← Luxembourg

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung verschiedener Akte, die die Beziehungen des Großherzogtums Luxemburg zum deutschen Zollverein betreffen. Es soll die Integration Luxemburgs in das Zollsystem des Deutschen Zollvereins rechtlich verankern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
385 Nummer 47. Jahr 1854. Verordnungs- und Verwaltungsblatt d es Großherzogthums Luxemburg. MÉMORIAL LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF DU GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG. Acte der Gesetzgebung. Actes législatifs. General-Administration der Finanzen ADMINISTRATION GÉNÉRALE DES FINANCES, Königl. -Großherzogl. - Beschluß ARRÊTÉ ROYAL GRAND-DUCAL du 17 février 1854,n° 135, vom 17. Februar 1854, Nr. 135, betreffend die Veröffentlichung verschie- concernant la publication de différents actes relatifs aux rapports du Granddener auf die Verhältnisse des GroßDuché de Luxembourg, avec l'Union herzogthums Luxemburg zum deutschen douanière Allemande. Zollverein bezüglicher Akte. Wir Wilhelm III, von Gottes Gnaden, König der Niederlande, Prinz von Oranien-Nassau, Großherzog von Luxemburg, u, u., u. Nous GUILLAUME III, par la grâce de Dieu, Roi des Pays-Bas, Prince d'Orange-Nassau, GrandDuc de Luxembourg, etc., etc., etc., Nach Einsicht des Artikels 2 des Gesetzes vom 23ten Januar 1854, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den deutschen Zollverein, so wie des, diesem Gesetzte an- Vu l'article 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant l'accession du Grand-Duché de Luxem- 386 Nr. 46. liegenden Vertrages vom 26. — 31. Dezember 1853; Haben beschlossen und beschließen was folgt: bourg à l'Union douanière Allemande, ainsi que le traité du 26—31 décembre 1853, y annexé; Avons arrêté et arrêtons ce qui suit: Art. 1 . Art. 1er. Der Vertrag vom 8. Februar 1842 und die dazu gehörenden Separat-Artikel und SchlußProtokoll, sowie der Vertrag vom 2. April 1847 und der dazu gehörende Separat-Artikel sollen in dem Verordnungs- und Verwaltungsblatte, mit gegenwärtigem Beschlusse veröffentlicht werden, um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu haben, soweit deren Bestimmungen nicht durch spätere Vertragsstipulationen aufgehoben oder abgeändert worden sind. Le traité du 8 février 1842, les articles séparés et le protocol final y relatifs, ainsi que le traité du 2 avril 1847 et l'article séparé y relatif, seront publiés par la voie du Mémorial législatif et administratif, à la suite du présent arrêté, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché, en tant que leurs dispositions n'ont pas été abrogées ou modifiées par des stipulations postérieures. Art. 2. Art. 2. In gleicher Weise sollen nachbezeichnete Acte veröffentlicht werden, um im Großherzogthum Gesetzeskraft zu haben: Seront de même publiés, pour avoir force de loi dans le Grand-Duché, les actes ci-après désignés: 1° Der Vertrag vom 4. April 1853, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereines betreffend. 1° Le traité du 4 avril 1853, concernant la continuation et l'extension de l'Union douanière et de commerce. 2° Die Ubereinkunft vom selben Tage, wegen Besteuerung des Rübenzuckers. 2° La convention du même jour, concernant l'imposition du sucre de betteraves. 3° Der Zolltarif für die Zeit vom 1. Januar 1854 ab. 3° Le tarif des droits de douane à percevoir à partir du 1 e r janvier 1854. 4° Die Uebereinkunft vom 21. September 1842, wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien. 4° La convention du 21 septembre 1842, concernant la délivrance de brevets d'invention, l'octroi et priviléges. 5° Das Münzkartel vom 21. Oktober 1845 und das dazu gehörende Schluß-Protokoll. 5° Le cartel monétaire du 21 octobre 1845, et le protocol final y relatif. 6° Der Handels- und Zollvertrag zwischen Preußen und Oestreich vom 19. Februar 1853, sowie dessen Anlagen. 6° Le traité de commerce et de douanes entre la Prusse et l'Autriche, en date du 19 février 1853, avec ses annexes. Nr. 46. 387 Art. 3. Unser General-Administrator der Finanzen ist mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses, welcher in das Gesetzgebungs- und Verwaltungsblatt einzurücken ist, beauftragt. So geschehen im Haag, am 17. Februar 1854. Für den König-Großherzog, Dessen Statthalter im Großherzogthum Luxemburg, Art. 3. Notre Administrateur-général des finances est changé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial législatif et administratif. Ainsi fait à La Haye, le 17 février 1854. Pour le Roi Grand-Duc: Son Lieutenant-Représentant dans le Grand-Duché, Heinrich, Prinz der Niederlande. HENRI, PRINCES DES PAYS-BAS. Durch den Prinzen, Statthalter des KönigGroßherzogs, Par le Prince, Lieutenant du Roi Grand-Duc, Der Secretär beim Cabinet S.M. des KönigGroßherzogs für die Angelegenheiten des Großherzogthums, G. d'Olimart. les affaires du Grand-Duché, Der General-Administrator der Finanzen, L.J.E. Servais. Eingerückt in das Verordnungs- und Verwaltungsblatt am 30. April 1854. Der General-Administrator der Finanzen, L.J.E. Servais. Le Secrétaire attaché au cabinet de S.M. le Roi Grand-Duc, pour G. D'OLIMART. L'Administrateur — général des finances, L.J.E. SERVAIS. Inséré au Mémorial législatif et administratif, le 30 avril 1854. L'Administrateur — général L . J . E . SERVAIS. des finances, Nr. 46. 388 Folgen die in vorstehendem Beschluß erwähnten Acte. Suivent les actes mentionnés en l'Arrêté qui précède. Vertrag vom 8. Februar 1842, über den Anschluß des Großherzogthums Luxemburg an den Deutschen Zoll- und Handels-Verein. Nachdem Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, den Wunsch zu erkennen gegeben haben, dem Großherzogthume Luxemburg durch eine nähere Verbindung desselben mit dem deutschen Zoll- und Handels-Vereine die Vortheile eines möglichst freien gegenseitigen Verkehrs zuzuwenden; so haben Behufs der deshalb zu pflegenden Verhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt: Einerseits Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, Allerhöchst Ihren Kammerherrn und interimistischen Staatskanzler für das Großherzogthum Luxemburg, Friedrich Georg Prosper, Freiherrn von Blochausen, Ritter von dem Stern des Großherzoglich-Luxemburgischen Ordens der Eichenkrone und des Königlich-Niederländischen Löwen-Ordens, und A n d e r s e i t s , Seine Majestät der König von Preußen, für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des, Kraft der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, 12. Mai und 10. Dezember 1835, 2. Januar 1836 und 8. Mai 1841, bestehenden Zoll- und Handelsvereins, nämlich: der Kronen Bayern, Sachsen und Würtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll- und Handelsverein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinungen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz, Reuß-Schleitz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, der Herzogthümer Braunschweig und Nassau, und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst ihren Kammerherrn und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Niederländischen Hofe, Hermann Friedrich, Reichsgrafen v o n W y l i c h und L o t t u m , Ritter des König.