und der jeweiligen Garantiedauer ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird vom Sachverständigen oder von der Prüfstelle im Dienstleistungsangebot auf der Basis dieser Kriterien sowie auf der Basis der entsprechenden Empfehlungen in den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Installateurs, Herstellers und/oder Lieferanten vorgeschlagen. (8.7.03) Der Verantwortliche kann jedoch eine zusätzliche Kontrolle verlangen, insbesondere, wenn nach größeren Reparaturen, Änderungen oder bei häufigen Störungen berechtigte Zweifel vorliegen. (8.7.04) Wenn eine Kontrolle einen Fehler aufdeckt, der die Sicherheit der Personen gefährdet, so ist der Verantwortliche gehalten, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu ergreifen. (8.7.05) Die Kontrollberichte sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.8</span><span class=\"lf-art-t\">Zugang und Kennzeichnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.8.01) Die gefährlichen technischen und sicherheitstechnischen Anlagen, einschließlich der dazugehörigen Geräte, Stationen und Schalttafeln, sind für das Publikum unzugänglich zu machen und entsprechend zu kennzeichnen. Sie müssen mit Angaben, Plänen, Schemata und Anweisungen insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften, ihrer Toleranzen sowie aller zur Sicherheit erforderlichen Daten und Anweisungen versehen werden. (8.8.02) Dagegen müssen Einrichtungen, Bedienungsorgane und Vorrichtungen zur Meldung, für den Notfall, zur Rettung, zur Ersten Hilfe und zur Verhütung, die dem Publikum zugänglich sein sollen, leicht erreichbar, deutlich und einheitlich gekennzeichnet sein sowie mit kurzgefaßten Angaben zu ihrer Handhabung und der zu beachtenden Verhaltensmaßregeln versehen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.9</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheitsstromversorgung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.9.01) Die sicherheitstechnischen Anlagen zur Gewährleistung des Schutzes der Personen und des schnellen und sicheren Ablaufs ihrer Evakuierung, wie insbesondere die Sicherheitsbeleuchtung, die Schaltkreise und Vorrichtungen zur Meldung, zum Alarm und zur Warnung, die Mechanismen zur Entrauchung oder zum Schließen der Brand- und Rauchschutztüren, das Telefon, die Sicherheitssignalvorrichtungen, die Notsteuerung des Aufzugs und alle anderen Vorrichtungen, Einrichtungen und Mechanismen, die ähnliche Funktionen erfüllen, müssen an eine Notstromversorgung angeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notstromversorgung ist nicht angebracht in allen Fällen, wo Anlagen, Schaltkreise und Vorrichtungen zur Meldung und zur Steuerung nach dem Dauer-, Ruhe- oder Ladestromprinzip arbeiten, wie normalerweise Detektoren, Brandschutzklappen in Lüftungsschächten, elektromagnetische Türsteuerungen und alle anderen Anlagen, die eine Stromunterbrechung einem Alarm gleichstellen. (8.9.02) In den größeren Gebäuden kann diese Notstromversorgung über eine zentrale Akkubatterie oder ein Notstromaggregat erfolgen. Sie kann auch aus mehreren autonomen Notversorgungselementen bestehen und, bei der Sicherheitsbeleuchtung, aus autonomen Notbeleuchtungsblocks. (8.9.03) Sie muß mit automatischer Umschaltung innerhalb von 2 s bei Ausfall der normalen Energieversorgungsquelle arbeiten. Bei Versorgung durch ein Notstromaggregat kann diese Zeit bis zu 15 s dauern. (8.9.04) Die Notstromversorgung muß ausreichen, um die betreffenden Sicherheitsinstallationen mindestens 1 Stunde lang betreiben zu können. (8.9.05) Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte, Schalttafeln und Stationen zur Verteilung, Überwachung und Steuerung sowie Kabel, Kanäle, Leitungen und Verteilungsnetze für die Notstromversorgung müssen abseits installiert, getrennt 2084 oder geschützt werden, sie müssen unter Putz verlegt werden oder gegen andere gefährliche Anlagen, Einrichtungen, Kanäle und Leitungen sowie gegen entzündliche Stoffe so abgeschottet werden, daß eine Störung nicht auf die Notstromversorgung übergreifen kann und diese mindestens eine Stunde lang intakt bleibt. (8.9.06) Die Überwachungs-, Funktions- und Ladezustände der Notstromversorgung müssen leicht kontrollierbar und übersichtlich sein, insbesondere mit Hilfe von Kontrollampen und -signalen, auch in bezug auf die autonomen Vorrichtungen und Aggregate.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-810\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.10</span><span class=\"lf-art-t\">Belüftung der Räumlichkeiten mit gefährlichen technischen Einrichtungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.10.01) Alle Räumlichkeiten mit technischen Anlagen, die eine Verbrennung, Wärmeentwicklung oder Emission eines giftigen, entzündlichen oder explosiven Gases beinhalten, wie insbesondere Heizanlagen, Wärmetauscher, Maschinenräume, Magazine mit gefährlichen Stoffen, Chlorlager, Akkubatterien, und alle anderen gefährlichen Räumlichkeiten dieser Art müssen ständig in wirkungsvoller Weise belüftet werden. (8.10.02) Die Zufuhr von Frischluft und das Ableiten von schadstoffbelasteter Luft müssen gewährleistet sein, ohne daß die belastete Luft wieder in irgendeinem Teil des Gebäudes hineingelangen kann. Was die Ableitung von Verschmutzungen betrifft, so müssen die Leitungen und Kamine entsprechend der Art der abzuleitenden Stoffe getrennt werden, wobei keine Zusammenführung dieser getrennten Leitungen und Kamine innerhalb des Gebäudes erfolgen darf. (8.10.03) Die Sektionen der Ableitrohre müssen ausreichend groß sein, um jede Explosions- oder Vergiftungsgefahr auszuschließen. Im Bedarfsfall sind zusätzliche mechanische Belüftungsvorrichtungen anzubringen. (8.10.04) Bei Ausfall der unentbehrlichen mechanischen Belüftungsvorrichtungen muß ein Alarm ausgelöst werden. (8.10.05) Bezüglich der Feuerbeständigkeit müssen die Belüftungsschächte behandelt werden wie technische Schächte im Sinne des vorstehenden Artikels 6.5., oder sie müssen darin integriert werden. Sie können auch behandelt werden wie Kanäle im Sinne des nachstehenden Artikels 8.11..</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-811\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.11</span><span class=\"lf-art-t\">Kanäle, Leitungen und Verteilernetze</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.11.01) Die Kanäle müssen ausreichend dicht und feuerbeständig sein, damit kein Rauch, keine Flammen oder Gase in sie eindringen und kein Feuer oder giftige Gase durch sie ausgebreitet werden können. (8.11.02) In besonderen Gefahrensituationen sowie an den Begrenzungen der Brandabschnitte müssen die größeren Kanäle, insbesondere für die Klimaanlagen, mit inneren Brandschutzklappen versehen werden, die im Brand- oder ähnlichem Zwischenfall automatisch schließen. Die Betätigung dieser Klappen muß gleichzeitig ein Stillsetzen der Anlage und eine Warnung des Personals zur Folge haben. (8.11.03) Diese Klappen sind nicht in Kanäle oder Schächte zu installieren, die gleichzeitig zur Entrauchung dienen. (8.11.04) Die Leitungen der Stromnetze und die Gasleitungen sowie alle anderen Leitungen, die entzündlich sind oder ein Feuer verbreiten können sowie ihre Geräte und Steuerungs-, Überwachungs- und Verteilungselemente dürfen weder in Räumlichkeiten mit besonderer Brandgefahr noch in Räumen installiert werden, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, es sei denn, sie werden gesichert oder so verkleidet, daß eine Feuerbeständigkeit von mindestens 60 min besteht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-812\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8.12</span><span class=\"lf-art-t\">Freihalten der technischen Brandabschnitte und Räumlichkeiten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(8.12.01) Die technischen Brandabschnitte und Räumlichkeiten dürfen nicht zu anderen Zwecken oder als Abstellräume benutzt werden. Sie müssen ständig freigehalten werden von fremden Geräten, Sachen und Einrichtungen, die entzündlich oder in anderer Weise gefährlich sind. Sie dürfen auch nicht für fachfremde Tätigkeiten benutzt werden.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 9. - Technische Anlagen, Zusatzbestimmungen</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.1</span><span class=\"lf-art-t\">Zentralheizung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.1.01) In der zentralen Heizstelle sind die Regeln der Technik und der Sicherheit strikt anzuwenden, insbesondere bezüglich:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Abnahme und Kontrollen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>exakte Einstellung der Brenner,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ableitung von explosiven oder schädlichen Gasen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Belüftung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Feuerbeständigkeit zu angrenzenden Räumlichkeiten und zu Flucht- und Rettungswegen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Anbringung von Brandschutztüren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>sorgfältige und fortlaufende Wartung der Kamine, der Brenner und aller Geräte zur Einstellung, Überwachung, Steuerung und Verteilung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die fortlaufende Überwachung oder, bei großen Anlagen, die automatische Überwachung durch ein System zur Meldung, Warnung und Abschaltung sowie gegebenenfalls zum Löschen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Vorrichtungen zum Notausschalten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verfügbarkeit von Plänen und Schemata, 2085</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kennzeichnung der Rohrleitungen, Behälter, Motoren, Pumpen, Schütze, Instrumente, Kanäle, Leitungen und anderer Geräteteile,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Aushängen von besonderen Hinweisen, die im Normal- und im Störfall sowie bei gefährlichen Zwischenfällen oder Bränden zu beachten sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Einrichtung eines Notausgangs für das Wartungspersonal bei Anlagen, die besonders groß oder risikoträchtig sind. (9.1.02) Alle mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebenen Heizanlagen müssen mit einem automatischen Überwachungssystem mit zusätzlicher manueller Steuerung ausgerüstet sein, die augenblicklich die Zufuhr des Brennstoffs stoppt, insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bei automatischem, manuellem oder unbeabsichtigtem Ausschalten des Brenners,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>beim Erlöschen der Flamme,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bei Überhitzung oder Überdruck. (9.1.03) Das erneute Einschalten nach einem oben beschriebenen Ausschalten darf nur durch qualifiziertes Personal erfolgen. Es darf nicht durch Fernsteuerung erfolgen. (9.1.04) Die Heizanlage muß ständig von jedem sachfremden oder leicht entzündlichen Objekt, Werkstoff oder Einrichtung freigehalten werden. Sie darf in keinem Fall als Zwischenlager oder Depot benutzt werden. (9.1.05) Der Boden der Heizanlage, die mit flüssigem Brennmaterial betrieben wird, muß wasserundurchlässig sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwelle der Zugangsöffnungen muß mindestens 10 cm erhöht sein, damit eine dichtes Becken entsteht. Es müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, daß versehentlich ausgelaufener Brennstoff in die Kanalisation