{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Kolli der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt. Ergiebt sich jedoch, nachdem über den ganzen Inhalt eines Fasses verfügt ist, daß die Summe der Bruttogewichte der Theilposten hinter dem im Niederlage-Register angeschriebenen Gewichte des Fasses zurückbleibt, und ist nach den Umständen, wie es namentlich bei der Umfüllung in Ballons der Fall ist, anzunehmen, daß die Theilung nur erfolgt sei, um einen Theil des Gewichts des getheilten Fasses der Verzollung zu entziehen, so kann von dem Niederleger die Entrichtung des Eingangszolls für das sich ergebende Mindergewicht gegen das angeschriebene Gewicht des Fasses gefordert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in welchen Flüssigkeiten auf der Niederlage aus Fässern in andere Fässer oder Umschließungen umgefüllt und in Theilposten zur Eingangsverzollung abgemeldet werden, kann die Zollerhebung bis zum Betrage des von dem Einlagerungsgewicht sich berechnenden Zolles erfolgen, sofern der Niederleger vor der Abmeldung des ersten Theilpostens auf die Wiederausfuhr der sämmtlichen Theilposten und die Begünstigung der Verzollung derselben nach dem Auslagerungsgewicht Verzicht leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei Flüssigkeiten in Fässern, welche in einer allgemeinen oder beschränkten Niederlage lagern, der Inhalt eines Fasses ganz oder theilweise zum Auffüllen anderer Fässer benutzt w i r d , so ist dies als eine Unipackung anzusehen, auf welche die Bestimmungen in den §§ 101 und 103 des Vereinszollgesetzes, sowie in den §§ 21 und folgende dieses Regulativs Anwendung finden. I n Gemäßheit des § 23 des Regulativs ist also bei jeder Auffüllung das Gewicht der alten und neuen Fässer festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Antrag des Niederlegers kann jedoch, um eine Beunruhigung der Flüssigkeiten durch Verwiegung zu vermeiden, gestattet werden, daß</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>eine Verwiegung der Fässer, welche aufgefüllt werden sollen, unterbleibt und nur das Gewicht der in jedes Faß umgefüllten Flüssigkeit ermittelt und dem Einlagerungsgewicht desselben zugeschrieben wird, und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>das zur Ausfüllung benutzte Faß nur nach bewirkter Auffüllung verwogen und das vor der Auffüllung vorhandene Gewicht desselben durch Zurechnung des Gesammtgewichts der in die einzelnen Fässer umgefüllten Flüssigkeit festgestellt wird. Ist das Faß nicht vollständig entleert, und soll noch auf der Niederlage verbleiben, so bedarf es auch bei diesem Fasse einer Verwiegung nicht, sondern nur einer Abschreibung des Gesamtgewichts der aus demselben entnommenen Flüssigkeit von dem Ginlagerungsgewicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um eine im Niederlage-Register summarisch angeschriebene Post (§ 7 Abs. 3), von der ein Faß zum Ausfüllen der Übrigen benutzt werden soll, so kann nicht nur von einer Verwiegung der Fässer, sondern auch von einer Gewichtsermittelung der umgefüllten Flüssigkeit und von einer An- und Abschreibung derselben bei den einzelnen Fässern abgesehen weiden, es sei denn, daß das zur Auffüllung benutzte Faß aus der Niederlage entfernt werden soll, in welchem Falle das Gewicht desselben nach bewirkter Auffüllung durch Verwiegung festzustellen und von dem Gesammtgewicht der Post abzuschreiben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">36 Sollen die in der Niederlage befindlichen Fässer mit Flüssigkeiten aus dem freien Verkehr — zu denen auch die aus der Niederlage abgemeldeten und verzollten Flüssigkeiten gehören — aufgefüllt werden, so ist nach der Vorschrift im letzten Absatz des § 21 zu verfahren, jedoch bedarf es auch in diesem Falle einer Verwiegung der Fässer vor und nach der Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des Gewichts der in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">I n den Fällen der §§ 23 und 24 kann bei der Ueberleitung von Flüssigkeiten in andere Umschließungen das Bruttogewicht des alten Fasses in der Weise festgestellt werden, daß zuvörderst das neue Faß sowohl leer, als nach geschehener Umfüllung, demnächst aber das alte Faß verwogen und aus den so gewonnenen Gewichtsbeträgen das Bruttogewicht des alten Fasses im Wege der Berechnung festgestellt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Umschließung, eine zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so kann, sofern nicht vom Niederleger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf die äußere Umschließung das Gewicht der betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren Umschließung zur Grundlage der Taraberechnung genommen werden. I m Falle einer Theilung zum Zweck der Versendung der Waaren mit Begleitschein I ist das Gewicht derselben einschließlich deren inneren Umschließung im Begleitschein zu überweisen und das Bruttogewicht des neu gebildeten Kollo nur nachrichtlich darin zu bemerken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— Die von Niederlagegütern ausgesonderten Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">können unter Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird amtlich festgestellt und im Niederlage-Register vermerkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">haben, daß sie in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung übergegangen sind (z. B. Wein in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf Grund amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls nach erfolgter Denaturirung, mit Genehmigung des Hauptamts nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit im Niederlage-Register und im Niederlageschein umgeschrieben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Waarenbestände der Niederlage sind von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder durch einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Revision zu unterwerfen. Zu welchem Zeitpunkte und in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt die Direktivbehörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen zu übergeben und das erforderliche Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu stellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 29</span><span class=\"lf-art-t\">— Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Niederlage nicht über 5 Jahre (Vereinszollgesetz § 98 Abs. 2) und in der beschränkten Niederlage nicht über 6 Monate (Vereinszollgesetz § 105 Abs. 1) lagern.</p>\n<p class=\"lf-p\">M i t Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">37 V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen, so wird darüber von</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">dem Niederleger, unter Vorlegung des Niederlagescheins, eine Abmeldung nach dem anliegenden Muster D dem Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage-Registers besonders beauftragten Beamten übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft und solche auf der Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisionsakte und sonst auf die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über die Bestimmung der Waaren in der betreffenden Spalte der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich die weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung auch in doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung mit Begleitschein bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene Formular zu benutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wünscht der Niederleger, daß nach Maßgabe des § 103 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes das Auslagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrage ausdrücklich zu bemerken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Aus Grund der Abmeldung zur Verzollung oder zur Versendung aus Begleitschein I I</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">erfolgt die spezielle Revision, insofern solche nicht unmittelbar vor Aufnahme der Waaren in die Niederlage oder später in derselben stattgefunden hat. Auch kann dieselbe dann unterbleiben, wenn auf den Antrag des Niederlegers die Verzollung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifs gestattet wird (Vereinszollgesetz § 32 Abs. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Beginn der speziellen Revision kann der Niederleger die Angaben in der Abmeldung hinsichtlich der Gattung und des Nettogewichts der ohne spezielle Revision zur Niederlage genommenen Waaren ergänzen oder berichtigen (Vereinszollgesetz §§ 23, 26 und 46).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird bei Waaren, welche in der Niederlage umgepackt worden sind, eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Abweichung von dem im Tarif angenommenen Tarasatz bemerkt, so hat die Nettoverwiegung zu erfolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— Nücksichtlich des der Verzollung oder Abfertigung auf Begleitschein I I zu Grunde</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">zu legenden Gewichts kommen nach § 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze in Anwendung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>I s t das Gewicht jedes einzelnen Kollo im Niederlage-Register angeschrieben, oder wird eine aus mehreren Kolli bestehende, aber nur nach ihrem Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost auf einmal ungetheilt von der Niederlage entnommen, so kann 1. die nochmalige Verwiegung des betreffenden Kollo, beziehungsweise der ganzen Waarenpost dann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in der betreffenden Spalte der Abmeldung die Abfertigung nach dem Auslagerungsgewicht beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines Theils der Waaren während der Lagerung vorliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Findet eine nochmalige Verwiegung statt, und ergiebt sich hierbei (...) ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so erfolgt die Abfertigung auf Grund des Auslagerungsgewichts, wenn anzunehmen ist, daß dieses Mindergewicht lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist — abgesehen von der wegen Zolldefraude etwa einzuleitenden Untersuchung — jedesmal das Einlagerungsgewicht der Abfertigung zu Grunde zu legen.</div>\n<p class=\"lf-p\">38 Ergiebt sich dagegen (...) ein Mehrgewicht, so bildet — unbeschadet der näheren Untersuchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer — das Einlagerungsgewicht die Grundlage der Abfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen ((...) und (...)) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren Waarenpost, dessen Einlagerungsgewicht seiner Zeit besonders ermittelt und im NiederlageRegister angeschrieben war, bezüglich der Gewichtsabweichungen bei der Abmeldung als eine für sich bestehende Waarenpost zu behandeln, wenn über die Identität der einzelnen Kolli nach Zeichen und Nummer dein Zweifel besteht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wird eine aus mehreren Kolli bestehende, im Niederlage-Register unter einem Gesammtgewicht angeschriebene Waarenpost in Theilmengen aus der Niederlage entnommen, so erfolgt die Abfertigung nach dem jedesmal zu ermittelnden Auslagerungsgewicht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ergiebt sich hierbei im Ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungsgewicht, so kommen bei der Abfertigung der letzten Theilpost die oben unter a 2 (...) ausgesprochenen Grundsätze zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Mindergewichts, welches sich bei den in Theilposten zur Abmeldung gelangenden Flüssigkeiten in Fässern gegen das Gewicht des getheilten Fasses ergiebt, wird auf den</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">Bezug genommen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span><span class=\"lf-art-t\">— Sind die Waaren zur Verzollung abgemeldet, so hat der Niederleger, nachdem der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Befund in der Abmeldung bescheinigt ist, den Gefällebetrag gegen Quittung zu entrichten, beziehungsweise ein Kreditanerkenntniß darüber zu ertheilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abmeldung zur Abfertigung der Waaren auf Begleitschein I I tritt an die Stelle der Gefälleentrichtung die Extrahirung des Begleitscheins.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Zum Zweck der Versendung von Niederlagegütern auf Begleitschein I wird in der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Regel das Auslagerungsgewicht ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergeben sich bei dieser Verwiegung Abweichungen gegen das Einlagerungsgewicht, so wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des § 32 unter a 2 und b verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß 1. ein nach jener Vorschrift zollpflichtiges Mindergewicht sofort besonders zum Eingänge zu verzollen und der Begleitscheinabfertigung das Auslagerungsgewicht zu Grunde zu legen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>in Fällen, wo das Ginlagerungsgewicht die Grundlage der weiteren Abfertigung bildet, auch das Auslagerungsgewicht im Begleitschein nachrichtlich zu vermerken ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Verwiegung kann, sofern solche nicht vom Niederleger selbst begehrt wird, unterbleiben, 1. wenn die Waaren unter amtlichem Verschluß zur Niederlage gekommen sind und dieser Verschluß während der Lagerung unberührt geblieben ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wenn die Waaren zwar ohne amtlichen Verschluß zur Niederlage gelangt sind, jedoch</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>nach der Beschaffenheit derselben eine Veränderung des Gewichts während der Lagerung nicht zu vermuthen ist, wie z. B. bei Metallen, Metallwaaren, Glas, Porzellan und dergleichen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>ihre Lagerung nicht über drei Monate gedauert hat und keine Umstände vorliegen, welche auf eine ungewöhnliche Gewichtsveränderung schließen lassen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Sollte für einzelne Niederlageplätze das Bedürfniß entstehen, den in das Ausland</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">zu sendenden unverzollten Waaren Gegenstände des freien Verkehrs in dem nämlichen Kollo beizucken, so darf dies unter folgenden Bedingungen nachgegeben werden:</p>\n<p class=\"lf-p\">39 1. die unverzollten Waaren sind im Innern des zu bildenden Kollo von den Gegenständen des freien Verkehrs durch besondere Verpackung getrennt zu halten, auch ist der der Menge nach geringere Theil der Waaren für sich amtlich zu verschließen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>das Gesammtkollo wird unter Bleiverschuß gesetzt und 3. im Begleitscheine der Beipackung von Gegenständen des freien Verkehrs erwähnt, auch die Gattung, Menge und der etwaige Verschluß der letzleren, sowie das Bruttogewicht des Geqammtkollo angegeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ist wegen der Beschaffenheit der Waaren die Bedingung unter 1 nicht zu erfüllen, so kann die Beipackung von Gütern des freien Verkehrs nur unter der Bedingung stattfinden, daß dieselben die Natur fremder unverzollter Waaren annehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Sollen Waaren aus der Niederlage eines Grenzzollamts unmittelbar in das Ausland versendet werden, und erfolgt die Ausfuhr unter den Augen des Grenzzollamts oder unter amtlicher Begleitung, so beschränkt sich die Abfertigung darauf, daß die Ausfuhr von dem Amt oder den Begleitungsbeamten auf der Abmeldung bescheinigt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Waaren werden gegen Vorzeigung der Zollquittung, beziehungsweise der betreffenden Abfertigungspapiere aus der Niederlage abgelassen. Es erfolgt demnächst ihre Abschreibung im Niederlage-Register. Binnen 24 Stunden müssen die Waaren aus der Niederlage entfernt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Wo Lagergeld erhoben wird (Vereinszollgesetz § 99), ist dasselbe von dem bei der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einlagerung der Waaren angeschriebenen und im Falle einer Umpackung von dem dabei ermittelten Bruttogewichte zu erheben. § 4 0 . — M i t Niederlagegütern, deren Eigenthümer (Disponent) unbekannt ist, oder deren Abnahme von der Niederlage nach Ablauf der Lagerfrist (§ 29) von dem der Zollbehörde bekannten Eigenthümer verweigert wird, ist nach § 104 des Vereinszollgesetzes zu verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bleibt in solchen Fällen beim öffentlichen Verkauf der Waaren das Meistgebot nach Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Gingangszolles zurück, so ist in der Regel der Zuschlag zu versagen. Ausnahmen hiervon können von der Direktivbehörde nur dann zugelassen werden, wenn der Ausfall an Zollgefällen 10 Prozent nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Theilungslager.