En bref
Ce projet de loi vise à approuver un accord modifiant l'accord original de 1986 concernant la fourniture et l'exploitation des services de circulation aérienne par EUROCONTROL au Centre de contrôle régional de Maastricht. L'objectif est de stabiliser et de rendre permanentes des mesures temporaires relatives à la répartition des coûts et à la gouvernance du Centre de Maastricht.
Ce qu'il réglemente
- La modification de l'Accord de Maastricht de 1986.
- La répartition des coûts d'investissement, de fonctionnement et de soutien du Centre de Maastricht.
- Les pouvoirs de décision et de gestion du Centre de Maastricht.
- La possibilité de créer une entreprise pour le Centre de Maastricht.
Qui il concerne
- La Belgique, l'Allemagne, le Luxembourg et les Pays-Bas (les "4 États").
- EUROCONTROL et ses États membres.
Points clés
- L'accord modifie l'Accord de Maastricht signé le 25 novembre 1986.
- Il met en œuvre de manière stable et permanente les décisions CN n°128 et n°129 et la déclaration des 4 États.
- Le directeur du Centre de Maastricht se voit attribuer des pouvoirs de gestion accrus.
- La date limite de ratification de l'Accord modificatif a été prorogée jusqu'au 31 décembre 2021.
Texte de loi
loi portant approbation de l'Accord, fait à Bruxelles, le 17 décembre 2020, amendant l'Accord relatif à la fourniture et à l'exploitation d'installations et des services de la circulation aérienne par
durch folgenden Wortlaut ersetzt: Um die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungs-Streckeneinrichtungen und 2. -diensten gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung oder die Bereitstellung anderer spezifischer Dienste durch die Zentrale Maastricht zu unterstützen, kann die Organisation durch einen Beschluss der Kommission und auf Anfrage von und in Zusammenarbeit mit den Nationalen Vertragsparteien Untemehmen gründen oder auflösen, die durch spezifische, entweder auf dem Völkerrecht oder auf dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates der Organisation beruhendè Satzungen geregelt werden, oder eine Mehrheitsbeteiligung an solchen Unternehmen erwerben." ARTIKEL Ill Artikel 3
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die Organisation hat mit dem Ziel, bei optimalem Kosten-Nutzen-Verhältnis die sichere, wirksame und zügige Abwicklung des Flugverkehrs zu gewährleisten, (
- a)geme Anlage 1 zum geänderten Übereinkommen (Satzung der Agentur) über ihre Agentur die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; (
- b)im Einvernehmen mit den Nationalen Vertragsparteien eine möglichst weitgehende Kompatibilität zwischen den Diensten der Zentrale Maastricht und den Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, die von den Nationalen Vertragsparteien in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum durchgeführt werden; (
- c)mit den Nationalen Vertragsparteien Übereinkünfte darüber zu treffen, in welcher Weise die in Anlage II zu dieser Vereinbarung genannten Einrichtungen betrieben werden sollen." - 15 ARTIKEL IV Artikel 4
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 4 1. Der Direktor der Zentrale Maastricht legt gemäß Artikel 6 dieser Vereinbarung die betrieblichen, technischen, finanziellen und haushaltsbezogenen Maßnahmen sowie die entsprechenden Haushaltsmittel fest. 2. Der Direktor der Zentrale Maastricht ist verantwortlich für die Durchführung des laufenden Betriebs der Flugsicherungsdienste einschliefIlich der Personal- und Sachverwaltung, und des sozialen Dialogs hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen von in der Zentrale Maastricht beschäftigtem Personal. Zu diesem Zweck hat der Direktor der Zentrale Maastricht (
- a)die internen Vorschriften und dienstrechtlichen Bestimmungen der Organisation sowie alle vom Maastrichter Beschlussfassungsgremium oder von der Kommission gerne Artikel 3 und 6 dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen zu befolgen; (
- b)in den Bereichen Betrieb und Technik für eine enge Konsultierung und Koordinierung mit den Flugsicherungsdienstleistern der Nationalen Vertragsparteien und anderen betroffenen Beteiligten zu sorgen. Der Direktor der Zentrale Maastricht organisiert die für die Zentrale Maastricht 3. erforderlichen Unterstützungsdienste. Er kann um diese Unterstützungsdienste bei der Organisation, bei Dritten oder anderweitig nachsuchen. Bevor der Direktor der Zentrale Maastricht die Entscheidung trifft, Unterstützungsdienste nicht weiter bei der Organisation nachzusuchen, muss eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich einer Kosten-NutzenAnalyse und einer Analyse der Auswirkungen der Entscheidung auf den Haushalt der Organisation durch den Direktor der Zentrale Maastricht in Zusammenarbeit mit dem für finanzielle Angelegenheiten zuständigen Direktor der Agentur durchgeführt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, um die Transparenz sicherzustellen. Sollte der Direktor der Zentrale Maastricht entscheiden, nicht mehr bei der Organisation um Unterstützungsdienste nachzusuchen, beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung des Direktors der Zentrale Maastricht an den Generaldirektor der Agentur eine Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfrist darf 12 Monate nicht übersteigen, es sei denn, der Direktor der Zentrale Maastricht und der Generaldirektor der Agentur vereinbaren gemeinsam eine längere Frist, insbesondere dann, wenn es negative Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation geben könnte. Die Nationalen Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für Auswirkungen auf 4. Einzelplan I des Haushalts der Organisation, die sich aus Maßnahmen des Direktors der Zentrale Maastricht nach den Absätzen 1, 2 und 3 ergeben. Bei Entscheidungen des Direktors der Zentrale Maastricht hinsichtlich Unterstützungsdiensten gemäß Absatz 3 endet diese Verantwortung mit Ablauf der in diesem Absatz genannten Kündigungsfrist. Die Organisation ergreift alle angemessenen Menahrnen, um die aus dieser Verantwortung stammenden Auswirkungen auf den Haushalt für die Nationalen Vertragsparteien zu begrenzen." - 16 - ARTIKEL V Ein neuer Artikel 5 mit folgendem Wortlaut wird in die Maastricht Vereinbarung eingefügt: "Artikel 5 1. Hiermit wird das Maastrichter Beschlussfassungsgremium eingesetzt. Es besteht aus den Nationalen Vertragsparteien. 2. Die Beschlüsse des Maastrichter Beschlussfassungsgremiums bedürfen der Einstimmigkeit der Nationalen Vertragsparteien und sind für diese verbindlich. 3. Das Maastrichter Beschlussfassungsgremium gibt sich seine Geschäftsordnung, einschließlich der Regeln für die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden." ARTIKEL VI Artikel 5
Artikel 6
; er wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 6 Das Maastrichter Beschlussfassungsgremium (
- a)genehmigt das Jahresarbeitsprogramm; (
- b)genehmigt Investitionspläne und Arbeitsprogramme, die sich über mehrere Jahre erstrecken; (
- c)genehmigt den Haushalt für die Zentrale Maastricht (einschließlich der Umlageschlüssel) und den Tätigkeitsbericht; (
- d)erteilt dem Direktor der Zentrale Maastricht Richtlinien, die für die Durchführung von Aufgaben, die der Zentrale Maastricht zugewiesen sind, notwendig sind, insbesondere hinsichtlich (
- i)des operativen und technischen Konzepts; (
- ii)der Luftraumorganisation und Sektorisierung; (iii) des Personalbedarfs; (
- iv)des Tagesgeschäfts; (
- v)der Bereitstellung erforderlicher Dienste und Einrichtungen für die Organisation gemäß Anlage II dieser Vereinbarung; (
- vi)Notfallplänen; (
