{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"p-3\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Theiles sollen über die zu ihrer Kenntniss gelangenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Uebertretungen von Zollgesetzen des anderen Theiles den im § 2 bezeichneten Zoll- oder Steuerbehörden des letzteren sofort Mittheilung machen und denselben dahei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche Auskunft ertheilen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-4\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Einhebungsämter eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen den dazu von dem anderen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Theile ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten die Einsicht der Register oder Registerabtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach den Gebieten des letzteren und an der Grenze derselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-5\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen den beiderseitigen Zollgebieten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jedem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-6\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Den Zoll- und Steuerbeamten der vertragschliessenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thalbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Massregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der vertragschliessenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert worden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände auszusagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-7\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Keiner der vertragschliessenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zweck des</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Giltigkeit zugestehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-8\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, dass Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestaltet und in diesem Falle unier Verschluss und Kontrole dur Zollbehörde gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluss nicht anwendbar sein, so sollen statt DESSELBEN anderweite möglichst sichernde Kontrolmassregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, d, h, nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehres nicht überschreiten Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfnis und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-9\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">— Jeder der vertragschliessenden Theile ist verpflichtet</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaubniss zoll- oder steueramtlich abzufertigen ;</div>\n<p class=\"lf-p\">37</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgabenpflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben 1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnissen versehenen Eingangsamte ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tageszeiten, dass sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, und 3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthalts zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-10\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Auch wird jeder der vertragschliessenden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und das Datum der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-11\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Vor Ausführung der im § 9 unter b und im § 10 enthaltenen Bestimmungen werden die vertragschliessenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde- und Erhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über nach Bedürfniss anzuordnende amtliche Begleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Massregeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-12\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Jeder der vertragschliessenden Theile hat die in den §§ 13 und 14 erwähnten Uebertretungen der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zollgesetze des anderen Theiles nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu verbieten. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen vertragschliessenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck steht jedem der vertragschliessenden Theile frei, zu den im Grenzbezirke des anderen Theiles abgehaltenen Messen und Märkten, auch Viehmärkten, geeignete Organe zur Beobachtung zu entsenden, sowie durch seine oberen Zoll- und Steuerbeamten von den Viehmarktsprotokollen, soweit solche geführt werden, Einsicht nehmen zu lassen und sich Abschrift derselben zu verschaffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-13\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles und Zoll- oder Steuerdefrauden, das heisst solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein- oder Ausgangsabgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertragschliessenden Theile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen Abgabengesetz übertreten worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-14\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles, durch welche erweislich ein Ein-, Aus-oder Durchfuhrverbot nicht verletzt oder eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-15\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Freiheits- oder Arbeitsstrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgabengesetzen eintretenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abbüssung unvollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, ist auf Grund dieses Kartells keiner der vertragschliessenden Theile verpflichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-16\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Dagegen darf durch die nach den §§ 12 bis 15 zu erlassenden Strafbestimmungen die gesetzmässige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bestrafung der bei Verletzung der Zollgesetze des anderen Theiles etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als : Beleidigungen, rechtswidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergl., nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">38</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-17\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Theiles hat auf Antrag einer zuständigen Behörde</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">desselben jeder der vertragschliessenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze, untersuchen und gesetzmässig bestrafen zu lassen, 1. wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 2. wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen lässt; in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten Uebertretung sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-18\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Zu den im § 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schliessliche Entscheidung beendigt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-19\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Bei den im § 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des anderen Theiles dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-20\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Kosten eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Strafvollstreckung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, in welchem die Untersuchung geführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn das Verfahren wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schliesslich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-21\"><span class=\"lf-art-num\">§ 21</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Strafverfahrens von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, dass davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann die dem anderen Theile entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ueber die letzteren hat der Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-22\"><span class=\"lf-art-num\">§ 22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Eine nach Maassgabe des § 17 eingeleitete Untersuchung ist, solange ein rechtskräftiges Enderkenntniss noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher dieselbe veranlasst hatte, sofort einzustellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-23\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen der Angeschuldigte in Folge eines</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nach Maassgabe des § 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äussern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-24\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Gerichte jedes der vertragschliessenden Theile sollen in Beziehung auf jedes in dem anderen Gebiete wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Gebietes oder in Gemässheit des § 17 eingeleitete Strafverfahren verpflichtet sein, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke aufhalten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeugnisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf, zum Beispiel die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrecken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung stehen, nöthigenfalls anzuhalten ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufhalten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und Erkenntnisse behändigen zu lassen ;</div>\n<p class=\"lf-p\">39 4. Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuchten Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, oder die beschlagnahmten Gegenstände zu veräussern und den Erlös gegen Erstattung der erwachsenen Auslagen herauszugeben, insofern nicht jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-25\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Es sind in diesem Kartell unter « Zollgesetzen « auch die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">unter «Gerichten» die in jedem der beiderseitigen Gebiete zur Untersuchung und Bestrafung von Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-26\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weitergehende Zugeständnisse zwischen den vertragschliessenden Theilen zum Zweck der Unterdrückung des Schleichhandels nicht aufgehoben oder geändert Schlussprotokoll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handels- und Zollvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und der österreichisch-ungarischen Monarchie haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt :</p>\n<p class=\"lf-p\">ZU Artikel 1 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die Durchfuhr deutschen Salzes durch die österreichisch-ungarische Monarchie auf der Donau kann unter den nachstehenden Bedingungen ohne weiteres Ansuchen der Partei stattfinden :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Abfertigung der bei dem Eingangszollamte anlangenden Sendungen erfolgt im Ansageverfahren, jedoch mit dem Vorbehalte, dass dieselben der inneren Beschau unterzogen werden können, und dass in Fällen besonderen Verdachtes oder einer vorgefundenen Verletzung des von den deutschen Salzsteuerbehörden angelegten Verschlusses auch die Ueberwage der Sendung stattfinden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Das Eintrittszollamt ist verpflichtet, eine mit Rücksicht auf den jeweiligen Wasserstand ausreichend bemessene Frist zur Bewerkstelligung der Durchfuhr auf der Donau mittelst Dampfkraft jedesmal festzusetzen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nachgewiesen unverschuldeten und bei dem nächsten K. K. beziehungsweise K. ungarischen Finanzorgane unverweilt angemeldeten Verzögerungen wird billige Rechnung getragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Für die transitirende Sendung muss entweder in Baarem oder in kautionsfähigen Werthpapieren bei dem Eintrittszollamte eine Kaution in der Höhe der tarifmässig entfallenden Einfuhrgebühren erlegt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung darüber, ob statt dieser Kaution eine Gutstehung angenommen werden könne, bleibt den beiden Finanzministerien vorbehalten, und ist die diesbezügliche Bewilligung daher von Fall zu Fall im Vorhinein einzuholen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die obige Kaution wird der Partei zurückgestellt, wenn der thatsächliche Eintritt in den zu benennenden ausländischen Staat mittelst zollamtlicher Certifikate nachgewiesen wird. Hinsichtlich des bei dem Orsova'er K. Zollamte austretenden Salzes genügt der Nachweis des vorschriftsmässig und anstandslos erfolgten Austrittes, Die erwähnten zollamtlichen Certifikate sind im Wege des betreffenden inländischen Austrittszollamtes dem K. ungarischen Finanzministerium vorzulegen, welches sich — falls der Vorschrift Genüge geleistet wurde — wegen Rückstellung der Kaution allsogleich mit dem K. K. Finanzministerium ins Einvernehmen setzen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Stassfurter Abraumsalzen durch Oesterreich-Ungarn wird ohne besondere vorgängige Durchfuhrbewilligung ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen gestattet :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Jede Sendung muss von dem Salzsteueramt zu Kreuznach beziehungsweise Stassfurt revidirt, unter steueramtlichen Verschluss gesetzt und mit Begleitschein I abgefertigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Bei dem österreichischen Grenz-Eingangsamte wird, wenn der steueramtliche Verschluss unverletzt gefunden wird, und die Begleitpapiere zu dem Verdacht einer Defraude keinen Anlass geben, die Abfertigung zur Durchfuhr durch Oesterreich-Ungarn sofort vorgenommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Das österreichische oder ungarische Grenz-Ausgangsamt lässt die Sendung nach erfolgter Konstatirung der Unverletztheit des steueramtlichen Verschlusses ohne Weiteres über die Grenze austreten und veranlasst unverweilt das Geeignete wegen Rückgabe der etwa hinterlegten Kaution.</div>\n<p class=\"lf-p\">40</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Diese Erleichterungen finden auf Sendungen von Stassfurter Abraumsalzen, bei welchen im österreichischungarischen Zollgebiet eine Zwischenabladung erfolgt, keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch auf jene Vorsichtsmaassregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und des Koloradokäfers) ergriffen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die vertragschliessenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 3 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die Vergünstigungen der Tarife A und B greifen für die aus den beiderseitigen Zollausschlüssen Freigebieten) kommenden Waaren dann Platz, wenn diese Waaren oder die Stoffe, unter deren Verwendung sie im Zollausschlusse gefertigt wurden, in dem Lande, zu welchem der betreffende Zollausschluss gehört, erzeugt sind oder in dieses Land zollfrei eingehen können und wenn sie mit einem zu vereinbarenden Ursprungszeugnisse versehen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass weder für diejenigen Artikel, für welche mit dem Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des einen oder des anderen Theiles Zollnachlässe bei der Einfuhr zur See bestehen bleiben, im absoluten Betrage weitergehende, noch für andere Artikel neue, die Einfuhr zur See begünstigende Zollnachlässe ohne Zustimmung des anderen Theiles eingeführt werden dürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es soll indessen jedem der vertragschliessenden Theile freistehen, für diejenigen Artikel, für welche mit dont Inkrafttreten des Vertrages in dem Gebiete des anderen Theiles ein Zollnachlass bei der Einfuhr zur See bestehen bleibt, einem solchen die Einfuhr zur See begünstigenden Zollnachlass in dem im Gebiete des anderen Theiles alsdann bestehenden prozentualen Verhältnisse ohne Weiteres auch in dem eigenen Gebiete einzuführen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zur Tarifanlage A (Einfuhr in das deutsche Zollgebiet).