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Theilungslager unter Mitverschluß der Zollverwaltung (§ 1 lit b des PrivatlagerRegulativs) können auch in abgesonderten Räumen der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und für deren Einrichtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, zugelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derartige Theilungslager sind im Allgemeinen nach den Bestimmungen des NiederlageRegulativs und den für die betreffende Niederlage bezüglich der Theilungslager erlassenen besonderen Vorschriften zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Wein- und Spirituosen Theilungslager in öffentlichen Niederlagen finden die Bestimmungen in den §§ 1 bis 10 des Weinlager-Regulativs mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gestattung eines solchen Lagers nicht an die Bedingung eines bestimmten Lagerbestandes (§ 2 a. a. O.) geknüpft ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten mit Ausnahme von 40 Mineralöl, können nach Anordnung der Direktivbehörde die vorstehenden Bestimmungen ebenfalls in Anwendung gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Strafbestimmungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 42</span><span class=\"lf-art-t\">— Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Strafen der §§ 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des § 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">B e m e r k u n g . — Von den im vorstehenden Regulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesigen Hauptzollamte Einsicht genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eisenbahnzoll-Regulativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">I n Gemäßheit des § 73 des Vereinszollgesetzes werden über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen die nachstehenden Bestimmungen getroffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Allgemeine Vorschriften.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Transportzeit.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">— Der Transport von Frachtgütern und Passagiereffekten über die Zollgrenze und</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszollgesetz § 21 Absatz 5 lit. d.) 2. Abfertigungsstunden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Abfertigung der Passagieresseken, sowie der ankommenden sofort unter Naumverschluß (§ 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach § 133 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem Eintreffen des Zuges zu jeder Zeit, auch au Sonn- und Festtagen, zu bewirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erweiterung erfordert (Vereinszollgesetz § 133 Absatz 4), nur innerhalb der im § 133 Absatz 1 des Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Fahrplane.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, imgleichen jede Abänderung derselben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde, sowie den Hauptämtern, in deren Bezirk sich Stationsplätze oder Haltestellen befinden, mitzutheilen. Ebenso haben sie von etwa vorkommenden Extrazügen und von voraussichtlich längeren Verzögerungen i n der Ankunft der Züge sämmtlichen betheiligten Abfertigungsstellen ( § 4 ) so zeitig wie möglich Anzeige zu machen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Abfertigungsstellen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen ein-, aus- und durchgehenden Güter sind</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die an denselben gelegenen Grenzzollämter nach Maßgabe des § 128 des Vereinszollgesetzes kompetent. Die weitere Abfertigung der vom Grenzzollamt mit Ladungsverzeichniß (§ 21) abgelassenen, sowie die Ausgangsabfertigung zoll- oder kontrolepflichtiger Güter i m Innern kann nur bei Hauptämtern mit Niederlage oder solchen anderen Aemtern erfolgen, welche von der obersten Landes Finanzbehörde dazu ermächtigt sind (Vereinszollgesetz § 131).</p>\n<p class=\"lf-p\">41 Die zur zollamtlichen Abfertigung des Eisenbahnverkehrs kompetenten Aemter, einschließlich derjenigen, welche zur Gestaltung von Umladungen oder Ausladungen (§§ 25 und 26), sowie zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses im Falle der Verschlußverletzung (§ 27) befugt find, werden öffentlich bekannt gemacht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Abfertigungsräume.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">einzelnen Eisenbahnverwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes festgesetzt ist — nach § 59 des Vereinszollgesetzes auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen baulichen Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, sofern sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Erleuchtung nicht ob.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen die Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde für die erforderliche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd verschließbar sein und weiden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese Räume dürfen nur für zoll- und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetzlichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf eine von dem Amtsvorstande nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht überschreiten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Transportmittel. a. Deren Beschaffenheit.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tendern dürfen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden. Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht enthalten (Vereinszollgesetz § 61 Absatz 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Sie müssen jedoch dem Grenzeingangsamt besonders angemeldet werden und so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterworfen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter und Passagiereffekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 39 bis 51 und 92 des Vereinszollgesetzes erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze bedienen will, nicht beschränkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagiereffekten, welche nach den</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorschriften dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§ 21), beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) auf Aemter im Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus- oder Durchgange abgefertigt werden sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissenwagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten A r t oder abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 42 Die Wagen mit Schutzdecken müffen mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen Vorder- und Hinterwänden, ferner an den Vorder und Hinterwänden mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken und an den Langseiten mit mindestens 50 cm hohen Seitenwänden versehen sein. Die Decke muß sich an den Vorder- und Hinterwänden und an den SeitenWänden glatt und ohne Falten anschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, beziehungsweise mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß genommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Deffnung derselben nicht erfolgen kann (Vereinszollgesetz § 62).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenfeiten, sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum au denselben kundgebenden Zeichen und mit einer Nummer bezeichnen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befinden sich in einem Güterwagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so wird jede der letzteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen müssen so angebracht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Desterreich-Ungarn und der Schweiz auf der internationalen Eisenbahnkonferenz zu Bern in dem Schlußprotokoll vom 15. M a i 1886 vereinbarten Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr sind in der Anlage A abgedruckt. b. Deren Kontrollirung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Zollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter- wie die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personenwagen und abhebbaren Behälter, imgleichen die Lokomotiven, und Tender zur Besichtigung gestellt werden. Derartige Besichtigungen sind nach Anordnung der Direktivbehörde von Zeit zu Zeit durch einen oberen Beamten vorzunehmen. Ergeben sich hierbei Abweichungen von den in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften, so darf auf die von der Zollbehörde dieserhalb ergehende Anordnung das vorschriftswidrig befundene Transportmittel nicht weiter benutzt werden. c.RusnakimsmeiseBulassungoffenerWagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">— Ausnahmsweise können zum Transport der zur Abfertigung mit Ladungsverzeichniß</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">bestimmten ausländischen Güter, wenn es sich um Kolli handelt, welche 25 kg oder mehr wiegen, auch offene Wagen mit Schutzdecken von anderer als der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit oder auch offene Wagen ohne Schutzdecken verwendet werden. Insbesondere sollen von der Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nicht ausgeschloffen sein solche in offene Wagen verladene Güter, deren Verladung in Kulissenwagen oder in die im § 7 bezeichneten Wagen mit Schutzdecken wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u. s. w.) oder wegen ihrer Beschaffenheit (wie Holz, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum u. s. w.) nicht Wohl zulässig erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Ermessen des Absertigungsamts bleibt es überlassen, ob zur Sicherung gegen Entfernungen oder Vertauschungen Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder anderen Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann amtliche Begleitung eintreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">43 7. Amtlicher Verschluß.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, der abhebbaren Behälter, sowie der Räume für die einstweilige Niederlegung der Güter und Effekten (§ 5) findet in der Regel mittelst besonderer Zollschlösser statt. Es kann jedoch in einzelnen Fällen, in denen wegen großen Güterandrangs die nach den gewöhnlichen Bedürfnissen des Verkehrs bemessene Zahl von Schlössern bei einem Zollamt nicht ausreicht, die Verschließung der Wagen und Wagenabtheilungen, sowie der abhebdaren Behälter mittelst Bleien erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten der Verschlußeinrichtung hat die Eisenbahnveiwaltung zu tragen, wogegen die Zollverwaltung die fortan erforderlichen Schlöffer anschafft, vorbehaltlich des Ersatzes für verloren gegangene oder beschädigte Schlösser (Vereinszollgosetz § 95).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zum Verschluß benutzten Schlösser, welche die Empfangsämter an die Abfertigungsstellen, die den Verschluß angelegt, zurückzusenden haben, imgleichen die an die Abfertigungsstellen leer Zurückgehenden Taschen, welche zum Verschluß der Schlüssel, Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe gedient haben, sowie die zum Transport der Schlösser benutzte leer zurückgehende Emballage, sind von den Eisenbahnverwaltungen mit dem nächsten Eil- oder Personenzuge unentgeltlich zu befördern. .</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schlösser u. sind in guter Verpackung mit Frachtbrief zurückzusenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Amtliche Begleitung.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet auf der zwischen der Zollgrenze und dem Grenzeingangsamt gelegenen Strecke, sosern dieselbe von dem Grenzamt nicht überzeugend beobachtet oder sonst nicht genügend kontrolirt werden kann, beim Eingange immer und beim Ausgange dann statt, wenn Güter befördert werden, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einschränkungen des Begleitungsdienstes sind zulässig und insbesondere in Ersetzung durch geordneten Patrouillendienst, Postirungen an geeigneten Punkten, strenge Revision beim Abgange und bei der Ankunft der Züge, geeignetes Benehmen mit den Eisenbahnoberbehörden, in deren eigenem Interesse die Fernhaltung reglementswidriger Handlungen des Unterpersonals liegt, zur Kostmersparung thunlichst herbeizuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Ermessen des Abfertigungsamts bleibt es überlassen, auch auf anderen Strecken amtliche Begleitung eintreten zu lassen, wenn eine solche im Zollinteresse nothwendig oder zweckmäßig erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ausnahmsweise auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung amtliche Begleitung eintritt, so sind die Kosten derselben von der Eisenbahnverwaltung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Begleitern muß ein Sitzplatz auf einem der Wagen nach ihrer Wahl und den von der Begleitung zurückkehrenden Beamten ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse unentgeltlich eingeräumt werden (Vereinszollgesetz § 60 Abs. 5).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>.Befugnisseder oberen Zollbeamten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— Diejenigen Oberbeamten der Zollverwaltung, welche mit der Kontrole des Verkehrs</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">auf den Eisenbahnen und der die Abfertigung desselben bewirkenden Zollstellen besonders beauftragt werden und sich darüber gegen die Angestellten der Eisenbahn durch eine von der Direktivbehörde ausgestellte Legitimationskarte ausweisen, sind befugt, zum Zweck dienstlicher Revisionen oder Nachforschungen die Wagenzüge an den Stationsplätzen und Haltestellen so lange 44 zurückzuhalten, als die von ihnen für nöthig erachtete und möglichst zu beschleunigende Amtsverrichtung solches erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bei den Wagenzügen oder auf dm Stationsplätzen oder Haltestellen anwesenden Angestellten der Eifenbahnverwaltung sind in solchen Fällen verpflichtet, auf die von Seiten der Zollbeamten an sie ergehende Aufforderung bereitwillig Auskunft zu ertheilen und Hülfe zu leisten, auch den Zollbeamten die Einsicht der Frachtbriefe, Frachtkarten und der auf den Güterverkehr bezüglichen Bücher zu gestatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht minder sind die bezeichneten Zollbeamten befugt, innerhalb der gesetzlichen Tageszeit (Vereinszollgesetz § 21) auf den Stationsplätzen und Haltestellen vorhandene Gebäude und Lokale, soweit solche zu Zwecken des Eisenbahndienstes und nicht blos zu Wohnungen benutzt werden, ohne die Beobachtung weiterer Förmlichkeiten zu betreten und darin die von ihnen für, nöthig erachteten Nachforschungen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Befugniß steht ihnen auf solchen Stationsplätzen und Haltestellen, welche von Nachtzügen berührt werden, auch zur Nachtzeit zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder mit einer Legitimationskarte der erwähnten Art versehene Oberbeamte muß innerhalb derjenigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in beiderlei Richtungen in einem Personenwagen Zweiter Klasse unentgeltlich befördert werden (Vereinszollgesetz § 60 Abs. 1 bis 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Besondere Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A.. Maareneingang.