← Luxembourg

En bref

Cet arrêté grand-ducal ordonne la publication et l'application de plusieurs traités de commerce, de douane et de navigation conclus entre l'Allemagne et d'autres pays européens, ainsi que des règles concernant les certificats d'origine pour certaines marchandises importées.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
33 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 16 février 1892. N°.7. Dinstag, 16. Februar 1892. Arrêté grand-ducal du 15 février 1892, ordonnant la publication des traités de commerce, de douane et de navigation entre l'Allemagne et l'Autriche-Hongrie, l'Italie, la Suisse et la Belgique. Großh. Beschluß vom 15. Februar 1892, wodurch die Veröffentlichung der Handels-, Zollund Schiffahrtsverträge zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn, I t a l i e n , der Schweiz und Belgien angeordnet wird Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Vu le traité de commerce et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne etetAutriche-Hongrie, le traité de commerce, de douane et de navigation conclu le même jour entre l'Allemagne et l'Italie, le traité de commerce et de douane conclu le 10 décembre 1891 entre l'Allemagne et la Suisse, et le traité de commerce et de douane conclu le 6 décembre 1891 entre l'Allemagne et la Belgique ; Nach Einsicht des am 6. Dezember 1891 zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages; des am nämlichen Tage zwischen Deutschland und Italien abgeschlossenen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrages, des am 10. Dezember 1891 zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages, und des am 6. Dezember 1891 Mischen Deutschland und Belgien abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages; Nach Einsicht der A r t . 23, 15, 10 und resp. 12 dieser Verträge; Nach Einsicht des Art. 2 des Vertrages vom 8. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 26. - 31. Dezember 1858, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854 und des Königl -Großh. Beschlusses vom 1. März 1854 Auf den Bericht Unseres General-Directors der Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; Vu les art. 23, 15, 10 et respectivement 12 de ces traités ; Vu l'art. 2 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité des 26-31 décembre 1853, l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854 et l'arrêté royal grand-ducal du 1 e r mars 1854 ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1 er . Les traités de commerce et de douane ci-dessus mentionnés seront publiés par le Mé- u., u., u,; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Die vorbezogenm Handels und Zollverträge sollen behufs Vollziehung nach Inhalt 34 morial, pour être observés selon leur forme et teneur. *) Art. 2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. ADOLPHE. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. und Form durch's „ M e m o r i a l " werden. *) veröffentlicht A r t . 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892. Adolph. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende Bestimmungen, betreffend Ursprungszeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden Waaren, sollen durch das „Memorial" veröffentlicht werden: 1. Die in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891, in dem Tarif A zu dem Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien von; gleichen Tags, in dem Tarif B zu dem Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom gleichen Tage, und in der Anlage A zu dem Handels- und Zollvertrag Zwischen dem Deutschon Reich und der Schweiz vom 10. Dezember 1891. enthaltenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen finden auch denjenigen Staaten gegenüber Anwendung, welche einen vertragsmäßigen Anspruch auf diese Begünstigungen haben. A n m e r k u n g . Hierzu gehören gegenwärtig folgende Staaten: Argentinische Conföderation, Belgien, Chili, Costarika, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Großbritanien, Guatemala, Hawaiische Inseln, Honduras, Italien, Korea, Liberia, Madagaskar, Marokko, Mexiko, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Südafrikanische Republik, Türkei (auch Egypten, Bulgarien und Ostrumelien), Vereinigte Staaten von Amerika, Zanzibar. 2. Derjenige welcher Weizen (Nr. 9 a des Zolltarifs), Roggen (Nr. 9 h a des Zolltarifs), Hafer (Nr. 9 d ß des Zolltarifs), Hülsenfrüchte (Nr. 9 b d des Zolltarifs), Gerste (Nr.9 c. des Zolltarife), Mais (Nr 9 e des Zolltarifs), aus einem der in Ziffer 1 bezeichneten Ländern zu dem ermäßigten Zollsatze einführen will, hat sich zu diesem Zweck ein Ursprungsattest von dem für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Consul Zu beschaffen. Bei Anträgen auf Ertheilung eines solchen ist zu deklariren: a) ob die Waare unverpackt oder verpackt eingeführt werden soll, in letzterem Falle unter Angabe der Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur, b) mit welchem Transportmittel und, falls-oder Transport Land- oder Flußwärts erfolgt, über welches Grenzeingangsamt die Einführung geschehen soll. 3. Zur Führung des Nachweises, daß eine der unter Ziffer 2 aufgeführten Waaren in einem der betreffenden Länder produzirt' ist, sind dem Consul die von demselben für erforderlich erachteten Beweisstücke vorzulegen. *) Ces traités sont publiés comme annexe au présent numéro du Mémorial, *) Diese Verträge sind in der Beilage zur gegenwärtigen Nummer des "Memorials" abgedruckt. 