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage A aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhang mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im deutschen Zollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hiervon vereinbart worden sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zu Nr. 5 m). — Tannin (Gerbsäure) fällt unter Nr. 5 m).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zu den Nummern 10 e) und f). — lrisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zu Nr. 18 f) 2. — Filzhüte, bei denen sich der Form oder der Garnitur nach nicht erkennen lagst, obdieselben Herreu- oder Damenhüte sind, werden als Herrenhüte nach Nr. 18 f) 2 behandelt, 4. Zu Nr. 20 b) 1. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter sind auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 a) fallen, zum ermässigten Satze von 150 Mark zu verzollen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zu Nr. 25 e) 1. — Als Verschnittweine zu dem ermässigten Zollsatze von 10 Mark für 100 kg brutto sind nur zuzulassen solche rothe Naturweine und Moste zu rothem Wein, welche mindestens 12 Volumenprozente Alkohol, beziehentlich (im Most) das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker, sowie im Liter bei 100° Celsius mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, sofern sie unter den vom Bundesrath des Deutgehen Reiches festzusetzenden Kontrolen zum Verschneiden wirklich verwendet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Als Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu verschneiden le weisse Wein mit Wein oder Most von der vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge von nicht mehr als 60 Prozent und der zu verschneidende rothe Wein mit solchem Wein oder Most in einer Menge von nicht mehr als 33 1/3 Prozent des ganzen Gemisches versetzt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zu Nr. 25 f). — Gesalzene und eingeschmolzene Butler fällt unter den vereinbarten Zollsatz für Butter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zu Nr. 27 b). — Nachgeahmte Lederpappe — braune Holzpappe — (ein pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff, welcher vor dem Schleifen durch Dämpfen eine braune, lederartige Färbung erhalten hat) tat nach Nr 27 6) zu behandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zu Nr. 38 c). — Das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet nach Position 38 c) dem Zolle von 1 Mark für 100 kg.</div>\n<p class=\"lf-p\">41 9. Zu Nr. 40 a). — Oeltuch (mit Oelfirniss oder mit Oelkomposition [einer Mischung von Oel und Kautschuk] getränkte grobe Zeugstoffe) und Deckleinwand, d. i . mit Oelkomposition (einer Mischung von Oel und Kautschuk) oder Oelfirniss getränkte oder überstrichene, getheerte oder mit metallischen Substanzen (Grünspanlösung u.s.w.) wasserdicht gemachte grobe Leinwand oder sonstige derartig zugerichtete grobe Zeugstoffe unterliegen gleichfalls dem ermässigten Zollsatze der Nr. 40 a.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur TarifanIage B (Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedeutung der einzelnen in der Anlage B aufgeführten Positionen ist nach ihrer gegenwärtigen Geltung im Zusammenhange mit dem zur Zeit des Vertragsabschlusses im österreichisch-ungarischen Zollgebiete bestehenden allgemeinen Zolltarife insofern zu bemessen, als nicht gleichzeitig Ausnahmen hievon vereinbart worden sind, 1. Zu Nr. 64. — Eier von Seidenspinnern verbleiben zollfrei.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zu Nr. 70. — Festes Palmkernöl fällt unter Nr. 70.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zu Nr. 75. — Die Oelfirnisse sind in Nr. 73 nicht einbegriffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zu Nr. 77. — Der unter dem Namen Wermuth bekannte Wein wird gleich dem unversetzten Weine aus jenen Staaten, welche auf dem Fusse der Meistbegünstigung behandelt werden, verzollt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zu Nr. 84. — Cervelatwürste und Salami fallen unter die Nr. 84 mit dem ermässigten Zollsatze von 16 fl.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zu Nr. 87. — Fische in Salzlake gehören zu Nr. 87.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zu Nr. 88. — Die in Nr. 88 begriffenen Fische fallen dann nicht unter diese Position, wenn sie in hermetisch verschlossenen Blechbüchsen und dergleichen vorkommen, sowie wenn sie auf eine andere Art zubereitet oder in Büchsen, Flaschen, Gläsern und dergleichen eingemacht sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zu den Nrn. 92 und 95. — Biscuits (Cakes), Lebkuchen und Oblaten fallen unter die Nrn. 92 und 93.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Zu Nr. 102. — Unter den hierher gehörigen gesägten Steinen werden nur jene verstanden, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Zu Nr. 103 b) 2. — Braunstein, dann weisse Kreide, gemahlen oder geschlemmt, sind nach Nr. 103 b) 2 zollfrei zu behandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Zu Nrn. 106 und 107. — Die in den Nrn. 106 und 107 aufgezählten Wasser und Oele fallen dann nicht unter diese Positionen, wenn sie in Behältnissen mit Etiketten, Gebrauchsanweisungen und dergleichen vorkommen, durch welche sie sich als Parfümeriewaaren darstellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Zu Nr. 113. — Künstlich hergestellter Indigo, welcher mit dem natürlichen Indigo die gleiche Zusammensetzung hat, wird wie letzterer behandelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Zu Nr. 146. — Unter den zur Nr. 146 gehörigen und gleich den Spitzen zu verzollenden Kanten werden gewebte oder gewirkte Kanten nicht verstanden ; derartige Kanten fallen unter die Posamentier- oder Wirkwaaren der Nr. 147.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>Zu Nr. 169 b). — Als ganzseidene glatte Gewebe und Armüren werden jene anerkannt, welche eine einheitlich regelmässige Oberfläche zeigen, die nur durch eine einfache Kreuzung der Ketten- oder Schussfäden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche Stoffe deshalb mittels der gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich die Taffte und alle Armuren, wie Satins (Atlas), Serges und Surahs (Köper), Merveilleux, Ottomanes, Marquises, Gros de Suez, Failles françaises, Levantines, Reps, Gros de Tours, Armurespiquets u.s.w. Alle Stoffe, welche keine einheitlich regelmassige Oberfläche zeigen, sondern aus der Verbindung zweier oder mehrerer getrennt auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Kelleneffekte (wie bei den Pékins), seien es Schusseffekte (wie bei allen Barrés [Querstreifen]), überdies alle karrirten sowie quergestreiften Stoffe, welche Effekte zeigen, die durch verschiedenen Schuss hervorgebracht sind, dann die moirirten, gauffrirten und alle bedruckten Stoffe (gleichviel ob nur in der Kette oder im fertigen Stoffe bedruckt) werden als façonnirte Stoffe behandelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Als façonnirte Stoffe werden alle jene behandelt, deren Oberfläche eine Zeichnung enthält und darstellt, die durch die verschiedensten Combinationen einer unbeschränkten Zahl von Ketten und Schussfaden gebildet ist, und welche mit der Jacquardmaschine hergestellt werden. Sammte jeder Art, Bänder und Gaze werden wie façonnirte Gewebe behandelt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15.</span>Zu Nr. 170. — Unter Halbseidenwaaren sind nicht allein die aus Seide (auch Tussahseide) und Baumwolfe hergestellten Gewebe, sondern auch die aus Seide (auch Tussahseide) und Wolle, sowie die aus Seide (auch Tussahseide) und gemischten Gespinnstfasermaterialien hergestellten Gewebe zu verstehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">6 42 16. Zu Nr. 191. — Papier mit transparenten Linien (sogenannten Wasserdrucklinien) ist nicht als gepresstes Papier (Nr. 192 a), sondern als liniirtes Papier nach Nr. 191 zu behandeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">17.</span>Zu Nr. 195. — Puppen und Puppenbestandtheile aus Papiermasse, fertig gearbeitet, bemalt, lackirt, auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter höher belegte Leder- oder Kurzwaaren fallen, sind in der vereinbarten Zollermässigung nicht begriffen, sondern unterliegen dem allgemeinen Zollsatze der Nr, 195.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">18.</span>Zu den Nrn. 220 und 221. — Die durch Zurichten oder Färben hergestellten Imitationen feiner Felle aus gemeinen Fellen sind als gemeine FelIe nach den zu den Nummern 220 a), beziehungsweise 221 a) zugestandenen ermässigten Zollsätzen zu behandeln.</div>\n<p class=\"lf-p\">Künstliches Federpelzwerk aller Art unterliegt dem allgemeinen Zollsatze der Nr. 221 b).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">19.</span>Zu den Nrn. 240, 241 und 242. — Irisirendes Glas fällt unter die entsprechenden Zollsätze für gefärbtes, beziehungsweise farbiges Glas.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">20.</span>Zu Nr. 245 c). — Mit Papier überzogene Griffel aus natürlichem Schiefer sind nach Nr. 245 c) zu verzollen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">21.</span>Zu Nr. 252 b). — Das Oberlausitzer und das sogenannte Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr unterliegt bei der Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet nach Nr. 252 b) dem Zolle von 50 Kreuzer für 100 kg.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">22.</span>Zu Nr. 256. — Steinzeugkrüge mit Deckeln aus unedlen, nicht echt vergoldeten oder versilberten Metallen sind als Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien nach dem zur Nr. 256 zugestandenen ermässigten Zollsatze zu behandelt), sofern das Gewicht der Deckel nicht überwiegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">23.</span>Zu Nr. 259 a). - Flacheisen mit ausgebauchten Schmalseiten ist als nicht façonnirt zu behandeln.</div>\n<p class=\"lf-p\">Unter Zaggeln aus abgeschweissten Schweisseisen sind die durch Schweissen aus Luppen, Rohzaggeln, Robschienenpacketen oder Abfalleisenpacketen (sogenannten Schwitzpacketen) hergestellten verstanden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">24.</span>Zu Nr. 271. — Wie polirte Waaren der Nr. 271 sind auch die fein matt geschliffenen, damaszirten (verzierten) und gravirten, nicht anderweitig genannten Eisen- und Stahlwaaren zu tarifiren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">25.</span>Zu Nr. 298. — Die zollfreie Behandlung von Präzisionsinstrumenten zu wissenschaftlichen Zwecken wird nicht nur öffentlichen Anstalten, sondern auch anderweitig bewilligt werden, wenn der Beziehende durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, dass das einzuführende Instrument zu seinen wissenschaftlichen Arbeiten bestimmt ist, nicht aber zum Gewerbebetrieb, zur Ausübung berufsmässiger Praxis oder zum Handel dienen soll.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">26.</span>Zu Nr. 323. — Zum zugestandenen Zollsatze für Bleichlaugen ist nicht nur Chlornatronlauge (eau de Labarraque) und Chlorkalilauge (eau de Javelle), sondern auch die wässerige Lösung von Aetzkall und Aetznatron (Aetzkalilauge und Aetznatronlauge), von zweifach schwelligsaurem Kalk und schwefelgsaurem Natron (Bisulfitlauge) und schwefliger Säure, dann Wasserstoffsuperoxyd zu behandeln, 27. Zu Nr. 328. — Sogenannte Glanzstärke oder Doppelstürke, d. i. mit Stearin, Borax, Wachs oder anderen Stoffen versetzte, jedoch nicht parfümirte Stärke ist nach Nr. 328 zu behandeln.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">28.</span>Zu Nr. 348 und 349. — Einbände, welche zu den Kurzwaaren gebären, sind beispielsweise solche aus Seide, Sammt, Elfenbein, Schildpatt, Bücher oder Bilderwerke in Einbinden von Buchbinderleinwand oder Leder, sind daher zollfrei zu behandeln. Das Vorhandensein von Golddruck oder Goldschnitt bei eingebundenen Büchern ist ohne Einfluss auf die Tarifirung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird zugestanden, dass Schliessen oder Beschläge aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten Metallen bei Einbänden, welche ihrer sonstigen Beschaffenheit nach nicht zu den Kurzwaaren gehören, nicht diese Behandlung zur Folge haben, sondern ausser Betracht gelassen werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 5 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Thelle nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder dorthin auf ungewissen Verkauf, ausser dem Messund Marktverkehr, versendet, binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet es bei den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer Merkmale als genügend angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 Zu Artikel 6 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>In Beziehung auf die Zollbegünstigungen, bei denen die Begriffe Grenzbezirk und Grenzbewohner in Frage kommen, werden die dermalen in beiden Staaten bestehenden Grenzbezirke als solche anerkannt, aufweiche derlei Zollbegünstigungen sich zu erstrecken haben. Im Falle von Aenderungen in der Ausdehnung der Grenzbezirke gelten diese Zollbegünstigungen für eine Grenzzone von zehn Kilometer Entfernung von der Grenze. Es sind jedoch die Direktivbehörden der betreffenden Grenzstrecken, unter Zustimmung der Direktivbehörde des anderen vertragschliessenden Theiles, befugt, auch über jene Bezirke hinaus Ausnahmen nach Maassgabe des örtlichen Bedürfnisses zu bewilligen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Missbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen :</div>\n<p class=\"lf-p\">Butter, auch künstliche in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als 2 kg ; Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot), in Mengen von nicht mehr als 3 kg, insoweit diese Waaren für Bewohner des Grenzbezirks nicht mit der Post eingebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder der vertragschliessenden Theile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder theilweise ausser Kraft zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 5, 6 und 7 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Art. 5, 6 und 7 verabredeten Verkehrserleichterungen linden unter den in der Uebereinkunft zwischen Oesterreich, Bayern, Württemberg und Baden am 20. Februar 1854 festgesetzten Kontrolen auch auf den Verkehr über den Bodensee Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Revision der