- e)genehmigt die Ernennung des Direktors der Zentrale Maastricht; trifft bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung aufgeführten Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen; -7(
- g)erteilt dem Direktor der Zentrale Maastricht Entlastung für seine Haushaltsführung der Zentrale Maastricht. Für alle anderen Maßnahmen hinsichtlich der Zentrale Maastricht gelten sinngemäß 2. die Bestimmungen des geänderten Übereinkommens und seiner Anlage 1, mit Ausnahme seines Artikels 7 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satz hinsichtlich der Verfahren für das Treffen von Menahmen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 jenes Übereinkommens aufgeführten Aufgaben. Bei Maßnahmen, die mit einfacher oder gewogener Mehrheit angenommen werden, muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden, die die Zustimmung aller Nationalen Vertragsparteien einschliellen muss. Die Nationalen Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für Auswirkungen a uf 3. Einzelplan I des Haushalts der Organisation, die sich aus den Beschlüssen des Maastrichter Beschlussfassungsgremiurns aufgrund von Maßnahmen und Richtlinien ergeben, die gemäß Absatz 1 getroffen wurden. Die Organisation ergreift aile angemessenen Maßnahmen, um die sich aus dieser Verantwortung ergebenden Auswirkungen auf den Haushalt für die Nationalen Vertragsparteien zu begrenzen." ARTIKEL VII Artikel 6
aufgehoben. ARTIKEL VIII Ein neuer Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird in Artikel 7 der Maastricht A. Vereinbarung eingefügt: Solite die Organisation ein Unternehmen geme Artikel 2 Absatz 2 dieser "
- Vereinbarung gründen, so kann das Eigenturn an den Gebäuden, der Ausstattung und der Einrichtung der Zentrale Maastricht auf das Unternehmen übertragen werden." B. Artikel 7 Absatz 2 wird Artikel 7 Absatz 3 und erhält folgenden Wortlaut: Geme Artikel 6 Absatz 1 (b) dieser Vereinbarung und unbeschadet der verbliebenen "
- Beschlussfassungskompetenz der Kommission werden Beschlüsse über die Genehmigung von Investitionsplänen durch die Nationalen Vertragsparteien gefasst. Die Finanzierung der mit diesen Investitionen verbundenen Ausgaben erfolgt über einen Sonderanhang zum Haushalt der Organisation. Die Finanzierungsregeln sind in Teil I des als Anlage III zu dieser Vereinbarung aufgeführten Finanzprotokolls festgelegt." - 18 ARTIKEL IX Artikel 8
durch folgenden Artikel ersetzt: "Artikel 8
- Die in Personalkosten, sonstige Betriebskosten, Abschreibungen, Kapitalkcsten und augerordentliche Aufwendungen unterteilten Kosten der Organisation für die Zentrale Maastricht werden gemâll Teil II des als Anlage III zu dieser Vereinbarung aufgeführten Finanzprotokolls festgesetzt und in einen Sonderanhang zum Haushalt der Organisation eingestellt. Die Finanzierung dieses Anhangs erfolgt durch die Nationalen Vertràgsparteien nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel.
- Die Kosten fie von der Zentrale Maastricht durchgeführte Tätigkeiten und bereitgestellte Expertise zum Nutzen der Organisation werden gemäll der agenturweiten Methode zur Kostenzuteilung, die für aile Unterstützungskosten der Agentur eingeführt wurde, den jeweiligen Einzelplänen des Agenturhaushalts zugewiesen." ARTIKEL X Artikel 10
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 10 Solite eine oder sollten mehrere der Nationalen Vertragsparteien es beantragen, so
- kann die Organisation durch die Zentrale Maastricht Unterstützung bei der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten leisten. Bei Störungen kann die Organisation auf Anfrage einer oder mehrerer Nationaler Vertragsparteien Flugverkehrsdignsfé im Luftraum der jeweiligen Nationalen Vertragspartei oder Vertragsparteien augert-jalb der Grenzen gemäg Anlage I dieser Vereinbarung bereitstellen. Ebenso können die Nationalen Vertragsparteien auf Anfrage der Organisation Flugverkehrsdienste im Luftraum gemäg den in Anlage I dieser Vereinbarung festgelegten Grenzen bereitstellen. Der Bereitstellung dieser Dienste muss ein Briefwechsel zwischen dem
- Generaldirektor der Agentur und einem ordnungsgernäg bevollmächtigten Vertreter der betreffenden Nationalen Vertragspartei oder Vertragsparteien vorangegangen sein. Die Dienste müssen gemäß den von den Nationalen Vertragsparteien genehmigten Notfallplänen bereitgestellt werden.
- Der Generaldirektor der Agentur informiert die Mitgliedstaaten der Organisation, sobald Dienste gerne diesem Artikel bereitgestellt werden. Die Bereitsteliung dieser Dienste muss auf Magnahmen begrenzt bleiben, die für die
- Dauer der Störung erforderlich sind " - 19 - ARTIKEL Xl Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Maastricht Vereinbarung werden durch folgenden Wortlaut ersetzt: Jede Nationale Vertragspartei haftet für alle Schäden, die aus den der Organisation "
- nach Artikel 2 Absatz 3 und Anlage II dieser Vereinbarung bereitgestellten Diensten oder im Zusammenhang damit entstehen, soweit diese Schäden ihr zuzurechnen sind. Außer in dern in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fall stellt die Organisation die
- Nationalen Vertragsparteien frei von allen Ansprüchen aufgrund von Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 dieser Vereinbarung entstanden sind. Die Organisation kann gernäll Artikel 25 Absatz 2 des geänderten Übereinkomniens
- haftbar gemacht werden. Sie kann jedoch in den in Absatz 1 dieses Artikels, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen für jegliche in dieser Flinsicht entstandene Schadensersatzpflicht Regressansprüche gegen die Nationalen Vertragsparteien anmelden." ARTIKEL XII Artikel 12
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 12 Die in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Anlagen I, II und Ili dieser Vereinbarung können jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Nationalen Vertragsparteien und dem Generaldirektor der Agentur geändert werden, sofern diese Änderungen die Rechte und Pflichten der Organisation und der Nationalen Vertragsparteien aufgrund der Artikel 1 bis 15 dieser Vereinbarung nicht berühren. Der Generaldirektor der Agentur kann sämtliche Änderungen der Anlagen I, II und III dieser Vereinbarung im Namen der Organisation genehmigen, solange die Kommission rechtzeitig darüber informiert wird. Anlage IV dieser Vereinbarung kann durch einstimmigen Beschluss der Kommission geändert werden." ARTIKEL XIII Artikel 1 4 Absatz 3
durch folgenden Wortlaut ersetzt: Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem die letzte der Nationalen Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde hinterlegt hat." ARTIKEL XIV Der Hinweis auf "Artikel 2.2 der Vereinbarung" in Anlage II
gestrichen. - 20 ARTIKEL XV ln Anlage III
der Titel des Teil 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Teil I: Kapitalaufwendungen in Bezug auf investitionen" ARTIKEL XVI • Artikel 1 der Anlage III
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 1 Die Kapitalaufwendungen in Bezug auf lnvestitionen für die Zentrale Maastricht werden aus einem Sonderanhang (innerhalb von Einzelplan III des Haushalts der Agentur) finanziert." ARTIKEL XVII Artikel 2 der Anlage III
durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 2 Die Kapitalaufwendungen in Bezug auf lnvestitionen zu Lasten dieses Sonderanhangs werden durch Bankdarlehen oder andere von der Organisation zur Verfügung gestellte Mittel finanziert." ARTIKEL XVIII Die Artikel 3, 4 und 5 der Anlage III der Maastricht Vereinbarung werden aufgehoben. ARTIKEL XIX Artikel 6 der Anlage III
Artikel 3dieser Anlage.
ARTIKEL XX Artikel 7 der Anlage III
Artikel 4dieser Anlage.
