{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">325 Vorstehend und anderweit nicht genannte Getreidearten, z. B. Mannagrütze 9 be (Schwadengrütze), rohe. — Wie in Nr. 315.</p>\n<p class=\"lf-p\">326 Gerste. — Wie in Nr. 315.</p>\n<p class=\"lf-p\">9c — 327 Erdnüsse (Erdpistazien) und frische Erdmandeln. — Getrocknete Erdmandeln — 9da 4 Bll. fallen unter Nr. 669.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">328 Mohn (Mohnsamen). — 9 da 1 Sck. — /5 9 d a 329 Raps (Kohlsaat) und Rübsaat (Rübsen), Hederich- und Rettigsaat. — Kohlsamen und Rübsamen fallen unter Nr. 355. — 9 da 330 Senf, roher (Senfsaat), auch gröblich zerkleinert (geknirscht).</p>\n<p class=\"lf-p\">331 Sesam (Sesamsamen). — 9 da 15 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">332 Vorstehend und anderweit nicht genannte Oelfrüchte. — Hierunter fallen : Behen9 da — 2 Sck. nüsse, Bucheckern (Buchkerne), Dotter (Doder, Lein- und Rapsdotter), Kapoksamen, Lorbeeren, Madiasamen, Nigersamen , Sonnenblumensamen und sonstige anderweit nicht genannte Oelfrüchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll. 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 dβ 333 Baumwollensamen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1/5 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">334 Leinsaat (Lein- oder Flachssamen). — Leindotter fällt unter Nr. 332.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 dß 335 Palmkerne und Koprah, auch zerkleinert ; Butterbohnen (Samen der vuteria indica).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 dβ 4 Bll. — Auch Elipenüsse (Illipenüsse) gehören hierher.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">336 Ricinussamen (Springkörner).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 dβ</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur Bucheckern (Buchkerne) und Leindotter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur Palmkerne und Koprah, letztere auch zerkleinert.</div>\n<p class=\"lf-p\">24 2 3 4 Mais und Dan. — Mais oder Kukuruz, türkischer Weizen, Welschkorn , bezw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dari oder Durra, Mohrenhirse, sorghum vulgare.</p>\n<p class=\"lf-p\">Malz {gemalzte Gerste und gemalzter Hafer). — Anderes Malz ist wie das betreifende ungemalzte Getreide nachzuweisen. — Malz, gemahlenes oder sonst zerkleinertes fällt unter Nr. 680, gebranntes aller Art, auch dergl. gemahlenes unter Nr. 653.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel aller Art. — Auch Cumin (römischer Kümmel, Kreuzkümmel). — Sternanis fällt unter Nr. 642.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weinbeeren : frische zum Tafelgenuss (Tafeltrauben). —Als Tafeltrauben werden nur solche Weinbeeren behandelt, welche nach ihrer Beschaffenheit und sorgfältigen Verpackung als Gegenstände des Tafelgenusses anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 e — ( 1 341 — : andere frische. — Hierunter fallen auch in Fässer eingestampfte Weinbeeren ohne Rücksicht auf eine etwa eingetretene Gährung, wenn die eingestampfte Masse alle Theile der Frucht, neben dem Saft also auch noch die Kämme, Kerne und Schalen (Bälge oder Hülsen) der Trauben enthält. — Getrocknete Weinbeeren gehören zu Nr. 631, gemostete, gegohrene zu Nr. 611.</p>\n<p class=\"lf-p\">9h † 342 Cichorien (Cichorienwurzeln) und Rüben, getrocknet (gedarrt). — Frische Cichorien 9 i sind unter Nr. 356, gebrannte oder gemahlene unter Nr. 664, frische Rüben (Möhren) zum Genuss unter Nr. 351, gebrannte, auch gemahlene Rüben aller Art unter Nr. 653 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Blumen, Blüthen, Blütenblätter, Knospen, Blätter (auch Gräser) zu Bouquets, 9k Kränzen etc., frisch oder getrocknet, auch gefärbt; gefärbtes Stroh; Abschnitte und Aehren von Stroh zu Putzarbeiten etc. — Hierher gehören auch:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bouquets und Kränze aus frischen oder getrockneten (auch gefärbten) Blumen oder Blättern aller Art mit oder ohne Unterlagen von Holz, Draht, Stroh und dergleichen ; Strohblumen (Immortellen), frische und getrocknete, auch gefärbt; Blätter, Blumen, Blüthen etc., sowie Kräuter zum Gewerbe- oder Medizinalgebrauche, anderweit nicht genannt, frische, auch eingesalzene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eicheln, frische und gedarrte, auch geschälte. — Dagegen fallen gebrannte oder 9 k geröstete Eicheln, auch gemahlen, unter Nr. 653.</p>\n<p class=\"lf-p\">Futtergewächse und Futterkräuter, frisch oder getrocknet, nicht anderweit genannt. 9 k — Hierher gehören : Gras, frischer Klee, Esparsette und Luzerne ; frische Futterrüben ; Rübenabfälle ; Heu; Kleeheu etc. — Frische Runkelrüben (Zuckerrüben) fallen unter Nr. 353, andere frische Rüben zum Genuss (Möhren) unter Nr. 351.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewächse aller Art, lebende, auch in Töpfen oder Kübeln ; Blumenzwiebeln ; Geor- 9 k ginenknollen. — Hierher gehören z. B. : Bäume, Stauden, Sträucher, Schösslinge (Fächser) zum Verpflanzen (Setzlinge); lebende Pflanzen in Töpfen oder Kübeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grassamen (Grassaat) ; Timotheesaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k Hanfsaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k Kartoffeln, frische.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k 1 † 337 338 † 339 (1 340 343 † 344 † 345 † 346 † 347 † 348 † 349 9f 5 1/5 Sck — 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 g 9 h — Bei dem Zollsatz von 4 Mk. brutto : — Andernfalls 16 Fss. u.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tarasätze der 20 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 341. und zug 16 Fss. u. Kst. in Kork 20 Fss.u.Kst. Holz-, und zugleich spänea in Kork-, dergl. el(…) Holz-, Säge- legt. spänen oder 11 in um dergl. einge- ständigen legt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fss. u.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 in unvoll- 8 in Kb. ständigen Deckeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fss. u. Kst. 6 in Kb. o(…) 8 in Kb. mit Deckel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deckeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 in Kb. ohne Deckel.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 / 5 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Fss. 6 Kb. 1 Sck.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei Verzollung von frischen Weinbeeren nach den (höheren) Sätzen des allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehren Weisungen I und II der zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestellen anzugeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">25 2 350 3 Kleesani ; Espargette-,Luzerne- und Serradellasaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k 351 Küchengewächse (Gemüse und essbare Knollen, Kräuter, Pilze, Wurzeln etc.), ander- 9 k weit nicht benannte, frisch. — Hierunter fallen auch frische Tomaten (Liebesäpfel). Von Hülsenfrüchten gehören nur frische Hülsenfrüchte zum Genuss, in Schoten oder ausgelöst, hierher. — Frische Kartoffeln sind unter Nr. 349, frische Runkelrüben (Zuckerrüben) unter Nr. 353, frische Cichorien unter Nr. 356 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">352 Obst (Kern- und Steinobst), frisches, auch frische Beeren, zum Genuss mil Aus- 9 k schluss der Weinbeeren, des Johannisbrots und der Südfrüchte ; geniessbare Nüsse, unreife, grüne, unausgeschälte ; frische Ananas. — Frische Weinbeeren fallen unter Nr. 340 bezw. 341, Johannisbrot unter Nr. 665, frische Südfrüchte unter Nr. 627 bezw. 628.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k 353 Runkelrüben (Zuckerrüben), frische. — Frische Futterrüben und Rübenabfälle werden unter Nr. 345 nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stroh ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Dachund Weberrohr ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schilf;</p>\n<p class=\"lf-p\">Häcksel. — Hierher ist zu rechnen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Schilf, 9k 354 Dach- und Weberrohr, rohes ; Stroh, mit Ausnahme des gefärbten und der zu Putzarbeiten dienenden Abschnitte und Aehren von Stroh (Nr. 343). † 355 Vorstehend und anderweit nicht genannte oder inbegriffene Sämereien, insbesondere 9 k Gemüsesämereien, Kanariensamen, Waldholzsamen. — Hierunter fallen auch :</p>\n<p class=\"lf-p\">Kastanien wilde (Rosskastanien) ; Obstkerne, geschälte und ungeschälte ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Waldholzsamen in Zapfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">9k † 356Vorstehend und anderweit nicht genannte Erzeugnisse des Landbaues etc. — Z . B .</p>\n<p class=\"lf-p\">Getreide in Garben, wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Hülsenfrüchte im Kraut ; Cichorien (Cichorienwurzeln) und Krappwurzeln, frische.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Fss. u . Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bill.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Glas und Glaswaaren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemeines Hohlglas (Glasgeschirr, Bouteillenglas) grünes und anderes naturfarbiges. 10 a 357 — Hierher gehört grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas, weder gepresst, noch geschliffen, noch abgerieben; auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden (ungeschälten oder geschälten, Binsen, Stroh oder Rohr, oder mit Melallfolie, Etiketten oder dergleichen beklebt. Als naturfarbig ist alles Glas zu behandeln, welches in der Masse von unreiner, matter Farbe (gelbweiss, hell- oder dunkelgrün, blau, gelb, braungelb) erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">358 Glasmasse ; Email- und Glasurmasse ; Dachglas ; Stangen und Röhren von Glas. 10 a — Glasmasse, mit Ausnahme von Herdglas (verunreinigte, aus dem Glashafen übergelaufene Glasmasse). Von Stangen und Röhren aus Glas gehören hierher : rohe Stangen und gegossene Röhren aus naturgrünem massivem Glase, sowie Glasröhren und Glasstängelchen ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden. — Unter « Dachglas » sind rohe gerippte und ungerippte Gussplatten aus Glas, sowie dergleichen Dachziegel zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 a 359 Optisches Glas (Flint- und Kronglas), rohes, ohne Unterschied der Farbe. — Auch zum Zweck der Erprobung der Reinheit angeschliffen. —Geschliffenes optisches Glas zu optischen Instrumenten (auch zu Opernguckern, Perspektiven etc.) ist unter Nr. 460 nachzuweisen. Ungefasste Brillen- und Lorgnon-, sowie Stereoskopengläser fallen dagegen unter Nr. 370 bezw. 373.</p>\n<p class=\"lf-p\">360 Hohlglas, weisses (auch halbiveisses), ungemustert, ungeschliffen etc., mit Ausnahme 10 b von Spielzeug und Uhrgläsern. — Hierher gehört : weisses (auch halbweisses) Hohlglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, ungepresst, oder nur mit abgeschliftenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, auch mit einzelnen Ringen von massivem weissen Glase oder blos mit gepresster Schrift versehen, z. B. Medizinglas, ordinäre Karaffen. —Ungemustertes, ungeschliffenes weisses Hohlglas mit gepressten Böden oder mit durch 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur frische Rüben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur wilde Kastanien (Rosskastanien), bezw. frische Cichorien (Cichorienwurzeln).</div>\n<p class=\"lf-p\">4 26 1 (12361 ( 362 363 364 365 366 367 368 369 ( 3 370 371 372 ( 3 373 374 2 3 Schleifen, Pressen etc. façonnirten Stöpseln, auch mit Stöpseln, bei welchen lediglich die Krone durch Pressen verziert oder geschliffen ist, sowie ungefärbtes Eisglas gehören zu Nr. 371, Spielzeug aus weissem Hohlglase etc. unter Nr. 361, Uhrgläser aus weissem Glase unter Nr. 362 bezw. 370.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spielzeug aus weissem Hohlglase, ungemustert etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 b Uhrgläser aus weissem Glase, nur mit abgeschliffenen Randern.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 b Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe, ungeschliffen, ungemustert, 10 c 1 wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen : bis 120 cm. — Wellenförmig geschupptes oder kannelirtes Fensterglas wird wie ungemustertes behandelt. — : über 120 bis 200 cm. — Wie in Nr. 363.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 c 2 — : über 200 cm. — Wie in Nr. 363.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 c 3 Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 d 1 Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas aller Art, belegt. — Unter belegtem Tafel- etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 d 2 Glas wird das behufs der Spiegelbildung mit Zinn- oder Silberamalgam versehene oder das mit edlen Metallen (Silber, Gold, Piatina) auf chemischem Wege oder durch Einbrennen überzogene derartige Glas verstanden. — Mit Cernent überstrichenes Tafel- etc. Glas fällt unter Nr. 368.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, unbelegtes, geschliffen, polirt etc. — Hierher 10 d 2 gehören : unbelegtes Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffen, polirt, geschnitten, gemustert, matt (einschliesslich des durch Aetzen, Abreiben, Ueberstreichen mit Cement etc. undurchsichtig gemachten), auch farbig (einschliesslich des Alabaster- und Milchglases, sowie des lackirten oder gefirnissten Glases) ; Trockenplatten aus Glas für photographische Zwecke, mit einseiligem Ueberzug von lichtempfindlicher Masse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Glasbehänge zu Kronleuchtern und Glasknöpfe, auch gefärbt ; massives weisses 10 e Glas, nicht besonders benannt. — Hierher gehören Glasbehänge zu Kronleuchtern und Glasknöpfe mit oder ohne Oesen. — Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe mit oder ohne Oesen fallen unter Nr. 374.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uhrgläser, geschliffen oder gepresst; ungefasste Brillen- und Lorgnon-, sowie 10 e Stereoskopengläser (geschliffen und ungeschliffen : aus weissem Glase. — Hierher gehören auch dergleichen zum unmittelbaren Gebrauch vorgerichtete Lorgnons, ungefasst. — Andere Uhrgläser, Brillengläser und Lorgnons siehe unter Nr. 362 bezw. 373.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor- und nachstehend nicht genanntes oder inbegriffenes Glas, gepresst, geschliffen, 10 e polirt, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert. — Hierher gehört auch : ungemustertes, ungeschliffenes weisses Hohlglas mit gepressten Böden oder durch Schleifen, Pressen etc. façonnirten Stöpseln, auch mit Stöpseln, bei welchen lediglich die Krone durch Pressen verziert oder geschliffen ist; ferner ungefärbtes Eisglas, weisse Glaspasten und weisses Glasgespinnst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Glasplättchen, Glasperlen und Glasschmelz, Glastropfen (Glasthränen, Spring10 e gläser) ; Glashörner (Glashügelehen, massive Glastropfen) : ungefärbt oder Aumerk. gefärbt. — Hierher gehören auch Glasperlen und Glasschmelz lediglich zum Zwecke der Verpackung, Versendung etc. auf Fäden gereiht. — Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasplättchen etc. fallen dagegen unter Nr. 374.</p>\n<p class=\"lf-p\">Brillen- und Lorgnongläser aus farbigem (auch grauem) Glase, ungefasst. — Auch 10 f dergleichen zum unmittelbaren Gebrauch vorgerichtete Lorgnons.</p>\n<p class=\"lf-p\">Farbiges Glas (auch irisirendes Glas), anderweit nicht genannt oder inbegriffen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">10 f bemaltes, vergoldetes oder versilbertes Glas ; sog. Filigranglas ; Ueberfanglas ; farbiges Glasgespinnst und farbige Glaspasten ; Glasmosaik auch dergl. Mosaikbilder. — Hierher gehören insbesondere auch : gefärbtes Eisglas, künstliche Augen von Glas mit Einschluss der Augen aus bemalten runden Glas- 4 5 23 Fss. u.l 13 Kb. — — 40 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Fss.u.l — 20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Behänge zu Kro leuchtern von Glas, Gliknöpfe, auch gefärbte :</p>\n<p class=\"lf-p\">22 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für gepresstes, geschl fenes, abgeriebenes, mustertes Glas :</p>\n<p class=\"lf-p\">40 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für geschnittenes, au massives Glas :</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss., Kst. u. Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Fss. u. Kl 13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">40 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Spielzeug aus Glas der Nummern 361 und 376 genügt die Deklaration «Spielzeug aus Glas» und Beifügung der Nummer 361.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei der Ausfuhr von Uhrgläsern der Nrn. 362 und 370 genügt die Deklaration « Uhrgläser» unter Beifügung der Nr. 362</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bei der A u s f u h r von Uhrgläsern der Nummern 362 und 370 genügt die Deklaration «Uhrgläser» unter Beifügung Nummer 362, bei der Ausfuhr von Brillen-, Lorgnon- oder Stereoskopengläsern der Nummern 370 und 373 die Deklara(…) «Ungefasste Brillen- und Lorgnongläser» bezw. «Stereoskopengläser» unter Beifügung der Nummer 370.