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zollamtliche Behandlung der Güter, die in Eisenbahnwagen die Grenze überschreiten. a. Verladung der Güter.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Bei Uberschreitung der Grenze dürfen in den Personenwagen oder sonst anderswo, als in den Güterwagen, sich keine Gegenstände befinden, welche Zollpflichtig sind oder deren Einfuhr verboten ist. Eine Ausnahme findet nur hinsichtlich der unter dem Handgepäck der Reisenden befindlichen zollpflichtigen Kleinigkeiten, sowie des Gepäcks statt, welches sich auf den mittelst der Eisenbahn beförderten Wagen von Reisenden befindet. Ruf den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen nur Gegenstände vorhanden sein, welche die Angestellten oder Angehörigen der Eisenbahnverwaltung auf der Fahrt selbst zu eigenem Gebrauch oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben (Vereinszollgesetz §61).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span><span class=\"lf-art-t\">— Sämmtliche Frachtgüter und Passagiereffkten, welche ohne Umladung (s. Abf. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">und 3) mit Ladungsverzeichniß §§ 17) beziehungsweise mit Anmeldung (§ 19) abgefertigt werden sollen, müssen, soweit nicht nach § 9 Ausnahmen nachgelassen sind, schon im Auslands in Güterwagen oder in abhebbare Behälter von der im § 7 bezeichneten Beschaffenheit, und zwar Frachtgüter und solche Passagiereffekten, welche nicht zum unmittelbaren Durchgang bestimmt sind, getrennt in verschiedenen Wagen, Wagenabtheilungen oder abhebbare Bechälter verladen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollen Frachtgüter vor ihrer Abfertigung mit Ladungsverzeichniß in andere Wagen umgeladen werden, so geschieht die Umladung unter Zollamtlicher Aufsicht auf Grund der zu übergebenden Ladungsverzeichnisse unter Vergleichung der Kolli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben; die erfolgte Umladung ist auf dem Ladungsverzeichniß zu bescheinigen. I n entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn zur Abfertigung mit Anmeldung bestimmte Passagiereffekten (§ 19 Abs. 4) zuvor in andere Wagen umgeladen werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">45 Es ist auch gestattet, daß die eingegangenen Güter bei den Grenzämtern, nach vorheriger Ausladung in die Zollrevisionsräume, unter zollamtlicher Aufsicht für die einzelnen Bestimmungsorte fortirt und nach ihrer Wiedereinladung mit Ladungsverzeichuiß abgefertigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei finden die Bestimmungen i m § 40 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frachtgüter, welche an verschiedenen Orten im Innern weiter abgefertigt werden sollen, sind in der Regel nach den verschiedenen Abfertigungsorten in verschiedene Wagen oder Wagenabtheilungen gesondert zu verladen. Ausnahmsweise dürfen die zur Abfertigung an verschiedenen Orten bestimmten zoll- oder kontrolepflichtigen Güter in einen Wagen oder eine Wagenabtheilung zusanumen verladen werden. Es ist jedoch bei der Verladung dafür Sorge zu tragen, daß die Ausladung der Maaren an ihrem Bestimmungsorte erfolgen kann, ohne daß es zugleich der Ausladung der weiter gehenden Güter bedarf. b.GeldnungderWagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">— Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet sein, daß</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>sämmtliche vom Anslande eingehenden Güterwagen ohne Unterbrechung durch andere Wagen hintereinander folgen und 2. die bei dem Grenzzollamt und an den anderen Abfertigungsstellen zurückbleibenden Güterwagen mit Leichtigkeit von dem Zuge getrennt werden können. c. Abfertigung bei, dem, Grenzzollamt. aa,. Abschließung des dazu bestimmten Raumes.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhof des Grenzzollamts angekommen ist, wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Theil des Bahnhofs, in welchem der Zug anhält, für den Zutritt aller anderen Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zoll- und Postbeamten und der Eisenbahnangestellten abgeschloffen (§ 5) und der für die mitgekommenen Passagiere bestimmte Ausgang unter die Aussicht der Zollbehörde gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Naum darf erst nach Beendigung der in den §§ 17 bis 20 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen stattfinden. bb.. Anmeldung der Ladung. Ladungsverzeichniß.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 17</span><span class=\"lf-art-t\">— Unmittelbar nach Ankunft des Zuges auf dem Bahnhof des Grenzzollamts hat der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zugführer oder der sonstige Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt über die nach § 21 abzufertigenden Frachtgüter vollständige, in deutscher Sprache verfaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungsverzeichnisse in zweifacher Ausfertigung nach dem anliegenden Muster B zu übergeben. Der einen Ausfertigung müssen die Frachtbriefe über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein (Vereinszollgefetz § 63 Abs. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Waaren, welche dem Grenzzollamt sofort nach den §§ 22 und 24 des Vereinszollgesetzes speziell deklarirt und nach den §§ 39 bis 51 dieses Gesetzes abgefertigt werden, genügt die Abgabe der speziellen Deklaration und bedarf es bezüglich solcher Waaren der Aufnahme in ein Ladungsverzeichniß nicht. Auch kann, soweit es sich um zollfreie Massenartikel, z. V. Kohlen, handelt, welche bei dem Grenzzollamt sofort in den freien Verkehr treten sollen, mit Genehmigung der Direktivbehörde die Abfertigung lediglich auf Grund der Frachtbriefe erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ladungsverzeichnisse müssen die verladenen Waaren nach Gattung und Bruttogewichts 46 bei verpackten Maaren auch nach der Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummer nachweisen, und dasjenige Amt, bei welchem die weitere Abfertigung verlangt wird, bezeichnen. Ferner muß darin die Angabe der Wagen oder Wagenabtheilungen oder der abbebbarm Behälter, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer oder Buchstaben enthalten sein (Vereinszollgesetz § 63 Abs. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen, in welchen die Verladung der zu einem Frachtbriefe gehörigen Waarm mehr als einen Wagen erfordert, oder in denen einzelne Kolli einer Waarenpost zur besseren Ausnutzung des Raumes getrennt von dem übrigen Theil derselben verladen werden, kann von der besonderen Angabe des Inhalts der betreffenden Waaren, beziehungsweise der Gesammtzahl und des Bruttogewichts der in jedem derselben befindlichen Kolli im Ladungsverzeichnisse abgesehen werden (Muster B).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann, in solchen Ladungsverzeichnissen, welche eine geringe Zahl von Eintragungen enthalten, von der summarischen Angabe der Zahl und des Bruttogewichts der in jedem einzelnen Magen befindlichen Waaren und der Wiederholung der betreffenden Angaben zur Bildung der Hauptsumme in der Weise Abstand genommen werden, daß nur die letzteren in den betreffenden Spalten des Ladungsverzeichnisses anzugeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welcher das Ladungsverzeichniß unterzeichnet hat, haftet für die Nichtigkeit der in demselben enthaltenen Angaben hinsichtlich der Zahl und Art der geladenen Kolli (Vereinszollgesetz § 66 Abf. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein jedes Ladungseverzeichnitz darf in dec Regel nur solche Güter enthalten, welche nach einem und demselben Abfertigungsamt bestimmt sind (Vereinszollgesetz § 63 Abs. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann über jeden einzelnen Wagen beziehungsweise über jede Wagenabtheilung ein besonderes oder über sämmtliche nach demselben Abfertigungsorte bestimmte Wagen ein einziges Ladungsverzeichniß oder es können mehrere Ladungsverzeichnisse ausgefertigt werden. Einer Vergleichung der Ladungsverzeichnisse mit den Frachtbriefen bedarf es nicht. cc. Revision der P e r s o n e n w a g e n u n d Sonderung der Güterwagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 18</span><span class=\"lf-art-t\">— Während die Anmeldung erfolgt (§ 17) werden die Personenwagen, Lokomotiven</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">und Tender revidirt und, soweit nicht nach § 20 eine Ausnahme eintritt, diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenzzollamt in den freien Verkehr gesetzt oder zur Niederlage oder zur Versandung unter Begleitscheinkontrole abgefertigt werden sollen, von denjenigen gesondert, deren Ladungen ihre weitere Abfertigung bei Aemtern im Innern erhalten sollen. dd. Abfertigung 1. der Passagiereffchten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 19</span><span class=\"lf-art-t\">— Die vom Auslands eingehenden Reisenden, welche zollpflichtige Waaren bei sich</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">führen, brauchen dieselben, wenn sie nicht zum Handel bestimmt sind, nur mündlich anzumelden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch steht es solchen Reisenden frei, statt einer bestimmten Antwort auf die Frage der Zollbeamten nach verbotenen oder zollpflichtigen Waaren, sich sogleich der Revision zu unterwerfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Falle sind sie nur für die Waaren verantwortlich, welche sie durch die getroffenen Anstalten zu verheimlichen bemüht gewesen sind (Vereinszollgesetz § 92 Abs. 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Regel werden die Paffagiereffekten sogleich bei dem Grenzeingangsamt schließlich abgefertigt (Pereinszollgesetz § 92 Abs. 3). Die Effekten der mit demselben Zug weiterfahrenden 47 Reisenden gehen bei dieser .Abfertigung den Effekten derjenigen Reisenden vor, welche die Eisenbahn am Grenzeingangsamt verlassen. Finden sich bei einzelnen weitergehenden Reisenden zollpflichtige Gegenstände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abfertigung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verbleiben des Wagenzuges bestimmt ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vorgängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach dem Abgang des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge weiterbefördert zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision des Handgepäcks der Reisenden kann, sofern dies ohne Gefährdung der Zollsicherheit thunlich ist, in den Wagen erfolgen, ohne daß die Reisenden darum zum Aussteigen genöthigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Abfertigung der Passagiereffekten bei dem Grenzeingangsamt unterbleiben und den zu solchen Abfertigungen besonders ermächtigten Aemtern im Innern überwiesen werden. Es können alsdann fämmtliche noch nicht abgefertigte Passagiereffekten, auch wenn sie an verschiedenen Orten zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem Grenzeingangsamt für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung stattfinden soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (§§ 22) beizufügen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Passagiereffekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, jedoch das spätere Eintreffen des letzteren zu erwarten steht, aus den Antrag der Eisenbachnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichen Verschluß aufbewahrt und beim Eintressen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf diesfallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reiseeffekten abgefertigt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>der zollfreien Gegenstände.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 20</span><span class=\"lf-art-t\">— Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nach dem Ermessen des Abfertigungsamts die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen oder Frachtbriefe (§ 17 Abs. 2) von dem Grenzeingangsamt sofort in dem Zuge der speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, dergestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie eingegangen sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen- &amp;c. Begleitzettel und Begleitzettel-Ausfertigungs-Register.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-21-63\"><span class=\"lf-art-num\">§21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen u. wird, nachdem dieselben unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anderen Vorkehrungen zur Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (§ 22) ertheilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Bestimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisendahnverwaltung zu benehmen hat, und der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu welchem das La- 48 dungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen, beziehungsweise die zollamtliche Abfertigung auf demselben seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und das Ladungsverzeichniß seitens des Zugführers oder sonstigen Vertreters der Eisenbahnverwaltung unterzeichnet. M i t dieser Unterzeichnung übernimmt der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung die Verpflichtung, die in dem, Ladungsverzeichnisse genannten Wagen u. s. w. binnen der bestimmten Frist in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse dem betreffenden Abfertigungsamt zu gestetlen, widrigenfalls aber für die Entrichtung des höchsten tarifmäßigen Eingangszolles von den in dem Ladungsverzeichnisse nachgewiesenen Gewichismengen zu haften (Vereinszollgesetz § 64 Abs. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich werden die Unikate der Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehörigen Frachtbriefen, sowie die Schlüssel Zu den zum Verschluß der Wagen verwendeten Schlössern amtlich verschlossen und die diese Gegenstände enthaltenden Taschen oder Kuverts, nachdem sie mit der Adresse des Erledigungsamis, den Nummern der Begleitzettel und der Wagen bezeichnet sind, sowie auch die ausgefertigten Begleitzettel dem Zugführer oder sonstigen Bevollmächtigten der Eisenbahnverwaltung zur Abgabe an die Abfertigungstellen übergeben. Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse bleiben bei dem Ausfertigungsamt zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unterbliebene Ablieferung der Schlüstel oder die Verletzung des Verschlusses, unter welchem sich dieselben befinden, zieht für die Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Folgen nach sich, wie die unmittelbare Verletzung des Verschlusses derjenigen Wagen u. s. w., zu welchen die Schlüssel gehören (Vereinszollgesetz § 64 Abs. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im § 28 des Begleitschein-Regulativs über die Verlängerung der Transportfrist enthaltenen Bestimmungen werden auch auf die unter Begleitzettel-Kontrole stehenden Eisenbahngüter in Anwendung gebracht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Begleitzettel sind nach dem anliegenden Muster C auszufertigen. Die amtliche</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vollziehung derselben erfolgt durch die betreffenden ersten Revistonsbeamten unter Beidrückung des Amtsstempels.