35 4. Falls der Consul den Nachweis für erbracht hält, stellt derselbe hierüber ein entsprechendes Attest aus und vermerkt auf demselben, sofern der Transport Land- oder Flußwärts erfolgt, die Frist innerhalb welcher die Sendung dem Grenzeingangsamt zur Eingangsabfertigung gestellt sein muß, sowie die Bestimmung, daß weder eine Umpackung, welche Zweifel an der Identität veranlaßt, noch eine Lagerung der Waare während des Transports statihaft ist. Wenn der Transport Seewärts erfolgt und das Schiff den Hafen eines nicht meistbegünstigten Landes anläuft, behält das consularische Attest seine Gültigkeit nur unter der Voraussetzung, daß die Identität der Waare anderweitig nachgewiesen wird. 5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizufügen und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vornimmt. Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets. Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Waare in Gemäßheit des nach den bestehenden Bestimmungen ausgestellten consularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande herstammt und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist dem Grenzeingangsamt zu übergebenDie Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung. 6. Für Waaren der in Ziffer 2 genannten Art, welche seewärts verladen worden, bevor der betreffende Consul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr aus dem Ursprungslands die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande, durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Correspondenzen oder in anderer geeigneter Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets nachgewiesen werden. 7. I n Bezug auf die nachzeichneten Gegenstände, nämlich: Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 l. des Zolltarifs); Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter Nr. 13 c 1 fallen, ungeschälte Korbwaaren und Reifenstabe, Naben, Felgen und Speichen (Nr. 13 c. 2 des Zolltarifs); Bau«- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt, nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren (Nr. 13 c. 3 des Zolltarifs); Wein und Most in Fässern (Nr. 25 s. 1 des Zolltarifs); Butter (Nr. 35 f. des Zolltarifs); Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 g. 1 des Zolltarifs); Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g. 3 des Zolltarifs); Getrocknete Mandeln (Nr 25 h. 3 des Zolltarifs); Gier von Geflügel (Nr. 37 b. des Zolltarifs); Ochsen (Nr. 39 c. des Zolltarifs); Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d, des Zolltarifs); Schweine (Nr. 39 f. des Zolltarifs), ist der Ursprung der eingehenden Waaren aus den Ländern, auf welche nach Ziffer 1 die Zoll- 36 befreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, durch behördliche, eventuell in beglaubigter Uebersetzung beizubringende Atteste des Heimachslandes oder in anderer Weise (Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen u.) glaubhaft nachzuweisen. Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen. 8. I n Fällen, wo über den Ursprung der vorstehend unter Ziffer 2 und 7 bezeichneten Waaren aus einem Lande, auf welches nach Ziffer 1 die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung finden, Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmigung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines besonderen Nachweises über den Ursprung der Waaren Abstand genommen werden. 9. Wenn andere in den genannten Handels- u. Verträgen zollbegünstigte Gegenstände, für welche es nach dem Vorstehenden keines besonderen Nachweises ihres Ursprungs aus meist begünstigten Ländern bedarf, eingeführt werden und bei dem Eingangsamt begründete Bedenken gegen den Ursprung derselben aus einem Vertrags- oder meistbegünstigten Staate bestehen, so kann die Anwendung der begünstigten Zollsätze von der Einbringung eines glaubhaften Nachweises dieser Abstammung in einer der unter Ziffer 7, Absatz 1 bezeichneten Weise abhängig gemacht werden. 10. Die Waareneinfuhr aus den deutschen Zollausschlüssen wird gleich jener aus meistbegünstigten Staaten behandelt. 11. Der Reichskanzler wird ermächtigt, das Nähere über den Inhalt der Ursprungszeugnisse zu bestimmen und vorzuschreiben, in welchen Fällen nach Maßgabe der bestehenden Verträge von der Forderung von Ursprungsnachweisen Abstand zu nehmen ist. 12. Für den kleinen Grenzverkehr können von den obersten Landes-Finanzbehörden Erleichterungen hinsichtlich der Beibringung von Ursprungszeugnissen gewährt werden. Luxemburg, den 15. Februar 1892. Der General-Direktor der Finanzen, Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. D e r G e n e r a l - D i r e c t o r der F i n a n z e n ; Nach Einsicht der Art. 3, 3 und 4 des Vertrages vom 3. Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26.—31. Dezember 1853, des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, sowie des Königl.