-Preuß. rothen Adler-Ordens 2ter Klasse mit dem Stern, des Johanniter-Ordens und des eisernen Kreuzes 2ter Klasse. Von welchen Bevollmächtigten, in Gemäßheit der denselben von ihren respectiven Souveränen ertheilten speziellen Instructionen, unter dem Vorbehalte der Ratification, folgender Vertrag abgeschlossen worden ist. 1. Beilage zur Nr. 47. Nr. 47. 2 Art. 1. Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, treten mit Allerhöchst Ihrem Großherzogthume Luxemburg dem Zollsysteme des Königreiches Preußen und der mit diesem zu einem Zollvereine verbundenen Staaten bei. Art. 2. In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König Großherzog, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Großherzogthume über Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen des Zollvereins, wie solche in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen gegenwärtig bestehen oder künftig bestehen werden, einrichten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die betreffende oberste VerwaltungsBehörde zu Luxemburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. Art. 3. Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in den an das Großherzogthum angrenzenden preußischen Provinzen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, bedürfen der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung; diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den Vereinsstaaten allgemein getroffen werden. Art. 4. Um gleichzeitig mit dem Anschlusse des Großherzogthums Luxemburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, auch alle Hindernisse zu entfernen, welche einer völligen Freiheit des Verkehrs zwischen dem gedachten Großherzogthume und dem dasselbe angrenzenden Königlich Preußischen Gebiete in der Verschiedenheit der Abgabe vom Salze und der Besteuerung innerer Erzeugnisse entgegen stehen würden, ist ferner Folgendes verabredet worden: A) wegen des Branntweins aus mehligen Substanzen, und B) wegen des Biers, wollen Seine Majestät der König Großherzog die dermalen schon von der Fabrication dieser Getränke im Großherzogthum zu entrichtende Abgabe nicht unter den Betrag der dieserhalb in Preußen bestehenden Steuer herabsetzen. Was das Branntweinbrennen aus Obst und Trestern und allen sonstigen nicht mehligen Substanzen anlangt, so werden Seine Majestät dasselbe, nach Ratification des gegenwärtigen Vertrags, einer Steuer unterwerfen, deren Betrag nicht geringer als die dafür in Preußen bestehende sein wird. C) Nicht minder werden Seine Majestät gleichzeitig eine Besteuerung des Weinmostes in Uebereinstimmug mit den deshalb in Preußen angenommenen Steuersätzen einführen. D) Wegen des Salzes ertheilen Seine Majestät die Zusicherung, den Salzdebitpreis während der Dauer des Vertrages nicht unter den Betrag des Salzpreises in Preußen herabzusetzen. 3 Nr. 47. E) Für den Fall, daß im Großherzogthum Tabacksbau betrieben werden, und einen irgend erheblichen Umfang erreichen sollte, versprechen Seine Majestät die in Preußen bestehende oder eine derselben im Betrage gleichkommende Besteuerung des inländischen Tabacksbaues einführen zu lassen. Art. 5. M i t der vollständigen Ausführung des gegenwärtigen Vertrags hören die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Großherzogthume Luxemburg auf, und es können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus letzterm frei und unbeschwert in die preußischen und die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staaten und umgekehrt aus diesen in jenes, eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalt: a) der zu den Staatsmonopolien gehörigen Gegenstände ( S a l z ) , ingleichen der Spielkarten und Kalender, nach Maßgabe der Art. 6 und 7 ; b) der im Innern der zu dem Zollvereine gehörigen Staaten mit einer Steuer belegten inländischen Erzeugniße nach Maßgabe des Art. 8 , und endlich, c) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschloßen bleiben müßen. (1) Art. 6. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König Großherzog den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art bei: a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, in so weit dieselben nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkauf in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder, soll nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaßregeln statt finden, welche von selbigen für nöthig erachtet werden. c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten, ist frei. d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr des Salzes von einem in den andern nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus Staats- oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müßen die Sendungen mit Päßen von öffentlichen Behörden begleitet werden. (1) Siehe Separat-Artikel von 1853. III. Nr. 47. 4 f) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines andern, aus dem Auslande oder aus einem dritten Vereinsstaate, seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen Sicherheits-Maaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden. Art. 7. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten und Kalendern kömmt der Grundsatz, wonach es i n sämmtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behält, auch in Beziehung auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung. Art. 8. Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der innern Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten, theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Großherzogthum Luxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die Steuern, welche in letzterem auf innern Erzeugnissen haften, und auf die im Art. 4 deshalb getroffenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Großherzogthum gegenseitig von sämmtlichen innern Erzeugnißen, bei dem Uebergange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleistet, noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewährenden Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Verhältniß wie Preußen, rücksichtlich der preußischen Rheinprovinz treten. Art. 9. Seine Majestät der König Großherzog treten der zwischen den Staaten des Zollvereins getroffenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers bei, und erklären sich auch damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Sirop aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die RübenZucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. (1) Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-Damm-Brückenund