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ausfertigungsamt führt über die von ihm ertheilten Begleitzettel ein Ausfertigungs Register nach dem anliegenden Muster D.</p>\n<p class=\"lf-p\">In demselben weiden die ausgefertigten Begleitzettel mit fortlaufenden Nummern unter Angabe der zugehörigen Ladungsverzeichnisse eingetragen und Aenderungen bezüglich des Erledigungsamts oder der Gestellungsfrist, sobald sie zur Kenntniß des Ausfertigungsamts gelangen, mit rother Tinte vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei größeren .Aemtern können mehrere, je mit einem besondern Buchstaben zu bezeichnende Ausfertigungs-Register geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Begleitzettel oder Ladungsverzeichniß verloren gehen sollte, so hat der Vorstand des Hauptamts, welches den Begleitzettel ausgefertigt hat, beziehungsweise in dessen Bezirk das Ausfertigungsamt liegt, wenn sich kein Bedenken ergiebt, an Stelle des abhanden gekommenen Exemplars ein zweites mit Duplikat beziehungsweise Triplikat zu bezeichnendes Exemplar des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ausfertigen zu lassen. Die erfolgte Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise Triplikats ist im Begleitzettel-Ausferigungs-Register beziehungsweise auf dem Duplikat des Ladungsverzeichnisses zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">49 4. der zurückgebliebenen Frachtgüter.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 23</span><span class=\"lf-art-t\">— Nach Abfertigung des weiter gehenden Wagenzuges sind die zurückgebliebenen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Frachtgüter, soweit thunlich vor Ankunft des nächstfolgenden Zuges, dem Grenzzollamt seitens der Eisenbahnverwaltung oder des Empfängers nach den Vorschriften des Vereinszollgesetzes (Vereinszollgesetz §§ 39 bis 51) zu deklariren, worauf die Abfertigung nach eben diesen Vorschriften erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf zollfreie Ladungen finden die Bestimmungen im Absatz 3 des § 1 7 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das zollpflichtige Gewicht von in Eisenhahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche einem Zollsatz von höchstens 5 Mk. für 100 Kilogr. unterliegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amtsvorftandes durch Verwiegung auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens einschließlich der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird. Für höher tariftrte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des Amtsvorstandes, jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen in Folge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierigkeiten bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Widerspruch erhebt, in den zu 1 bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung desselben nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht vollzählig mit vorgeführt worden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwiegung auf der Centestmalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zollstellen haben die Nichtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigengewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimalwaage vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geeigneter Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zollamtlichen Nachverwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen. Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Verwaltung zu richten; gehört der Wagen dagegen einer aus7 50 ländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist derjenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden Zollstellen beziehungsweise Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde. d. Behandlung der Maaren, mährend des Transports. aa. Verfahren bei v e r ä n d e r t e r Bestimmung der W a g e n l a d u n g .</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 24</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn eine Waarenladung, welche auf Ladungsverzeichniß abgefertigt ist, eine</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">andere Bestimmung erhält, so hat die Eisenbahn Verwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen Ladungsverzeichnissen, Frachtbriefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amt unter Stellung des entsprechenden Antrags abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soll bei diesem Amt Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, so tritt dasselbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungsamts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amt stattfinden, so hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden Ladungsverzeichnissen, woraus das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine besondere nach dem Muster E auszufertigende Annahmeerklärung in die Verpflichtungen der Grenzeisenbahnverwaltung einzutreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangsamt und die etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des neu auszustellenden Begleitzettels auf den Ladungsverzeichnissen zu, bemerken, den Begleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen neuen Begleitzettel, auszufertigen und letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen u. der Eisenbahnverwaltung auszuhändigen, die Annahmeerklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Ausfertigungsamt zu übersenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel-Empfangs-Register, der neu ausgestellte Begleitzettel-Ausfertigungs-Register des überweisenden Amts unter Bezugnahme auf den entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleitzettel werden von dem neugewählten Erledigungsamt ebenso behandelt, aIs wenn sie von dem ursprünglichen Ausfertigungsamt unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Waaren u. dem darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Uberweisung auf ein anderes zuständiges Amt gestellt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 6). bb. Umladungen und Ausladungen auf dem Wege zum Bestimmungsorte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 25</span><span class=\"lf-art-t\">— Auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung kann, sofern eine hinreichend sichernde</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">amtliche Aussicht ausführbar ist, unterwegs eine Umladung oder theilweise Ausladung der mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Güter bei einem dazu befugten Amt stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umladung oder Ausladung geschieht auf Grund des Ladungsverzeichnisses unter Vergleichung der KM nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den im Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben und unter Leitung eines Hauptamts-Affiftenten oder höheren Zollbeamten..</p>\n<p class=\"lf-p\">51 Die weitere Abfertigung der ausgeladenen Waaren erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rücksichtlich der weiter gehenden umgeladenen Güter hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung, welche dieselben weiter befördert, durch eine Erklärung auf dem Ladungsverzeichniß in diejenigen Verpflichtungen einzutreten, welche die Grenzeisenbahnverwaltung hinsichtlich jener Güter der Zollverwaltung gegenüber übernommen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erfolgte Umladung oder Ausladung ist unter Angabe der Zahl, Art und Bezeichnung der betreffenden Kolli und Wagen auf dem Ladungsverzeichniß, die Abnahme und Wiederanlegung des Verschlusses, sowie die erfolgte Um- oder Ausladung unter Angabe der Wagen auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung in dem nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramt Anzeige zu machen. Die Umladung wird durch abzusendende Beamte überwacht und der Begleitzettel sowie das Ladungsverzeichniß mit entsprechendem Vermerk versehen (Vereinszollgesetz § 65 Abs. 1).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 26</span><span class=\"lf-art-t\">— An Hafenplätzen, wo die Eisenbahn bis an eine schiffbare Wasserstraße reicht, kann</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">unterwegs die Umladung der Güter aus den Eisenbahnwagen in verschlußfähige Schiffe und auch die Wiederverladung aus den Schiffen in Eisenbahnwagen unter Beobachtung der im § 25 enthaltenen Bestimmungen über die Kontrolirung der Umladung gleichfalls stattfinden, mit folgenden, Maßgaben:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Der Schiffsfühler beziehungsweise Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung hat auf dem Ladungsverzeichnisse die Erklärung abzugeben, daß er bezüglich der richtigen Gestellung des neu gewählten, unter Verschluß gesetzten Transportmittels die gleichen Verpflichtungen übernehme, welche die Eisenbahnverwaltung gegenüber dem Grenzamt bezüglich der bei diesem abgefertigten Eisenbahnwagen eingegangen hatte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Auf dem Begleitzettel beziehungsweise Ladungsverzeichniß ist die Abnahme des Verschlusses an den Eisenbahnwagen, die erfolgte Umladung zu Schiff unter Angabe des Namens des Schiffsführers und des Schiffes, sowie die Art der Verschlußanlage, sodann bei stattfindender Wiederverladung in Eisenbahnwagen die Abnahme des Schiffsverschlusses, die Bezeichnung und Nummern der Eisenbahnwagen, Zahl, Zeichen und Art der in dieselben verladenen Kolli und der angelegte Verschluß amtlich zu bescheinigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die im Ladungsverzeichniß vorgeschriebene Gestellungsfrist kann im Umladeorte erforderlichenfalls verlängert werden. Von der Fristverlängerung ist das Ausfertigungsamt in Kenntniß zu setzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Kann die Umladung nicht sofort nach Ankunft der Waaren im Umladeorte erfolgen, so werden dieselben einstweilen in sicheren Gewahrsam genommen, wozu die Eisenbahnverwaltung auf Verlangen der Zollbehörde die nöthigen Räumlichkeiten zu stellen hat (Vereinszollgesetz § 65 Abs. 2). cc.</div>\n<p class=\"lf-p\">Prüfung des Verschlusses und Erneuerung Verletzung. desselben bei zufälliger</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 27</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abfertigungsstellen, welche auf dem Transport bis zum Bestimmungsorte</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">berührt werden, haben auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung vor dem Abgang jedes Zuges sich von dem vorgeschriebenen Zustand des Verschlusses der mit dem Zug weiter gehenden 52 Wagen zu überzeugen und die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf dem Begleitzettel zu bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Verschluß unterwegs durch Zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugführer bei dem nächsten zur Verschlußanlage befugten Amt auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen aushändigen, und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Wagen zu gestellen find, ab (Vereinszollgesetz § 96 Abs. 2). e. aa.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorführung der Wagen Abfertigung und am Bestimmungsorte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uebergabe der Abfertigungspapiere u.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 28</span><span class=\"lf-art-t\">— Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (§ 21). Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Abfertigungstelle vorzuführen. bb.</p>\n<p class=\"lf-p\">Revision des Verschlusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begleitzettel-Empfangs-Register.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit revidirt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter den Tag der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster F zu führendes Register, das Begleitzettel-Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschmelzung des Begleitzettel-Empfangs-Registers mit dem Deklarations-Register kann auf Grundlage des Formulars Muster F a vorgeschrieben weiden. cc.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deklaration und Ausladung der Waaren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 30</span><span class=\"lf-art-t\">— Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gattung und Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den §§ 22 ff. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht nach § 27 desselben der Antrag auf amtliche Revision gestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts der Maaren können, solange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der Deklaration vervollständigt oder berichtigt werden (Vereinszollgesetz § 23 Absatz 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund des Ladungsverzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und die Ubereinstimmung der in dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und des Bruttogewichts der Kolli mit dem Befund festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration abgefertigt werden (Vereinszollgesetz § 66 Absatz 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Bestimmungen in den §§ 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 31</span><span class=\"lf-art-t\">— Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amts geführt ist, auch sich</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aus dem Bahnhofe keine Absertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter unter Aufsicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten aus dem 53 Eisenbahnwagen ausgeladen und unter Verschluß oder Personalbegleitung zur Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach § 30 stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und deren Beschaffenheit, sowie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den Angaben des Ladungsverzeichnisses muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in einer das Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt werden kann. dd. Erledigung der Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 32</span><span class=\"lf-art-t\">— Hat sich bei der Revision der Wagen beziehungsweise der abhebbaren Behälter in</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beziehung auf ihren Verschluß und ihre äußere Beschaffenheit sowie bei der Entladung der Wagen und Behälter in Bezug auf Zahl und Art der Kolli zu einer Beanstandung keine Veranlassung ergeben, so erfolgt die Erledigung des Ladungsverzeichnisses und Begleitzettels und die Rücksendung des letzteren an das Grenzzollamt. Dagegen bleibt das erledigte Ladungsverzeichniß bei dem Empfangsamt als Registerbeleg zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vollziehung der Erledigungsnachweise auf dem Begleitzettel erfolgt in der Art, daß 1. der Eingang desselben sowie der dazu gehörigen Ladungsverzeichnisse und Schlüssel von dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter, 2. die erfolgte Eintragung im Begleitzettel-Empfangs-Register von dem mit der Führung dieses Registers beauftragten Beamten, 3. der Revistonsbefund bezüglich des Verschlusses der Wagen und bezüglich der Zahl und Art der ausgeladenen Kolli von den Revisionsbeamten, 4. bei ausgehenden Wagen der Ausgang derselben von denjenigen Beamten, welche denselben kontrolirt haben, vermerkt und durch Unterschrift jedes einzelnen dieser Beamten unter Beifügung seines Amtskarakters beglaubigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach erfolgter Eintragung der Erledigungsnachweise ist das Erledigungsattest am Schlusse des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangs-Registers oder einen anderen vom Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, welcher hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung des Begleitzettels Ueberzeugung zu nehmen hat, unter Beifügung seiner Diensteigenschaft und eines Abdrucks des Amtsstempels zu vollziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist bei der Erledigung der Ladungsverzeichnisse zu verfahren, doch bedarf es hier der Beidrückung des Amtsstempels nicht. ee.