📄 Texte de loi
709
MEMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogthums Luxemburg
Samedi, 23 décembre 1899.
N° 64.
Samstag, 23. Dezember 1899.
Loi du 23 décembre 1899, autorisant la perception des impôts budgetaires pour 1900 et
allouant un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier et février de la même année.
Gesetz vom 23. Dezember 1899, wodurch die
Erhebung der Steuern für das Jahr 1900
ermächtigt und ein provisorischer Credit zur
Deckung der laufenden Ausgaben während
der Monate Januar und Februar derselben
Jahres bewilligt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Notre Conseil d'État entendu ;
De l'assentiment de la Chambre des députés ;
u,
u.,
u.;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Vu ]a décision de la Chambre des députés du
22 décembre courant et celle du Conseil d'Etat
du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à
second vote ;
M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten;
Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 22. Dezember 1899 und derjenigen
des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine
zweite Abstimmung nicht erfolgen wird;
Avons ordonné et ordonnons :
Haben verordnet und verordnen:
er
Art. 1 . Les impôts directs et indirects existant au 31 decembre 1899 seront recouvrés
pendant l'année 1900 d'après les lois et les tarifs
qui en règlent l'assiette et la perception.
Art. 1. Die am 31. Dezember 1899 bestehenden
direkten und indirekten Steuern werden wahrend
des Jahres 1900 gemäß den Gesetzen und Tarifen
erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung
festsetzen.
Art. 2. Il est ouvert au Gouvernement un
crédit provisoire de 1,900,000 fr. pour couvrir
les dépenses à effectuer pendant les mois de
janvier et février 1900, conformément au projet
de budget pour cet exercice.
Art. 2. Der Regierung ist ein provisorischer
Credit von 1,900,000 Fr. zur Deckung der während
der Monate Januar und Februar 1900 nach
Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes
Dienstjahr zu bewirkenden Ausgaben eröffnet.
Art. 3. L'exécution de la présente loi sera
réglée par arrêté grand-ducal.
Art. 3. Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird durch Großh. Beschluß geregelt.
Mandons et ordonnons que la présente loi
Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's
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soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et
observée par tous ceux que la chose concerne.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
„Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die
es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Adolph.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement,
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Kirpach
Mongenast
K. Rischard.
EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, con- Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, betreffend die Ausführung des A r t . 2 vorcernant l'exécution de l'art. 2 de la loi qui
stehenden Gesetzes.
précède.
Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u, u.;
etc., etc., etc. ;
Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom
Vu l'art. 2 de la loi en date de ce jour, qui
ouvre au Gouvernement un crédit provisoire heutigen Tage, welches einen provisorischen Credit
de 1,900,000 fr. pour les dépenses courantes à von 1,900,000 Fr. zur Deckung der laufenden Auseffectuer pendant les mois de janvier et février gaben der Monate Januar und Februar 1900
1900, conformément au projet de budget pour nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes Dienstjahr eröffnet;
cet exercice ;
Auf den Bericht Unserer Regierung im ConSur le rapport de Notre Gouvernement en
seil;
conseil ;
Haben beschlossen und beschließen:
Avons arrêté et arrêtons :
Article unique. Les dispositions de l'arrêté
royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui
règle l'exécution de la loi du même jour concernant l'allocation d'un crédit provisoire pour
les dépenses du mois de janvier 1876, sont
rendues applicables à l'art. 2 de la loi susvisée.
L'autorisation de disposer des crédits portés
au projet de budget pour 1900 cessera lorsque
las ordonnancements et régularisations de dépenses auront atteint le chiffre global de
1,900,000 fr.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl.Großh. Beschlusses vom 21. Dezember 1875,
wodurch die Ausfuhrung des Gesetzes vom nämlichen Tage, betreffend die Bewilligung eines
provisorischen Credits zur Deckung der Ausgaben
des Monats Januar 1876 geregelt wird, sindauf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar.
Die Befugniß, über die im Büdget-Entwurf
für 1900 eingetragenen Credite zu verfügen, wird
aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regulirungen von Ausgaben den Gesammtdetrag von.