</div>\n<p class=\"lf-p\">27 2 plättchen für ausgestopfte Thiere ; Glasknöpfe, Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, Glaskörner, bemalt, vergoldet oder versilbert;</p>\n<p class=\"lf-p\">Milch- und Alabaslerglas, mit Ausnahme des unter Nr. 368, 375 und 377 begriffenen. (unechte Edelsteine), bleihaltige und bleifreie, rohe, ohne Fassung ; Glas375 Glasflüsse nnd Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien ; Zähne aus Email. — Hierher gehören z. B. Glasgranaten (Imitationen von Granatsleinen), rohe, Glühlampen, elektrische aus Glas in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — Glassteine (einschliesslich der Glasplältchen), welche zu Kleiderbesätzen und zur Anfertigung von Damenschmuck dienen und zu diesem Zwecke mit Oeffnungen zum Durchziehen von Fäden versehen sind, werden wie Glasknöpfe (Nr. 369 bezw. 374) behandelt. Das Gleiche gilt von Glassteinen in Form von Perlen, welche nach ihrer Beschaffenheit zur unmittelbaren Verwendung als Knöpfe geeignet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">376 Spielzeug aus farbigem etc. Glase.</p>\n<p class=\"lf-p\">377 Milch- und Alabasterglas, ungemustert, ungeschliffen, unabgerieben, unbemalt, ungepresst, mit Ausnahme des unter Nr. 368 begriffenen.— Hierher gehört auch Milch- und Alabasterglas nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern, oder blos mit gepressier Schrift versehenes, mit Ausnahme des unter Nr. 368 begriffenen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 45 10 f 40 Fss. u . Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 f 10 f Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">50 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus; Federn und Borsten.</div>\n<p class=\"lf-p\">11 a 30 Fss. u. Kst. 11 Kb. 6 Bll. 3 Sck 378 Bettfedern, rohe. †379 Borsten und Borstensurrogate aus Hörn, Fischbein oder andern animalischen Stoffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">380 Pferdehaare (Rosshaarè), roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lochenform gelegt, gesponnen. — Hierher gehören nur Pferdehaare (Rosshaare) aus der Mähne und dem Schweif in der in Sp. 2 bezeichneten Beschaffenheit, ferner Oeltücher und Gurte (Umschläge der Pressbeutel bei der Pressung von Oelsämereien) aus solchen Pferdehaaren (Rosshaaren), auch in Verbindung mit Werg.</p>\n<p class=\"lf-p\">381 Geflechte, Gewebe, Siebböden, Spitzen und Weberlitzen aus Pferdehaaren ; auch dergleichen Gewebe mit anderen Gespinnsten gemischt. — Geflechte (Bänder, Schnüre, Ketten, Siebböden aus Haaren von der Mähne und dem Schweif des Pferdes) aus Pferdehaaren sind nur dann hier nachzuweisen, wenn sie mit anderen Gespinnstfäden — einschliesslich der Metall- und Glasfäden — oder mit Stroh, Bast, Span, Manilla- oder Aloëhanf nicht durchzogen oder durchwirkt sind. Ist dies der Fall, so gehören dieselben unter Nr. 830. — Gewebe aus Pferdehaaren (aus der Mähne und dem Schweif), mit anderen Gespinnsten gemischt, werden hier nachgewiesen, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">382 Menschenhaare, roh oder in der unter Nr. 380 bezeichneten Bearbeitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">383 Perrückenmacher- und andere Arbeiten aus Menschenhaaren oder Imitationen derselben, mit Ausnahme der frisirten Puppenköpfe. — Hierher gehören auch dergleichen Arbeiten in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 18g oder Nr. 20a des Zolltarifs fallen. — Frisirte Puppenköpfe fallen unter Nr. 384.</p>\n<p class=\"lf-p\">384 Puppenköpfe aller Art, frisirte.</p>\n<p class=\"lf-p\">385 Federspulen (Federkiele, Schreibfedern), rotte.</p>\n<p class=\"lf-p\">386 Schmuckfedern, rohe, auch dergleichen gefärbte. — Hierher gehören auch rohe, sowie gefärbte Vogelflügel ohne sonstige Bearbeitung ; ferner Vogelbälge, mit Ausnahme der unter Nr. 388 und Nr. 400 fallenden, auch solche, welche lediglich getrocknet sind und nur eine Präparirung zum Schutze gegen Fäulniss und Mottenfrass erfahren haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 a 11 a 13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 b 20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 c 11 d 20 Fss. u . Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13Kb.9Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 d 11 e 11 e 20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Spielzeug aus Glas der Nummern 361 und 376 genügt die Deklaration « Spielzeug aus Glas » unter leifügung der Nummer 361.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur Borsten.</div>\n<p class=\"lf-p\">28 387 388 5 4 3 1 Bettfedern, gereinigte oder zugerichtete (geschlissene, gehackte etc.) ; auch gezogene 11 f Federspulen (Schreibfedern). — Hierher gehören auch Federspulen, gefärbt und geschnitten, jedoch noch in der Form ganzer Federn. — Dagegen fallen geschnittene Federspulen in kleinen Stücken (von der Grösse der Stahlfedern) unter Nr. 451 als Schnitzwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schmuckfedern, zugerichtete {zubereitete). — Als zugerichtete (zubereitete) 11 g Schmuckfedern sind die durch Kräuseln, Nähen oder dergleichen behandelten Schmuckfedern auch dann anzusehen, wenn sie vor dem Gebrauche als Schmuck noch einer geringfügigen Bearbeitung bedürfen. Hierher gehören auch Vogelflügel, auf der Rückseite mit Zeugstoff beklebt oder sonst weiter bearbeitet ; Vogelbälge (auch Köpfe oder Theile von Bälgen), in einer Weise vorgerichtet, dass sie als Schmuck auf Hüten etc. getragen werden können. — Dagegen fallen künstliche Schmuckfedern aus Seide in Verbindung mit Draht, sowie natürliche in Verbindung mit Seide unter Nr. 489. — 20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Häute und Felle. †389 Hasen- und Kaninchenfelle, rohe, ungefärbt. — Hasen- und Kaninchenfelle, rohe 12 a behaarte, gefärbt, sowie halb und ganz gare behaarte, gefärbt oder ungefärbt, fallen unter Nr. 400.</div>\n<p class=\"lf-p\">12 a †390 Kalbfelle : grüne und gesalzene. — Kalbfelle, rohe behaarte, gefärbt, sowie halb und ganz gare behaarte, gefärbt oder ungefärbt, fallen unter Nr. 399.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †391 — : gekalkte und trockene. — Wie in Nr. 390.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †392 Rindshäute : grüne und gesalzene.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †393 — : gekalkte und trockene.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †394 Robben-und Seehundfelle, rohe. — Robben- und Seehuhdfelle, rohe behaarte, gefärbt, sowie halb und ganz gare behaarte, gefärbt oder ungefärbt, fallen unter Nr. 400.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †395 Rosshäute, rohe.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †396 Schaf- und Ziegenfelle : rohe, behaarte. — Lamm- und Zickelfelle sind den Schaf- bezw. Ziegenfellen von derselben Beschaffenheit gleichzustellen. — Rohe behaarte Ziegenfelle, gefärbt (mit Ausschluss der Angorafelle), sowie halb und ganz gare behaarte Schaf- und Ziegenfelle (mil Ausnahme der weiss gemachten und gefärbten Angora- und Schaffelle) fallen unter Nr. 399.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 a †397 — : rohe enthaarte (Blössen), nicht gespalten. — Weissgare unbehaarte Felle von Lämmern und jungen Ziegen (Zickeln) weiden ausnahmslos wie Handschuhleder unter Nr. 541 nachgewiesen. †398 Vorstehend nicht genannte Häute und Felle von Säugethieren, sowie Häute von 12 a Reptilien und Fischen zur Lederher eilung : rohe. — Hierher gehören : rohe Reh- und Rennthierfelle, Elen-, Hirsch-, Büffel- und Schweinshäute etc. — Dagegen fallen rohe behaarte Reh- und Rennlhierfelle, sowie rohe behaarte Elen-, Hirsch- und Büffelhäute, gefärbt, dergleichen halb und ganz gare behaarte Felle und Häute, gefärbt und ungefärbt, unter Nr. 399.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rohe behaarte Kalb-, Reh- und Rennthierfelle, sowie rohe behaarte Elen-, Hirsch- 12 b 399 und Büffelhäute, gefärbt ; dergleichen halb und ganz gare behaarte Felle und Häute, gefärbt und ungefärbt ; rohe behaarte Ziegenfelle, gefärbt (mit Ausschluss der Angorafelle) ; halb und ganz gare behaarte Schaf- und Ziegenfelle, mit Ausnahme der weiss gemachten und gefärbten Angora- und Schaffelle : zur Pelzwerk (Rauchwaaren-) Bereitung. — Hierher gehören auch :</p>\n<p class=\"lf-p\">Zebrahäute ; Dachs-, Leoparden-, Löwen-, Tiger- und ähnliche nicht von den eigentlichen Pelzthieren stammende Felle. — Weiss gemachte oder gefärbte behaarte Angora- und Schaffelle fallen unter Nr. 763.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend nicht genannte (rohe oder gar gemachte, auch gefärbte) Felle zur 400 12 b Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung, mit Ausnahme der weiss gemachten oder gefärbten Angora- und Schaffelle ; Vogelbälge zur Pelzwerkbereitung. — Hierher gehören : Hasen- und Kaninchen-, Robben- und Seebundfelle, rohe behaarte, gefärbt, sowie halb und ganz gare behaarte, gefärbt und ungefärbt ; Pelzstückchen, einschliesslich der gefärbten, auch solche, welche 4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck. \\ \\ 4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">29 2 3 behufs weiterer Verarbeitung zu Pelzwerk zusammengenäht, jedoch noch nicht in die Gestalt förmlicher Pelzfutter oder Besätze gebracht sind ; ferner Affen-, Bären-, Baummarder-, Biber-, Bisamratten-, Chinchillafelle ; Feh (Fehwamme, Fehsäcke [zusammengenähte Felle vom sibirischen Eichhörnchen], auch mit hermelinartig eingesetzten Ohrenspitzen); Fehschwänze ; Fuchsbälge ; Hamster-, Hermelin-, Iltis-, Katzen-, Luchs-, Marder-, Murmelthier-, Nertz- (Nörz-), Nutria- (Seeratten-), Otter-, Waschbär- (Schuppen-), Wolfs-, Zobelfelle etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 4 18 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Holz u. andere vegetabilische u. animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus.*) Abfälle von animalischen und vegetabilischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme der 13 a Hobel- und Sägespäne, — Insbesondere : Hornmehl und andere Hornabfälle, Elfenbein-, Fischbein- und Sluhlrohrabfälle etc. — Hobel- und Sägespäne fallen unter Nr. 406.</div>\n<p class=\"lf-p\">402 Bambus-, Pfeffer-und anderes edleres Rohr, roh; auch rohe Stöcke von Rohr.— Z. B. 13 a auch Tünkins-, Malakka-, Meer-, Manilla-, Rebhühner- (Partridge-), Zuckerrohr. Rohrstöcke, weiche nur in Stocklänge geschnitten und durch Schneiden oder Schaben ganz roh vorgearbeitet sind, eine weitere Bearbeitung aber noch nicht erfahren haben, werden als rohe behandelt. — Rohes Stuhlrohr fällt unter Nr. 412.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 a 403 Bernstein, roher. — Bersteinslaub (kleine, als Schnitzstoff nicht verwendbare Stückchen) ist unter Nr. 220 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">404 Elfenbein (Elephanten- und ähnliche Thierzähne), ganz oder in der Querrichtung 13 a nur in einzelne Theile zerschnitten. — Ausser Elephantenzähnen gehören Mammut-, Nilpferd-, Robben- und Walrosszähne hierher. — Elfenbeinabfälle (Späne, Sägemehl und kleine unregelmässige Stückchen) fallen unter Nr. 401.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hörner von Thieren, Hornspitzen, Geweihe, Hufe und Klauen; Knochen (auch ent- 13 a 405 fettet), ganz oder in der Querrichtung nur in einzelne Theile zerschnitten : rohe. — Hierher gehören auch roh vorgearbeitete Hornspitzen oder ungebohrte Hornstreifen zu Pfeifenspitzen. — Hornstäbe fallen dagegen unter Nr. 439 bezw. 452, Knochen, welche nicht als Schnitzstotf dienen können, unter Nr. 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">406 Holz : Brennholz ; auch Lohkuchen, Reisig und Reisigbesen. — Hierher gehören 13 a auch Zapfen von Nadelhölzern, Hobel- und Sägespäne, Reisig in Bündeln. — Faschinen fallen dagegen unter Nr. 422. —:Schleifholz und Holz zur Cellulosefabrikation, nicht über 1m lang und nicht über 13 a 407 18 cm am schwächeren Ende stark. — D . i . Holz zur Herstellung von Holzmasse (geschliffenem Holzstoff) und Cellulose als Halbzeug zur Papierfabrikation. †408 Holzkohlen, einschliesslich der Rothkohle. — Hierher gehört auch gepulverte Holz- 13 a kohle und plastische Kohle in ungeformter Masse. — Rothkohle ist ein Verkohlungsprodukt aus Buchenholz.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 a 409 Korkholz, rohes, in lediglich auseinander geschnittenen Platten oder Scheiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">410 Perlmuschel- (Perlmutter-) Schalen und ähnliche Seethierschalen mit irisirendem 13 a Glanze, rohe. — Hierunter sind die noch die Aussenschicht besitzenden Schalen der Perlmuscheln etc. nachzuweisen ; auch Perlen in Muscheln gehören hierher. †411 Stein- und andere als Schnitzstoff verwendbare Nüsse, sowie dergleichen Nuss13 a schalen, z.B. Palm- und Kokosnussschalen. — Amerikanische Steinnüsse kommen auch unter den Namen « Corozo-, Elfenbein-, Taguanüsse, marfil végétal, vegetabilisches Elfenbein » im Handel vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">412 Stuhlrohr (spanisches oder ostindisches, Rotang), ungespaltenes, ungeheiztes oder13 a ungefärbtes. — Stuhlrohrabfall ist unter Nr.401, Stuhlrohr, gebeizt, gefärbt, gespalten oder abgeschält (Peddig), auch geschnitten zur unmittelbaren Benutzung unter Nr. 434, lackirtes, polirtes, gefirnisstes Stuhl rohr aller Art unter Nr. 444 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">401 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll. 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck. — 10 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck. *) Die Waaren der Nrn. 416 bis 418 und 420 bis 425 sind nach Gewicht oder Festmeter (1 Festmeter = 600 kg) nachzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur Palm- und Kokosnussschalen bezw. rohe Muschelschalen, mit Ausnahme der Perlnutterschalen und der diesen ähnlichen Seethierschalen mit irisirendem Glanze.</div>\n<p class=\"lf-p\">30 1 413 (1†414 † 415 † 416 † 417 †418 419 †420 †421 †422 †423 2 3 Walfischbarten (rohes Fischbein).—Fischbein in rauhen, unebenen Stäben ist unter 13 a Nr. 439, Fischbein in geebneten glatten oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichteten Stäben unter Nr. 446, Fischbeinabfall unter Nr. 401 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend nicht genannte animalische und vegetabilische Schnitzstoffe, rohe, mit 13 a Ausnahme von Bau- und Nutzholz. — Hierzu sind insbesondere zu rechnen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Cauris (eine Art Schneckenschalen); Jet (Gagat); weisse Korallen ; Muschelschalen zur Verwendung als Schnitzstoff, mit Ausnahme der unter Nr. 410 fallenden ; Schildkrötenschalen ; Thierstacheln aller Art. — Dagegen fallen nicht zur Verwendung als Schnitzstoff bestimmte rohe Muschelschalen unter Nr. 220.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holzborke, auch gemahlen, und Gerberlohe {nicht ausgelaugte Lohe) ; zerkleinertes 13 b (gemahlenes, geraspeltes etc.), nicht ausgelaugtes Quebrachoholz. — Hierher gehören folgende Lohrinden (Holzborke) : Akazien-, Birken-, Buchen-, Eichen-, Erlen-, Eschen-, Fichten-, Kastanienbaum- (Rosskastanien-), Mimosa-, Pappel-, rothe Quebracho-, Tannen-, Ulmen-, Weiden- (Felber-) etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rinde, auch gemahlen. — Ausgelaugte Lohe (Lohkuchen) ist unter Nr. 406 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bau- und Nutzholz : aller Art, nicht besonders genannt, roh oder lediglich in der 13 c 1 Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet oder bewaldrechtet, mit oder ohne Binde. — Rundholz in Stämmen, Blöcken, Klötzen, Stangenholz u.s.w.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nutzholz aus Buchsbaum, Gedern, Kokos (Coeus). Ebenholz, Mahagoni, roh etc., fällt unter Nr. 423, Brennholz unter Nr. 406, Schleifholz und Holz zur Cellulosefabrikation unter Nr. 407. — : eichene Fassdauben, ungefärbte; auch zu Dauben erkennbar vorbearbeitete 13 c 1 Hölzer (sogenannte Stäbe, Stabholz). —: aller Art, nicht besonders genannt, roh etc., für Bewohner und Industrien des 13 c 1 Grenzbezirks, mit Zugthieren gefahren, sofern es direct aus dem Walde kommt Anmerk. a und nicht auf einen Verschiffungsplatz oder Bahnhof gefahren wird. —Diese Nummern haben nur für die Einfuhr Bedeutung und bleiben für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. —; aller Art, nicht besonders genannt, roh etc., in Mengen von nicht mehr als SO kg, 13 c 1 nicht mit der Eisenbahn eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks. — Wie Anmerk. b in Nr. 418. — : aller Art, nicht besonders genannt, in der Richtung der Längsachse beschlagen 13 c 2 oder auf anderem Wege als durch Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert ; Naben, Felgen und Speichen, sowie zu dergleichen erkennbar vorgearbeitete Hölzer, ungefärbt. — Hierunter fällt auch Holzmehl und sogenannte Holzwolle. — Nutzholz aus Buchsbaum, Cedern, Kokos (Cocus), Ebenholz, Mahagoni, in der Richtung der Längsachse beschlagen etc., fällt unter Nr. 423. —: Fassdauben, auch zu Dauben erkennbar vorgearbeitete Hölzer (sogenannte Stäbe, 13 c 2 Slabholz), ungefärbt, nicht unter Nr. 417 fallend. —: Korbweiden und Reifenstäbe, ungeschält ; Faschinen.— Hierher gehören auch 13 c 2 gespaltene ungeschälte Korbweiden (Flechtweiden).—Geschälte Korbweiden und dergleichen Reifenstäbe (gespaltene für Fass- etc. Reifen) fallen unter Nr. 432, ungeschälte Reifenstäbe, welche gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten dem sogenannten Schloss, versehen oder rund gebogen sind, unter Nr. 435.