-Großh. Beschlusses vom 1. März 1854; Nach Berathung der Regierung im Conseil; Verließt: Die Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes vom 30. Januar 1892, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsäße auf Getreide, Holz und Wein, sollen hiernächst durch das „Memorial" veröffentlicht werden. „Die Bestände von ausländischem Getreide (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste, Mais und Hülsenfrüchten), welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freiberken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter 37 amtlichen Mitverschluß oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden bis zum 30. April 1892 einschließlich ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Getreidearten am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. „Das bis zum 31. Januar 1892 einschließlich in einem Zollkonto für zu verarbeitendes ausländisches Getreide angeschriebene Getreide, welches nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 im unverarbeiteten Zustande in den der Zollbehörde angemeldeten Räumen oder in Form von vergütungsfähigen Mühlenfabrikaten in den zur Aufbewahrung derselben dienenden Räumen vorhanden ist, wird, soweit mangels entsprechender Ausfuhr von Mühlenfabrikaten bei den Abrechnungen für das I I . , I I I . und IV. Quartal 1891/92 eine Verzollung von Getreide einzutreten hat, zur Entrichtung der vertragsmäßigen Zollsätze zugelassen. „Die Bestände an ausländischem Bau- und Nutzholz aus Nr. 13 c 2 und 3 des Zolltarifs, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß, oder in gemischten Privat-Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie i n den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung der für diese Waaren am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsätze zugelassen. „Die Bestände an ausländischen Weinen, welche nach amtlicher Feststellung am 1. Februar 1892 innerhalb des deutschen Zollgebiets in Freilagern (Freibezirken), in öffentlichen Zollniederlagen, in Privat-Theilungslagern unter amtlichem Mitverschluß, sowie in den deutschen Zollausschlüssen vorhanden sind, werden ohne Nachweis der Abstammung aus Vertragsstaaten oder meistbegünstigten Ländern zur Entrichtung des am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden ermäßigten Zollsatzes zugelassen, jedoch mit der Beschränkung, daß den in den deutschen Freilagern (Freibezirken) und Zollausschlüssen am 1. Februar 1892 ermittelten Mengen die Einführung zum ermäßigten Zollsatze nur bis zum 1. J u l i 1892 zugestanden wird." Luxemburg, den 15. Februar 1892. Der General-Director der Finanzen, Mongenast. Loi du 15 février 1892, sur l'attribution au Tré- Gesetz vom 15. Februar 1892 über die Zuweisung der Nutzen für gegenstandslose Apellsor des amendes de fol appel, de cassation et lation, Cassation und Civilbrusung. de requête civile. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u.; etc., etc., etc. ; Notre Conseil d'État entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatstathes; De l'assentiment de la Chambre des députés ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Vu la décision de la Chambre des députés du Nach Einscht der Entscheidung der Abgeord2 février et. et celle du Conseil d'État du 12 du netenkammer vom 2. d. M t s . und derjenigen des même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second Staatsrathes vom 12. desselben M s . , gemäß welvote ; chen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; 38 Avons ordonné et ordonnons : Article unique. Les amendes de fol appel, de cassation et de requête civile, déposées en vertu de l'ordonnance du 25 septembre 1840 et des art. 471, 479, 494 et 1025 du Code de procédure civile, dont la restitution n'aura pas été réclamée par les ayants-droit dans l'année à partir de la publication de la présente loi, sont définitivement attribuées au Trésor et aucune demande tendant au remboursement de ces amendes ne sera plus à prendre en considération. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. ADOLPHE. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Die in Gemäßheit der Verordnung vom 25. September 1840 und der Art. 471, 479, 494 u. 1025 der Civil-Prozeßordnung hinterlegten Bußen für gegenstandslose Appellation, Kassation und Civilberufung, deren Rückerstattung von den Interessenten nicht innerhalb einem Jahre von der Veröffentlichung dieses Gesetzes ab gefordert wird, sind entgültig dem Staatsschatze zugewiesen. Die die Rückzahlung dieser Bußen bezweckende Gesuche bleiben unberücksichtigt. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892. Adolph. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Gesetz vom 13. Februar 1892, betreffend die Loi du 15 février 1892 concernant la vente d'une Veräußerung von zwei dem Witthum der Pfarrei von Grevenmacher zugehörigen parité de deux parcelles de terre appartenant Land-Parzellett. au douaire curial de Grevenmacher. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordVu la décision de la Chambre des députés du 2 février courant et celle du Conseil d'État du 12 netenkammer vom 2. d. Mts. und derjenigen des du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à Staatsrates vom 12. desselben Mts.,gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht stattfinden wird; second vote ; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: Article unique. Est autorisée, sous les conEinziger Artikel. Die Veräußerung eines Theiditions a déterminer par le Gouvernement, la les von zwei auf dem Gebiete der Gemeinde vente d'une partie de deux parcelles de terre, Grevenmacher gelegenen und dem Witthum der d'une contenance de soixante un mètres carrés, Pfarrei Grevenmacher gehörigen Landparzellen appartenant au douaire curial de Grevenmacher. von einundsechzig Quadratmeter, eingeschrieben situées sur le territoire de la commune de Gre- im Cataster unter den Nummern A 2682 und venmacher et inscrites sous les nos A 2682 et 2724 2724, ist unter den durch die Regierung zu bedu cadastre. stimmenden Bedingungen gestattet. 