En bref
Cette loi autorise la création de la "Société anonyme des hauts-fourneaux de Rumelange" et approuve ses statuts. Elle établit les règles de fonctionnement de cette société, notamment son objet, sa durée, son capital et son administration.
Ce qu'elle réglemente
- L'établissement et les statuts de la "Société anonyme des hauts-fourneaux de Rumelange".
- L'objet social de la société, incluant l'exploitation de hauts-fourneaux, de mines de fer, la fabrication de coke et la vente de ses produits.
- La structure du capital social, des actions et des obligations de la société.
- Les règles d'administration de la société par un conseil d'administration.
Qui elle concerne
- Les fondateurs et actionnaires de la "Société anonyme des hauts-fourneaux de Rumelange".
- Les administrateurs de cette société.
Points clés
- Le capital social est fixé à 3.750.000 francs, représenté par 7.500 actions de 500 francs.
- Il est créé 5.000 obligations de 500 francs chacune, rapportant 25 francs d'intérêt annuel.
- La durée de la société est fixée à cinquante ans à partir de l'approbation des statuts.
- La société est administrée par un conseil composé de cinq à huit membres, nommés et révocables par l'assemblée générale des actionnaires.
Texte de loi
297 MÉMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. SAMEDI, 23 juin 1888. N° 34. Samstag, 23. Juni 1888. Arrêté royal grand-ducal du 20 Juin 1888, auto- Königl.-Großh. B
Art. 11Abs: 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 17.
Dezember 1879 Anwendung sinket, genehmigt worden. Diese Verzeichnisse werden als Beilage zu gegenwärtiger Bekanntmachung publizirt, um vom
- Juli c. ab auch im Großherzogtum Luxemburg gleichmäßig Anwendung zu finden. Luxemburg, den
- Juni
- Luxembourg. Imprimerie de la Cours, V. BÜCK. Der General-Director der Finanzen, Der General-Director des Finanzen, M. Mongenast. 1 MEMORIAL Memorial DU des GRAND-DUCHE DELUXEMBOURG. Großherzogthums Luxemburg. ANNEXE auN°
- Statistisches Waarenverzeichniss sowie Verzeichniss der Massengüter,
§ 11Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 17.
Dezember 1879, betreffend die Statistik des Warenverkehrs, Anwendung findet ; gültig vom
- Juli1888ab. Vorbemerkungen.
- Den Maszstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in kg, soweit nicht bei einzelnen Nummern ausdrücklich andere Maszstäbe augegeben sind.
- Insofern bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Bruttogewicht bekannt ist, hat die Anmeldestelle das Nettogewicht nach Maszgabe der Vorschriften im § 20 Ziffer 2 und 3 der Dienstvorschriften vom
- November 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, unter Zugrundelegung der in den Spalten 5 und 6 dieses Waarenverzeichnisses bei den einzelnen Nummern angegebenen Tarasätze zu berechnen. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, wird die unmittelbare Umschliessung zum Nettogewicht gerechnet. — Es bedeutet :«Fss. » in Fässern, « Kst. » in Kisten, « Kb. » i n Körben, « Bll. » in Ballen, « Sck. » in Säcken.
- Bei den nach dem Bruttogewicht zollpflichtigen Waaren sind Tarasätze in Spalte 5 nicht angegeben. Bei Anschreibung solcher Waaren in der Verkehrsnachweisung III (Waareneingang auf Niederlagen und Konten) ist das Nettogewicht nach Maszgabe der in Spalte 6 angegebenen Tarasätze su ermitteln.
- Die Waarenartikel,
§ 11Absatz 2 Ziffer3des Gesetzes vom 17.
Dezember 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, Anwendung findet (Massengüter [vergl. das Verzeichniss derselben im Auhang]), sind durch Hinzufügung eines Kreuzes (†) zur Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses in Spalte 1 kenntlich gemacht. Sofern nicht alle unter eine Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses fallenden Waarenartikel Massengüter sind, werden die zu den letzteren gehörigen in besonderen Anmerkungen zu den betreffenden Nummern nachgewiesen. 2 Nachweisung der zu den einzelnen Nummern des Zolltarifs gehörigen Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses. Tarifnummern.
- Abfälle
- Baumwolle und Baumwollenwaaren
- Blei, auch mit Spiessglanz, Zink oder Zinn legirt, und Waaren daraus
- Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren
- Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren
- Eisen und Eisenwaaren
- Erden, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren
- Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh , geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle
- Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues
- Glas und Glaswaaren
- Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus ; Federn und Borsten
- Häute und Felle
- Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus
- Hopfen
- Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge
- Kalender
- Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus
- Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren
- Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus etc.
- Kurze Waaren, Quincaillerien
- Leder und Lederwaaren
- Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn- und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baumwolle
- Lichte 24, Literarische und Kunstgegenstände
- Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien
- Oel, anderweit nicht genannt, und Fette
- Papier und Pappwaaren
- Pelzwerk (Kürschnerarbeiten)
- Petroleum
- Seide und Seidenwaaren
- Seife und Parfümerien
- Spielkarten
- Steine und Steinwaaren
- Steinkohlen, Braunkohlen, Koks, Torf, Torfkohlen
- Stroh- und Bastwaaren
- Theer ; Pech ; Harze alier Art ; Asphalt (Bergtheer)
- Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt
- Thouwaaren
- Vieh
- Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft
- Wolle, einschliesslich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus
- Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, und Waaren daraus
- Zinn, auch mit Blei, Spiessglanz oder Zink legirt, und Waaren daraus Nummern des statistischen Waarenverzeichnisses. 1 bis 13 14 54 55 62 63 67 68 223 224 265 266 309 310 315 357 378 389 401 314 356 377 388 400 455 500 522 540 521 539 549 456 457 bis 475 476 477 bis 487 488 499 550 596 597 598 bis 601 602 714 715 737 738 761 762 763 764 769 770 790 791 797 798 799 816 817 822 823 830 831 838 839 848 849 863 864 877 878 880 881 923 924 928 929 933 Laufende Nr. 3 Waarenverzeichniss für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr. Hinweisung auf die Nummer des Zolltarifs. 1 2 3
- Abfälle. † 1 Abfälle von der Eisenfabrikation, mil Ausnahme der unter Nr. 224 fallenden. — Hierher gehören : Hammerschlag (Glühspau), Eisenfeilspäne, Schliff, sowie ihrer Beschaffenheit nach lediglich zum Einschmelzet] oder zur Wiedergewinnung des zum Ueberziehen verwendeten Metalls brauchbare Abfälle von verzinntem Eisenblech (Weissblech) und verzinktem (galvanisirtem) Eisenblech. Abfälle von Glashütten ; Glasscherben. — Hierunter fallen : Glasbrocken, Glas†2 bruch, Glasstaub (Glasthau, Brillantstaub, gemahlener Glasabfall), Glasgalle, Glasschaum, Herdglas (verunreinigte Glasmasse), Glasscherben. — Streuglas ist unter Nr. 219 nachzuweisen. zur Leimfabrikation verwendbare. — Hierzu gehören : Leimleder von † 3 Abfälle, Gerbereien, abgenutzte alte Lederstücke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle, sofern ihre Benutzung als Leder oder zu Lederwaaren nach ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen erscheint. Abfälle der Nr. 1 a des Zolltarifs. — Hierunter fallen : Abfälle von der † 4 Sonstige Wachsbereitung (Bienenkugeln, Bienenerde, Bienenrab, Wachstrester etc.) ; von Seifensiedereien die Unterlauge ; Ammoniakwasser (Abfall bei der Fabrikation von Leuchtgas); Porzellanbruch;.Scherben von Thon- und Porzellanwaaren. † 5 Dünger, thierischer, mit Ausnahme von Guano, Knochenasche und Knochenmehl. — Hierher gehören insbesondere : Abfälle von Fischen, auch gesalzenen ; Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Grieben mit Ausnahme der zum Genuss dienenden und Griebenkuchen, auch mit Säuren behandelt; Latrinen- und Stalldünger (Mist), auch getrocknet und gemahlen (Poudrette) ; Thrangrugge ; todtes Vieh, nachweislich zum menschlichen Genuss nicht bestimmt. † 6 Guano, natürlicher und künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Granat- etc. Guano), auch mit Säuren behandelt ; Pulver aus thierischen Kadavern. — Islandguano und anderer mineralischer Guano fällt unter Nr. 205 bezw.
- † 7 Kleie ; Malzkeime ; Reisabfälle. — Unter « Reisabfälle » sind hier Abfälle beim Schälen und Poliren von Reis zu verstehen, welche entweder ihrer ganzen Beschaffenheit nach nur zum Viehfutter geeignet erscheinen, oder welchen (bei der Abfertigung zur Einfuhr) auf je 100 kg. 2 kg. Kohlenstaub, Porzellanerde, Sand oder Lehm zugesetzt worden ist. — Mandelkleie ist unter Nr. 729 nachzuweisen. † 8 Thierknochen jeder Art, nicht zur Verwendung als Schnitzstoff bestimmt ; Hornpeddiq (Knochenzapfen von Thierhörnern), auch entfettet. — Hierher gehören : Kuochen zur Fabrikation von Gelatine, Leim, Knochenmehl oder Knochenkohle (Knochenschwarz), sowie Knochen mit unbekanntem Verwendungszweck. — Weiss gebraunte Knochen (Knochenasche, phospborsaurer Kalk), auch mit Säuren behandelt (Superphosphat), sind unter Nr. 205 nachzuweisen. † 9 Vorstehend nicht genannte Abfälle, soweit sie nicht unter Nr. 1 b Anmerk. oder1c des Zolltarifs fallen, oder wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, zu behandeln sind. — Hierher gehören insbesondere : Asche (mit Ausnahme der Knochenasche), auch ausgelaugte ; Aschenerde ; Branntweinspülig (Schlempe), auch getrocknet; Dornstein (Dornschlag, Rückstand bei der Gradirung der Salzsoole); Fischrogen, nicht zum menschlichen Genuss bestimmt (bei der Einfuhr nach vorheriger Denaturirung) ; Kalkäscher ; Knochenschaum oder Zuckererde (Scheideschlamm); Korinthen, Rosinen, Tarasatz (in Prozenten des Bruttogewichts) für d i e Einfuhr. Ausfuhr und Durchfuhr. 4 5 1a 1a 10 Fss. 1a 1a 1b 10 Fss. 2 Sck. 1b 1b 1 Sck. 1b 10 Fss. 2 Sck. 1b 10 Fss. 2 Sck. Für verdorbene Korinthen etc.: 16 Kst. 6 Bll. 7 in Fss. u. Kb. von 300 kg. und darüber, 10 in Fss. u. Kb. unter 300 kg. 4 1 10 † 11 † 12 † 13 2 3 4 5 Datteln : verdorbene (bei der Einfuhr nur die für andere als Brennereizwecke untauglich gemachten) ; Melasseschlempe ; Spreu (Kaff) ; Streulaub, auch Baumnadeln ; Thierflechsen und Ochsenziemer, auch zu Stöcken, Reitpeitschen etc. ganz grob vorgerichtet ; Treber und Trester ; Abfälle von Menschenhaaren (Haargewirre), zu Arbeiten aus Haaren augenscheinlich nicht verwendbar. — Knochenasche fällt unter Nr.
- Künstliche Düngungsmittel {an sich zollpflichtige) und Düngesalz, auf besondere 12 Fss. u. Kst. 1b Erlaubniss, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung. — Diese Anmerk. 2 Sck. Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. Lumpen von Zeugstoffen aller Art. — Hierher gehören auch Tuchabschnitte (zer1c schnittene Lumpen oder Schneidereiabfälle von neuem oder gebrauchtem Tuch) und gebrauchte Emballage. — Alte zerrissene oder zerschnittene, nur zum Einschmelzen brauchbare Gold- oder Silberstoffe, sowie dergleichen Tressenwaaren, fallen unter Nr.