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nutzholz aus Buchsbaum, Cedern, Kokos (Cocus). Ebenholz, Mahagoni : roh oder 13 einer Bearbeitung der unter Nr. 13 c 1 und 2 des Zolltarifs bezeichneten Arten Anmerk. unterzogen. — Zum Cedernholz sind zu rechnen : das virginische oder zu c 1 u. 2 falsche oder rothe Cedernholz, auch Florida-Cedernholz und Bleistiftholz genannt ; das westindische oder spanische oder mexikanische Cedernholz, auch Cedraholz genannt ; das Philippinen-Cedernholz ; das weisse oder kanadische Cedernholz ; das Libanon-Cedernholz und das schwarze Cedernholz.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 4 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur Palm- und Kokosnussschalen bezw. rohe Muschelschalen, mit Ausnahme-, Perlmutterschalen und der diesen ähnlichen Seethierschalen mit irisirendem Glanze, 31 1 2 3 Das Kokosholz (richtiger Cocusholz genannt) wird im Handel auch Cuba-, Jamaika, Granadill-Holz genannt oder nach der Herkunft als westindisches, Cuba- oder Jamaika- und mexikanisches Cocusholz unterschieden.</div>\n<p class=\"lf-p\">13 c 3 424 Bau- und Nutzholz aller Art, nicht besonders genannt, in der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ; gesägte Kanthölzer und andere Sägeund Schnittwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 c 3 425 Nutzholz aus Buchsbaum, Kokos (Cocus), Ebenholz , Mahagoni : in der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 426 Nutzholz aus Cedern : in der Richtung der Längsachse gesägt ; nicht gehobelte Bretter ; gesägte Kanthölzer und andere Säge- und Schnittwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerk. 1 zu c 2 u. 3 13 427 Bruyère- (Erika-) Holz, roh oder in geschnittenen Stücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerk. 2 zu c 2 u. 3 13 d 428 Böttcherwaaren, grobe, rohe, ungefärbte.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 d 429 Holzdraht, roher. — Holzstäbchen zur Zündholzfabrikation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hornplatten, rohe, sowie andere zur Tarifnummer 13 gehörige animalische oder 13 d vegetabilische Schnitzstoffe in rohen, blos geschnittenen Platten etc. — Hierzu sind ausser rohen Hornplatten zu rechnen : Celluloïd (Zellhorn) in Platten, Stäben, Röhren, roh, ungeschliffen, unpolirt und nicht für Waaren erkennbar vorgearbeitet ; Elfenbein in rohen oder gebleichten, blos geschnittenen oder bei der Herstellung von Elfenbeinwaaren übrig gebliebenen Platten und Stücken ; Hornmasse in Tafeln ; Hornplatten, rohe, blos geschnittene ; rohe (auch entfettete) oder gebleichte, blos geschnittene Knochenplatten ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Jet (Gagat), Perlmutter, Schildpatt und Muschelschalen ; alle diese in rohen, nur gespaltenen, gestrekten, geschnittenen oder anderweit zerlegten Stücken oder Platten ; Schilf, Dach- und Weberrohr, gespalten, zugeschnitten oder zugespitzt etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 d;</p>\n<p class=\"lf-p\">431 Korbflechterwaaren, grobe, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch gefirnisst ungefärbte Spangeflechte. — Hierher gehören insbesondere : grobe Korbflechterwaaren zum Wirthschaftsgebrauche, z. B. Wagenflechten, Fischreusen, Tragkörbe, Waschkörbe, Cylinder und Kugeln für Schiffssignale, Signalscheiben für Eisenbahnen, Kleidergestelle, Korbkoffer, Krankenkörbe, aus ungeschälten oder geschälten Ruthen, Rohr oder Holzspan ; Möbel aus ungeschälten Ruthen; ungefärbte Spangeflechte zu Siebböden, Hüten, Tischdecken etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 d †432 Korbweiden und Reifenstäbe, geschält. — S. Bemerkung zu Nr. 422.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 d 433 Nägel, hölzerne (Schuhstifte etc.), rohe, ungefärbte etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">430 434 435 436 Stuhlrohr, gebeizt, gefärbt, gespalten oder abgeschält (Peddig); auch geschnitten 13 d (roh oder gebeizt etc.) zur unmittelbaren Benutzung. — Ungespaltenes, ungebeiztes, ungefärbtes Stuhlrohr fällt unter Nr. 412, Stuhlrohrabfall unter Nr. 401, lackirtes, polirtes, gefirnisstes Stuhlrohr aller Art unter Nr. 444.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend nicht genannte grobe, rohe, ungefärbte Tischler-, Drechsler-, sowie 13 blos d gehobelte oder geschnitzte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der unter Nr. 436und 443 genannten. — Hierher gehören auch gehobelte oder fournirte Breiter, sowie Platten, Cylinder und Filter aus Holzkohle oder plastischer Kohle. — Naben, Felgen und Speichen etc., ungefärbt, fallen unter Nr. 420, Holz in geschnittenen Fourniren, sowie unverleimte, ungeheizte Parquetbodentheile unter Nr. 436, Möbel etc. aus harten Hölzern und fournirte Möbel etc. unter Nr. 443.</p>\n<p class=\"lf-p\">Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungeheizte Parquetbodentheile 13 e (Stäbe, Riemen, Friesen oder Tafeln), gehobelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 — 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck. — — 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll. 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll. — — 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll. — — 4 Bll. 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll. 2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck. — \\ 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Korbflechterwaaren der Nummern 431 und 441 genügt die Deklaration «Grobe Korbflechterwaaren » ter Beifügung der Nummer 431.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Hiervon gehören zu den Massengütern nur geschälte Korbweiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bei der Ausfuhr von Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten etc. der Nummern 435 und 444 genügt die Deklaration grobe Tischler-, bezw. grobe Drechsler- oder Wagnerarbeiten » unter Beifügung der Nummer 435.</div>\n<p class=\"lf-p\">32 1 437 (1438 439 †440 (2441 (1442 443 (3444 2 3 4 Böttcherwaaren : gebeizt, gefärbt, gefirnisst, lackirt oder polirt ; dergleichen Bött-13 f 16 Fss. u. Kst. cherwaaren (auch grobe, rohe, ungefärbte) mit eisernen Reifen oder sonst in 6 Bll. einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, mit Ausnahme der feinen Böttcherwaaren, sowie der entleerten Mineralölfässer. — Feine Böttcherwaaren gehören, soweit sie nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen, nach Nr. 447. — Entleerte Mineralölfässer, welche nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. September 1885 (Central-Blatt f . d . D . R . S . 473) verzollt oder welche vom Auslande mittelbar (über Zoll-Niederlagen) oder unmittelbar durchgeführt werden, sind in Verkehrsnachweisung I bezw. II, III, V oder VI unter Nr. 438 anzuschreiben. Dagegen sind Mineralölfässer, welche nach erfolgter Entleerung im Zollgebiet unter Zollkontrole wieder ausgeführt oder eingelagert werden, beim Ein- und Ausgang in den Verkehrsnachweisungen überhaupt nicht aufzuführen. — : Mineralölfässer, entleerte, gefärbte etc. — Siehe Bemerkung zu Nr. 437.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 f Fischbeinstäbe und Hornstäbe aus Büffel-oder anderenThierhörnern(Hornfischbein), 13 f rauhe, unebene. — Kurze Hornstäbe zur Anfertigung von Hornborsten fallen unter diese Nummer, auch wenn sie geebnet und glatt sind. — Wallfischbarten (rohes Fischbein) sind unter Nr. 413, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete Fischbeinstäbe unter Nr. 446, dergleichen Hornstäbe unter Nr. 452 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fournire aus Holz, geschnittene, gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt ; uneingelegte Par13 f quetbodentheile, mit Ausschluss der unter Nr. 436 genannten. — Hierher gehören demnach : unverleimte gebeizte etc., sowie verleimte, auch fournirte, jedoch uneingelegte Parquetbodentheile. — Eingelegte Parquetbodentheile fallen unter Nr. 447.</p>\n<p class=\"lf-p\">Korbflechterwaaren, grobe, gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnisst etc. — Hier- 13 f her gehören auch Korbflechterwaaren (ungefärbte oder gefärbte etc.) in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und 16 Fss. u. Kst. 16 Fss. u.</p>\n<p class=\"lf-p\">Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Korkwaaren, grobe ; Korksteine, Korkziegel und Korkröhren (auch Röhrentheile) 13 aus f Zu Nr. 442:</p>\n<p class=\"lf-p\">Korkabfällen mit Kalk, Thon, Cement, Kleister, Leim oder anderen BindeBei dem Zollmitteln verbunden. — Zu den groben Korkwaaren gehören : geschnittene satz von 5 M. (bearbeitete) Korkplatten und Korkscheiben, Streifen, Würfel- und Rindenbrutto : — spunde ; Korktender (netzartig umstrickte Korkslücke). — Feine Korkwaaren fallen unter Nr. 449.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möbel und Möbelbestandtheile aus zarten Hölzern, sowie alle fournirten (mit Aus13 f nahme der feinen) ; auch gefärbt, gebeizt, gefirnisst,lackirt, polirt etc. — Hierher gehören auch dergleichen Möbel in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgaren Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edel- und Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan. Zu den harten Hölzern sind hauptsächlich zu zählen : Ahorn-, Akazien-, Birken-, Buchen-, Buchsbaum-, Eben-, Eichen-, Eisbeerbaum-, Eschen-, Hartriegel-, Jacaranda-, Kern- und Steinobstbaum-, Kokos- (Cocus-), Mahagoni-, Nussbaum-, Pallisander, Taxus- (Eibenbaum-), Ulmen-, Vogelbeerbaum- und Weissdorn-Holz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möbel und Möbelbestandtheile aus weichen Hölzern, nicht fournirte, sowie andere 13 f 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten aus Holz (mit Ausnahme der feinen), 6 Bll. gefärbt, gebeizt, gefirnisst, lackirt, polirt etc. — Hierher gehören auch dergleichen Möbel etc. und grobe, rohe, ungefärbte Tischler- etc. Arbeiten in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, ungefärbtem oder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>In den Verkehrsnachweisungen I und II ist von den Anmeldestellen der Zollsatz anzugeben, nach welchem dergle Mineralölfässer bezw. Korkwaaren zur Verzollung gezogen wurden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Beider Ausfuhr von Korbflechterwaaren der Nummern 431 und 441 genügt die Deklaration «Grobe Korbflechterwaaren unter Beifügung der Nummer 431.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bei der Ausfuhr von Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten etc. der Nummern 435 und 444 genügt die Dekla(…) «Grobe Tischler-, bezw. grobe Drechsler- oder Wagnerarbeiten » unter Beifügung der Nummer 435.</div>\n<p class=\"lf-p\">33 1 2 3 blos geschwärztem lohgaren Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder Porzellan ; ferner : gefärbter Holzdraht; lackirtes, polirtes, gefirnisstes Stuhlrohr aller Art ; Kisten, hölzerne, rohe, ungefärbte, mit Bleiplatten oder Stanniol ausgefüttert; Löffel, hölzerne, grobe, gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, auch mit grober Malerei versehen. — Als weiche Hölzer sind insbesondere zu betrachten : Erlen-, Fichten-, Kiefern-, Lärchen-, Linden-, Pappeln-, Rosskastanien-, Tannenund Weiden-Holz.</p>\n<p class=\"lf-p\">445 Spielzeug aus Holz, grobes, blos gehobeltes oder geschnitztes, ungefärbtes, ausser 13 f Verbindung mit anderen Materialien. — Anderes Spielzeug aus Holz fällt unter Nr. 450. Musikalische Instrumente, welche als Kinderspielzeug dienen, sind unter Nr. 458 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">446 Fischbeinstäbe, geebnete, glatte oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete. —13 g Hierunter fallen auch Planchetten (Blankscheite) und Corsetstangen aus Fischbein, sowie mit Papier überzogene Fischbeinstäbe.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 g 447 Holzwaaren, feine, mit Ausnahme von Spielzeug. — Hierzu gehören : alle Holzwaaren mit ausgelegter oder Schnitzarbeit, eingepressten Verzierungen, feiner Malerei, Holzbronze etc. ; feine Drechsler- und Schnitz-, sowie Kammmacherwaaren aus Holz ; eingelegte Parquetbodentheile ; Holzwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 13 f, 13 h oder 20 des Zolltarifs fallen ; Holzbronze (Holzwaaren, deren Schauseile mit echtem oder unechtem Blattmetall, Bronzepulver oder bronzirten Massen vollständig überzogen oder mit derartigen Verzierungen [Arabesken, Figuren etc.] versehen ist) ; Buchdruckerschriften aus Holz ; Druckplatten, aus Holz geschnittene (Druckformen, Holzschnitte, Druckmodel), auch hölzerne Druckplatten mit eingeschlagenen Stiften etc. aus unedlen Metallen ; Holzadern, gemusterte und einfache; Holzmosaik; sogenannte russische Löffel und Schalen. — Spielzeug aus Holz, grobes, blos gehobeltes oder geschnitztes, ungefärbtes, ist unter Nr. 445, anderes Spielzeug aus Holz unter Nr. 450 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">448 Korbflechterwaaren, feine ; gefärbte Spangeflechte ; Korbflechterwaaren in Verbin- 13 g dung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 13 f, 13 h oder 20 des Zolltarifs fallen. — Hierher gehören z. B. : Kinderwagen und Kinderwiegen ; Kober, Papier-, Arbeits- und Blumenkörbe ; Ausklopfer, Fenstervorsetzer, Zeitungsmappen ; Möbel mit Ausschluss der unter Nr. 431 fallenden ; alle bronzirten, vergoldeten oder versilberten Korbflechterwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Korkstopfen ; Korksohlen ; Korkschnitzereien ; Korkwaaren in Verbindung mit an- 13 g 449 deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">450 Spielzeug aus Holz etc., mit Ausnahme des groben, blos gehobelten oder geschnitz- 13 g ten, ungefärbten, sowie der musikalischen Instrumente ; Spielzeug aus Korbgeflecht.— Hier ist Spielzeug aus Holz (mit Ausnahme des unter Nr. 445 genannten) oder anderen vegetabilischen und animalischen Schnitzstoffen mit Ausnahme der unter Tarifnummer 20 b 1 genannten) nachzuweisen; ferner : Spielzeug aus Holz etc. oder Korbgeflecht in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fällt. — Musikalische Instrumente, welche als Kinderspielzeug dienen, fallen unter Nr. 458.</p>\n<p class=\"lf-p\">451 Vorstehend nicht genannte Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitz- 13 g sloffen, mit Ausnahme der aus Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet (Gagat), Perlmutter oder Schildpatt gefertigten, sowie der geebneten etc. Hornstäbe und der gepressten Hornknöpfe. — Diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 13 h oder 20 des Zolltarifs fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierher gehören auch : Hornplatten, gefärbt, gebeizt, gepresst (mit Mustern), geschliffen oder polirt; Kohlenstifte zu elektrischen Beleuchtungsapparaten, galvanischen Batterien etc., auch in Verbindung mit anderen Materialien ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus plastischer Kohle, mit Ausnahme der unter Nr. 435 fallenden, 4 5 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Korkstopfen :</p>\n<p class=\"lf-p\">5 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>In den Verkehrsnachweisungen I und II ist von den Anmeldestellen der Zollsatz anzugeben, nach welchem eingeführte (…)orkwaaren zur Verzollung gezogen wurden.</div>\n<p class=\"lf-p\">5 34 2 1 3 z. B. Löthkohle in Gipseinfassung ; Formerarbeit aus Stearin, Paraffin, Stärke, Tragantgummi, Gelatine, Brot oder ähnlichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Tarifnummer 20 fällt. — Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloid etc. fallen unter Nr. 523, geebnete etc. Hornstäbe unter Nr. 452, gepresste Hornknöpfe unter Nr. 453.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hornstäbe aus Büffel- oder andern Thierhörnern (Hornfischbein),geebnete, glatte 452 13 g oder sonst zur Verwendung bereits vorgerichtete. — Hierher gehören auch Anmerk. 1 Planchetten (Blankscheite) und Corsetstangen aus Horn. — Kurze Stäbe, wie sie zur Anfertigung von Hornborsten dienen, fallen, auch wenn sie geebnet und glatt sind, unter Nr. 439.</p>\n<p class=\"lf-p\">453 Bornknöpfe, gepresste, mit oder ohne Oesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 g Anmerk. 2 Gepolsterte Möbel aller Art : ohne Ueberzug. — Hierunter fallen auch gepolsterte 13 h 1 Billardbänder (Billardkanten) ohne Ueberzug.</p>\n<p class=\"lf-p\">455 —: mit Ueberzug. — Hierunter fallen auch gepolsterte Billardbänder mit Ueber13 h 2 zug, sowie mit Tuch überzogene Billards, ganz oder zerlegt. — Mit Plüsch, seidenen, halbseidenen oder anderen feinen Zeugstoffen überzogene, jedoch nicht gepolsterte Möbel aus Holz fallen unter Nr. 534.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 20 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 9 BU.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 BU.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>Hopfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">1 ( †456 Hopfen (kumulus lupulus). — Hierher gehört auch Brauer-Tannin und Hopfenmehl (Lupulin).</p>\n<p class=\"lf-p\">14 4 Bll. 2 Sch 30 in eisern« Cylindern 15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge.</p>\n<p class=\"lf-p\">457 458 459 460 461 Claviere (Flügel), Pianinos und Claviaturen, sowie Theile von solchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 a 1 Musikalische Instrumente, als Kinderspielzeug dienend.