39 Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Hohenbourg, le 15 février 1892. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ms "Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Hohenburg, den 15. Februar 1892. Adolph. ADOLPHE. Le Directeur général des finances, M. MONGCNAST. Avis. — Élection pour la Chambre des députés. Les bureaux du collège électoral du canton de Luxembourg-campagne convoqué pour le jeudi, 25 février ct., pour l'élection d'un député en remplacement de feu M. Ad. Fischer, ont été composés, selon le prescrit de l'art. 69 de la loi électorale, de la manière suivante : Bureau principal : Président, M. Emile Lefort, président du tribunal d'arrondissement à Luxembourg; scrutateurs, MM. P. Éloi Schoné, bourg mestre à Eich, Victor Courut, échevin à Pulfermühl, J.-N. Hippert, échevin à Hesperange, et Math. Hentges, conseiller communal à Hollerich ; — scrutateurs suppléants, MM. Michel Kurt, bourgmestre a Mutfort, Jean Hemmer, conseiller communal h Strassen, J.-N. Klenseh, échevin a Gasperich, J.-P. Tonnar, conseiller communal à Heisdorf ; — secrétaire, M. Ch. Olm, chef de, bureau de l'administration communale à Luxembourg. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Wahl zur Abgeordnetenkammer. Die Büreaux des auf Donnerstag, den 25. lfd. Mts. Zur Wahl eines Deputirien in Ersetzung des verstorbenen Hrn. Ad. Fischer einberufenen Wahlcollegiums des Kantons Luxemburg-Land, sind gemäß Art. 69 des Gesetzes vom 5. März 1884 zusammengesetzt, wie folgt: H a u p t b ü r e a u : Präsident, Hr. Emil Lef o r t , Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; — Scrutatoren, die HH. P. E. Schoué, Bürgermeister zu Eich, V. L o n r o t , Shöffe Zu Pulvermühl, J. N. Hippert, SchöffezuHes- peringen, Math. H e n t g e s , Gemeinderach zu Hollerich; — stellvertretende Scrutatoren, die HH. Michel K u r t , Bürgermeister zu Mutfort, Ich. H e m m e r , Gemeinderath in Straßen, J. N. Klensch, Schöffe zu Gasperich, J. P. Tonnar, Gemeinderach in Heisdorf; — Sekretär, Hr. K. O l m , Büreauchef der Stadtverwaltung zu Luxemburg. Zweite Sektion: Präsident, Hr. J. Thilges, Deuxième section : Président : M. Jos. Thilges, vice-président du tribunal d'arrondissement à Vice-Präsident des Bezirksgerichtes zu Luxemburg; Luxembourg; —scrutateurs: MM. J.-P. Huberty, — Scrutatoren, die HH. Joh. P. H u b e r t y , échevin à Dommeldange, Jules Godchaux, bourg- Schöffe zu Dommeldingen, Jul. G o d c h a u x , mestre à Schleifmühl, Adolphe Omlor, échevin Bürgermeister zu Schleifmühl, Adolph O m l o r , à Bonnevoie, Fréd. Klein, bourgmestre à Rol- Schöffe zu Bonneweg, Friede K l e i n , Bürgerlingergrund; — scrutateurs suppléants : MM. meister zu Rollingergrund; - stellvertretende Jean Unden, échevin à Mühlenbach, J.-P. Feydt, Scrutatoren, die HH. Joh. U n d e n , Schöffe échevin à Helmsange, J.-N. Timmer, conseiller zu Mühlenbach, J. P. Feydt, Schösse zu Helmcommunal à Syren, et Jean Schumann, conseil- singen, J. N. Timmer, Gemeinderath zu Syren, ler communal à Bertrange; secrétaire: M. Hub. J. Schümann, Gemeinderath zu Bartringen; - Sekretär, Hr. Hub. B r ü c k , Sekretär der Brück, secrétaire du Parquet à Luxembourg. Staatsanwaltschaft zu Luxemburg. 40 Troisième section: Président, M. J.-P. Speyer, juge au tribunal d'arrondissement à Luxembourg; — scrutateurs, MM. Nic. Burggraf, conseiller communal à Schleifmühl, Nic. Rausch, conseiller communal à Itzig, P. Hintgen, bourgmestre à Mullendorf, et Jean Witry, conseiller communal à Strassen ; —scrutateurs suppléants : MM. J.-P. Reuter, conseiller communal à Contera, Jean Feyder, bourgmestre à Strassen, Emile Fischer, bourgmestre à Sandweiler, et François Theken, conseiller communal à Weiler-la-Tour ; — secrétaire, M. Em. Van Wervecke, greffier-adjoint de la Cour supérieure de justice à Luxembourg. D r i t t e Sektion: Präsident, Hr. J.P. Speyer, Richter beim Bezirksgericht zu Luxemburg; —. Scrutatoren, die HH. N. B u r g g r a f , Gemeinderath zu Schleifmühl, N. Rausch, Gemeinderath zu Itzig, P. Hintgen, Bürgermeister zu Müllendorf, J. W i t r y , Gemeinderath zu Straßen; — stellvertretende Scrutatoren, die HH. J. P. Reuter, Gemeinderath zu Contern, J. Feyder, Bürgermeister zu Straßen, Em. Fischer, Bürgermeister zu Sandweiler, Fr. Theisen, Gemeinderath zu Weiler zum Thurm; — Sekretär, Hr. Em. V a n Werveke, Hilfs-Obergerichtsschreiber zu Luxemburg. Luxemburg, den 16. Februar 1892. Luxembourg, le 16 février 1892. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. AVIS. — Caisse d'épargne. I l est porté à la connaissance du public qu'en Vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 5 février ct., le livret n° 19394 du bureau central, qui a été perdu, est annulé et a été remplacé par un duplicata. Luxembourg, le 12 février 1892. Luxemburg, den 12. Februar 1892. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 5. l. M s . das verloren gegangene Livret Nr. 19394 des Central-Büreau für nichtig erklärt und durch ein Duplikat ersetzt worden ist. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Titres au porteur. — Suivant exploit de l'huissier Geib de Luxembourg, en date du 1er février ct, il a été formé opposition au titre Litt. E n° 1029 de l'emprunt de l'État grad-ducal de 1863, d'une valeur nominale de 750 fr. — L'opposant soutient que le titre dont s'agit a été déchiré par lui par méprise au mois de novembre 1889 et qu'il en a conservé le talon et les coupons. Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 4 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte des titres au porteur. Luxembourg, le 2 février 1892. Luxbg. Impr. Lib d. l; C. V. B¨ck; L. Bück, Succ. 1 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mardi, 16 février 1892. (ANNEXE AU N° 7.) Dinstag, 16. Februar 1892. 1. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestebenden Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 durch einen neuen Handels- und Zollvertrag zu ersetzen, welcher auf langere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Boden- und Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden vertragsmassigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt : Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen ; Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Heinrich VII. Prinzen Reuss,ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischem König von Ungarn ; Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn : Allerhöchstihren wirklichen Geheimen Rath, General der Kavallerie Gustav Grafen Kalnoky von Köröspatak, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Aeussern, welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- und Zollvertrag vereinbart haben : Art. 1. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden : a) bei Taback, Salz, Sehiesspulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschliessenden Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ; b) aus Gesundheitspolizeirücksichten ; c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen. Art. 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeraumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem andern vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen. Ausgenommen hiervon sind : 1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliesenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden ; 2. die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch, eine schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen. 2 Art. 3. Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theils im deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben werden sollen. Wenn einer der vertragschliessenden Theile auf einen in der Anlage A, beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der innern Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. Art. 4. Von Waaven, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürten Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. Art. 5. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identilät der aus- und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden : a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, sowie für Muster, welche von Handlungsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden ; b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragschliessenden Theiles gebracht und unverkauft von doit zurückgeführt wird. Art. 6. Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschliessendden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage C verzeichnet finden. Art. 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des andern die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Art. 8 Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können. Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschlfessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen, oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theils unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Art. 10. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zwecke erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Belhülfe zu Theil werden zu lassen. 3 Das nach Massgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage D. Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienst verabredeten Massregeln aufrecht erhalten. Art. 11. Jeder der vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe des andern und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt. Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. Die beiderseitigen Schiffsmessbriefe finden nach Massgabe der zwischen den vertragschliessenden Theilen getroffenen besonderen Vereinbarungen Anerkennung. Art. 12. Von Schiffen des einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schiffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen. Art. 13. Zur Betahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes. Art. 14. Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschliessenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf Strassen, welche zur Verbindung der Gebiete der vertragschliessenden Theile unter sich oder mit dem Auslande dienen, nach Verhältuiss der Streckenlänge nicht höher sein, als für den auf das eigene Staatsgebiet beschränkten Verkehr. Art. 15. Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschliessenden Theile gemacht werden. Namentlich sollen die aus den Gebieten des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transittirenden Transporte weder in Bezug auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem Gebiete des betreffenden Theiles abgehenden oder darin verbleibenden Transporte. Für den Personen- und Güterverkehr, welcher zwischen Eisenbahnstationen, die in den Gebieten des einen vertragschliessenden Theiles gelegen sind, innerhalb dieser Gebiete mittelst ununterbrochener Bahnverbindung stattfindet, sollen die Tarife in der gesetzlichen Landeswährung dieser Gebiete auch in dem Falle aufgestellt werden, wenn die für den Verkehr benuzte Bahnverbindung ganz oder theilweise im Betriebe einer Bahnanstalt steht, welche in den Gebieten des anderen Theiles ihren Sitz hat. Auf Anschlussstrecken und insoweit es sich lediglich um den Verkehr zwischen den zunächst der Grenze gelegenen beiderseitigen Stationen handelt, soll bei Einhebung der im Personen- und Güterverkehr zu entrichtenden 4 Gebühren auch in dem Falle, wenn der Tarif nicht auf die gesetzliche Landeswährung der Einhebungsstelle lautet, die Annahme der nach den Gesetzen des Landes, in welchem die Einhebungsstelle gelegen ist, zulässigen Zahlungsmittel mit Berücksichtigung des jeweiligen Kurswertes nicht verweigert werden. Die hier geregelte Annahme von Zahlungsmitteln soll den Vereinbarungen der betheiligten Eisenbahnverwaltungen über die Abrechnung in keiner Weise vorgreifen. Art. 16. Die vertragschliessenden Theile werden dahin wirken, dass der gegenseitige Eisenbahnverkehr in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen durch Ueberführung der Transportmittel von einer Bahn auf die andere möglichst erleichtert werde. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, dahin zu wirken, dass durch die beiderseitigen Bahnverwaltungen direkte Expeditionen oder direkte Tarife im Personen- und Güterverkehr, sobald und insoweit dieselben von beiden Theilen als wünschenswerth bezeichnet werden, zur Einführung gelangen. Für den direkten Verkehr bleibt die Aufstellung einheitlicher Transportbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Lieferungsfristen, durch unmittelbares Einvernehmen der beiderseitigen zuständigen obersten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Art. 17. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zwischen den beiderseitigen Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher zu stellen. Art. 18. Die vertragschliessenden Theile werden dort, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schlenenverbindungen vorhanden sind und ein Uebergang der Transportmittel stattfindet, Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Wagen eingeben und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchen sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll- oder Steueramt befindet, von der Deklaration, Abladung und Revision an der Grenze, sowie vom Kolloverschluss frei lassen, insofern jene Waaren durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Eingang angemeldet sind. Waaren, welche in vorschriftsmässig verschliessbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile ausgeführt oder nach den Gebieten des anderen ohne Umladung durchgeführt worden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Kolloverschiuss sowohl im Innern als an den Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeifchnisse und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind. Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, dass die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abferligungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verpflichtet seien. Insoweit von einem der vertragschliessenden Theile mit dritten Staaten in Betreff dar Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung. Art. 19. Die Angehörigen der vertragschliessenden Theile sollen gegenseitig in Bezug auf den Antritt, den Betrieb und die Abgaben von Handel und Gewerbe den Inländern völlig gleichgestellt sein. Beim Besuche der Märkte und Messen sollen die Angehörigen des anderen Theiles ebenso wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Auf das Apothekergewerbe, das Handelsmäkler- (Sensalen-) Geschäft und den Gewerbebetrieb im Umberziehen, einschliesslich des Hausirhandels, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich darüber ausweisen, dass sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, sollen, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder 5 Flussschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staaten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Die in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Theiles rechtlich bestehenden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Versicherungsgesellschaften jeder Art werden in dem Gebiete des anderen Theiles nach Maassgabe der daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zum Geschäftsbetriebe und zur Verfolgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen. Art. 20. Die vertragschiiessenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden. Diese Konsuln des einen der vertragschliessenden Theile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, i n dem Gebiete des anderen Theiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen geniessen, deren sich diejenigen irgend eines dritten Staates erfreuen oder erfreuen werden. Art. 2 1 . Jeder der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. Art. 22. Die vertragschliessenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zweck zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten werden gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilt werden. Art. 23. Der gegenwärtige Handels- und Zollvertrag erstreckt sich auch auf die mit den Gebieten der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile. Art. 24. Der gegenwärtige Vertrag soll an Stelle des bestehenden Handelsvertrages am 1. Februar 1892, gleichzeitig mit dem am heutigen Tage abgeschlossenen Viehseuchen-Uebereinkommen, in Kraft treten und bis zum 3 1 . Dezember 1903 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem letztgedachten Zeitpunkte seine Absicht, die Wirksamkeit des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben w i r d , bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien, den 6. Dezember 1891. (L. S.) H. VII. P. REUSS. (L. S.) KALNOKY. 