Sein Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Artikel 4 1. Die Betriebsausgaben zu Lasten dieses Sonderanhangs werden durch direkte Beiträge der Nationalen Vertragsparteien für die Kontrolle des allgemeinen Flugverkehrs, die nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel festgelegt werden, sowie gegebenenfalls durch Sonderbeiträge der betreffenden Nationalen Vertragsparteien für den militärischen Anteil an den Betriebskosten ausgeglichen." ARTIKEL XXI Artikel 8 der Anlage III
Artikel 5
dieser Anlage und erhält folgenden Wortlaut: "Artikel 5 ln diesen Sonderanhang sind ausreichende Mittel zur Deckung aller Kosten einzustellen, die zur Gewährleistung des sicheren Betriebs der Zentrale Maastricht erforderlich sind, insbesondere (
- a)die Brutto-Dienstbezüge, einschlielich der Zulagen und Vergütungen des gesamten Personals in der Zentrale Maastricht; (
- b)Ausgaben für die Ausbildung des Personals der Zentrale Maastricht entsprechend der geltenden Regelung; (
- c)alle Zahlungen, die als Folge eines auf die alleinige Veranlassung der Nationalen Vertragsparteien gefassten Beschlusses im Faite des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst zu leisten sind; (
- d)den Arbeitgeberanteil an den Vorsorgekosten für das Personal der Zentrale Maastricht geme Artikel 6 dieser Anlage und den entsprechenden Teil der Verpflichtungen aus zurückliegenden Dienstzeiten für Versorgungsansprüche des Personals der Zentrale Maastricht, einschlielich der Verpflichtungen aus zurückliegenden Dienstzeiten gegenüber Personal aus dem operativen Bereich der Lohngruppe 0; (
- e)Kosten für Unterstützungsdienste, die der Zentrale Maastricht bereitgestellt werden; (
- f)die Kosten aller Versicherungen, die die Organisation zur Abdeckung aller oder einiger Risiken abschlieflt, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben; (
- g)die Kosten für Ausgleichszahlungen der Organisation für nationale Steuern, die auf Versorgungsbezüge von ehemals in der Zentrale Maastricht beschäftigtem Personal erhoben werden, das eine Altersversorgung oder Invaliditätsunterstützung von der Organisation erhält, sowie Zahlungen an Begünstigte, die Versorgungsbezüge geme Artikel 79 oder 80 des Personalstatuts für Beamte der EUROCONTROL Agentur und den Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für Beamte der Zentrale Maastricht erhalten, und zwar anteilsmeig entsprechend den Zeiträumen, in denen das betroffene Personal in der Zentrale Maastricht im Verhältnis zu seiner gesamten tDienstzeit bei der Agentur beschäftigt war; (
- h)die Kosten für Nebenleistungen, die von der Organisation an Versorgungsempfänger gezahlt werden, die ehemals in der Zentrale Maastricht beschäftigt waren und eine Altersversorgung oder Invaliditätsunterstützung von der Organisation erhalten, sowie Zahlungen an Begünstigte, die Versorgungsbezüge geme Artikel 79 oder 80 des Personalstatuts für Beamte der EUROCONTROL Agentur und den Allgemeinen - 22 Beschäftigungsbedingungen für Beamte der Zentrale Maastricht erhaften, und zwar anteilsmällig entsprechend den Zeiträumen, in denen das betroffene Personal in der Zentrale Maastricht im Verhältnis zu seiner gesamten Dienstzeit bei der Agentur beschäftigt war, (
- i)andere Betriebskosten einschließlich Kosten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere externe Dienstleistungen und externes Personal, Material-, Energie- und Versorgungskosten, Mietkosten, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen sowie Instandhaltungs-, und Reisekosten; (
- j)Abschreibungen; (
- k)Kapitalkosten." ARTIKEL XXII Artikel 9 der Anlage III
Artikel 6dieser Anlage.
ARTIKEL XXIII Artikel 1 0 der Anlage III
aufgehoben. ARTIKEL XXIV Nach dem neuen Artikel 6 der Anlage Ill
ein neuer Teil III mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Teil III: Aufteilung der Kosten" ARTIKEL XXV Ein neuer Artikel 7 mit folgendem Wortlaut wird in Anlage III der Maastricht Vereinbarung angefügt: "Artikel 7 Die Nationalen Vertragsparteien vereinbaren, in ihre jährliche Kostengrundlage für 1. Flugsicherungs-Streckengebühren einen Betrag aufzunehmen, der der jährlichen Amortisation und den auf die Kapitalaufwendungen für die vereinbarten Investitionen entfallenden Zinsen in der Zentrale Maastricht entspricht, und diese Beträge unter sich im Verhältnis des Flugverkehrskontrollpersonals aufzuteilen, das in den für den Luftraum der einzelnen Vertragsparteien bestimmten Kontrollsektoren beschäftigt ist, vvobei der Luftraum des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg als eine Einheit betrachtet wird. - 23 Die Nationalen Vertragsparteien vereinbaren, die Betriebskosten für die Kontrolle des 2. allgemeinen Flugverkehrs in der Zentrale Maastricht nach dem gleichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen, wie er in Absatz 1 beschrieben ist. 3. Die Anteile, die sich aus dem Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ergeben, werden alljährlich nach dem Stand vom 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt und vom Maastrichter Beschlussfassungsgremium im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1 (
- c)dieser Vereinbarung genannten Haushaltsverfahrens festgesetzt. Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels auf das Königreich Belgien und das 4. Großherzogtum Luxemburg als eine Einheit entfallenden Kostenanteile werden wie folgt zwischen den beiden Staaten aufgeteilt: Königreich Belgien: 97% Großherzogtum Luxemburg: 3%." ARTIKEL XXVI Die folgende Bestimmung wird der Maastricht Vereinbarung vorübergehend als neue Anlage IV angefügt: "ANLAGE IV Einziger Artikel Für den Zeitraum von 2019 bis 2025 werden die jährlichen Kosten, die für die Zentrale Maastricht hinsichtlich der Kostenpunkte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und h der Anlage III (Ausgleichszahlungen für Steuern und Nebenleistungen) in den Sonderanhang zum Haushalt der Organisation aufzunehmen sind, entsprechend folgender Prozentsätze der Gesamtkosten dieser Posten festgesetzt: 2019 40% 7,5 Mio. € 2020 60% 11,9 Mio. € 2021 80% 13,9 Mio. € 2022 100% 17,0 Mio. € 2023 100% 18,2 Mio. € 2024 100% 19,2 Mio. € 2025 100% 20,3 Mio. € Die Beträge sind Richtwerte, die auf dem Geschäftsplan der Agentur von 2016 basieren; sie werden jährlich anhand der neuesten von der Agentur für die Erstellung des Haushalts der jeweiligen Jahre verwendeten Prognose festgesetzt." - 24 ANLAGE 2 Konsolidierter Text der am 25. November 1986 unterzeichneten Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (Maastricht Vereinbarung) und seinen Änderungen VEREINBARUNG ÜBER DIE BEREITSTELLUNG UND DEN BETRIEB VON FLUGSICHERUNGSEINRICHTUNGEN UND -DIENSTEN DURCH EUROCONTROL IN DER BEZIRKSKONTROLLZENTRALE MAASTRICHT DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, im Folgenden als „die Nationalen Vertragsparteien" bezeichnet, einerseits, und DIE EUROPÄISCHE ORGANISATION FCIR FLUGSICHERUNG (EUROCONTROL), im Folgenden als „die Organisation" bezeichnet, andererseits, in der Erwägung, dass die Ständige Kommission für Flugsicherung der Organisation, im Folgenden als „die Kommission' bezeichnet, gemäß Anlage 3 zu dem am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Protokoll zur Anderung des lnternationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 (ini Folgenden als „das Protokoll" bezeichnet) auf Vorschlag der Nationalen Vertragsparteien eine - 25 Lösung für die Zukunft der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (im Folgenden als „die Zentrale Maastricht" bezeichnet) angenommen hat und ihre Anwendung beschließen wird; in der Erwägung, dass die Zentrale Maastricht als EUROCONTROL-Einrichtung beibehalten wird, die für die Organisation das unerlässliche Bindeglied zwischen ihren Grundaufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 des 1981 in Brüssel geänderten EUROCONTROL-Übereinkommens (im Folgenden als „das geänderte Übereinkommen" bezeichnet) und der praktischen Durchführung der Flugsicherungsdienste darstellt und es ihr ermöglicht, ihre technischen und betrieblichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Flugverkehrsdienste zu erhalten und zu erweitern; in der Erwägung, dass diese Lösung dem Wunsch der Nationalen Vertragsparteien entspricht, die Organisation gemäll den Bestimmungen des