gedachten Uebereinkunft mit Rücksicht auf solche Bestimmungen derselben, welche in Folge thatsächlich veränderter Verhältnisse einer Modifikation bedürfen, bleibt vorbehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 7 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die im Art. 7 bezeichnete Erleichterung ist durch nachstehende Umstände bedingt:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Waaren müssen beim Eingangsamte zur Weitersendung mit einem Begleitschein (nicht zur schliesslichen Abfertigung) angemeldet werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche ergiebt, dass und wie sie am Versendungsorte unter amtlichen Verschluss gesetzt worden sind ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Dieser Verschluss muss bei der Prüfung als unverletzt und sichernd befunden werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Deklaration muss vorschriftsmässig und dergestalt erfolgen, dass wegen mangelhafter Anmeldung die spezielle Revision nicht erforderlich wird, und es darf zum Verdacht eines beabsichtigten Unterschleifes überhaupt keine Veranlassung vorliegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Lässt sich ohne Abladung der Waaren die vollständige Ueberzeugung gewinnen, dass der in dem Gebiete des anderen Theiles angelegte Verschluss unverletzt und sichernd sei, so kann auch die Abladung und Verwiegung der Waaren unterbleiben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Soweit an einzelnen Orten in Deutschland ein Bedürfniss sich geltend macht, soll auf besonderes Ansuchen auch Waarenführern die Benutzung der öffentlichen Niederlage gestattet werden. Die gleiche Begünstigung Wird österreichisch-ungarischerseits zugestanden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 8 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die bestehenden Zusammenlegungen von gegenüberliegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. Doch steht jedem der betheiligten Staaten frei, eine solche Zusammenlegung gegen vorherige sechsmonatliche Kündigung zurückzuziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Neue Zusammenlegungen bleiben der Verständigung zwischen Oesterreich und den beiheiligten deutschen Staaten vorbehalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Es wird auch ferner auf thunlichste Uebereinstimmung in den Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegenden Grenzzollämter Bedacht genommen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine ausnahmsweise Erweiterung der Kompetenz einzelner Aemter wird der besonderen Verständigung der betheiligten Regierungen vorbehalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt :</div>\n<p class=\"lf-p\">44</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standortes ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Schlagbäume erhalten die Landesfarben des Territoriums, auf welchem sie stehen; das Amtsschild wird mit den Farben und Wappen des Landes, welchem das Amt angehört, versehen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Aufrechthaltung der Hausordnung liegt dem Vorsteher des Territorialamtes ob ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Regierung des Territorialstaates hat dafür zu sorgen, dass die auf ihr Gebiet übersetzten Beamten in Betreibung ihrer zollamtlichen Geschäfte nicht gestört werden, und dass namentlich die Sicherheit ihrer Dienstpapiere und Gelder keinem Anstande unterliege ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten und Angestellten, welche sich aus irgend einer im Vertrage vorgesehenen Veranlassung in der vorschrifsmässigen Dienstuniform in den gegenüberliegenden Staat begeben, sind dort von dem für Rechnung des Staates zu erhebenden Wege-, Brücken- und Fährgelde ebenso wie die eigenen Beamten und Angestellten befreit. Dagegen haben sie die Befreiung von dergleichen Kommunikationsabgaben, deren Erhebung Gesellschaften, Korporationen, Gemeinden oder einzelnen Privatpersonen zusteht, nur insoweit zu beanspruchen, als sie nach dem bestehenden Tarife begründet erscheint ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Es wird ausdrücklich anerkannt, dass durch die Zusammenlegung der gegenüberliegenden Zollämter wohl eine thunliche Gleichzeitigkeit der beiderseitigen Amtshandlungen, nicht aber eine regelmässige Abfertigungsgemeinschaft beabsichtigt sei, dass demnach, abgesehen von Fallen aussergewöhnlichen Verkehrsandranges und den hierfür von den beiderseitigen Zollverwaltungen einvernehmlich zu erlassenden Instruktionen, jedes der beiden Aemter nur die ihm als Ein- beziehungsweise Ausgangsamt seines Staates obliegenden Funktionen zu vollziehen, an den gleichen Funktionen des anderen Amtes aber sich nicht zu betheiligen habe ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Die gegenwärtig bestehenden Verabredungen : zur Regelung der Verhältnisse der Beamten und Angestellten, der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter; über das Verhalten der Beamten und Angestellten der beiderseitigen Zollschutzwachen in ihrem Verkehr zu den Beamten und Angestellten der Wachanstalten des Nachbarstaates; über die Unterbringung der auf das Gebiet des einen Staates verlegten Aemter des anderen Staates und die hierfür anzurechnenden Miethzinse ; über die Kosten der Reinigung und Heizung der zusammengelegten Aemter ; über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, das Schliessen und Oeffnen der Schlaghäume bei den zusammengelegten Aemtern ; über die Rechte und Pflichten der Beamten der auf das Gebiet des Nachbarstaates verlegten Zollämter, denen Wohnungen in dem Staatsgebäude des letzteren eingeräumt worden ; über die Zollabfertigungen au Sonn- und Feiertagen ; endlich über die gegenseitige Zollbefreiung für fertige BeamtenUniform- und Armaturstücke werden hierdurch aufrecht erhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Grenzpassantendienst wird von jedem der vertragschliessenden Theile nach den in seinem Gebiete diesfalls bestehenden Vorschriften und mit Rücksicht auf die besonderen Vereinbarungen gehandhabt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 10 des Vertrages und zum Zollkartell, 1. Zu § 4 des Zollkartells. — Zu den oberen Zoll- und Steuerbeamten, welche befugt sind, bei den Einhebungsämtern des gegenüberliegenden Zollgebietes die Register oder Registerabtheilungen, welche don Waarenverkehr aus und nach demselben und an dessen Grenze nachweisen, nebst Belegen zur Notiznahme einzusehen, gehören ausser den höheren Beamten, in Oesterreich-Ungarn ; Die Oberbeamten der Hauptzollämter, die Finanzwach-Oberkommissäre und Kommissäre, in Deutschland: die Hauptamtsmitglieder und die Oberkontroleure.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zu § 5 des Zollkartells, — Es wird als unbedenklich anerkannt, dass die Grenzaufseher (Finanzwachmannschaften) zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels sich gegenseitig unterstützen und ihre darauf bezüglichen Wahrnehmungen einander unmittelbar mittheilen. Man war jedoch darüber einverstanden, dass die zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen vorzunehmenden Berathungen zunächst nur unter den beiderseitigen oberen Zoll- und Steuerbeamten stattzufinden haben, 3. Zu § 6 des Zollkartells. — Es wird anerkannt, dass die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten, wenn dieselben bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Zollgesetze des einen vertragschliessenden Theiles In das Gebiet des anderen sich begeben, sich lediglich darauf zu beschränken haben, bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes 45 und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Massregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen, dass die genannten Beamten dagegen auf fremdem Gebiete weder die Person des Thäters, noch die Gegenstände der Uebertretung anhalten, noch auch von ihren Waffen Gebrauch machen dürfen: Sollten aber die Beamten bei der Verfolgung durch thätliche Angriffe auf ihre Person in die Nothwendigkeit versetzt werden, zu ihrer Selbstvertheidigung auf fremdem Territorium von ihren Waffen Gebrauch zu machen, so haben in jedem einzelnen Falle de Behörden des Landes, in welchem dieser Fall vorgekommen, nach den daselbst geltenden Gesetzen darüber zu entscheiden, ob dieser Gebrauch überhaupt oder in dem stattgehabten Umfange zur Abwehr der thätlichen Angriffe erforderlich gewesen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zu §§ 6 und 11 des Zollkartells. — Die beiderseitigen Zoll- und Steuerbeamten können, wenn sie sich zu den in den §§ 6 und 11 des Zollkartells bezeichneten Zwecken in das Gebiet des anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zu § 8 des Zollkartells. — Man war darüber einverstanden, dass es, solange fremde unverzollte Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen missbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Ausführung der im § 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe von fremden verzollten und von. inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zu § 9 des Zollkartells. — Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des § 9 werden den beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniss bedürfenden Gegenstände besonders bezeichnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zu § 10 des Zollkartells — Nach § 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn, beziehentlich dem deutschen Zollgebiete angemeldet worden ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber einverstanden, dass es bei dem bisherigen Verfahren nach Maassgabe der nachfolgenden Vorschriften verbleiben soll :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzollämter die zollgesetzliche Ausgangsbeziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Allmeldungsbescheinigung auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangstaates. Das letztere giebt die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amtlicher Unterschrift mit den Worten :</div>\n<p class=\"lf-p\">Angemeldet und unter Nr. . . . des Registers eingetragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Aufgangsabfertigung bei dem Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder die Ausgangsund Eingangsabfertigung beiderseits bei einem Amte im Innern vorgenommen wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Damit aber in dem Falle, wo die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern stattfindet, dieses weiss, welche der im Ansageverfahren überwiesenen Güter im gebundenen Verkehre übergegangen sind, so bemerkt das Grenzzollamt des Eingangsstaates auf Grund der ihm von dem Grenzzollamt des Ausgangsstaates mitgetheilten Abfertigungspapiere bei der betreffenden Post der Ladeliste, welches Amt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung vorgenommen hat, sowie in welchem Register und unter welcher Nummer desselben die Waare dort eingetragen ist. Es würde also zum Beispiel bei einer nach Wien bestimmten Waarenpost, welche mit Begleitschein nach Breslau gekommen und dort zum Ausgange über Oderberg abgefertigt ist, das österreichische Grenzzollamt zu Oderberg, welches die Waaren im Ansageverfahren nach Wien ablässt, auf Grund des ihm von dem preussischen Grenzzollamte zu Oderberg mitgetheilten Begleitscheines in der Ladeliste bei der betreffenden Post bemerken :</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gebundenen Verkehre von Breslau, Begleitschein. Empfangsregister Nr. . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">46 Damit aber auch das Ausgangsabfertigungsamt sofort beim Rückempfange der von dem Grenzzollamte des Eingangsstaates für die Anmeldung bescheinigten Abfertigungspapiere erfährt, welches Amt des Eingangsstaates die zollgesetzliche Eingangsabfertigung vornimmt, so giebt das Grenzzollamt des Eingangsstaates die Anmeldungsbescheinigung über die von ihm im Ansageverfahren auf ein Amt im Innern abgelassenen Waaren dahin :</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Ladungsliste Nr. . . . angemeldet und mit Ansagezettel Nr. . . . nach abgelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei zusammengelegten Zollämtern, welche einen erheblichen Eisenbahnverkehr abzufertigen haben, soll es jedoch genügen, dass die Eingangsämter die Uebernahme der unverabgabten Waaren durch den Abdruck des Amtsstempels in den Abfertigungspapieren des anderen Theiles bestätigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Bei dem Postverkehre, es mag die Beförderung der Güter mittelst der gewöhnlichen Postwagen oder mittelst der Eisenbahn erfolgen, besorgt das Grenzzollamt des Ausgangsstaates die Ausgangsabfertigung der im gebundenen Verkehr übergehenden Waaren. Der zu prüfende Verschluss bleibt an den einzelnen Poststücken, und bescheinigt das Grenzausgangsamt dies auf der für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärung unter Beidrückung des Amtssiegels mit den Worten : « Blei-, Siegel-Verschluss von N. N. belassen », so dass alle aus dem gebundenen Verkehre des Ausgangsstaates eingehenden Postslücke beim Grenzeingangsamte mit amtlichem Verschlusse und mit amtlich bescheinigter Eingangserklärung ankommen, und sofern dort nicht die zollgesetzliche Eingangsabfertigung stattfindet, damit auf das dazu berufene Amt im Innern abgelassen werden müssen. Die Zollabfertigungspapiere des Grenzausgangsamtes lässt dieses ebenfalls mit an das Grenzeingangsamt gehen, welches sie zum Beweise der Eingangsanmeldung abstempelt und dann sofort zurücksendet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Es herrscht Einverständniss darüber, dass bei zusammengelegten Zollämtern an der Eisenbahn und insbesondere dort, wo ein direkter Uebergang der Posten in den nämlichen Eisenbahnpostwagen ohne Ausladung der Poststücke stattfindet, und die letzteren theils unter Einzel-, theils unter Raumverschluss einlangen, beziehungsweise weiter abgefertigt werden, von der Bescheinigung des Verschlusses seitens des Austrittsamtes auf den für das Grenzeingangsamt bestimmten Waarenerklärungen abgesehen werden könne, und es genüge, dass das Ausgangsamt die Zollabfertigungspapiere dem Eingangsamte zur Einsicht und behufs Abstempelung sogleich nach Eintreffen der Post zustelle.