1,900.000 Fr. erreicht haben werden.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Les Membres du Gouvernement,
EYSCHEN.
KIRPACH.
MONGENAST.
Ch. RlSCHARD.
Adolph.
Die Mitglieder der Regierung,
Eyschen.
Kirpach.
Mongenast.
K. Rischard.
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Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, partant Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, wodurch ein neues Betriebs-Reglement f ü r die
publication d'un nouveau règlement d'exploitation pour les chemins de fer GuillaumeWilhelm -Luxemburg- Eisenbahnen VeröffentLuxembourg.
licht wird.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u ;
etc , etc., etc. ;
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé
par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex- 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12.
ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxem- J u l i desselben Jahres, den Betrieb der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen betreffend;
bourg ;
Nach Ansicht des vom Deutschen Bundesrath
Vu le nouveau règlement d'exploitation décrété par le Conseil fédéral allemand dans sa erlassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrsséance du 26 octobre 1899 et qui sera appliqué Ordnung), welches vom 1. Januar 1900 ab auf
aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine a partir den Eisendahnen in Alsaß-Lotringen zur Anwendung gelangen soll;
du 1er janvier 1900;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics, et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung
der Regierung im Consell;
vernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
A r t 1 . Obiges Reglement nebst seinen Anlagen
Art. 1er. Le règlement susvisé, avec ses an1
nexes, sera publié au Mémorial,1) pour être exé- soll im „Memorial" ) verössentlicht werden, um
cuté et observé sur les chemins de fer Guillaume- vom 1. Januar 1900 ab in allen seinen BeLuxembourg dans toutes ses dispositions, en stimmungen, insofern dieselben mit dem Vertrage
tant qu'elles sont conformes au traité du 11 juin vom 11. Juni 1872 in Einklang stehen, auf den
1872, et ce à partir du 1er janvier 1900, sans Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen in Wirksamkeit
préjudice à l'application de la convention inter- zu treten, unbeschadet der Anwendung des Berner
nationale de Berne du 14 octobre 1890, relative Vertrags vom 14. Oktober 1890 über den interau transport de marchandises par chemin de fer. nationalen Eisenbahnfrachtverkehr.
Art. 2. Dieses Reglement ersetzt dasjenige,
Art. 2. Ledit règlement remplace celui qui a
été publié en vertu de l'arrêté grand-ducal welches durch Großh. Beschluß vom 20. Dezemdu 20 décembre 1892, ensemble les modifica- ber 1892 zur Veröffentlichung gelangt ist, sowie
tions et ajoutes y apportées par Nos arrêtés die an demselben durch nachfolgende Beschlüsse
vorgenommenen Abänderungen und Zusätze.
subséquents.
Art. 8. Unser General-Director der öffentlichen
Art. 3. Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
arrêté.
Luxembourg, le 23 décembre 1899.
Luxemburg, den 23. Dezember 1399.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH. RISCHARD.
1) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme
Annexe au présent numéro du Mémorial.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
1) Besagtes Reglement (Verkehrs-Ordnung) nebst Anlagen sind als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des
„Memorials" abgedruckt.
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Bekanntmachung. — Eisenbahnen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 80. Juni 1893 („Memorial", Seite 323)
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend,
kommen die in der Anlage B zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen
Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgischdeutschen Wechselverkehr inr Anwendung.
Luxemburg, den 23. Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. R i s c h a r d .
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Van der Schmalspurbahn von Luxemrant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxem- . burg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Junglinster zum Gegenstand öfbourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird.
mune de Junglinster.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
u., u., u.;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1959, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. J u n i 1897,.
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens ;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directorsder öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1er, La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur Ie territoire de la
commune de Junglinster, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité
publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur
l'expropriation pour cause d'utilité publique.
A r t 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Junglinster, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899
eingereichten Plänen, ist Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetz vom 17. Dezember 1859, uber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Art. 2. Notre Directeur général des travaux
A r t 2. Unser General-Director der öffentlichen
713
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. R i s c h a r d
Ch. RISCHARD.
Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Rodembourg.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Bau der Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Rodenburg zum Gegenstand össentlichen Nutzens erklärt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer a petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1889, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
Art. 1er. La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la
commune de Rodenbourg, d'après les plans
dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée
d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 2. Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Wir
Adolph,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u, u.;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen:
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Art. 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Rodenburg, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. J u l i 1899
eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. RISCHARD.
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
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Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la
ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Bech.
Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der B a u der Schmalspurbahn von Luxembürg nach Echternach auf dem Gebiete der
Gemeinde Bech zum Gegenstand öffentlichen
Nutzens erklärt wird.
Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau,
etc., etc., etc. ;
Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de ter à petite
section de Luxembourg à Echternach ;
Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'État entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général des
travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Wir Adolph,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u, u., u ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen:
Art. 1er. La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à
Echternach, partie située sur le territoire de la
commune de Bech, d'après les plans dressés et
présentés le 26 juillet 1899 par l'administration
des travaux publics, est déclarée d'utilité publique.
En conséquence, les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 1. Der Bau einer Schmalspurbahn von
Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Gemeinde Bech, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt.
Art. 2. Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
Adolph.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
C h . RlSCHARD.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
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Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, worant d'utilité publique la construction de la
durch der Ban der Schmalspurbahn vom Luxemligne de chemin de fer à petite section de Luxembürg nach Echternach aus dem Gebiete der
Gemeinde Niederanven zum Gegenstand
bourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird.
mune de Niederanven.
Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNOUS ADOLPHE, par la grâce de Dieu,
Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau,
u., u, u.;
etc., etc., etc. ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897,
Vu la loi du 20 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg
nach Echternach betreffend;
section de Luxembourg à Echternach ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859,
Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'exproüber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens;
priation pour cause d'utilité publique;
Nach Anhörung Unseres Staatsrathes:
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Auf den Bericht Unseres General-Directors
Sur le rapport de Notre Directeur général
des travaux publics et après délibération du der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der
Regierung im Conseil;
Gouvernement en conseil ;
Haben beschlossen und beschließen:
Avons arrêté et arrêtons :
er
Art. 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von
Art. 1 . La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der
Echternach, partie située sur le territoire de la Gemeinde Niederanven, gemäß den durch die Baucommune de Niederanven, d'après les plans verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899
dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad- eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand offentministration des travaux publics, est déclarée lichen Nutzens erklärt.
d'utilité publique.
Demzufolge werden die zur Ausführung dieser
En conséquence les terrains à emprendre
pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem
formément à la loi du 17 décembre 1859, sur Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben.
l'expropriation pour cause d'utilité publique.
Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen
Art. 2. Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
arrêté.
Luxembourg, le 13 décembre 1899.
Luxemburg, den 13. Dezember 1899.
ADOLPHE.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch.
RISCHARD.
Avis. — Caisse d'épargne.
Il est porté à la connaissance du public qu'en
vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 18 décembre
ct., les livrets nos 57135 et 69217 qui ont été
Adolph.
Der General-Director
der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Sparkasse.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 18. d. Mts. die
verloren gegangenen Livrets Nrn. 57135 u. 69217
716
perdus, sont annulés et ont été remplacés par
des duplicata.
Luxembourg, le 19 décembre 1899.
für nichtig erklärt und durch Duplikate ersetzt
worden sind.
Luxemburg, den 19. Dezember 1839.
Arrêté du 20 décembre 1899, portant reconnais- Beschluß vom 20. Dezember 1899, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der
sance légale et approbation des statuts de la
société de secours mutuels dite « Unterstutzungs- Statuten des Unterstützungsvereins für die
Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik
verein fur die Angestellten und Arbeiter der
von und zu Pulvermühl betreffend.