geänderten Übereinkommens, insbesondere seiner Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und 12, mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten im Auftrag der Nationalen Vertragsparteien zu betrauen; in der Erwägung, dass die Kommission den Beschluss Nr. 128 vom 9. Dezember 2015 gefasst hat hinsichtlich der Einführung einer agenturweiten Methode zur Kostenzuteilung und hinsichtlich der dauerhaften Zuteilung der Kosten für Unterstützungsdienste für den Betrieb der Zentrale Maastricht sowie der Kosten für Ausgleichszahlungen für nationale Steuern, die auf Versorgungsbezüge erhoben werden, und für Nebenleistungen, die von der Organisation an ehemaliges in der Zentrale Maastricht beschäftigtes Personal gezahlt werden; in der Erwägung, dass die Kommission den Beschluss Nr. 129 vom 9. Dezember 2015 gefasst hat hinsichtlich der Beschlussfassung über betriebliche, technische, finanzielle oder haushaltsbezogene Menahmen, einschließlich lnvestitionen, sowie des Mandats des Direktors der Zentrale Maastricht, Unterstützungsdienste einzurichten, die für den Betrieb von der Zentrale Maastricht erforderlich sind; in der Erwägung, dass die Organisation aufgrund des geänderten EUROCONTROLÜbereinkommens von 1981 und des revidierten Übereinkommens von 1997 durch Beschluss der Kommission und der Generalversammlung berechtigt ist, Unternehmen zu gründen, um die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern; in der Erwägung, dass aufgrund des geänderten Übereinkommens die Vertragsparteien, die die Organisation gemäß Artikel 2 Absatz 2 jenes Übereinkommens mit der Durchführung spezifischer Aufgaben betraut haben, berechtigt sind, bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung dieser Aufgaben zu treffen; in der Erwägung, dass der Umfang dieser Maßnahmen durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des geänderten Übereinkommens festgelegt ist; in der Erwägung dass der Beschluss Nr. 129 der Kommission vom 9. Dezember 2015 festlegt, dass die Nationalen Vertragsparteien die Verantwortung für die Folgen für Einzelplan l des Agenturhaushalts übernehmen, die sich aus ihren Entscheidungen aufgrund der gemäß jenem Beschluss ergriffenen Maßnahmen, sowie aus MafInahmen des Direktors der Zentrale Maastricht gemäß seinem Mandat, die für die Zentrale Maastricht erforderlichen Unterstützungsdienste einzurichten, ergeben, sowie die vollständige Haftung für diese Entscheidungen und Maßnahmen übernehmen, falls die Organisation im Rahmen des - 26 geänderten Übereinkommens für direkte Folgen dieser Entscheidungen oder Maßnahmen haftbar gemacht wird; in der Erwägung, dass die Organisation für den Fall, dass sie gemäß Artikel 25 Absatz 2 des geänderten Übereinkommens wegen einer solchen Entscheidung oder Mallnahme haftet, ein Rückgriffsrecht gegenüber den Nationalen Vertragsparteien besitzt; in der Erwägung, dass der Direktor der Zentrale Maastricht gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Vereinbarung für die Durchführung des laufenden Betriebs der Flugsicherungsdienste sowie für den sozialen Dialog verantwortlich ist; und im Einvernehmen darüber, dass der soziale Dialog Gespräche mit Gewerkschaften und der Personalvertretung hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen von in der Zentrale Maastricht beschäftigtem Personal, jedoch nicht deren endgültige Zustimmung umfasst; haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Nationalen Vertragsparteien beauftragen die Organisation gemäll Artikel 2 Absatz 1. 2 Buchstabe b des geänderten Übereinkommens mit der Bereitstellung und dem Betrieb der Flugsicherungs-Streckeneinrichtungen und -dienste in dem Umfang und in der Art und Weise wie in dieser Vereinbarung beschrieben. Zu diesem Zweck benutzt die Organisation die Einrichtungen der Zentrale Maastricht und stellt das für den Betrieb und die Instandhaltung der Zentrale benötigte Personal. Jede Nationale Vertragspartei behält hinsichtlich des Luftraums über ihrem 2. Hoheitsgebiet und hinsichtlich der Teile des Luftraums über der offenen See, die ihr aufgrund des Luftfahrtplans für die Region Europa der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden als „ICAO" bezeichnet) zugewiesen sind, ihre Zuständigkeiten und Verpflichtungen auf den Gebieten der Luftfahrtgesetzgebung, der Festlegung von Regeln und Bestimmungen, der Luftraumorganisation und der Beziehungen zu internationalen Organisationen wie der ICAO, zu den Luftraumbenutzern und sonstigen Dritten. Artikel 2 Die Organisation übernimmt die Bereitsteilung der Flugsicherungs1. Streckeneinrichtungen und den Betrieb der Flugsicherungs-Streckendienste für den Luftverkehr nach Artikel 3 Absaiz 3 des geänderten Übereinkommens in dem Luftraum, dessen Grenzen in Anlage I zu dieser Vereinbarung angegeben sind. Urn die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungs-Streckeneinrichtungen und 2. -diensten gemäll Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung oder die Bereitstellung anderer spezifischer Dienste durch die Zentrale Maastricht zu unterstützen, kann die Organisation durch einen Beschluss der Kommission und auf Anfrage von und in Zusammenarbeit mit den Nationalen Vertragsparteien Unternehmen gründen oder auflösen, die durch spezifische, - 27 entweder auf dem Völkerrecht oder auf dem innerstaatlichen Recht eines Mitgliedstaates der Organisation beruhende Satzungen geregelt werden, oder eine Mehrheitsbeteiligung an solchen Unternehmen erwerben. Die Nationalen Vertragsparteien treffen irn Rahmen ihrer Zuständigkeit alle 3. MafInahmen, um sicherzustellen, dass die Organisation ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erfüllen kann; dies gilt insbesondere für die Zuteilung von Fu nksprechfrequenzen. Artikel 3 Die Organisation hat mit dem Ziel, bei optimalem Kosten-Nutzen-Verhältnis die sichere, wirksame und zügige Abwicklung des Flugverkehrs zu gewährleisten, (
- a)gemäß Anlage 1 zum geänderten Übereinkommen (Satzung der Agentur) über ihre Agentur die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; (
- b)im Einvernehmen mit den Nationalen Vertragsparteien eine möglichst weitgehende Kompatibilität zwischen den Diensten der Zentrale Maastricht und den Flugverkehrsdiensten sicherzustellen, die von den Nationalen Vertragsparteien in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum durchgeführt werden; (
- c)mit den Nationalen Vertragsparteien Übereinkünfte darüber zu treffen, in welcher Weise die in Anlage II zu dieser Vereinbarung genannten Einrichtungen betrieben werden sollen. Artikel 4 Der Direktor der Zentrale Maastricht legt geme Artikel 6 dieser Vereinbarung die 1. betrieblichen, technischen, finanziellen und haushaltsbezogenen Menahmen sowie die entsprechenden Haushaltsmittel fest. Der Direktor der Zentrale Maastricht ist verantwortlich für die Durchführung des 2. laufenden Betriebs der Flugsicherungsdienste einschlierach der Personal- und Sachverwaltung, und des sozialen Dialogs hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen von in der Zentrale Maastricht beschäftigtem Personal. Zu diesem Zweck hat der Direktor der Zentrale Maastricht (
- a)die internen Vorschriften und dienstrechtlichen Bestimmungen der Organisation sowie alle vom Maastrichter Beschlussfassungsgremium oder von der Komrnission gemäß Artikel 3 und 6 dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen zu befolgen; (