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zu § 11 des Zollkartells. — Die Verständigung über die i m § 11 erwähnten Punkte bleibt der Verhandlung zwischen Oesterreich und den angrenzenden deutschen Staaten vorbehalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die zollamtliche Abfertigung der über die beiderseitigen Grenzen auf Eisenbahnen verkehrenden Viehtransporte soll thunlichst beschleunigt und erleichtert werden. Dieselbe ist auf vorherige Anmeldung und bezüglichen Antrag der Eisenbahnverwaltungen, wenn sonst die übrigen Voraussetzungen zutreffen, auch zur Nachtzeit vorzunehmen, sofern dies mit einer vollkommen verlässlichen Vollziehung des Dienstes vereinbar ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Zu § 13 des Zollkartells. — Nach § 13 des Zollkartells sollen Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten des anderen Theiles mindestens mit denselben Strafen bedroht werden, welchen gleichartige oder ähnliche Uebertretungen der eigenen Abgabengesetze unterliegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Man war darüber einverstanden, dass in jenen Staaten, in welchen die Uebertretungen der aus polizeilichen Rücksichten ergangenen Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote nicht als eine Verletzung der Abgabengesetze erachtet werden, auch nicht die zum Schulze der letzteren angedrohten Strafen, sondern jene des einschlägigen Strafgesetzes Anwendung finden können, unbeschadet der Verfolgung nach dem Zollstrafgesetze, falls zugleich eine Zollübertretung vorliegt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Zu § 17 des Zollkartells. — Die Anträge auf Einleitung der Untersuchung können in Oesterreich-Ungarn von den Finanzbezirksdirektionen beziehungsweise Finanzdirektionen und den Finanzinspektoren (Grenzinspektoren), in Deutschland von den Hauptämtern ausgehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die beiderseitigen Behörden haben dergleichen Anträge au einander zu richten, um das Weitere zu veranlassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Zu § 21 des Zollkartells. — Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle einschliesslich der Lizenzgebühren einzuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Zu § 22 des Zollkartells. — Die Bestimmung im Alinea 3 des § 20 wegen Tragung der Kosten findet auch in dem hier vorgesehenen Falle eine Einstellung der Untersuchung Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">47 Zu Artikel 11 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man ist darüber einverstanden, dass von den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung der Hafen- und Zollgebühren, oder in der Ermässigung solcher Gebühren bestehen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten angehören, Zu Artikel 15 des Vertrages.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die vertragschliessenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander thunlichst unterstützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselben sind darüber einig, dass die Frachttarife und alle Frachtermässigungen oder sonstigen Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeugnisse der eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu milden oder öffentlichen Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfange zu bewilligen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demgemäss sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener Abfertigung auf Grund der Lokal- beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden Frachtsätze auf Verlangen des andern Theiles auch in die direkten Tarife einzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntransporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, dass, wo durch sehr grosse Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, die Ausdehnung jeuer Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschliessen sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des andern durchgeführt werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschliessbaren Behältnissen erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und Revision sowohl im Innern, als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen Verschluss der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueberlandspost beförderten Gegenstände unterbleiben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Man ist darüher einverstanden, dass durch die im zweiten Alinea des Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Ausführung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher, nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April 1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D zum Vollzugsprotokoll von 1865 ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses bis zur einverständlichen Neuregelung auch ferner in Kraft bleiben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 19 des Vertrages.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Was den Mess- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung 48 theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage E verständigt. Zur Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden befugt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von GewerbeLegitimationskarten zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter F anliegenden Muster erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Passkarten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem vertragschliessenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine massige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmässig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Passkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in einem Format hergestellt werden, welches die Mittührung in der Tasche möglich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Für andere, als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie Geschäfte weder abschliessen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschliesslich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben ausserdem die in jedem Staate giltigen Vorschriften zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 20 und 21 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragten verstanden. Jeder der vertragschliessenden Theile, dessen Angehörigen der Konsul des anderen Theiles nach Massgabe des Art. 21 Schutz und Beistand gewährt hat, ist verpflichtet, die. dadurch erwachsenen Auslagen und Kosten nach denselben Grundsätzen zu erstatten, wie dies von dem Theile, welcher den Konsul bestellt hat, rücksichtlich seiner eigenen Angehörigen geschehen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 22 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Man war darüber einverstanden, dass unter den Zollstellen, an welche Beamte zu dem im Alinea 1 des Art. 22 gedachten Zweck zu senden, die vertragschliessenden Theile sich gegenseitig das Recht zugestanden haben, die Zolldirektivbehörden (in Oesterreich-Ungarn die Finanz-Landesdirektionen und Finanzdirektionen, in Deutschland die Zolldirectionen) nicht mitbegriffen sind, sondern dass darunter nur die Bezirksbehörden (in OesterreichUngarn die Finanz-Bezirksdirektionen, Finanzinspektoren, in Deutschland die Hauptämter mit den ihnen untergeordneten Lokal-Zollbehörden) verstanden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso war man darüber einverstanden, dass zwar jeder Regierung die Auswahl der Zollstellen des anderen Zollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertragsmässig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, dass es aber erforderlich sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Artikel 25 des Vertrages.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschliessenden Theilen vorgelegt werden soll, und dass im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wien, den 6. Dezember 1891.</p>\n<p class=\"lf-p\">H. V I I . P. REUSS.</p>\n<p class=\"lf-p\">KALNOKY.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 2. Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und Seine Majestät der König von Italien andererseits, von dem Wunsche geleitel, die Handels- and Verkehrsbeziehungen zwischen den beiderseitigen Gebieten inniger zu gestalten, haben beschlossen, den bestehenden Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 4. Mai 1883 durch einen neuen Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zu ersetzen, welcher auf längere Zeitdauer eine feste Grundlage für die Förderung des gegenseitigen Austausches von Bodenund Industrieerzeugnissen zu schaffen und zugleich geeignete Anknüpfungspunkte zu einer entsprechenden: vertragsmässigen Regelung der beiderseitigen Handelsbeziehungen zu anderen Staaten zu gewähren vermag, und haben zu diesem Zweck Verhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt :</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Excellenz den Grafen Eberhard zu Solms-Sonnewalde, Ritter des Königlich Preussischen Rothen AdlerOrdens 1. Klasse, des Kronen-Ordens 1. Klasse und des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, Grosskreuz des St. Mauritiusund Lazarus-Ordens, Allerhöchstseinen Wirklichen Geheimen Rath, Allerhöchstseinen ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Könige von Italien ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Majestät der König von Italien :</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Excellenz Antonio Starrabba Marquis di Rudini, Grosskreuz des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Inhaber der goldenen Tapferkeitsmedaille, Mitglied des Parlaments, Allerhöchstseinen Präsidenten des Staatsministeriums und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten ; Giacomo Malvano, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Ritter des Königlich Preussischen Kronen-Ordens 1. Klasse, Staatsrath, Generalsekretär des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten; Nicola Miraglia, Grossoffizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Generaldirektor für Ackerbau im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel ; Bonaldo Stringher, Kommandeur des Ordens der Italienischen Krone, Offizier des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens, General-Inspektor im Finanzministerium ; Antonio Monzilli, Kommandeur des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des Ordens der Italienischen Krone, Direktor für Handel im Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel, welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den folgenden Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag abgeschlossen haben :</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen den vertragschliessenden Theilen soll volle und gänzliche Freiheit des Handels und der Schiffahrt bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles in Bezug auf Handel, Schiffahrt und Gewerbebetrieb dieselben Rechte, Privilegien und Begünstigungen aller Art, gemessen, welche den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation zustehen oder zustehen werden, und keinen anderen oder lästigeren, allgemeinen oder örtlichen Abgaben, Auflagen, Beschränkungen oder Verpflichtungen irgend welcher Art unterliegen, als denjenigen, welchen die Inländer und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen sind oder unterworfen sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausiner und andere Personen, welche ein ausschliesslich im Umberwandern ausgeübtes Gewerbe betreiben ; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welchedasselbeGewerbe betreiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen Theiles alle bürgerlichen Rechte (mit Ausschluss der politischen) geniessen, welche den Landesangehörigen ohne Beschränkung und ohne Unterscheidung gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sollen demgemäss gleich den Inländern berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen, und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen, sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 50 Auch sollen sie in keinem der gedachten Fälle anderen oder höheren Abgaben und Auflagen unterliegen, als die Inländer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Deutschen in Italien und die Italiener in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl zu regeln, ohne verpflichtet zu sein, solchen Mittelspersonen eine Vergütung oder Schadloshaltung zu zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen, als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgesetze festgestellt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sollen freien Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer geniessen, und wie diese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände zu bedienen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile werden in dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste, sowohl in der regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und Nationalgarde befreit sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso werden sie von jedem zwangsweisen Annsdienste gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art, von allen militärischen Requisitionen und Leistungen, sowie von Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge anderer aussergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein ; ausgenommen jedoch diejenigen Lasten, welche mit dem Besitz eines Grundstückes oder einer Pachtung verknüpft sind, und die militärischen Leistungen oder Requisitionen, zu welchen die Inländer und die Angehörigen der meistbegünstigten Nation als Besitzer oder Miether unbeweglicher Güter herangezogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder Abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sein werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Geschäftsleute des einen vertragschliessenden Theiles im Gebiete des anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten oder sonstigen Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie im allgemeinen Interesse ihrer Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen diese Geschäftsleute oder ihre erwähnten Vertreter aus diesem Anlasse keiner weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen werden, vorausgesetzt, dass ihre Eigenschaft als Handlungsreisende durch eine von den zuständigen Behörden ihres Landes ertheilte Legitimation dargethan wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von Kaulleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden unter der Voraussetzung, dass diese Gegenstände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die Wiederausfuhr oder für die Zurücklieferung in die Niederlage nothwendigen Zollförmlichkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ländern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot zu hemmen, weiches nicht entweder gleichzeitig auf alle, oder doch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung finden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausfuhr von Kriegsbedürfnissen kann indessen unter ausserordentlichen Umständen ohne Rücksicht auf vorstehende Bestimmungen verboten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in dem beiliegenden Tarif (A) bezeichneten italienischen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in dem beiliegenden Tarif (B) bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Italien zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">51 Jeder der beiden vertragschliessenden Theile verpflichtet sich, den andern bei der Ein- und Ausfuhr der im gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht genannten Waaren unverzüglich und ohne Weiteres an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Ursprungszeugnisse, sowie alle anderen von der Zollbehörde im fiskalischen oder gesundheitlichen Interesse oder zu anderen Schulzzwecken geforderten Bescheinigungen sollen von den betreffenden Behörden kostenfrei ausgestellt und beglaubigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie in Bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehaudlung und Zollabfertigung, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Gemeinde oder Korporation zur Hebung gelangenden innern Verbrauchsabgaben und Accisengebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschliessenden Theile, den anderen an jeder Herabsetzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht gewährt haben sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zugestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne Weiteres dem anderen vertragschliessenden Theile zu Statten kommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Gemeinden oder Korporationen auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Als deutsche oder italienische Schiffe sollen alle diejenigen angesehen werden, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als deutsche oder nach den italienischen Gesetzen als italienische Schiffe anzuerkennen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Waaren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile von nationalen Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlagen gebracht werden dürfen, können auch von Schiffen des anderen Theiles ein-, aus-, durchgeführt oder auf Niederlagen gebracht werden, ohne andere oder höhere Zölle zu entrichten und anderen oder grösseren Beschränkungen zu unterliegen, und mit der Berechtigung auf dieselben Privilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, welche den von nationalen Schiffen ein-, aus-, durchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waaren eingeräumt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Schiffe eines der vertragschliessenden Theile, welche mit Ballast oder beladen in die Häfen des anderen Theiles einlaufen oder dieselben verlassen, werden daselbst, welches auch immer der Ort ihres Auslaufens oder ihrer Bestimmung sein möge, in jeder Hinsicht auf demselben Fusse wie die einheimischen Schiffe behandelt werden. Sowohl bei ihrem Einlaufen, wie während ihres Aufenthalts und bei ihrem Auslaufen werden sie keine anderen oder höheren Leuchtthurm-, Tonnen-, Lootsen-, Hafen-, Remorquirungs-, Quarantäne- oder sonstige aut dem Schiffskörper lastende, wie immer benannten Gebühren, dieselben mögen im Namen und zu Gunsten des Staates, der öffentlichen Beamten, der Gemeinden oder was immer für Korporationen eingehoben werden, zu entrichten haben, als diejenigen, zu welchen die einheimischen Schiffe daselbst verpflichtet sind oder sein werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Aufstellung, die Beladung und die Löschung der Schiffe in den Häfen, Rheden, Buchten und Bassins, sowie überhaupt in Ansehung aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, denen die Handelsfahrzeuge, ihre Mannschaften und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, dass den inländischen Schiffen kein Vorrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht gleichmässig den Schiffen des anderen Theiles zukommen, indem es der Wille der vertragschliessenden Theile ist, dass auch in dieser Hinsicht ihre Schiffe auf dem Fusse einer vollständigen Gleichheit behandelt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">52</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was die Küstenschiffahrt betrifft, so soll jeder der vertragschliessenden Theile für seine Schiffe alle Begünstigungen und Vorrechte, welche der andere Theil in dieser Hinsicht irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, unter der Bedingung in Anspruch nehmen können, dass er den Schiffen des anderen Theiles dieselben Begünstigungen und Vorrechte in seinem Gebiete zugesteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sollen die Schiffe eines jeden der vertragschliessenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen „Theiles einlaufen, um daselbst ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, wenn sie sich den Gesetzen und Verordnungen des Landes fügen, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letleren Theil ihrer Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen , ausser den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenwärtige Handelsvertrag erstreckt sich auf die mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Landestheile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 16, Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 4. Mai 1883.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derselbe wird am 1. Februar 1892 in Wirksamkeit treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor dem Ablaufe dieser Frist seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben wird, soll derselbe bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage, an welchem einer oder der andere der beiden vertragschliessenden Theile ihn gekündigt haben wird, in Kraft bleiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sollen so bald als möglich in Born ausgewechselt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So geschehen zu Rom den 6. Dezember 1891. (L. S.) Graf SOLMS. (L, S.) RUDINI, G. MALVANO. N. MIRAGLIA. B. STRINGHER. A. MONZILLI.</p>\n<p class=\"lf-p\">53 Tarif A. (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.) TarifNummer*) Benennung der Gegenstände. aus 1. b) 2. c) Kleie;</p>\n<p class=\"lf-p\">Malzkeime....</p>\n<p class=\"lf-p\">Baumwollengarn, ungemischt od. gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen : drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirnt, roh, gebleicht, gefärbt... zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt; auch accomodirter zum Einzelverkauf hergerichteter Baumwollenzwirn jeder Art ....</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren : alle nicht unter Nr. 1, 2 u. 6 begriffenen dichten Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluss der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen ; Strumpfwaaren;</p>\n<p class=\"lf-p\">Posamentir- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden...</p>\n<p class=\"lf-p\">Blei-, Silber- und Goldglätte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Bürsten aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen u. dgl., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren, feine, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aetherische Oele mit Ausnahme der unter 5c und 5m begriffenen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Essenzen, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe und Medicinalgebrauche...</p>\n<p class=\"lf-p\">Graphit, in gepressten und abgepassten kleinen Täfeln od. Blöcken und dgl...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zündhölzer...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelbes und rothes blausaures Kali...</p>\n<p class=\"lf-p\">Soda, calcinirte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Soda, rohe, natürliche od. künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche Sumach, auch gemahlen ; Schwefel, roher und gereinigter ; Weinslein, roher u. gereinigter; Lakritzensaft; Borax und Borsäure;</p>\n<p class=\"lf-p\">Citronensäure und Citronensalt, ohne Zucker; andere rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medicinalgebrauch, insbesondere auch Drogueric-, Apotheker und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht unter a bis l, unter n oder o oder unter anderen Nummern des Tarifes begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentinöle ; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches u. natürliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); eingedickte Säfte; Weinhefe, trockene und teigartige Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweiszstahl, Flusseisen, Flussstahl) in Stäben, mit Einschluss des façonnirten ; Radkranzeisen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>d) 5. aus 3. a) 4 aus a) 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>aus a) aus d) aus e) aus i) k) aus m) 6. b) *) Nummer des deutschen Zolltarifes.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark. frei 100 kg 48 70 120 frei 100 kg 4 5 24 20 2 10 8 2 50 1 50 frei 54 TarifNummer.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>2. a) b) c)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>3. a) b) aus 7. a) aus 8.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>a)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>a) b) c) d) e) c) aus e) aus f) g) aus h) Bennennung der Gegenstände.</div>\n<p class=\"lf-p\">Pflugschareneisen ; Eck- und Winkeleisen ; Eisenbahnschienen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: Schmiedbares Eisen in Stäben, nicht über 12 cm lang, zum Umschmelzen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenwaren, grobe : anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz . . . abgeschliffen, gefirniszt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lackirt; ebenso alle Schlittschuhe, Hämmer, Beile, Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer, Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen., gepresste Schlüssel, Dung- und Heugabeln...</p>\n<p class=\"lf-p\">Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meissel, Tuch-, Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papiermesser und ähnliche Werkzeuge . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenwaaren, feine : aus feinem Eisenguss, als: leichtem Ornamentguss, polirtem Guss, Kunstguss, schmiedbarem Guss; aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwerlfegerarbeit u. s. w.; alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ungleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Werg und andere Abfälle...</p>\n<p class=\"lf-p\">Weizen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Roggen ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Hafer...</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg 2 50 1 50 6 10 100 kg 24 frei 100 kg frei 3 50 3 50 2 80 Buchweizen… Hülsenfrüchte....</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere nicht besonders genannte Getreidearten...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerste...</p>\n<p class=\"lf-p\">Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit nicht genannte Oelfrüchte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Mais...</p>\n<p class=\"lf-p\">Malz (gemalzte Gerste)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel....</p>\n<p class=\"lf-p\">Weinbeeren, frische, zum Tafelgenuss (Tafeltrauben) . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Post eingehende Sendungen von Tafeltrauben von 5 kg Bruttogewicht und weniger… Andere frische Weinbeeren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere frische Weinbeeren (Trauben der Weinlese), in Fässern oder Kesselwagen eingestampft, werden ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung—wenn die eingestampfte Masse alleTheile der Frucht, neben dem Safte also auch noch die Kämme, Kerne 1 50 1 2 2 1 60 3 60 3 4 frei 55 TarifNummer. k) 10. a) b)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>1. aus 2. e)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Benennung der Gegenstände. und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält — zugelassen zum Zollsatze von...</div>\n<p class=\"lf-p\">Blumen und Blätter, frische, zu Bouquets und zur Decoration;</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewächse, lebende, und Pflanzentheile; Klee-, Luzerne-, Esparsettesaat ; Gemüse und Gartengewächse, frische; Kartoffeln;</p>\n<p class=\"lf-p\">Früchte, frische, nicht genannte (mit Aussehluss der Weinbeeren und der Südfrüchte), und andere Erzeugnisse des Landbaues, anderweit nicht genannt..</p>\n<p class=\"lf-p\">Grünes und anderes naturfarbiges, gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr;</p>\n<p class=\"lf-p\">Glasmasse; rohes optisches GIas(Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gussplatten (Dachglas); Email- und Glasurmasse; Glasröhren und Glasstäugelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weisses Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes, unabgeriebenes, ungepresstes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern...</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes...</p>\n<p class=\"lf-p\">Tafel- (Fenster-) Glas, farbiges ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Butzenscheiben...</p>\n<p class=\"lf-p\">Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), auch gefärbte ; massives weisses Glas, nicht besonders benanntes,\" gepresstes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geätztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung zu e:</p>\n<p class=\"lf-p\">Glasplältchen, Glasperlen, Glasschmelz (Conterie di Venezia), Glastropfen, auch gefärbt...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Farbiges Glas, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, auch gepresst, geschliffen, polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt, gemustert...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glasknöpfe (mit oder ohne Oesen), bemalt, versilbert oder vergoldet .</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Anderes bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . . .</div>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg 4 frei 100 kg 3 100 kgbr.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg 100 kg br.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg br.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 5 24 12 100 kg 12 2 15 15 20 24 Anmerkung zu f:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>aus a) aus f) 12. a) 13. aus a) b) Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes, ungeschliffenes , unabgeriebenes, unbemaltes, ungepresstes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Rändern. .</div>\n<p class=\"lf-p\">Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt, gesponnen ; Borsten ; rohe Bettfedern...</p>\n<p class=\"lf-p\">Bettfedern, gereinigt und zugerichtet...</p>\n<p class=\"lf-p\">Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trockene) zur Lederbereitung, auch enthaart...</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzkohle...</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzborke und Gerberlohe..</p>\n<p class=\"lf-p\">10 frei frei frei frei frei 56 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 aus c) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bau- und Nutzholz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Roh oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Rinde; eichene Fassdauben...</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Fassdauben, welche nicht unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe ; Naben ; Felgen und Speichen...</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Sohnittwaaren .</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloss gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel ; geschälte Korbweiden ; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnist...</p>\n<p class=\"lf-p\">Spangeflechte ungefärbt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Hornplatten und rohe, bloss geschnittene Knochenplatten Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleirnte, ungeheizte Parquetbodentheile...</p>\n<p class=\"lf-p\">Hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und gbegriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeilen, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirniszt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind ; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobes, ungefärbtes Spielzeug...