Tricotfabrik von und zu Pulvermuhl. »
Der Staatsminister, Präsident
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
der Regierung;
DU GOUVERNEMENT ;
Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des vereins für die Angestellten und Arbeiter der
employés et ouvriers de la fabrique de tricots Tricotfabrik von und zu Pulvermühl, wegen
de et à Pulvermuhl, ensemble les statuts de gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des
Statuts dieses Vereins;
cette société ;
Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverVu l'avis émis le 4 juillet 1899 par l'administration communale de Hamm, siège de ladite waltung von Hamm, Sitz des Vereines, vom
4. J u l i 1899;
société ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission superieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 6. Dezember 1899;
en date du 6 décembre 1899 ;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ;
ducal du 22 du même mois ;
In Anbetracht, daß das Statut genannten
Attendu que les statuts de ladite société sont
en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und
Reglemente in Einklang steht;
règlements
In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der
Attendu que les recettes assurées de la même
Gesellschaft
zur Bestreitung der ordnungsmäßigen
société paraissent suffisantes pour faire face à
Ausgaben
derselben
hinreichend erscheinen;
les dépenses obligatoires ;
Beschließt:
Arrête :
er
Art. 1. Der Unterstützungsverein für die AnArt. 1 . La société de secours mutuels dite
« Unterstützungsverein für die Angestellten und gestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und
Arbeiter der Tricolfabrik von und zu Pulver- zu Pulvermühl wird hiermit gesetzlich anerkannt
muhl » est légalement reconnue et ses statuts und ist dessen Statut genehmigt.
sont approuvés.
Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen
Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y
Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden.
annexés, sera publié au Mémorial.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
717
(ANNEXE.)
Statuten des « Unterstützungs-Vereins der Trïcotfabrik von und zu Pulvermühl».
Zweck des Vereins.
Art. 1. Seit 1868 besteht zu Pulvermühl, unter der
Benennung « Unterstutzungs-Verein für die Angestellten
und Arbeiter der Tricotfabrik von und zu Pulvermühl »
eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse (Caisse de
secours des employés et ouvriers de la fabrique de tricots
à Pulvermühl).
Derselbe hat den Zweck :
1° seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern ärztliche Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ;
2° seinen Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Geldentschädigung zu gewähren ;
3° für die Begräbnisskosten seiner Mitglieder theilweise aufzukommen ;
4° benn Tode eines seiner Mitglieder den Angehorigen
eine Geldentschädigung zuzuwenden ;
5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern
zeitweilige und ausserordentliche Geldunterstützungen
zu gewähren ;
6° in Fällen von unverschuldetem Arbeitsmangel ausserordentliche Geldunterstützungen zu bewilligen ;
7° die Angehörigen der Mitglieder zu den, dem Verein
seitens der Aerzte und Apotheker gewährten Vergünstigungen der reduzirten Gebühren zu berechtigen.
scheidet der Vorstand, ohne Röcksicht auf Alter, Geschlecht und Wohnsitz. Die Ehrenmitglieder, welche
einen Jahresbeitrag von wenigstens 10 Fr. zahlen müssen,
sind stimm- und wahlberechtigt.
Austritt und Ausshluss.
Art. 6. Der Austritt aus der Fabrik sieht im Prinzip
den Verlust der Mitgliedschaft nach sieh, jedoch verbleibt
dem aus der Fabrik ausgetretenen Milgliede das Recht, die
statutenmässig festgesetzte Unterstützung zu verlangen,
so lange dasselbe die Berträge regelmassig entrichtet, in
der Gemeinde sesshatt ist und keiner andern Unterstützungskasse augehört, die Sterbekasse ausgenommen.
Das betreffende Mitglied ist in dem Falle als Controleur
nicht mehr wählbar, verliert die in Art. 1 al. 5, 6, 7 den
übrigen Mitgliedern gewährten Vergünstigungen, sowie
sein aktives und passives Stimmrecht.
Art, 7. Ausgeschlossen können werden :
1° Diejenigen, welche sich eines schweren und entehrenden Vergehens schuldig machen ;
2° Diejenigen, welche die Interessen des Vereins schädigen ;
3° Diejenigen, welche Krankheiten verheimlicht, deren
Bekanntsein die Aufnahme beeinträchtigt hätte ;
4° Widersetzlichkeiten gegen die Krankenkontrole oder
grobe Zuwiderhandlungen gegen die ordnungsmässige
Ausführung der Statuten haben ebenfalls sofortigen Ausschluss zur Folge,
Ueber den event. Aussehluss entscheidet in diesen Fällen
der Vorstand.