Fährgelder, oder unter welchem anderem Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unter chied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, namentlich (1) S . Separat-Artikel von 1853. I. 5 Nr. 47. einer Commune, geschieht, sollen, sowohl auf Chausseen, als auch auf allen unchaussirten Landund Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten angemessen sind. Das in dem Preußischen Chausseegelbtarife vom Jahr 1828 bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und auch in dem Großherzogthum Luxemburg nicht überschritten werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß, aufgehoben, und die Ortspflaster der Chausseestrecke dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. Art. 11. Seine M a j . der König Großherzog schließen Sich für das Großherzogthum Luxemburg den Verab rebungen an, welche zwischen den zu dem Zoll- und Handelsvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz- Maaß-und Gewicht-Systems getroffen worden sind, und treten insbesondere hiedurch der zwischen den gedachten Regierungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convention bei, indem Allerhöchstdieselben zugleich erklären, entweder den 14 Thalerfuß oder den 24 1/2 Guldenfuß in dem Großherzogthum als Landesmünzfuß annehmen zu wollen. (1) Art. 12. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren) sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staats-Verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts besonders verabredet wird. In letzterer Hinsicht erklären Seine Majestät der König Großherzog, was insbesondere den Rhein und dessen Nebenflüsse betrifft, Ihr Einverständniß mit dem, in den Art. 15 resp. 12 der Zollvereinigungs-Verträge vom 22. März 1833, 12. M a i 1835 und 2. Januar 1836 ausgesprochenen Zwecke, durch weitere Unterhandlung zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge derer die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiffahrts-Abgaben mit stetem Vorbehalte der Recognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreit, doch möglichst erleichtert wird. Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute kommen. Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener-Congreß-Acte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. (1) S . Vertrag von 1847. Art. 2 und Separat-Artikel von 1853 II. Nr. 47. 6 Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden Grundsatzüber alle die Schiffahrt auf der Mosel, und, so weit die Schiffbarkeit derselben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch eine auf völliger Reciprocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen. Art. 13. Canal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht erhöhet, auch über all von den Unterthanen des andern contrahirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nun zum Behufe der Zoll-Ermittelung oder einer zollamtlichen Controlle statt, so tritt eine Gebühren, Erhebung nicht ein. Art 14 Von den Großherzoglich-Luxemburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, miwelchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältniß stehenden eigenen Unterthanen diese Staaten unterworfen sind. Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum Luxemburg welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende aus selbigem welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabhierfür zu entrichten verpflichtet sein. Auch sollen bei dem Besuchen der Messen und Märkte zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unterthanen in jedem Vereins staate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Füllen bei ihrem Verkehr in dem Großherzogthum Luxemburg gehalten werden. (1) Art. 15. Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern des Zollund Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit gegenwärtigem Vertrage in dem Großherzogthume publiziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen (1) S . Schlußprotokoll von 1853 VII. 7 Nr. 47. treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde. Art. 16. Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks- und Lokalstellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichförmigen Bestimmungen, wie in den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu instruiren sind, bleibt Seiner Majestät, dem König Großherzog überlassen. Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirection in Luxemburg übertragen werde. Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so wollen Seine Majestät der König Großherzog alle Einrichtungen der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Bürgschaft für die genaue Ausführung der Zollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden. Art. 17. Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabredungen, namentlich derjenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthum soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien, bewirkt werden (1). Art. 18. Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zolldienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen DienstObliegenheiten geschehen kann, auch mit der Erhebung und Controle großherzoglich-privativer Steuern, ingleichen der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen (2). Art. 19. Die Untersuchung und Bestrafung der im Großherzogthum Luxemburg begangenen Zollvergehen erfolgt, insofern dabei nicht ein administratives Verfahren eintritt, von den Großherzoglichen Gerichten (2). Art. 20. Die Ausübung des Begnadigungs- und Straf-Verwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Luxemburgischen Gerichten verurtheilten Personen bleibt Seiner Majestät dem König Großherzog vorbehalten. (1) S . Separat-Artikel von 1847. VIII. (2) S . Separat-Artikel von 1853 V I . Nr. 47. 8 Art. 21. In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Königreiche Preußen nebst den mit ihm zu einem Zollvereine verbundenen Staaten und dem Großherzogthume Luxemburg eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werben. (1) Art. 22. Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß dieselben sogleich nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sich über denjenigen Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Großherzogthume Luxemburg einerseits, und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19. April 1839 dem Königreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums anderer Seits besteht, während Seine Majestät der König von Preußen außerdem erklären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, um, wenn das Königlich-Belgische Gesetz vom 6. Juni 1839 etwa ausgehoben werden sollte, die Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aushebung erwachsenden Nachtheile zufrieden zu stellen. (2) Und da Seine Majestät der König Großherzog den Wunsch geäußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der im Großherzogthum Luxemburg anzustellenden KöniglichPreußischen Douanen-Beamten möglichst beschränkt werde, so wollen Seine Majestät der König von Preußen diesem Wunsche entsprechen, in so weit als dies mit dem Dienste und der Organisation des Zollvereins vereinbar ist. (3) Art 23. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur Ausführung gebracht werden soll, wird bis zum letzten März 1846 festgesetzt. Erfolgt spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren verlängert angesehen. (4) Derselbe soll alsbald sämmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt, und sollen die Ratifikationsurkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden. So geschehen zu H a a g , den 8. Februar 1842. (Unterzeichnet) Frédéric-GeorgesHermann Friedrich, Reichsgraf von Prosper de Blochausen. Wylich und Lottum. (L. S.) (L.S.) (1) S . Separat-Artikel von 1853 VII. (2) S . Separat-Artikel von 1853 IV. (3) S . Separat-Artikel von 1853 V. 2° 2ter Absatz. (4) S. Vertrag von 1847 Art. 1 und Vertrag von 1853 Art, 1 . — Nr. 47. 9 Separat-Artikel zu dem Vertrage vom 8. Februar 1842 Bei dem heutigen Abschlusse des Vertrages zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthum Luxemburg anderseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, sind von den ernannten Bevollmächtigten noch folgende besondere Artikel, mit Vorbehalt der Ratifikation verabredet worden, welche, obwohl nicht zur öffentlichen Bekanntmachung geeignet, dennoch dieselbe Kraft und Gültigkeit haben sollen, als wenn sie Wort für Wort in die Artikel des offenen Vertrages eingerückt wären. Art. 1. ( Z u m Art. 2 des offenen V e r t r a g e s . ) Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, wollen in dem Großherzogthume Luxemburg zum Zwecke der Erhebung und Verwaltung der künftig daselbst zu entrichtenden Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben: den anliegenden Zolltarif Nr. 1 , das anliegende Zollgesetz Nr. 2 , die anliegende Zollordnung Nr. 3 , das anliegende Zollstrafgesetzbuch Nr. 4 , nicht minder auch: die anliegenden gesetzlichen Bestimmungen wegen des Waffengebrauchs der Grenzaufsichtsbeamten Nr. 5 , welche als integrirende Theile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, mit letzterem publiziren lassen (1). Welche Verfügungen neben dieser Publikation sonst noch durch öffentliche Verkündigung zur Kenntniß der betheiligten Unterthanen und Steuerpflichtigen zu bringen sind, wird bei Gelegenheit der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages durch die zusammentretenden Commissarien gemeinschaftlich bestimmt werden. Zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Großherzogthume Luxemburg ist für dasselbe die freie Ausfuhr des Eisensteins und Roheisens ausnahmsweise verabredet worden. Art. 2. ( Z u m Art. 3. des offenen V e r t r a g e s ) . Sobald etwaige künftige Abänderungen in den Bestimmungen der Vereins-Zollgesetze in den (1) S . Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842. N° 15 und 16. 2. Beilage zur Nr. 47. Nr. 47 10 angrenzenden Preußischen Rhein-Provinzen zur Ausführung kommen sollen, werden dieselben von der Königlich Preußischen Regierung zur Kenntniß der Großherzoglichen Regierung gebracht und von dieser demnächst im Großherzogthume verkündet und gleichmäßig ausgeführt werden. Eben so wie Seine Majestät der König Großherzog im Art. 3 des Vertrages die Zustimmung zu solchen etwaigen Abänderungen der zollgesetzlichen Bestimmungen oder Tarifsätze ertheilt haben, welche in den an das Großherzogthum angrenzenden Preußischen Provinzen bestehen, so wollen Allerhöchstdieselben nicht minder alle diejenigen administrativen Maaßregeln, welche in jenen Provinzen, gleichwie in andern Vereinslanden in Anwendung kommen, auch im Großherzogthume Luxemburg zur Ausführung bringen lassen. D a jedoch oft zu örtlichen administrativen Anordnungen, welche die Ausführung der Zollgesetze zum Zwecke haben, in diesem oder jenem Vereinsstaate ein Bedürfniß sich kund gibt, so wollen Seine Majestät der König Großherzog Maaßregeln solcher A r t nach vorheriger Verständigung zwischen dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium und der Luxemburgischen obersten Verwaltungs- Behörde, auch im Großherzogthum treffen lassen. Dahin gehören insbesondere die Bestimmungen und Anordnungen in Betreff der Paßpflichtigkeit der in- und ausländischen Grenzbewohner und der polizeilichen Aufsicht auf dieselben, von welchen das Preußische Regulativ vom 12. Januar 1839 handelt. Preußischer Seits wird jedoch die Zusicherung ertheilt, daß hierbei in Beziehung auf das Großherzogthum keine andere Maaßregeln beabsichtigt seien, als welche unter ähnlichen Verhältnissen auch in Preußen örtlich entweder schon bestehen, oder doch ohnfehlbar getroffen werden würden. (1) Art. 3. (Zum Art. 4 des offenen Vertrages). 1. Zu Litt. E. Als ein erheblicher, die Einführung der in Preußen bestehenden Besteuerung erfordernder Tabaksbau soll angesehen werden, wenn die im Großherzogthum Luxemburg mit Taback bebaute Fläche mehr als 13 Niederländische Bunder (Hektares- circa 50 Preußischen Morgen) beträgt. 2. Zum Zwecke der steten Aufrechthaltung eines möglichst freien Verkehrs zwischen dem Großherzogthum Luxemburg und dem angrenzenden Preußischen Gebiete erklären Allerhöchstdieselben ferner Ihre Bereitwilligkeit, in dem Falle, daß in der Folge in den Preußischen Staaten, noch auf andere, dem größeren Handelsverkehr angehörige innere Erzeugnisse, als die im Art. 4 des offenen Vertrages benannten, Steuern gelegt werden sollten, deren gleichzeitige Einführung im Großherzogthume Preußischer Seits gewünscht würde, den desfallsigen Anträgen der Königlich Preußischen Regierung in soweit zu entsprechen, als die Interessen der eigenen Unterthanen dieses irgend gestatten werden. Art. 4. ( Z u m Art. 5 des offenen V e r t r a g e s ) . Da Seine Majestät der König Großherzog der zwischen den Mitgliedern des Zollvereins be(1) S . Separat-Artikel von 1847 1° — 11 Nr. 47. stehenden Verabredung beitreten, daß zur möglichsten Beseitigung des in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegenden Verkehrs-Hindernisses dergleichen Patente in keinem der zollvereinten Staaten auf Gegenstände bewilligt werden sollen, welche, den Complex der gesammten VereinsStaaten als ein Ganzes betrachtet, weder neu noch eigenthümlich sind, so wollen Allerhöchstdieselben in Beziehung auf die Ertheilung von Patenten dieselben Grundsätze in dem Großherzogthum Luxemburg eintreten lassen, welche darüber auf Grund allgemeiner Verabredungen zwischen den Vereins-Regierungen, in den Preußischen Staaten bestehen oder eingeführt werden ( 1 ) . Dagegen bleibt die Annahme solcher in den Preußischen Staaten bestehenden Grundsätze über das Patentwesen, welche nicht zwischen sämmtlichen Vereins-Staaten vereinbart sind, von der Zustimmung der Großherzoglichen Regierung abhängig, welche dabei, soweit das Interesse des Landes es zuläßt, gern darauf Bedacht nehmen wird, daß die möglichste Uebereinstimmung der Gesetzgebung über das Patentwesen in dem Großherzogthume mit der in Preußen bestehenden erreicht und aufrecht erhalten werde. Nicht minder schließen Seine Majestät der König Großherzog Sich der Verabredung an, daß die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den contrahirenden Staaten auch dann keine Ausnahme erleiden soll, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr gewisser, im innern freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in das Ausland für die Dauer jener außerordentlichen Umstände zu verbieten. Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt demjenigen oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden, die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse nicht beitretenden Vereins-Staates auszudehnen. Ferner räumen die contrahirenden Staaten sich gegenseitig das Recht ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinsstaate zu dem andern dürfen jedoch keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter gleichen Umständen den innern Verkehr des Landes treffen, welches sie anordnet. Art. 5. (Zum Art. 7 des offenen Vertrages.) Da nach den, im Königreich Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, ausländische Spielkarten gar nicht, fremde Kalender aber nur gegen Entrichtung der gesetzlichen StempelAbgabe daselbst eingeführt werden dürfen, diese Bestimmungen jedoch nach Eintritt des freien Verkehrs zwischen Preußen und Luxemburg, ohne anderweite Sicherungsmaaßregeln nicht aufrecht zu erhalten sein würden, so verpflichtet sich die Großherzogliche Regierung, alsbald nach erfolgter Ratifikation des Vertrages die nachstehenden gesetzlichen Anordnungen publiciren und in Anwendung bringen zu lassen: 1. Die Versendung von Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg zum Absatze in andern Zollvereins-Staaten ist nur in so weit gestattet, als fremde Karten in dem betreffenden Vereinsstaate, zum Gebrauch im Lande überhaupt eingeführt werden dürfen. (1) S. Separat-Artikel von 1853 III. Nr. 47. 12 2. Sollten Spielkarten aus dem Großherzogthum Luxemburg durch die Königlich Preußischen Staaten nach dem Auslande oder nach einem andern Vereins-Staate, wo deren Einfuhr erlaubt ist, versendet werden, so müssen die zur Versendung bestimmten Karten dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung ermächtigten Zollamte zur Revision gestellt, unter Aufsicht desselben verpackt und unter Begleitschein-Controle abgefertigt werden. 3. Dasselbe Verfahren findet bei der Versendung von Kalendern aus dem Großherzogthume Luxemburg nach andern Vereins--Staaten oder durch dieselben nach dem Auslande statt. 4. Wer Spielkarten oder Kalender auf andere, als die unter N r . 2 und 3 vorgeschriebene Art in das Preußische Gebiet versendet oder einführt, verfällt in eine Geldbuße, welche bei Spielkarten 10 Rthlr. für jedes Spiel betragen, und bei Kalendern dem vierfachen Betrage der in Preußen auf fremden Kalendern ruhenden Stempel-Abgabe gleichkommen soll. Sollte im Großherzogthume Luxemburg eine Stempel-Abgabe von Spielkarten oder Kalendern eingeführt werden, so werden die Grundsätze, auf welchen die vorstehenden Bestimmungen beruhen, auch bei dem Verkehr mit Spielkarten und Kalendern aus den übrigen Vereins-Staaten nach dem Großherzogthume Luxemburg oder durch dasselbe in Anwendung gebracht werben. Art. 6. (Zum Art. 9 des offenen Vertrages). Für den Fall, daß eine Fabrikation von Runkelrüben-Zucker in dem Großherzogthum Luxembürg vor dem 1. September 1844 statt finden sollte, ertheilen Seine Majestät der König Großherzog die Zusicherung, Sich, nach vorgängiger Verständigung, den hinsichtlich der Erhebung und Kontrole der Rübenzucker-Steuer in Preußen bestehenden gesetzlichen Anordnungen anschließen zu wollen. Art. 7. (Zum Art. 11 des offenen Vertrages). Der Beitritt Seiner Majestät des Königs Großherzogs zu der allgemeinen Münz-Convention der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten erstreckt sich auf die zu dieser Convention gehörigen besondern Verabredungen, namentlich a u f : A. Die Separat-Artikel zu der allgemeinen Münz-Convention der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten, d.d. Dresden, 30ten Juli 1838, (1) und für den Fall, daß im Großherzogthume Luxemburg der 14-Thalerfuß angenommen werden sollte, auf die B besondere protokollarische Uebereinkunft zu der allgemeinen Münz-Convention zwischen den nach dieser Convention, zum 14-Thalerfuße sich bekennenden Staaten von demselben Dato, welche sub N° VI u. VII hier abschriftlich beigefügt sind. Art. 8. (Zum Art. 14 des offenen Vertrages). Seine Majestät der König Großherzog wollen überhaupt diejenigen allgemeinen Anordnungen (1) S. Verordnungs- und Verwaltungsblatt von 1842, Nr. 27. 13 Nr. 47. zum Zwecke der Erleichterung des Handels und Verkehrs, so wie zur Beförderung der Gewerbsamkeit, welche zwischen den sämmtlichen Contrahenten der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge in weiterer Ausbildung der Vereins-Verhältnisse verabredet werden sollten, Ihrerseits auch in dem Großherzogthume Luxemburg auf desfallsige, von der Preußischen Regierung an die dortige oberste Verwaltungs-Behörde ergehende Einladung treffen lassen. Art. 9. (Zum Art. 16 des offenen Vertrages). Nach der Aufnahme des Großherzogthums Luxemburg in den Zollverein wird dasselbe im Verhältnisse zu den übrigen Vereins-Staaten und in allen mit den letzteren vorkommenden Verhandlungen von der Königlich Preußischen Regierung gleich den eigenen Preußischen Landen, vertreten werden (1). Was dagegen die Zollverwaltung im Großherzogthume selbst betrifft, so wird die deshalb im offenen Artikel 1 6 , vorbehaltene Uebereinkunft getroffen, wie folgt: I. Organisation der Zoll-Verwaltung im Allgemeinen und in specieller Beziehung auf das Personal. A. Im Allgemeinen. 1. Nach denselben Grundsätzen, nach welchen für die an das Ausland grenzenden Vereinsstaaten besondere Pauschquanta für die Kosten der Zollerhebung und des Zollschutzes an den Außengrenzen vereinbart werden, wird auch für die Zollverwaltung im Großherzogthume Luxemburg eine besondere Pauschsumme festgestellt, und bei derselben ein eigenes Etats- und Rechnungswesen eingerichtet. Die aus der gedachten Pauschsumme nicht zu deckenden Kosten der Verwaltung, insbesondere im I n n e r n , ferner die Ausgaben an Pensionen, die Freischreibungen, Beiträge zu den Quiescenz-Entschädigungen, Einnahme-Ausfälle und Verluste aller A r t , sind von der Großherzoglichen Regierung, wie von jedem anderen Vereins-Staate, nach den deshalb allgemein bestehenden Grundsätzen, aus eigenen Mitteln zu tragen. 