fließt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.2</span><span class=\"lf-art-t\">Klimatisierung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.2.01) Die zentralen Klimaanlagen, die Energieerzeugung durch Verbrennung begreifen, sind den zentralen Heizanlagen gleichgestellt und müssen die sie betreffenden Sicherheitsbestimmungen erfüllen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.3</span><span class=\"lf-art-t\">Einzelheizung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.3.01) Einzelheizgeräte, die mit Elektrizität oder flüssigem, festem oder gasförmigem Brennstoff betrieben werden und die in Räumlichkeiten installiert sind, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen, müssen mit allen notwendigen Vorrichtungen versehen sein, die die Sicherheit ihres Betriebs gewährleisten, die einem Brand oder dem Ausströmen giftiger Gase vorbeugen, die eine Gefährdung der Personen verhindern und die den Mißbrauch oder eine ungewollte oder unsachgemäße Bedienung ihrer Regel-, Überwachungs-, Steuerungs- und Sicherheitselemente ausschließen. (9.3.02) Die Wände und heißen Teile dieser Geräte, die von Personen berührt werden könnten, müssen durch Abschirmungen oder andere unbewegliche und feste Vorrichtungen oder Verkleidungen gesichert sein. (9.3.03) Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, die ein Ablegen von Gegenständen auf diesen Geräten oder ein Aufstellen gegen deren Wände verhindern. (9.3.04) Einzelheizgeräte, die Flammen oder glühende Elemente enthalten, müssen insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>isoliert und von jedem entzündlichen Werkstoff oder jeder entzündlichen Einrichtung ferngehalten werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die verhindern, daß glühende Partikel nach außen geschleudert werden können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>an ausreichend belüfteten Stellen aufgestellt werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit sicheren, gut ziehenden Kaminen ausgestattet sein, die so aufgestellt sind, daß keine Gefahr eines Brandes durch Hitzeleitung oder -strahlung besteht und auch so, daß keine schädlichen, giftigen oder erstickenden Gase im Raum freigesetzt werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit Vorrichtungen zum Schutz gegen Berührung durch Personen ausgestattet sein. (9.3.05) Der Gebrauch von mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebenen Geräten ist verboten in Schlafsälen, Ruheräumen, Schlafzimmern und Krankenstationen sowie in Räumen, die mehr als 50 Personen aufnehmen können. (9.3.06) Mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff betriebene Einzelheizgeräte müssen besonders sorgfältig überwacht werden. Sie müssen gegebenenfalls mit Notschaltern zum Ausschalten oder Blockieren der Brennstoffzufuhr versehen sein. Hinweise zum normalen Betrieb und das Verhalten bei Gefahr müssen ausgehängt und Feuerlöscher in Reichweite angebracht werden. (9.3.07) Die Menge der Brennstoffreserven, die in dem Raum selbst gelagert werden, dürfen das Fassungsvermögen der eingebauten Behälter nicht überschreiten und müssen auf den Brennstoffverbrauch eines Heiztages begrenzt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen so gelagert, konserviert und gesichert werden, daß Brand-, Explosions- und Verschmutzungsgefahren ausgeschlossen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.4</span><span class=\"lf-art-t\">Brennstofflager der Zentralheizung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.4.01) Der Boden des Lagerraums für den flüssigen Brennstoff der Zentralheizung muß wasserundurchlässig sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Raum oder ein Teil des Raumes müssen ein dichtes Becken bilden, das die gesamte gelagerte Menge aufnehmen kann. Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, daß Brennstoffe in die Kanalisation gelangen. (9.4.02) Die selbst zeitweise Benutzung dieses Lagerraums zu anderen Zwecken und das Durchführen von Rauch-, Kanal-, Gas- oder Elektroleitungen sowie anderen gefährlichen Rohrleitungen ist verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2086</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.5</span><span class=\"lf-art-t\">Lagerung von Gas</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.5.01) Betreffend die Lagerung von Brenngasen dürfen Behälter nur dann im Gebäude und in den diversen Räumlichkeiten installiert werden, wenn die jeweiligen Mengen des Tagesverbrauchs in diesen Räumlichkeiten nicht überschritten werden bzw. das Fassungsvermögen eines Standardbehälters eingehalten wird. (9.5.02) Die zentralen Lager für Anlagen mit brennbaren Gasen dürfen nur außen eingerichtet werden, abseits der Gebäude und der Verkehrswege des Publikums. Ihre Installation muß unter strikter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheit erfolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.6</span><span class=\"lf-art-t\">Lagerung von Gasflaschen und Lagerung von gefährlichen und entzündlichen Stoffen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.6.01) In Räumen, die insbesondere der Aufbewahrung von flüssigen, komprimierten oder gelösten Gasen, der Lagerung oder der Handhabung von giftigen oder explosiven chemischen Stoffen sowie der Lagerung anderer gefährlicher oder entzündlicher Stoffe dienen, müssen die Vorschriften dieses Kapitels besonders beachtet werden, insbesondere in bezug auf:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Belüftung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Unzugänglichkeit,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Verbot zu Rauchen oder offene Flammen zu benutzen sowie die anderen Verhütungsmaßnahmen gegen Feuerund Explosionsgefahr,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Aushängen von entsprechenden Hinweisen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Konformität der Elektroinstallation mit den besonderen anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheit,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Qualifikation des mit der Überwachung und dem Umgang mit gefährlichen Stoffen beauftragten Personals,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Beachtung aller anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die persönliche Schutzausrüstung und die Notfall- und Rettungsmittel,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Anbringen einer Brandschutztür,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Einrichtung eines Notausgangs bei besonderen Gefahren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Brandabschottung gegenüber anderen Räumlichkeiten und Gebäudeteilen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Konformität, die Aufstellung, den Verschluß, die Kennzeichnung und die Beständigkeit der Behälter,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Sicherheitselemente und -vorrichtungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die automatische Überwachung und Erkennung im Falle eines besonderen Risikos,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die regelmäßige Kontrolle der unter Druck stehenden Geräte und Flaschen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Verbot, fachfremde Objekte, Werkstoffe oder Arbeitsmittel abzustellen. (9.6.02) Die Mengen der gelagerten Gase und der gefährlichen und entzündlichen Stoffe müssen so gering wie möglich gehalten werden und dürfen die Höchstmengen nicht überschreiten, die genügen, um den fortlaufenden Betrieb und die reibungslose Nachversorgung zu gewährleisten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.7</span><span class=\"lf-art-t\">Elektroinstallationen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.7.01) Bei Elektroinstallationen ist auf die Qualifikation des Wartungspersonals sowie auf die Behebung des geringsten Isolationsfehlers zu achten. (9.7.02) Unbeschadet der geltenden Regeln bezüglich elektrischer Installationen und Ausrüstungen müssen elektrische Geräte, Maschinen oder Einrichtungen sowie den Personen direkt zugängliche Steckdosen mindestens eine ergänzende oder zusätzliche Schutzmaßnahme aufweisen wie insbesondere die doppelte und vollständige Isolierung von Geräten, Maschinen und Ausrüstungen, die Speisung mit Niedrigspannung gleich oder kleiner 42 V oder den Schutz durch Fehlstromschutzschalter mit einem Nennstrom gleich oder kleiner 30 mA. (9.7.03) Die Elektroinstallation muß so konzipiert und realisiert sein, daß weder Brand- noch Explosionsgefahr besteht und daß Personen in geeigneter Weise gegen Unfallrisiken durch direkten oder indirekten Kontakt gesichert sind. (9.7.04) Die Konzeption und Realisierung sowie die Auswahl des Materials und der Schutzvorrichtungen müssen der Spannung, den äußeren Einflüssen und der Kompetenz der Personen Rechnung tragen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben. (9.7.05) In Räumlichkeiten, wo sich gefährliche Konzentrationen von Gas oder anderen explosiven Stoffen ansammeln können, muß die Elektroinstallation explosionsgeschützt sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.8</span><span class=\"lf-art-t\">Aufzüge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.8.01) Unbeschadet der allgemein gültigen Vorschriften über Aufzüge, die in der besonderen Liste der anzuwendenden Texte im Sinne des Artikels 17 des Gesetzes und des vorstehenden Paragraphen (1.3.01) aufgeführt sind, müssen Aufzüge, Lastenaufzüge und andere Hebezeuge, die auch zur Beförderung von Personen dienen, mit Doppeltüren und Innenwänden ausgerüstet sein, um einen wirksamen Schutz der Personen zu gewährleisten. (9.8.02) Das Öffnen und Schließen der Türen muß automatisch überwacht werden. Sie müssen unter strikter Beachtung der Regeln zur Unfallverhütung erfolgen. (9.8.03) Der Aufzug muß mit einer wirksamen Vorrichtung ausgerüstet sein, mit der vom Innern der Kabine aus Hilfe gerufen werden kann. Dieser Notruf muß auch bei Stromausfall funktionieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">2087 (9.8.04) Der oben beschriebene Notruf kann durch einen Telefonapparat erfolgen, der direkt an das öffentliche Netz angeschlossen ist oder durch eine interne Notrufvorrichtung mit paralleler Notstromversorgung. (9.8.05) Allerdings muß im zweiten Fall die Benutzung des Aufzugs untersagt oder mechanisch unmöglich gemacht werden, sobald der Aufzugswärter oder andere Personen, die das Signal empfangen können, nicht anwesend sind. (9.8.06) In der Kabine des Aufzugs muß eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die sich beim Ausfall der normalen Stromversorgung automatisch einschaltet. (9.8.07) Die Kabine des Aufzugs muß mit einer Belüftungsklappe versehen sein. Genaue Anweisungen für das Verhalten bei blockierten Türen oder bei einer anderen Panne, die Personen am Verlassen des Aufzugs hindert, müssen im Innern der Kabine ausgehängt sein. (9.8.08) Der ordnungsgemäße Betrieb des Aufzugs, seiner mechanischen Bauteile und seiner Schaltorgane muß automatisch überwacht werden. (9.8.09) Unbeschadet dieser besonderen Vorschriften sowie der anderen Vorschriften des vorliegenden Reglements, insbesondere in bezug auf ihren Brandabschnitt oder ihre Eingliederung in ein Treppenhaus sowie der Rauchabzug in ihren Schächten, muß der Betrieb der Aufzüge und Lastenaufzüge von der Feueralarmeinrichtung in einer Weise gesteuert werden, daß die Sicherheit der Benutzer gewährleistet ist, und insbesondere in einer Weise, daß ein Anhalten auf den Stockwerken und in den Gebäudeteilen, in denen ein Feuer