</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzspulen, gefärbt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffene Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz stoffen mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze, Bronzirte, vergoldete oder versilberte Leisten und Rahmen ; hölzernes Spielzeug mit Ausnahme des zu f gehörigen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Nr. 20 fällt....</p>\n<p class=\"lf-p\">Spangeflechte, gefarbt; Möbel aus gebogenem Holz mit ornamentirt gepressten Theilen und ornamenlirt gopresste Möbelbestandtheile aus d) e) aus f) aus g) Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg od.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Pestmt ter 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 c) f)2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hopfen, auch Hopfenmehl ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Instrumente, musikalische, mit Ausnahme von Klavieren, Pianinos, Harmoniums und dergleichen Tasteninstrumenten, jedoch mit Einschluss der Kirchenorgeln ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren, andere, soweit sie nicht unter d und e genannt sind...</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt ...</p>\n<p class=\"lf-p\">20 1 20 100 kg od.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 1 80 80 4 80 100 kg 3 1 1 50 1 Festmter 100 kg od.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Festmter 5 10 5 30 24 10 Anmerk. 2 Gepresste Hornknöpfe… zu 13 g) aus 15 a) 1, Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 100 kg br.</p>\n<p class=\"lf-p\">14 100 kg 20 300 180 57 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">49.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>aus 20 a)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>1.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>aus c) 2.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>a.Anmerk. zu 21b) Benennung der Gegenstände.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damenhüte, garnirt, mit Ausnahme solcher aus Filz...</p>\n<p class=\"lf-p\">Damenhüle aus Filz, garnirt....</p>\n<p class=\"lf-p\">Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Waaren. soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen. . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Aluminium, Nickel; feine, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alienide, Britannia-Metall. Bronze, Neusilber, Tombak und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter Nr. 20 fallen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Korallen und Perlen, zum Zweck der Verpackung und Versendung auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Gagat, Jet, Meerschaum und Perlmutter...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren, ganz oder theilweise aus Celluloid, Elfenbein, Lava und Schildpatt; aus unedeln, echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen ; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen .</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung zu b 1 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Elfenbein-und Perlmutterstücke, vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1.... feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.), ganz oder theilweise aus Aluminium, dergleichen Waaren aus andern unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernickelt, vergoldet oder versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Alabaster, Email oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss und dergleichen… Anmerkung zu b 1 u. 2: Herren- und Frauenschmuck aus unedeln echt vergoldeten oder versilberten Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen, ferner Herren- u. Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippeslischsachen aus unedeln Metallen, auch mehr oder weniger vergoldet oder versilbert, in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas, einschliesslich der nachgeahmten Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen .</p>\n<p class=\"lf-p\">Stutz-und Wanduhren; Fächer aller A r t ; feine bossirte Wachswaaren...</p>\n<p class=\"lf-p\">Regen- und Sonnenschirme...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Guttapercha, Kautschuck, Leder, Lederluch. Papier, Pappe, Steinen. Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Halbgare sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegenfelle...</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Stück 1 80 20 100 kg 30 60 60 150 200 30 175 100 200 120 120 1 8 58 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">21 c) d) e) 22. a) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">5.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>b) 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>c) d) e) 1.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>f) 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer-und Täschnerwaaren sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch- und weissgarem Leder, von gefärbtem Leder, von lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ; feine Schuhe aller Art...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung zu c und d : Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachsluch, Wachsmusselin, Wachslafft und dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handschuhe ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d, i . Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle :</p>\n<p class=\"lf-p\">Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: bis Nr. 8 englisch.... über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 35 englisch...</p>\n<p class=\"lf-p\">Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen gezwirntem Garn aus Jute oder Manillahanf: bis zu Nr. 20 englisch... über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch... über Nr. 35 englisch.... akkommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d nicht genannt. . akkommodirter Nähzwirn ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Seilerwaaren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder getheert ... aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten...</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht: bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter; Fussdecken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, ungefärbt. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimetor; Fussdecken us Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern, gefärbt... mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadralcentimeter . mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewobefläche von vier Quadratcentimeter , Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 65 100 5 6 9 12 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 15 20 36 70 10 24 24 36 60 59 TarifNummer. g) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">24 a) aus b) 25 aus e) 1 f) aus g) 1.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>c 3. aus 1. aus 2. aus 5. aus i) o)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">p)</span>1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt: bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter mit mehr als 120 Fäden i n der Kette und dem Schuss zusammen auf eine quadratische Gewebefläche von vier Quadratcentimeter Damast aller Art...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwirnspitzen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">60 120 130 600 Papier, beschriebenes (Akten und Manuscripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte;</p>\n<p class=\"lf-p\">Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten;</p>\n<p class=\"lf-p\">Musikalien...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemälde und Zeichnungen, auch eingebunden ; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Grösse...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wein und Most, in Fässern eingehend...</p>\n<p class=\"lf-p\">Rother Wein und Most zu rothem Wein, zum Verschneiden unter Kontrole...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wein zur Cognakbereitung unter Kontrole...</p>\n<p class=\"lf-p\">Butter, auch künstliche...</p>\n<p class=\"lf-p\">Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches, mit Ausnahme von Schweinefleisch...</p>\n<p class=\"lf-p\">Schweinefleisch, ausgeschlachtetes, frisches und Fleisch, zubereitetes, mit Ausnahme von Speck, frisch oder zubereitet. . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Fische, mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitet, i n Fässern eingehend..</p>\n<p class=\"lf-p\">Geflügel aller Art, nicht lebend...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wild aller Art, nicht lebend...</p>\n<p class=\"lf-p\">Früchte (Südfrüchte): frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten, Datteln, Mandeln... getrocknete Feigen, Rosinen und Korinthen... getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen, Granaten...</p>\n<p class=\"lf-p\">Paprika...</p>\n<p class=\"lf-p\">Käse aller Art...</p>\n<p class=\"lf-p\">Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller A r t ; mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenslände (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereiteter Senf; Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses...</p>\n<p class=\"lf-p\">Oliven...</p>\n<p class=\"lf-p\">In Essig eingelegte oder eingesalzene Gurken (sogenannte Znaimer Gurken) mit Zuthaten von Gewürzen der Nr. 25 i oder auch mit geringen Zusätzen anderer Gemüse, in Fässern, Krügen, Töpfen, Gläsern und dergleichen... frei 100 kg frei 20 40 10 17 15 17 12 12 20 4 8 10 20 60 30 4 60 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benennung der Gegenstände. aus 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind ; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuss ohne Zucker eingekocht...</p>\n<p class=\"lf-p\">Frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten ; Johannisbrot, auch gemahlen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Trockene Nüsse, reife Kastanien ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Pinienkerne...</p>\n<p class=\"lf-p\">Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl; gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Reis, geschälter und ungeschälter ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Olivenöl (Speiseöl) in Flaschen oder Krügen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Olivenöl (Speiseöl) in Fässern...</p>\n<p class=\"lf-p\">Olivenöl in Fässern, amtlich donaturirt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Ricinusöl in Fässern oder in Blechgefässen von mindestens 15 Kilogramm Bruttogewicht...</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückstände, feste, von der Fabrikation feller Ocle, auch gemahlen .</p>\n<p class=\"lf-p\">Schmalz von Gänsen, sowie andere schmalzartige Fette, als : Oleomargarin, Sparfett (Gemisch von talgartigen Fetten mit Oel), Rindsmark (beef marrow)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Erdwachs, gereinigt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungebleichtes oder gebleicbtes Halbzeug aus Lumpen Ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern ; graues Lösch- und gelbes, rauhes Strohpapier; Pappe mit Ausnahme der Glanz- und Lederpappe...</p>\n<p class=\"lf-p\">Packpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet Packpapier, geglättetes...</p>\n<p class=\"lf-p\">Glanz- und Lederpappe ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Pressspäne...</p>\n<p class=\"lf-p\">Druck-, Schreib-, Lösch-und Seidenpapier aller Art..</p>\n<p class=\"lf-p\">Lithographirtes, bedrucktes, linürtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier ; Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ungleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Malerpappe ...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus den vorgenannten Stoßen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr, 20 fallen ; Papiertapelen... . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pelzwerk (Kürschnerarbeiten): überzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze und dergleichen... fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weissgemachte und gefärbte, nicht golütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">q)</span>2. s) 26/ aus a) aus b) aus d) aus f) g) aus h) aus m) 27 a) aus b) c) d) e) aus f) 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.</p>\n<p class=\"lf-p\">28 a) Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 1 3 7 50 4 10 5 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 10 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 3 6 6 10 12 24 150 61 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 aus a) e)l. f) 33 a) aus b) c) d) a. Anmerk. zu d) aus e) f) aus g)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>1. a 34.</div>\n<p class=\"lf-p\">35 b) aus d) 1. aus 36.</p>\n<p class=\"lf-p\">37 a) b) 38 b) Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seidenkokons ; Seide, abgehaspelt (unfilirt, Greze) oder gesponnen (filirt), nicht gefärbt ; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, nicht gefärbt; Abfälle von Seide, auch von gefärbter Seide Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden ; Waaren aus Seide, gemischt mit andern Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden...</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung : Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadens sich zu ziehen, bleibt bei Gewehen aus solchen Garnen ausser Betracht, Steine, insbesondere Korallen, Asphakstein, bituminöser Mergelschiefer, Marmor und Alabaster, roh oder blos behauen, auch gemahlen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung : Zu den rohen oder blos behauenen Steinen gehören auch solche Blöcke, welche an nicht mehr als drei Seitenflächen eine Bearbeitung mit der Säge zeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Roher Tafelschiefer...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesägte Blöcke ; grobe Steuimetzarbeiten (z. B. Fensterbänke, Gesimstheile, Plinthen) von schlichter nicht verzierter Arbeit, mit Ausnahme der groben Steinmetzarbeiten aus Alabaster oder Marmor, zu welchem der sogenannte belgische Granit - écossines petit granit - nicht gehört...</p>\n<p class=\"lf-p\">Marmor und Alabaster in Blöcken und in Platten von mehr als 16 Centimeter Stärke, seewärts eingehend...</p>\n<p class=\"lf-p\">Dachschiefer...</p>\n<p class=\"lf-p\">Marmor und Alabaster i n Platten von 16 Centimeter Stärke und darunter, ungeschliffen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschnittene oder gespaltene Platten aus Steinen anderer Art, ungeschliffen ; Steinmetzarbeiten, soweit sie nicht unter 33 d begriffen sind, ungeschliffen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Glasflüsse (unechte Edelsteine), geschliffen, geschnitten, ohne Fassung...</p>\n<p class=\"lf-p\">Korallen, bearbeitet, ohne Fassung...</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit, Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der Statuen, ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack...</p>\n<p class=\"lf-p\">Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Strohbänder...</p>\n<p class=\"lf-p\">Hüte aus Stroh, ohne Garnitur...