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 a 1 Musikalische Instrumente und Instrumententheile, vorstehend nicht genannt. — 15 a 1 Hierunter fallen auch sogenannte Noten für Aristons, Melodions und ähnliche Drehorgeln. Theile von musikalischen Instrumenten werden nur dann hier nachgewiesen, wenn dieselben nicht an sich. ihrer Beschaffenheit nach, unter einen geringeren Zollsatz als 30 Mk. für 100 kg fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschliffenes optisches Glas zu optischen Instrumenten. — Hierher gehört auch dgl. 15 a 2 Glas zu Opernguckern, Perspectiven etc.— Ungefasste Brillen- und Lorgnon-, sowie Stereoskopengläser fallen dagegen unter Nr. 370 bezw. 373, rohes optisches Glas unter Nr. 359.</p>\n<p class=\"lf-p\">Instrumente, astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische und 15 a 2 physikalische, mit Ausnahme der Telegraphenapparate und Telephone. — Zu den chirurgischen Instrumenten gehören alle Apparate und Werkzeuge, welche zur Ausführung chirurgischer Untersuchungen und Operationen unmittelbar dienen ; dagegen werden Gegenstände, welche in der Chirurgie nur mittelbar, als Präservative oder in Folge von Gebrechen, ohne eigentliche Heilzwecke, benutzt werden, sowie solche, die noch einen anderen Gebrauch zulassen, nach Beschaffenheit des Materials angeschrieben. — Zu den astronomischen, optischen, mathematischen, chemischen und physikalischen Instrumenten gehören nur solche, welche bei den einschlägigen Untersuchungen zu Ermittelungen, Bestimmungen oder Messungen unmittelbar dienen und nicht Gegenstände des allgemeinen oder Gewerbegebrauchs sind ; dagegen sind Apparate, Gefässe und Geräthe, welche zu Ermittelungen etc. nicht unmittelbar dienen, sowie solche, welche Gegenstände des allgemeinen oder Gewerbegebrauchs sind, z. B. Abdampfschalen, Ballons, Büretten, Cylinder, Dekantirtöpfe, Filter etc., nach Beschaffenheit des Materials zu behandeln. — Auch sind hierher solche Gegenstände nicht zu rechnen, welche lediglich als Spielwerke oder als Herren- und Frauenschmuck, Toi-</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>Hiervon gehört zu den Massengütern nur Hopfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">23 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">23 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 BU.</p>\n<p class=\"lf-p\">35 1 462 463 464 464 465 466 467 468 469 470 471 472 473 474 475 2 3 leiten- und Nippestischsachen etc. dienen, ingleichen Instrumente, welche als Nebensache an Tisch- oder Hauseinrichtungen angebracht sind, z. B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaleidoskope, Zauberlaternen, als Spielzeug dienende Magnete, Stereoskope, Schattenspiele und ähnliche Spielwerke ; ferner Compasse und dergl. zum Gebrauch als Berlocken ; Nippesfiguren oder Tafelaufsätze, welche mit einem Thermometer oder Hygrometer versehen sind, und dergleichen. Dasselbe gilt von Brillen, Lorgnetten und Lorgnons, sowie von Opernguckern und den diesen gleichzustellenden kleineren terrestrischen Perspektiven. — Telegraphenapparate, elektromagnetische und pneumatische ohne Unterschied, sowie Telephone fallen unter Nr. 520.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lokomotiven und Lokomobilen, auch Theile davon (mit Einschluss der zu Lokomo- 15 b 1 tiven bezw. Lokomobilen gehörigen Dampfkessel). — Zu den Lokomotiven sind alle Dampfmaschinen zu rechnen, welche sich selbst fortbewegen, auch wenn sie gleichzeitig noch eine davon unabhängige Wirkung ausüben. Mit Lokomotiven in loser Verbindung stehende Tender fallen unter Tarifnummer 15 b 2. Als Lokomobilen sind alle auf Rädern stehenden, mit den zugehörigen Kesseln abgeschlossene Maschinenbauwerke bildenden Dampfmaschinen anzusehen, welche bestimmt sind, in unmittelbarer Wirkung oder durch Uebertragung auf andere (z. B. landwirthschaftliche) Maschinen, von der Stelle aus (stationär) als Kraftmaschinen (Motoren) zu dienen. Gehen derartige Maschinen ohne Räder ein bezw. aus, so erfolgt gleichwohl ihre Nachweisung unter Nr. 462, wenn an ihnen Vorrichtungen (z. B. Wendeschemel, Spannagellöcher, Zapfen zu Langbäumen) vorhanden sind, welche es ermöglichen, die Maschinen ohne erhebliche Bearbeitung auf Räder zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen und Maschinentheile, andere, und zwar : überwiegend oder ganz aus 15 b 2 α Holz. — : überwiegend oder ganz aus Gusseisen, mit Ausnahme der unter Nr. 465 ge- 15 b 2 ß nannten. — Ganz grobe rohe Maschinen und dergleichen Maschinentheile blos aus Gusseisen sind unter Nr. 239 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nähmaschinen und Theile von solchen, überwiegend oder ganz aus Gusseisen. 15 b 2 ß Dampfkessel aus schmiedbarem Eisen, mit Ausschluss der unter Nr. 462 bezw. 15 b 2 γ (bei der Einfuhr) unter Nr. 470 fallenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen und Maschinentheile, überwiegend oder ganz aus schmiedbarem Eisen 15 b 2 y (einschliesslich des schmiedbaren Gusses), mit Ausnahme der unter Nr. 462, 466, 468 bezw.(beider Einfuhr) unter Nr. 470 fallenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nähmaschinen und Theile von solchen, überwiegend oder ganz aus schmiedbarem 15 b 2 y Eisen (einschliesslich des schmiedbaren Gusses). — Nähnadeln zu Nähmaschinen fallen unter Nr. 263.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinen und Maschinentheile, überwiegend oder ganz aus anderen unedlen Me15 b 2 δ tallen, mit Ausnahme der unter Nr. 462 fallenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau. — Diese 15 Nummer hat nur für die E i n f u h r Bedeutung und bleibt für den Nachweis Anmerk. zu b 1 u. 2 der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kratzen (Karden, Krempel, Kardätschen, Streichen) und Kratzenbeschläge. — 15 b 3 Hierher gehören auch sog. Sägezahnkratzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnfahrzeuge, weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit : zum Werth von 15 c 1 α weniger als 1000 M. für 1 Stück. — Zu den Eisenbahnfahrzeugen\" gehören auch Pferdeeisenbahnwagen, als Eisenbahnfahrzeuge dienende Draisinen und solche Wagen, welche ausser zum Gebrauche auf Schienengeleisen auch zum gewöhnlichen Gebrauche vorgerichtet sind. — Die unter Nr. 472 bis 474 anzuschreibenden E i s e n b a h n f a h r z e u g e sind nach S t ü c k z a h l u n d W e r t h nachzuweisen. — : zum Werth von 1000 M. und darüber für 1 Stück. — Wie in Nr. 472.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 c 1 15 c 1 ß Andere Eisenbahnfahrzeuge. — Wie in Nr. 472.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeiten. — Auch wenn die 15 c 2 Polster (Kissen) mit den Wagenkörpern nicht in fester Verbindung stehen. — Nach S t ü c k z a h l nachzuweisen 5 4 — 13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll. — — 13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb. 4 Bll. | 13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb. 4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">36 1 2 3 4 5 16. Kalender.</p>\n<p class=\"lf-p\">476 Kalender, (auch Abreisskalender), mit Ausschluss der Schreibkalender.— Schreibkalender (Kalender, welche zugleich als Geschäfts-, Tagebücher u.s.w. dienen), soweit sie durch ihre Verbindung mit anderen Materialien nicht unter Nr. 20 oder 21 d des Zolltarifs fallen, sind unter Nr. 757 bezw. 761 nachzuweisen. † 477 Kautschuck und Guttapercha, roh (in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen, Platten u.s.w.) oder gereinigt (in Form rauher, unebener, durchlöcherter Lagen). — Hierher gehören auch Abfälle von rohem Kautschuck, roher Guttapercha und Kautschuck- und Guttaperchafabrikation, sowie alte abgenutzte Stücke von solchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kautschuckhornmasse (Hartgummi) in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Hartgummiteig, auch in der Form von Platten, Ballen, Würsten etc. — Auch polirter oder mit eingepressten Dessins versehener Hartgummi in Platten etc. gehört hierher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kautschuck- und Guttaperchafäden, gezogene oder geschnittene, ohne weitere Verbindung oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohen Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, dass sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können etc. — Hierher gehören ausser den in Spalte 2 genannten Kautschuck- und Guttaperchafäden : gezogene Kautschuckstränge (zu Treibriemen) ausser Verbindung mit anderen Materialien ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kautschuckabschnitte und Kautschuckstreifen, unbearbeitete ; lediglich geschnittene Sohlen von Kautschuck oder Guttapercha, auch durch Pressung rauh gemachte ; Gurte aus Kautschuck, lediglich zugeschnittene, ohne weitere Bearbeitung oder Zuthaten ; Kautscbuck-Täfelchen und-Stückchen (Radirgummi), ohne Rücksicht auf die Form, aus natürlichem rohen oder gereinigtem Kautschuck ohne Dessins ; Platten aus rohem oder gereinigtem Kautschuck etc., mit Ausnahme der unter Nr. 477 fallenden, sowie Platten aus weichem vulkanisirten, gefärbten oder mit Asbestfasern gemischten Kautschuck ; Platten in Gestalt von ganz dünnem Leder ; Platten mit eingewalztem Drath oder Drathgeflecht ; aufgelöster Kautschuck und aufgelöste Guttapercha.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe Waaren aus weichem, auch vulganisirtem Kautschuck oder dergleichen Guttapercha, unlackirt, ungefärbt, unbedruckt ; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — Hierher gehören auch : Kautschuckfäden, mit baumwollenem, leinenem oder wollenem gebleichten oder gefärbten Garn oder mit Seide umflochten oder umwickelt, sowie übersponnene Kautschuckfäden ; Schläuche aus Zeugstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 487 aufgeführten Schläuche aus Hanf etc.), mit Kautschuck getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuck verbunden ; aus Kautschuck mit Unterlagen von dergleichen Zeugstoffen : alle diese in einer Wandstärke von mehr als 4 mm ; dergleichen Schläuche auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; Schläuche aus Hanf oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle), mit Kautschuck überzogen, getränkt etc., in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; Kolbenpackung (Piston-Packing) und Kolbenverdichtungsschnur, bestehend aus einer mit Schwefel und Talkstein imprägnirten Rolle von Kautschuck , umwickelt mit Hanfleinwand (die mit ebenso zubereitetem dünnen Kautschuck zusammengewalzt ist) und demnächst stark zusammengepresst ; auch solche aus einem Bündel Baumwollengarn oder zusammengedrehter Heede, mit Talk eingestäubt, mit Stearinsäure oder Talg getränkt, umhüllt mit schlauchartigen Baumwollen- oder Leinengeweben, oder auch ohne solche Umhüllung, Kolbenpackung von anderer Beschaffenheit, auch in Verbin- 16 12 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">17.</span>Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus.</div>\n<p class=\"lf-p\">478 479 480 17 a 11 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 a 11 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 b 17 c 14 Fss. u.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">37 1 2 3 dung mit Asbest ; Platten aus weichem., auch vulkanisirtem Kautschuck mit eingewalzter grober Leinwand ; Fussdecken aus Kautschuck oder Guttapercha, auch mit Unterlagen von grobem Zeugstoff, ungefärbte, unbedruckte ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kautschucktäfelchen aus vulkanisirtem Kautschuck ohne Dessins etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hartgummiwaaren (Kautschuck-Hornmassewaaren), fertige aller Art, auch in Ver- 17 c bindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — Hierunter fällt auch Hartgummi in Platten, einschliesslich der polirten oder mit Dessins versehenen, auf Unterlagen von Zeugstoff oder Papier.</p>\n<p class=\"lf-p\">482 Feine Waaren aus weichem, auch vulganisirtem Kautschuck oder dergleichen Gutta- 17 d percha, lackirt, gefärbt, bedruckt oder mit eingepressten Dessins ; auch in Verbindung mit andern Materialien, mit Ausnahme von Spielzeug.— Dergleichen Waaren in Verbindung mit anderen Materialien nur dann, wenn sie durch diese Verbindung nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — Als gefärbter oder lackirter Kautschuck wird nur solcher behandelt, auf dessen Oberfläche Farbe oder Lack aufgetragen ist, nicht aber der vulkanisirte oder der in der Substanz gefärbte.</p>\n<p class=\"lf-p\">483 Spielzeug aus weichem Kautschuck etc., auch in Verbindung mit anderen Materia- 17 d lien. — Wie in Nr. 482.</p>\n<p class=\"lf-p\">484 Gewebe aller Art mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen, getränkt oder durch 17 e Zwischenlagen aus Kautschuck oder Guttapercha verbunden oder mit eingeklebten Kautschuckfäden ; Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. — Hierher gehören auch Waaren aus den in Spalte 2 genannten Geweben in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; ferner : kautschuckirtes Ledertuch, sowie Waaren daraus ; Platten aus weichem, auch vulkanisirtem Kautschuck mit ein- oder aufgewalztem Baumwollengewebe ; Schläuche aus Zeugstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 487 fallende Schläuche aus Hanf etc.), mit Kautschuck getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuck verbunden, aus Kautschuck mit Unterlagen von dergleichen Zeugstoffen; alle diese in einer Wandstärke von 4 mm oder darunter;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schläuche aus einer oberen Lage von mit Wachs getränktem Gespinnst, einer Zwischenlage von Kautschuck und einer inneren Lage von spiralförmig gewundenem Draht; alle dergleichen Schläuche auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">485 Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 e 486 Kautschuckdrucktücher für Fabriken, und Kratzenleder, künstliches, für Kratzen17 e fabriken, beide auf Erlaubnissschein unter Kontrole. — Diese Nummer hat Anmerk. 1 nur für die E i n f u h r Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. — Zu dem künstlichen Kratzenleder gehören alle Stoffe, welche als Ersatzmittel des Kratzenleders dienen, z. B. Filzstoffe allein oder in Verbindung von mit Kautschuck getränkten Geweben.</p>\n<p class=\"lf-p\">487 Schläuche aus Hanf oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen {mit Ausnahme der 17 e Baumwolle), mit Kautschuck überzogen, getränkt etc., ausser Verbindung mit Anmerk. 2 anderen Materialien ; Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen in Verbindung mit Kautschuck. — Hierher gehören : Treibriemen aus groben Zeugstoffen. mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus Kautschuck oder Guttapercha ; aus Kautschuck oder Guttapercha mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Zeugstoffen ; bearbeitete Wagendecken aus grobem Zeugstoff in Verbindung mit Kautschuck (mit Kautschuck getränkt, überzogen etc.). | 4 5 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll. _ 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">38 1 2 3 4 5 18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 ( 488 ( 1 489 (1490 491 492 493 494 495 Gestickte und Spitzenkleider, ohne Rücksicht auf die Art der verwendeten Zeug- 18 a stoffe sowie des Stickmaterials. — Unter den hier nachzuweisenden gestickten Kleidern und Spitzenkleidern werden Roben und Ueberkleider für Damen und Kinder (nicht aber auch Kleider anderer Art und sonstige Putzwaarenartikel) verstanden, welche mit Stickereien oder mit Spitzen aus Spinnstoffen aller Art in solcher Ausdehnung versehen sind, dass diese Verzierungen den Kleidern erst ihren Werth und ihren eigentlichen Charakter verleihen. — Kleider (soweit sie nicht unter Nr. 488 fallen) und Putzwaaren, ganz oder überwiegend aus leinenen Zwirnspitzen, aus baumwollenen Spitzen oder dergleichen Stickereien gefertigt, werden wie leinene Zwirnspilzen beziehungsweise wie baumwollene Spitzen oder Stickereien unter Nr. 596 bezw. Nr. 51 nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleider mit Ausnahme der unter Nr. 488 fallenden, und Putzwaaren : aus Seide 18 a oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden ; aus Gaze, Krepp, Flor, Spitzen, Blonden, Tüllen (gemusterten und ungemusterten) oder Stickereien, theilweise aus Seide ; alle aus Halbseide in Verbindung mit Metallfäden;</p>\n<p class=\"lf-p\">Leibwäsche aus Zeugstoffen von Seide oder Floretseide, zugeschnitten und genäht. — Hierher gehören auch künstliche Schmuckfedern aus Seide in Verbindung mit Draht, sowie natürliche in Verbindung mit Seide. — Gewirkte, gestrickte oder gehäkelte Kleider und Putzwaaren werden wie Strumpfwaaren nachgewiesen. — S. auch Bemerkung zu Nr. 592.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 b Kleider und Putzwaaren, mit Ausnahme der unter Nr. 488 und 489 fallenden, aus Halbseide ; Leibwäsche aus halbseidenen Zeugstoffen, zugeschnitten und genäht. — S. auch Bemerkungen zu Nr. 489 Absatz 2 und zu Nr. 592.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleider mit Ausnahme der unter Nr. 488 fallenden, und Putzwaaren aus Baum18 c wolle, Leinen, Wolle etc., auch in Verbindung mit Metallfäden ; Leibwäsche aus wollenen Zeugstoffen, zugeschnitten und genäht. — Hierunter fallen auch Kleider aus sogenannten Elastiks, Kleider aus Filz, sowie Kleider und Putzwaaren aus anderen vegetabilischen Spinnstoffen als Baumwolle oder Leinen oder anderen Thierhaaren als Wolle ; ferner Leibwäsche aus Zeugstoffen von dergleichen Thierhaaren, zugeschnitten und genäht. — S. auch Bemerkungen zu Nr. 489 Absatz 2 und zu Nr. 592.