ausgebrochen ist, unmöglich gemacht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei erhöhter Gefahr und bei besonders empfindlichen Gruppen von Personen müssen die Aufzüge und die Lastenaufzüge, abgesehen von Ausnahmegenehmigungen im Sinne von Artikel 1.5., mit Notvorrichtungen ausgestattet sein, die bei Stromausfall ein Weiterfahren mindestens bis zum nächsten Stockwerk sowie das Öffnen der Türen gewährleisten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.9</span><span class=\"lf-art-t\">Alarm und Meldung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.9.01) Der in diesem Artikel behandelte Alarm stellt normalerweise das allgemeine Signal zur Evakuierung dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend der Ausdehnung und dem Verwendungszweck der Gebäude, den vorhandenen Einrichtungen, den physikalischen und chemischen Eigenschaften der benutzten Stoffe sowie der maximalen Anzahl von Personen, die sich dort aufhalten dürfen, müssen die Arbeitsplätze unter anderem je nach Bedarf mit Feuermeldern und Alarmsystemen ausgerüstet sein. (9.9.02) Der Alarm wird normalerweise durch einen designierten, geschulten und kompetenten Alarmbeauftragten manuell ausgelöst, nach einer vorhergehenden Erkundung, die ihrerseits entweder durch eine verbale Mitteilung, durch das interne Telekommunikationsnetz oder durch ein automatisches Meldesystem ausgelöst worden ist. In Kranken- und Pflegeeinrichtungen sowie in anderen Einrichtungen, in denen empfindliche Personen nicht erschreckt oder dem Risiko einer Panik ausgesetzt werden dürfen, muß der Alarm sowie der Voralarm diskret ablaufen, insbesondere über Telekommunikationsmittel, mit denen alle anwesenden Mitglieder des Personals direkt und schnell erreicht werden können. (9.9.03) Betriebe, die durchgehend und/oder nachts funktionieren, müssen mit einer integralen, kompletten automatischen Feuermeldeanlage ausgerüstet sein, die die Erkennung und sofortige Meldung jedes entstehenden Brandes in jedem Raum, jedem Brandabschnitt, jedem Bereich und an jeder Stelle gewährleistet, einschließlich in den Schlafräumen, den technischen Brandabschnitten, den Lagern und den Nebengebäuden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen Betriebe müssen nur dann über ein komplettes oder teilweise automatisches Brandmeldesystem verfügen, wenn die schnelle Erkennung eines Brandes oder einer anderen Gefahr nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann und dies auf Grund einer im Sinne des Artikels 1.13. durchgeführten Beurteilung der tatsächlichen Risiken. (9.9.04) Die das Alarmsignal erzeugenden Vorrichtungen müssen so verteilt und angebracht sein, daß das betreffende Signal ohne Verwechslungsmöglichkeit mit einem anderen Signal, an allen Stellen des Gebäudes wahrgenommen wird, einschließlich der Räumlichkeiten, die normalerweise nicht besetzt sind. (9.9.05) In Betrieben mit einer geringen Anzahl von Personen kann das fest installierte Alarmsystem ersetzt werden durch insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>verbale Mitteilungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eine Gegensprech- oder Telefoninstallation,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>andere akustische oder visuelle Zeichen. (9.9.06) Die Alarmanlage, die Meldeanlage oder ein kombinierte Anlage kann in mehrere Sektoren unterteilt werden und mit einer zentralen Kontrolltafel versehen werden, mit deren Hilfe insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>leicht und einfach der Betriebszustand der Anlage festgestellt werden kann,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>allgemeine und lokale Tests und Versuche durchgeführt werden können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>im Voralarmfall schnell und problemlos der auslösende Sektor oder das auslösende Schaltorgan bestimmt werden kann. (9.9.07) Zur Meldeeinrichtung können insbesondere gehören:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Vorrichtungen zur Überwachungen des ordnungsgemäßen Betriebs von Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die gesteuerten Belüftungsvorrichtungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Brandschutzklappen in den Belüftungsschächten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>autonome elektromagnetische Haltevorrichtungen für Brand- und Rauchschutztüren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>automatische Entrauchungsanlagen, 2088</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Telefone und andere interne und externe Duplexkommunikationsmittel, durch die Notrufmeldungen erfolgen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Vorrichtungen zur elektromagnetischen Verriegelung und zur Fernüberwachung der Notausgänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Systeme, Anlagen und Ausrüstungen zur eventuellen automatischen Feuerlöschung. (9.9.08) Außer bei Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Artikels 1.5., insbesondere für Anlagen mit geringem Ausmaß und/oder bei eigenem qualifiziertem Personal, muß für jede automatische Meldeanlage, einschließlich der davon gesteuerten oder dazugehörenden Anlagen, ein Vertrag zur Präventivwartung abgeschlossen werden, der die Zuverlässigkeit und den permanenten reibungslosen Betrieb gewährleistet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-910\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.10</span><span class=\"lf-art-t\">Sicherheitsbeleuchtung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.10.01) Allgemein muß die Sicherheitsbeleuchtung den Personen ein gefahrloses Verlassen ihres Aufenthaltsortes, eine Orientierung ohne das Risiko einer Panik und ein Verlassen des Gebäudes bei Erkennung der Flucht- und Rettungswege und -passagen sowie eventueller Hindernisse ermöglichen. (9.10.02) Unbeschadet der entsprechenden Vorschriften an anderer Stelle des vorliegenden Reglements muß die Sicherheitsbeleuchtung insbesondere betrieben werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in allen Flucht- und Rettungswegen und besonders an Türen, gefährlichen Stellen, Gabelungen, und Kreuzungen, auf Treppen und bei den Ausgängen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>an den Eingängen zu den Gebäuden, den Außentreppen und den äußeren Hauptzugangswegen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in Räumlichkeiten, die mehr als fünfzig Personen aufnehmen können, mit besonderer Beleuchtung der Ausgänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in den Kabinen der Aufzüge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in den Sälen mit spezieller Ausrüstung und mit erhöhter Gefahr aufgrund des Umgangs mit Maschinen oder gefährlichen Stoffen, wie Werkstätten, wissenschaftliche und technische Labors und Werkräume,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in jedem Raum, dessen Ausgang nicht direkt auf einen Gang oder einen anderen mit Notbeleuchtung versehenen Raum hinausgeht,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>im Innern von Schlafräumen und anderen Übernachtungsräumen mit mehr als drei Betten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>in Räumlichkeiten, Sälen, Verkehrswegen, Gängen und anderen Örtlichkeiten ohne natürliche Beleuchtung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbeleuchtung muß die Markierung der Flucht- und Rettungswege berücksichtigen und diese verstärken. Sie darf nicht in Sackgassen installiert werden oder Personen auf andere Weise bezüglich der vorhandenen Fluchtwege in die Irre führen. (9.10.03) In einstöckigen Gebäuden, die dem längerfristigen Aufenthalt von Personen dienen sowie in schwach belegten Gebäuden, in denen keine Brand-, Explosions- oder ähnliche Gefahr besteht, kann die fest installierte Sicherheitsbeleuchtung durch die Benutzung von tragbaren Beleuchtungsgeräten oder -vorrichtungen ersetzt werden. (9.10.04) Die gleichen Geräte und Vorrichtungen dürfen als Sicherheitsbeleuchtung für technische Räumlichkeiten und Brandabschnitte benutzt werden, die dem Publikum nicht zugänglich sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-911\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9.11</span><span class=\"lf-art-t\">Entrauchung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(9.11.01) Die im Brandfall eventuell für die Entrauchung vorgesehenen horizontalen oder vertikalen Öffnungen von Räumlichkeiten, Treppenhäusern und technischen Schächten müssen sich an den oberen Teilen der betreffenden Räumlichkeiten, Schächte und Häuser befinden und eine Gesamtfläche aufweisen von jeweils mindestens</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>5 % des horizontalen Schnitts der Treppenhäuser oder der technischen Schächte, die sich über mehrere Stockwerke erstrecken,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 % der Bodenfläche von Räumlichkeiten und Zimmern, deren Höhe die Höhe eines Stockwerks nicht übersteigt. (9.11.02) Wenn die Öffnungsrahmen dieser Entrauchungseinrichtungen durch manuelle Organe betätigt werden, müssen diese von den Fußböden und Treppenpodesten aus erreichbar und im Rahmen des Möglichen in der Nähe der Ausgänge angebracht sein. (9.11.03) Die Entrauchung ist zwingend vorgeschrieben in den Treppenhäusern und Aufzugsschächten der Betriebe mit nächtlicher Belegung im Sinne des Artikels 15.5. sowie gegebenenfalls als Sondermaßnahme in Betrieben, die eine Ausnahme im Sinne des vorstehenden Artikels 1.4. darstellen. In anderen Betrieben ist die Entrauchung nur bei erhöhtem Risiko erforderlich. Ihr eventueller Einbau ist abhängig von der im Sinne des Artikels 1.13. des vorliegenden Reglements vorgenommenen Beurteilung der Risiken. (9.11.04) Die Entrauchung muß erfolgen entweder durch Ableitung der giftigen Rauche und Gase, oder dadurch, daß die Flucht- und Rettungswege der Personen unter Überdruck gesetzt werden, oder auch durch einen Mischbetrieb entsprechend den bestehenden Bedürfnissen. Sie muß gleichzeitig die Evakuierung der Personen und den problemlosen Zugang der Rettungsdienste ermöglichen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Entrauchung muß unter strikter Beachtung des Standes der Technik installiert werden, insbesondere in bezug auf:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die automatisch einsetzende mechanische Unterstützung bei ungenügendem natürlichem Zug,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das installierte System und die Druckregulierung in den Zu- und Ableitungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Abmessungen der Kanäle sowie die Durchzugsmenge und gegebenenfalls ihre Regulierung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die ausreichende Feuerbeständigkeitsdauer der Schächte und Maschinen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das adäquate Zusammenwirken mit anderen Rettungsausrüstungen und -mitteln.