- 2 Sck. Netze, Stricke und Weberlitzen aus Garn, alte; altes Tauwerk; gezupfte Charpie. 1c — Hierzu gehören : alte Fischer-, Vogel-, Jagd-, Pferde- und ähnliche Netze, altes Tauwerk, alte Stricke und Weberlitzen aus Garn : zur ursprünglichen Bestimmung nicht mehr verwendbar. Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte. 1c
- Baumwolle und Baumwollenwaaren. † 14 † 15 (1†16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Baumwolle, rohe. 2a Baumwollabfälle. — Hierher gehören : Abfälle von roher Baumwolle ; von der 2a Baumwollenspinnerei, auch die Spitzenden des auf den Spindeln gewesenen 4 Bll. Garnes; von der Baumwollen-Weberei und-Wirkerei ; von baumwollener 2 Sck. Watte; auch alte abgenutzte Stücke von dergleichen Watte. Baumwolle, kardätschte (gestrichene oder gekrempelte), gekämmte, gefärbte, ge- 2 a mahlene. Baumwollwatte, ungefärbt oder gefärbt ; auch antiseptische, karbolisirte, jodirte 2b 18 Fss. u.K etc. Watte. 13 Kb. 4 B Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen 2 c 1 α vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen, eindrähtiges, roh : bis zur Nr. 17 englisch. — Zu Nr. 18 gehört auch Vorgespinnst (Dochtgarn, Dochtwolle, Lunte) aus Baumwolle, einfaches (eindrähtiges), roh ; zu den unter Nr. 18 bis 38 begriffenen Garnen bei der Einfuhr und Durchfuhr auch Vi15 Kst. gognegarn mit oder ohne Beimischung von Wolle. Bei der Ausfuhr ist dieses 13 Fss. u. Kb. Garn dagegen unter Nr. 39 nachzuweisen. 3 Bll. — : über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch. 2c1 β — : über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch. 2c1γ — : über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch. 2c1δ — : über Nr. 79 englisch. 2 c 1ε — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für die « Einfuhr » 2 c 1 ε 15 Kst. Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser 13 Fss. u. Kb. Betracht. 3 Bll. Baumwollengarn, zweidrähtiges, einmal gezwirntes, roh : bis zur Nr. 17 englisch. 2c2α — Auch Vorgespinnst aus Baumwolle, zweifaches (zweidrähtiges), roh. 14 Fss. u. Kst. — : über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch. 2 c2β 13 Kb. — : über Nr. 45 bis Nr. 60 englisch. 2c2γ 3 Bll. — : über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch. 2 c 2δ — : über Nr. 79 englisch. 2c2ε 1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur Baumwolle, kardätschte (gestrichene und gekrempelte), gekämmte, gefärbte. 5 1 2 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 3 — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für die « Einfuhr » 2c 2ε Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. Baumwollengarn, eindrähtiges und einmal gezwirntes zweidrähtiges, gebleicht, 2 c3α gefärbt oder bedruckt : bis zur Nr. 17 englisch. — Auch Vorgespinnst aus Baumwolle, ein- und zweifaches, gebleicht, gefärbt. — : über Nr. 17 bis Nr. 43 englisch. 2 c 3β — : über Nr. 43 bis Nr. 60 englisch. 2 c3 γ — : über Nr. 60 bis Nr. 79 englisch. 2c3δ — : über Nr. 79 englisch. 2 c 3ε — : von nicht ermittelter Nummer. — Diese Nummer hat nur für die « Einfuhr » 2 c 3ε Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. Baumwollengarn : drei- und mehrdrähtiges, einmal und wiederholt gezwirntes, 2 c4 roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt. — Hierher gehören auch : Seile, Taue und Stricke aus zusammengedrehten Strängen von Baumwollengarn ; Weberlitzen (Harnischlitzen, Helfen) aus Baumwollengarn ; Treibschnüre und Spindelschnuren, ungewebte, ungeflochtene, aus Baumwollengarn, auch aus mehreren Strängen von Baumwollengarn zusammengedreht. — : zweidrähtiges, wiederholt gezwirntes, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt; accom2 c 5 modirter (zum Einzelverkauf hergerichteter) Baumwollenzwirn jeder Art. — Als accommodirter (zum Einzelverkauf hergerichteter) Baumwollenzwirn' ist alles unter Nr. 24 bis 37 aufgeführte gezwirnte Garn zu behandeln, welches in Kugelform, in Knäueln, in abgetrennten (auch mit einander zusammengebundenen) Gebinden (Fitzen), auf Rollen, Papptäfelchen, Pappspulen, Wickeln, Scheibchen, Ringen und in ähnlichen kleinen, für den Detailverkauf bestimmten Aufmachungen ein-, aus- oder durchgeführt wird. Dochte, ungewebte baumwollene. — Hierher gehören auch einfach geflochtene, 2 c6 höchstens vierdrähtige Dochte aus Baumwolle in Enden von höchstens 55 cm Länge, sowie drei- und mehrfaches Vorgespinnst aus Baumwolle, roh, gebleicht, gefärbt. — Gewebte oder geflochtene Dochte aus Baumwolle, auch mil Leinen vermischt (gewichst oder ungewichst), fallen unter Nr.
- Vigognegarn (aus Baumwolle mit oder ohne Beimischung von Wolle). — Diese 2 c Nummer hat nur für die « Ausfuhr » Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Ein- und Durchfuhr ausser Betracht. Baumwollenwaaren: rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe, mit Aus2 d1 schluss der aufgeschnittenen Sammete(aber mit Einschluss der geköperten, gemustert gewebten, gepressten oder gerauhten Gewebe. — Zu den unter Nr. 40 bis 54 nachzuweisenden Baumwollenwaaren gehören Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden, auch mit Leinen oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen oder mit Pferdehaaren aus Schweif und Mähne (sofern nicht die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht), jedoch ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen der Wolle tarifarisch gleichstehenden Thierhaaren. — : Tüll, roh und ungemustert. 2 d 1 — : dichte Gewebe, gebleicht, auch appretirt, mit Ausschluss der aufgeschnittenen 2 d 2 Sammete. — Hierunter fällt auch Architektenleinwand (Calquir-, Copirleinwand), Schmirgelleinen (ein zur Aufnahme von Schmirgel besonders präparirtes dichtes Baumwollengewebe) und Zeichenleinwand. — : aufgeschnittener (gerissener) Sammet aller Art. 2 d3 — : dichte Gewebe, gefärbt, bedruckt etc., mit Ausnahme der unter Nr. 40, 42 und 2 d 3 43 begriffenen. — Hierher gehören auch ombrirte oder jaspirte dichte Gewebe, mit Ausschluss der Sammete. 2 d3 — : Posamentier- und Knopfmacherwaaren. — Hierzu gehören insbesondere : Baumwollengespinnste in Verbindung mit Metallfäden ; Besätze (nicht von gewebten Zeugen; ; Borten (nicht gewebte) ; Chenille ; Dochte, gewebte oder geflochtene (mit Ausnahme der unter Nr. 38 fallenden) ; Fransen ; Gold- und Silbergespinnst, echtes und unechtes (leonisches, lyonisches), 5 4 14 Fss. u. Kst. 13 Kb. 3 Bll. 18 Fss. u. Kst. 13 Kb. 3 Bll. 18Fss. u. Kst. 13 Kb. 3 Bll. 18 in Fss., sowie in Kisten aus hartem Holz. 16 in Kisten aus weichem Holz. 13 Kb. 3 Bll. Für drei- und mehrdrähtiges Garn auf Holzrollen: 14 in Kst. über 200 kg. 18 Fss. 16 Kst. 13 Kb. 3 Bll. Für accommodirten, zum Einzelverkauf hergerichteten Baumwollenzwirn jeder Art auf Holzrollen : 13 in Kst. über 200 kg. 18 Fss. u. Kst. 13 Kb. 7 Bll. 18 Fss. u . Kst. 13 Kb. 3 Bll. 18 Fss. u. Kst. 7 Bll. 6 2 1 46 47 48 49 50 51 52 53 54 3 d. i. mit Lahn oder mit Streifchen von vergoldeter oder versilberter Mem2 d3 bran (cyprische Gold- und Silberläden) umsponnenes Gespinnst, sofern die umsponnenen Gespinnstfäden in Gespinnst aus Baumwolle bestehen ; Lacets ; Litzen ; Nesteln ; Netze (Vogel-, Jagd-, Pferde-, Trag- und ähnliche Netze), mit Ausnahme der Fischernetze ; Schnüre ; Schnürsenkel, auch mit Metallstiften ; gewebte oder geflochtene Spindelschnuren und dergleichen Treibschnüre ; Tressenwaaren (gewebte oder gewirkte Borten, sowie Posamentierwaaren aus Gespinnsten in Verbindung mit Gold- oder Silbergespinnst oder Lahn), sofern sowohl die reinen Gespinnstfäden, als auch die zur Herstellung des Gold- oder Silbergespinnstes verwendeten in Baumwollengespinnst bestehen ; Weberlitzen, durch Verflechten, Verknüpfen oder Verstricken zu einem sogenannten Litzenkamm vereinigt. — : Strumpfwaaren. 2 d3 — : undichte Gewebe, rohe, mit Ausschluss der unter Nr. 41 und 49 genannten. — 2 d 3 Nämlich : rohe (aus rohem Garn verfertigte) Gewebe. Hierher gehört auch roher gemusterter Tüll, sowie Lister'scher Verbandstoff (antiseptische Gaze, ein rohes undichtes, mit Karbolsäure getränktes Baumwollengewebe). — : Gardinenstoffe, gebleicht und appretirt, auch gefärbt und bedruckt. — Ge- 2 d 4 mustert und ungemustert. — : Gardinenstoffe, rohe. — Gemustert und ungemustert. 2 d5 — : alle anderen undichten Gewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt. — Hierzu ge- 2 d 5 hören die meisten Arten von Jaconet, ferner Musselin, Tüll (auch halbgebleichter), Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 41 und 47 bis 49 genannt sind, sowie Gipsbinden. — : Spitzen (auch sogenannte Reiszspitzen) und alle Stickereien auf Grundstoffen 2 d 6 aus Baumwolle, auch in Verbindung mit Metallfäden. — Hierher gehören Stickereien, ohne Rücksicht auf das verwendete Stickmaterial, wenn der Grundstoff, auf welchem die Stickerei ausgeführt ist, aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden besieht, sowie Trimmings, mit Ausnahme der als Zeugwaaren zu behandelnden. — : baumwollene Fischernetze. — Neue, sowie gebrauchte baumwollene Fischer2d netze, welche zur Fischerei noch verwendbar sind, ungebleicht, gebleicht Anmerk. 1 oder gefärbt. — : ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollenabfällen. — In 2 d Stücken nicht über 50 cm lang und nicht über 50 cm breit, welche das An- Anmerk. 2 sehen von grauer Packleinwand haben und zu Presstüchern, Putzlappen etc. verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden. 2d Schmirgel und Bimsteintuch ; Feuerstein- und Sandleinen. Anmerk. 3 4 5 18 Fss. u. Kst. 7 BLI. 18 Fss. u 7 Bll. 13 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 18 Fss. u. 7 Bll.
- Blei, auch mit Spiessglanz, Zink oder Zinn Iegirt, und Waaren daraus. † 55 56 57 58 Blei, rohes in Blöcken (Ingots), Mulden etc. ; Bruchblei ; Bleiabfälle (Abfälle von 3a der Verarbeitung von Blei, Bleifeile, Bleispäne). — Hierher gehört auch Blei mit Spiessglanz (Antimon), Zink oder Zinn Iegirt, in Blöcken (Ingots), Mulden etc. und als Bruch. — Bleiabstrich (Bleiabzug), Bleiasche und Bleigekrätz fallen unter Nr.
- Bleiglätte (schwarze, Silber- und Goldglätte. — Mennige (rothes Bleioxyd) gehört 3a nach Nr. 177, Bleigelb (gelbes Bleioxyd, Massikot, Sandix) nach Nr.
- Blei, gewalztes (Platten oder Bleche), auch gerollt (Rollblei) etc. ; Fensterblei. — 3 b Auch abgeschliffene, polirte, vernickelte, verzinnte, gefirnisste oder lackirte Platten und Bleche von Blei. Buchdruckerschriften (Lettern, Typen) ; Stereotypplatten und Abklatsche (Clichés), 3 b auch in Verbindung mit Holz ; gravirte (gestochene) und geätzte Druckplatten ; alle diese aus Blei, Hartblei oder Schriftgiessermetall. — Hierher gehören ferner : galvanoplastisch verkupferte Buchdruckerschriften aus Blei etc., sowie galvanoplastisch verkupferte bezw. ausserdem noch verstählte Stereotypplatten und Abklatsche (Clichés) aus Blei etc., auch in Verbindung mit Holz. 6 Fss. u. Kst. 2 Sck. 6 Fss. u. Kst. 6 Fss. u. 7 1 59 60 61 62 2 Röhren aus Blei, unlackirte. — Auch in Verbindung mit Holz, Eisen , Zink oder Zinn ohne Politur und Lack. Mit Blei ausgefütterte Röhren aus Cement, Asphalt und dergl. fallen gleichfalls unter diese Nummer. Vorstehend nicht genannte grobe Bleiwaaren, unlackirt ; auch Bleidrath, Bleischrot. — Auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lack. Bleiwaaren, feine ; alle lackirten oder bronzirten ; ferner vernickelte oder vernirte etc., mit Ansschluss von Spielzeug. — Vernickelte oder vernirte Bleiwaaren, soweit diese nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. Hierher gehören auch : Bleifolie, gefärbt und ungefärbt, sowie Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr.3coder 20 des Zolltarifs fallen. Spielzeug aus Blei. 3 5 4 3c 3c 6 Fss. u. Kst. 3d 20 Fss. u. Kst. 13 Kb. 3d
- Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren. 1 ( 63 (164 Bürsten und Besen,ausBast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Heidekraut, Binsen, 4 a 1 vegetabilischen fasern, Stengeln oder Blattrippen, geschälten oder ungeschälten Ruthen und dergleichen. — Alle diese Gegenstände auch in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz, dergleichen Eisen oder mit rohem Rohr. — Zu Nr. 63 gehören ferner : Besen aus Reisig in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz, dergleichen Eisen oder mit rohem Rohr, auch Dreidel (Dweidel), sowie Pinsel aus vegetabilischen Fasern , diese auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack ; zu Nr. 64 : Abstauber aus ungefärbten Federn, auch in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz, dergleichen Eisen oder mit rohem Rohr ; grobe Pinsel aus Borsten, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack, sowie Kardätschen (Pferdebürsten) in dieser Verbindung. — Besen nur aus Reisig fallen unter Nr.