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleider und Putzwaaren aus Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen 18 d oder getränkt, sowie aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leibwäsche aus baumwollenen oder leinenen Zeugstoffen, zugeschnitten und genäht,18 e auch mit einer dünnen Schicht von Celluloid oder Xylonit, überzogen (sogenannte Gummiwäsche) ; Papierwäsche, an der Schauseite von Zeugstoff. — Papierwäsche aus leinenem oder baumwollenem Zeugstoff und Papier fällt hierunter nur, wenn der Zeugstoff die Aussenseite (Schauseite), das Papier aber nur eine Zwischen- oder Unterlage bildet. — Andere Papierwäsche ist unter Nr. 757 bezw. 761 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seidene Herrenhüte, garnirt oder ungarnirt; Gibus. — Hierher gehören : Cylinder- 18 f 1 und ähnliche Hüte für Herren, mit seidenem oder halbseidenem Felbel (Velpel) überzogen, garnirt oder ungarnirt, sowie Gibus (Ressorthüte, Claquehüte) aller Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ausfuhr sind alle diese Hüte nach Stückzahlund Nettogewicht nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herrenhüte von Filz aus Wolle oder anderen Thierhaaren, garnirt oder ungarnirt, 18 f 2 auch lackirt. — Ferner sind hier nachzuweisen : Hüte aus Zeugstoffen mit aufgeklebtem Wollstaub ; Hutstumpen zu Filzhüten, bestehend aus zusammengewalkten Hutfachen, ganz oder unvollständig in Hutform gebracht ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinderhüte von Filz, nach Form oder Garnitur den Herrenhüten ähnlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hierher gehörigen Hüte etc. sind bei der Ausfuhr nach Stückzahl und Nettogewicht nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Kleidern, fertiger Leibwäsche und Putzwaaren der Nummern 488 bis 490 genügt die Deklara(…) « Kleider, fertige Leibwäsche und Putzwaaren, seidene etc., » unter Beifügung der Nummer 488.</div>\n<p class=\"lf-p\">39 2 1 3 496 Damenhüte aus Filz oder Zeugstoffen aller Art (einschliesslich der mit Kautschuck 18 f 3 überzogenen oder getränkten), auch solche mit Felbel (Velpel) überzogen: garnirt. — Wie Damenhüte werden Kinderhüte behandelt, welche nach Form oder Garnitur den Herrenhüten nicht ähnlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter d i e s e r N u m m e r zur Anschreibung k o m m e n d e n H ü t e s i n d nach S t ü c k z a h l nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 f 4 497 — : ungarnirt. — Wie in Nr. 496.</p>\n<p class=\"lf-p\">498 Herrenhüte aus Zeugstoffen (einschliesslich der mit Kautschuck überzogenen oder 18 f 4 getränkten), vorstehend nicht genannt, garnirt oder ungarnirt. — Hierher gehören auch : Mützen aus Zeugstoffen, mit Ausnahme der gewirkten, gehäkelten oder gestrickten und der Mützen aus Asbest allein oder aus Asbest gemischt mit anderen Materialien ; Fez (Mützen aus gewalktem Wollenstoff. ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinderhüte aus Zeugstoffen, nach Form oder Garnitur den Herrenhüten ähnlich. — Dagegen fallen Hüte aus Kork, Baumschwamm (sog. Feuerschwamm) unter Tarifnummer 13 g, Hüte aus Papier unter Nr. 27 f 2 bezw. 3, dergleichen Hüte mit Garnitur ganz oder theilweise aus Gespinnsten unter Nr. 20 c 3 ; Hüte aus Leder, Ledertuch, Oel- oder Wachstuch unter Nr. 21 c bezw. d ; ferner Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern oder Span (Holzspan), auch dergleichen aus Haar- oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sog. Baumwollensparterie und Stroh unter Nr. 35 c bezw. 35 d 1 und 2 des Zolltarifs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter dieser Nummer zur Anschreibung kommenden Hüte und Mützen sind nach Stückzahl nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 g 499 Blumen, Blüthen, Blüthenblätter, Knospen, künstliche, fertige, und deren Bestandtheile, d. i. einzelne Blätter, Stiele u.s.w. ohne Verbindung untereinander : aus Webe- oder Wirkwaaren oder Gespinnsten, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 4 20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll. …) Kupfer u. andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">500 Antimon, metallisches (Spiessglanz, Spiessglanzkönig, regulus antimonii).</p>\n<p class=\"lf-p\">501 Arsenik (Arsen) metallisches.</p>\n<p class=\"lf-p\">502 Kobalt- und Nickelmetall, rohes. — Nickelmetall in Barren oder Stücken rein (Würfelnickel, Nickelschwamm) oder in gleichzeitig andere Metalle enthaltenden, zur Nickelgewinnung geeigneten Hüttenprodukten (Kobaltspeise, Nickelspeise, Nickelstein).</p>\n<p class=\"lf-p\">503 Kupfer, rohes ; Bruchkupfer. — Roh- (Schwarz-) und Garkupfer (Scheiben- oder Rosettenkupfer), desgleichen Cementkupfer in Scheiben oder Rosetten, Blöcken (Hartstücken) etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">504 Kupfer- und andere Scheidemünzen ; auch Abfälle von Kupfer etc. und Kupferlegirungen. — Dergleichen Abfälle sind z. B. : Kupferfeile, Messingfeile, Schabin (Abfall von der Metallschlägerei), Schliff, Blechabfälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">505 Messing und Tomback : roh oder als Bruch. — Hierher gehören : Messing (Rohmessing [Stückmessing, Arcot], Neumessing, Weissmessing, Müntzmetall [Muntz's yellow metall] Aichmetall, Sterrometall, Messingschlagloth) und Tomback (Rothmessing, Rothguss).</p>\n<p class=\"lf-p\">506 Quecksilber.</p>\n<p class=\"lf-p\">19 a 507 508 19 a 19 a Wismuth.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend und anderweit nicht genannte unedle Metalle oder Legirungen von unedlen Metallen, roh oder als Bruch. — Hierzu sind zu rechnen : Aluminium in Barren ; Cadmiummetall; Kalium (Kaliummetall) ; Magnesium (Magnesiummetall) ; Natriummetall und Wolfram (Wolframmetall) ; Alfanide ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Neusilber (Argentan, Packfong, Weisskupfer) ; Britanniametall ; Deltametall (Legirung aus Kupfer, Zink und Eisen) ; Metallbronze (Geschützbronze [Kanonenmetall], Statuenbronze [Statuenmetall], Glockengut [Glokenmetall, Glockenspeise], Uchatiusbronze [Stahlbronze], Phosphorbronze, Legirungen von Kupfer und Zinn, auch mit Zink oder geringen Mengen Blei) ; ferner Aluminiumbronze (Legirung von Kupfer und Aluminum).</p>\n<p class=\"lf-p\">19 a 19 a 19 a 19 a 13 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">19 a 19 a 20 eiserne Flaschen 5 in Lederbeuteln u. Fässern.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss. u. Kst 40 1 509 510 511 512 513 514 515 516 517 2 3 Kupfer etc., geschmiedet oder gewalzt in Stangen und Blechen (Platten, Tafeln), 19 b auch polirt oder vernickelt, jedoch nicht plattirt. — Hierher gehören insbesondere : Kupfer, sowie andere zur Tarifnummer 19 gehörige Metalle und Legirungen, geschmiedet oder gewalzt in Stangen (z. B. Bolzenkupfer) und Blechen (Platten, Tafeln); Kupferschalen, wie sie vom Hammer kommen (weder mit umgelegtem Rand, noch sonst weiter bearbeitet) ; zu Schlagleisten (für den Wagenbau) ausgewalztes Kupfer- etc. Blech, auch polirt oder vernickelt, aber weder gelocht noch sonst weiter bearbeitet : nicht plattirt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kupfer- etc. Draht (einschliesslich des façonnirten und geplätteten), auch polirt 19 b oder vernickelt, jedoch nicht plattirt ; Drahtseile aus Kupfer oder Messingdraht. — Hierher gehört auch cementirter Kupferdraht (d. i. solcher, welcher durch Zinkdämpfe einen goldähnlichen Ueberzug erhallen hat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Telegraphenkabel aller Art ; auch Draht (aller Art) mit Kautschuck oder Gutta19. b percha überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten.—Als Telegraphenkabel werden Einzeldrähte und Bündel von Drähten aller Art behandelt, welche zunächst mit Kautschuck, Guttapercha, einer Mischung von Guttapercha, Harz und Holztheer (Chatterton compound) oder ähnlichen isolirenden Stoffen überzogen, umwickelt. umsponnen oder umflochten, ausserdem aber noch zum Schutz bei der Verlegung in Erde oder Wasser mit anderen Materialien (Hanf, Werg, Gespinnsten, Draht, Bleihülsen, Kupferblech und dergleichen) umschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kupfer etc. in Blechen (Platten, Tafeln), plattirt.— Hierher gehört auch zu Schlag19 c leisten (für den Wagenbau) ausgewalztes Kupfer- etc. Blech, auch polirt oder vernickelt, aber weder gelocht, noch sonst weiter bearbeitet : plattirt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kupfer- etc. Draht, plattirt. — Hier ist leonischer (lyonischer) Draht (unechter 19 c Gold- oder Silberdraht), auch geplättet (Lahn, Plätt), d. h. plattirter (vergoldeter oder versilberter) Kupferdraht, sowie anderer plattirter Kupferdraht (einschliesslich des façonnirten und geplätteten) nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geflechte und Gewebe aus Kupfer- oder Messingdraht : Siebböden und Metalltücher 19 d 1 für Mühlen, Papierfabriken etc. — Mit Ausnahme der feinen vernirten aus Messingdraht und der vernickelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe Kupferschmiede- und Gelbgiesserwaaren, auch in Verbindung mit Holz 19 d 1 oder Eisen ohne Politur und Lack. — Hier sind nachzuweisen : grobe Waaren aus Kupfer oder gegossenem Messing, weder polirt noch lackirt, vernickelt oder vernirt, als : Blasen , Bügeleisen , Gewichte , Gitter, Hähne , Haken, Kellen, Kessel, Lampen, Leuchter, Mörser, Pfannen, Roste, Schlösser, Schrauben, Schraubbolzen und Schraubenmuttern, Wagen-, Thür- etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschläge, WaageausElfenheinschalenund ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack ; ferner : Polsterfedern, Nägel, Nieten, Stifte, Zwecken, sowie Röhren aus Kupfer oder Messing (gegossen oder von Blech), unpolirt, unlackirt: unpolirte Weberblätter aus Kupfer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artilleriezündungen aus Kupfer oder Messing, Patronen [Munition für Feuerwaffen) 19 d 2 mit Hülsen aus Kupfer oder Messing, sowie Zündhütchen : mit oder ohne Füllung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feine Waaren aus Kupfer oder Messing etc., mit Ausschluss der unter Nr. 518 19 d 2 bis 521 fallenden. — Hierher gehören insbesondere : alle feinen Waaren aus Kupfer oder nicht vernirtem Messing, mit Ausnahme der vernickelten ; alle unter Nr. 515. 518, 519 und 521 nicht begriffenen Waaren aus Messingblech; alle polirten oder lackirten Waaren aus Kupfer oder Messing; Kanonenrohre und Mörser (Geschütze) aus Bronze ; Kupferfolie, auch gefärbt, aber nicht vergoldet oder versilbert ; Gewebe und Geflechte aus Kupfer- oder Messingdraht, mit Ausnahme der unter Nr. 514 und 521 fallenden, insbesondere dergleichen Geflechte und Gewebe, welche zur Anfertigung von Putzwaaren bestimmt sind ; Druckplatten aus Kupfer, galvanoplastisch hergestellte, auch verstählt oder in Verbindung mit anderen unedlen Metallen oder mit Holz ; gravirte (gestochene) und geätzte Druckplatten aus Kupfer oder Messing, auch verstählt ; Rauschgold (Knistergold) und Rauschsilber ; alle Waaren aus Kupfer oder Messing in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 1, 19 d 3 oder 20 des Zolltarifs fallen; Waaren aus 4 5 13 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für unplattirtes Messi blech :</p>\n<p class=\"lf-p\">8 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für unplattirten Messi draht :</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kst. über 7 Fss. 50 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">41 1 518 519 520 521 2 3 Alfénide, Britanniametall, Bronze, Deltametall, Neusilber (Argentan, Pack19 d 2 fong), Tomback und ähnlichen Legirungen, mit Ausnahme der unter Nr.518 bis 521 begriffenen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spielzeug : aus Kupfer oder nicht vernirtem Messing etc., nicht vernickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">19 d 2 — : aus Kupfer oder Messing, vernickelt ; aus vernirtem Messing ; aus Alumi19 d 3 nium, Nickel etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Telegraphenapparate, elektromagnetische und pneumatische ohne Unterschied ; 19 d 3 Telephone. — Grössere Glockensignalapparate für Eisenbahnen etc. sind nach Maszgabe ihrer Beschaffenheit zu behandeln. Dasselbe gilt für zu Telegraphen gehörige, mit diesen aber nicht in fester Verbindung stehende Röhrenleitungen, Drähte, Isolatoren, Isolatorenträger etc., und zwar auch dann, wenn sie mit den zugehörigen Telegraphenapparaten in einem Kollo zusammen verpackt ein- oder ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren mit Ausnahme von Spielzeug : aus Kupfer oder Messing, vernickelt ; feine 19 d 3 vernirte aus Messing ; aus Aluminium oder Nickel ; aus vorstehend nicht genannten Metallen oder Legirungen der Tarifnummer 19, und zwar : feine Waaren, insbesondere Luxusgegenstände, aus Alfénide, Britanniametall, Bronze, Deltametall, Neusilber, Tomback und ähnlichen Legirungen, sowie alle polirten, vernickelten oder vernirten ; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr.20des Zolltarifs fallen. — Unter feinen Alfénide-, Britanniametall-, Bronze- etc. Waaren im Sinne der Tarifnummer 19 d 3 sind alle Gegenstände des Luxus, sowie diejenigen Waaren zu verstehen, welche vernirt, lackirt, polirt, ciselirt, guillochirt, inkrustirt, tauschirt, getrieben, geätzt, niellirt, gravirt, bemalt oder in sonstiger Weise ornamentirt sind. Auch gehören hierher : Drathwaaren aus Aluminium- oder Nickeldraht; feine aus Drath von Alfénide, Britanniametall etc. ; feine vernirte aus Messingdrath ; vernickelte aus Kupfer-, Messing- etc. Draht ; Messer aus Bronze ; die vorgenannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien ; alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Tarifnummer 20 fallen. — Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren, ganz oder theilweise aus Aluminium , sowie dergleichen aus Nickel, fallen unter Nr. 525, Gehäuse aus den in Spalte 2 genannten unedlen Metallen oder Legirungen von solchen ohne Werk zu Taschenuhren unter Nr. 539.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 | 5 13 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">20.</span>Kurze Waaren, Quincaillerien etc.</div>\n<p class=\"lf-p\">522 523 Waaren, mit Ausnahme der Taschenuhren, der Werke und Gehäuse zu solchen : 20 a ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen. — Auch echtes Blattgold, echtes Blattsilber, legirtes Blech aus Gold, Silber oder anderen edlen Metallen, echte Korallen und Perlen, auf Gespinnstfäden oder Schnüre aufgereiht etc. fallen unter diese Nummer. — Dagegen ist unlegirtes Gold- und Silberblech unter Nr. 300 bezw. 303 nachzuweisen. — : ganz oder theilweise aus Bernstein, Celludoid, Elfenbein, Jet (Gagat), Lava, 20 b 1 Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt, unedlen, echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen. — Hierher gehören auch Waaren aus Imitation von Bernstein, Elfenbein, Jet (Gagat), Meerschaum, Perlmutter und Schildpatt, jedoch mit Ausnahme von Elfenbein, Perlmutter, sowie der Imitationen von Elfenbein und Perlmutter in der unter Nr. 524 angegebenen Beschaffenheit ; ferner : Saiten (Darmsaiten und seidene), mit plattirtem Draht übersponnen ; künstliche Zähne aus Elfenbein oder Elfenbeinimitationen ; künstliche Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen aus Platina oder anderen edlen Metallen; unechte Korallen (Imitationen der echten rothen Korallen) etc. ;</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Spielzeug der Nummern 518 und 519 genügt die Deklaration «Spielzeug aus Kupfer oder Messing etc.» unter Beifügung der Nummer 518.</div>\n<p class=\"lf-p\">6 42 1 524 525 526 527 528 529 530 531 532 533 534 535 536 2 3 Elfenbein und Perlmutter in geschliffenen oder polirten Platten oder Stücken, oder 20 b 1 sonst zu Waaren erkennbar vorgearbeitet. — Hierher gehören auch Imita- An merk. tionen von Elfenbein und Perlmutter, insbesondere Imitationen von Elfenbein aus Celluloid in geschliffenen oder polirten Platten, Stäben, Röhren oder sonst zu Waaren erkennbar vorgearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren. — Hierher sind zu rechnen : feine 20 b 2 Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Toilettenund sogenannte Nippestischsachen etc.) : ganz oder theilweise aus Aluminium ; aus Nickel, fein gearbeitet (d. h. ciselirt, guillochirt, inkrustirt, tauschirt, getrieben, geäzt, niellirt, gravirt, bemalt oder in sonstiger Weise ornamentirt) ; aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und zugleich mehr oder weniger vernickelt oder vernirt oder in Verbindung mit Alabaster, Email, Halbedelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen, Gemmen und Kameen aus diesen, oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Ornamenten in Metallguss u. dergl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fächer aller Art. — Insoweit sie nicht durch ihre Verbindungen zu Nr. 522 ge20 b 3 hören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stutz- (Stand- und Stock-), Wand-, Pendel- und Regulatoruhren ; Reise-, Wecker-, 20 b 3 Kontroluhren und dergleichen. — Alle diese Uhren, soweit sie durch ihre Verbindungen nicht unter Nr. 522 fallen. — Sand- und Wasseruhren von Glas fallen unter Nr. 375.