</div>\n<p class=\"lf-p\">2089</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 10. - Brandverhütung</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.1.01) Die nachstehenden Vorschriften beziehen sich auf die Verhütung von Bränden soweit diese von der Organisation der Gebäude und dem Verhalten der Personen abhängt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.2</span><span class=\"lf-art-t\">Überwachung der Gebäude</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.2.01) Ein belegtes Gebäude darf niemals unbeaufsichtigt bleiben, insbesondere und vor allem, wenn es nur teilweise belegt ist. (10.2.02) Wenn insbesondere bei kleineren Betrieben keine Möglichkeit besteht, daß diese Überwachung durch eine speziell damit beauftragte Person erfolgt, müssen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, um den unbemerkten und unerlaubten Zutritt zu verhindern. In diesem Fall müssen eine oder mehrere der anwesenden Personen über die erforderlichen Mittel verfügen und sie müssen mit genügend Autorität ausgestattet sein, damit sie die erforderliche Aufsicht ausüben können. (10.2.03) Ist der Betrieb über längere Zeit nicht belegt, so muß eine Generalinspektion der Räumlichkeiten und Anlagen vor der Wiederaufnahme der Tätigkeiten erfolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.3</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnung und Sauberkeit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.3.01) Das gesamte Gebäude, einschließlich der Kellerräume, Speicher und anderer Abstellräume, muß ständig sauber und ordentlich gehalten werden. (10.3.02) Es ist untersagt, Abfälle, Papier, gebrauchte Putzlappen, Holz, Papierschnipsel, Staub und andere Materialien und Objekte herumliegen und sich anhäufen zu lassen, die sich entzünden, einen Brand verursachen oder insbesondere unter Hitzeeinwirkung gefährliche Emanationen freisetzen könnten. (10.3.03) Keller, Speicher und andere Abstellräume müssen in regelmäßigen Abständen entrümpelt und alle abgenutzten oder nicht mehr benutzten Objekte, Möbel oder Werkstoffe entfernt werden. (10.3.04) Die Papierkörbe und Abfalleimer müssen aus Metall oder einem anderen nicht brennbaren Material bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen regelmäßig geleert werden. (10.3.05) Es muß insbesondere geachtet werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>auf ein ordnungsgemäßes Wegräumen der Reinigungsmittel und -materialien,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>auf eine fachgerechte Lagerung und Handhabung von leicht entzündlichen Stoffen und Materialien, sowie auf den strikten Respekt der anerkannten technischen Regeln,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>daß nach jedem Gebrauch die Stecker der nicht fest installierten oder beweglichen elektrischen Geräte herausgezogen werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>daß defekte Geräte, Einrichtungen oder Arbeitsmittel, die eine Gefahr für die Personen darstellen, sofort repariert werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>auf den Schutz und die Kennzeichnung, bis zu ihrer Reparatur, der Defekte, die Personen gefährden können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>auf die regelmäßige und sorgfältige Reinigung des gesamten Betriebes.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.4</span><span class=\"lf-art-t\">Rauchverbot</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.4.01) Die Entscheidung über Rauchverbot oder -erlaubnis wird vom Verantwortlichen auf der Basis der offiziell geltenden Reglementierung getroffen. (10.4.02) Geeignete Vorkehrungen in bezug auf das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer und ungesicherten Flammen müssen nach Beurteilung der Risiken im Sinne des Artikels 1.13. sowie im Sinne des Paragraphen (14.3.02) des vorliegenden Reglements getroffen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.5</span><span class=\"lf-art-t\">Leicht entzündliche Materialien</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.5.01) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 6.7., der die Anbringung leicht entzündlicher Materialien auf Räumlichkeiten begrenzt, die nur gewöhnlichen Tätigkeiten dienen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden in bezug auf die Verwendung von Tapeten, Vorhängen, Wandverkleidungen, Girlanden, Dekopapier, wallende Verkleidungsmaterialien und andere Objekte, Spielzeuge und Materialien aus Papier, Paraffin, Watte, Zelluloid oder anderem Material, das leicht entzündlich ist oder gefährliche Emanationen freisetzen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10.6</span><span class=\"lf-art-t\">Leicht entzündliche oder explosive Stoffe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(10.6.01) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 9.6. zur Lagerung und zur Handhabung von gefährlichen Stoffen müssen die speziellen Regeln der Arbeitssicherheit beachtet und besondere Vorkehrungen beim Umgang mit leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen getroffen werden. (10.6.02) Der Einsatz großer Mengen dieser Produkte darf nur unter Ausschluß der Öffentlichkeit erfolgen. (10.6.03) Folgende Regeln sind zu beachten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Beschränkung der Mengen auf das absolute Minimum,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Lagerung an einem isolierten, belüfteten und für Unbefugte nicht zugänglichen Ort, 2090 - gefährliche Räume und Anlagen sind abseits zu halten, strikte Beachtung der Gebrauchsanweisung, Benutzung nur bei intensiver Belüftung und bei Abwesenheit von Wärmequellen, Feuer oder Funken, Aufbewahrung in geeigneten, unzerbrechlichen, gekennzeichneten und sicher verschlossenen Behältern, Umfüllen nur unter strikter Einhaltung der technischen Regeln und der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, Verwendung nur in Geräten, die sich in einem einwandfreien Betriebszustand befinden.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 11. - Mittel zur Brandbekämpfung</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(11.1.01) Im Brandfall darf das Personal des Betriebes nur die tragbaren Feuerlöscher oder andere einfache Mittel benutzen. (11.1.02) In jedem Ernstfall sind die Personen zu evakuieren und die Rettungsdienste unverzüglich zu alarmieren. (11.1.03) Zu diesem Zweck muß jeder Betrieb über ein oder mehrere Telefone oder andere effiziente Telekommunikationssysteme oder -mittel verfügen, die dauerhaft und sicher funktionieren. (11.1.04) Diese Notrufstellen müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar sein. Sie müssen deutlich sichtbar mit ihrer Gebrauchsanweisung sowie den notwendigen und wichtigen Rufnummern versehen sein. (11.1.05) Sollen die lokalen Rettungsdienste von einer Aufsichtsperson verständigt werden, so müssen die entsprechenden Anweisungen ausgehängt und mitgeteilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11.2</span><span class=\"lf-art-t\">Tragbare Feuerlöschgeräte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(11.2.01) Genormte tragbare Feuerlöscher mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg müssen in den dem Gesetz unterliegenden Betrieben vorhanden sein und zwar insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>2 Geräte pro Brandabschnitt und pro Fläche bis 200 m²,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 zusätzliches Gerät pro Brandabschnitt pro zusätzlichem Flächenanteil bis 400 m²,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 zusätzliches Gerät für jeden Raum mit erhöhter Gefahr wie Labors, Werkstätten, Werkräume und Küchen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 zusätzliches Gerät für jede gefährliche Anlage oder jeden gefährlichen Raum,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 zusätzliches Gerät pro zusätzliche Belegung von 200 Personen bei Räumen mit dichter Belegung, wie Festsäle, Restaurants und große Versammlungsräume,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>1 zusätzliches Gerät pro 10 zusätzliche Betten bei Betrieben mit ständiger und nächtlicher Belegung, (11.2.02) Bei Räumlichkeiten mit gefährlichen Anlagen wird die Anzahl der tragbaren Feuerlöscher in Abhängigkeit von den Risiken und entsprechend dem Stand der Technik festgelegt. (11.2.03) Tragbare Feuerlöscher sind normalerweise an den Wänden in einer Höhe zu befestigen, die ihre leichte Handhabung ermöglicht, und im Prinzip in der Nähe der Flucht- und Rettungswege und der Ausgänge. (11.2.04) Sie müssen einheitlich verteilt und leicht erreichbar sein. Ihre Anbringung muß gekennzeichnet sein. (11.2.05) Ihre Anzahl kann reduziert werden, wenn Geräte mit größerem Fassungsvermögen gewählt werden; dies gilt insbesondere für die Geräte, die ausschließlich für den Gebrauch durch das Bedienungspersonal bestimmt sind. (11.2.06) Die Gerätetypen und Löschprodukte müssen für die entsprechenden Risiken geeignet sein. Ihr Gebrauch darf in keinem Fall eine Unfall- oder Vergiftungsgefahr für Personen darstellen. (11.2.07) Die Feuerlöschgerätetypen müssen genormt und zugelassen sein und alle erforderlichen Sicherheitsgarantien aufweisen. Der Verantwortliche muß sich die betreffenden Zulassungsbescheinigungen überreichen lassen, die er in das Lokale Sicherheitsregister aufnimmt und dem Inspektor auf Anfrage vorlegt. (11.2.08) Jedes Gerät muß sichtbar mindestens die nachfolgenden Angaben tragen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Typ,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Brandklasse,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kurzfassung der Gebrauchsanweisung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eventuelle Risiken und Einschränkungen beim Gebrauch,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Name und Adresse des Lieferanten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Datum der letzten Kontrolle,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Name des Prüfers,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Datum der nächsten Kontrolle. (11.2.09) Tragbare Feuerlöscher müssen in einwandfreiem Betriebszustand gehalten werden. Sie müssen regelmäßig von Fachleuten kontrolliert werden. (11.2.10) Die Zeitabstände zwischen diesen Kontrollen müssen der Garantiedauer der durchgeführten Kontrollen entsprechen. Sie dürfen zwei Jahre nicht überschreiten.</div>\n<p class=\"lf-p\">2091 (11.2.11) Jedes zum Einsatz gekommene Gerät darf erst nach Neubefüllung und Kontrolle wieder aufgestellt werden oder muß ersetzt werden. (11.2.12) Der Verantwortliche organisiert regelmäßige Übungen im Umgang mit den tragbaren Feuerlöschern, damit eine hinreichend große Anzahl von Personen in seinem Betrieb mit ihrem Gebrauch vertraut ist. (11.2.13) Er hält die oben genannten Kontrollen und Übungen schriftlich im Lokalen Sicherheitsregister fest und legt die entsprechenden Vermerke dem Inspektor auf Anfrage vor.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11.3</span><span class=\"lf-art-t\">Andere Mittel zur Brandbekämpfung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(11.3.01) Andere Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung wie Wasserbehälter und -anschlüsse, Überflurhydranten und Außenhydranten, unterirdische Hydranten, Wandhydranten im Innern und andere gleichartige Ausrüstungen können installiert werden. (11.3.02) Da diese Mittel im wesentlichen bzw. ausschließlich zur Rettung materieller Güter dienen, erfolgt ihre Bereitstellung entsprechend den offiziell geltenden Reglements oder den gegebenenfalls von den lokalen Brandbekämpfungsund Rettungsdiensten gemachten Angaben und Vorschlägen. (11.3.03) Der Verantwortliche muß die sachgemäße Erhaltung der Kennzeichnung dieser zusätzlichen Arbeitsmittel überwachen, für ihre Freihaltung, den ständigen freien Zugang und ihre regelmäßige Wartung sorgen, auch was die außen in der Umgebung des Betriebes installierten Überflurhydranten und Außenhydranten betrifft. (11.3.04) Für Wandhydranten, die unter Druck stehen, müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um eine Qualitätsbeeinträchtigung des in den Säulen und Rohren stehenden Wassers zu verhindern.