- b)in den Bereichen Betrieb und Technik für eine enge Konsultierung und Koordinierung mit den Flugsicherungsdienstleistern der Nationalen Vertragsparteien und anderen betroffenen Beteiligten zu sorgen. Der Direktor der Zentrale Maastricht organisiert die für die Zentrale Maastricht 3. erforderlichen Unterstützungsdienste. Er kann um diese Unterstützungsdienste bei der Organisation, bei Dritten oder anderweitig nachsuchen. Bevor der Direktor der Zentrale - 28 Maastricht die Entscheidung trifft, Unterstützungsdienste nicht weiter bei der Organisation nachzusuchen, muss eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einschließlich einer Kosten-NutzenAnalyse und einer Analyse der Auswirkungen der Entscheidung auf den Haushalt der Organisation durch den Direktor der Zentrale Maastricht in Zusammenarbeit mit dem für finanzielle Angelegenheiten zuständigen Direktor der Agentur durchgeführt und den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, um die Transparenz sicherzustellen. Sollte der Direktor der Zentrale Maastricht entscheiden, nicht mehr bei der Organisation um Unterstützungsdienste nachzusuchen, beginnt mit der schriftlichen Benachrichtigung des Direktors der Zentrale Maastricht an den Generaldirektor der Agentur eine Kündigungsfrist. Diese Kündigungsfrist darf 12 Monate nicht übersteigen, es sei denn, der Direktor der Zentrale Maastricht und der Generaldirektor der Agentur vereinbaren gemeinsam eine längere Frist, insbesondere dann, wenn es negative Auswirkungen auf den Haushalt der Organisation geben könnte. Die Nationalen Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für Auswirkungen auf 4. Einzelplan l des Haushalts der Organisation, die sich aus Maßnahmen des Direktors der Zentrale Maastricht nach den Absätzen 1, 2 und 3 ergeben. Bei Entscheidungen des Direktors der Zentrale Maastricht hinsichtlich Unterstützungsdiensten gemäß Absatz 3 endet diese Verantwortung mit Ablauf der in diesem Absatz genannten Kündigungsfrist. Die Organisation ergreift alle angemessenen Menahmen, um die aus dieser Verantwortung stammenden Auswirkungen auf den Haushalt für die Nationalen Vertragsparteien zu begrenzen. Artikel 5 Hiermit wird das Maastrichter Beschlussfassungsgremium eingesetzt. Es besteht aus 1. den Nationalen Vertragsparteien. Die Beschlüsse des Maastrichter Beschlussfassungsgremiums bedürfen der 2. Einstimmigkeit der Nationalen Vertragsparteien und sind für diese verbindlich. Das Maastrichter Beschlussfassungsgremiurn gibt sich seine Geschäftsordnung, 3. einschließlich der Regeln für die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 6 1. Das Maastrichter Beschlussfassungsgremium (
- a)genehmigt das Jahresarbeitsprogramm; (
- b)genehmigt investitionspläne und Arbeitsprogramme, die sich über rnehrere Jahre erstrecken; (
- c)genehmigt den Haushalt für die Zentrale Maastricht (einschließlich der Umlageschlüssel) und den Tätigkeitsbericht; (
- d)erteilt dem Direktor der Zentrale Maastricht Richtlinien, die für die Durchführung von Aufgaben, die der Zentrale Maastricht zugewiesen sind, notwendig sind; insbesondere hinsichtlich - 29 - (
- i)des operativen und technischen Konzepts; (
- ii)der Luftraumorganisation und Sektorisierung; (iii) des Personalbedarfs; (
- iv)des Tagesgeschäfts; (
- v)der Bereitstellung erforderlicher Dienste und Einrichtungen für die Organisation gemäß Anlage II dieser Vereinbarung; (
- vi)Notfallplänen; (
- e)genehmigt die Ernennung des Direktors der Zentrale Maastricht; (
- f)trifft bei der Ausübung seiner Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 dieser Vereinbarung aufgeführten Aufgaben die erforderlichen Mallnahmen; (
- g)erteilt dern Direktor der Zentrale Maastricht Entlastung für seine Haushaltsführung der Zentrale Maastricht. 2. Für alle anderen MafInahmen hinsichtlich der Zentrale Maastricht gelten sinngeme die Bestimmungen des geänderten Übereinkommens und seiner Anlage 1, mit Ausnahme seines Artikels 7 Absatz 1 zweiter, dritter und vierter Satz hinsichtlich der Verfahren für das Treffen von Maßnahmen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 jenes Übereinkommens aufgeführten Aufgaben. Bei Maßnahmen, die mit einfacher oder gewogener Mehrheit angenommen werden, muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden, die die Zustimmung aller Nationalen Vertragsparteien einschließen muss. 3. Die Nationalen Vertragsparteien übernehmen die Verantwortung für Auswirkungen auf Einzelplan I des Haushalts der Organisation, die sich aus den Beschlüssen des Maastrichter Beschlussfassungsgremiums aufgrund von Maßnahmen und Richtlinien ergeben, die gemäß Absatz 1 getroffen wurden. Die Organisation ergreift alle angemessenen Mallnahmen, um die sich aus dieser Verantwortung ergebenden Auswirkungen auf den Haushalt für die Nationalen Vertragsparteien zu begrenzen. Artikel 7 Die in der Zentrale Maastricht erforderlichen Investitionen für die Durchführung der 1. nach dieser Vereinbarung an die Organisation übertragenen Aufgaben werden von der Organisation getätigt. 2. Solite die Organisation ein Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung gründen, so kann das Eigentum an den Gebäuden, der Ausstattung und der Einrichtung der Zentrale Maastricht auf das Unternehmen übertragen werden. 3. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 (
- b)dieser Vereinbarung und unbeschadet der verbliebenen Beschlussfassungskompetenz der Kommission werden Beschlüsse über die Genehmigung von Investitionsplänen durch die Nationalen Vertragsparteien gefasst. Die Finanzierung der mit diesen Investitionen verbundenen Ausgaben erfolgt über einen Sonderanhang zum - 30 Haushalt der Organisation. Die Finanzierungsregeln sind in Teil l des als Anlage Ill zu dieser Vereinbarung aufgeführten Finanzprotokolls festgelegt. Artikel 8 Die in Personalkosten, sonstige Betriebskosten, Abschreibungen, Kapitalkosten und 1. außerordentliche Aufwendungen unterteilten Kosten der Organisation für die Zentrale Maastricht werden gemäß Teil II des als Anlage Ill zu dieser Vereinbarung aufgeführten Finanzprotokolls festgesetzt und in einen Sonderanhang zum Haushalt der Organisation eingestellt. Die Finanzierung dieses Anhangs erfolgt durch die Nationalen Vertragsparteien nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel. Die Kosten für von der Zentrale Maastricht durchgeführte Tätigkeiten und 2. bereitgestellte Expertise zum Nutzen der Organisation werden gernäll der agenturweiten Methode zur Kostenzuteilung, die für alle Unterstützungskosten der Agentur eingeführt wurde, den jeweiligen Einzelplänen des Agenturhaushalts zugewiesen. Artikel 9 Das in der Zentrale Maastricht beschäftigte EUROCONTROL-Personal unterliegt den für das Personal der Organisation geltenden dienstrechtlidhen Vorschriften. Artikel 1 0 Solite eine oder sollten mehrere der Nationalen Vertragsparteien es beantragen, so 1. kann die Organisation durch die Zentrale Maastricht Unterstützung bei der Bereitstellung von Flugverkehrsdiensten leisten. Bei Störungen kann die Organisation auf Anfrage einer oder mehrerer Nationaler Vertragsparteien Flugverkehrsdienste im Luftraum der jeweiligen Nationalen Vertragspartei oder Vertragsparteien auflerhalb der Grenzen gemäß Anlage I dieser Vereinbarung bereitstellen. Ebenso können die Nationalen Vertragsparteien auf Anfrage der Organisation Flugverkehrsdienste im Luftraum gemäll den in Anlage I dieser Vereinbarung festgelegten Grenzen bereitstellen. Der Bereitstellung dieser Dienste muss ein Briefwechsel zwischen dem 2. Generaldirektor der Agentur und einem ordnungsgeme bevollmächtigten Vertreter der betreffenden Nationalen Vertragspartei oder Vertragsparteien vorangegangen sein. Die Dienste rnüssen geme den von den Nationalen Vertragsparteien genehmigten Notfallplänen bereitgestellt werden. Der Generaldirektor der Agentur informiert die Mitgliedstaaten der Organisation, sobald 3. Dienste geme diesem Artikel bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Dienste muss auf Mallnahmen begrenzt bleiben, die für die 4. Dauer der Störung erforderlich sind. - 31 Artikel 11 Jede Nationale Vertragspartei haftet für alle Schäden, die aus den der Organisation 1. nach Artikel 2 Absatz 3 und Anlage II dieser Vereinbarung bereitgestellten Diensten oder im Zusammenhang damit entstehen, soweit diese Schäden ihr zuzurechnen sind. AurSer in dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fall stellt die Organisation die 2. Nationalen Vertragsparteien frei von allen Ansprüchen aufgrund von Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 dieser Vereinbarung entstanden sind. Die Organisation kann geme Artikel 25 Absatz 2 des geänderten Übereinkommens 3. haftbar gemacht werden. Sie kann jedoch in den in Absatz 1 dieses Artikels, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen für jegliche in dieser Hinsicht entstandene Schadensersatzpflicht Regressansprüche gegen die Nationalen Vertragsparteien anmelden. Die Organisation kann in ihrem eigenen Namen eine Versicherung abschließen, um 4. sich gegen alle oder einen Tell der im Rahmen dieser Vereinbarung eingegangenen Risiken einschlielich Verluste durch entgangene Einnahmen und insbesondere Risiken in folgendem Zusammenhang zu sichern: (