Verwaltung.
Aufnahme,
Art. 2, Alle Angestellten, Arbeiter und Arbeitet innen,
welche das 15. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben, sind verpflichtet dem
Unterstützungsverein beizutreten.
Das Eintrittsgeld ist festgesetzt :
Art. 8. Die Angelegenheiten des Vereins werden unauf 2 Franken bei täglichem Verdienst bis inclusive
entgeltlich durch einen Verwaltungsrath besorgt. Der2 Franken ;
auf 3 Franken bei taglichem Verdienst uber 2 Franken. selbe besteht aus dem Präsidenten (Fabriksherrn,) und
Art. 3. Die Bestimmung über die Altersgrenze von 45 den Controleurs, deren Zahl nicht unter 6 und nicht über
Jahren, sowie die unter Art. 4 erforderten Bedingungen là betragen kann und derart berechnet wird, dass auf je
des Freisems von körperlichen Gebrechen, finden jedoch 15 Mitglieder ein Controleur entfällt, ohne dass jedoch
keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder, welche blos die angegebene Zahl überschritten werden darf. — Es
auf die sub 4 Art. 1 vorgesehenen Sterbefall-Entscbätigung dürfen nur Luxemburger Mitglieder des Verwaltungsrathes
ein Anrecht haben. Ueber die Aufnahme der Mitglieder sein.
Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Zahl aus den
dieser Gattung entscheidet der Verwaltungsrath auf ein
an den Präsidenten zu richtendes schriftliches Gesuch hin. ältesten Arbeitern um 12 erhöht.
Art. 9. Der Verwaltungsrath wählt seinen Sekretär
Art. 4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme und Kassirer entweder unter den Controleurs oder ausserzur Arbeit, nachdem der Arbeiter hezw. die Arbeiterin halb derselben; im letzteren Falle haben dieselben keidurch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie mit nerlei Stimme im Verwaltungsrath.
keinerlei körperlichen Gebrechen behaftet sind, welche
Art. 10. Um als Controleur gewählt zu werden, muss
auf Kosten der Kranken-Kasse eine spätere Arbeitseinman 2 Jahre aktives Mitglied des Vereins sein.
stellung bedingen könnten.
Art. 11. Der Vorstand ist jedes Jahr zur Hälfte zu erArt. 5. Ueber die Aufnahme der Ehrenmitglieder ent64a
718
neuem. Austretende Mitglieder sind wieder wählbar. Die tigkeit des augegebenenen Krankheitsfalles Ueberzeugung
Wahl ist geheim.
zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass
Art.12.Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs die Kasse nicht durch simulirte Krankheit geschädigt wird,
werden innerhalb 14 Tagen ersetzt..
Art. 21. Die Fabrik besorgt, unentgeltich die EinArt 13. Monatlich wird unter dem Vorsitze des Präsi- ziehung der Mitgliederbeitrage und die Auszahlung derdenten eine Sitzung des Vorstandes anberaumt, zu welcher selben zu Händen des Kassirers. Ein, die Bilanz der Kasse
sämmtliche Controleurs unter Mittheilung der Tagesord- enthaltender Rechnungsbericht wird alljährlich durch
Anschlag oder .sonstige zweckentsprechende Veröffentnung zusammenberufen werden.
lichung zur allgemeinen Kenutniss gebracht.
Art 14. Jedes Jahr sinden zwei ordentliche GeneralVermögen und Einkünfte.
versammlungen statt und zwar im Februar und August.
In der Februarsitzung werden sämmtliche Rechnungen
Art. 2 2 . Das Vermögen und die Einkünfte der Kasse
und Belegstücke von der Generalversammlung durchge- bestellen aus
sehen und begutachtet.
1° dem Eintrittsgeld der Mitglieder (Art. 2) ;
2° den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Diese unArt 15. Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrathes ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern, terscheiden sich in drei Kategorien :
a) Fr. 0,50 ) für jede Lohnperiode (quinzaine) ;
einschliesslich des Präsidenten, erfordert Die Beschlüsse
werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei 6) Fr. 0,35 )
c) den Beiträgen bei Sterbefällen.