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 12. - Evakuierung der Gebäude und Verhütung der Panikgefahren</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(12.1.01) Das vorliegende Kapitel vervollständigt die Vorschriften über die Evakuierung von Personen und die Verhütung der Panikgefahren, soweit diese von der Ausarbeitung und Anwendung von Flucht- und Rettungsplänen sowie von der Schulung und Information der Personen abhängen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12.2</span><span class=\"lf-art-t\">Voralarmplan</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(12.2.01) Der Voralarmplan muß insbesondere angeben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Abteilung, die Person oder die Personen, die bei Ausbrechen eines Feuers oder eines ähnlichen Zwischenfalls zu benachrichtigen und zu informieren sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die zu diesem Zweck anzuwendenden und zu verwendenden Mittel und Vorgehensweisen. (12.2.02) Der Voralarm kann insbesondere beinhalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Alarmierung, die nur die zuvor benannte Abteilung oder das zuvor benannte Personal betrifft und die im allgemeinen nur eine lokale Intervention ohne die Auslösung des Alarmes als Signal zur Ausführung des Evakuierungsplans erfordert,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Alarmierung der offiziellen Rettungsdienste. (12.2.03) Die im Gebäude anwesenden Personen, einschließlich der Besucher und der nur gelegentlich Anwesenden, müssen den Voralarmplan kennen, der Gegenstand eines permanenten Aushangs sowie periodischer Dienstausweisungen sein muß. (12.2.04) Telekommunikationsgeräte, -vorrichtungen und -mittel, die eventuell für den Voralarm vorgesehen sind, müssen sichtbar mit ihren Gebrauchsanweisungen und mit den erforderlichen Anweisungen bezüglich der anschließenden Information der zuständigen Personen und Abteilungen versehen sein. (12.2.05) Die im Voralarmfall für die Intervention zuständigen Personen müssen insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>während jeder Belegung des Gebäudes auf ihrem Posten sein,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>über hinreichende Mittel verfügen, um leicht und schnell die wirkliche Situation zu erfassen, insbesondere auch bei Alarmauslösung durch einen automatischen Melder,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Gefährlichkeit der Situation und die zu ergreifenden Maßnahmen beurteilen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mit der notwendigen Autorität ausgestattet sein, um diese Maßnahmen zu ergreifen. (12.2.06) Der Voralarmplan sowie entsprechende Änderungen, Anpassungen und Übungen sind in das Lokale Sicherheitsregister aufzunehmen und dem Inspektor auf Anfrage vorzulegen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12.3</span><span class=\"lf-art-t\">Evakuierungsplan</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(12.3.01) Die allgemeinen Elemente des Evakuierungsplans müssen so mitgeteilt und ausgehängt werden, daß alle im Gebäude anwesenden Personen, einschließlich Besucher und nur gelegentlich anwesende Personen, über die im wesentlichen zu beachtenden Regeln informiert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">2092 (12.3.02) Er enthält die notwendigen Angaben, insbesondere in bezug auf:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Alarmsignal zur Evakuierung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Verhalten bei Alarm: unverzügliches Verlassen der Räumlichkeiten, Schließen von Türen und Fenstern, diszipliniertes Verhalten, mitzunehmende oder vor Ort zurückzulassende Gegenstände, Ausschalten der zentralen Schaltvorrichtungen, insbesondere in Labors und Werkstätten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die zur Leitung und Beaufsichtigung der Evakuierung bestimmten Personen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die im Interesse verspätet reagierender Personen, Körperbehinderter oder momentan von ihrem regulären Arbeitsplatz abwesender Personen zu ergreifenden Maßnahmen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Mannschaften und Personen, die im Bedarfsfall Hilfe leisten können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die zu benutzenden Wege sowie eventuelle Verbote, insbesondere in bezug auf die Benutzung der Aufzüge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>eventuelle sekundäre Notausgänge,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Reihenfolge, in der die Belegschaft der verschiedenen Etagen und Brandabschnitte die Gebäude zu verlassen hat,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Sammelplätze im Freien,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der Namensappell zur Anwesenheitsfeststellung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Art der Meldung von An- und Abwesenheit und die mit der Registrierung beauftragten Personen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Disziplin im Freien und die Entfernung der Personen von Gebäuden und Flächen im Interesse eventueller Rettungsmaßnahmen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Signale oder Anweisungen zur Entwarnung und entsprechende Verhaltensregeln.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12.4</span><span class=\"lf-art-t\">Evakuierungsübung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(12.4.01) Die obengenannten Voralarm- und Alarmpläne, die internen und externen Interventionspläne sowie alle anderen Pläne für den Notfall müssen im voraus aufgestellt, mitgeteilt, ausgehängt und erprobt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen mindestens einmal pro Jahr überarbeitet, vervollständigt und angepaßt werden. Die verschiedenen Aufstellungen, Listen, Zeichnungen und Regeln sowie die Stellen und Orte zum Aushängen und zum Offenlegen müssen deutlich erfaßt, numeriert oder auf andere Weise identifiziert werden, so daß die Dokumente im Falle von Änderungen vollständig ausgetauscht werden und daß keine überholten Anweisungen herumliegen. Aus dem gleichen Grund ist es auch erforderlich, bei jeder Änderung das gesamte Dokument vollständig auszutauschen und zu verhindern, daß Zusätze oder Änderungen verloren gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obengenannten Pläne müssen regelmäßig mindestens einmal pro Jahr erprobt werden. In Kranken- und Pflegeeinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen die Mitwirkung der anwesenden Personen schwierig und/oder nicht angebracht ist, müssen diese Übungen in Form von “Trockenübungen” und unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt werden. (12.4.02) In Schulen muß eine erste Evakuierungsübung so bald wie möglich zu Beginn jeden Schuljahres stattfinden. Sie muß vorbereitet werden und nach Ankündigung ablaufen. Sie muß im Bedarfsfall wiederholt werden, bis eine hinreichende Sicherheit der Personen gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens eine zweite, nicht angekündigte Übung muß im Laufe des Schuljahres durchgeführt werden. (12.4.03) Die Evakuierungsübung muß insbesondere dazu beitragen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Alarm- und Evakuierungspläne zu erproben,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Personen mit den Vorrichtungen und Mitteln zur Rettung und zur Alarmierung sowie mit den Fluchtwegen vertraut zu machen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>den reibungslosen Betrieb und die Wirksamkeit sowie die Kennzeichnung dieser Vorrichtungen, Mittel und Fluchtund Rettungswege zu überprüfen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Personen im Hinblick auf einen eventuellen Ernstfall zu trainieren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Panikrisiken vorzubeugen und die Intervention der mit der Überwachung und Leitung der Evakuierung betrauten Personen zu verbessern,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schwachpunkte bei den angewandten Maßnahmen, Mitteln und Plänen aufzudecken und zu beheben,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>den Sicherheitssinn und das Sicherheitsbewußtsein bei den Personen zu wecken und zu verstärken. (12.4.04) Bei Kleinkindern müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, und die Vorbereitung zu den Evakuierungsübungen muß vorsichtig und schrittweise geschehen, um jegliches Risiko schädlicher Emotionen bei den Kindern zu vermeiden. (12.4.05) Personen im allgemeinen und Schulkinder im besonderen dürfen nicht an gefährlichen Rettungsübungen teilnehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Übungen ist der Gebrauch von künstlichem Rauch oder anderen ähnlichen künstlichen Mitteln verboten, die Schreckreaktionen hervorrufen können. (12.4.06) Der Verantwortliche fügt die Modalitäten und Berichte über die verschiedenen Evakuierungsübungen dem Lokalen Sicherheitsregister bei und legt die entsprechenden Vermerke dem Inspektor auf Anfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2093</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 13. - Innenausstattung und Unfallverhütung im Inneren der Gebäude</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.1.01) Unbeschadet der Vorschriften in bezug auf den Bau, die Einteilung in Brandabschnitte, die Raumaufteilung, die Flucht- und Rettungswege, die Ausgänge sowie die technischen Anlagen ergänzt das vorliegende Kapitel die Richtlinien bezüglich der Inneneinrichtung und -ausstattung unter dem Gesichtspunkt der Unfallverhütung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.2</span><span class=\"lf-art-t\">Böden und Beläge von Fußböden und Treppen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.2.01) Die Beläge der Böden, Fußböden und Treppenstufen müssen so ausgewählt, befestigt und gewartet werden, daß ihre Oberfläche eben, kompakt und rutschfest ist. (13.2.02) Die Rutschfestigkeit muß ständig gegeben sein, auch bei Regenwetter oder Feuchtigkeit, sowohl in der Umgebung von Eingängen, Hallen und überdachten Höfen als auch in speziellen Räumlichkeiten wie sanitären Anlagen, Spielräumen, Duschen, Ankleideräumen, Schwimmbädern und Küchen. (13.2.03) Auf den Treppen ist es gegebenenfalls erforderlich, an den Stufenrändern rutschfeste Bänder anzubringen. (13.2.04) Dielenböden, Fußböden und Treppen müssen frei von Hindernissen, Spitzen, scharfen Kanten und herausstehenden Ecken sowie Höhenunterschieden, Rauheiten, Unebenheiten oder Löchern sein, über die Personen stolpern könnten. (13.2.05) Zu vermeiden ist insbesondere das Zustellen der Verkehrswege und Aufenthaltsräume durch:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Ranzen, Aktentaschen, Regenschirme oder andere persönliche Gegenstände,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Werkzeuge, Geräte, Eimer, Bürsten, Besen, Elektrokabel und andere Reinigungs- und Wartungsmaterialien,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Türstopper, überstehende Schwellen, nicht eingelegte Platten und Gitter sowie andere Einrichtungen und Ausstattungen, über die Personen stolpern können. (13.2.06) Große Fußabtreter oder andere in den Eingängen oder auf anderen stark frequentierten Flächen ausgelegte Schmutzfänger müssen auf gleicher Höhe in den Boden eingelassen sein. (13.2.07) Andere Teppiche, Matten, Teppichböden und Läufer in Gängen und auf Treppen müssen flache Ränder aufweisen, auf dem Boden befestigt und so ausgelegt sein, daß