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren bei sich ergebenden Abweichungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Wenn bei der Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel und Ladungsverzeichnisse oder bei der Revision der Wagen u. beziehungsweise der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die im Ladungsverzeichniß beziehungsweise Begleitzettel vorgeschriebene Frist zur Gestellung der Wagen u. bei dem Erledigungsamt nicht eingehalten worden ist, oder 54</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Abgabe des Begleitzettels und die Vorführung der Wagen u. bei einem anderen als dem ursprünglich oder nachträglich bezeichneten Amt stattgefunden hat, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>der angelegte amtliche Verschluß verletzt ist, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>die Zahl und Art der Kolli nicht mit den Angaben in den Ladungsverzeichnissen übereinstimmt, so ist der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung und nach Umständen der Waarenempfänger über die Veranlassung der bemerkten Abweichungen — i n der Regel protokollarisch — zu vernehmen und der Sachverhalt nöthigenfalls im Benehmen mit dem Begleitzettel-Ausfertigungsamt und den auf dem Transport berührten Aemtern zu untersuchen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Erhebliche Verzögerungen, die in der Erledigung des Begleitzettels hierdurch veranlaßt werden, sind dem Ausfertigungsamt anzuzeigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Behandlung der auf Versehen, oder Zufall beruhenden, Abweichungen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 34</span><span class=\"lf-art-t\">— Ergiebt in den vorstehend unter a bis c bezeichneten Fällen die Untersuchung, daß</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Ueberzeugung des Erledigungsamts, beziehungsweise des demselben vorgesetzten Hauptamts, kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so kann die Erledigung des Begleitzettels beziehungsweise Ladungsverzeichnisses ohne weitere Beanstandung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso kann in dem im § 33 unter d angegebenen Falle nach der Bestimmung des Amtsvorstandes, beziehungsweise der dem Erledigungsamt vorgesetzten Direktivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen und der Begleitzettel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß erledigt werden, wenn es sich um augenscheinlich auf Versehen oder Zufall beruhende Abweichungen handelt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Behandlung der Anstände, welche durch das Regleitzettel-Ausfetigungsamt veranlaßt sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 35</span><span class=\"lf-art-t\">— Bei unerheblichen Abweichungen, welche durch Versehen des Ausfertigungsamts bei</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Begleitzettelausfertigung veranlaßt sind, kann, wenn dasselbe das Versehen anerkannt und hierüber eine amtlich zu vollziehende Bescheinigung ertheilt, die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich um erhebliche, durch das Ausfertigungsamt verschuldete Anstände, oder erkennt dasselbe einen von dem seinigen abweichenden Befund des Erledigungsamts nicht als richtig an, so hat die dem letzteren vorgesetzte Direktivbehörde nach erfolgtem Einvernehmen mit der Oberbehörde des Ausfertigungsamts über die Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise Ladungsverzeichnisses zu entscheiden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zollerlaß für auf dem Transport durch Zufall zu Grunde gegangene, oder in verdorhenem oder zerbrochenem Zustande ankommende Maaren..</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 36</span><span class=\"lf-art-t\">— Wenn mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren auf dem Transport durch Zufall</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">zu Grunde gegangen sind oder in verdorbenem oder zerbrochenem Zustande ankommen, findet der § 67 beziehungsweise § 48 des Vereinszollgesetzes Anwendung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Verfahren Lei Nichtgestellung der Maaren beim Empfangsamt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 37</span><span class=\"lf-art-t\">— Werden mit Ladungsverzeichniß abgefertigte Waaren dem Empfangsamt nicht ge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">55 stellt, so ist über deren Verbleib Erörterung anzustellen und nach Umständen das gesetzliche Strafverfahren einzuleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erledigung des Strafpunktes sind die Verhandlungen der Direktivbehörde des Ausfertigungsamts zur Erledigung des Gefällepunktes vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Strafverfahren.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Treffen die angegebenen Voraussetzungen zur Erledigung des Begleitzettels, beziehungsweise des Ladungsverzeichnisses nicht zu, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein Nach Beendigung des Strafverfahrens hat das Begleitzettel-Empfangsamt, sofern hinsichtlich des Gefällepunktes keine Zweifel bestehen, den Begleitzeittel, beziehungsweise das Ladungsverzeichniß zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der vorgefetzten Direktivbehörde einzuholen. Wenn die Erledigung der Begleitzettel, beziehungsweise Ladungsverzeichnisse nicht zulässig erscheint, so sind dieselben mit den erwachsenen Verhandlungen dem Ausfertigungsamt zu übersenden. Seitens des letzteren ist sodann die Entscheidung der ihm vorgesetzten Direktivbehörde über die Folgen der Nichterfüllung der von der betreffenden Eisenbahnverwaltung in dem Ladungsverzeichniß übernommenen Verpflichtungen einzuholen. f. Abschluß and Einsendung der Register.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 39</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel Empfangs-Register werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nach Maßgabe der Vorschriften über den Abschluß des Begleitschein-Ausfertigungs- und Empfangs-Registers (Begleitschein-Regulativ §§ 58 und 59) vierteljährlich abgeschlossen und mit den zugehörigen Belegen, welche nach der Nummerfolge der Einträge zu ordnen sind, an die Direktivbehörde eingesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Duplikate der Ladungsverzeichnisse und die erledigt zurückkommenden Vegleitzettel bilden die Belege zum Ausfertigungs- Register und die Unikate der Ladungsverzeichnisse die Belege zum Empfangs-Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangs-Register findet in ähnlicher Weise wie bei den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ § 60) noch eine Vergleichung der erledigten Ladungsverzeichniß-Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungs-Registern und den Belegen der letzteren statt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zollamtliche Behandln«!! der Güter, welche im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr einem Grenzzollamt behufs Weiterbeförberunss mittelst der Eisenbahn zugeführt werben.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 40</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die im gewöhnlichen Landfracht- oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen, zur Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Abfertigung mit Ladungsverzeichniß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer dem Grenzzollamt unter Uebergabe der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter amtliche Aufsicht und Kontrole zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat die Eisenbahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß binnen einer von dem Amt nach Bedürfnis zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung das im § 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">56 Die Verladung geschieht unter Aussicht der Beamten, welche auf dem Ladungsverzeichnisse die Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der Kolli mit den wirklich verladenen Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen, in welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der §§ 21 und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Maaren-Durchgang.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 41</span><span class=\"lf-art-t\">— Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter finden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Bestimmungen in den §§ 13 bis 40 analoge Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nie Zollabfertigung beim 'Grenzausgangsamt beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Es bleibt indeß vorbehalten, in Fällen des Verdachts die Revision der zum Durchgang angemeldeten Maaren eintreten zu lassen, ferner nach Befinden die Vorlegung der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Güter auch dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die Abfuhr vom Grenzausgangsamt auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und die Nebereinstimmung zu bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim Grenzaus-gangsamt gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften in den §§ 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen finden auf die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durchschneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. M a a r e n a u s g a n g .</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 42</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Auslande nicht verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im § 22 des Vereinszollgesetzes deklarirt und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet oder sichergestellt ist An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können ausgangs-zollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht i n Güterwagen verladen und unter Verschluß der Wagen sowie der Schlüssel unmittelbar nach dem Auslande abgefertigt werden. Bei dem Grenzausgangsamt findet alsdann die Rekognition und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Ausgangszolles statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Ausgangszoll sichergestellt, so ist von der Abfertigungsstelle eine Bescheinigung darüber auszustellen und dieselbe, mit der Quittung des Grenzzollamts über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter Frist behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">57 2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-43-64\"><span class=\"lf-art-num\">§43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, findet der § 56 des Vereinszollgesetzes Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Stationsorten, wo sich Abfertigungsstellen (§4) befinden, können derartige Güter ohne Kolloverschluß, beziehungsweise nach Abrahme des letzteren, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu,bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere verschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuladung anderer, aus dem freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittelbaren Ausgange bestimmter Güter in diese Räume ist gestattet; die Eisenbahnverwaltung hat jedoch der Zollbehörde ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhalts zu übergeben, welches bei der Verladung zu prüfen und demnächst dem betreffenden Begleitschein anzustempeln ist. Bei Nagen; in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf dem Transport, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Umladung erforderlich machen, Zu- und Abladungen nicht stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt am Verladungsorte hat bezüglich derjenigen Waaren, deren Ausgang amtlich zu bescheinigen ist, als Ausgangsamt zu fungiren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der amtlichen Bezettelung der Güter (Begleitschein, Uebergangsschein, Deklarationsschein u.), welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird von dem Amt des Verladungsortes das Einladen der Waaren und der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letzteren auf der Eisenbahn, dagegen von dem Grenzzollamt, beziehungsweise den Aegleitungsbeamten die mit unverletztem Verschlusse erfolgte Ankunft beim Grenzausgangsamt, sowie der Ausgang über die Grenze bescheinigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 44</span><span class=\"lf-art-t\">— Bei Versendungen aus dem Vereinsgebiet durch das Vereinsausland nach dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereinsgebiet kommt der § 111 des Vereinszollgesetzes und das Deklarationsschein-Regulativ in Anwendung. § 4 5 . — D i e nach Maßgabe der §§ 17 ff. mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel abgefertigten Waarensendungen, welche vor Erreichung des Bestimmungsorts das Ausland berühren, bedürfen beim Wiedereingang, sofern der angelegte Verschluß unverletzt geblieben ist, behufs der Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort keiner nochmaligen Abfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gransport i m Inlands.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Güter des. freien Verkehrs.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 46</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Insoweit überhaupt nach den zur Ausführung der §§ 119 und 125 des Vereinszollgesetzes von der obersten Landes-Finanzbehörde getroffenen Anordnungen der Transport im Grenzbezirke beziehungsweise im Binnenlande einer Kontrole unterliegt, findet diese Kontrole auch auf den Transport auf den Eisenbahnen Anwendung. Indessen ist der Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlands nach dem Grenzbezirk und aus dem letzteren nach dem Auslande allgemein von der Legitimationsscheinkontrole befreit; doch haben die Eisenbahnverwaltungen ihre Register über die beförderten Frachtgüter der Zollbehörde auf Verlangen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">8 58 2. Uebergansteuerpflichtige Gegenstände.