- Bürsten und Besen, grobe, aus Borsten, Haaren oder animalischen Borstensuro4 a2 gaten. 65 Siebmacherwaaren, grobe. — Nämlich : mit Siebböden aus Holzspan, Eisendraht oder gelochtem Eisenblech in Verbindung mit unpolirtem, unlackirtem Holz oder dergleichen Eisen. 4a2 66 Bürstenbinderwaaren, feine. — Hierher gehören auch : Abstauber aus gefärbten Federn ; Bürstenbinderwaaren in Verbindung mit polirtem oder lackirtem Holz oder dergleichen Eisen , oder in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen ; Bürsten, deren Griffplatte mit Zeugstoff oder Stickereienübe rzogen ist ; Frottirhandschuhe aus ganz grobem Zeugstoff, mit Rosshaaren oder Borsten besetzt; Haarbüsche zu Helmen etc. ; feine Pinsel aus Borsten ; Pinsel aus Haaren (Haarpinsel) oder Garn ; Pinsel aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 4a oder Nr. 20 des Zolltarifs fallen etc. Siebmacherwaaren, feine. — Nämlich : mit Siebböden aus Messingdraht, Pferdehaaren etc. ; auch Siebmacherwaaren in Verbindung mit polirtem oder lackirtem Holz oder dergleichen Eisen oder in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. 4b 67 16 Fss. u. Kst. 6 Bll. 16 Fss. u. Kst. 6 Bll. 20 Fss. u. Kst. 4b
- Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren. 68 69 Aether und Aetherpräparate ; Collodium ; Celloidin. — Hierzu gehören : Ameisen-, Buttersäure- (Butter-), Essig-, Frucht-, Oenanth-, Rum- und SchwefelAether ; Liquor (Hoffmanu'scher Geist) ; Weinbeeröl (Weinöl, Cognacöl, Drusenöl) etc. — Dagegen ist Petroleumäther unter Nr. 765 nachzuweisen. Aetherische Oele, mit Ausnahme der unter Nr. 77, 113, 203, 206 und 221 genannten oder inbegriffenen. — Hierher gehört auch künstlich hergestelltes Bittermandelöl (Benzaldehyd). — Wachholder- und Rosmarinöl fallen dagegen 5a Sa 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 1) Bei der A u s f u h r grober Bürstenbindenwaaren genügt die Deklaration «Grobe Bürstenbinderwaaren» unter Beifügung er Nr.
- 8 2 1 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 3 unter Nr. 77, Nitrobenzol (Nitrobenzin, Mirbanöl, Surrogat für Bittermandelöl) unter Nr. 113, leichte Steinkohlentheeröle, einschliesslich der ölartigen Destillate aus solchen, unter Nr. 203, Terpentin- und anderes Harzöl unter Nr. 206, Thieröl (Hirschhorn- und Dippelsöl) unter Nr.
- Blei- (Graphit-) und Farbenstifte; Pastellfarben (Pastellstifte) ; Zeichenkohle und 5a Zeichenkreide. — Hierher gehören : Blei- oder Graphitstifte (Bleifedern), Carbonstifte (mit Einschluss der als Schmiermittelersatz zum Einsetzen in Zapfen und Wellenlager dienenden), Farbenstifte, Pastellfarben (Pastellstifte), geschnittene (weisse, schwarze oder rothe) Kreide zum Zeichnen (Zeichenkreide), ingleichen geformte oder Compositionskreide : ungefasst oder in Papier, Holz oder Rohr gefasst ; ferner : Graphit in gepressten und abgepassten kleinen Tafeln oder Blöcken und dergleichen, Signirstifte aus Farbstoffen, Thon und Wachs oder Ozokerit, sowie geschnittene Kohle zum Zeichnen (Reisskohle), diese auch in Papierumschliessung. 5a Chloroform. Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Ge- 5a werbe- und Medizinalgebrauche ; auch Menthacampher. — Hierher gehören : Ameisen-, Campher-, Lavendel-, Löffelkraut-, Melissen-Spiritus (Karmelitergeist, Melissengeist), Seifenspiritus, nicht parfümirt, und Senfspiritus; Balsame, künstliche (alkohol- oder ätherhaltige) ; Fleckwasser (alkoholoder ätherhaltiges); Milchwein (Kefyr-Kumys, Kumys); Labextrakt (Labessenz) mit Alkoholzusatz; Menthacampher, auch in Umschliessungen von Holz (sog. Migränstifte), und Paglianosyrup. Fuselöle. — Kartoffelfuselöl = Amylalkohol. 5a Lacke, Lackfirnisse (Auflösungen von Harzen in Weingeist, Mineralöl, Terpentinöl 5 a oder Oelfirniss). — Insbesondere : Bernstein-, Copalfirniss (Copallack), Dammarfirniss (Dammarlack), Goldlackfirniss (Goldlack), Mastix- und Schellackfirniss (Politur); ferner Eisenschwärze (Auflösung von Harz in Terpentinöl unter Beimischung einer schwarzen Deckfarbe etc.); Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpentinöl); Kutscherlack, Oelcement und sog. Schellackkitt. Maler- und Waschfarben (zur Gouache- oder Deckfarben-Malerei) ; Tusche ; Farben5a und Tuschkasten. — Hier sind alle Farben in Täfelchen, Bläschen, Muscheln, Farbennäpfchen, Tuben etc., oder mit Oel, Firniss oder Glycerin versetzt oder damit eingerieben, nachzuweisen. — Eisenmennig und Eisenoxyd, mit OeI oder Firniss versetzt, gehören zu Nr.
- Ultramarin, natürliches und künstliches, blaues, grünes etc. (Lazurblau, Lasur5b blau). — Hierher gehört auch Ultramarinblau (Ultramarin-Waschblau). — Dagegen fällt Waschblau (mit Stärke versetzter Indigokarmin) unter Nr.
- Beide Farben kommen unter der Benennung « Neublau » vor. Wachholderöl (Cadeöl); Rosmarinöl. — Hierunter ist Wachholderbeer- und 5c Wachholderholzöl nachzuweisen, dagegen Wachholdertheeröl unter Nr.
- 5d Zündhölzer und Zündkerzchen. — Schwefelhölzer ohne Reibzündmasse fallen unter Nr.
- Blausaures Natron. 5e 5e Blullaugensalz, gelbes (Ferrocyankalium) und rothes (Ferridcyankalium). Cyankalium (weisses blausaures Kali). 5e Oxalsäure (sogenannte Zuckersäure) und oxalsaures Kali. — Oxalsäure = Klee- 5 e säure. Oelfirniss. — Von trocknenden fetten Oelen mit oder ohne Zusatz von Trocken5f mitteln (Siccativen), wie Bleiweiss, Braunstein etc., hergestellt, auch mit einer Beimischung von Mineralöl oder Terpentinöl. Hierher gehören auch : sog. Pulford'sche Eisenfarbe ; Eisenmennig und Eisenoxyd (Bergroth, Kolkothar), mit Oel oder Firniss versetzt ; Firnisssatz ; sog. Standöl und Vogelleim aus eingedicktem Leinöl. Aetzkali, auch aufgelöstes. — Hierher gehört auch « Aetzstein (geschmolzenes 5g Aetzkali) », sowie « Steinasche (ein Gemenge von Pottasche mit Aetzkali) ». Aetznatron, auch aufgelöstes. 5g 4 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 15 Kst. 9 Fss. 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 20 Kst. 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 6 Bll. 16 Kst. 9 Kb. 20 eiserne Tromme 12 Fss. u. 9 1 2 † 86 Alaun (Thonerdealaun [Kali-, Ammoniak- und Natron-Alaun]), auch gebrannter ; thonsaures Natron; Thonerde, künstliche (aus Bauxit, Kryolith etc. dargestellte), schwefelsaure, schwefligsaure, essigsaure und satzsaure; Thonerdehydrat und Aluminiumpalmitat (Thonerdeseife). — Andere Benennungen für thonsaures Natron bezw. für künstliche etc. Thonerde sind : Aluminat von Natron bezw. Aluminiumsulfat, Aluminiumsulfit, Thonerdebeize, Chloraluminium. † 87 Barytweiss (künstlicher schwefelsaurer Baryt, Permanentweiss, blanc fixe), auch mil Bleiweiss vermischt (Genueser, Hamburger, Holländisches, Venetianisches Weiss). — Anderer künstlicher Baryt fällt unter Nr. 118, natürlicher schwefelsaurer Baryt (Schwerspath) und natürlicher kohlensaurer (Witherit), auch gepulvert oder gemahlen, unter Nr.
- 88 Buchdruckerschwärze. — Hierzu gehört auch Frankfurterschwarz (Kupferdruckerschwärze). † 89 Chlorkalk, trockener und flüssiger. — Unterchlorigsaurer Kalk. 90 Farbholzextrakte; auch Berberitzen- und Quercitronextrakt. — Blauholz-, Gelbholz-, Rothholz-, Berberitzen- (Sauerdorn-) und Quercitron-Extrakt in flüssigem oder concentrirtem (festem) Zustande, sowie Indigoersatz. — Flavin (Quercetin, das gelbe pulverige Pigment der Quercitronrinde) gehört zu Nr.
- 91 Gelatine. — Gelatine oder Gallertschöne, Gallerte, Weinschöne. Hierher gehören auch : Agar-Agar ; Gelatineblätter in Form von Papierbogen; leere Gelatinekapseln ; Oblaten aus Gelatine. — Leimgallerle (Rohleim, Rohgelatine) ist dagegen unter Nr. 94 nachzuweisen. 92 Hausenblase, echte und unechte ; auch aufgelöste. 93 Kitte, mit Ausnahme von Asbest-, Mineral- und sogenanntem Schellackkitt. — Hierher gehören u. A. : Baumwachs (Wachskitt, Klebwachs); Glaserkitt ; Zahnkitt etc. — Asbestkitt fällt unter Nr. 267, Mineralkitt (Asphalt) unter Nr. 831, Schellackkitt unter Nr.
- 94 Leim ; auch Leimgallerte (Rohleim, Rohgelatine). — Hierzu gehört, mit Ausnahme von Gelatine (Nr. 91) und aufgelöster Hausenblase (Nr. 92), aller feste und flüssige Leim(aus Hautabfällen, Knochen, Fischen etc.), sowie sog. elastischer Leim (aus Leim, Syrup, Gips und dergleichen) zur Herstellung von Buchdruckerwalzen etc., und Leimgallerte. Ferner sind hier nachzuweisen : Druckplatten für Hectographen und ähnliche polygraphische Apparate, aus einem Gemisch von Leim, Melasse, Gips etc., nicht in Zinkkästen, sowie Buchdruckerwalzen-Präparat (hauptsächlich aus Leim und Melasse bestehend). 95 Russ und Russbutten. — Hierunter fallen : Glanzruss, Flatterruss, Kienruss, Lackschwarz (gebrannter Kienruss in Tafeln), Gasruss nnd Lampenschwarz. 96 Siegellack. — Auch : Flaschenlack (Flaschenpech, Packlack). 97 Sprengstoffe oder Sprengmittel, auch in Hülsen; Explosivstoffe in Hülsen. — Insbesondere : Dynamit, Holzpulver (ein Gemenge von nitrirtem Holz mit schwefelsauren oder salpetersauren Salzen), Sprenggelatine, Gelatine-Dynamit, Paleïn, Schiessbaumwolle, Collodiumwolle und andere Nitroglycerinpräparate, auch in Hülsen ; ferner chlorsaures Kali (Knallsalz), chlorsaures Natron, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber etc. in Hülsen; Knallerbsen; Knallkapseln für Eisenbahn-Nothsignale (aus Eisenblech, gefüllt mit Explosivstoffen). — Dagegen sind : Schiesspulver unter Nr. 197, Zündhütchen unter Nr. 516, Patronen nach Beschaffenheit der Hülsen unter Nr. 516 bezw. 755 und 759 nachzuweisen. 98 Tinte (Schreib- und Zeichentinte) ; Tintenpulver. 99 Wagenschmiere. 100 Wichse (Schuh- und Stiefelwichse). — Als Wichse sind auch Lederschwärze und andere ähnliche Präparate zu behandeln, welche, auf Leder aufgetragen und gebürstet, Glanz erzeugen, mit Ausnahme jedoch von Lack und Kutscherlack (Nr. 74). 101 Zündwaaren, anderweit nicht genannt. — Hierher gehören insbesondere : Schwefelfaden, Schwefelhölzer ohne Reibzündmasse, Zunder (natürlicher und 3 4 5 5h 10 Fss. 3Bll. 5h 8 Fss. u. Kst. 5h 16 Fss. u. Kst. 5h 5h 10 Fss. 16 Fss. u. Kst. 5h 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 20 Fss. u. Kst. 6 Bll. 16 Fss. u. Kst. 5h 5 h 5h 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 5h 5h 5h 16 Fss. u. Kst. 20 Fss. u. Kst. 5h 5h 5h 16 Fss. u . Kst. 5h 20 Fss. u. Kst. 16 Fss. u. Kst. 2 10 1 2 künstlicher), Zunderpapier, Streich- (Reib-) Schwamm, Reibfidibus, Zündfläschchen, Zündgläschen, Lunten, Pech-, Zünd- und Sprengschnüre, Baumschwämme, zu Feuerschwammen zubereitet (gebeizt), auch Blätterschwamm (Papierschwamm) und andere künstliche Feuerschwämme; Antimon-, Magnesium-, Pech- und Zinkfackeln ; Feuerwerk und Feuerwerkskörper und dergleichen. — Patronen, Zündhütchen, Zündpillen, Zündspiegel und Artilleriezündungen aus Kupfer oder Messing sind unter Nr. 516, Sprengmittel (mit Ausnahme des Schiesspulvers), sowie Explosivstoffe in Hülsen unter Nr. 97, Schiesspulver unter Nr. 197, Streichwachslichte und Streich- (Reib-) Zündhölzer unter Nr. 78 nachzuweisen. Natron, doppeltkohlensaures. — Auch Brausepulver ist hier nachzuweisen. 102 (1†103 Soda, kalzinirte. — Auch Kesselsteingegenmittel, mit Ausnahme derjenigen, welche Soda nicht oder nur in unerheblichem Masze enthalten. †104 Pottasche aller Art, roh und gereinigt. — Pottasche (Waidasche) = kohlensaures Kali. Hier sind auch nachzuweisen : Drusenasche (gebrannte Weinhefe, Weinhefenasche) ; Perlasche (gereinigte Pottasche) ; Schlempekohle (rohe Runketrübenpottasche) ; Schafschweissasche. †105 Soda (kohlensaures Natron), rohe, natürliche und künstliche ; auch kristallisirte (Sodasais). †106 Wasserglas. — Wasserglas = kieselsaures Kali oder kieselsaures Natron. Albumin (getrokneter Eiweissstoff) aller Art ; auch frisches Eiweiss. — Eiweiss107 leim (colle albuminoïde, getrockneter Weizenkleber) fällt unter Nr.