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waachswaaren, feine bossirte, einschliesslich der Waaren aus Pflanzenwachs und 20 b 3 Erdwachs. — Wachsfiguren, Wachsköpfe, Wachslarven, Wachsblumen, Wachsfrüchte etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unechtes Blattgold und Blattsilber.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 c 1 Brillen und Operngucker. — Insoweit sie durch ihre Verbindungen nicht unter 20 c 2 Nr. 522 oder 523 fallen. Hierher gehören auch Schutzbrillen, Lorgnetten, gefasste Lorgnons und kleinere terrestrische Perspective.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regen- und Sonnenschirme. — Insoweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter 20 c 2 Nr. 522 oder 523 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wachsperlen und alle sonstigen Imitationen echter Perlen. — Z. B. Imitationen aus 20 c 2 inwendig mit Fischschuppen- oder anderer Perlenessenz belegten Kügelchen von weissem Glase.</p>\n<p class=\"lf-p\">Puppen und Puppenbälge, mit Zeugstoffen angekleidet bezw. überzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 c 3 Vorstehend und anderweit nicht genannte und nicht besonders tarifirte Waaren 20 c 3 aus Gespinnsten in Verbindung mit anderen Materialien. — Hier sind z. B. nachzuweisen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen (mit Ausnahme der unter Nr. 523 genannten), unedlen (weder vergoldeten oder versilberten noch mit Gold oder Silber belegten) Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen (ausgenommen Edelsteine), Strohoder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, als : Chenille auf Draht ; Planchetten und Corsetstangen, ganz oder zum grösseren Theil mit Zeugstoff überzogen ; Posamentierwaaren in Verbindung mit Glas ; übersponnene oder mit Zeugstoffen überzogene Knöpfe, mit untergelegten Formen aus Holz, Bein, Horn, Leder oder Metall und dergleichen ; Hüte aus Kork, Baumschwamm (sogenanntem Feuerschwamm) oder Papier, mit Garnirung ganz oder theilweise aus Gespinnsten ; Hutkörper in Verbindung mit Draht ; Schläuche aus Kautschuck, mit Gespinnsten umsponnen oder umflochten etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Taschenuhren: in goldenen Gehäusen. — Die unter dieser Nummer zur 20 d 1 A n s c h r e i b u n g kommenden T a s c h e n u h r e n , Werke und Gehäuse zu solchen sind nach S t ü c k z a h l nachzuweisen. — Uebergehäuse zu Taschenuhren sind nach Beschaffenheit ihres Materials und nicht als Uhrgehäuse der Tarifnummern 20 d 4 bezw. 20 d 5 zu behandeln. : in silbernen Gehäusen, auch wenn diese vergoldet oder mit vergoldeten oder 20 d 2 plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen sind ; in nicht metallenen Gehäusen ; fertige Werke zu Taschenuhren ohne Gehäuse. — Wie in Nr. 535.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 2 3 4 5 1 537.</p>\n<p class=\"lf-p\">538 539 — ; in Gehäusen aus anderen Metallen als Gold oder Silber, auch wenn die Gehäuse20 d 3 vergoldet oder versilbert, mit vergoldeten, versilberten oder plattirten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen sind. — Wie in Nr. 535.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gehäuse ohne Werk zu Taschenuhren : goldene. — Wie in Nr. 535.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 d 4 . ; andere. — Wie in Nr. 535.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 d 5 \\ 21. L e d e r u n d L e d e r w a a r e n .</p>\n<p class=\"lf-p\">540 541 542 543 544 545 Leder (ganz- und halbgares) aller Art, mit Ausnahme des unter Nr.541bis 543 21 a und Nr. 549 begriffenen. — Hierher gehört insbesondere : ungefärbtes lohgares, auch dergleichen blos geschwärztes Leder; Juchtenleder, ungefärbtes und gefärbtes; sämischgares und weissgares Leder, ungefärbtes ; lediglich zugeschnittene Stiefelklappen und Stiefelschäfte aus den vorgenannten Lederarten ; Pergament (auch Transparentleder und Trommelleder). — Nachahmungen von Juchtenleder sind nicht als Juchtenleder zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handschuhleder (dänisches und brüsseler, auch weissgares Leder aus den Fellen21 b von Lämmern, jungen Ziegen [Zickeln], Fohlen, Hunden und ähnliches Glacéleder) ; Korduan, Marokin, Saffian ; weiter zugerichtetes geschwärztes lohgares Leder ; sonstiges gefärbtes Leder (ausgenommen Juchtenleder) ; alles lackirte, bronzirte etc. Leder; bearbeitete (gefärbte, gegerbte etc.) Häute von Fischen und Reptilien. — Auch mit eingepressten Dessins (Arabesken, Figuren etc.) versehenes Leder gehört hierher ; ferner sogenanntes butterfarbiges Leder, auf der Fleischseite mit einem farbigen Anstrich versehenes Leder etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohlleder aller Art. — Als Sohlleder ist alles (auch blos angefettetes) lohgare 21 b Leder zu behandeln, welches nach seiner Steifheit, Stärke oder sonstigen Beschaffenheit zur Herstellung von Sohlen (äusseren Sohlen oder Brandsohlen) geeignet erscheint, auch wenn es vor der Verarbeitung noch geklopft oder gewalzt werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbehaarte halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zuge- 21 b richtete Schaf- und Ziegenfelle, ungespalten oder gespalten. — Auch rohe An merk. enthaarte Schaf- und Ziegenfelle (Blössen), gespalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe Lederwaaren. — Zu den groben Lederwaaren sind zu rechnen : Schuh21 c macher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem (nicht weiter zugerichtetem) lohgaren Leder oder aus rohen (behaarten oder unbehaarten) Häuten ; alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; ferner : grobe Sattlerwaaren mit ganz oder halbgaren behaarten Fellen überzogen (z. B. Koffer) ; Calgut (gedrehte Darmschnüre); Darmsaiten, auch nachgeahmte; Darmseile, unlackirte Stöcke aus Thierflechsen (Ochsenziemerstöcke) etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerhaaren aus grauer Packlein- 21 c wand, Segeltuch etc. — Hierher gehören : grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich der Nr. 22 f, aus Seilerarbeit (auch Gurten und Netzwerk) der Nr. 22 e, aus unter Nr. 40 a des Zolltarifs fallenden Stoffen ; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; ferner : Hüte von grobem unbedrucktem Wachstuch oder Oeltuch, mit oder ohne Garnitur; Kittel aus getheerten oder geölten Zeugstoffen ; andere Kleider aus Stoffen der Tarifnummer 40 a ; Koffer, mit grauer Packleinwand, leinenem Segeltuch, roher Leinwand etc. oder mit Stoffen der Tarifnummer 40 a überzogen ; bearbeitete (d. i. nicht lediglich zugeschnittene) Wagen- und Viehdecken aus grauer Packleinwand, rohem Zwillich oder Drillich; aus grobem unbedrucktem Wachstuch, sowie aus anderen unter Tarifnummer 40 a fallenden Stoffen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schläuche ausser Verbindung mit Kautschuck : aus Hanf oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der. Baumwolle), sowie Spritzen- 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 811.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">44 1 546 547 548 549 2 3 und andere grobe Schläuche aus grobem Baumwollenzeug in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Tarifnummer 20 fallen ; gepolsterte oder ausgefüllte Matratzen aller Art ; Betten, mit Federn, Flockwolle, Pflanzendaunen oder ähnlichen Stoffen ausgefüllt ; Wandtafeln aus Schiefertuch in Verbindung mit hölzernen Rahmen etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feine Lederwaaren, mit Ausschluss von Handschuhen und Spielzeug. — Hier21 sind d nachzuweisen : Lederwaaren aus Korduan, Saffian, Marokin, brüsseler, dänischem oder ähnlichem feinen Leder ; aus sämisch- oder weissgarem, sowie aus Juchtenleder ; aus gefärbtem Leder, mit Ausnahme derjenigen aus blos geschwärtztem (nicht weiter zugerichtetem) lohgaren Leder ; aus lackirtem bronzirtem etc. oder mit eingepressten Dessins oder eingenähten Verzierungen versehenem Leder ; aus Pergament ; aus thierischer Blase, Goldschlägerhaut, Häuten von Fischen oder Reptilien ; alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; ferner : Schuhe aus geschwärztem, durch Chagriniren, Krispeln, Riffeln, Glänzen etc. weiter zugerichteten lohgaren Leder;</p>\n<p class=\"lf-p\">Schuhe aus behaarten, gegerbten und auf der Fleischseite gefärbten oder lackirten Fellen ; mit Stickereien oder eingenähten Verzierungen versehene Schuhe aus Leder ; Schuhobertheile mit elastischen Einsätzen ; Leder- und Linoleum- etc. Tapeten etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spielzeug aus Holz, Pappmasse und dergleichen, mit behaarten Thierfellen 21 oder d Vogelbälgen ganz oder zum grösseren Theil überzogen, sowie anderes zu den Leder- und Sattlerwaaren gehöriges Spielzeug. — Auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit es dadurch nicht unter Tarifnummer 20 fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waaren aus Stoffen der Tarifnummern 40 b und c (Wachstuch, mit Ausnahme des 21 d groben unbedruckten, Ledertuch etc.), auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen etc. — Hierher gehören z. B. : Hüte aus Stoffen der Tarifnummern 40 b und c, unstaffirt, staffirt oder garnirt ; Hutkörper (Hutcalotten, Hutgestelle, Hutformen) aus dergleichen Stoffen, auch in Verbindung mit Draht oder Metallfedern ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleider und Schuhe aus Stoffen der Tarifnummern 40 b und c, letztere auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; Schuhe aus Nesteln (Schnüren), Filz oder Tuchleisten, sofern dieselben mit Leder, Ledertuch, Kautschuck oder Holz verbunden sind ; Sattlerwaaren in Verbindung mit Filz, Tuchleisten, Fussteppichzeug, Tuch, gebleichtem, gefärbtem oder bedrucktem Leinen oder ähnlichen Zeugstoffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handschuhe, ganz oder theilweise aus Leder; auch zu Handschuhen zugeschnittenes 21 e Leder. — Handschuhe, ganz oder theilweise aus Leder mit angenähten Aermeln aus Zeugstoffen aller Art, sind wie Kleider und Putzwaaren aus den verwendeten Zeugwaaren zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">22.*) Leinengarn, Leinwand und andere L e i n e n w a a r e n , d. i. Garn und Webe- oder W i r k w a a r e n aus Flachs oder andern vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme v(…) Baumwolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">550 Jute- und Manillahanfgarn, eindrähtiges, sowie gezwirntes (zwei- und mehr-22 a 1 drähtiges), nicht accomodirt, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht : bis Nr. 8 englisch. — Hierunter ist auch Garn aus Fasern nachzuweisen, welche der 13 Kst 2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 S(…) *) Die Unterabtheilungen der Tarifnummer 22 werden nicht in der Reihenfolge der Nummern des statistischen Waarenver(…) nisses hintereinander, sondern wie folgt nachgewiesen : a1 unter Nr. 550 und 560 ; c unter Nr. 569 ; g2 unter Nr. 581 und 589 bezw a2 551 561 ; d „ 570;</p>\n<p class=\"lf-p\">582 590 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">A 3 552 562; e1 571; g3 591; a 4 553 563 bezw. e2 „ 572; f u. g Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">592;</p>\n<p class=\"lf-p\">554 564; f1 573, 575 und 583 : h 593 und 594 ; a Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">555; f2 574, 576 584 ; i 595:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>1 556 565; f3 577 und 585 ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">596.</span>b2 557 566; f4 578 586 bezw.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>3 558 567 bezw.</div>\n<p class=\"lf-p\">579 „ 587 ;</p>\n<p class=\"lf-p\">559 568; g1 580 588;</p>\n<p class=\"lf-p\">45 1 2 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 1 ( 571 (1572 3 Jute- und Manillahanffaser gleichgestellt sind, ferner Watte aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle). — Garn aus Jute, Manillahanf oder anderen diesen gleichgestellten Fasern, welchem Flachs oder andere vegetabilische Spinnstofle (mit Ausnahme der Baumwolle) beigemischt sind, wird wie Leinengarn behandelt. — : über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 2 — : über Nr. 20 bis 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 3 : über Nr. 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 4 — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für die Ein22 a 4 f u h r Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kokosfasern, zu Strängen zusammengedreht (Kokosgarn), ungefärbt, unbedruckt, 22 a ungebleicht, für Fabriken von Decken und ähnlichen Gegenständen (z. B. von Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tauen), auf Erlaubnissschein unter Kontrole. — Wie unter Nr. 554.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jute- und Manillahanfgarn, eindräthiges, sowie gezwirntes (zwei- und mehrdräh22 b 1 tiges), nicht accomodirt, gefärbt , bedruckt, gebleicht : bis Nr. 20 englisch. — Vergleiche Bemerkung zu Nr. 550. — : über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 2 — : übe) Nr. 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 3 — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für dieEinfuhr 22 b 3 Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinengarn, eindrähtiges, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht : bis Nr. 8 englisch.— 22 a 1 D. i. Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle, Jute, Manillahanf, sowie den letzteren gleichgestellten Fasern. — : über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 2 — : über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 3 — : über Nr. 35 englisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 a 4 — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr 22 a 4 Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 1 Leinengarn, eindrähtiges, gefärbt, bedruckt, gebleicht : bis Nr. 20 englisch. — Zu dem gebleichten Leinengarn ist auch das crémirte zu rechnen. Dagegen gehört nur abgekochtes, geäschertes oder gebüktes Garn nicht zu dem gebleichten. — Die Nr. 568 hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 2 — : über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch. — Wie in Nr. 565. — : über Nr. 35 englisch. — Wie in Nr. 565.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 3 — : von nicht ermittelter Nummer. — Wie in Nr. 565.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 b 3 Nähgarn, accomodirtes (auch dergleichen Garn aus Jute oder Manillahanf) ; leine- 22 c ner Zwirn , nicht accomodirt. — Jedes zwei- oder mehrdrähtige Leinengarn ist als Zwirn zu betrachten. — Zu Nr. 569 gehören ferner Spindelschnuren und Treibschnüre, ungewebte, ungeflochtene aus Leinengarn, auch aas mehreren Strängen von Leinengarn zusammengedreht, sowie Weberlitzen aus Leinengarn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nähzwirn, accomodirter (auch dergleichen Zwirn aus Jute oder Manillahanf). — 22 d Wie in Nr. 569.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seilerwaaren : Seile, Taue, Stricke, auch gebleicht, getheert, geleimt oder gefirnisst. 22 e 1 22 e 2 — : andere. — Hierher gehören auch : eindrähtiger Apothekerbindfaden (leinenes Gespinnst), auch gebleicht, gefärbt, geleimt, gefirnisst; Fischer-,Vogel-, Jagd-, Pferde- und ähnliche Netze aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle) ; Schläuche aus Hanf oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle,) ; ferner :</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohlen aus Jutegeflecht; Strickleitern, auch in Verbindung mit Holzsprossen ; Treibriemen aus Gurten von Hanf oder Jute (auch mit eingeweb- 5 4 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll. __ 2 Sck. — Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bll. — 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bll.ll 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 BU. — » , Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst. 2 Bll. —.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Seilerwaaren der Nrn. 571 u. 572 genügt die Deklaration «Seilerwaaren» unter Beifügung der Nr. 571.</div>\n<p class=\"lf-p\">46 1 573 574 ( 1 575 ( 1 576 (1577 (1578 579 ( 2 580 ( 2 581 582 (3583 ( 33 584 ( 585 ( 3 586 587 ( 3 588 (3 589 590 2 . | 3 tem Draht), mit Theer, Oelfirniss, Wachs und dergleichen getränkt. — Dagegen ist zwei- und mehrdrähtiger Apothekerbindfaden (leinenes Gespinnst) wie Leinenzwirn zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fussdecken aus losen, gedrehten oder versponnenen Manillahanf-, Kokos-, Jute- 22 f 1 ader ähnlichen vegetabilischen Fasern : ungefärbt, unbedruckt. — Hierunter fallen auch Fussdecken aus getheertem Tauwerk, sowie getheerte Fussdecken. — : gefärbt, bedruckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 2 Gewebe aus Jute oder Manillahanf, sowie den diesen gleichstehenden Spinnstoffen,22 f 1 mit Ausnahme der unter Nr. 573, 591 bis 593 u. 595 begriffenen Gewebe, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, in Kette und Schuss zusammen auf 4 qcm Gewebefläche enthaltend : bis 40 Fäden. — Plüsch und nach Art des Plüsches gewebte Stoffe, bei welchen die Ermittelung der Fadenzahl nicht ausführbar ist, werden nach Maszgabe ihrer Beschaffenheit nach Tarifnummer 22 f 4 bezw. 22 g 2 behandelt. — Die Nr. 579 bat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. — : 41 bis 80 Fäden. — Wie in Nr. 575.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 2 — : 81 bis 120 Fäden. — Wie in Nr. 575.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 3 — : mehr als 130 Fäden. — Wie in Nr. 575.