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorZru Feststellung der Kategorien wird Ende jedes Jahres
sitzenden.
Art. 16 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die officielle Lohnliste als Basis genommen, und diejenigen
ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund einer Versamm- Mitglieder, deren Monatsverdienst 50 Franken übersteigt,
lung fernbleibt, wird mit einer Geldstrafe von 1 Fr. be- in die erste Kategorie, diejenigen unter 30 Franken Monatsverdienst in die zweite Kategorie eingetheilt.
legt.
Die Bestimmung der Zahlung eines laufenden Beitrages
Art,17.Im Falle der Erkrankung eines Vereinsmit- findet auf die sub Art. 3 rubrizirten Mitglieder keine
gliedes ist dem Controleur derjenigen Sektion, welcher Anwendung ;
der Erkrankte angehört, sofort Anzeige zu erstatten, um
5° den Strafen ; diese Gelder dienen in erster Linie zur
von demselben einen Krankenschein in Empfang zu neh- Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungen ;
men, welche letzterer, mit dem Vereinsstempel versehen,
4° den Vermächtnissen und Schenkungen, sowie aus
vorläufig zur freien ärtlichen Behandlung und unentgelt- den Zinsen des Reservefonds und sonstiger Kapitalbelichen Empfangnahme der Arzneien berechtigt. Für stände.
jede Entnahme eines Krankenscheines sind Fr. 0.10 zu
A r t 2 3 . Von den heute vorhandenen Vereinsgeldern
zahlen.
wird die Summe von 5000 Franken als Reservefonds festArt 18. Der Kranke ist verpflichtet, sein Statuten- gesetzt. Der Reservefonds muss wenigstens 20 Franken
buch d m Arzte zu verabfolgen. Wenn der Kranke zu- pro wirkliches Mitglied betragen, bis zu dem Augenblick
gleich arbeitsunfähig ist, so bleibt das Statutenbuch in wo der Reservefonds diese Höhe erreicht, resp. nach geHänden des Arztes bis zur Wiederaufnahme der Arbeit.
schehener Inanspruchnahme, wieder erreicht haben wird,
Das Datum, sowohl der Krankenmeldung als der Ge- wird derselbe durch Erhebung eines monatlichen Supplesundmeldung, wird vom Arzte und einem Controleur be- mentheitrags in der Höhe des gewöhnlichen Monatsbeischeinigt ; bez. Formulare befinden sich am Ende eines trags auf die statutenmässige Höhe, gebracht.
jeden Statutenbuches und bildet solches die Grundlage
Der Reservefonds darf nur durch Beschluss einer Gene
zur Berechnung des Krankengeldes. — Demgemäss muss ralversammlung und unter Zustimmung von zwei Drittel
jedes Mitglied sich bei seinem Eintritt in den Besitz eines und eine Stimme der erschienen wirklichen Mitglieder
Statutenbuches setzen.
angetastet werden,
Art.19.Nur mit den Unterschriften des Präsidenten
A r t 2 4 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beiund eines Controleurs versehene Formulare geben Berech- trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vortigung zur Auszahlung der Gelder.
gesehen sind, und dürfen die Gesellschaftsgelder in keiArt. 2 0 . Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind nem Falle zu einem andern, als dem ausdrücklich in den
streng verpflichtet, durch persönlichen Besuch in der Statuten angeführten Zwecke verwendet werden,
Wohnung des erkrankten Mitgliedes sich von der RichA r t . 2 5 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich
719
in der Kasse besinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder au die Sparkasse abzuführen, oder je nach
Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass,
und wie es für die Gesellschaftsintereshen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente,
sei es mil Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Werthpapieren oder in Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen,
so wie sie angekauft werden, hei der Generaleinnahme
hinterlegt, lieber die Hinterlegung des Luxemburgischen
Staats-Schuldentitels wird eine Erklärung gegen eine, auf
den Namen der Gesellschaft lautenden Nominativbeseheinigung aufgenommen.
Verpflichtungen der Kusse gegen ihre Mitglieder.