- 108 Alizarin. — Aus Krapp (Krapproth) oder aus Anthracen. Alkaloide und deren Salze, mit Ausnahme von Chinin und Chininsalzen. — Hier109 her gehören insbesondere : Aconitin, Antipyrin, Atropin, Brucin, Chinoidin, Cinchonin, Cocain, Coffeïn (Theïn), Coniin, Curarin, Digitalin, Eserin, Morphin, Nicotin, Physostigmin, Piperin, Santonin, Strychnin, Veratrin etc. und deren Salze, z. B. schwefelsaures Strychnin. — Chinin und Chininsalze sind dagegen unter Nr. 131 nachzuweisen. Aloë. — Eingedickter Saft der Aloëpflanze. 110 †111 Ammoniak, kohlensaures und salzsaures (Salmiak) ; Salmiakgeist. — Kohlensaures Ammoniak kommt unter den Namen « Riechsalz, Hirschhornsalz », salzsaures Ammoniak unter dem Namen « Chlorammonium », Salmiakgeist unter den Namen « Hirschhorngeist, Aetzammoniak oder Ammoniakflüssigkeit » vor. †112 Ammoniak, schwefelsaures. Anilinöl (Anilin), Anilinsalze und anderweit nicht genannte Steinkohlentheerstoffe. 113 — Hierher gehören insbesondere ausser Anilinöl : salzsaures, schwefelsaures etc. Anilin (Anilinsalze) ; Anthrachinon ; Naphtochinon ; Nitrobenzol (Nitrobenzin, Mirbanöl, Surrogat für Bittermandelöl) ; Chlorbenzyl ; Diphenylamin ; Methylanilin ; Methylxylidin ; Naphtol ; Naphtylamin ; Phtalsäure ; Resorcin ; Toluidin ; Xylidin. — Anthracen ist unter Nr. 115, Benzoësäure aus Toluol unter Nr. 119, Naphtalin unter Nr. 180 nachzuweisen. 114 Anilin- und andere Theerfarbstoffe, anderweit nicht genannt. — Hierher gehören alle Theerfarbstoffe (aus Benzol, Kresol, Phenol, Phtaleïn , Anthracen und Naphtalin), soweit sie nicht unter Nr. 75, 108 und 187 enthalten sind , z. B. Anilinroth (Fuchsin, Azaleïn, Saffranin, Solferino-, Magentaroth, Roseïn etc.), Anilinblau, Anilinbraun, Anilingelb, Anilingrün, Anilinorange, Anilinschwarz, Anilinviolet, Magdalaroth, Anthracenroth. 115 Anthracen. — Auch gemahlen. Arsenige Säure (Arsenik [Arsenglas], weisses). — Auch «Arsenikmehl, Giftmehl, 116 Hüttenrauch, Rattengift » genannt. 117 Arsenikverbindungen,andere. — Hierzu gehören insbesondere : Schwefelarsenik, gelbes (gelbes Arsenglas, Auripigment, Operment, Rauschgelb); rothes (rothes Arsenglas, Realgar, Sandarak , Orpin , Arsenrubin); Arseniksäure und arseniksaures Natron (Arsensäure, arsensaures Natron), sowie Rhusma (Rusma). 1) Hiervon gehört zu den Massengütern nur kalzinirte Soda. 3 5 i 5 i 4 5 13 Fss. u 5k 5k 10 Fss. 2 Sck. 51 5m 15 Fss. u. Kst. 5m 5 m 16 Fss. u. Kst. 45 Kst. 5m 5m 12 Fss. u. Kst. 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 2 Sck. 5m 5m 5m 20 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 5m 5m 5m 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 11 1 2 3 4 5 Barylsalze (Baryt, künstlicher), mit Ausnahme von künstlichem schwefelsauren 8 Fss. u. Kst 5 m Baryt (Barytweiss). — Insbesondere : Baryt, künstlicher kohlensaurer, salzsaurer (Chlorbarium), salpetersaurer, kaustischer, chromsaurer (Barytgelb), Permanentgelb) etc. — Künstlicher schwefelsaurer Baryt (Barytweiss, Permanentweiss, blanc fixe), auch mit Bleiweiss vermischt Genueser, Hamburger, Holländisches, Venetianisches Weiss), fällt unter Nr.87, natürlicher Baryt (Schwerspath und Witherit) unter Nr.
- 28 Kst. 5m 119 Benzoêsäure. — Hier ist die Harn-, Harz- und Toluol-Benzoësäure nachzuweisen. 16 Fss. u. Kst. 5m 120 Berlinerblau. 5m 121 Bleiweiss. — Bleiweiss oder kohlensaures Bleioxyd führt auch die Namen « Kremser Weiss, Perlweiss, Schieferweiss ». — Mit Oel, Firniss oder Glycerin abgeriebenes Bleiweiss ist unter Nr. 75, Genueser, Hamburger, Hol8 Fss. u. Kst. ländisches und Venetianisches Weiss (mit Bleiweiss vermischtes Barytweiss) unter Nr. 87 nachzuweisen. 5m 122 Bleizucker und Bleiessig. — Bleizucker = essigsaures Bleioxyd. — Bleiessig = flüssiges basisch-essigsaures Bleioxyd. 12 Fss. u. Kst. 5m 123 Borax, roh oder gereinigt ; Borsäure. — Borax, roher (borsaures Natron [Tinkal]. 12 Fss. 124 Brechweinstein und sonstige Antimon- (Spiessglanz-) Präparate. — Brechwein- 5 m stein ist weinsaures Antimonoxyd-Kali. Hierher gehören z. B. : Antimonbutter (Antimonchlorür), Antimonchlorid (Chlorantimon, Spiessglanzbutter), Spiessglanzleber, Spiessglanzsaffrau, Mineralkermes (Karthäuserpulver), Antimonoxyd etc. 60 Kst. Brom. 5m 5 m 40 Kst. 126 Bromkalium und andere Brompräparate.— Z. B. Bromammonium, Brombarium, 9 Fss. Bromcadmium, Bromcalcium, Bromlithium, Bromnatrium, Bromsilber etc. 15 Fss. u. Kst. 5 m 127 Campher, roher und gereinigter. — Menthacampher fällt unter Nr.
- 20 Fss. u. Kst. 128 Canthariden (Spanische Fliegen, Pflasterkäfer). 5m 12 Fss. u. Kst. 129 Catechu (Cachou), braunes (Bombay- und Pegu-Catechu) und gelbes (Gambeer, 5 m Gambir), roh und gereinigt. 9 Kb. 2 Bll 20 Fss.u. Kst.4 Bll. 1, Sck. 130 Chinarinde. 5m 45 Kst. 5 m 131 Chinin, Chininsalze, Chininpräparate. — Z. B. gehört hierher schwefelsaures Chinin. 35 Kst. 5m 132 Chlorcalcium (salzsaurer Kalk). — Chlorkalk, trockener und flüssiger, fällt unter Nr.
- 10 Fss. 10 Fss. 2 Sck. 133 Chlorkalium (Digestivsalz, salzsaures Kali. 5m 10 Fss. 134 Chlormagnesium (salzsaure Magnesia). 5m 14 Fss. 135 Chlorsaures Kali und chlorsaures Natron : nicht in Hülsen. — Explosivstoffe in 5 m Hülsen fallen unter Nr.
- 12 Fss. 136 Chromalaun. — Schwefelsaures Chromoxyd-Kali. 5 m 137 Chromsaures Kali, gelbes und rothes. 5m 10 Fss. u. Kst. 138 Chromsaures Natron. 5m 5 m Für Citronensäure : 139 Citronensäure ; Citronensaft,nicht mit Zucker versetzt. 10 Fss. u. Kst.; für Citronensaft in Flaschen etc. 10 Kst. 9 Kb. 20 Fss. u. Kst. 140 Cochenille. — Wilde Cochenille (Sylvester) und zahme (Mestique) ; auch ge5m 14 Kb. mahlen oder in Teigform. — Unechte Cochenille (Kermeskörner) fällt dagegen unter Nr.
- 5 Bll. 16 Fss. u. Kst. 141 Dividivi. 5m 4 Bll. 2 Sck. — 142 Eis, rohes, natürliches und künstliches. 5m 12 Fss. u. Kst. 143 Eisenalaun ; Eisenbeizen, auch in festem Zustande. — Eisenalaun ist schwefel5m 9 Kb. saures Eisenoxyd-Kali. — Zu den Eisenbeizengehören : essig-, holz-, salz-, salpeter- und schwefelsaures Eisenoxyd und Eisenrostwasser. — Essigsaure 4 Bll. Thonerde (Thonerdebeize) ist unter Nr. 86 nachzuweisen. 2 Sck. 10 Fss. u. Kst. 5 m 144 Eisenoxyd, rothes ; auch Eisenmennig. — Kommt auch unter dem Namen « Bergroth, Braunroth, Kolkothar, crocus martis, caput mortuum (Todtenkopf), Englischroth, gebrannter (rother) Ocker, Preussischroth, Polirroth, Schönroth, Venetianisches Roth » vor. — Mit Oel oder Firniss versetztes Eisenoxyd und dergleichen Eisenmennig ist unter Nr. 83 nachzuweisen. 118 12 1 2 3 145 Erzeugnisse, rohe, zur Bürstenfabrikation, Flechterei etc., anderweit nicht genannt oder inbegriffen. — Hierher gehören insbesondere : Bast, roher und gefärbter ; Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Palmblätter (Latanien- etc. Blätter), getrocknet, auch in geschnittenen oder gerissenen Streifen zur Hutfabrikation, ungefärbt oder gefärbt ; Piassava-Fasern und -Stengel (Pikabahauf) ; Reiswurzeln, Wurzelfasern, abgeschälte und dergleichen Gegenstände, sofern dieselben anderweit nicht genannt sind. — Espartogras ist unter Nr. 146 nachzuweisen, Flechtweiden fallen unter Nr. 422 bezw.
- Espartogras (Spartogras, Alfa, Haifa), auch gefärbt oder gemahlen. — Zu Halbzeug für die Papierfabrikation hergerichtetes gehört unter Nr.
- Farbhölzer: Blauholz. — Hierher gehören Farbhölzer (Blau-, Gelb- und Rothholz) in Blöcken, gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerkleinert, auch fermentirt. — : Gelbholz. — id. — : Rothholz. — id. Galläpfel (Galliis), auch gemahlen. 5m Gerbsäure (Tannin). Gerbstoffextrakte. — Hierher gehören insbesondere : Eichenholz-, Galläpfel-, Hemlock-, Kastanien- (Rosskaslanien-), Kastanienholz-, Knoppern-, Loh-, Myrobalanen-, Quebrachoholz-, Schmack- (Sumach-) etc. Extrakt. — Braunes und gelbes Catechu sind dagegen unter Nr. 129 nachzuweisen. Glycerin (Oelsüss), gereinigtes. — Rohes Glycerin (Glycerinlauge) siehe unter 5m 5m 146 † 147 † 148 †149 † 150 †151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 † 164 165 166 Nr
- Glycerin, rohes (Glycerinlauge). — Gereinigtes Glycerin fällt unter Nr.
- Goldpräparate. — Hierher gehören insbesondere : Glanzgold, Knallgold, mit Ausnahme von Knallgold in Hülsen (Nr. 97), Goldsalze, Goldpurpur etc. Gummi arabicum (Mimosengummi) ; Gummi Senegal ; Gummi Tragant. — Tragantstoff (eine Masse aus gekochter Stärke und Tragantgummi) ist unter Nr. 674 nachzuweisen. Holzgeist (Methylalkohol). Indigo. Indigokarmin (blauer Karmin). — Mit Stärke versetzter Indigokarmin (Neublau, Waschblau) fällt unter Nr.
- Insektenpulverblumen,persische, dalmatiner etc. ; auch gepulvert. — Auch Schnackenräucherkegel, aus comprimirtem Insektenpulver bestehend, sind hier nachzuweisen. Iod. Iodkalium und andere Iodpräparate. — Z. B. lodammonium, Iodcadmium, Iodcalcium, lodeisen, lodkupfer, Iodlithium, Iodmagnesium, lodoform, lodol, Iodzink etc. Irländisches (Carrageen-, Caragaheen-) und Isländisches Moos. 4 | 5 4 Bll. 2 Sck. 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5m 5 m 5m 5m 5m 10 Fss. u. Kst. 2 Bll. 1 Sck. 16 Fss. u. Kst. 2 Bll. 1 Sck. 25 Fss. u. Kst. 14 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 30 Kst. 9 Kb. 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 12 Fss. u. Kst. 2 Bll. 16 Kst. 9 Kb. 30 Kst. 20 Fss. 14 Kb. 20 Kst. 20 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 40 Kst. 7 Fss. 20 Fss. u. Kst. 2 Bll Kali, schwefelsaures ; auch schwefelsaure Kali-Magnesia. — Sog. Stassfurter Ab- 5 m raumsalze, wenn ihr Gehalt an Kochsalz 36 Prozent ihres Gewichts nicht übersteigt, fallen unter Nr.