2. Die allgemeine Aufsicht über die Zollverwaltung und das dabei angestellte Personal bleibt der Großherzoglichen Regierung vorbehalten. Dabei steht die Zoll-Direction, insbesondere deren Director, zu dem Chef des Civildienstes und der Landesregierung im Großherzogthume, in demselben Verhältnisse, wie andre Großherzogliche obere Civilbehörden, namentlich die Rechnungskammer (2). Da jedoch die Zolldirection bei ihrer Geschäftsführung der Leitung und Controle einer für das Zollwesen organisirten Centralstelle bedarf, welche bei den übrigen Vereins-Staaten in dem Finanzministerium sich vorfindet, so werden die Funktionen dieser Centralstelle für das Großher(1) S . Separat-Artikel von 1847 2° (2) S . Separat-Artikel von 1847. 3° Nr. 47. 14 zogthum Luxemburg von Seiten Seiner Majestät des Königs Großherzogs dem KöniglichPreußischen Finanzministerium übertragen. Obwohl daher die Zoll-Direction, als eine Luxemburgische Behörde, unter der Aufsicht der obersten Verwaltungs-Behörde des Großherzogthums steht, so ist sie doch in Folge der vorgedachten Uebertragung verpflichtet, in allen die Zoll-Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, die ihr auf dem weiter unten bestimmten Wege zugehenden Anordnungen und Entscheidungen des Königlichen Preußischen Finanz-Ministeriums zu befolgen und auszuführen. 3. Die besondere Leitung des Zolldienstes im Großherzogthume steht der Zoll-Direction, insbesondere deren Director und zwar mir denjenigen Befugnissen zu, welche den Provinzial-SteuerDirectoren in Preußen beigelegt sind, jedoch Alles nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 4. Den contrahirenden Vereinsgliedern steht es frei, in sofern sie es im Interesse des Vereins für nöthig halten, Namens desselben einen Beamten zeitweise oder dauernd bei der ZollDirection zu stationniren, um alle die Befugnisse auszuüben, und die Pflichten zu erfüllen, welche nach Maßgabe der frühern Vereins-Verträge so wohl den bei den Haupt-Aemtern stationirten Controleuren, als den zu den Zoll-Directionen anderer Vereins-Staaten abgeordneten Commissarien zustehen oder obliegen. W i r d ein solcher Beamte von Seiten Preußens abgeordnet, so steht demselben zu, auch hinsichtlich der innern Steuern von Branntwein, Vier, Wein und Taback, und der Salzregie-Einrichtungen, von der Ausführung und Handhabung der Gesetze nähere Kenntniß zu nehmen (1). 5. Für die Beamten einer jeden Categorie von Dienststellen soll, in gegenseitigem Einvernehmen der für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zusammentretenden Commissarien, eine Dienst-Instruction, auf den Grund der für ähnliche Verhältnisse in den übrigen Vereins-Staaten, namentlich in Preußen bestehenden Instructionen entworfen werden. 6. Sämmtliche Beamte sind bei Gelegenheit ihres, S r . Majestät dem König Großherzoge zu leistenden Diensteides insbesondere zu verpflichten, bei Ausrichtung ihres Amts die ihnen ertheilte Instruction genau als Richtschnur zu beobachten und alle ihnen danach obliegenden Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, wie es dem Gesammt-Interesse des Vereins und insbesondere auch dem der Großherzoglichen Regierung zusagt und gemäß ist. 7. Die Uniformirung und Bewaffnung der Grenzaufseher wird, mit Ausnahme der Kragen und Aufschläge, so wie der Kocarde, als unterscheidendes National-Zeichen, dieselbe sein, welche für die Königlich Preußischen Zollbeamten eingeführt ist. 8. Nicht minder wird die Besoldung sämmtlicher, im Großherzogthume anzustellender Beamten, nach den für die Beamten derselben Categorie bestehenden, auf einer Verabredung aller Vereins-Staaten beruhenden Grundsätzen regulirt werden. 9. In Absicht auf Dienstvergehen, deren sich Zollbeamte schuldig machen, tritt nach Verschiedenheit der Umstände, ein administratives oder gerichtliches Verfahren ein. (1) S . Separat-Artikel von 1853. V. 1°. Nr. 47. 15 Dieselben Vorschriften, welche in Preußen bestehen, sowohl zur Beurtheilung der Frage, wann und unter welchen Umständen ein administratives Verfahren statt finde, namentlich wann und unter welchen Umständen ein solches Verfahren Behufs der Entlassung eines Beamten einzuleiten sei, als auch über die Einleitung und den Gang des Verfahrens selbst sollen auch im Großherzogthume zur Anwendung kommen (1). Die zu diesem Behufe erforderlichen Anordnungen werden von den zusammentretenden Vollziehungs-Commissarien gemeinschaftlich vorbereitet und demnächst von der Großherzoglichen Regierung in Ausführung gebracht werden. Die über diesen Gegenstand in der Folge zu erlassenden Vorschriften sollen ebenfalls gegenseitig vereinbart werden. 10. I s t gegen Beamte eine gerichtliche Untersuchung zu verhängen, so fällt diese, ingleichen die Ausführung des etwa ergehenden Straft-Urtheils, und die Tragung etwaniger Untersuchungskosten, derjenigen Regierung anheim, deren Unterthan der Beamte vor seiner Anstellung im Luxemburgischen Zolldienste gewesen ist. Eine Ausnahme hiervon findet Hinsichts der gegen vormals Preußische Beamte einzuleitenden gerichtlichen Untersuchungen dahin statt, daß letztere den Preußischen Gerichten dann nicht überwiesen werden, wenn Luxemburgische Unterthanen, sei es als Mitbeschuldigte, oder als Partie civile bei der Sache betheiligt sind. 11. Die im Großherzogthume Luxemburg angestellten Zollbeamten werden bei eintretender DienstUnfähigkeit, so weit sie aus dem Preußischen Dienste übergegangen sind, ohne Unterschied von der Königlich Preußischen Regierung, sonst aber von der Großherzoglichen Regierung pensionirt, welche letztere dabei die in Preußen für dieselben Dienst-Kategorien bestehenden Normen und Grundsätze in Anwendung bringen wird (2). 12. Die Großherzogliche Regierung sorgt zwar für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte, übernimmt jedoch eine Vertretung erweislicher Kassenverluste nur rücksichtlich derjenigen Beamten, welche nicht aus dem Preußischen in den Großherzoglichen Dienst übergegangen sind. Ausfälle, welche an der Zoll-Einnahme erwiesenermaaßen durch Untreue eines von ihr zu vertretenden Beamten entstehen, werden von der Großherzoglichen Regierung allein gedeckt und von ihrem Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen in Abzug gebracht. Wird dagegen durch Untreue oder Nachläßigkeit eines von der Königlich Preußischen Regierung präsentirten, vormals Preußischen Beamten ein erweislicher Verlust an der Einnahme verursacht, so wird derselbe von der Königlich Preußischen Regierung allein getragen. B. Von der Zolldirection. 13. Die Zoll-Direction wird aus dem Director, einem Rathe und dem nöthigen SubalternenPersonal bestehen. Die Besoldung des Directors wird auf 1,700 Rth. Preuß. Courant festgesetzt, außerdem wird ihm noch eine Mieths-Entschädigung von 300 Rth. Preußisch Courant bewilligt werden. 14. Die Stelle des Directors wird von Seiner (1) S . Separat-Artikel von 1847. 4°. (2) Schluß-Protokoll von 1853. 