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 47</span><span class=\"lf-art-t\">— Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Vereinslande beziehungsweise</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe oder einer indirekten Steuer unterliegen, dürfen nur dann nach einem solchen Vereinslande oder Steuergebiete aus der Eisenbahn befördert werden, wenn sie mit den erforderlichen Abfertigungspapieren für den Transport versehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahnbehörden dürfen Gegenstände, welche bei dem Uebergange aus einem Staate des deutschen Zollgebiets in dm andern, beziehungsweise aus einem Steuergebiete in das andere einer Uebergangsabgabe unterliegen, bei direkter Kartirung nur dann zur Beförderung nach einem solchen Staate beziehungsweise Steuergebiete annehmen, wenn sie mit einem Uebergangsschein versehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bestehenden, auf besonderem Uebereinkommen zwischen einzelnen Regierungen beruhenden örtlichen Einrichtungen zur Abfertigung übergangssteuerpflichtiger Gegenstände werden durch vorstehende Bestimmung nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Ziffer I der Uebereinkunft vom 23. M a i 1865, betreffend die Durchfuhr von vereinsländischem Wein, getroffene Bestimmung, wonach Sendungen mit der Post keiner zolloder steueramtlichen Bezettelung bedürfen, wird auf den Eisenbahnverkehr ausgedehnt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Güter, auf welchen ein Zollanspruch haftet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-48-65\"><span class=\"lf-art-num\">§48</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Abfertigung von Gütern, auf welchen ein Zollanspruch haftet, erfolgt nach</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">den §§ 41 bis 51 des Vereinszollgesetz es. Wird die Abfertigung unter Wagenverschluß beantragt, so werden die Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen (§ 7) verladen und auch die Schlüssel (§ 21 letzter Absatz) unter Verschluß gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">I I I . Strafen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 49</span><span class=\"lf-art-t\">— Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden, sofern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nicht nach den §§ 134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 desselben Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Eisenbahnverwaltung hat in Gemäßheit des § 153 des Vereinszollgesetzes für ihre Angestellten und Bevollmächtigten rücksichtlich der Geldbußen, Zollgefälle und Prozeßkosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung der zollgesetzlichen oder der Vorschriften dieses Regulativs verurtheilt worden sind, die sie bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahnverwaltungen übertragenen oder ein- für allemal überlassenen Verrichtungen zu beobachten hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">B e m e r k u n g . — V o n den in vorstehendem Zollregulativ bezeichneten Formularen kann bei dem hiesige Haupt-Zollamte Einsicht genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der im M a i v. I . zu Bern abgehaltenen internationalen Eisenbahnkonferenz ist zwischen den deutschen Delegirten und den Delegirten der Regierungen von Frankreich, Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz der Erlaß einheitlicher Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr vereinbart worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">59 Nachdem der Bundesrath sich mit den in dem Konferenzprotokoll vom 15. dess. M . formulirten Bestimmungen einverstanden erklärt hat, werden die letzteren nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben auch von den oben bezeichneten außerdeutschen Regierungen genehmigt worden sind und mit dem 1. April d. J. in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnen im internationalen Verkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Allgemeine Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wagen und Wagenabtheilungen, welche zum Transport von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher in der Art verschlossen werden können, daß die Hinwegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Ladungsraums gelegten Waaren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In solchen Wagen oder Wagenabtheilungen dürfen sich auch keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeigneten Räume befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Wagen muß an beiden Längsseiten mit einem Eigenthumsmerkmal und einer Nummer versehen sein. Befinden sich in einem Wagen mehrere von einander geschiedene Abtheilungen, so ist jede der letzteren mit einem Buchstaben zu bezeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Besondere Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Behufs Erzielung eines sicheren Verschlusses des Ladungsraums müssen die betreffenden Wagen insbesondere folgenden Bedingungen entsprechen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Wagenkasten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Seitenwände, der Fußboden, das Dach und alle den Laderaum bildenden Theile des Wagens müssen derart befestigt sein, daß ein Lösen und Wiederbesestigen derselben von außen nicht geschehen kann, ohne sichtbare Spuren zurückzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle diese Theile müssen sich i n gutem Zustande befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zufällige Beschädigungen der Wagenwände machen den Wagen nur dann für den Weitertransport ungeeignet, wenn durch die etwa dabei entstandenen Wandöffnungen ein Zugang zur Ladung zu befürchten steht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Abstand zwischen den Schiebethüren und den Kastentheilen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Zwischenraum zwischen den Schiebethüren in geschlossenem Zustande und den Kastentheilen der bedeckten Wagen darf in keinem Falle das Maximum von 20 mm überschreiten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Verschluß der Schiebethüren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Jede Schiebethür der Wagen muß mit einem Einfallhaken oder einer anderen gleiche Sicherheit gewährenden Verschlußvorrichtung versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befestigung dieser Verschlüsse soll derart beschaffen sein, daß deren Entfernung bei verschlossenen Thüren ohne Anwendung von Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren nicht möglich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zollverschlußösen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Schiebethüren, Flügelthüren, Stirnwandthüren und überhaupt alle in Benutzung stehenden Thüren der bedeckten Wagen müssen mit Oefen von mindestens 15 mm lichter Weite 60 oder anderen Verschlußstücken versehen sein, welche ein Einhängen von Zollschlössern und von Zollbleien gestatten, derart, daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verschlußösen oder sonstigen Zollverschlußstücke müssen mittelst Nieten oder Schrauben, deren Muttern innen liegen, oder die bei geschlossener Thür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die hier genannten Bestimmungen treten in vollem Umfange in Kraft fünf Jahre nach der Ratifikation gegenwärtiger Vereinbarung. Bis dahin wird man sich gegenseitig mit der Anwendbarkeit von Zollbleien oder von Zollschlössern begnügen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Sicherheitsverschluß der Schiebethüren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die untere Thürseite soll mit einer besonderen Versicherung versehen sein, welche ein Abheben oder ein Abziehen der Schiebethür von der Laufschiene unmöglich macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Versicherung kann z. B. bestehen in einem Hacken, welcher beim Verschluß der Thür in eine an der Laufschiene festgenietete Oese eingreift, oder in einer Verlängerung des inneren Thürbandes bis unter die Laufschiene oder deren Kopf, oder in der Anordnung eines festgenieteten Winkels oder Bügels an der Laufschiene selbst u. s. w. Ausnahmsweise kann diese Versicherung auch in einem gelochten Lappen bestehen, der von jetzt an die Anwendung von Zollbleien, und nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, wie in voriger Nummer, die Anwendung von Zollschlössern und Zollbleien gestattet. Die Laufrollenhalter sollen derart befestigt fein, daß dieselben ohne Anwendung von Gewalt nicht abgenommen werden können.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Schiebethürlausschiene.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Laufschienen sollen an wenigstens zweien ihrer Träger festgenietet sein. Diese Träger sollen mit den festen Kastentheilen so verbunden sein, daß bei geschlossenem Wagen die Abnahme derselben nur mit Gewalt und Hinterlassung auffallender Spuren möglich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Obere Schiebethürführung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Führung des oberen Theils der Schiebethüren soll durch entsprechend befestigte Stangen oder Kulissenschienen gesichert sein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Flügelthliren und Stirnwandthüren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei den bedeckten Wagen mit Flügelthüren (z. B . Bierwagen) oder mit Stirnwandthüren müssen diese Thüren außer mit der Verschlußvorrichtung und mit von außen nicht abnehmbaren Thürbändern auch mit einer den Bedingungen der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußvorrichtung versehen sein, so daß ein Oeffnen dieser Thüren ohne Beschädigung des Zollverschlusses nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbenutzte Stirnwandthüren (z. B. an Wagen, welche zum Sanitätsdienst vorbereitet sind) müssen durch Verschalungen, Leisten oder Eisenbänder zollsicher geschlossen gehalten werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Fenster und Lüstungsössnungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in den bedeckten Wagen vorhandenen Oeffnungen als Fenster und Lüftungsöffnungen, durch Eisenstäbe, Gitter oder gelochte Bleche vergittert sind, so dürfen die verbleibenden Oessnungen 30 qcm nicht überschreiten, so daß durch diese Oeffnungen eine Beraubung des Wageninhalts nicht, erfolgen kann. Kein Befestigungstheil der Vergitterung darf von der Außenseite des Wagens abzulösen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">61 Wenn die genannten Oeffnungen nicht durch eine Vergitterung, sondern durch Schieber oder Klappen versichert sind, so müssen diese wie folgt befestigt sein: die Klappen oder die, horizontalen Schieber mittelst Vorreiber, Riegel, Einfallhaken, Kloben oder dergleichen, die vertikalen Schieber entweder mittelst der soeben aufgezählten Einrichtungen oder, wenn sie mit einer den Vorschriften der Nr. 4 entsprechenden Zollverschlußorrichtung versehen sind, mittelst Zollschlösser oder Zollbleie, und zwar derart, daß ein Oeffnen derselben von außen ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung auffallender Spuren, oder ohne Zerstörung des Zollverschlusses nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abflußöffnungen in den Fußböden bedürfen einer Vergitterung, wenn sie mehr als 35 mm Durchmesser haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Dachaussätze.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für Dachaufsätze, welche durch Schieber oder Deckel geschlossen sind, gelten bezüglich der Befestigungsart und des Verschlusses derselben die in dm vorhergehenden Nummern festgesetzten Bestimmungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Güterwagen mit durchbrochenen Wänden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wagen mit durchbrochenen Wänden, wie z. B. Viehtransportwagen, welche sonst den vorstehenden Bedingungen entsprechen, können nur zum Transport so großer Frachtstücke verwendet werden, daß ihre Entfernung durch diese Wandöffnungen nicht möglich ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Offene Wagen mit festen Verdeckstücken.</div>\n<p class=\"lf-p\">Offene Wagen, deren Kopfwände durch eine starke Stange mit einander verbunden und mit mindestens 75 cm breiten Verdeckstücken versehen und deren Seitenwände mindestens 50 cm hoch sind, können, wenn sie mit Ringen zur Befestigung von Schutzdecken ausgerüstet sind, unter Verwendung solcher Decken zur Beförderung von Zollgütern aller Art benutzt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Offene Wagen anderer Art.</div>\n<p class=\"lf-p\">Offene Wagen anderer Art, welche mit Ringen oder anderen zur Befestigung von Schutzdecken geeigneten Vorrichtungen versehen sind, können zur Beförderung von Zollgütern dann benutzt werden, wenn es sich um Frachtstücks, welche einzeln mindestens 25 Kilog. wiegen, oder um solche Güter handelt, deren Verladung in bedeckte Wagen oder in offene Wagen der unter Nr. 12 bezeichneten Art wegen ihres Umfanges (wie große Maschinen, Maschinentheile, Dampfkessel u . s . w . ) oder sonstigen Beschaffenheit (wie Holz, Baumwolle, Kohlen, Koks, Sand, Steine, Erze, Roh- und Brucheisen aller Art, Stabeisen, Vieh, Heringe, Thran, Petroleum u.s.w.) nicht wohl zulässig beziehungsweise nicht üblich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den vorstehenden Fall bleibt es den Zollbehörden überlassen, gemäß den ihnen von den Direktivbehörden gegebenen Instruktionen zu entscheiden, ob zur Sicherung gegen Entfernung oder Vertauschung Deckenverschluß anzubringen ist, oder Erkennungsbleie anzulegen, oder andere Maßregeln zu treffen sind, oder ob ausnahmsweise von einem Verschluß oder andern Maßregeln zur Festhaltung der Identität überhaupt abzusehen sein möchte. Auch kann amtliche Begleitung eintreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Direktivbehörden jedes Staates zur Ausführung des vorstehenden Absatzes erlassenen Verordnungen sollen den andern Vertragsstaaten mitgetheilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">62 14. Schußdecken und deren Befestigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zur Befestigung von Schutzdecken bestimmten Ringe müssen geschlossen zusammengeschweißt, mittelst Kloben im Innern des Wagens vernietet oder verschraubt und entweder abwechselungsweise an den abnehmbaren Seitenwänden beziehungsweise den Thüren und den festen Kopsschwellen, oder am Untergestelle etwa in Höhe der Fußbodeneinfassung i n einer Maximalentfernung von 115 cm so angebracht sein, daß die Verschlußschnur sowohl das Abheben der etwa vorhandenen beweglichen Seitenwände als auch das Oeffnen der Thüren verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nie Schutzdecken müssen längs der Kanten mit durch Metallösen geschützten, zum Durchziehen der Verschlußleine bestimmten Löchern, welche etwa in denselben Entfernungen wie die Ringe an den Wagen angeordnet sind, eingerichtet sein. Nur an den obern Theilen der Decken sind Ringe Zum Verschluß zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Decken müssen von ausreichender Größe und in entsprechend gutem Zustande sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwaige Nähte derselben, selbst bei eingesetzten Theilen, müssen sich entweder auf der I n nenseite befinden oder doppelt, d. h. in zwei Linien von 15 bis 25 mm Abstand angeordnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verschlußleinen dürfen nicht gestückelt und müssen an beiden Enden mit Metallspitzen versehen sein. Hinter diesen Spitzen müssen Oesen eingearbeitet sein, in welche nach entsprechender Verknüpfung der Leinenenden der Zollverschluß eingehängt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Post-Zollregulativ.</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Abschnitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfertigung der in das Zollgebiet eingehenden Gegenstände.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span><span class=\"lf-art-t\">—- Die mittelst der Posten in das Zollgebiet eingehenden zollpflichtigen Gegenstände zum</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bruttogewicht von mehr als 250 g müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung (Deklaration) begleitet sein, aus welcher sich ersehen läßt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>der Name des Adressaten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>der Ort, wohin die Sendung bestimmt ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Zahl der einzelnen zu der Sendung gehörigen Poststücke, sowie die Zeichen und Nummern jedes einzelnen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>die Gattung der in jedem Poststücke enthaltenen Gegenstände nach deren handelsüblicher oder sonst sprachgebräuchlicher Benennung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>der Ort und der Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung, und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>der Name des Versenders.