- 5m Kalk, künstlicher kohlensaurer, künstlicher schwefelsaurer, carbolsaurer (phenylsaurer), chlorsaurer, citronensaurer, essigsaurer, holzessigsaurer (holzsaurer, Rothsalz), oxalsaurer, salpetersaurer, schwefligsaurer, unterschwefligsaurer, weinsteinsaurer etc. — Bromcalcium ist unter Nr. 126, Chlorcalcium unter Nr. 132, Iodcalcium unter Nr. 162 nachzuweisen. 5 m Karbolsäure, flüssige und krystallisirte. — Kommt auch unter den Namen « Phenol, Phenylsäure, Phenylalkohol » vor. 10 Fss. u. Kst. 1 20 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 15 für kristallisirte Karb säure in Blechtrommeln Holzumschliessung. 30 Kst. 9 Kb. 13 1 2 3 167 Knochenkohle. — Andere Bezeichnungen für Knochenkohle sind : Beinschwarz, Elfenbeinschwarz (gebranntes Elfenbein), gebranntes Hirschhorn (Hirschhornschwarz), Knochen- und Kohlenschwarz, Spodium. — Mit Säuren behandelte Knochenkohle ist unter Nr. 205 nachzuweisen. Knochenmehl. — Mit Säuren behandeltes Knochenmehl (Superphosphat) gehört nach Nr.
- Knoppern ; Eckerdoppern ; Valonea ; auch gemahlen. 5m 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 Kohlensäure; auch gasförmige. Krapp (Färberröthe). — Hierher gehören: getrocknete, auch gemahlene Krappwurzeln (Alizari, Lizzari, Röthe), mit Einschluss des ostindischen Krapp (Munjeet, Mongister, Majestowurzel). — Frische Krappwurzeln fallen unter Nr.
- Kupferfarben, blaue und grüne. — Hierzu gehören : Berg-, Bremer-, Kalk-, Mineral-, Neuwieder-Blau etc.; Berg-, Braunschweiger-, Bremer-, Englisch-, Kaiser-, Kirchberger-, Malachit-, Mineral-, Mitis-, Neu-, Neuwieder-, Papagey-, Pickels-, Scheelsches, Schwedisches, Schweinfurter, Wiener Grün etc., sofern diese Farben nicht unter Nr. 75 fallen ; ferner : Grünspan (auch blauer), gewöhnlicher in Broten, Kugeln, Stücken oder Pulver, sowie krystallisirler (gereinigter, raffinirter, sogenannter destillirter). Lackfarben (Farblacke, Verbindungen von Pigmenten mit Thonerde etc.). — Hierher gehören z.B.: Florentiner Lack; Karminlack; Krapplack; Kugellack; Lacdye, Laclac (Färberlack); Neublau (Waschblau [mit Stärke versetzter Indigokarmin]) ; Neuroth; Orseillepurpur (französischer Purpur, ein Orseillekalklack); Schültgelb. Lakritzensaft (Süssholzsaft), roh oder gereinigt. — Mit Zucker, Honig, Anisöl und dergleichen versetzter Lakritzensaft fällt unter Nr.
- Magnesia (Bittererde, Talkerde), künstliche kohlensaure; auch gebrannt (gebrannte Magnesia). Manganpräparate, Mangansalze und mangansaure Salze. Mennige (rothes Bleioxyd). — Auch « Minium, Bleiroth, Pariser Roth ». Mineralwasser, künstliches und natürliches. Myrobalanen, auch gemahlen. Naphtalin. Natron : schwefelsaures, krystallisirtes und kalzinirtes (Glaubersalz) ; auch saures schwefelsaures. — Saures schwefelsaures Natron ist ein Nebenprodukt bei der Bereitung von Salpetersäure. —: unterschwefligsaures und schwefligsaures (Antichlor). Opium. Orseille, Orseilleextrakt und Persio ; auch Lackmus. — Hierher gehören : Rohe Färberflechten (Kräuterorseille und Erdorseille [Parelle]) ; ferner Farbstoff aus den Orseilleflechten, in Teigform oder flüssig (Orseilleextrakt) und Persio (Cudbear). — Orseillepurpur (französischer Purpur, ein Orseillekalklack) fällt dagegen unter Nr.
- Palm- und Kokosnüsse. — Auch « Coquillas- und Maldivische (Meerkokos-) Nüsse » sind hier anzuschreiben. — Dagegen fallen Palmkerne und Koprah (trockene Kerne der Kokosnuss) unter Nr.
- Phosphor, gewöhnlicher und rother (amorpher). — Gewöhnlicher Phosphor ist krystallinischer weisser. Picrinsäure. — Auch « Picrinsalpetersäure » oder « Trinitrophenol » genannt. Quebrachoholz, mit Ausnahme des zerkleinerten. — Quebrachoholz, zerkleinertes (gemahlenes, geraspeltes etc.), nicht ausgelaugt, fällt unter Nr.
- Quercitron. Rhabarberwursel, getrocknete. Safflor. Salicylsäure und salicylsaures Natron. Salpeter : Chilesalpeter (Natronsalpeter). — Roh und gereinigt. — Andere Bezeichnungen sind « Peru-, kubischer Salpeter, salpetersaures Natron ». 4 5 10 Fss. u . Kst. 2 Sck. 5 m 5m 5m 16 Fss. u. Kst. 2 Bll. 1 Sck. 10 Kst. 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 5m 10 Fss. u. Kst. 5m 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 5m 20 Fss. u. Kst. 5m 28 Fss. u. Kst. 5m 5m 5m 5m 5m 5m 12 Fss. u. Kst. 6 Fss. u. Kst. 20 Fss. u. Kst. 16 Fss. u. Kst. 2 Bll. 1 Sck. 20 Fss. 2 Sck. 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 5 m 5m 5m 8 Fss. 20 Kst. 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 5m 14 Fss. u. Kst. 2 Sck. 5m 40 Fss. u. Kst. 5m 5m 16 Fss. u. Kst. — 5m 10 Fss. u. Kst. 2 Bll. 15 Fss. u. Kst. 10 Fss. 5 Bll. 40 Kst. 10 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 5m 5m 5m 5m 5m 14 1 2 † 194 † 195 † 196 197 † 198 199 200 † 201 1 )†202 203 204 † 205 206 † 207 † 208 † 210 209 211 212 213 214 215 —: Kalisalpeter. — Roh und gereinigt.—Andere Bezeichnungen sind « salpetersaures Kali, ostindischer, prismatischer Salpeter ». Salpetersäure {Scheidewasser). — Auch Salpetersalzsäure (Königswasser) ist hier nachzuweisen. Salzsäure. — Salzsäure = Chlorwassersloffsäure. Schiesspulver. Schwefel, roher und gereinigter, auch pulverisirter. — Hierher gehören auch Schwefelblumen, Schwefdblüthen, Schwefelmilch (pulverisirter Schwefel). Schwefelkalium (Schwefelleber) und Schwefelnatrium. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol). Schwefelsäure. — Oleum (Vitriolöl), Nordhäuser (rauchende) und englische, auch wasserfreie Schwefelsäure (Schwefelsäureauhydrid). — Anilinabgangsäure fällt gleichfalls unter diese Nummer. Seegras ; Seetang ; Pflanzenhaar ; Waldhaar ; Moos. — Auch getrocknet, gefärbt bezw. in Stränge zusammengedreht gehören diese Erzeugnisse hierher. Steinkohlentheeröle leichte, einscldiesslich der ölartigen Destillate aus solchen. — Hierher gehören insbesondere : Benzol, Cumol, Toluol, Xylol. — Anilinöl ist unter Nr. 113, Holztheeröle sind unter Nr. 206, Braunkohlentheeröle unter Nr. 764, schwere Steinkohlentheeröle unter Nr. 768 nachzuweisen. Sumach (Schmack), auch gemahlen. Superphosphat ; auch künstlicher phosphorsaurer Kalk (Knochenasche, weiss gebrannte Knochen). — Hierher gehört : mit Säuren behandelter (aufgeschlossener) natürlicher und künstlicher phosphorsaurer Kalk (Knochenasche, weiss gebrannte Knochen, Knochenmehl, Knochenkohle, Apatit, Navassit, Phosphorit, Koprolith, Sombrerit, Island-Guano, etc.) ; auch AmmoniakSuperphosphat. Terpentinöl und anderes Harzöl, roh und gereinigt; auch Campheröl.—Von Harzölen gehören insbesondere hierher : Birkentheeröl ; Camphin (gereinigtes Terpentinöl) ; Holztheer-, Kautschuck-, Kien-, Krummholz-, Silbertannen(Weisstannen-), Wachholdertheeröl etc. Vitriol : (blauer Kupfervitriol). —: grimer (Eisenvitriol) auch gemischter Eisen- und Kupfervitriol.— Gemischter Eisen- und Kupfervitriol wird meist Adler- oder Doppelvitriol genannt. —; weisser (Zinkvitriol). Weberkarden (Karden, Weberdisteln). Weinhefe, trockene und teigartige. — Gebrannte Weinhefe (Weinhefen, Drusenasche) gehört nach Nr. 104, flüssige nach Nr.
- Weinstein, roher und gereinigter ; auch Natronweinstein (Seignettesalz). — Gereinigter Weinstein kommt auch unter den Namen « Cremor-Tartari, Weinsteinrahm, doppeltweinsteinsaures Kali » vor. Weinsteinsäure ( Weinsäure). Wermuth (Wermuthkraut), getrocknet.— Wermuth ist synonym mit Absynthkraut (herba absyuthii, bitterer Beifuss). Wurm- (Zittwer-) Samen, getrocknet, auch gepulvert. 3 4 5m 10 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 5m 9 Kb. 5m 5m 5m 16 Fss. 10 Fss. u. Kst. 5 m 5m 5m 12 Fss. u. Kst. 10 Kst. 9 Kb. 9 Kb. 5m 2 Bll. 1 Sck. 16 Kst. 9 Kb. 5m 5m 5m 2 Bll. 1 Sck. 10 Fss. 4 Bll. 2 Sck. 5 m 16 Kst. 9 Kb. 5m 5m 5m 5m 5m 8 Fss. 20 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 12 Fss. u. Kst. 5m 10 Fss. u . Kst. 2 Sck. 5m 5m 12 Fss.u. Kst. 16 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 16 Fss. u. Kst. 5m 3 Bll 216 217 218 219 Zinkweiss und Zinkgrau ; auch Zinksulfidweiss (Lithopon). — Zinkweiss oder weisses Zinkoxyd kommt auch unter dem Namen « Zinkblumen », Zinkgrau oder graues Zinkoxyd unter den Namen « Zinkstaub, Zinkrauch, Zinkasche » vor. Zinnober,rother. — Rother Zinnober = rothes Quecksilbersulfid. Zinnpräparate, Zinnsäuresalze. — Hierher gehören insbesondere : Zinnsalz (Zinnchlorür) ; Zinnbeize ; Zinnchlorid ; Pinksalz (salzsaures Zinnoxyd-Ammoniak) ; Präparirsalz etc. Vorstehend und anderweit nicht genannte oder inbegriffene Farbe- und Gerbematerialien, sowie dergleichen Farbstoffe, Gerbstoffe und Farben. 1) Hiervon gehört zu den Massengütern nur Seegras. 5 m 8 Fss. u. Kst. 5m 5m 5 Fss. u. Kst. 10 Fss. u. Kst. 5m 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 15 1 2 †220 Vorstehend und anderweit nicht genannte oder inbegriffene rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Medizinalgebrauche, auch getrocknet, gemahlen oder in sonstiger Weise zerkleinert. — Blumen, Blüthen, Blütenblätter, Knospen (auch Gräser) zu Bouquets, Kränzen etc., frisch oder getrocknet, auch gefärbt, fallen unter Nr.
- Vorstehend und anderweit nicht genannte Fabrikate und Präparate der chemischen Industrie und Pharmazie. †221 222 †223 Strontianpräparate. — Hierher gehört: künstlicher kohlensaurer, salzsaurer, salpetersaurer, kaustischer etc. Strontian, Strontiumoxyd und Strontiumhydroxyd. Kreide, geschlemmte. — Geschlemmte weisse Kreide kommt auch unter den Namen «blanc de Meudon, blanc de Troyes» vor.— Rohe weisse, schwarze oder rothe Kreide, sowie dergleichen gemahlene, fällt unter Nr. 272 bezw. 279 4 5 3 5 m 16 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 5 m 18 Fss. u. Kst. 9 Kb. 4 Bll. 2 Sck. 12 Fss. u. Kst. 5n 5o 10 Fss. u. Kst. 2 Sck.
- Eisen und Eisenwaaren.*) †224 †225 †226 †227 †228 †229 †230 Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, nicht unter Nr. 1 genannt. — Von Eisenabfällen gehören hierher : Abfälle von der Verarbeitung von Eisen (Dreh-, Bohr-, Hobelspäne, Stabeisenenden, Blechkanten und andere nur zum Einschmelzen verwendbare Abfälle von Eisen), mit Ausnahme der unter Nr. 1 genannten; ebenso fallen hierunter zersprungene, zerbrochene oder abgenutzte Eisenbahnschienen, auch dann, wenn ihre Verwendung zu baulichen Zwecken noch möglich erscheint, sofern nur kein Zweifel darüber obwaltet, dass sie zur Verwendung als Eisenbahnschienen nicht mehr geeignet sind. Roheisen aller Art. — Weisses, graues, halbirtes in Gänzen, Barren, Blattelu, Flossen, Masseln, Mulden etc. Eck- und Winkeleisen. — Als Eck- und Winkeleisen sind ausser dem eigentlichen Eck- und Winkeleisen (LV) zu behandeln : das T-Eisen ( ), das Kreuzeisen ( + ) , das C- oder U-Eisen (…),das F-Eisen (F), das L-Eisen (…), das H-, Doppel T- oder Träger-Eisen (HI) und das Z-Eisen ( … ) . Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen, eiserne. Eisenbahnschienen. — Einschliesslich der Ausweichungsschienen, Plattschienen und Herzstücke (Kreuzungsstücke von Eisenbahngeleisen) aus schmiedbarem Eisen. — Herzstücke aus Eisenguss gehören unter Nr.