das Risiko zu stolpern, auszugleiten oder auszurutschen ausgeschaltet ist. (13.2.08) Arbeitsstätten, in denen Arbeitsplätze installiert sind, müssen eine ausreichende Wärmeisolation aufweisen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Betätigung der Arbeitnehmer. (13.2.09) Oberflächen von Fußböden, Wänden und Decken in den Räumlichkeiten müssen so beschaffen sein, daß sie gereinigt und gesäubert werden können, um geeignete hygienische Bedingungen zu schaffen. (13.2.10) Der Zugang zu Dächern aus Materialien, die keinen ausreichenden Widerstand bieten, kann nur gestattet werden, wenn für eine sichere Durchführung der Arbeit entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.3</span><span class=\"lf-art-t\">Geländer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.3.01) Leerräume in Treppen, tief liegende verglaste Öffnungen, Podeste, Absätze, Plattformen und hochstehende Übergänge, Balkone und Tribünen, offene Seiten an Treppen und Rampen, Öffnungen in Fußböden, Klappen, Gräben, Aushebungen und alle anderen Stellen, bei denen die Gefahr des Sturzes besteht, müssen durch stabile Schutzgeländer gesichert sein. (13.3.02) Um ihre Funktion zu erfüllen und jedes neue Unfallrisiko auszuschalten, müssen diese Schutzgeländer insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>mindestens 1 m hoch sein,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>an ihrer Basis Abschlußleisten aufweisen, um sowohl das Herunterfallen von Gegenständen als auch das Hineinstecken oder Einklemmen der Füße zu vermeiden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>keine Querverbindungen oder andere Zwischenstützen aufweisen, die die Möglichkeit zum Hinaufklettern bieten könnten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>keine Abstände von vertikalen Stäben oder keine anderen Öffnungen von mehr als 12 cm aufweisen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>so ausgeführt und verarbeitet sein, daß Verletzungen sowohl durch Befestigungspunkte als auch durch Spitzen, scharfe Kanten, Grate oder hervorstehende Ecken vermieden werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>oben mit einer Querleiste versehen sein, deren Ausführung oder Anbringung Rutschversuche oder das Abstellen von Gegenständen verhindern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.4</span><span class=\"lf-art-t\">Wandverkleidungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.4.01) Bis zu einer Höhe von 2 m vom Boden dürfen Wandverkleidungen und andere vertikale Bauelemente, die Verkehrs- und Aufenthaltsräume von Personen begrenzen, keine rauhen Oberflächen und keine Spitzen, scharfe Kanten, Haken, Handgriffe, Riegel oder andere herausragenden Punkte oder Spitzen aufweisen. In diesen Räumen müssen die Kanten von Pfeilern, Säulen und eventuell hervorstehenden Wänden abgerundet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2094</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.5</span><span class=\"lf-art-t\">Fenster</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.5.01) Die Flügel und andere bewegliche Fensterteile dürfen im offenen Zustand und bis zu einer Höhe von 2 m vom Boden nicht weiter als 20 cm in Gänge, Korridore, Säle, Räumlichkeiten und Aufenthaltsflächen hineinragen. (13.5.02) Fenster und Fensterbrüstungen müssen so beschaffen und eingebaut werden, daß ein Hinausfallen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorkehrung ist besonders wichtig in Schulen, bestimmten Pflegeeinrichtungen und höheren Gebäuden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fenster mit Dreh-Kipp-Vorrichtung an der Basis genügen diesen Ansprüchen, wenn die Drehstellung gesperrt und nur der Reinigung vorbehalten ist. Bei anderen Typen muß die Belüftungsöffnung durch geeignete Vorrichtungen begrenzt werden. (13.5.03) Die drehbaren und beweglichen Teile aller Fenstertypen müssen mit Vorrichtungen zur Handhabung, zum Feststellen und zum Abbremsen ausgerüstet sein, die einen gefahrlosen Umgang ohne Einklemmen, Quetschungen, Prellungen oder andere Verletzungen ermöglichen, die durch plötzliches und unkontrolliertes Öffnen oder Schließen entstehen könnten. (13.5.04) Die Fenster und die Lichtkuppeln müssen im Einklang mit der Ausrüstung konzipiert oder mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die eine gefahrlose Reinigung durch das Reinigungspersonal ermöglichen und eine Gefährdung der sich im Gebäude und seiner Umgebung aufhaltenden Personen ausschließen. Ähnliche Vorkehrungen sind im Falle einer Verletzungsgefahr durch herunterfallende Glasscherben auf Personen zu treffen, die unterhalb der Gefahrenzone verkehren oder sich dort aufhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.6</span><span class=\"lf-art-t\">Türen und Tore</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.6.01) Drehpunkte und Scharniere von Türen müssen verdeckt, gesichert oder im Rahmen des Möglichen unzugänglich gemacht werden, um Verletzungen durch Einklemmen oder Quetschen zu vermeiden. (13.6.02) Griffe und andere Armaturen müssen abgerundet und frei von spitzen Teilen und scharfen Kanten sein. (13.6.03) Das Anbringen von Plakaten an den Türflügeln und der Aufenthalt von Personen in ihrer unmittelbaren Nähe sind zu untersagen. (13.6.04) Die Lage, die Anzahl, die bei der Ausführung verwendeten Werkstoffe und die Abmessung der Türen und Tore müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten. (13.6.05) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein. (13.6.06) Schwingtüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben. (13.6.07) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus Sicherheitsmaterial und ist zu befürchten, daß sich Arbeitnehmer beim Zersplittern der Flächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen. (13.6.08) Schiebetüren müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein. (13.6.09) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen angemessen gekennzeichnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. An großen Toren in Fluchtwegen ist gegebenenfalls eine spezielle Durchgangstür für Personen einzubauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange sich Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte befinden, müssen die Türen sich öffnen lassen. (13.6.10) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein, es sei denn, der Durchgang ist für Fußgänger ungefährlich. (13.6.11) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Arbeitnehmer bewegt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notabschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.7</span><span class=\"lf-art-t\">Verglasung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.7.01) Bis zu einer Höhe von 2 m über dem Boden müssen verglaste Wände, Glastüren und andere durchsichtige oder durchscheinende Flächen in Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>unzerbrechlich oder aus stoß- und splitterfestem Glas oder anderem Material gefertigt sein,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>durch Schutzgeländer, Gitter oder andere geeignete Vorrichtungen oder Einrichtungen geschützt werden. (13.7.02) Sie müssen auch sichtbar so ausgestattet, verziert oder gekennzeichnet sein, daß die Personen ihr Vorhandensein und ihre Position erkennen und sich nicht in der Richtung der Flucht- und Rettungswege täuschen können. (13.7.03) Diese Vorschriften sind auch anzuwenden insbesondere:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bei Glasscheiben an Schränken und Vitrinen, soweit sie in Gängen, Korridoren und Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen installiert sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bei Fenstern und anderen verglasten Öffnungen an Außenwänden, die niedriger als 1 m über dem Boden angebracht sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">2095</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.8</span><span class=\"lf-art-t\">Garderoben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.8.01) Garderoben, Kleiderablagen und feste oder mobile Garderobenständer müssen so aufgestellt, installiert oder angebracht sein, daß sie die reguläre Breite der Gänge nicht verkleinern oder den Verkehr behindern. (13.8.02) Haken müssen so ausgeführt, angebracht oder gesichert sein, daß jegliche Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. (13.8.03) Die Füße von freistehenden und mobilen Garderobenständern müssen so ausgeführt und aufgestellt sein, daß ein Stolpern vermieden wird. Sie dürfen nicht mehr als 20 cm hervorstehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.9</span><span class=\"lf-art-t\">Decken und abgehängte Decken</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.9.01) Decken und Deckenverkleidungen, abgehängte Decken und ihre Befestigungselemente und -strukturen sowie Beleuchtungskörper und andere Ausstattungen und Anbringungen, die an Decken und abgehängten Decken befestigt sind, müssen so ausgeführt, installiert, angebracht und befestigt werden, daß sie den Regeln der Technik und der Sicherheit entsprechen und insbesondere so, daß jede Gefahr des Loslösens, des Dagegenstoßens oder des Herunterfallens ausgeschlossen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1310\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.10</span><span class=\"lf-art-t\">Belastbarkeit der Böden und der Ausrüstungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.10.01) Es ist strikt darauf zu achten, daß sowohl Fußböden als auch Zwischenböden, Podeste, Tribünen und andere Aufbauten nicht über ihre statische Festigkeit und über ihre zulässige Belastbarkeit hinaus beladen werden. Dies gilt insbesondere für Depots, Archive und Lager, Maschinensäle und andere Säle mit schwerer Ausrüstung sowie für Räumlichkeiten, in denen sich größere Mengen von Material und Geräten befinden. In diesen Räumen sind die zulässigen Belastungshöchstwerte zusammen mit den erforderlichen Anweisungen auszuhängen. (13.10.02) Die Belastung der Schränke, Schrankregale, Regale und ähnlicher Möbelstücke sowie das Einräumen müssen unter strikter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik erfolgen und insbesondere so, daß sie nicht unter zu schweren Lasten umkippen oder zusammenbrechen können und daß darin gelagerte Gegenstände nicht herausrutschen können. (13.10.03) Das zusätzliche Einräumungsmaterial wie insbesondere Leitern und Hocker muß unter strikter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Sicherheit ausgeführt, gewartet und verwendet werden. Es muß an einem Ort aufbewahrt werden, der Personen im allgemeinen und Schülern in Schulen im besonderen nicht zugänglich ist, und es darf nur von qualifiziertem Personal benutzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1311\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.11</span><span class=\"lf-art-t\">Möbel</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.11.01) Das Mobiliar muß so ausgeführt sein, daß Personen es ohne Verletzungsrisiko benutzen können. Es ist insbesondere erforderlich daß:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kanten und Ecken abgerundet, gebrochen oder gesichert sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Stühle, Sessel, Sitze und Bänke nicht leicht umzustoßen sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Scharniere, Drehpunkte, Gleitschienen, Rollen und andere bewegliche Vorrichtungen keine Klemm-, oder Zerquetschungsgefahr