- a)Haftung gegenüber Dritten (Fluggesellschaften, Benutzer, Fluggäste usw.), (
- b)Haftung gegenüber Staaten, (
- c)Beschädigung oder Verlust ihrer Einrichtungen. Artikel 12 Die in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Anlagen I, II und III dieser Vereinbarung können jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Nationalen Vertragsparteien und dem Generaldirektor der Agentur geändert werden, sofern diese Änderungen die Rechte und Pflichten der Organisation und der Nationalen Vertragsparteien aufgrund der Artikel 1 bis 15 dieser Vereinbarung nicht berühren. Der Generaldirektor der Agentur kann sämtliche Änderungen der Anlagen I, II und Ill dieser Vereinbarung im Namen der Organisation genehmigen, solange die Kommission rechtzeitig darüber informiert wird. Anlage IV dieser Vereinbarung kann durch einstimmigen Beschluss der Kommission geändert werden. Artikel 13 Auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anlagen sind die Bestimmungen des Artikels 31 des geänderten Übereinkommens sinngemäR anzuwenden. - 32 - Artikel 14 1. Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Zustimmung. 2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung des Königreichs Belgien zu hinterlegen. 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem die letzte der Nationalen Vertragsparteien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunde hinterlegt hat 4. Durch ihre Unterschrift wird die Organisation Vertragspartei dieser Vereinbarung. 5. Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Organisation und der Organisation selbst jede Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Zustimmungsurkunden durch eine nationale Vertragspartei sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung. 6. Die Regierung des Königreichs Belgien lâsst diese Vereinbarung beim Generalsekretâr der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und beim Rat der ICAO nach Artikel 83 des am 7. Dezernber 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt registrieren. Artikel 15 1. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, bis die Organisation ihre Tâtigkeiten für Maastricht aufgrund Kündigung nach Absatz 3 dieses Artikels oder wâhrend ihrer Liquidation nach Absatz 2 dieses Artikels einstellt. 2. Wird das geânderte Übereinkommen nach den in seinem Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen beendet, so ist die Organisation im Rahmen des Artikels 35 Absatz 3 des geânderten Übereinkommens verpflichtet, den Betrieb der Zentrale Maastricht gemâll dieser Vereinbarung noch so lange weiter sicherzustellen, bis die Nationalen Vertragsparteien, spâtestens innerhalb einer Frist von 4 Jahren, die erforderlichen Alternativen haben schaffen können. 3. Eine Nationale Vertragspartei oder die Organisation kann jedoch unbeschadet der Regelung nach Absatz 2 dieses Artikels jederzeit nach Ablauf von 4 Jahren nach lnkrafttreten ihre Absicht bekunden, diese Vereinbarung zu beenden. Diese Absicht wird der Regierung des Königreichs Belgien und von dieser den anderen Vertragsparteien notifiziert. Die Beendigung dieser Vereinbarung wird nach Ablauf von 6 Jahren ab dem Datum des Empfangs dieser Notifikation durch die Regierung des Konigreichs Belgien wirksam. 4. Die Partei, die nach Absatz 3 dieses Artikels die Beendigung der Vereinbarung wünscht, tràgt die sich hieraus ergebenden Folgekosten. - 33 ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevolfmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterschrieben. GESCHEHEN zu Brüssel am 25. November 1986, in deutscher, englischer, französischer niederländischer und portugiesischer Sprache in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs Belgien hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Organisation und der Organisation selbst eine beglaubigte Abschrift. Bei Abweichungen zwischen den Fassungen ist der Wortlaut in französischer Sprache megebend. Für die Bundesrepublik Deutschland: Für das Königreich Belgien: Für das Grol3herzogtum Luxemburg: Für das Königreich der Niederlande: Für die Europäische Organisation für Flugsicherung: - 34 - ANLAGE I Ausdehnung des Luftraums, für den die Organisation Flugsicherungs-Streckeneinrichtungen und -dienste bereitstellt Die Ausdehnung des Luftraums, für den die Nationale, Vertragsparteien die Organisation mit der Bereitstellung und dem Betrieb von Augsicherungs-Streckeneinrichtungen und -diensten beauftragen, wird wie folgt festgelegt: Nationale Vertragsparteien Horizontale Ausdehnung Vertikale Ausdehnung Bundesrepublik Deutschland Der in den horizontalen Grenzen des oberen Auginformationsgebietes Hannover gelegene Luftraum. Oberhalb Flugfläche 245. Königreich Belgien Der in den horizontalen Grenzen des oberen Fluginformationsgebietes Brüssel gelegene Luftraum. Oberhalb Flugfläche 245
- a)Bremen SRE-LL1;
- b)Boostedt SRE-LL1;
- c)Lüdenscheid SRE-LL1;
- d)Pfälzerwald SRE-LL1. - 37 - Fernmeldeeinrichtungen
- a)Sende- und Empfangsstationen in Brinkum und Habenhausen mit den erforderlichen Sendern und Empfängern;
- b)automatische Fernsprechvermittlung (A300) in Frankfurt;
- c)zentraler Kontrollstreifendruck (ZKSD) zur Übermitllung von ACT- und dazugehörigen Meldungen. Einrichtungen zur Verkehrsflussregelung LRNZ für Zwecke der Verkehrsflussregelung. KÖNIGREICH BELGIEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG Radar
- a)Aus dem SRE-M5-Radar und Sekundärradar in Bertem bezogene Radardaten. Sonstige
- a)Über das Wetteramt Zaventem geleitete und von dort bezogene Wetterinformation. - 38 KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE Radar Vom SignaaJ/LAR und von Wetterradareinrichtungen in Leerdam ausgehende Radardaten einschließlich Wetterdaten. Fernrneldeeinrichtungen
- a)Sende- und Empfangsstationen in Schiphol und Eelde, zusammen mit den erforderiichen Sendern und Empfângern. Sonstige
- a)Aus dem SARP-System bezogene Daten far Zwecke der zivillmilitärischen Verbindung. - 39 - ANLAGE III Finanzprotokoll über die Aufstellung und Finanzierung der Gliederung des Haushalts der Organisation, die die Ausgaben für die Zentrale Maastricht betreffen Teil I: Kapitalaufwendungen in Bezug auf investitionen Artikel 1 Die Kapitalaufwendungen in Bezug auf lnvestitionen für die Zentrale Maastricht werden aus einem Sonderanhang (innerhalb von Einzelplan Ill des Haushalts der Agentur) finanziert. Artikel 2 Die Kapitalaufwendungen in Bezug auf lnvestitionen zu Lasten dieses Sonderanhangs werden durch Bankdarlehen oder andere von der Organisation zur Verfügung gestellte Mittel finanziert. Teil 11: Betriebsausgaben Artikel 3 Betriebsausgaben für die Zentrale Maastricht werden über einen Sonderanhang innerhalb von Einzelplan Ill des Haushalts der Organisation finanziert, der von demjenigen für lnvestitionsausgaben getrennt ist. Artikel 4 Die Betriebsausgaben zu Lasten dieses Sonderanhangs werden durch direkte 1. Beiträge der Nationalen Vertragsparteien für die Kontrolle des allgemeinen Flugverkehrs, die nach einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Verteilungsschlüssel festgelegt werden, sowie gegebenenfalls durch Sonderbeiträge der betreffenden Nationalen Vertragsparteien für den militärischen Anteil an den Betriebskosten ausgeglichen. - 40 Dieser Verteilungsschlüssel sowie spätere Änderungen sind von den Nationalen 2. Vertragsparteien der Organisation mitzuteilen. Artikel 5 ln diesen Sonderanhang sind ausreichende Mittel zur Deckung aller Kosten einzustellen, die zur Gewährleistung des sicheren Betriebs der Zentrale Maastricht erforderlich sind, insbesondere (
- a)die Brutto-Dienstbezüge, einschlielllich der Zulagen und Vergütungen des gesamten Personals in der Zentrale Maastricht; (
- b)Ausgaben für die Ausbildung des Personals der Zentrale Maastricht entsprechend der geltenden Regelung; (
- c)alle Zahlungen, die als Folge eines auf die alleinige Veranlassung der Nationalen Vertragsparteien gefassten Beschlusses im Falle des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst zu leisten sind; (
- d)den Arbeitgeberanteil an den Vorsorgekosten für das Personal der Zentrale Maastricht gemäß Artikel 6 dieser Anlage und den entsprechenden Teil der Verpflichtungen aus zurückliegenden Dienstzeiten für Versorgungsansprüche des Personals der Zentrale Maastricht, einschließlich der Verpflichtungen aus zurückliegenden Dienstzeiten gegenüber Personal aus dem operativen Bereich der Lohngruppe 0; (