3° und 4°.— Majestät dem Könige Großherzoge mit einem Nr. 47. 16 Beamten besetzt werden, welchen das Königliche Preußische Finanz-Ministerium, nach vorgängiger Verständigung mit der Luxemburger obersten Verwaltungs-Behörde, dazu in Vorschlag bringen wird. 15. Der zur Stelle des Directors gelangende Beamte, welcher, Falls er ein Preußischer Unterthan ist, für die Dauer dieses Dienst-Verhältnisses aus dem Preußischen Staatsdienste gänzlich ausscheidet, wird dahin vereidet: unter Versicherung der Treue gegen Seine Majestät den König Großherzog, die ihm übertragenen Obliegenheiten und Befugnisse nach besten Kräften, den Bestimmungen des Anschluß-Vertrages, den ergangenen Zollgesetzen und Anordnungen, insbesondere der ihm ertheilten Dienst-Instructionen gemäß, unter Beobachtung der bestehende Landesverfassung und Gesetze, treu und gewissenhaft wahrnehmen und also ausrichten zu wollen, wie es dem Gesammt-Interesse der hohen Souveräne, welche den gedachten Vertrag geschlossen haben, nämlich Seiner Majestät des Königs Großherzogs von Luxemburg und Seiner Majestät des Königs von Preußen, so wie der übrigen Mitglieder des Zollvereins zusage und gebühre. 16. Die Auswahl des Rathes bei der Direktion behalten Seine Majestät der König Großherzog Sich vor; der wirklichen Ernennung soll jedoch eine Mittheilung an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium vorausgehen, damit Falls gegen die Person irgend ein Bedenken obwaltet, deshalb eine Verständigung statt finde. 17. Die Subalternen-Stellen werden von der obersten Luxemburger Verwaltungs-Behörde auf die gemeinschaftlich von dem Zoll-Director und dem Rathe ausgehenden Vorschläge besetzt (1). 18. Beamte, die nur mechanische Dienste zu leisten haben, und auf Kündigung angenommen werden, wählt und ernennt der Director. 6. Von den Erhebungs- und Aufsichts-Beamten. 19. Die Beamten bei dem Haupt-Zoll-Amte oder, wenn deren mehrere zu errichten sein sollten, bei den Haupt-Zollämtern und bei den Neben-Ämtern, ingleichen diejenigen, welche im I n nern des Großherzogthums zur Erhebung und Kontrole der Zollgefälle anzustellen sind, werden, mit Ausnahme des 3ten Mitgliedes (Kontroleurs) bei den Haupt-Zollämtern, aus Luxemburgischen Unterthanen, auf den Vorschlag der Zoll-Direction, von der Großherzoglichen Regierung ernannt, wogegen die Stelle des 3ten Mitgliedes oder Kontroleurs bei den HauptZollämtern mit einem von der Königlich Preußischen obersten Finanz-Stelle, Namens des Vereins, dazu vorgeschlagenen Beamten besetzt wird. (2) 20. Die Ernennung der Ober-Grenz-Controleure erfolgt Seitens der Großherzoglichen Regierung auf den Vorschlag des Königlich Preußischen Finanzministeriums. (3) Dieselben sollen bei der ersten Einrichtung sämmtlich aus der Zahl der diesem Ministerium untergeordneten Preußischen Zoll-Beamten erwählt, bei eintretenden Vacanzen aber durch Luxemburger Zollbeamte, welche von der Zoll-Direktion dafür für tauglich erklärt werden, so (1), (2) und (3) S. Separat-Artikel von 1853. V. 2° 1ter Absatz. Nr 47. 17 lange ergänzt werden, bis die Zahl der mit Luxemburgischen Beamten besetzten Ober-Grenzkontroleur-Stellen wenigstens die Hälfte der in dem Großherzogthume überhaupt vorhandenen Stellen dieser Art erreicht haben wird, welches Verhältniß auch in der weitern Folge maaßgebend bleiben soll (1). 21. Die Grenz-Aufseher werden aus Luxemburgischen Unterthanen von der Zoll-Direction gewählt und ernannt. II. Verabredungen wegen der aus Präsentation der Preußischen Regierung ernannten Beamten. 1. Die aus dem Königlich Preußischen in den Großherzoglich Luxemburgischen Dienst übergegangenen Beamten sind hinsichtlich ihrer Privat- und bürgerlichen Verhältnisse den im Großherzogthume bestehenden Gesetzen, Einrichtungen und Abgaben unterworfen, jedoch mit Ausnahme der Gesetze über die Militärpflichtigkeit, rücksichtlich welcher es bei dem ursprünglichen Verhältniße dieser Beamten und ihrer Angehörigen verbleibt. 2. Durch ihre Dienst-Ausübung im Großherzogthume erlangen dieselben eben so wenig einen Anspruch auf weitere Versorgung daselbst, als ein bleibendes Wohnsitzrecht für sich und ihre Angehörigen am Orte ihrer Stationirung. 3. Der Königlich Preußischen obersten Finanzstelle bleibt das Recht vorbehalten, Beamte, welche auf ihren Vorschlag ernannt worden sind, den Zolldirector mit eingeschlossen, zurückzuberufen und an deren Stelle, so weit dieselbe nach Inhalt des gegenwärtigen Artikels, insbesondere der Verabredung sub N° I C 20 dazu berechtigt ist, andere in Vorschlag zu bringen. Einer solchen Zurückberufung wird aber eine Communication mit der Behörde, von welcher die Ernennung-geschehen ist, vorangehen, damit diese das Nöthige wegen der Entlassung verfügen kann. 4. In allen Fällen, wo es darauf ankommt, einen auf Präsentation der Königlich Preußischen Regierung angestellten Beamten mit ober ohne Pension zu entlassen oder vom Amte zu suspendiren, bedarf es der Zustimmung des Preußischen Finanzministeriums, welches jedoch hierbei auf die Wünsche der Königlich Großherzoglichen Regierung möglichst Rücksicht nehmen wird. 5. Ist eine gerichtliche Untersuchung gegen einen solchen Beamten zu verhängen, so ist davon besagtes Ministerium in Kenntniß zu setzen. III. Dienstliche Stellung, Obliegenheiten und Befugnisse der Zoll-Direction. 1. Da der Director für die Verwaltung allein verantwortlich ist, so hat derselbe bei den von der Zoll-Direction zu fassenden Beschlüsse die entscheidende, der Rath aber nur eine berathende Stimme. Auch ist der Director nur zur Bearbeitung der die Zoll-Verwaltung betreffenden Gegenstände verpflichtet, wogegen dem Rath von der Luxemburgischen Regierung, nach ihrem Ermessen, auch noch andere Geschäfte übertragen werden können. (l) S . Separat-Artikel von 1847. 5° und Separat-Artikel von 1853. V. 2° 2ter Absatz. 3te Beilage zur Nr. 47. Nr. 47. 18 2. Der Zoll-Direction liegt ob, darauf zu sehen und zu halten, daß die Zoll-Verwaltung innern halb ihres Geschäftsbezirks überall den ergangenen Gesetzen, Verordnungen und Anweisungengemäß geführt, von sämmtlichen Beamten nach den bestehenden gesetzlichen und reglementalren Vorschriften und Instructionen verfahren, die Erhebung der Zölle ordnungsmäßig bewirkt und die Entrichtung derselben durch zweckmäßige und sorgfältige Aufsicht gesichert werde. 3. Innerhalb der Grenzen dieser Obliegenheiten kann die Zoll-Direction, so weit nicht für einzelne Gegenstände der Verwaltung Ausnahmen vorgeschrieben sind, selbstständige Anordnungen treffen und wahrgenommene Mängel und Mißbräuche abstellen; außerdem aber hat dieselbe an die oberste Großherzogliche Verwaltungs-Behörde zu berichten. 