beinhalten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Griffe, Bedienungshebel, Riegel, Haken, Schlösser und andere Beschläge nicht zu weit hervorstehen und keine scharfen Kanten und spitze Stellen aufweisen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schubladen und andere Schiebeelemente gegen unbeabsichtigtes völliges Herausziehen gesichert sind. (13.11.02) Bei der Anordnung und Aufstellung der Möbel ist insbesondere folgendes zu beachten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die reguläre Breite der Verkehrswege darf nicht verringert und der Verkehrsfluß nicht behindert werden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Füße der Möbel dürfen nicht zu sehr hervorstehen und keine Stolpergefahr darstellen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Regale, Schränke, Ordner und Schrankregale müssen solide befestigt sein oder so aufgestellt und gesichert sein, daß jede Gefahr des Umfallens, insbesondere auch beim Bewegen von beladenen Schubladen, ausgeschlossen ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>bewegliche Einrichtungsgegenstände müssen gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert sein,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>an Mauern und Wänden befestigte Gegenstände und Ausrüstungen dürfen sich nicht lösen und herunterfallen. (13.11.03) Das Material, die Furnierung, die Beschichtung und die Lackierung der Möbel sowie aller Spielzeuge und didaktischen Materialien, insbesondere wenn sie von Kleinkindern gehandhabt werden, müssen ohne jede Gefahr sein, sowohl vom mechanischen Standpunkt aus als auch betreffend Vergiftungsgefahr oder die Gefahr des Einatmens schädlicher Emanationen, im normalen Zustand oder unter Einfluß von Umweltfaktoren wie Feuchtigkeit und Hitze. (13.11.04) Ausrüstungen, die so aufgestellt sind, daß sie beim Dagegenstoßen oder Hinfallen eine Verletzungsgefahr darstellen, wie Heizkörper, Bänke und Blumenkübel, Hängeschränke und -vitrinen auf Verkehrswegen und an Aufenthaltsorten von Personen, müssen verkleidet, verdeckt oder geschützt sein. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind insbesondere zu treffen in Schulen im allgemeinen und in Vorschuleinrichtungen und in anderen Einrichtungen für Kleinkinder im besonderen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1312\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.12</span><span class=\"lf-art-t\">Instandhaltung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.12.01) Zerstörungen, Fehler, Abnutzung, Bruch, Schäden und andere Störungen, die eine Unfallgefahr darstellen können, sind unverzüglich zu beheben und zu reparieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">2096 (13.12.02) Wenn die entstandenen Defekte nicht sofort repariert werden können, müssen die Unfallrisiken dennoch unverzüglich beseitigt werden, insbesondere durch Kennzeichnung, Absicherung und Absperrung. (13.12.03) Der Verantwortliche muß eine oder mehrere Personen benennen und bekanntgeben, denen diese Defekte mitgeteilt werden können, und die über die notwendigen Mittel, die notwendige Autorität und die notwendige Qualifikation verfügen, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (13.12.04) Reparatur- oder Wartungsarbeiten von großem Ausmaß sowie die Anwendung von Produkten, die ein Risiko für Personen darstellen können, dürfen nur außerhalb der Belegungszeiten des Gebäudes erfolgen. (13.12.05) Maschinen, Leitern, Geräte und Arbeitsmittel sowie alle Produkte zur Wartung und Reinigung müssen an für Personen unzugänglichen Orten aufbewahrt werden. Während der in Anwesenheit des Publikums durchgeführten Arbeiten dürfen sie niemals unbeaufsichtigt bleiben. (13.12.06) Während der Belegung des Gebäudes ist insbesondere auf die Erhaltung der rutschfesten Eigenschaften der Böden, Dielenböden und Treppen zu achten. Daher müssen Staub, Schmutz, verschüttete Flüssigkeiten und andere Verunreinigungen oder Verschmutzungen, die durch Rutschgefahr die Sicherheit in den Verkehrs- und Aufenthaltszonen der Personen beeinträchtigen, unverzüglich beseitigt werden. (13.12.07) Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten müssen unter strikter Einhaltung der Regeln zur Verhütung von Arbeitsunfällen erfolgen. Der Verantwortliche hat auf die Einhaltung dieser Regeln sowohl beim eigenen Personal als auch bei beauftragten Firmen zu achten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1313\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.13</span><span class=\"lf-art-t\">Verkehrswege, Gefahrenbereiche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.13.01) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern, Kais und Laderampen, müssen so angelegt und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Personen nicht gefährden können, (13.13.02) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- und/oder Güterverkehr dienen, muß sich nach der Zahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden. (13.13.03) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. (13.13.04) Soweit auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Personen erforderlich, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein. (13.13.05) Befinden sich in den Arbeitsstätten durch die Art der Arbeit bedingte Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr für die Arbeitnehmer oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, so müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Personen am Betreten dieser Bereiche hindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Schutz der Arbeitnehmer, die zum Betreten der Gefahrenbereiche befugt sind, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1314\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.14</span><span class=\"lf-art-t\">Treppen und Rollsteige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.14.01) Treppen und Rollsteige müssen sicher funktionieren. Sie müssen mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein. Sie müssen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrrichtungen stillgelegt werden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1315\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.15</span><span class=\"lf-art-t\">Ladekais und -rampen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.15.01) Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen. (13.15.02) Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit es betriebstechnisch möglich ist, müssen Laderampen, die eine bestimmte Länge überschreiten, in jedem Endbereich einen Abgang haben. (13.15.03) Bei Laderampen müssen die Arbeitnehmer nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein. (13.15.04) Beim vertikalen Transport von Paletten oder Waren auf erhöhte Plattformen oder Podeste darf der Zugang und das Abladen darauf nur in einer gesicherten Schleuse mit sicheren und von beiden Seiten bedienten Barrieren stattfinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1316\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13.16</span><span class=\"lf-art-t\">Arbeitsplätze im Freien, besondere Bestimmungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(13.16.01) Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen und Einrichtungen im Freien, die von den Mitgliedern des Personals während ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können. Die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Reglements sind vollständig anzuwenden. (13.16.02) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. (13.16.03) Wird das Personal auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so einzurichten, daß diese Personen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2097</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichem Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von außen ausgesetzt sind, im besonderen Gasen, Dämpfen oder Staub,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können, bzw. rasch Hilfe geleistet werden kann,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>nicht ausgleiten oder abstürzen können.</div>\n<h3 class=\"lf-part\">Kapitel 14. - Sicherheit in Labors und Werkstätten, Arbeitssicherheit</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.1</span><span class=\"lf-art-t\">Allgemeines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.1.01) Unter Labors und Werkstätten versteht man Räumlichkeiten und Anlagen für Tätigkeiten, Arbeiten, Schulung und andere wissenschaftliche, technologische, praktische oder berufliche Beschäftigungen, in denen Personen in Kontakt mit gefährlichen Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel, Stoffen und Materialien kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind dabei auch alle anderen Beschäftigungen zu berücksichtigen, die unter den gleichen Bedingungen ablaufen und bei denen folglich die als Arbeitssicherheit bezeichnete Sicherheit zu beachten ist. (14.1.02) In Labors und Werkstätten sind die allgemeinen Richtlinien des vorliegenden Reglements zu beachten, insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Einrichtung in speziellen Brandabschnitten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Konformität der Maschinen, Anlagen und Ausrüstungen entsprechend den in Luxemburg geltenden Sicherheitsregeln, oder andernfalls den im Ursprungsland geltenden oder durch internationale Abkommen festgelegten Regelungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Gutachten, Abnahmen, periodische Kontrollen und regelmäßige Wartung von Maschinen, von Anlagen und von Arbeitsmitteln,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>einwandfreie hygienische Bedingungen und die Beseitigung schädlicher, gefährlicher, ungesunder und lästiger Emanationen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Flucht- und Rettungswege und Ausgänge, technische Anlagen, Brandschutz- und Unfallverhütung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.2</span><span class=\"lf-art-t\">Ausbildung in Schullabors und -werkstätten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.2.01) Die Ausbildung in Labors und Werkstätten muß sich insbesondere beziehen auf:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Aufklärung über Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit Maschinen, Anlagen, Arbeitsmitteln, Arbeiten, Tätigkeiten und Handhabungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Bewußtmachen von Risiken und Gefahren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Motivation im Hinblick auf eine geeignete Verhütung,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Unterweisung über wirksame Mittel und Maßnahmen insbesondere bezüglich Gefahrenbeseitigung, Schutzvorrichtungen und -maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, persönliche Ausrüstung, Kennzeichnung und Aufsicht,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Unterweisung betreffend die bei Unfällen oder Zwischenfällen zu ergreifenden Notfall- und Erste-Hilfe-Maßnahmen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Übungen und Training,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Überprüfung der angeeigneten Kenntnisse,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Unterweisung bezüglich Hygiene. (14.2.02) Die diversen wissenschaftlichen, handwerklichen oder praktischen Übungen in den Labors und Werkstätten dürfen von den Schülern nur dann ausgeübt werden, wenn sie die im vorhergehenden Absatz dargelegte Schulung mitgemacht haben und insbesondere in Tests, Abfragen oder Trockenversuchen nachgewiesen haben, daß sie das Gelernte verstanden haben und umsetzen können. (14.2.03) Bei seinen Handhabungen muß der Schüler von dem verantwortlichen Ausbilder beaufsichtigt werden, der bei schweren Fehlern die Aktivität unterbrechen muß und im erforderlichen Maße die obengenannte Unterweisung wiederholen muß.