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Inhaltserklärung kann in deutscher oder i n französischer Sprache abgefaßt sein. Den oberen Zollbehörden bleibt vorbehalten, auf einzelnen Grenzstrecken im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in englischer, holländischer oder italienischer Sprache zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden, ist von dem Versender auf dem Begleitbriefe (der Begleitadresse) oder, falls ein solcher nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu bemerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">63 Die Zollpflichtigkeit einer aus dem Auslande eingegangenen Postsendung ist auch in dem Falle nicht ausgeschlossen, wenn das 250 g übersteigende Gewicht weniger als 50 g beträgt, das Bruttogewicht der Sendung daher 300 g nicht erreicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>bei Briefbeuteln und Fahrpostbeuteln, sowie bei den an Stelle derselben zur Anwendung kommenden Briefpacketen und Fahrpostpacketen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>bei Zeitungspacketen und Drucksachen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpacketen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>bei Postsendungen, welche unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde repräsentirenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde beziehungsweise einen dieselbe repräsentirenden Beamten gerichtet sind;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von 250 g oder weniger, welche unter Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briesposten zollpflichtige Gegenstände in zollpflichtiger Menge eingeführt werden, so sind die Zoll- und Steuerbeamten befugt, in den Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief- und Fahrpostbeutel oder -Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen; die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 g sind der zollamtlichen Vorabfertigung (§§ 4 ff.) zu unterwerfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span><span class=\"lf-art-t\">— Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">bei derjenigen Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§ 4), so wird von der letzteren Zollstelle bei dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, welche sich aus der Adresse auf dem Poststück oder auf dem Begleitbrief ergeben, und zugleich bescheinigt, daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhaltserklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung sowohl seitens der Postbehörde, als seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen Form (§ 1) ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhaltsetklärung, insolange eins spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sendungen, welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der 64 Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen begleitenden Note ausdrücklich dm Antrag gestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in dem § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren Inhalt aus Aklen oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen oder den Poststücken selbst angegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem § 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegenstände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den im § 2 unter Nr. 5 aufgeführten Warenproben und Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§§ 6 ff.) vorgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht von 230 g übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§ 5). Die schließliche Abfertigung (§§ 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll- oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zolloder Steuerstelle, deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Warensendungen im Bruttogewicht von 250 g und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Zollbefreiung des § 4 lit. a des Zolltarifgesetzes werden ausgeschlossen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>diejenigen Waarensendungen im Einzelgewichte von brutto 50 g und darüber, deren Einfuhr mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt, soweit diese Sendungen einem Zollsatz von 100 M oder mehr für 100 kg unterliegen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn und die Zollausschlüsse, sowie gegen die Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande mit der Post eingehenden Waarensendungen, soweit dieselben Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen enthalten. Die zu a und b bezeichneten Sendungen unterliegen der Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen des vorliegenden Regulativs.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Die zollamtliche Vorabfertigung (§ 4) besteht in Folgendem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden Poststücke</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den Begleitbriefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vorzumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk Über die geschehene Besichtigung Zu versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (§ 3) zu ersetzen; sodann</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch vorbehaltenen Schlußabfertigung (§§ 6 ff.) an einer möglichst in die Augen fallenden Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift \"Zollstück\" trägt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">65 Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren SchlußAbfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, wenn, mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u.s.w. zu beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte, auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll- oder Steuerstelle in Bezug auf die weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu ergänzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post eingegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten den betreffenden Zoll- oder Steuerstellen (§ 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum Zweck der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß.</div>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll- oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zolloder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefes (Begleitadresso), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem Stempel der Zoll- und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§ 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung des Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnort des Adressaten, ohne dessen Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Zoll- oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zweck der Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt sich ein Postbeamter 9 66 zu der betreffenden Zoll- oder Steuerstelle, weist sich dort als zur Abholung beauftragt aus durch Vorzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse), oder in Ermangelung eines solchen durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Poststückes bei; derselbe hat für die Oeffnung des Kollo und die Darlegung der Waaren zur Revision, sowie für deren Wiederverpackung Sorge zu tragen, und entrichtet den Zoll gegen Zollquittung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versiegelung des zollamtlich abgefertigten Poststücks hat darauf durch die Post- und die Zoll- oder Steuerstelle gemeinschaftlich zu geschehen, auch ist von der letzteren der vorgezeigte Begleitbrief, beziehungsweise die Adresse zum Zeichen der geschehenen Verzollung des Poststücks mit ihrem Stempel zu bedrucken. Die durch die Wiederverpackung des Poststücks etwa entstehenden baaren Auslagen hat die Postbehörde vorschußweise zu berichtigen, auch für den Rücktransport desselben zur Poststelle zu sorgen. Die Poststelle übernimmt demnächst die Weiterbeförderung der nunmehr in den freien Verkehr gesetzten Sendung an den Adressaten und zieht von diesem die bei der Zollabfertigung entstandenen baaren Auslagen an Zoll und Verpackungskosten ohne Ansatz einer Vorschußgebühr wieder ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Poststelle wie die Zoll- oder Steuerstelle sind befugt, auch in solchen Fällen, in</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">welchen der Adressat sich nicht am Orte oder in dessen Nähe befindet, die Anwesenheit des Adressaten oder eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreters desselben bei der Revision zu verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies Verlangen muß insbesondere dann gestellt werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn das Poststück sich nicht in tadelfreiem äußeren Zustande befindet und wenn deshalb das Garantieverhältniß der Postverwaltung mit in Frage kommt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>wenn der Inhalt des Poststücks nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen oder solchen Gegenständen besteht, die einer besonderen kunstvollen Verpackung bedürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">I n diesen Fällen ist der Adressat durch die Postbehörde zu ersuchen, der Revision beizuwohnen oder einen Dritten dazu zu bevollmächtigen. Zugleich ist dem Adressaten der Begleitbrief (die Begleitadresse oder in dessen Ermangelung eine Abschrift der Adresse zuzusenden. Wird die Zuziehung des Adressaten bei der Revision von der Zoll- oder Steuerstelle verlangt, so hat sich dieselbe dieserhalb schriftlich an die Poststelle zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verlangen der Zuziehung des Adressaten kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision in Gegenwart des Postbeamten ergiebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit bezüglich der im § 2 unter Nr. 4 bezeichneten Poststücke an Behörden eine Schlußabfertigung vorbehalten ist (§ 5), sind dieselben ebenfalls den Zoll- oder Steuerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an welche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt wird. Es erfolgt alsdann auf Grund der letzteren die zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangszolles.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">— Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span><span class=\"lf-art-t\">— Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung desselben ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poststück mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll- oder Steuerstelle, welcher dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhaltserklärung, beziehungsweise die Revisionsnote mit einem ent- 67 sprechenden Vermerk versehen und mit diesem Papier das Poststück an die Poststelle, zurückgegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der neue Bestimmungsort im Zollgebiet belegen, so wird die Sendung nebst Inhaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch die Post zugeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt der neue Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets,. so wird das Poststück nebst Inhaltserklärung dorthin nachgesandt (§ 12).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">— So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den. Händen der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Post- oder der Zoll- oder Steuerbehörde gekommen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen Annahme abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht zu ermitteln ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, ob die schließliche Abfertigung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>noch nicht stattgefunden, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bereits stattgefunden hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">I m Falle zu a ist die Zoll- oder Steuerstelle, welcher das Poststück übergeben worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirtende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Poststücks zu ersuchen. Die Zoll- oder Steuerstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung bezw. Revisionsnote mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Poststück nebst dem letztgedachten Papier an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">I m Falle zu b hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Poststück der Zoll- oder Steusrstelle, von welcher die Schlußabfertigung geschehen w a r , nebst dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefe, beziehungsweise der Begleitadresse oder der Abschrift derselben, wieder vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie empfängt alsdann den gezahlten Gingangszoll gegen Rückgabe der Zollquittung zurück, nachdem diese von der Poststelle mit Gegenquittung und einem Attest über die. Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks versehen worden ist. Die Zollstelle überzeugt sich von der Identität des Inhalts mit dem bei der früheren Revision vorgefundenen, legt das Poststück unter amtlichen Verschluß und giebt dasselbe, von einer offenen Inhaltserklärung begleitet, an die Poststelle behufs der Rücksendung zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bleiben Poststücke, die vom Auslande eingegangen sind, unabgeholt, so werden solche entweder nach Maßgabe der obigen Vorschriften wieder in das Ausland ausgeführt, oder nach den bestehenden Postreglements behandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">I m Falle sie innerhalb des Zollgebiets verbleiben, ist von denselben der tarifmäßige Eingangszoll zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">I I . Abschnitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfertigung der uns dem Zollgebiet mit den Posten ausgchenden Gegenstände.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">Sollen ausgangszollpflichtige Gegenstände des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">mittelst der Posten nach dem Zollauslande versendet weiden, so liegt dem Absender ob, vorher bei der Zollbehörde den Ausgangszoll zu entrichien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die darüber erhaltene Quittung muß der Absender dem Poststücke offen beifügen. Die Postbehörde versieht diese Quittung mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets und übergiebt dieselbe der Ausgangszollstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">68</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Wenn unverzollte Waaren aus einer Niederlage mittelst der Posten in das Zollausland gesandt werden sollen, so wird dem Absender darüber ein Begleitschein oder ein diesen vertretendes Abfertigungspapier ertheilt und dem Poststücke beigefügt. Der Absender haftet für den Eingangszoll nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf dem Begleitbriefe, bezw. der Begleitadresse muß seitens des Absenders vermerkt sein: \"nebst Begleitschein\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Postbehörde versieht das zollamtliche Begleitpapier mit einer Bescheinigung über den Zustand des Packets und stellt das letztere mit dem Abfertigungspapier der Ausgangszollstelle zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Abschnitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfertigung von Gegenständen, welche mit den Posten durch das Zollgebiet durchgeführt werden. § 1 5 . — Den zur Durchführung durch das Zollgebiet bestimmten Poststücken ist von dem Absender eine Inhaltserklärung nach Maßgabe der Vorschriften im § 1 beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Poststücke werden beim Eingang in das Zollgebiet zollamtlich ebenso behandelt, wie solches im § 5 rücksichtlich der im Zollgebiet verbleibenden Poststücke vorgeschrieben ist. Beim Ausgang werden den abfertigenden Zollbeamten sämmtliche Inhaltserklärungen bezw. Revisionsnoten und auf Verlangen die Postkarten oder die Begleitbriefe zur Vergleichung mit den ausgehenden Poststücken vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Kursen, auf welchen die Durchführung der Poststücke durch das Zollgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die desfallsige Vorschrift des § 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammtverschlusses amtliche Begleitung eintreten Zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Abschnitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abfertigungen von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zollansland nach einem anderen Orte des Zollgebiets gehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 16</span><span class=\"lf-art-t\">— Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von zollinländischen Postanstalten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">aus Orten des Zollgebiets durch das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen nicht. Die zum Durchgang durch das Zollausland bestimmten Poststücke werden von der Ausgangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß oder, soweit dies nicht ausführbar, unter Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dies geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. Beim Wiedereingang prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">M i t Genehmigung der Direktivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlüsse oder von der amtlichen Begleitung Abstand genommen werden. Die Eingangszollstelle hat in diesem Falle durch Vergleichung der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der Abstammung derselben aus dem freien Verkehr des Zollgebiets Ueberzengung zu nehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-17-66\"><span class=\"lf-art-num\">§17</span><span class=\"lf-art-t\">Wenn</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">V. Abschnitt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch die 69 Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§ 1) übereinstimmend befunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration im Vereinszollgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anweisung zur Ausführung des Post-Zullregulatios.