6 Anlage A. (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.) TarifNummer*) Benennung der Gegenstände. aus 1. b) 2. c) Kleie ; Malzkeime Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen : drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt ; auch accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genanuten Thierhaaren : alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe ; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren; Posamentir- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden Blei-, Silber- und Goldglätte Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20 fallen. Aethprische Oele mit Ausnahme der unter c und m begriffenen ; Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medicinalgebrauche Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln od. Blöcken und dgl Zündhölzer Gelbes und rothes blausaures Kali Soda, calcinirte Soda, rohe, natürliche od. künstliche ; krystallisirte Soda; Pottasche Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, rober uud gereinigter ; Weinstein, roher u. gereinigter ; Lakritzensaft ; Borax und Borsäure ; Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medicinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentinöle; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten) ; eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Flussstahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ; 4. 5. d) 3. aus 3. a) 4. ausa) l. b) 5. aus a) aus d) aus e) aus i) k) aus m) 6. b) *) Nummer des zur Zeit desVertragsabschlussesgiltigen allgemeinen deutschen Zolltarifes. Maszstab. Zollsatz Mark. frei 100 kg 48 — 70 — 120 — frei 100 Kg 4 — 3— 24 — 20 — 2 — 10 — 8— 2 50 1 50 frei 7 TarifNummer. Bennennung der Gegenstände. Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen Anmerkung : Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen e) 2. Eisenwaren, grobe : a) anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz b) abgeschliffen, gefirnist, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt ; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln c) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissen, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge e) 3. Eisenwaaren, feine : a) aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss, Kunstguss, schmiedbarem Guss ; b) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfegerarbeit u.s.w. ; alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind. aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Werg und andere Abfälle 9. a) Weizen b) a) Roggen b) Hafer c) Buchweizen d) Hülsenfrüchte e) Andere nicht besonders genannte Getreidearten c) Gerste d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte aus e) Mais aus f) Malz (gemalzte Gerste) g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel h) Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben) Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Bruttogewicht und weniger 9. h) Andere frische Weinbeeren Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung — wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg 2 50 1 50 6 — 10 — 15 — 24 — 100 kg — frei — 100 kg frei 3 50 3 50 2 80 2 — 1 50 1— 2— 2— 1 60 3 60 3 — 4 — — 100 kg frei 10 8 TarifNummer. k) 10. a) b) d) 1. aus 2. e) f) 11. aus a) aus f) 12. a) 13. aus a) b) Benennung der Gegenstände. und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zugelassen zum Zollsatze von Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration; Gewächse, lebende, und Pflanzentheile ; Klee-, Luzerne-, Esparsettesaat; Gemüse uud Gartengewächse, frische; Kartoffeln; Früchte, frische, nicht genannte (mit Ausschluss der Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt Grünes und anderes naturfarbiges. gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasslängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges Anmerkung: Butzenscheiben Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), auch gefärbte; massives weisses Glas, nicht besonders benanntes; gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt Anmerkung zu e : Glasplättchen, Glasperlen, Gasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt 1. Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert 2. Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet 3. Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas ; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung 4. Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen Anmerkung zu f : Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, unbemaltes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern Bettfedern, gereinigt und zugerichtet Häufe und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung, auch enthaart Holzkohle Holzborke und Gerberlohe Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg 4 — frei 100 kg 3— 100 kg br. 100 kg 100 kg br. 100 kg br. 8 — 3 — 24 — 12 — 100 kg 12 — 15 — 15 — 20 — 24 — 18 — frei frei frei frei frei 9 TarifNummer. 13 aus c) 1. 2. 3. aus d) e) aus f) aus g) Anmerk. 2 zu 13 g) 14. aus 15 a) 1. 18 c) f) 2. Benennung der Gegenstände. Bau- und Nutzholz : Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Fassdauben In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fassdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und Speichen In der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechster-, Tischler- und bloss gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnist Spangeflechte, ungefärbt Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungebeizte Parquetbodentheile Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren; und Wagnerarbeiten, weiche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnist oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobes, ungefärbtes Spielzeug Holzspulen, gefärbt Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze. Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen; hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Nr. 20 fällt Spangeflechte, gefärbt : Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamentirt gepresste Möbelbestandtheile (dergleichen Sitzbretter u.s.w.) Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg od. 1 Festmter — 20 1 20 100 kg od. 1 Festmter 100 kg od. 1 Festmter — 30 1 80 — 80 4 80 3— 1— 100 kg 1 50 5— 10 — 5— 30 — 24 — 10 — Gepresste Hornknöpfe 30 — Hopfen, auch Hopfenmehl 100 kg br. 14 Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Ehiscchluss der Kirchenorgeln Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Ptuzwaaren, andere, soweit 100 kg 20 — Herrenhüte aus Filz,garnirtundungarnirt 300 — 180 — 2 10 TarifNummer. Benennung der Gegenstände. Maszstab. Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz Damenhüte aus Filz, garnirt Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus : Andere Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen Waaren aus Aluminium. Nickel ; feine, insbesondere Luxusgegenstande, aus Alfenide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen Anmerkung zu b 1 : Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u.s.w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und dergleichen Anmerkung zu b 1 u. 2 : Herren- und Frauenschmuck aus unedeln echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedeln Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen Stutz- und Wanduhren ; Fächer aller Art ; feine bossirte Wachswaaren Regen- und Sonnenschirme Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle 4 Stück Zollsatz Mark. 1— 3. 4. 19. d) 2. 3. 20 aus a) b) 1. 2. 3. aus c) 2. 3. a.Anmerk. zu 21 b) — 80 — 20 100 kg 30 — 60 — 60 — 150 — 200 — 30 — 175 — 100 — 200 — 120 — 120 — 1 — 11 TarifNummer. 21 c) d) e) 22. a) 1. 2. 3. 4. b) 1. 2. 3. c) d) e) 1. 2. f) 1. 2. 3. 4. Benennung der Gegenstände. Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen... Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin. brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller Art... Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segebuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstaffet und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. Handschuhe... Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i . Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle : Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf : bis Nr. 8 englisch... über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 35 englisch... Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf : bis zu Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 33 englisch... akkommodirtes Nähgarn ; Zwirn unter a, b und d nicht genannt. akkommodirter Nähzwirn... Seilerwaaren : Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert... aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten... Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht : bis 40 Fäden in der Kelle und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnliche Fasern, gefärbt... mit 81 bis 120 Faden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . mit mehr als 120 Fäden in der Kitte und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . Maszstab. Zollsatz Mark. 100 kg. 50 65 100 5 6 9 12 12 15 20 36 70 10 24 12 24 36 60 12 TarifNummer. g) 1. 2. 3, k) 24 a) aus h) 25 aus e) 1 f) aus g) 1. 2. c 3. aus 1. aus 2. aus 3. aus i) o) p) 1. Benennung der Gegenstände. Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt ; bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter ... mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter . Damast aller Art... Zwirnspitzen… Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte) ; Bücher in allen Sprachen. Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ; Musikalien... Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor und anderen Steinarten ; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Grosse... Wein und Most, in Fässern eingehend... Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter Kontrole... Wein zur Cognakbereitung unter Kontrole... …

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.