- e)Kosten für Unterstützungsdienste, die der Zentrale Maastricht bereitgestellt werden; die Kosten aller Versicherungen, die die Organisation zur Abdeckung aller oder einiger Risiken abschliet, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben; (
- g)die Kosten für Ausgleichszahlungen der Organisation für nationale Steuern, die auf Versorgungsbezüge von ehemals in der Zentrale Maastriçht beschäftigtem Personal erhoben werden, das eine Altersversorgung oder lnvaliditätsunterstützung von der Organisation erhält, sowie Zahlungen an Begünstigte, die Versorgungsbezüge gerne Artikel 79 oder 80 des Personalstatuts für Bearnte der EUROCONTROL Agentur und den Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen- für Beamte der Zentrale Maastricht erhalten, und zwar anteilsmäßig entsprechend den Zeiträumen, in denen das betroffene Personal in der Zentrale Maastricht im Verhältnis zu seiner gesamten Dienstzeit bei der Agentur beschäftigt war; (
- h)die Kosten für Nebenleistungen, die von der Organisation an Versorgungsempfänger gezahlt werden, die ehemals in der Zentrale Maastricht beschäftigt waren und eine Altersversorgung oder lnvaliditätsunterstützung von der Organisation erhalten, sowie Zahlungen an Begünstigte, die Versorgungsbezüge gernall Artikel 79 oder 80 des Personalstatuts für Beamte der EUROCONTROL Agentur und den Allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für Beamte der Zentrale Maastricht erhalten, und zwar anteilsmeig entsprechend den Zeiträumen, in denen das betroffene Personal in der Zentrale Maastricht im Verhältnis zu seiner gesamten Dienstzeit bei der Agentur beschäftigt war; - 41 andere Betriebskosten einschließlich Kosten für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, insbesondere externe Dienstleistungen und externes Personal, Material-, Energie- und Versorgungskosten, Mietkosten, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen sowie lnstandhaltungs-, und Reisekosten; Abschreibungen; (
- k)Kapitalkosten. Artikel 6 Die Kosten der in einem gegebenen Jahr erworbenen Versorgungsansprüche urnfassen den in den statutarischen Bestimmungen der Organisation festgelegten Arbeitnehmeranteil der Versorgungsbeiträge (der, wie beim gesamten Personal, in den Bruttogehältern eingeschlossen ist) und den Arbeitgeberanteil in doppelter Höhe des Arbeitnehmeranteils. Die Arbeitgeberbeiträge werden als Ausgaben in den Sonderanhang eingesetzt. Teil Hl; Aufteilung der Kosten Artikel 7 Die Nationalen Vertragsparteien vereinbaren, in ihre jährliche Kostengrundlage für 1. Flugsicherungs-Streckengebühren einen Betrag aufzunehmen, der der jährlichen Amortisation und den auf die Kapitalaufwendungen für die vereinbarten lnvestitionen entfallenden Zinsen in der Zentrale Maastricht entspricht, und diese Beträge unter sich im Verhältnis des Flugverkehrskontrollpersonals aufzuteilen, das in den für den Luftraum der einzelnen Vertragsparteien bestimmten Kontrollsektoren beschäftigt ist, wobei der Luftraum des Königreichs Belgien und des Groflherzogtums Luxemburg als eine Einheit betrachtet wird. 2. Die Nationalen Vertragsparteien vereinbaren, die Betriebskosten für die Kontrolle des allgemeinen Flugverkehrs in der Zentrale Maastricht nach dem gleichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen, wie er in Absatz 1 beschrieben ist. 3. Die Anteile, die sich aus dem Verteilungsschlüssel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ergeben, werden alljährlich nach dem Stand vom 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt und vom Maastrichter Beschlussfassungsgremium im Rahmen des in Artikel 6 Absatz 1 (
- c)dieser Vereinbarung genannten Haushaltsverfahrens festgesetzt. De geme den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels auf das Königreich Belgien und das 4. Greherzogtum Luxemburg als eine Einheit entfallenden Kostenanteile werden wie folgt zwischen den beiden Staaten aufgeteilt: Königreich Belgien: 97% Großherzogtum Luxemburg: 3%. - 42 - ANLAGE IV Einziger Artikel Für den Zeitraum von 2019 bis 2025 werden die jährlichen Kosten, die für die Zentrale Maastricht hinsichtlich der Kostenpunkte aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben g und h der Anlage III (Ausgleichszahlungen für Steuern und Nebenleistungen) in den Sonderanhang zum Haushalt der Organisation aufzunehmen sind, entsprechend folgender Prozentsätze der Gesamtkosten dieser Posten festgesetzt: 2019 40% 7,5 Mio.€ 2024 2025 2022 2023 2020 2021 100% 100% 100% 60% 80% 100% 11,9 Mio.€ 13,9 Mio.€ 17,0 Mio.€ 18,2 Mio.€ 19,2 Mio.€ 20,3 Mio.€ . Die Beträge sind Richtwerte, die auf dem Geschäftsplan der Agentur von 2016 basieren; sie werden jährlich anhand der neuesten von der Agentur für die Erstellung des Haushalts der jeweiligen Jahre verwendeten Prognose festgesetzt. - 43 ANNEX 1 The Agreement relating to the Provision and Operation of Air Traffic Services and Facilities by EUROCONTROL at the Maastricht Area Control Centre signed on 25 November 1986 (Maastricht Agreement) is amended as provided in the following articles. ARTICLE l The following provisions shall be added at the end of the Preamble of the Maastricht Agreement: "Whereas the Commission has adopted Decision No. 128 dated 9 December 2015 concerning the implementation of an Agency-wide cost allocation methodology as well as concerning the allocation, on a permanent basis, of the cost of support services for the operation of the Maastricht Centre and the cost of the compensation for national tax levied on pensions and of ancillary benefits paid by the Organisation to forrner staff members which were assigned to MUAC, Whereas the Commission has adopted Decision No. 129 dated 9 December 2015 concerning the taking of decisions on measures of an operational, technical, financial or budgetary nature, including on investments, as well as the mandate of Director MUAC to arrange support services, required for the operation of MUAC, Considering that under both the EUROCONTROL 1981 amended Convention and 1997 revised Convention the Organisation is empowered, by decision of its Permanent Commission and the General Assembly respectively, to create undertakings in order to facilitate the execution of its tasks, Considering that the amended Convention allows the Contracting Parties who have entrusted the Organisation with the execution of specific tasks pursuant to its Article 2.2 to take certain measures with regard to the execution of these tasks, Considering that the scope of these measures is determined by Article 6.1 (
- b)of the amended Convention, Considering that Commission Decision No. 129 dated 9 December 2015 states that the National Contracting Parties take responsibility for the consequences on Part I of the Agency budget of decisions taken by them on the basis of the measures adopted pursuant to the said Decision as well as of actions taken by Director MUAC pursuant to his mandate to arrange the support services which MUAC requires, and carry any liability stemming from such decisions and actions in case the Organisation is held liable under the amended Convention as a direct result of such decisions and actions, Considering that the Organisation shall have a right of recourse against the National Contracting Parties in the case the liability of the Organisation is invoked pursuant to Article 25.2 of the amended Convention as a direct result of such decisions and actions, - 44 Considering that according to Article 4.2 of the present Agreement the Director of the Maastricht Centre shall ensure the day-to-day operation of the air traffic services, including social dialogue, and On the understanding that the social dialogue covers discussions with the trade unions and the Staff Committee concerning the employment conditions for staff employed of the Maastricht Centre, but not their final approval," ARTICLE II Article 2, paragraph 2 of the Maastricht Agreement shall be replaced by the following: ln order to facilitate the provision and operation of en-route air traffic facilities and "2. services pursuant to Article 1 .1 of this Agreement or to facilitate the provision of other specific services by the Maastricht Centre, the Organisation may, by decision of the Commission and on the request of and in cooperation with the National Contracting Parties, create or dissolve undertakings governed by specific articles of association governed either by public international law or by the national law of a Member State of the Organisation, or acquire majority shareholdings in such undertakings." ARTICLE III Article 3 of the Maastricht Agreement shall be replaced by the following: "The Organisation, with the aim of ensuring the safety, efficiency and expeditious flow of air traffic through the most cost-effective means shall: (