- Radkranzeisen (profilirtes Stabeisen zu Radkränzen); Pflugschaareneisen (zu Pflugschaaren roh vorgeschmiedeles Eisen). Schmiedbares Eisen (Schweisseisen, Schweissstahl, Flusseisen, Flussstahl in Stäben, mit Einschluss des façonnirten Stabeisens, des Damascenerstahls und des Bandeisens, auch verzinkt, verzinnt oder verbleit, jedoch mit Ausschluss des unter Nr. 226 und 237 genannten. — Unter schmiedbarem Eisen wird alles Eisen verstanden, welchem die Fähigkeit beiwohnt, geschmiedet, gehämmert oder gewalzt zu werden, demnach auch schmiedbarer Guss und in Formen gegossenes Flusseisen (Stahlfaçonguss, Stahlguss, Gussstahl). — Als Stabeisen ist alles durch Hämmern oder Walzen in Stabform gebrachte Materialeisen zu behandeln, welches ohne weitere Zurichtung in Bezug auf die Längendimensionen unmittelbar nicht verwendet werden kann. Dasselbe besitzt im allgemeinen in seiner ganzen Länge vollkommen gleichen Querschnitt. Eisenstäbe von wechselndem Querschnitt in der Länge sind nur dann als Stabeisen zu klassiflziren, wenn sie (wie z. B. das Schiffsrippen- und das Speicheneisen) mit regelmässig wiederkehrenden Erhöhungen oder Vertiefungen ver- 6a 6a 6b 6b 6b 6b 6b 1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur rohe, nicht als Schnitzstoff dienende Muschelschalen. 2) Hiervon gehören zu den Massengütern nur Bleiabstrich (Bleiabzug), Bleiasche und Bleigekrätz. *) Der Begriff « Eisen » umfasst im Sinne des Zolltarifs auch den Begriff « Stahl ». — Unter Tarifnummer 6 fallen auch Legi(…)ungen von Eisen mit Chrom (Ferrochrom), mit Mangan (Ferromangan) und mit Wolfram (Wolframeisen), sowie Waaren aus solchen egirungen. 16 1 † 231 † 232 233 234 † 235 † 236 237 2 3 sehen sind, welche einen erkennbaren Zweck haben und nicht blos als Verzierungen dienen. — Gemustertes, sowie mit Verzierungen versehenes Stabeisen ist als Eisenwaare nachzuweisen. Lediglich mit Firmenzeichen versehene Stäbe sind indessen nicht als gemusterte zu behandeln. — Zu dem nicht façonnirten Stabeisen wird gerechnet: das Quadrateisen, das Flacheisen, das Rundeisen, das Ovaleisen (von ovalem oder elliptischem Querschnitt) und das sechs- und achtkantige Stabeisen. Vier-, sechs- und achtkantiges Stabeisen wird auch als Gitter-, Nagel-, Mutter- (zu Schraubenmuttern) oder Bolzeneisen bezeichnet. Zu dem Flacheisen gehört das Band- oder Reifeisen. Geschmiedetes Quadrat- und Flacheisen, dessen Flächen noch nicht glatt geschmiedet (geschlichtet), vielmehr durch die Eindrücke des Hammers und des Ambosses gekerbt sind, wird Zain-, Kraus-, Kneip- oder Knoppereisen genannt. Zu dem façonnirten Stabeisen in engerem Sinne des Wortes gehört das dreieckige, das halbrunde, das dreiviertelrunde, das keilförmige, das Fenster-, Fenstersprossen-, Roststab-, Laterneneisen und überhaupt alles vorstehend nicht näher bezeichnete façonnirte Stabeisen. — Schmiedbares Eisen von mehr als 18 cm Breite oder von 1 mm und darunter Stärke ist als Platte bezw. Blech unter Nr. 232 bezw. 233 nachzuweisen. Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend; Rohschnienen (Millbars); Ingots. — Unter6 b An merk. Luppeneisen sind durch Hämmern und unter Rohschienen durch Walzen roh vorgearbeitete Halbfabrikate zur Herstellung von Schweisseisen zu verstehen. Ingots sind rohe, durch Guss von Flusseisen oder Flussstahl erhaltene Blöcke von einfacher, meist abgestumpft pyramidaler oder parallelepipedischer Form. Als rohe werden auch die lediglich zum Zwecke des Dichtens vorgehämmerten Blöcke behandelt. Eisenplatten (mit Ausnahme der Unterlagsplatten) : rohe, auch abgeschliffene, aus 6 c 1 schmiedbarem Eisen (einschliesslich derjenigen aus schmiedbarem Guss); rohes, auch abgeschliffenes, sowie nur geglättetes (dressirtes Eisenblech. — D. i . schmiedbares Eisen von mehr als 18 cm. Breite oder von 1 mm. und darunter Stärke. — Eisenplatten, welche zu einem bestimmten Zweck erkennbar vorgerichtet sind, wie z. B. gelochte Platten zu Malzdarren, sind als Eisenwaaren zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie vor ihrer Verwendung noch einer weiteren Bearbeitung bedürfen. Gewelltes Eisenblech (Wellblech), desgleichen durchschlagenes oder gelochtes (perforirtes), mit eingepressten, aufgedruckten etc. Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie anderes zu bestimmten Zwecken erkennbar vorgearbeitetes Eisenblech ist je nach seiner Beschaffenheit als Blechwaare aus Eisenblech unter Nr. 248 bezw. 253 oder 259 nachzuweisen. 6 c2 — : polirt, gefirnisst, lackirt, verkupfert, vernickelt (auch nickelplattirt), verzinkt, (galvanisirt) verzinnt oder verbleit, sowie dergleichen Eisenblech, mit Ausnahme des verzinnten. — Rohe oder nur abgeschliffene Platten aus Eisenguss (Grauguss) fallen dagegen unter Nr. 239, verzinntes Eisenblech (Weissblech) unter Nr.
- 6 c 2 Weissblech {verzinntes Eisenblech), auch lackirt. Eisendrath, auch faconnirler oder geplätteter, mit Ausschluss des unter Nr. 236 und 6 d 237 genannten. —Als Eisendrath wird das in Form von Bunden, Ringen etc. aufgewundene gewalzte oder gezogene Eisen behandelt. — Mit Papier überzogener Eisendrath (Papierdrath), mit Asbest umwickelter, umsponnener oder umflochtener, sowie mit Gespinnstfäden übersponnener, sofern die Gezpinnstüberkleidung mit isolirenden oder feuersicheren Substanzen getränkt ist oder die Stärke der Metallseele mindestens 0, 8 mm beträgt, ist dagegen unter Nr. 259, mit Kautschouck oder Guttapercha überzogener, umwickelter, umsponnener oder umflochtener unter Nr. 511, anderer mit Gespinnstfäden übersponnener Eisendrath unter Nr. 534 anzuschreiben. Eisendrath einschliesslich des façonnirten und gepätteten, verkupfert, verzinnt, 6 d verzinkt (galvanisirt), verbleit, vernickelt, polirt oder gefirnisst. Schmiedbares Eisen in Form von Stäben oder eiserner Walzdrath zur Kratzendrath6 Aumerk. fabrikation, auf Erlaubnisschein unter Kontrole. — Diese Nummer hat nur zu b u. d für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. 4 5 10 Fss. u 17 2 1 Geschosse aus Eisenguss, ganz grobe, rohe. 3 6e1α Vorstehend nicht genannte ganz grobe Waaren aus Eisenguss, roh. — Als ganz 6e1α grobe Waaren der Tarifnummer 6e 1 α sind nur rohe (d. h. nicht abgeschliffene oder sonst weiter bearbeitete) Waaren aus nicht schmiedbarem Guss (Grauguss) zu behandeln, mit Ausnahme derjenigen Artikel, welche anderen Nummern ausdrücklich zugewiesen sind, und zwar: alle Waaren aus Herdguss, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht; einfach profilirte Gegenstände aus anderem als Herdguss (Kastenguss, Lehmguss etc.), wie: Säulen, Sockel, Röhren, Verbindungsstücke zu solchen, Belegplatten, grobe Oefen und dergl. Ofentheile, grobe Fensterrahmen, dergl, Gitter und ähnliche schwer ins Gewicht fallende Gegenstände (selbst dann, wenn dieselben mit geringfügigen Ornamentirungen versehen sind). Auch gehören hierher: rohe Dreifüsse aus Eisenguss ; rohe, sowie abgeschliffene Platten (mit Ausnahme der Unterlagsplatten) aus Eisenguss (Grauguss); Herzstücke (Kreuzungsstücke von Eisenbahngeleisen), rohe Röhren (einschliesslich der Röhrenverbindungsstücke und Faconstücke) und Roststäbe aus Eisenguss. — Waaren aus sogenanntem schmiedbaren (getempertem, adoucirtem) Guss fallen, soweit sie nicht anderen Tarifnummern ausdrücklich zugewiesen oder als feine anzusehen sind, unter Tarifnummer 6e
- 840 Ambosse, Bolzen, Brecheisen, Eisenbahnlaschenkeile, Hackennägel, Hemmschuhe, 6 e 1β Hufeisen, Radschienen, Schmiedehämmer, Schraubstöcke, Winden (Hebewinden) ; alle diese unpolirt, unlackirt, auch in Verbindung mit Holz ; ferner Wagenfedern und ähnliche ganz grobe Federn {mit Ausnahme der Eisenbahnwagen- und Pufferfedern), nicht abgeschliffen etc., auch in Verbindung mit Holz ; Polsterfedern, weder abgeschliffen, noch verkupfert etc. — Zu den hier nachzuweisenden groben Federn gehören z. B. Zwischenlagerfedern für Eisenbahnschienen, nicht abgeschliffen etc. ; zu den Bolzen alle eisernen unpolirten, unlackirten Bolzen (ohne Schraubengewinde) und EisenbahnlaschenBolzen. — Unter Radschienen sind fertige Radreifen (Radbeschläge) für andere als Eisenbahnräder zu verstehen. — Eisenbahnwagen- und Pufferfedern fallen unter Nr.