4. Die Geschäfts-Verbindung der Zoll-Direction mit dem Königlich Preußischen Finanz-Ministerium und vice versa, wird durch Vermittelung der Großherzoglichen obersten VerwaltungsBehörde unterhalten, welche die Berichte der Zoll-Direction urschriftlich an das F i n a n z - M i nisterium gelangen lassen, und eben so die darauf erfolgenden Entscheidungen, sowie auch allgemeine Verfügungen des letztern in extenso der Zoll-Directon mittheilen wird (1). Anf hie Bemerkungen, welche die Großherzogliche oberste Verwaltungs-Behörde ihrerseits hinzuzufügen sich veranlaßt finden möchte, wird von Seiten des Königlichen Finanz-Ministeriums, so viel es die Umstände gestatten, Rücksicht genommen werden. 5. Demzufolge gelangen auch alle von der Zoll-Direction zu erstattenden Berichte und einzureichenden Abschlüsse, Nachweisungen, Uebersichten u.. so wie diejenigen, welche aus besonderer Veranlassung erfordert werden möchten, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium (2.) 6. Damit die Zoll-Verwaltung im Großherzogthum auf eine, mit der Verwaltung in den übrigen Vereins-Staaten und namentlich in den angrenzenden Preußischen Provinzen möglichst über, einstimmende Weise geführt werde, hat die Zoll-Direction in Luxemburg mit der ProvinzialSteuer-Direction in Cöln eine fortgesetzte Communication zu unterhalten, wobei übrigens zwischen beiden das Verhältniß gleichgestellter Behörden stattfindet. 7. M i t den Directiv-Behörden der andern Zollvereins-Staaten, und mit den übrigen Preußischen Provinzial-Steuer-Behörden tritt die Zoll-Direction in Luxemburg nur in soweit in unmittelbaren Schriftwechsel, als die Waaren-Abfertigung auf Begleitscheine oder die Constatirung von Zollvergehen hierzu Veranlassung geben. Für andere Gegenstände erfolgen die etwa nöthigen Mittheilungen durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde und des Preußischen Finanz-Ministeriums. 8. So weit eine Erledigung der Straffälle im Verwaltungswege stattfindet, hat die Zolldirection diejenigen Sachen, für welche die Hauptämter nicht competent sind, in erster Instanz, und diejenigen, in welchen gegen ein Resolut des Haupt-Zollamtes recurrirt wird, in zweiter Instanz zu entscheiden. W i r d gegen die Entscheidung der Zolldirection recurrirt, oder im Wege der Gnade Erlaß oder Milderung der von einer Verwaltungs- oder Gerichts-Behörde festgegesetzten Strafe nachgesucht, so wird die Zoll-Direction jedesmal mit ihrem pflichtmüßigen Gutachten gehört werden. (1) und (2) S. Separat-Artikel von 1847 6° und Separat-Artikel von 1853 V 3°. 19 Nr. 47. 9. Die Zoll-Direction ist befugt gegen die ihr untergeordneten Beamten die Disciplinar-Untersuchung zu verhangen, auch Strafen bis zu 20 Rthlr. Geld oder vier Wochen Gesängniß festzusetzen. Den Beamten bleibt jedoch der Recurs an die höhere Behörde, und zwar den von Preußen präsentirten Beamten durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde an das Königlich Preußische Finanz-Ministerium, vorbehalten. 10. Ist wegen eines Dienstvergehens, welches eine schwere Strafe, als Dienstentlassung, nach sich zieht, nach dem Urtheile der Zolldirection in Luxemburg eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten, so steht es dieser Behörde frei, den betreffenden Beamten sofort zu suspendiren, oder auch Behufs seiner Entlassung das gewöhnliche administrative Verfahren einzuleiten. 11. Die Prüfung der von den Erhebungsstellen im Großherzogthum Luxemburg geführten Register erfolgt durch die Calkulatur der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, und das Gutachten der letzteren entscheidet darüber, in wieweit die bei der Revision gemachten Erinnerungen durch die Beantwortung für erledigt anzunehmen seien. Zu dem Ende übersendet die Zolldirection durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten Verwaltungs-Behörde die nach Ablauf eines jeden Quartals bei ihr eingegangenen Register der Provinzial-Steuer-Direction in Cöln, welche demnächst auf demselben Wege der Zoll-Direction die aufgenommenen Revisions-Protokolle mittheilt, um solche beantworten zu lassen. Nachdem dies geschehen ist, und die beantworteten Revisions-Protokolle an die ProvinzialSteuer-Direction zurückgelangt sind, wird letztere dieselben, mit ihrem, die Entscheidung bildenden Gutachten versehen, remittiren. Die Zolldirection hat dafür zu sorgen, daß die Erledigung der Revisions-Protocolle diesem Gutachten gemäß erfolge. Glaubt dieselbe, mit dem letzteren in einem oder dem anderen Punkte nicht einverstanden sein zu können, so steht ihr zu, durch Vermittelung der Luxemburgischen obersten VerwaltungsBehörde, die Provinzial-Steuer-Direction in Cöln davon in Kenntniß zu setzen, und auf demselben Wege auf die Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums zu provociren, welche, als von der Luxemburgischen Verwaltungs-Behörde ausgehend, der Direction zur Vollziehung eröffnet wird. 12. Ein gleiches Verfahren findet in Absicht der, von den Zoll-Erhebungs-Stellen im Großherzogthume abzulegenden Jahres-Rechnungen statt. 13. Sollte ein Commissar zur Vertretung des gemeinsamen Interesses des Zollvereins (VereinsBevollmächtigter) an die Zoll-Direction abgeordnet werden, um von dem Gange der Zollund Steuer-Verwaltung im Großherzogthum Luxemburg (conf. I. A. N° 4) und deren Erfolgen nähere Einsicht zu nehmen, so hat die Zoll-Direction einem solchen Beamten die Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von allen, das Interesse des ganzen Vereins und seiner Glieder berührenden Verhältnissen der gedachten Zoll- und Steuer-Verwaltung zu geben, demselben bereitwillig jede zur Sache gehörige Auskunft zu ertheilen, und ihm überhaupt die Ausrichtung seines Auftrags, so viel sie solches vermag, möglichst zu erleichtern. Nr. 47. 20 IV. Wirkungskreis des Preußischen Finanz-Ministeriums und der Luxemburgischen obersten Verwaltung-Behörde in Bezug auf die Zoll-Verwaltung im Großherzogtum. 1. A. Soweit nicht schon in dem Zollgesetze, der Zollordnung, oder in den, über einzelne Theile der Zollverwaltung erlassenen Spezial-Regulativen für gewisse Fälle die Anordnung des Finanz-Ministeriums ausdrücklich vorbehalten worden ist, gehören zu der, nach Maßgabe der bestehenden Zollgesetzgebung und der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu treffenden Entscheidung des Königlich Preußischen Finanz-Ministeriums insbesondere alle diejenigen Fälle, in denen es sich handelt u m : (1) a) Feststellung und Annahme eines bestimmten Zoll-Verwaltungs-Grundsatzes; b) Einführung neuer oder Abänderung bestehender Controlen und anderer auf die technische Zollverwaltung Bezug habender Einrichtungen; c) Erledigung von Zweifeln über die Auslegung des Tarifs, des Waaren-Verzeichnisses oder anderer zollgesetzlichen Bestimmungen; d) Anträge auf Abweichungen oder Ausnahmen von den bestehenden ZollverwaltungsVorschriften, ingleichen auf e) Ermäßigung oder Erlaß der tarifmäßigen Abgaben; f) Die zur Beaufsichtigung des Handels und des Gewerbebetriebes im Grenz-Bezirk allgemein oder …

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.