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.3</span><span class=\"lf-art-t\">Zugang zu gefährlichen Maschinen und Arbeiten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.3.01) Eine Arbeit oder eine Maschine sind als gefährlich zu betrachten, wenn trotz aller geeigneten Sicherheits-, Verhütungs- und Vorsichtsmaßnahmen weiterhin ein ernsthaftes Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Personen bestehen bleibt. (14.3.02) Die Liste der gefährlichen Maschinen und Arbeiten ist die, die im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit auf nationalem, ausländischem oder internationalem Gebiet erstellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche muß den betreffenden Personen in diesen Fällen Anweisungen zur Anwendung der anerkannten technischen Regeln und genauere Anweisungen bezüglich der vom Hersteller, Installateur und/oder Lieferanten überlassenen Betriebsanleitungen und Datenblätter geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Arbeiten mit offenen Flammen oder hohen Temperaturen wie Schweißarbeiten oder bei anderen Arbeiten mit erhöhter Brandgefahr muß der Verantwortliche dafür sorgen, daß ein Feuererlaubnisschein oder eine entsprechende Genehmigung ausgestellt und beachtet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">2098 Eine solche Genehmigung oder ein solcher Arbeitserlaubnisschein ist auch zwingend vorgeschrieben bei außergewöhnlichen Arbeiten, die eine erhöhte und ungewöhnliche Gefahr mit sich bringen. (14.3.03) Schüler unter 15 Jahren dürfen keinen Zugang zu gefährlichen Maschinen und Arbeiten erhalten. (14.3.04) Nach dem vollendeten 15. Lebensjahr kann einem Schüler der Zugang zu gefährlichen Maschinen und Arbeiten nur dann eingeräumt werden, wenn</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die betreffenden Tätigkeiten und Handhabungen notwendiger Bestandteil seines Ausbildungsprogramms sind,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>seine Einstellung, seine Erfahrung und sein Verhalten darauf schließen lassen, daß er sich der Risiken und Gefahren bewußt ist und daß er in der Lage ist, eine eventuelle kritische Situation zu erkennen und zu beherrschen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Schulung und die entsprechenden Überprüfungen entsprechend den Vorschriften des vorausgegangenen Artikels durchgeführt wurden,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der verantwortliche Ausbilder zuvor die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen des vorliegenden Reglements, den einwandfreien Betriebszustand der Anlagen und der Sicherheitselemente sowie den Einsatz von Sicherheitsvorrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung überprüft hat,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>der verantwortliche Ausbilder die Aktivität des Schülers in geeigneter Weise überwacht. (14.3.05) Wenn das Arbeitsrecht ein Mindestalter über 15 Jahren als Voraussetzung für den Zugang zu gefährlichen Arbeiten oder Maschinen vorschreibt, ist diese Vorschrift auch in Schulen einzuhalten</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.4</span><span class=\"lf-art-t\">Innenraumverteilung und Ausstattungen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.4.01) Arbeitstische, Experimentierstände, Werkbänke, Geräte und Maschinen müssen so konzipiert, angeordnet und aufgestellt sein, daß insbesondere:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das statische und dynamische Gleichgewicht gewährleistet ist und keine Gefahr des Kippens oder Umfallens besteht,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Personen problemlos die Arbeitsplätze erreichen und sie sicher wieder verlassen können,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>genügend breite und freie Durchgänge und Verkehrswege bleiben,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Personen sich nicht gegenseitig behindern,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Risiko der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von Personen durch Umherfliegen von Splittern, Spänen oder Funken, durch Spritzer oder Flammen sowie durch das Freiwerden von schädlichen Dämpfen oder Emanationen ausgeschaltet ist. (14.4.02) Hauptverkehrswege müssen eine lichte Mindestbreite von 1 m aufweisen. Die Arbeits- und Verkehrsflächen zwischen den verschiedenen Arbeitsplätzen müssen eine Mindestbreite von jeweils 0,90 m aufweisen, wenn die Arbeitsplätze einheitlich nach vorne aufgestellt sind, und von 1,50 m bei einer Aufstellung von jeweils zwei Arbeitsplätzen gegeneinander. (14.4.03) Die freien Flächen um Experimentierstände und Maschinen müssen so bemessen sein, daß alle entsprechenden dafür vorgesehenen Tätigkeiten strikt innerhalb der entsprechenden Flächen ablaufen können. (14.4.04) Arbeitsplätze, Tische und Werkbänke, Schraubstöcke, Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie Sitze, Stützen und Podeste müssen im Rahmen der technischen Möglichkeiten der Größe der Personen angepaßt oder entsprechend verstellbar sein. Sie müssen eine natürliche Haltung ermöglichen, einen günstigen Bewegungs- und Tätigkeitsablauf ermöglichen und nach physiologischen und ergonomischen Gesichtspunkten konzipiert sein.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.5</span><span class=\"lf-art-t\">Zugang und Verkehr</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.5.01) Der Zugang zu Labors und Werkstätten, zu Arbeitsplätzen, Maschinen, Lagern und Vorbereitungsräumen sowie zu allen Sälen und Bereichen, die gefährlichen Aktivitäten und Tätigkeiten vorbehalten sind, muß kompetenten und autorisierten Personen vorbehalten sein. (14.5.02) Schüler haben dort nur mit der vorherigen Genehmigung des verantwortlichen Ausbilders Zutritt. (14.5.03) Die zugelassenen Verkehrs- und Durchgangswege, die Sperrzonen, die Begrenzungen der Maschinenzonen und der Experimentierstände sowie die gefährlichen Stellen und Hindernisse sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen, entweder mit Markierungen auf dem Boden oder durch Absperrungs- und Schutzvorrichtungen. (14.5.04) Die Anweisungen bezüglich der Vorschriften dieses Artikels müssen den Betroffenen mitgeteilt und ausgehängt werden. Ihre Beachtung muß überwacht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.6</span><span class=\"lf-art-t\">Ordnung und Sauberkeit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.6.01) In Labors und Werkstätten ist es strikt verboten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Abfälle, Reste, Späne, Staub, gebrauchte Putzlappen oder anderen Unrat sich ansammeln zu lassen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Materialien, Substanzen, Abfall- oder Reststücke herumliegen zu lassen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Arbeits- und Verkehrswege zuzustellen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Werkzeuge, Kästen und andere Geräte oder Gegenstände herumliegen zu lassen, Kleidung, Aktentaschen oder andere persönliche Gegenstände abzustellen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Lebensmittel oder Getränke abzustellen oder zu konsumieren,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zu rauchen.</div>\n<p class=\"lf-p\">2099 (14.6.02) Die Arbeitsplätze sind nach jeder Aktivität oder Handhabung bzw. im Bedarfsfall auch während der Tätigkeit aufzuräumen und sorgfältig zu reinigen. (14.6.03) Reinigungsutensilien und -werkzeuge und feuerfeste Abfalleimer müssen ein fester Bestandteil der Standardausrüstung jedes Labors und jeder Werkstatt sein. (14.6.04) Abfalleimer müssen je nach Fall korrosionsbeständig sein und sie müssen mit einer Schließvorrichtung ausgerüstet oder selbstlöschend sein. Sie müssen regelmäßig geleert werden. (14.6.05) Die Schüler müssen so unterwiesen werden, daß sie Reinigung, Ordnung, Aufräumen und Abräumen als festen Bestandteil der Tätigkeit in Labors und Werkstätten betrachten. (14.6.06) Sie müssen ebenso darin unterwiesen werden, Handwerkzeuge unter strikter Beachtung der technischen Regeln sorgfältig so zu tragen, zu handhaben und abzulegen, daß jede Unfallgefahr für sie selbst oder für ihre Umgebung vermieden wird. (14.6.07) Werkzeuge, Materialien und Substanzen müssen in dafür vorgesehenen Schränken, Regalen, Magazinen, Schubladen und anderen Orten und Halterungen abgelegt und aufbewahrt werden. Kein Werkzeug, kein Material und keine Substanz darf nach Gebrauch vor Ort liegengelassen werden. Die entnommenen Materialien und Substanzen dürfen die zur jeweiligen momentanen Aktivität erforderlichen Mengen nicht überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14.7</span><span class=\"lf-art-t\">Benutzung und Instandhaltung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">(14.7.01) Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen nur zu den für sie vorgesehenen Zwecken benutzt werden. (14.7.02) Tätigkeiten, Handhabungen und Arbeiten dürfen bei Fehlen der geeigneten und in gutem Zustand befindlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte nicht angefangen oder durchgeführt werden. (14.7.03) Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel dürfen nicht außerhalb oder jenseits der zulässigen Toleranzen gespeist oder beladen werden. Im Bedarfsfall sind die entsprechenden Anweisungen auszuhängen. (14.7.04) Maschinen und Anlagen dürfen von Schülern nur nach einer geeigneten Überprüfung durch den verantwortlichen Ausbilder in Betrieb gesetzt werden. (14.7.05) Werkzeuge, Anlagen, Geräte, Maschinen und andere Arbeitsmittel müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden und sie müssen in geeigneter Weise gepflegt und gewartet werden. Bei Störungen muß unverzüglich eine Reparatur, ein Ersatz oder eine Entsorgung erfolgen. (14.7.06) In Labors und Werkstätten müssen regelmäßige Inspektionen insbesondere garantieren:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die sachgemäße Isolierung der Elektrokabel sowie der einwandfreie Zustand der Steckdosen und Stecker,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das Ausschließen von Undichtigkeiten an Leitungen, Hähnen, Behältern und Installationen für Gase und Flüssigkeiten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>den einwandfreien Betriebszustand von Steuer-, Kontroll-, Sicherheits- und Notabschaltelementen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>den einwandfreien Zustand der Handwerkzeuge bezüglich Schliff, Gratfreiheit, Befestigung von Halterungen und Rißfreiheit,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Verfügbarkeit, den einwandfreien Zustand, die Sauberkeit sowie die geeignete Regelung und die geeignete Einstellung der Sicherungsvorrichtungen, der persönlichen Schutzausrüstungen und der Hilfsausrüstungen. (14.7.07) Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel dürfen nur dann einer Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Fettung oder Wartung unterzogen werden, wenn gleichzeitig:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Energiezufuhr ausgeschaltet ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das unerlaubte, versehentliche, mißbräuchliche oder unüberlegte Wiedereinschalten durch Verriegelung der</div></div>", "next": 239972}