- a)establish through its Agency the means required for the discharge of its task pursuant to Annex 1 of the amended Convention (Statute of the Agency); (
- b)in agreement with the National Contracting Parties, ensure maximum compatibility between the services provided on the one hand by the Maastricht Centre and on the other by the National Contracting Parties in the airspaces under their control; (
- c)agree with the National Contracting Parties on the manner in which the facilities referred to in Annex II of this Agreement shall be operated." ARTICLE lV Article 4 of the Maastricht Agreement shall be replaced by the following: "Article 4 The Director of the Maastricht Centre shall establish the operational, technical, financial 1. and budgetary measures on the basis of the provisions in Article 6 of this Agreement, as well as the corresponding budgetary appropriations. - 45 The Director of the Maastricht Centre shall ensure the day-to-day operation of the air 2. traffic services, including management of staff, social dialogue concerning employaient conditions for staff employed at the Maastricht Centre and equipment. For this purpose, the Director of the Maastricht Centre: (
- a)shall observe the Organisation's internal rules and staff service regulations, as well as any measures taken by the Maastricht Decision Making Body or the Commission pursuant fo the provisions of Articles 3 and 6 of this Agreement; (
- b)shall maintain close consultation and coordination in the operational and technical fields with the air traffic services providers of the National Contracting Parties and other relevant stakeholders concerned. The Director of the Maastricht Centre shall arrange the support services required for 3. the Maastricht Centre. He may seek such support services from the Organisation, from third parties or through other means. Before a decision is taken by the Director of the Maastricht Centre to no longer seek support services from the Organisation, a business case including a cost-benefit analysis and an analysis of the impact on the budget of the Organisation shall be carried out by the Director of the Maastricht Centre in cooperation with the Agency's Director responsible for financial matters and submitted to the Member States to ensure transparency. ln case the Director of the Maastricht Centre decides to no longer seek support services from the Organisation a termination period shall start upon written notification by the Director of the Maastricht Centre to the Agency's Director General. Such termination period shall not exceed 12 months, unless the Director of the Maastricht Centre and the Agency's Director General commonly agree on a longer period, in particular where there may be a negative impact on the OTganisation's budget. The National Contracting Parties shall take responsibility for the consequences on 4. Part I of the Organisation's budget of actions taken by the Director of the Maastricht Centre pursuant to paragraphs 1, 2 and 3 above. ln the case of decisions taken by the Director of the Maastricht Centre - concerning support services pursuant to paragraph 3 above, such responsibility shall be limited to the end of the termination period mentioned in that paragraph. The Organisation shall take all reasonable measures to limit the budgetary impact of this responsibility for the National Contracting Parties." ARTICLE V A new Article 5 shall be inserted in the Maastricht Agreement as follows: "Article 5 The Maastricht Decision Making Body is hereby established. lt consists of the National 1. Contracting Parties. The decisions of the Maastricht Decision Making Body shall require a unanimous vote 2. by the National Contracting Parties and shall be binding on all of them. The Maastricht Decision Making Body shall establish its rules of procedure, including 3. rules governing the election of a chairman and vice-chairman." - 46 ARTICLE VI Article 5 of the Maastricht Agreement shall become Article 6 and be replaced by the following: "Article 6 1. The Maastricht Decision Making Body shall: (
- a)approve the annual work programme; (
- b)approve investment plans and work programmes extending over several years; (
- c)approve the budget of the Maastricht Centre (including cost-sharing keys) and activity report; (
- d)give directives to the Director of the Maastricht Centre necessary foi the accomplishment of the tasks assigned to the Maastricht Centre, in particular with regard to: (
- i)the operational and technical concept; (
- ii)airspace organisation and sectorisation; (iii) staffing requirements; (
- iv)day-to-day operation; (
- v)required services and facilities to be made available to the Organisation pursuant to Annex II of this Agreement; (
- vi)contingency plans; (
- e)approve the appointment of the Director of the Maastricht Centre; take necessary measures in exercising their supervisory powers for the accomplishrnent of the tasks mentioned in Articles 3 and 4 of the present Agreement; (
- g)give the Director of the Maastricht Centre a discharge in respect of administration of the budget of the Maastricht Centre. For all other measures concerning the Maastricht Centre, the provisions of the 2. amended Convention and those of Annex 1 thereto, with the exception of the provisions of the "nd 3rd and 4th sentences of Article 7.1 of the amended Convention, in respect of decision, making procedures in connection with the tasks detailed in Article 2.1 of the Convention shall apply by analogy. Measures voted by a simple or weighted majority shall require to obtain twothirds of votes cast, this to include those of all of the National Contracting Parties. 3. The National Contracting Parties shall take responsibility for the consequences on Part I of the Organisation's budget of decisions taken by the Maastricht Decision Making Body on the basis of the measures and directives taken pursuant to paragraph 1 above. The Organisation shall take all reasonable measures to limit the budgetary impact of this responsibility for the National Contracting Parties." ARTICLE VII Article 6 of the Maastricht Agreement shall be deleted. - 47 ARTICLE VIII A. ln Article 7 of the Maastricht Agreement, a new paragraph 2 shall be inserted as follows: In the case the Organisation creates an undertaking pursuant to Article 2, paragraph 2 "2. of this Agreement the ownership of the buildings, equipment and facilities at the Maastricht Centre may be transferred to the undertaking." B. Article 7, paragraph 2 shall become Article 7, paragraph 3 and read as follows: Pursuant to Article 6, paragraph 1 (
- b)of this Agreement, and without prejudice to the "3. residual decision making power of the Permanent Commission, the National Contracting Parties shall take decisions regarding the approval of investment plans. The related capital expenditure for these investments shall be financed by means of a special annex to the Organisation's budget. The financing procedure is specified in Part I of the Financial Protocol in Annex Ill to this Agreement." ARTICLE IX Article 8 of the Maastricht Agreement shall be replaced by the following: "Article 8 The costs broken down into staff costs, other operating costs, depreciation costs, cost 1. of capital and exceptional items incurred by the Organisation in respect of the Maastricht Centre shall be established in accordance with Part II of the Financial Protocol contained in Annex Ill to this Agreement, and shall be included in a special annex to the Organisation's budget. This annex shall be financed by the National Contracting Parties in accordance with a cost-sharing formula to be agreed between them. The costs of acti