</p>\n<p class=\"lf-p\">Asphalt (Bergtheer)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Geflügel aller Art, lebendes ; andere lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genaunt ; ferner Bienenstöcke mit lebenden Bienen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Eier von Geflügel...</p>\n<p class=\"lf-p\">Feuerfeste Steine...</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark. frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">800 450 frei 100 k g . frei 50 1 100 kg. frei</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>50 2 50 3 20 30 100 kg.</div>\n<p class=\"lf-p\">1 Stück 10 frei 10</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>15 frei frei 100 kg.</div>\n<p class=\"lf-p\">2 50 62 TarifNummer. c) e) 1. aus 2. f) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.</p>\n<p class=\"lf-p\">39 a) 1. c) d) e) f) g) h)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>40 a) 41. a) c) 3. a) b) Benennung der Gegenstände.</div>\n<p class=\"lf-p\">Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; glasirte Röhren; Planen, Krüge und andere Gefässe aus gemeinem Steinzeuge ; gemeine Ofenkacheln ; irdene Pfeifen ; glasirtes Tüpfergeschirr...</p>\n<p class=\"lf-p\">Schmelztiegel ; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Rühren und Platten...</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan, und porzellanartigen Waaren : einfarbig oder weiss ; feine Waaren aus Terracotta... zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thoumassen mit Mustern versehen, nicht glasirt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis etc.) : weiss... farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .</p>\n<p class=\"lf-p\">Pferde...</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Pferde bis zu zwei Jahren...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Füllen, welche der Mutter folgen...</div>\n<p class=\"lf-p\">Stiere und Kühe...</p>\n<p class=\"lf-p\">Ochsen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung : Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen Zuchochsen von 2½ bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mk. für ein Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren Kälber unter sechs Wochen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Schweine...</p>\n<p class=\"lf-p\">Spanferkel unter 10 Kilogramm...</p>\n<p class=\"lf-p\">Schafvieh...</p>\n<p class=\"lf-p\">Lämmer . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Wolle : rohe, gefärbte, gemahlene ; ferner Haare : roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschliesslich der Baumwolle, gemischt : anderes Garn : roh, einfach... roh, dublirt… Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 2 8 16 3 10 20 24 1 Stück 20 1 Stück 10 f rei 9 25 50 5 5 5 1 1 50 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 10 63 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">41.</span>d) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden : unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören : unbedruckte Filz-und Strumpfwaren, Fussdecken, auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindviehund Rosshaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien... unbedruckte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Ziffer 7 oder 8 gehören : im Gewichte von mehr als [200 g auf den Quadratmeter Gewebefläche ... im Gewichte von 200 g od er weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche...</div>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 4 5. a b 135 220 Tarif B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zölle bei der Einfuhr nach Italien.</p>\n<p class=\"lf-p\">TarifNummer*) 1.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>a) b) aus 4. a) aus 6. a) aus 7. a) aus 8. b) c) d) e) 9.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>a) b) aus 30. c) d) h) i) Benennung der Waaren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mineralwasser, natürliche oder künstliche, und gashaltige Wasser .</p>\n<p class=\"lf-p\">Bier : in grossen oder kleinen Fässern...</p>\n<p class=\"lf-p\">1 hl. in Flaschen... 100 Stück Spiritus : reiner, in grossen od. kleinen Fässern (einschliesslich des Behälters) 1 hl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oele, fette :</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Olivenöl, reines...</p>\n<p class=\"lf-p\">Terpentinöl...</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtige Oele oder Essenzen :</p>\n<p class=\"lf-p\">1 kg. von Pomeranzen und deren Varietäten... von Gewürznelken... von Pfefferminze... nicht namentlich genannte, ausschliesslich des Rosenöls.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hefe aller Art...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gichorie und jedes andere Kaffeesurrogat : getrocknet...</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg. gebrannt oder auch gemahlen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Säuren :</p>\n<p class=\"lf-p\">Gallus- und Gerbsäure, unreine...</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Essigsäure, unreine...</p>\n<p class=\"lf-p\">Weinsleinsäure...</p>\n<p class=\"lf-p\">Phenylsäure... *) Nummern des italienischen Zolltarifs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 3 3 14 6 3 1 50 7 50 7 50 5 frei frei 8 frei 1 10 10 64 TarifNummer.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>1 2 5 aus n) 35 a) b) 34 35 aus 57 c) aus d) e) aus 40 a) 44 46 aus 51 b) aus 53 a)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>aus 58 b) aus 61 aus 62 aus 64 a) Benennung der Gegenstände.</div>\n<p class=\"lf-p\">Essigsäure, flüssige (einschliesslich des gewöhnlichen Essigs), an reiner Essigsäure enthaltend :</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Prozent oder weniger... mehr als 10 und weniger als 50 Prozent...</p>\n<p class=\"lf-p\">30 Prozent und mehr...</p>\n<p class=\"lf-p\">Benzoësäure; Kohlensäure, auch gasförmige; Gallus- und Gerbsäure, reine; Phosphorsäure; Pyrogallussäure ; schweflige Säure Alkaloïde :</p>\n<p class=\"lf-p\">Chininsalze... nicht benannte und deren Salze...</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisen-, Blei- und Zinnoxyd...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinkoxyd...</p>\n<p class=\"lf-p\">Kohlensaure Verbindungen: kohlensaures Blei... doppelkohlensaures Natron... kohlensaures Kali (mit Einschluss des doppelkohlensauren) Salpetersaure Verbindungen : salpetersaures Silber...</p>\n<p class=\"lf-p\">Weinstein (doppelweinsteiusaures Kali), roher Weinstein und Weinhefe...</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwefelquecksilber (Zinnober oder Vermillon)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Jod; Brom; Thonerde, rein oder gallertartig; Glycerin, roh und gereinigt; Kleesalz; Strontiansalze ; Kalium-Cyanit (Cyankalium);</p>\n<p class=\"lf-p\">Ammoniaksalze, mit Ausnahme der Brom- und Jodvorbindungen des Ammoniums; Schwefelkalium u. Schwefeluatrium ; Schwelelarsenik (Auripigment), gelb und roth, nicht in Pulverform; chromsaures und doppelchromsaures Kali und Natron; Chromalaun ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinnsalze; Albumin, reines; Kadmiumpräparate ; Kupferoxyd;</p>\n<p class=\"lf-p\">Mittel gegen den Kesselstein ; essigsaure Verbindungen von Barium, Calcium, Kalium und Natrium; Antimonoxyd (mit Ausnahme der Oxyde des Schwefelantimons als Antimonkrokus, Antimonleher und Antimonglas) ; benzoësaure Salze (mit Ausnahme der Benzoate von Alkaloiden und von Quecksilber) ; Appreturglanz ; citronsaures Eisen; Schwefelleber; phosphorsaure Verbindungen (mit Ausnahme der Phosphate von Aikaloïden und von Quecksilber); mangansaure Salze; Kitt aus Nuss- oder Leïnöt und Bleioxyd od. Bleikarbonat, sowie Kill, aus Harz, Wachs und Ocker, zum Kitten von Marmor und anderen ähnlichen Materialien oder zum Verdichten von Flaschenkorken...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zünd- und Sprengkapseln und Patronen : leere Patronen ohne Zündhütchen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zünd- und Sprengkapseln...</p>\n<p class=\"lf-p\">Kampher : raffinirter...</p>\n<p class=\"lf-p\">Antiseptische Baumwolle und Watte; Pepsin, reines; Hopfenextrakt ; Kakaobutter ; Kampheröl ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Terpin Eisenfeilspäne in Pulverform, aber nicht anderweil zubereitet Wagenschmiere aus Harzöl und Kalk Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Mark.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 00 180 10 1 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 5 4 5 8 50 50 1 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 100 kg. frei 80 4 60 220 25 10 10 frei 65 TarifNummer. aus 67 a) b) 70 a) b) 71 72 aus 73 b) 74 a) b) 75 a) b) aus 78 b) aus 82 a) 1 2 aus 86 c) 1 2 aus d) aus e) u. aus f) 88 aus 89 a) aus 94 aus a) b) c) 106 aus 115 Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurzeln, Rinden, Blätter, Blüthen, Flechten, Kräuter und Früchte zum Färben und Gerben : nicht gemahlene... gemahlene...</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Theer oder anderen bituminösen Stoffen ausgezogene Farben : in trockenem Zustande... teigartig oder flüssig...</p>\n<p class=\"lf-p\">Färbende Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe aller. Art Farben in Täfelchen, in Pulver- oder in jeder anderen Form, mit Einschluss der Anilinlackfarben...</p>\n<p class=\"lf-p\">Firniss : alkoholfreier, mit Ausnahme des Mineralöl enthaltenden Blei- und Farbstifte : ungefasste Farbstifle und alle Stifte mit geglätteter oder gefirnisster, nicht weisser Fassung... andere...</p>\n<p class=\"lf-p\">Buchdruckerschwärze...</p>\n<p class=\"lf-p\">Tinte aller Art...</p>\n<p class=\"lf-p\">Seilerwaaren und Tauwerk, auch getheert : von 2 Millimeter und weniger Stärke...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gespinnsie aus Flachs, gelauchte oder gebleichte, einfache : von 7000 bis 20,000 Meter im Kilogramm... von mehr als 20,000 bis einschliesslich 37,000 Meter i m Kilogramm Gewebe aus Flachs, gelaugte oder gebleichte, glatte : wenn sie mehr als 10 bis zu 26 Fäden in Kette und Einschlag auf das Quadrat von 5 Millimeter Seitenlänge haben... wenn sie mehr als 26 bis einschliesslich 45 Fäden haben . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewebe aus Flachs, gebleichte, gemusterte oder damascirte *) Zoll der gebleichten glatten Gewebe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab. frei frei 100 kg. frei frei 10 10 20 100 50 12 15 25 17 50 22 66 40 84 *) Gewebe aus Flachs, farbig gewebte oder gefärbte… *) Zoll der rollen Gewebe mit 35 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Posamentirwaaren aus Flachs und Hanf...</p>\n<p class=\"lf-p\">Strampfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie V : einfache...</p>\n<p class=\"lf-p\">Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie V :</p>\n<p class=\"lf-p\">Säcke, Bell- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich gesäumt, und ähnliche Artikel : aus Flachs... *) Zoll dos Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kragen, Manchetten und Hemden für Männer... *) Das Doppelte dos Zolles des Gewebes. andere (mit Ausnahme der unter a begriffenen nicht leinenen Gegenstände)... *) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Baumwollene Gewebe, bedruckte... *) Zoll der gebleichten Gewebe mit 70 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Baumwollene Lampendochte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire. *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">110 110 *) *) *) *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 9 66 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">120 a) b) c) aus 121 e) aus 125 c) 125 a) 1 2 b) c) 126 127 a) 1 2 b) c) 128 129 1 2 3 b) 1 2 3 aus 130 132 a) Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VI :</p>\n<p class=\"lf-p\">Säcke, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, Vorhänge lediglich gesäumt und ähnliche Artikel... *) Zoll des Gewebes mit 10 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kragen, Manchelten und Hemden für Mäuner... *) Das Doppelte des Zolles des Gewebes. andere... *) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wolle : gekämmte, nicht gefärbte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Pferdehaar ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Krullhaar, Schnur und grobe Waare aus Pferdehaar . . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gespinnsie aus gekrempelter Wolle, einfache : rohe : bis zu 10,000 Meter im Kilogramm... über 10,000 Meter im Kilogramm... gebleichte *) Zoll der rohen Gespinnste mit 20 Prozent Zuschlag. gefärbte... *) Zoll der rohen Gespinnste mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gespinnste aus gekrempelter Wolle, gezwirnte... *) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gespinnsie aus gekämmter Wolle, einfache : rohe : bis zu 50,000 Meter im Kilogramm... über 50,000 Meter im Kilogramm... gebleichte... *) Zoll der rohen Gespinnste. mit 20 Prozent Zuschlag. gefärbte... *) Zoll der rohenGespinnste; mit 25 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gespinnsie aus gekämmter Wolle, gezwirnte... *) Zoll der einfachen Gespinnste mit 17 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewebe : aus gekrempelter Wolle, im Gewicht : von 500 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter . von mehr als 300, aber nicht mehr als 500 Gramm... von mehr als 500 Gramm . . . aus gekämmter Wolle, im Gewicht : von 200 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter1 . . . . von mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Gramm... von mehr als 800 Gramm...</p>\n<p class=\"lf-p\">Wollene Gewebe, bedruckte, im Gewichte von 300 Gramm oder weniger auf das Quadratmeter... *) Zoll der betreffenden Gewebe mit 30 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wollene Gewebe, gestickte : mit Kettenstich . . . *) Zoll der betreffenden Gewehe mit 200 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire. *) *) *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 17 45 55 *) *) *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">60 75 *) *) *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">185 100 140 250 220 190 *) *) 67 TarifNummer. b) aus 134 a) 155 a) b) 156 157 139 aus140aus c) 142 144 aus 145 a) aus 147 a) b) aus 148 a) aus 149 150 a) b) aus 151 b) 1 2 aus 154 158 Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Plattstich... *) Zoll der betreffenden Gewebe mit 300 Lire Zuschlag für 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pferdehaargewebe : zu Sieben...</p>\n<p class=\"lf-p\">Strumpfwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VII : einfache... geformte... *) Zoll der einfachen Strumpfwaaren mit 50 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Posamentirwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie V I I . . . .</p>\n<p class=\"lf-p\">Posamentirwaaren, deren Aussenseite aus Wolle und anderen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Seide, besteht und weniger als 50 pCt. Wolle enthält, unterliegen einem Zoll von 180 Lire für 100 Kilogramm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Borten und Bänder aus. Spinnstoffen der Kategorie VII .