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zu § 3. — Sendungen mit zollpflichtigem Inhalt im Gewicht von 250 g und darüber, soweit sie nicht zu den im § 2 bezeichneten Sendungen gehören, dürfen in den vom Auslande eingehenden Brief- und Fahrpostbeuteln oder Brief- und Fahrpostpacketen nicht verpackt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zur Sicherung des Zollinteresses haben die Zoll- und Steuerbeamten sich hin und wieder unmittelbar nach Ankunft der Briefposten am Bestimmungsorte in das Postamt zu verfügen und dem Oeffnen der Briefbeutel beizuwohnen. Der Postabfertigungsdienst darf jedoch dadurch nicht gestört werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zu § 3. — Die Revisionsnoten, welche bei dem Fehlen von Inhaltserklärungen ausgefertigt werden sollen, haben fortan nur den Zweck, neben den Marken von rothem Papier (§ 5), mit welchen die Poststücke zu bekleben sind, die Postbeamten darauf aufmerksam zu machen, daß es sich um ein vom Auslande eingegangenes Poststück handelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Verzollung erfolgt stets nach dem Ergebniß des Revisionsbefundes (§ 10).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zu § 4. — Alle Zoll- und Steuerstellen ohne Unterschied sind zur selbftständigen schließlichen Abfertigung der vom Auslande eingegangenen Poststücke, ohne Rücksicht auf deren Gewicht und die Höhe des Eingangszolles, befugt. Den Bezirks-Oberkontrolören ist jedoch zur Pflicht zu machen, sich, soweit es ihre sonstigen dienstlichen Geschäfte gestatten, bei den Zollabfertigungen zu betheiligen. Auch haben die Oberinspektoren bei ihren Bezirksbereisungen die vorgekommenen Abfertigungen, soweit thunlich, nachträglich zu prüfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zu § 5. — 1. Rücksichtlich der Begleitung der Posten durch Zollbeamte von der Grenze bis zur Grenzstation bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist auch ferner dafür zu sorgen, daß zur Zeit des Eintreffens einer aus dem Auslande einfahrenden Post auf der Grenzstation die zur zollamtlichen Abfertigung bestimmten Zollbeamten in einer dem Bedürfniß entsprechenden Zahl in den Postlokalen anwesend sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gleich nach Ankunft der Posten beziehungsweise der Eisenbahn-Posttransporte an der Grenzstation werden die Wagen unter den Augen der Zollbeamten abgeladen, welche davon Ueberzeugung zu nehmen haben, daß in den Wagen nichts zurückbleibt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem Abladen werden gesondert:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die im Grenzort bleibenden Postgüter,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die weitergehenden Postgüter, und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>das etwaige Paffagiergut.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die eingegangenen Inhaltserklärungen zu den Postgütern und die Postkarten werden den Zollbeamten vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begleitbriefe sind von den Zollbeamten nur dann einzusehen, wenn die Inhaltserklärungen fehlen und daher Revisionsnoten (§ 3) auszufertigen sind, oder wenn sonstige Umstände es notwendig erscheinen lassen, auf die Begleitbriefe zurückzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">70 Das Passagiergut, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden bei sich führen, wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden, welchen das Gut gehört, geöffnet und revidirt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den etwa vorgefundenen zollpflichtigen Gegenständen wird zur Stelle der Eingangszoll erhoben, zu welchem Zweck die in das Postlokal abgeordneten Zollbeamten ein besonderes Heberegister zu führen haben. Die Abfertigung ist thunlichst zu beschleunigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Es werden Marken von rothem Papier in größerem und kleinerem Format mit der Aufschrift \"Zollstück\" geliefert, mit denen die Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zu bekleben find. Die Marken in kleinerem Format sind zur Beklebung kleiner Poststücke zu verwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ein angemessener Vorrath ist von den betreffenden Zollstellen im Voraus mit einem schwarzen Abdruck des Dienststempels zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem Bekleben der Poststücke mit der Zollmarke ist darauf zu achten, daß die Postzeichen auf den Poststücken dadurch nicht berührt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach erfolgter Zollamtlicher Vorabfertigung sind der Postbehörde die Packete zurückzuliefern und die dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten zu überweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diejenige Postanstalt, welche Sendungen vom Zollauslande zuerst umspedirt, vermerkt auf die Vorderseite des Begleitbriefs mit blauer Tinte ein großes A und die Zahl der zu dem Packete gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zu § 6. — Ueber den Empfang der Poststücke nebst den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten wird von der Zoll- oder Steuerstelle, welche die schließliche Abfertigung zu bewirken hat, eine Bescheinigung ertheilt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Form dieser Bescheinigung ist nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inhaltserklärungen und Revisionsnoten bleiben als Beläge bei dem Post-Eingangskonto, welches nach dem bisher vorgeschriebenen Muster fortzuführen ist. Ebenso verbleibt es rücksichtlich der Verrechnung der erhobenen Abgaben bei den bisherigen Bestimmungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Zu § 7. — Bei den Waarenproben und Mustern (§ 2 Ziffer 5) ist im Interesse des Verkehrs eine besondere Beschleunigung der Beförderung an den Adressaten wünschenswerth.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Steuerbehörden haben sich mit den Postanstalten des Orts darüber zu verständigen, wie dieser Zweck ohne Venachtheiligung des Zollinteresses am besten zu erreichen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Zu § 10. — Rückstchtlich der verdorben oder zerbrochen ankommenden oder auf dem Transport zu Grunde gegangenen Gegenstände bewendet es bei der Bestimmung des Vereinszollgesetzes im § 48 und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Zu § 11. — Ueber den Rückempfang der Sendung hat die Postbehörde der Zollstelle Quittung zu leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Z u § 12. — 1. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rückzahlung des erhobenen Eingangszolls an die Postanstalt gelten die allgemeinen wegen Restitution von Gefällen erlassenen Bestimmungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Bleiben zollpflichtige Packete, zu welchen der Adressat den Begleitbrief angenommen hat, bei der Zollbehörde unabgeholt, so hat die Zollbehörde die Postanstalt davon zu benachrichtigen, welche letztere das Weitere veranlaßt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Zu § 15. — Die zollamtliche Abfertigung ist darauf zu beschränken, daß die zum Aus- 81 Die Denaturirung des Bestellsalzes (Nr. 2 B) soll, soweit thunlich und namentlich dann in den Gewerberäumen des Empfängers vorgenommen werden, wenn</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>derselbe an einem Orte wohnt, an welchem oder in dessen Nähe ein zur Erledigung von Begleitscheinen I über unverzolltes oder unversteuertes Salz befugtes Amt seinen Sitz hat ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>das erforderliche Dienstpersonal zur Beaufsichtigung der Denaturirung verfügbar ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Menge des zu denaturirenden Salzes mindestens 250 kg beträgt, oder dem sechsmonatlichen Bedarf des Empfängers entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die näheren Anordnungen wegen des in Fällen dieser Art bei der Ablassung des Salzes einzuhaltenden Verfahrens werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse von den Zolldirektivbehörden getroffen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Bei den aus Salzwerken stattfindenden Denaturirungen haben die Salzwerksbesitzer, in anderen Fällen die Personen, auf deren Antrag die Denaturirung des Salzes vorgenommen wird, für die Beschaffung der erforderlichen Denaturirungsmittel sowie für die Bereitstellung der Verwiegungsapparate und sonst nöthigen Vorrichtungen nach Anleitung der Steuerbehörde Sorge zu tragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Das zur Bereitung von Vieh- oder Gewerbesalz bestimmte Siedesalz darf nur in luftfeuchtem Zustande mit dem Denaturirungsmittel vermengt werden. Soweit thunlich, ist zur Denaturirung feinkörniges Siedesalz zu verwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die Vermischung der Denaturirungsmittel mit dem Siedesalz nicht mit Hülfe von zur Herstellung einer gleichartigen Beschaffenheit geeigneten Mischapparaten (rotienden Trommeln, Fässern u. s. w.), deren Anwendung die Steuerbehörde genehmigt hat, bewirkt werden kann, ist das Salz, nachdem dasselbe mittelst Handschaufeln mit den Denaturirungsmitteln gemengt worden ist, behufs Herstellung einer möglichst gleichartigen Vertheilung der Denaturirungsmittel, durch Siebe von einer der Körnung des Salzes entsprechenden Weite zu schlagen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Steinsalz, aus melchem Vieh- oder Gewerbesalz hergestellt werden soll, muß zu diesem Behufe fein gemahlen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Denaturirungsmittel sind entweder mit dem zu denaturirenden Steinsalze zu vermahlen oder, wenn dies die Beschaffenheit der Denaturirungsmittel nicht gestattet, dem gemahlenen Steinsalze nach den Bestimmungen unter Nr. 8 beizumengen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Die Denaturirungsmittel dürfen nur in reiner Beschaffenheit und nachdem dieselben von den kontrolirenden Beamten geprüft und als geeignet erkannt worden sind, zur Denaturirung verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11.</span>Bei denjenigen Denaturirungsmitteln, welche, wie Alaun u. s. w., in zerkleinertem Zustände äußerlich dem Salz ähnlich sind, ist auf Verlangen der kontrolirenden Beamten die zum Zweck der Denaturirung erforderliche Zerkleinerung in deren Gegenwart vorzunehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Steuerverwaltung ist befugt, die Herstellung und den Bezug der Denaturirungsmittel unter amtliche Kontrole zu stellen oder solche auf Kosten der Betheiligten selbst anzuschaffen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12.</span>Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben thunlichst oft an den Salzdenaturirungen theilzunehmen und dabei die Güte und Unverfälscheit der Denaturirungsmittel zu prüfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Steueraufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit von den in Anwendung kommenden Denaturirungsmitteln und dem in den Salzmagazinen der Salzwerksbesitzer und Salzhändler, sowie im freien Verkehr befindlichen denaturirten Sah, letzterenfalls gegen Ersatz des Ankaufs11 82 Preises Proben zu entnehmen. Diese Proben sind in Gegenwart der Betheiligten einzusiegeln und an die Zolldirektivbehörde, welche deren Prüfung durch Sachverständige veranlassen wird, einzusenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13.</span>Das für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz (Nr. 2 A) darf sowohl zur Viehfütterung und zur Düngung, als auch in allen Gewerben, denen nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen überhaupt der abgabenfreie Bezug von Salz gestattet ist, verwendet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen darf das mit den nach Nr. 2 B gestatteten Mitteln denaturirte Bestellsalz nur für den speziellen Zweck, für welchen die Denaturirung zugelassen worden ist, Verwendung finden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">14.</span>Sowohl das für landwirthschaftliche als auch das für gewerbliche Zwecke denaturirte Handelssalz mit Einschluß der Viehsalzlecksteine (Nr. 2 A) kann an Salzhändler abgelassen und von diesen an andere Salzhändler und an sonstige Personen, welche zum Bezuge berechtigt sind, weiter verkauft werden (Nr. 17).</div>\n<p class=\"lf-p\">Für landwirthschaftliche Zwecke denaturirtes Handelssalz darf auch an Vorstände von landwirthschaftlichen Vereinen abgelassen und von diesen an die Mitglieder des Vereins (Nr. 17) abgegeben werden; die für Salzhändler geltenden Bestimmungen finden auf die bezeichneten Vorstände entsprechende Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Empfänger von denaturirtem Bestellsalz (Nr. 2 B) dürfen dasselbe an andere Personen nicht abgeben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">15.</span>Gewerbetreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken, ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmtes denaturirtes Hazandelssalz beziehen wollen, haben das Salz bei dem Lieferanten (Salzwerksbesitzer oder Salzhändler) unter Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezug nachweisenden Bescheinigung der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">An Stelle der bei jeder Salzbestellung einzuholenden Bescheinigung über die Berechtigung zum Salzbezug kann nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Salzhändlern und den Besitzern größerer Gewerbeanstalten eine einmalige, für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellende Bescheinigung für alle während desselben von einem und demselben Salzwerk oder Salzhändler stattfindenden Salzbezuge, welche dem Bestellzettel über die erste in dem betreffenden Jahre stattfindende Salzbestellung beizufügen ist, ertheilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obersten Landesbehörden sind befugt, die Ausstellung der Bescheinigungen über die Berechtigung zum Bezuge denaturirten Handelssalzes von Seiten der Salzhändler durch die Ortspolizeibehörden an Stelle der Steuerbehörden in den Fällen für statthaft zu erklären, in</p></div>", "next": 239968}