- 241 Anker ; ganz grobe Ketten, mit Ausschluss der unter Nr. 255 genannten. — Als 6 e 1 β ganz grobe sind diejenigen Ketten zu behandeln, deren Glieder eine Metallstärke von mehr als 6 mm haben. Brücken und Brückenbestandtheile, eiserne. 6e1β 242 243 Drahtseile, mit Ausschluss der unter Nr. 255 genannten. — Unpolirt, unlackirt 6 e 1 β etc. ; auch dergleichen mit Hanfseelen. 244 Eisen, zu groben Bestandteilen von Maschinen, Schiffen oder Wagen roh vor6e1β geschmiedet ; Schiffssteven. — Z. B. roh vorgeschmiedete eiserne Achsen für Maschinen und Wagen, sowie eiserne Radgestelle (Radsterne) für Strassenfuhrwerksräder, durch Schmieden oder Pressen zu einem Stück vereinigt (Nabe und Speichen mit Ansätzen [Lappen] oder vollständigen Unterreifen zur Auflegung des hölzernen Felgenkranzes), auch mit eingepressten gusseisernen Achsbüchsen, roh (weder an den Lappen bezw. Unterreifen abgedreht, noch an der Nabe ausgedreht, noch sonst weiter bearbeitet). 245 Eisenbahnachsen ; Eisenbahnradeisen (Radgestelle [Radsterne], Radkränze [Ban-6 e 1β dagen] etc. ;) Eisenbahnräder ; Puffer und Puffer theile ; Eisenbahnwagenund Pufferfedern ; alle diese unpolirt, unlackirt, auch in Verbindung mit 4 5 10 Fss.u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. 139 246 247 10 Fss. u. Kst. Unir, Kanonenrohre von Eisen aller Art. — Hierher gehören auch eiserne Mörser 6e1β (Geschütze). Gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen, rohe. — Einschliesslich 6e1γ der Röhren-Verbindungsstücke und Façonstücke (Fittings, Muffen, Flanschenröhren, Knie-, T- und Kreuzungsstücke), sowie der an beiden Enden zugeschweissten und mit Wasser gefüllten Röhren. 3 18 1 1 ) 248 249 † 250 251 252 1 1 )253 )254 2 4 3 Eisenwaaren (aus Eisenguss oder schmiedbarem Eisen, auch Eisenblech), grobe, 6 e 2 α auch in Verbindung mit Holz, anderweit nicht genannt, weder abgeschliffen noch gefirnisst, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emailirt und weder polirt noch lackirt, vernickelt, nickelplattirt oder vernirt, mit Ausnahme der Geschosse. — Die hierunter nachzuweisenden Eisenwaaren dürfen auch nicht blau angelaufen, durch Ausglühen gebläut, grau eingesetzt, gebräunt, mit Graphit überzogen, abgedreht, im Rollfass gescheuert, abgehobelt, oder sonst in ähnlicher Weise bearbeitet bezw. verfeinert, ferner nicht damascirt, guillochirt, ciselirt, inkrustirt, tauchirt, niellirt oder bemalt etc. sein. Von den Waaren aus Grauguss gehören hierher : einfach profilirte, leichtere Gegenstände aus Kasten- etc. Guss, wie z. B. Kochgeschirre ; ornamenlirte Gegenstände aus Kasten- etc. Guss, als : ornamentirte Oefen, Ofenplatten, Gitter, Kamine, Gaskandelaber, Grabkreuze und ähnliche verzierte Gegenstände, insofern diese Artikel nicht durch ihre an sich feine Beschaffenheit oder durch ihre weitere Bearbeitung unter Tarifnummer 6 e 3 a fallen. Ferner gehören hierher : Eisenbahngeleise, aus Eisenbahnschienen und Uuterlagsplatten zusammengesetzt, auch in Verbindung mit eisernen Schwellen, nicht abgeschliffen etc. ; Feilenstahl (bereits in die Form von Feilen gebrachtes, jedoch noch nicht aufgehauenes schmiedbares Eisen), nicht abgeschliffen etc. ; Feldschmieden ; rohe Röhren aus Eisenblech einschliesslich der Röhrenverbindungsstiicke und Façonstücke. Geschosse aus schmiedbarem Eisen, grobe, nicht abgeschliffen etc. 6 e 2 α Drahtstifte, abgeschliffen etc., auch blank, wie sie aus der Maschine kommen. 6 e 2 β Geschosse aus Eisen, abgeschliffen, verzinkt etc., ohne Bleimäntel. 6 e 2 β Schrauben, Schraubbolzen und Schraubenmuttern aus Eisen, mit Ausnahme der 6 e 2 β unter Tarifnummer 6 e 2 α und 6 e 3 β fallenden. — Hierher gehören insbesondere : eiserne Holz-, Schloss-, Rad- und Drahtschrauben, auch Riemen-, Ring-, Haken-, Oesenschrauben und dergleichen, sowie Schraubenmuttern zu solchen, grobe, unpolirt, unlackirt, ferner : eiserne Schraubbolzen und Schraubenmuttern zu solchen, abgeschliffen etc., auch blank, wie sie aus der Maschine kommen. Vorstehend und anderweit nicht genannte grobe Eisenwaaren (aus Eisenguss oder 6 e 2 β schmiedbarem Eisen, auch Eisenblech), auch in Verbindung, mit Holz, abgeschliffen, gefirnisst etc. ; ferner Schlittschuhe etc. : alle diese Waaren weder polirt noch lackirt, vernickelt oder vernirt. — Ausserden in Spalte 2 genannten abgeschliffenen etc. Eisenwaaren gehören hierher : Schlittschuhe, Hämmer (mit Ausnahme der Schmiedehämmer), Beile (auch Spitzhacken und Texel), Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer (zum Handwerks- oder zum häuslichen Gebrauche, sog. Bauernpuffer [Kniefe] u. dergl.), Sensen, Sicheln, Striegeln, Thurmuhren und Werke zu solchen, Schraubenschlüssel, Winkelhaken (Winkelmasse), Zangen, gepresste und andere grobe Schlüssel, Dung-, Heu- und ähnliche grobe Gabeln, Futter- und Misthaken, Brenneisen, Bunzen (Treib- und Prägebunzen, ungravirte), Drahtbesen und Drahtbürsten, grobe, Feilkloben, Futterklingen iHäckselmesser, Strohmesser), Kaffee-, Farhe-, Senf- und Gewürzmühlen, Malerkämme, Malerspachtel, Mühlbillen, Schaber (Schabeisen und Rundschaber), Schnitzer, Schränkeisen und Schränkzangen, Schusterkneife, Spitzhauen, Stanzen (ungravirte), Stempel (Nietstempel und ungravirte Gegenstempel), Weberblälter, Weberblätterzähne, Weberkämme; alle die vorgenannten Waaren weder polirt noch lackirt, vernickelt oder vernirt. Werkzeuge, andere grobe, als die unter Nr. 240 oder 253 fallenden, auch in Ver6e2γ bindung mit Holz ; Bajonette, Degen- und Säbelklingen, grobe ; alle diese Waaren weder polirt noch lackirt, vernickelt oder vernirt. 5 10 Fss.u. 6 Kb. 4 Bll. Für Nägel 8 Fss. n. 10 Fss. u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. Für Drahtstifte : 8 Fss. u. Kst. • 10 Fss. u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. Für Schraubenbolzen, H schrauben, Stifte und gel : 8 Fss. u. Kst. 10 Fss. u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. 1) Bei der Ausfuhr grober Eisenwaaren der Nrn. 248, 253 und 254 genügt die Deklaration «Grobe Eisenwaaren» und Beifügung der Nr.
- 19 1 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 2 3 Drahtseile (auch mit Hanfseelen) zur Tauerei ; Ketten zur Kettenschleppschiffahrt. 6 e 2 Anmerk. — Diese Nummer hat nur für die Einfuhr Bedeutung und bleibt für den Nachweis der Aus- und Durchfuhr ausser Betracht. Feine Eisenwaaren aus Eisenguss aller Art, mit Ausschluss der unter Nr. 257 und 6 e 3 α 258 genannten. — Hierher gehören alle an sich feinen Waaren aus nicht schmiedbarem Eisenguss (Grauguss); Waaren aus feinem Eisenguss, als : leichtem Ornamentguss, polirtem Guss, Kunstguss ; feine Waaren (auch alle polirten) aus schmiedbarem Guss ; alle lackirten, vernirten, vernickelten aus Eisenguss aller Art ; alle diese, soweit sie nicht zur Tarifnummer 6 e 3 γ oder 20 gehören ; ferner alle Waaren aus Eisenguss in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Tarifnummer 6 e 1 β, 6 e 2, 6 e 3 γ oder 20 fallen. — Zu den polirten Eisenwaaren gehören auch die mattglänzend polirten (gepliesste oder englisch-polirte Eisenwaaren). — Geschosse aus Eisen mit Bleimänteln sind unter Nr. 257 , Spielzeug aus Eisenguss ist unter Nr. 258 nachzuweisen. Geschosse aus Eisen mit Bleimänteln. 6 e 3α Spielzeug aus Eisenguss aller Art. — Musikalische Instrumente, welche als Kin- 6 e 3α derspielzeug dienen, sind unter Nr. 458 nachzuweisen. Feine Eisenwaaren aus schmiedbarem Eisen (auch Eisenblech), mit Ausschluss der6 e 3 β unter Nr. 256, 257 und 260 fallenden. — Hierher gehören : alle an sich feinen Waaren, sowie alle polirten, lackirten, vernirten oder vernickelten (auch nickelplattirten) etc. Waaren aus schmiedbarem Eisen (mit Ausnahme derjenigen aus schmiedbarem Guss); Messer und Scheeren, feine, auch alle polirten, lackirten etc.; eiserne Strick- und Häkelnadeln, Stecknadeln, Steppnadeln für Tapezierer, Sattler, Segelmacher etc., dergleichen Trikot-, Pack-, Radier- (Reiss-), Haar- und Schnürnadeln; ferner Hechel- und Kratzen- (Karden-) Nadeln, sowie Nadeln für Auflege- und Trockenapparate; feine (polirte, lackirte, vernickelte, vernirte) Nägel; auch alle eisernen Nägel mit Steingut-, Porzellan-, Messing-, Glas- etc. Köpfen ; Patent- und Halbpatentachsen; Platten (Druckplatten), gravirte (gestochene) und geätzte aus Stahl; Schlittschuhe, eiserne, in Verbindung mit Leder etc., sowie polirte etc.; Schwertfegerarbeit u.s.w. ; alle diese, soweit sie nicht zu Nr. 6 e 3 γ oder Nr. 20 gehören ; ferner Waaren aus schmiedbarem Eisen (mit Ausnahme des schmiedbaren Gusses) in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Tarifnummer 6 e 1 β, 6 e 2, 6 e 3 γ oder 20 fallen ; Eisendraht, mil Papier überzogen (Papierdraht) etc. — Spielzeug aus schmiedbarem Eisen ist unter Nr. 260 nachzuweisen. Spielzeug aus schmiedbarem Eisen (auch Eisenblech). — Mit Ausnahme desjenigen 6 e 3 β aus schmiedbarem Guss. Gewehre (Schiessgewehre) aller Art aus unedlen Metallen, auch in Verbindung mit6 e 3 γ anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Tarifnummer 20 fallen : für Kriegszwecke. — Auch Pistolen und Revolver für Kriegszwecke gehören hierher. — : Jagd- und Luxusgewehre (mit Ausnahme des Spielzeugs) ; Gewehrtheile. — 6 e 3 γ Auch Windbüchsen, sowie nicht für Kriegszwecke geeignete Pistolen und Revolver gehören hierher ; ferner von Gewehrtheilen : Gewehrfedern, Gewehrhähne, Gewehrläufe und Gewehrschlösser aus unedlen Metallen, sowie Theile von solchen ; Gewehrschäfte mit eingefügten Schlössern. Nähnadeln mit Einschluss der Stick- und Stopfnadeln ; Nähmaschinennadeln. — 6 e 3 γ Auch dergleichen mit vergoldeten Oehren. Schreibfedern aus Stahl oder anderen unedlen Metallen. — Auch mit vergoldeten 6 e 3 γ Spitzen, ingleichen noch nicht völlig fertig gearbeitete. 4 5 13 Fss. u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. 1) Bei der A u s f u h r feiner Eisenwaaren der Nummern 256 und 259 genügt die Deklaration «Feine Eisenwaaren» unter Beifügung der Nummer
- 2) Bei der A u s f u h r von Spielzeug aus Eisen der Nummern 258 und 260 genügt die Deklaration «Spielzeug aus Eisen» rater Beifügung der Nummer
- 20 1 2 3 265 Uhrwerke zu anderen als Thurm- und Taschenuhren, sowie Uhrfourtiituren aus unedlen Metallen. — Hierher gehören auch Rohwerke (ébauches) für Taschenuhren, Sekunden-und Taktmesser (Metronome). — Uhrwerke zu Thurmuhren sind unter Nr. 253, Uhrfournituren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen oder aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten Metallen unter Nr. 522 bezw. 523, fertige Werke zu Taschenuhren ohne Gehäuse unter Nr. 536 nachzuweisen. 6 e3 γ † 266 (1†267 † 268 † 269 † 270 † 271 † 272 † 273 † 274 †275 †276 † 277 4
- Erde, Erze, edle Metalle, Asbest und Asbestwaaren. Abraumsalze (sogenannte Stassfurter), wenn ihr Gehalt an Kochsalz 36 % ihres 7a Gewichts nicht übersteigt. — Hierher gehören : gewöhnlicher Boracit (Stassfurtit), Carnallit, Glauberit, Kainit, Kieserit, Polyphalit, Sylvin, Tachydrit. — Dergleichen Abraumsalze mit höherem Kochsalzgehalt als 36%sind unterN°689 bezw. 690 nachzuweisen. Asbest ; Asbestfiber ; Asbestkitt ; Asbestanstrichmasse ; auch mit einem Zusatz von 7 a Farbe. — Auch gereinigter oder gemahlener Asbest (Asbeslpulver), sowie gereinigte Asbestfiber gehören hierher. 7a Bimstein. — Auch gemahlen , geschlemmt. — Dagegen ist zu Ziegeln geformter Bimstein, auch dergleichen aus Bimsteinsand mit Kalkbrei gemengt und an der Sonne getrocknet, unter Nr. 802 nachzuweisen. Cement : hydraulische Zuschläge wie Tuffstein, Trass, Puzzolan, Santorin, auch 7a gemahlen oder gestampft. 7a — : Roman-Cement und anderer hydraulischer Kalk, auch gemahlen oder gestampft ; künstliche Gemenge von hydraulischem Kalk mit hydraulischen Zuschlägen oder künstliche Gemenge von Thon und Kalk (Portland-Cement) mit oder ohne Zusatz von Schlacke oder natürlichen Silikaten. — Unter Nr. 270 fallen auch Magnesiacement und Tripolith. — Dagegen ist Harz- und Holzcement unter Nr. 831 . Oelcement unter Nr. 74 nachzuweisen. Erde (Garten-, Moor- und Ziegelerde [Lehm]) ; Mergel, Sand, ungefärbter ; Kies und 7a Schlamm. — Als Ballast dienende Erde etc. wird in den Verkehrsnachweisungen nicht angeschrieben. — Gefärbter Sand ist unter Nr. 220 nachzuweisen. Farbenerden, natürliche, mit Ausschlussder weissen und der geschlemmten Kreide. 7a — Hierunter fallen insbesondere : Bolus (Lemnische, Malteser, Striegauer, Sienische, Siegel-Erde, terra di Siena, terra sigillata), gebrannt und ungebrannt , auch geschlemmt ; Grünerde ; Kreide, rothe (Röthel, Rothslein), sowie schwarze etc., roh, auch gemahlen ; Ocker (Ocher, Gelberde, Satinober), auch geschlemmt ; Persianroth ; Umbra(Umber, Umbraun), auch cölnische (Gölnische Erde, geschlemmte Braunkohle, als Erdfarbe dienend). — Dagegen ist rohe weisse Kreide, auch dergleichen gemahlene, unter Nr. 279, geschlemmte Kreide unter Nr. 223 nachzuweisen. Flussspat, roher (in Stücken), auch gemahlen. 7a Gyps (natürlicher schwefelsaurer Kalk), erdiger, auch geschlemmt ; gebrannter Gips, 7a gemahlen oder geschlemmt, sowie Düngegips. — Gipssteine, Gipsspath (Marienglas, Frauenglas, Fraueneis, Selenit), Fasergips, Anhydrit etc., roh oder gemahlen, fallen u. Nr. 802, Alabaster in dieser Beschaffenheit unter Nr.