</p>\n<p class=\"lf-p\">Spitzen und Tülle, wollene...</p>\n<p class=\"lf-p\">Fussteppiche aus Wolle und Kratzwolle, einschliesslich derjenigen, in welchen andere Spinnstoffe ausser Seide dem Gewichte nach vorherrschen… Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie V I I . . . . *) Zoll des Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kokons (ausgenommen die Doppelkokons)...</p>\n<p class=\"lf-p\">Seide : einfach gezogene, doublirte oder gezwirnte, rohe...</p>\n<p class=\"lf-p\">Seidenabfälle : von Kokons und von Doppelkokons (strusa, strazza di seta e di doppio), rohe...</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab. mil *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">30 220 *) 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">220 1 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">240 7 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 *) frei frei frei frei andere rohe… Sammele und Plüsche aus Seide oder Floretseide : glatte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz oder farbig, in nicht gemustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht. .</p>\n<p class=\"lf-p\">Fichus, Echarpes und Cachenez, schwarz od. farbig, in gemustertem Gewebe aus Seide oder Floretseide, nicht genäht… Sammete, gemischte, In welchen Seide oder Floretseide im Verhältniss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist: glatte... gemusterte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewebe, gemischte, in welchen Seide oder Floretseide im Verhältniss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist : farbige : glatte... gemusterte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Bänder und Borten aus Seide oder Floretseide, gemischt mit anderen Spinnstoffen, worin die Seide oder Floretseide im Verhältniss von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist. , . . *) Zoll des betreffenden Gewebes mit 3 Lire Zuschlag für 1 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Posamentierwaaren aus Spinnstoffen der Kategorie VIII . . . . *) Zoll der betreffenden Bänder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 6 50 9 7 10 5 8 *) *) 68 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">160 161 aus 163 a) 1 2 5 4 aus b) 2 5 164 a) b) aus 165 a) 1 2 5 aus 166 b) 167 170 a) b) 1 2 171 172 aus 177 b) 182 a) b) aus 185 a) d) f) 1 2 185 Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genähte Gegenstände aus Spinnstoffen der Kategorie VIII *) Zoll des betreffenden Gewebes mit 40 Prozent Zuschlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzkohle...</p>\n<p class=\"lf-p\">Brennholz...</p>\n<p class=\"lf-p\">Holz : gemeines : roh oder lediglich mit, der Axt behauen oder vorgerichtet . viereckig behauen, gesägt... in Brettehen zu Schachteln, Sieben u. dergleichen; sowie in Keilen jeder Länge...</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzdraht zur Herstellung von Zündhölzchen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenistenholz : geschnitten der Länge nach...</p>\n<p class=\"lf-p\">Brettchen oder Tafeln für Fussböden, eingelegte...</p>\n<p class=\"lf-p\">Leere Fässer, neue oder gebrauchte ; mit hölzernen R e i f e n . . . mit eisernen Reifen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Möbel und Möbeltheile, rohe oder fertige : nicht gepolsterte : aus gemeinem, gebogenen Holz... andere aus gemeinem Holz... aus Ebenistenholz, fournirt, geschnitzt oder eingelegt...</p>\n<p class=\"lf-p\">Rahmen und Rahmenleisten aus Holz : lackirte, vergoldete oder versilberte Ruder, Pfähle und Stangen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Geräthschaften und verschiedene Arbeiten aus gemeinem Holz : roh polirt oder bemalt :</p>\n<p class=\"lf-p\">Spindeln und Spulen... andere...</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeine Kurzwaaren aus Holz Spielzeug aus Holz...</p>\n<p class=\"lf-p\">Korb- und Mattenflechtarbeiten : feine...</p>\n<p class=\"lf-p\">Cellulose... anderes Halbzeug aus Holz, mit Einschluss des Halbzeuges aus Stroh und anderen ähnlichen Stoffen...</p>\n<p class=\"lf-p\">Papiere : weisses oder in der Masse gefürbtes jeder Art farbiges, vergoldetes oder bemaltes, sowie Tapeten (einschliesslich des gebleichten Papieres zur Lithographie und Photographie). .</p>\n<p class=\"lf-p\">Packpapier, auch in der Masse gefärbt ; nicht durch den Cylinder geglättet . . . nur auf einer Seite durch den Cylinder geglättet Kupferstiche, Lithographien einschliesslich der Chromolithographie und Anzeigekarlen (Etiketten) Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire. *) frei frei frei frei frei frei 100 kg.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>1 hl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Rauminhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 4 0 20 0 30 7 50 60 70 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">0 8 13 50 60 30 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 12 80 40 3 69 TarifNummer. aus 186 a) 187 aus 188 a) aus 1 2 5 aus b) 1 2 aus 190 aus d) 3 5 aus 190 a) aus 201 d) 203 a) 1 2 3 b) 1 2 c) 1 2 3 d) 1 2 5 Bennennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pappe : gemeine Waaren aus Papier und Pappe Bücher und Noten : gedruckte :</p>\n<p class=\"lf-p\">Noten mit italienischem Text und Bücher mit gemischtem Text (in italienischer und anderer Sprache), lose oder geheftet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bücher und Noten i n anderer als italienischer Sprache, lose oder geheftet Bücher und Noten in Einbänden jeder Art Bücher nicht gedruckte : in losen Bogen oder in Pappe gebunden, auch mit Leinwand-Ecken und -Rücken in Pappe gebunden, m i l Leinwand überzogen, auch mit Leder-Ecken und -Rücken Felle : ohne Haare gegerbte :</p>\n<p class=\"lf-p\">Lackleder fertiges anderes Leder (ausser Lack- und Sohlleder) Schuhwerk : jeder Art aus Leder oder Stoffen mit Ausschluss von Seide und Sammt aus Kautschuck mit Futter oder Besatz aus Stoffen Lampen und Lampentheile aus Eisenguss, verzinnt, emaillirt, vernickelt, vernirt, oxydirt, lackirt, mit oder ohne Garnituren oder Verzierungen von Zink Schmiedeeisen und Stahl : gewalzt oder gehämmert, in Stäben, Stangen, oder Barren, von jedem Querschnitt : im Querschnitt mit keinem Durchmesser oder keiner Seitenlänge von 7 Millimeter oder weniger im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlangen oder einem oder mehreren Durchmessern von 7 Millimeter oder weniger, aber von mehr als 5 Millimeter im Querschnitt mit einer oder mehreren Seitenlängen oder einem oder mehreren Durchmessern von 5 Millimeter oder weniger (ausschliesslich Draht) zu Draht gewalzt oder gezogen : im Durchmesser von 5 Millimeter oder weniger, aber von mehr als 1,5 Millimeter im Durchmesser von 4,5 Millimeter oder weniger in Blechen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 80 frei 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 36 90 70 100 Paar 100 125 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 6 7 9 11 15 von 4 Millimeter Dicke und mehr… von weniger als 4 und mehr als 1,5 Millimeter Dicke von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger in Röhren : aus Blech von A Millimeter Dicke und mehr von weniger als A und mehr als 1,5 Millimeter Dicke von 1,5 Millimeter Dicke oder weniger frei 20</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>7 10 12 12 14 17 70 TarifNummer, Benennung der Gegenstände. aus 204 a) Eisen und Stahl, geschmiedet oder gegossen :</div>\n<p class=\"lf-p\">Anker, Wagenachsen, Ambosse und andere grobe Arbeiten, im Gewichte von 50 Kilogramm und mehr grobe Wagenachsen im Gewichte von weniger als 50 Kilogramm Geschmiedete Nägel aus Eisen oder Stahl Eisen und Stahl zweiter Verarbeitung in Arbeilen : welche hauptsächlich au grossen Eisen- oder Stahlstücken vorgenommen sind : an ihrer ganzen Oberfläche oder einem grossen Theile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u . s . w verzinnt, verbleit, verzinkt, lackirt welche hauptsächlich an kleinen Eisen- oder Stahlstücken vorgenommen sind ; an ihrer ganzen Oberfläche oder an einem grossen Theile derselben gehobelt, gefeilt, abgedreht, durchlocht u . s . w . ; ferner verzinnt, verbleit, verzinkt, lackirt Gerätbschaften und Werkzeuge für Künste und Handwerke, aus Gusseisen, Schmiedeeisen oder Stahl : gemeine :</p>\n<p class=\"lf-p\">Aexte, Pflüge, Spundmesser, gewöhnliches Ackergeräth im Allgemeinen, Schaufeln, Spitzambosse, Knaggen, Zwingen, Maurerkellen, Wetzsteine, Keile, Eggen, Zieheisen, Heugabeln, Streichmasse, liebebäume, Beile, Hämmer, Schraubstocke für Schmiede, Schippen, Pfähle, Picken, Steinhauen, Rechen, Gäthacken, Handbeile, Zangen, Pflugscharen, u . s . w feine :</p>\n<p class=\"lf-p\">Winden, Gleichgewichiswaagen, Polireisen, Grabstichel, Schraubenzieher, Winkelhaken, Kopirpressen, Scheeren, Gartenmesser, Blechscheeren ; tragbare Schmieden ; Keile oder Punzen ; nicht besonders benannte eiserne Werkzeuge für Schubmacher, Vergolder, Tischler, Schmiede, Hufschmiede, Friseure, Buchdrucker und andere Handwerker; Plätt- und Brenneisen, Wirkeisen, Sägeblätter, Ahlen, Schraubenschlüssel, Hobeleisen, Glätteisen, Kämme, Hobel, Kneipzangen, Schneidstempel, Pfriemen, Hippen, Schabeisen, Klingen für Nagel- und Steinbohrer, Meissel, Sägen, Hohlmeissel, Spatel, Locheisen, Bohrer, grosse und kleine, Stempel, Pressen für Stempel und Punze., Drehbänke für Uhrmacher, Handbohrer, Hohlbohrer u . s . w , ; auch, lackirt, polirt, verzinkt, galvanisirt, verkupfert, verzinnt, verbleit und theilweise in Verbindung mit anderen Metallen Sensen und Sicheln Feilen und Raspeln, welche, abgesehen vom Handgriff, eine Länge besitzen : von mehr als 50 Centimeler von 15 bis 30 Centimeter von weniger als 15 Centimeter Kupfer, Messing, Bronze ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Brenner und Galerien für Lampen Blei und dessen Legirungen mit Antimon :</p>\n<p class=\"lf-p\">Buchdruckerleltern aus b) aus 206 a)u.b) aus 206 aus a) 2 3 aus b) 2 aus 210 aus a) 1 aus b) 1 c) 1 2 3 aus 211 aus f) aus 214 Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire, 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 12 10 - 13 25 15 50 17 25 13 17 12 13 15 20 75 18 71 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">216 a) b) c) d) e) 218 225 aus 226 aus a) aus a) aus b) aus 1 2 aus c) e) g) i) aus j) l) 1 2 aus m)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>3 u. aus n) 1 2 Bennennung der Gegenstände.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zink: in Blöcken und Bruch… in Platten und Blechen… in nicht vergoldeten oder versilberten, nicht verzierten oder lackirten Arbeiten… in nicht vergoldeten oder versilberten Arbeiten, verziert oder auf irgend eine Weise lackirt… in vergoldeten oder versilberten Arbeiten… Antimon, metallisches (Antimon-Regulus)… Näh- und Stecknadeln… Maschinen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Dampfmaschinen, feste, ohne Kessel… Dampfmaschinen, halbfeste, mil Kessel, Heissluftmaschinen, Druckluftmaschinen, Gasmaschinen, Petroleummaschinen, einschliesslich der Rotationskörper : im Gewicht von mehr als 300 Kilogramm… Dampfkessel :</p>\n<p class=\"lf-p\">Röhrendampfkessel aus Eisen und Gusseisen… andere als Röhrendampfkessel… Wasser- und Windmotoren und hydraulische Maschinen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Wasserräder, Pressen, Akkumulatoren, Aufzüge und Fahrstühle… Lokomobilen… Landwirthschaftliche Maschinen jeder Art… Maschinen und Stühle für Weberei… Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Holz und Metall (Sägen, Hobel, Drehbänke; Maschinen zum Schraubenschneiden, Bohrmaschinen u.s.w.) im Gewicht von mehr als 300 Kilogramm… Nähmaschinen : mit Gestell… ohne Gestell… Maschinen zum Brechen, Quetschen und Stampfen von Steinen, Mineralien, Knochen u.s.w. ; Winden aus Guss- und Schmiedeeisen ; mechanische, nicht hydraulische Krahnen; Böcke zum Heben von Waggons u. dgl. ; Centrifugen zur Zuckerfabrikation ; Holländer zur Papierfabrikation ; selbstthätige (Luftdruck- u.s.w.) Bremsen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Walzwerke ; Rollmaschinen, ausgenommen diejenigen für Gewebe ; Gefriermaschinen ; Maschinen zur Fabrikation gashaltiger Wasser ; Papiermaschinen, Papierschneidemaschinen ; Ziegeleimaschinen; Wasch-u. Bügelmaschinen; Buchbindermaschinen; pneumatische Maschinen zum Gewerbegebrauch; Polirmaschinen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Ventilatoren mit Bewegungsmechanismus ; Kratzmaschinen ohne Garnitur ; Garntrockenmaschinen ; Maschinen zum Waschen und Entfetten von Garnen ; Papierlochmaschinen ; Garnfärbemaschinen Getrennt eingehende Maschinentheile : von Nähmaschinen… gusseiserne Maschinentheile von anderen Maschinen mit Ausnahme der dynamo-elektrischne Maschinen… Maszstab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollsatz Lire.</p>\n<p class=\"lf-p\">100 kg. frei 4 12 12 58 6 80 12 12 14 12 10 12 9 10 9 25 30 100 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 30 11 72 TarifNummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">228 aus 231 b) c) aus 232 c) d) 233 234 aus 236 c) d) Benennung der Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Instrumente, optische, mathematische, Präcisions-, astronomische, chemische, physikalische, chirurgische, u.s.w.… Gold : auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen… Blattgold (ohne Abzug des Papiergewichts)… Silber : auf Seide oder andere Spinnstoffe gesponnen… Blattsilber (ohne Abzug des Papiergewichts)… Goldschmiedewaaren und goldenes Geschirr… Silberwaaren, auch vergoldet, oder Silbergeschirr… Uhren :</p>\n<p class=\"lf-p\">Tafel-, Tableau- und Pendeluhren, ohne Gehäuse… dieselben mit Gehäuse… *) Mit Zuschlag Weckeruhren ohnedes Zolles für das Gehäuse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stundenschlag… Sogenannte Schwarzwälderuhren mit hölzernem Gestell (worin sich das Werk befindet) unterliegen einem Zoll von 100 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich des Gehäuses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uhren nach sogenanntem amerikanischen System unterliegen einem Zoll von 150 Lire für 100 Kilogramm, einschliesslich des Gehäuses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Edelsteine, bearbeitete : aus 240</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Achate, Opale, Onyx, Granaten, auch auf Faden… 245 Farberden (Bolus, Ocker und Siegelerde, natürliche oder künstliche) aus 246 Steine, Erden und nicht metallische Mineralien :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Kalk, Gips u.s.w… Thonwaaren : aus 252 zum gewöhnlichen Gebrauch : aus a) Oefen und Theile derselben in jeder Form… aus 1 Majolika oder Waaren aus farbiger Masse mit Email (oder undurch253 sichtiger Glasur überzogen :</div>\n<p class=\"lf-p\">Fliesen, auch in mehreren Farben bemalt, und gemeines Steinzeug. a) weiss oder farbig auf einfachem Grunde… b) verschiedenfarbig oder anderweitig verziert… c) 254 Irdene Waaren oder Arbeiten aus weissem Thon : weisse, und feines Steinzeug… a) verschieden gefärbt oder bemalt, vergoldet oder anderweitig verziert. b) 255 Porzellan : weisses… a) b)</p></div>", "next": 239954}