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 4 — : von nicht ermittelter Fadenzahl. — Wie in Nr. 575.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 4 Gewebe aus Jute oder Manillahanf, sowie den diesen gleichstehenden Spinnstoffen, 22 g 1 mit Ausnahme der unter Nr. 574, 591 bis 593 und 595 begriffenen Gewebe, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt, in Kette und Schuss zusammen auf 4 qcm Gewebefläche enthaltend : bis 120 Fäden. — Vergl. Bemerkung zu Nr. 575 bis 579. — Zur Nr. 581 gehört auch verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus Jute- etc. Geweben der Tarifnummer 22 g 2. — Siehe auch Bemerkung zu Nr. 592. — : mehr als 120 Fäden. — Wie in Nr. 580.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 g 2 — : von nicht ermittelter Fadenzahl. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr 22 g 2 Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinwand, Zwillich, Drillich, unter Nr. 575 bis 579 nicht begriffen, ungefärbt, un22 f 1 bedruckt, ungebleicht, in Kette und Schuss zusammen auf 4 qcm. Gewebefläche enthaltend : bis 40 Fäden. — Vergl. Bemerkung zu Nr. 575 bis 579. — : 41 bis 80 Fäden. — Wie in Nr. 583.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 2 — : 81 bis 120 Fäden. — Wie in Nr. 583.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 3 — : mehr als 120 Fäden. — Wie in Nr. 583.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 f 4 — : von nicht ermittelter Fadenzahl. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr 22 f 4 Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leinwand, Zwillich, Drillich, unter Nr. 580 bis 582 nicht begriffen, gefärbt, be22 g 1 druckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt, in Kette und Schuss zusammen auf 4 qcm Gewebefläche enthaltend : bis 120 Fäden. — Vergl. Bemerkung zu Nr. 575 bis 579. — Zur Nr. 589 gehört auch verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus unter Tarifnummer 22 g 2 begriffenen leinenen Geweben. — S. auch Bemerkung zu Nr. 592. — : mehr als 120 Fäden. — Wie in Nr. 588.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 g 2 — : von nicht ermittelter Fadenzahl. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr 22 g 2 Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">I 4 5 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll. — 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von Geweben aus Jute oder Manillahanf etc. der Nrn. 575—578 genügt die Deklaration «Gewebe aus Jut ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht» oder «Gewebe aus Manillahanf etc., ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht» unter Beifüg(…) der Nummer 575.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei der A u s f u h r von Geweben aus Jute oder Manillahanf etc. der Nummern 580 und 581 genügt die Deklaration « Gewebe Jute, gefärbt, bedruckt, gebleicht» bezw. «Gewebe aus Manillahanf etc., gefärbt, bedruckt, gebleicht» unter Beifügung der Nr. (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bei der A u s f u h r von Leinwand, Zwillich, Drillich der Nrn. 583 bis 586 und der Nrn. 588 und 589 genügt die Deklar(…) «Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht» bezw. «Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt bedr(…) gebleicht » unter Beifügung der Nummer 583 bezw. 588.</div>\n<p class=\"lf-p\">47 1 2 3 22 g 3 591 Damast, leinener aller Art.— Hier ist aller Damast aus Garnen der Tarifnummer 22 nachzuweisen, gleichviel ob derselbe roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt oder in anderer Weise zugerichtet ist (auch dergleichen Damast mit baumwollenen gefärbten Fäden in den Kanten oder Bordüren). Ferner fällt hierunter verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug aus unter Tarifnummer 22 g 3 begriffenen Geweben. — Vergl. auch Bemerkung zu Nr. 592.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug, sowie Kittel (grobe Blusen für Ar- 22 592 beiter, Fuhrleute und dergleichen) aus leinenen, nicht unter Tarifnummer Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 g 2 und 3 fallenden Geweben ; Frottirkissen (mit leinenem Handtücherzeugzu f und g überzogene Waschschwämme). — Leinenes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug, welches mit Ausputz von seidenem oder halbseidenem Band oder dergleichen Fransen, mit Posamenten, Spitzen, Stickereien oder dergleichen nicht ganz unwesentlich versehen ist, fällt unter Nr. 489 bezw. Nr. 490 oder 491. — Leinenes Tisch- etc. Zeug, ganz oder überwiegend aus leinenen Zwirnspitzen, aus baumwollenen Spitzen oder dergleichen Stickereien gefertigt, ist wie leinene Zwirnspitzen bezw. wie baumwollene Spitzen oder Stickereien zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 h 593 Bänder, Borten, Fransen, Gaze, Kanten (gewebte oder gewirkte Spitzen), Knopfmacher- und Posamentierwaaren, leinene ; dergleichen Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden (mit Ausnahme der nachstehend genannten. — Hierunter sind auch nachzuweisen : Dochte, gewebte oder gewirkte ; Gold- und Silbergespinnst, echtes und unechtes (leonisches, lyonisches), d. i. mit Lahn oder mit Streifchen von vergoldeter oder versilberter thierischer Membran (cyprische Gold- und Silberfäden) umsponnenes Gespinnst (Gespinnstfäden), sofern die umsponnenen Gespinnstfäden in Gespinnst aus Leinen oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle) bestehen etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 h 594 Strumpf waaren, leinene, auch in Verbindung mit Metallfäden.</p>\n<p class=\"lf-p\">22 i 595 Stickereien auf Grundstoffen aus Leinen, auch in Verbindung mit Metallfäden.</p>\n<p class=\"lf-p\">596 Zwirnspitzen (geklöppelte oder genähte leinene Spitzen), auch in Verbindung mit 22 k Metallfäden oder einzelnen Fäden von Baumwollengarn. — Leinene Kanten (gewebte oder gewirkte Spitzen) fallen dagegen unter Nr. 593.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 5 13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 Bll.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">23.</span>Lichte.</div>\n<p class=\"lf-p\">597 Lichte aller Art. — Hier sind auch Nachtlichte aus Wachs, Stearin, Talg etc. ausser Verbindung mit anderen Materialien, sowie Wachskerzen, Wachsstöcke und Wachsfackeln nachzuweisen. — Dagegen fallen Nachtlichte aus Wachs etc. in Verbindung mit Kork, Kartenpapier, Thonringen oder anderen Materialien unter Nr. 451, Nachtlichte aus Papier oder Papierhülsen, mit Stearin etc. angefüllt, unter Nr. 761, Streichwachslichte (Zündkerzchen) unter Nr. 78.</p>\n<p class=\"lf-p\">24.</p>\n<p class=\"lf-p\">598 23 16 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">24 a 16 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck Literarische und Kunstgegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bücher ; Karlen zu wissenschaftlichen Zwecken ; Musikalien ; alle diese auch eingebunden. — Hierher gehören : Bücher in allen Sprachen, auch mit Schriftzeichen für Blinde ; Akten und Manuskripte ; bedrucktes Papier (Bekanntmachungen, Ankündigungen, Fahrpläne, Eisenbahnfahrbillets, Briefmarken etc.), welches nicht vorgerichtet ist, um noch schriftliche Ausfüllungen oder Zusätze zu erhalten ; geographische und Seekarten, sowie andere Karten zu wissenschaftlichen Zwecken ; Landkarten, auf Pappe geklebt und nach Art eines Geduldspiels {Legespiels) ausgeschnitten, und andere ähnliche Landkarten (Mosaiklandkarten), auch in Verbindung mit Holzrahmen ; Musikalien ; ausgefüllte Preiscourante. — Makulatur, beschriebene und bedruckte, ist unter Nr. 13 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">48 2 1 599 600 601 Farbendruckbilder ; Kupfer- und Stahlstiche; Holzschnitte ; Lithographien; Photo24 a graphien, Stereoskopen- und Daguerreotypbilder (Lichtbilder) ; Bilderbogen aller Art etc. — Alle diese Bilder auch illuminirt, lackirt ; mit Gold- oder Silberblatt belegt, auf Pappe oder stärkeres Papier, Leinwand und dergleichen aufgezogen oder eingebunden ; auch solche mit durchgeschlagenen Randverzierungen. Ferner gehören hierher : Aushängeschilder und Ankündigungstafeln, bestehend in Lithographien oder Farbendruck auf Papier, auch unter Glas und Rahmen, oder nach Art der Landkarten auf Leinwand gezogen. letztere auch mit Leisten und Rollen versehen ; Modebilder, auf Papier gedruckte, und Musterblätter (Vorbilder zum Sticken etc.), auch mit Gelatine etc. überzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemälde und Zeichnungen, auch eingebundene. — Hierher gehören ausser Zeich- 24 b nungen : gemalte Bilder auf Stoffen (Material) aller Art, auch gefirnisst oder lackirt ; Gemälde mit Uhrwerken verbunden, wenn letztere als Nebensache zu betrachten sind ; gemalte Theaterdekorationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statuen aus Marmor oder anderen Steinarten (Kunstgegenstände) ; aus Metall, 24 b mindestens in natürlicher Grösse ; Medaillen und Schaumünzen. — Hierher gehören : Statuen (einschliesslich der Büsten und Thierfiguren), sofern sie Kunstgegenstände sind, aus Marmor oder anderen Steinarten (einschliesslich der Gipssteine) ; Statuen (einschliesslich der Büsten und Thierfiguren) aus Metall, mindestens in natürlicher Grösse ; die zu Statuen der beiden vorbezeichneten Arten gehörigen, mit diesen ein künstlerisches Ganzes bildenden Postamente, selbst wenn sie mit den Statuen nicht in einem Kollo zusammengepackt eingehen ; Medaillen und Schaumünzen, auch in Etuis.</p>\n<p class=\"lf-p\">25.</p>\n<p class=\"lf-p\">602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 3 5 4 16 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien. — 24 Kst. f(…) Bier aller Art, auch Meth. — Auch Malzextrakt (Gesundheitsbier in dünnflüssigem 25 a Zustande) und Kofent sind hier nachzuweisen. in Flas(…) Arrak ; Cognac (echter Franzbranntwein, Destillat aus Wein) und Rum in Fäs- 25 b (* 1) sern, auch in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spiritus, roh und raffinirt (Sprit). — Hierunter ist aller rohe und raffinirte Korn-, 25 b (* 2) Kartoffel-, Rüben- und Melasse-Spiritus nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">24 Kst. nur für dergle Vorstehend nicht genannter Branntwein. — Hierunter fallen insbesondere: Arrak, 25 b (* 2) 16 Kb. Waaren in Fla(…) Cognac und Rum, soweit sie nicht unter Nr. 603 nachzuweisen sind ; Obst11 Ueberfässer. branntwein ; versetzter Branntwein ; alkoholhaltige Essenzen oder Extrakte zum Genuss (Bischoff-, Cognac-, Rum-, Punsch-Essenz etc.) ; Punsch aller Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe unter der unter Nr. 607 genannten. — 24 Kst. 11 Ueberfässer 25 c Weinhefe s. unter Nr. 211 bezw. 611.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Presshefe :</p>\n<p class=\"lf-p\">15 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüssige Bierhefe auf einzelnen Grenzstrecken. — Für den eigenen Bedarf der 25 c Bewohner der betreffenden Grenzorte in kleinen Mengen bis zu 15 kg einAnmerk. schliesslich in einem Transporte eingehend. — Diese Nummer hat nur für die E i n f u h r Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Essig aller Art (Speiseessig), Essigsäure, Eisessig und Holzessig : in Fässern oder25 d 1 Kübeln, auch in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg Bruttogewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 d 2 —: in kleineren Flaschen oder Kruken.</p>\n<p class=\"lf-p\">24 Kst. 16 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Cider (Apfel- und sonstiger Fruchtwein), sowie künstlieh bereitete Getränke zum 25 e 1 Tafelgenuss, nicht unter anderen Nummern begriffen : in Fässern, auch in Flaschen oder Kruken von mindestens 50 kg. Bruttogewicht. — Hierher gehören ausser Cider alle nicht unter anderen Nummern begriffenen gegohrenen Getränke aus Pflanzensälten, sowie andere zum Tafelgenuss bestimmte, 11 Ueberfässer. künstlich bereitete Getränke, z. B. Limonade, auch kohlensäurehaltige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wein und Most in Fässern, auch in Flaschen, Kruken, Schläuchen oder Blasen von 25 e 1 mindestens 50 kg. Bruttogewicht. — Weinmost und Weintrüb (flüssige Weinhefe) fallen gleichfalls unter diese Nummer.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 1 612 613 614 615 616 617 617 618 619 620 621 622 '623 624 1 2 3 4 5 25 e 2 α 1 Schaumwein. — Auch Cider-Schaumwein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Cider, mit Ausnahme von Schaumwein, sowie künstlich bereitete Getränke zum 25 e 2 ß 24 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tafelgenuss, nicht unter anderen Nummern begriffen : in kleineren Flaschen 16 Kb. oder Krukeu. — S. Bemerkung zu Nr. 610.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Wein, mit Ausnahme von Schaumwein und Cider, in kleineren Flaschen oder 25 e 2 ß Kruken etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen ; auch der Milchbutter ähnliche Zube- 25 f 16 in Töpfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 in Fässern, sowie in reitungen, deren Fettgehalt nicht ausschliesslich der Milch entstammt (MargaKübeln von hartem Holz. rine). — Hierunter fällt auch Oleomargarin, mit Milch, Wasser, Salz, Farb11 in Kübeln von weistoffen etc. vermischt ; desgleichen Mischungen von Oleomargarin mit Milchbutter. — Dagegen ist Oleomargarin ohne diese Beimischung unter Nr. 730 chem Holz. bezw. 731 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für finnische Butter (bei der E i n f u h r zur See) :</p>\n<p class=\"lf-p\">15 in Kübeln von weichem Holz, sofern dieselben aussergewöhnlich stark im Vergleich zu der sonstigen Verpackung von Butter in Kübeln sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 f — : zollfrei für Bewohner des Grenzbezirks. — Einzelne Stücke in Mengen von Anmerk. nicht mehr als 2 kg., nicht mit der Post eingehend. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Ausund Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fleisch von Vieh, ausgeschlachtet, frisch und einfach zubereitet {eingesalzen, ge- 25 e 1 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb. räuchert, gekocht, gebraten, auch Speck, Schinken und Würste). — Hierher 3 Bll. gehören auch : frische und einfach zubereitete Eingeweide von Vieh zum Für geräucherten SchweineGenuss ; in hermetisch verschlossenen Gefässen eingehendes frisches, nur speck : gekochtes, gebratenes, geräuchertes oder eingesalzenes (eingepökeltes) 11 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fleisch von Vieh, sowie Hundekuchen. —: zollfrei für Bewohner des Grenzbezirks. — Einzelne Stücke in Mengen von 25 g 1 Anmerk. nicht mehr als 2 kg., nicht mit der Post eingehend. — Diese Nummer hat nur für die EinfuhrBedeutung und bleibt für den Nachweis der Ausund Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fleischextrakt, Fleischpepton, Suppentafeln, Consommé, Tafelbouillon.— Hierher 25 g 1 9 Kb. gehören : Fleischextrakt aller Art, Fleischpepton, Consommé (Gallerte von 3 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Knochen und Fleisch), sowie flüssige Bouillon, alle diese auch in hermetisch Für Fleischextrakt : verschlossenen Gefässen ; Suppentafeln (Erbsen-, Bohnen-, Linsen- etc.</p>\n<p class=\"lf-p\">24 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tafeln) aus mit Fleisch, Fett oder Speck eingekochten Küchengewächsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Fss. u. Kst. 7 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 g 2 α Fische : frische (lebend oder nicht lebend). — Auch dergleichen Heringe. — 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 g 2 ß —: Stockfisch(Kabeljau,getrockneter).</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb. —: gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern, Töpfen und dergleichen ; 25 g 2 ß 4 Bll. auch getrocknete (mit Ausnahme der Stockfische [Nr. 621]), geräucherte, ge2 Sck. röstete, blos abgekochte (abgesottene), letztere auch in Schachteln verpackt. —: mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Fässern, Töpfen und dergleichen. 25 g 2 y 20 Fss. — : gesalzene, sowie mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, in Gläsern, Büch- 25 g 2 δ 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. sen und dergleichen ; zubereitete andere ; Fische aller Art (einschliesslich der 6 Bll. frischen) in hermetisch verschlossenen Gefässen.</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Kst. für 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fische aller 13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art in her- 6 Bll. metisch verschlossenen Blechbüchsen eingehend.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der A u s f u h r von zubereiteten Fischen der Nummern 623 und 624 genügt die Deklaration « Zubereitete Fische » unter Beifügung der Nummer 623.</div>\n<p class=\"lf-p\">7 50 1 (1 625 626 ( 1 627 628 ( 2 629 ( 2 630 (2 631 ( 2 632 ( 2 633 634 2 3 Federvieh : nicht lebendes (gelödteles), auch ausgeschlachtet, ausgeweidet, gerupft.