- Graphit, mit Ausnahme des unter Nr. 70 fallenden, auch pulverisirt. — Andere 7a Benennungen sind : Eisenschwärze, Aschblei, Ofenschwarz, Pottloth, Reissblei, Wasserblei. Kalk, natürlicher kohlensaurer (mit Ausnahme der Kreide), erdiger; auch gebrann7a ter Kalk (Aetzkalk) und gelöschter; Mörtel. — Auch Wiener Kalk ist hierunter nachzuweisen. — Rohe oder gemahlene Kalksteine, auch Kalkspath, Kalktuff, Faserkalk, Doppelspat, Kalksinter etc. fallen unter Nr. 802, Marmor in dieser Beschaffenheit unter Nr.
- Kalk, natürlicher phosphorsaurer. — Hierher gehören : Phosphorit, Koprolith, 7a Sombrerit, Apatit, Navassit, Island Guano etc. — Mit Säuren behandelt sind diese Kalke unter Nr. 205 nachzuweisen. 1) Hiervon gehört zu den Massengütern nur Asbest. 5 13 Fss. u. Kst. 6 Kb. 4 Bll. 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 12 Fss. u. Kst. 2 Sck. | 12 Fss. u. Kst. 2 Sck. 10 Fss. 2 Sck. 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 21 2 1 †278 Kaolin (Porzellanerde, Chinaclay) ; Feldspath, gemeiner ; feuerfester Thon (Por- zellanthon, Kapselthon, Pfeifenerde [weisser Thon], plastischer Thon). †279 Kreide, weisse, rohe (auch gemahlen). — Geschlemmte vveisse Kreide ist unter Nr. 223 nachzuweisen. †280 Kryolith (Eisstein) und Bauxit (argile de Baux). †281 Magnesia (Bittererde, Talkeide), natürliche kohlensaure (Magnesit). †282 Meerschaum, roher. Schwerspath und Witherit, auch gepulvert oder gemahlen. — Schwerspath ist †283 natürlicher schwefelsaurer, Witherit natürlicher kohlensaurer Baryt. — Künstlicher Baryt, mit Ausnahme von künstlichem schwefelsauren Baryt (Barytweiss), fällt unter Nr. 118, künstlicher schwefelsaurer Baryt (Barytweiss) unter Nr.
- †284 Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cölestin) und natürlicher kohlensaurer (Stron- 3 5 4 7a 7a 7a 7a 7a 7a 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 30 Kst. 7a tianit). †285 †286 †287 †288 †289 †290 †291 †292 †293 †294 †295 †296 †297 Vorstehend nicht genannte oder inbegriffene Erden etc., auch gebrannt, gemahlen oder geschlemmt. — Hierher sind z. B. zu rechnen : Asphalterde (zum Vermischen mit geschmolzenem Asphalt dienend) ; Boraxkalk (borsaurer Natronkalk, Hayesin, Boraxkreide, Boronatrocalcit); Formersand ; Hornblende; Lepidolith (Lillalith, Lithionit etc.) ; Molybdänglanz (Molybdänit, MolybdänWasserblei); Petrefakten; Schmirgel; Speckstein (spanische oder Briançoner Kreide, Schmeerstein, talcum venetum) ; Talk (kieselsaure Talkerde) ; gewöhnlicher Töpferthon ; Tripel (Trippelerde) ; Walkererde. — Feuerfester Thon fällt unter Nr.
- Antimon- und Arsenerze ; auch ausgesaigertes Schwefelantimon (antimonium crudum). — Spiessglanzkönig (Spiessglanz oder Antimonmetall, regulus antimonii) fällt dagegen unter Nr. 500, metallisches Arsenik (Arsen), unter Nr.
- Blei- und Kupfererze. — Hierher gehören : Bleiglanz (Glasurerz, Hafnererz), Weissbleierz etc.; Kupferkies, Kupferlasur, Kupferglanz, Rothkupfererz, Gediegen-Kupfer, Kupferstein (schwefelhaltiges Kupfer [Zwischenprodukt der Verhüttung]) und ausgebrannter kupferhaltiger Schwefelkies). Eisenerze. — Hierher gehören : Brauneisenstein (brauner Glaskopf) ; Eisenglanz ; Magneteisenstein (Magnetstein) ; Minette; Rotheisenstein (Blutstein, rother Glaskopf) ; Raseneisenstein (Sumpf-, Wiesenerz) ; Spatheisenstein (Eisenspath, Stahlslein, Flinz) ; Thoneisenstein ; Bohnerz etc. ; auch eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse einschliesslich der gebrauchten. — Schlacken von Erzen sind unter Nr. 293 anzuschreiben. Gold-, Silber- und Piatinaerze. — Rothgültigerz, Weissgültigerz, Fahlerz etc. Kobalt- und Nickelerze. — Glanzkobalt, Speiskobalt etc., bezw. Kupfernickel (Rothnickelkies), Nickelkies, Nickelglanz, Weissnickelkies (Garnierit) etc. Manganerze. — Hierzu gehören insbesondere : Braunstein (Mangansuperoxyd [Pyrolusit, Weichmanganerz], Manganoxyd [Braunit, Hartmanganerz], Manganoxydhydrat [Manganit, Graubraunsteinerz], Manganoxyduloxyd [Hausmannit, Glauzbraunstein], baryt- und wasserhaltiges Manganoxyduloxyd [Psilomelan, Schwarzbraunstein] etc.) und andere Manganerze. Schlacken von Erzen, auch gemahlen (Schlackenmehl). Schlackenwolle; auch sogenannte Schlackenfilze. — Zur Verwendung als Baumaterial geformte Schlacken (Schlackensteine) fallen unter Nr.
- Schwefelkies ; Alaunerz (natürliche Alaunerde, Alaunstein, Alaunschiefer). — Schwefelkies oder Vitriolerz, Eisenkies, Pyrit, Markasit (Wasserkies). — Ausgebrannter kupferhaltiger Schwefelkies fällt unter Nr.
- Zinkerze (Galmei, Zinkblende, Rothzinkerz etc.). — Zinkblende = natürlicher Schwefelzink. Vorstehend nicht genannte Erze. — Hierzu sind z. B. zu rechnen : Uranpecherz (Pechblende), Wismutherz, Wolframerz, Zinnerze (Zinnstein etc.). 7a 10 Fss. u. Kst. 2 Sck. 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 7a 10 Fss. u. Kst. 4 Bll. 2 Sck. 22 1 2 Abfälle von der Gold- und Silberverarbeilung. — Hierzu gehören : Gold- und Silbergekrätz ; Rückstände von der Herstellung und der Benutzung von Gold- und Silberauflösungen ; Schabin (Schabig, Schavin) von echtem Blattgold und Blattsilber, sowie sonstige lediglich zur Wiedergewinnung von Gold und Silber taugliche Abgänge. 299 Gold : gemünzt 300 — : roh, auch in Barren. — Hierzu gehört auch unlegirtes Goldblech. Pagament ; Bruchgold und Bruchsilber. — « Pagament » sind aus Bruchgold und 301 Bruchsilber zusammengeschmolzene Barren. — Hierunter sind auch alte zerschnittene oder zerrissene, nur zum Einschmelzen brauchbare Gold- oder Silberstoffe, sowie dergleichen Tressenwaaren nachzuweisen. 302 Silber : gemünzt. 303 — : roh, auch in Barren. — Hierzu gehört auch unlegirtes Silberblech. 304 Vorstehend nicht genannte edle Metalle, roh, in Barren oder Bruch. — Hierher gehören : Piatina ; Iridium ; Palladium ; auch Abfälle hiervon etc. 1 ( 305 Pappe und Papier aus Asbest in Bogen, Rollen oder Platten: ungeformt. — Hierunter fallen auch Asbestplatten mit eingelegtem Draht oder Drahtgewebe. (1 306 — : geformt, auch durchlocht (Ringe etc.) — Wie in Nr.
- 298 307 308 309 3 4 5 7a 7a 7a 7a 10 Fss. u. Kst. 40 für Piatina in eis(…) verlötheten Töpfen (…) schweren, mit eisernen (…) nen beschlagenen Kiste(…) 7a 7a 7a 7b 1 7b 2 Garne, Schnüre, Stränge, Stricke und Seile aus Asbest, auch in Verbindung mit 7c anderen Spinnmaterialien. Asbestgewebe, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien. —• Auch Asbest- 7 d platten (Asbesttuchplatten, gewebte Platten aus Asbest allein oder in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien). Asbestwaaren, anderweit nicht genannt, insbesondere Kleider, Handschuhe und 7 e andere Waaren aus Asbestgeweben ; Asbestwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. — Hierher gehören auch : Asbestgewebe, mit Kautschuck oder Oelkomposition überzogen oder getränkt oder mit Zwischenlagen von Kautschuck (Asbestkautschuckgewebe) ; Asbestplatten, kautschuckirte (aus Asbestkautschuckgeweben) ; Asbestüberzüge für Boote, aus Asbest allein oder aus Asbest gemischt mit anderen Spinnmaterialien ; Filter und Larven aus Asbest allein oder aus Asbest gemischt mit anderen Spinnmaterialien, auch in Verbindung mit anderen Materialien ; Gewebe mit Kette von Draht und Einschlag von Asbest, auch kautschackirt etc. 14 Kst. 9 Kb. 6 Bll. 6 in Stössen mit (…) brettern an den Köpfen Papierpappe an den (…) mit Stricken kreuzweise schnürt. 16 Kst. 9 Kb. 6 Bll.
- Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle. † 310 † 311 † 312 † 313 † 314 Flachs, mit Ausnahme von neuseeländischem Flachs, auch gebleicht oder gefärbt. — Neuseeländischer Flachs fällt unter Nr.
- Hanf, mit Ausnahme von Aloë- und Manillahanf, auch gebleicht oder gefärbt. — Aloë und Manillahanf fallen unter Nr.
- Heede (Werg von Flachs oder Hanf) ; auch Abfälle von anderen vegetabilischen Spinnstoffen (mit Ausnahme der Baumwolle), sowie Abfälle von Watten aus diesen Spinnstoffen. Jute. — Hierher gehört auch gebleichte oder gefärbte Jute. Vorstehend und anderweit nicht genannte vegetabilische Spinnstoffe, auch gebleicht oder gefärbt. — Hierher sind zu rechnen : Aloëhanf (Agavefasern, mexikanische Fiber, Sisal oder Grashanf) ; Ananasfasern (Pina) ; chinesisches Gras ; Flachs, neuseeländischer ; Kokosfasern, mit Ausnahme der zu Strängen zusammengedrehten (Kokosgarn [Nr. 555]); Manillahanf (ostindischer Hanf, Abaka, Avaka) ; Pflanzendaunen (Kapok) ; Ramie (Rameh) ; Waldwolle etc. 8 8 8 8 8 2 Bll. 1 Sck. 1) Bei der A u s f u h r von Pappe und Papier aus Asbest der Nummern 305 und 306 genügt die Deklaration « Pappe und P aus Asbest in Bogen, Rollen oder Platten » unter Beifügung der Nummer
- 23 12 3 4 5
- Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues. — 9a 315 Spelz (Dinkel, Einkorn, Einer, Vesen), mit oder ohne Strohhülse. — Gemenge aus verschieden tarifirten Getreidearten oder aus Getreide und anderen Erzeugnissen des Landbaues sind , wenn für dergleichen Gemenge ein besonderer Zollsatz nicht vorhanden ist, unter derjenigen Nummer anzuschreiben, welcher der mit dem höchsten Zollsatz belegte Bestandtheil des Gemenges angehört, sofern dieser nicht in einer für unerheblich zu erachtenden Menge vorhanden ist. Bei Gemengen aus verschieden tarifirten Getreidearten etc. gilt die Menge des am höchsten belegten Bestandteils als unerheblich, wenn das Gewicht derselben nicht mehr als 10 Prozent von dem Gewichte des Gemenges beträgt. Gemenge aus Getreidearten, welche gleichen Zollsätzen unterliegen, sind bei derjenigen Getreideart nachzuweisen, welche im Gemenge augenscheinlich den überwiegenden Bestandtheil bildet. — Getreide in Garben, wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, sowie Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen [auch Kichererbsen], Linsen, Lupinen, Wicken) im Kraut sind unter Nr. 356, frische Hülsenfrüchte (Gemüse) unter Nr. 351, Getreide, geschroten, geschält, gespalten , gestampft, auch gerollt (Graupen. Grütze), sowie geschälte, gebrochene, geschrotene oder gestampfte Hülsenfrüchte unter Nr. 680, unreife getrocknete Erbsen unter Nr. 1/5 Sck. 669, gemalztes Getreide (Malz) unter Nr. 338, Getreide, sowie Bohnen und Lupinen, gebrannt oder geröstet etc., unter Nr. 653 nachzuweisen. 9a Weizen. — Wie in Nr.
- — 316 9 ba 317 Roggen. — Wie in Nr.
- — — 9bβ Hafer. — Wie in Nr.
- 318 — 9 bg 319 Buchweizen [Heidekorn). — Wie in Nr.
- — 320 Bohnen, geniessbare (Feld- und Gartenbohnen), trockene (reife).— Wie in Nr.
- 9 b d — 9bd 321 Erbsen (gelbe und grüne), Kichererbsen (Cicern, Kichern) und Wicken, trockene (reife). — Wie in Nr.
- — 9 bd 322 Linsen, trockene (reife). — Wie in Nr.
- — 9bd 323 Lupinen, trockene (reife). — Wie in Nr.
- — 324 Hirse (Panicum, italienische Hirse), rohe. — Wie in Nr.
- 9 b e — 325 Vorstehend und anderweit nicht genannte G