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 g 3 — ; zerlegtes, frisch ; unzerlegtes und zerlegtes, gespickt oder einfach zubereitet, in25 g 3 Fässern, Töpfen, Krügen und dergleichen ; Wild aller Art, einschliesslich des Federwildes nicht lebendes (erlegtes), auch ausgeweidet, abgezogen bezw. gerupft ; zerlegtes Wild, frisch oder einfach zubereitet, in Fässern, Töpfen etc. — Hierher gehören auch : Schinken von Wild, frisch und einfach zubereitet; Würste aus Fleisch, sowie frische oder einfach zubereitete Eingeweide von Geflügel oder Wild zum Genuss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Südfrüchte, frische : Apfelsinen (süsse Orangen), Citronen (einschliesslich der Pom- 25 h 1 pelmusen), Unionen, Cedraten (Adamsäpfel, Judenäpfel, Paradiesäpfel), Pomeranzen (bittere Orangen), Granaten, Datteln, Mandeln ; auch dergleichen unzerschnittene Südfrüchte, mit Meer- oder Salzwasser Übergossen oder in Sand, Asche oder Salz verpackt. — Zerschnittene und mit Meer- oder Salzwasser übergossene Cedraten sind wie in Salzwasser eingelegte Südfruchtschalen unter Nr. 670 nachzuweisen. — : andere (z. B. Bananen [Adamsfeigen, Paradiesfeigen, Pisangs], Feigen, Pista- 25 h 1 zien), mit Ausnahme der frischen Ananas. — Frische Ananas fallen unter Nr. 552.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 h 2 Feigen, getrocknete.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 h 2 Korinthen.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 h 2 Rosinen (Zibeben). — Hierher gehören auch getrocknete Weinbeeren.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 h 3 Datteln, Pomeranzen und Granaten, getrocknete, 25 h 3 Mandeln, getrocknete. — Auch Knack- oder Krachmandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend und anderweit nicht genannte getrocknete Südfrüchte ; auch in Salz ge- 25 h 3 pöckelte, sowie mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Citronen. — Unreife (grüne oder gelbe, geschälte oder ungeschälte) Pomeranzen (bittere Orangen), auch in Salzwasser eingelegt, sind unter Nr. 670 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">5 4 16 Fss. u. kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">3 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem Zollsatz von 12 M. für 100 kg. :</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für frische 20 Fss. u. (…) 13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Apfelsinen, Citronen, 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Limonen, Für frische Pomeranzen:) Apfelsinen, 18 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Citronen, Bei dem Zoll- Limonen, satz von 4 M. Pomeranze für 100 kg. 18 Kst. sind die unter Nr.627 fallenden Früchte brutto anzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 in Fässern u. Körbe unter 300 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">7 in Fässern u. Körbe von 300 kg. und darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser vorstehender Ta(…) für die äussere Umschlie(…) ung noch 2 pCt., wenn S(…) früchte in Säckchen o(…) Bällchen, und 10 pCt., w(…) sie in Schachteln, Körb(…) oder Kistchen verpackt si(…) Gehen Südfrüchte in S(…) chen, Bällchen, Schachte(…) Körbchen oder Kistchen ohn äussere Umschliessung ein aus oder durch, so ist (…) erstere nur die zusätzli(…) Tara von 2 bezw. 10 pCt.(…) gewähren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei der Verzollung von nicht lebendem Federvieh bezw. frischen Südfrüchten der Nr. 627 nach den (höheren) Sätzen « allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehrsnachweisungen I und I I der zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestell anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei Verzollung von getrockneten Südfrüchten der Nrn. 629 bis 633, bezw. von Saffran nach den (höheren) Sätzen allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehrsnachweisungen I und II der zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestell anzugeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">51 2 1 635 636 637 Cardamomen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gewürznelken, auch entölte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ingber (Ingwerwurzel), frisch oder getrocknet, auch gepulvert oder mit Salzwasser getränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">638 639 640 Muskatblüthen, Muskatnüsse (Macis, Macisblüthe bezw. Macisnüsse).</p>\n<p class=\"lf-p\">641 Saffran (Crocus).</p>\n<p class=\"lf-p\">642 Sternanis 643 644 645 Vanille, Vanillin. — Vanillin ohne Zuckerzusatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zimmt, echter (cinnamomum, Canneel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zimmt, anderer, mit Ausnahme des Nelkenzimmts und des weissen Zimmts. — Hierher gehören : Zimmtblüthe, Zimmteassia (cassia lignea), Holzcassia (Holzzimmt, Zimmtholz, Mutterzimmt [cassia vera, cassia lignea vera]), Zimmtblüthenstengel, gepulverte Zimmtwurzel. — Dagegen ist « weisser Zimmt (canella alba oder costus dulcis) » unter Nr. 220, Nelkenzimmt unter Nr. 646 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend und anderweit nicht genannte Gewürze. — Hierher sind zu rechnen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Guineakörner (Guineapfeffer, Paradieskörner), Mutternelken, Nelkenzimmt (Nelkenrinde, Nelkencassia, schwarzer Zimmt), Nelkenstengel (Nelkenstiele), Paprika (spanischer Pfeffer) und andere nicht besonders genannte Gewürze.</p>\n<p class=\"lf-p\">646 Pfeffer, schwarzer und weisser, auch gemahlen oder gepulvert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Piment (Amomum, Nelkenpfeffer). (Badian).</p>\n<p class=\"lf-p\">3 25 i 25 i 25 i 25 i 25 i 25 i 25 i 25 i 25 i Anmerk.</p>\n<p class=\"lf-p\">648 Heringe, gesalzene (auch der Kopf- und Bauch theile beraubte) : in Fässern (1 Fass = 150 kg.). — Die Anschreibung dieser Heringe geschieht nach der Zahl der Fässer (Tonnen). — Als handelsüblich verpackt gelten auch die in ½- und ¼-Tounen verpackten gesalzenen Heringe.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 k 649 — : in nicht handelsüblicher Verpackung. — Die Anschreibung dieser Heringe 25 k Anmerk. 1 651 18 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 i Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele, sowie Muskatnüsse zur Darstellung von Muskatbalsam (ol. nucistae expr.), auf Erlaubnissschein ohne Kontrole. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">650 5 25 i 25 i 25 i 647 geschieht nach Gewicht. — Unter diese Nummer fallen auch Heringslake und gesalzene Heringsmilch.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 25 k — : zu Dünger bestimmt, bei der Einfuhr nach vorgängiger Denaturirung ; auch Stankheringe. — Die Anschreibung dieser Heringe geschieht nach Gewicht Anmerk. 2 (1 Fass = 150 kg).</p>\n<p class=\"lf-p\">25 1 Honig :. auch Waben mit Honig, sowie Kunsthonig. — Auch Bienenkörbe und Bienenstöcke mit Wachs und Honig, ohne Bienen oder mit dergleichen getödteten, sind hier nachzuweisen. — Türkischer Honig fällt unter Nr. 660.</p>\n<p class=\"lf-p\">18 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 Fss. u. Kst 9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">10 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Waben :</p>\n<p class=\"lf-p\">20 in Bienenkörben oder in Bienenstöcken.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst. 13 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">11 in Kübeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgelassen :</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Kst. nur für Honig etc. in Flaschen, Büch13 Kb. sen etc.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei Verzollung von getrockneten Südfrüchten der Nummern 629 bis 633, bezw. von Saffran nach den (höheren) Sätzen des allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehrsnachweisungen I und II der zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestellen anzugeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">52 1 652 2 3 653 Kaffee, roher. — Auch Kaffeeschalen (sowohl die äusseren, die sog. Kirsch25 m 1 schalen, als auch die inneren, den Samenkern zunächst umschliessenden, . die sog. Pergamenthülsen) sind hier nachzuweisen. — Pergamenthülsen, welche bei der Einfuhr als Spreu zollfrei eingelassen werden, fallen dagegen unter Nr. 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaffeesurrogate, mit Ausnahme von Cichorien. — Zu den Kaffeesurrogaten gehören 25 m 1 namentlich Eicheln, Erdmandeln, Feigen, Dattelkerne, Rüben, Bohnen, Lupinen, Getreide und Malz aller Art, gebrannt oder geröstet, auch gemahlen. — Getrocknete (gedarrte) Cichorien sind unter Nr. 342, frische Cichorien unter Nr. 356, gebrannte (geröstete) oder gemahlene unter Nr.</p>\n<p class=\"lf-p\">664 anzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">654 Kaffee, gebrannter oder gerösteter, auch gemahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">655 Kakao: roh, in Bohnen; auch Bruch. — Gemahlener oder sonst zerkleinerter 25 m 3 a Kakao ist unter Nr. 673 nachzuweisen. — : gebrannt in Bohnen. — Wie in Nr. 655.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 m 3 ß Kakaoschalen, auch gebrannt. — Gemahlene Kakaoschalen sind unter Nr. 673 25 m 4 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">656 657 658 659 660 Kaviar und Kaviarsurrogate (eingesalzener Fischrogen) , auch gepresst oder geräuchert. — Hierher gehört auch Kaviarlake. — Dagegen ist Fischrogen, nicht zum menschlichen Genuss bestimmt (bei der Einfuhr nur der denaturirte), unter Nr. 9 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Käse aller Art; auch Kunstkäse. — Hierunter fällt auch geronnene Milch, aus welcher die Molke grösstentheils ausgeschieden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konditorwaaren (Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art), mit Ausnahme der unter Nr. 663 und 671 fallenden. — Hierher gehören insbesondere : feines Backwerk; Biscuit; Bonbons (Boltgen, Caramellen, Caramelwaaren); Brustkuchen, Brustteich ; Cakes ; Dragees (Zuckerschrot, überzuckerte Fruchtkerne und Samen oder Zuckerkörper) ; Früchte, Gewürze und Küchengewächse, überzuckert (Kanditen, kandirte oder glacirte Früchte etc.); Honigkuchen (Pfefferkuchen); Kindermehl; Kraftmehl mit Zuckerzusatz; Lederzucker (Reglisse) ; Limonadenpulver ; Malzextrakt, mit Ausnahme von Gesundheitsbier in dünnflüssigem Zustande ; Malzzucker (Malzbonbons) ; Marcipan ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Pastillen, mit Zucker, Honig etc. versetzt ; Pfeffernüsse ; Succade (überzuckerte [kandirte] Schalen von Südfrüchten) ; Vanillin, mit Zucker ver- 25 m 2 4 5 17 in Kisten unter 20 jedoch nur 16 für Kaffee in Kisten von weies Holz unter 200 kg.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 in Kisten von 20(1 und darüber. ., 12 in Fässern mit Da(…) aus Eichen- und and(…) harten Holz.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 in anderen Fäss(…) auch für rohen Kaffee doppelwandigen, cylind(…) förmigen Fässern leich Bauart, sogen. Patentfä(…) ganz oder theilweise hartem Holz.</p>\n<p class=\"lf-p\">9 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">1 in Umschliessun von einfachem, leich(…) Leinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 in Fässern mit Dau(…) aus Eichen- und ander(…) harten Holz und in Kisten 10 in anderen Fässern, 9 Kb. 3 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kakao in Bohnen :</p>\n<p class=\"lf-p\">1 in Sek. und in Schliessungen von einfach leichtem Leinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 n 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 o 19 in Kisten von 50 und darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">16 in Kisten unter 50 11 Fss.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 in Kübeln von 150 und darunter.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 in schwereren Kübel(…) 8 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 p 1 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Citronat (Orange Succade : 14 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 in Kistchen u. Sch(…) teln von Buchenbolz.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 in dergleichen mit(…) wand-Umhüllung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kindermehl :</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">53 1 661 662 663 664 2 665 666 667 2 rieben ; Zwieback, mit Ausnahme von Schiffszwieback, und sonstiges Kuchenoder Zuckerwerk. — Konditorwaaren, ganz oder theilweise aus Kakaomasse, Chokolade etc., sind unter Nr. 671 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Milch, condensirte, mit oder ohne Zusatz von Zucker. — Auch sogenannte Scherfsche Milch in hermetisch verschlossenen Flaschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oliven. — Oliven, mit Sardellen oder Kapern gefüllt (farcirte), fallen unter Nr. 663.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorstehend nicht genannte Gegenstande des feineren Tafelgenusses mit Ausnahme der unter den Tarifnummern 25g 2y, 25g 20 und 25p 3 genannten. — Zu den hier nachzuweisenden Gegenständen des feineren Tafelgenusses gehören : mit Zucker, Essig, Oel, Gewürz der Tarifnummer 25i oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachten oder eingedämpften, sowie alle in derartigen kleinen Gefässen eingesalzenen Küchengewächse (Gemüse und essbare Knollen, Kräuter, Pilze, Wurzeln etc.) und Sämereien ; mit Zucker etc. eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Beeren, Gewürze, Nüsse, Südfrüchte und Südfruchtschalen, sowie dergleichen Obst ; Küchengewächse (auch komprimirt) und Beeren, frisch und zubereitet; Nüsse, Obst und Südfrüchte, sowie Sämereien zum Genuss: alle diese in hermetisch verschlossenen Gefässen ; Anchovisbutter (Anchovispasta) ; Bierextrakt (bis zur Syrupkonsistenz eingedicktes Bier) ; Bierpulver und Bierstein (konzentrirte Bieressenz) ; boules colorantes ; Brustsyrup ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Eier, ganz oder theilweise (Eigelb, Eiweiss) in Flaschen, Büchsen oder dergleichen eingemacht, eingedämpft oder auch eingesalzen ; Froschkeulen, frisch und zubereitet ; Fruchtsyrup ; Gelées ; Geflügel, gefülltes (farcirtes) ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Geflügel : mit Zucker, Essig, Oel, Gewürz und dergleichen zubereitet, in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemacht, eingedämpft oder auch eingesalzen, sowie in hermetisch verschlossenen Gelassen ; Himbeeressig ; indische Vogelnester ; Kaffeeessenz ; Kalmus, mit Zucker etc. eingemachter, eingedämpfter etc. ; Kapern ; Krebsbutter ; von der Schale befreite Flusskrebse (Krebsfleisch), auch dergleichen zubereitete jeder A r t ; Marmelade (Schachtelsaft); Mixed Pickles in Umschliessungen aller Art ; Nudeln, gefüllt mit Fleisch ; Parmesankäse etc. ; Oliven, mit Sardellen oder Kapern gefüllt ; Pasteten ; Senf- und Pfeffergurken in Umschliessungen aller Art ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Säfte, nicht alkoholhaltige, zum Genuss, mit Zucker eingekocht, sowie alle nicht alkoholhaltigen Säfte zum Genuss in hermetisch verschlossenen Gefässen-; zubereiteter Senf; gepulverter Senf (Senfpulver, Senfmehl), auch entölt, in Blasen, Büchsen, Flaschen, Krügen, kleinen Packeten von Stanniol , Pergamentpapier oder ähnlichen Umschliessungen ; Saucen ; Soja (Soya) ; Suppen zum feineren Tafelgenusse ; Essenzen zur Bereitung von Getränken (Limonadenessenz etc.); dergleichen zum Würzen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanilleessenz etc.) : alle diese Essenzen auch mit einer geringen Beimischung von Alkohol etc. — Condensirte und sogenannte Scherf sche Milch sind dagegen unter Nr. 661 nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Cichorien, gebrannt (geröstet) oder gemahlen. — Getrocknete (gedarrte) Cichorien sind unter Nr. 342, frische Cichorien unter Nr. 356 anzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Johannisbrot (Carobben, Caruba), auch gemahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nüsse, reife, trockene, und Kastanien, zum Genuss ; Pinienkerne (Piniolen, Zirbelnüsse. — Hierher gehören auch Brasilianische Nüsse (Paranüsse), ausgeschälte oder zerkleinerte Nüsse zum Genuss, sowie Kastanien- (Maronen-) Mehl ohne weitere Zubereitung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obst, auch Beeren zum Genuss, getrocknet etc. oder ohne Zucker etc. blos eingekocht 3 25 4 5 1 25 p 1 25 p 1 20 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 Kb. 6 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Citronat (Orangeat), Succade : 14 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">13 in Kistchen u. Schachteln von Buchenholz.</p>\n<p class=\"lf-p\">15 in dergleichen mit Leinwand-Umhüllung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kindermehl :</p>\n<p class=\"lf-p\">17 Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 p 2 — 25 p 2 25 p 2 — 16 Fss. u. Kst.</p>\n<p class=\"lf-p\">12 Kb.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Bll.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 Sck.</p>\n<p class=\"lf-p\">25 p 2 (Mus) ; eingesalzen in Fässern etc. — Hierher gehören Obst und Beeren zum Genuss (mit Ausnahme des Johannisbrots, der Südfrüchte und Weinbeeren,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bei Verzollung von Oliven nach den (höheren) Sätzen des allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehrsnachweisungen I und II ler zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestellen anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei Verzollung von Johannisbrot nach den (höheren) Sätzen des allgemeinen Zolltarifs ist in den Verkehrsnachweisungen I u. II ler zur Anwendung gebrachte Zollsatz von den Anmeldestellen anzugeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">54 1 668 669 (1 670 ( 2 671</p></div>", "next": 239951}