A r t . 2 6 . Die Unterstützungskasse verbindet sich den
Vereinsmitgliedern gegenüber zu folgenden Leistungen :
1° Es werden durch den Verwaltungsrath mehrere Medezin-Aerzte, Zahn- und Augenarzt, sowie Masseur engagirt, die auf Grund der vorzulegenden Rechnungen ihr
Honorar aus der Kasse beziehen.
Die Aerzte haben sowohl die Untersuchung der ihnen
vorgestellten Arbeiter, als auch in Krankheitsfällen die
ärztliche Behandlung für die Vereinsmitglieder zu übernehmen, gleichviel ob die Krankheit Arbeitseinstellung
nach sich zieht oder nicht.
Im äussersten Nothfalle kann ohne Weiteres ein fremder
Arzt herbeigerufen werden, und wird derselbe, dann für
den ersten Akt der Hilfeleistung aus der Kasse bezahlt.
Ist es jedoch einem Kranken daran gelegen, sich von
einem andern approbirten Arzte als den Vereinsärzten
behandeln zu lassen, so steht ihm solches frei. In diesem
Falle hat der Kranke die Kosten für ärztliche Behandlung
selbst zu tragen, und werden die Arzneikosleu nur dann
vergütet, wenn die bez. Rezepte mit dem Vereinsstempel
und der Unterschrift des Präsidenten versehen sind.
2° Die vom Arzte verordneten Arzneien werden aus
der Kasse bezahlt, worüber die betreffenden Apotheker
halbjährlich spezifizirte Rechnung vorzulegen haben ; ausgenommen sind : Weine, Spirituosen, mineralische Tafelwasser und sogenannte Spezialitäten.
3° Für die ersten drei Monate, während welcher ein
Mitglied auf der Fabrik in Arbeit steht, hat dasselbe keinerlei Anspruch an die Kasse ; mit Beginn des vierten
Monats erhält jedes Mitglied bei Erkrankungen, infolge
deren es länger als fünf Tage arbeitsunfähig ist, ein tägliches Krankengeld. Dasselbe ist je nach den gezahlten
Beiträgen (Art. 22) verschieden, und zwar:
a) bei monatlichem Beitrag von Fr. 0,70 tägliches
Krankengeld Fr. 0,50 ;
b) bei monatlichem Beitrag von Fr. 1,00 tägliches
Krankengeld 1 Fr.
Art. 27. In Krankheitsfallen, welchwenigeralsfunf
Tage danern, wird ein Kraukengeld nicht .Dauert
die Krankheit aber langer als zehn Tage,sowerdendie
ersten funf Tage mit vergütet ; z. B. bei stebentägiger
Krankheit werden nur zwei Tage, und bei elf Tage Kranksein elf Tage entrichten.
Der erste Sonn oder Festlag bleibt bei Berechnung des
Krankengeldes ausgeschlossen, dagegen werden alle solgenden Sonn- und Festtage mitbezahlt, doch darf der dem
Mitgliede durch seine Krankheit verloren gehende Lohn
nicht erreicht werden.
Art. 28. Die Beiträge müssen auch während des Dauer
der Krankheit entrichtet werden.
Art. 29. Im Falle der Verbeirathung eines weiblichen
Mitgliedes verliert dasselbe das Anrecht auf die in Art. 26
unter 3 vorgesehene tägliche Geld-Unterstützung. Demselben wird aber freie ärztliche Behandlung und der Bezug
von Arzneimitteln in allen Krankheitsfällen gewählt.
Bei Entbindungen wird demselben noch ausser freiem
Arzt und Apotheker eine Unterstützung von 10 Franken
zu. Theil.
Alle Frauen und Wittwen, welche nicht schon als Mädchen Mitglied der Kasse waren, müssen den vorschriftsmässigen Eintrittssatz zahlen, geniessen aber nur die in
diesem Artikel unter Alinea 1 und 2 angeführten Vergünstigungen.
Art. 30. Ueber Gewährung und Höhe der an Altar
und Gebrechen leidenden Mitglieder, oder in Fällen von
nicht selbst verschuldetem Arbeitsmangel zu leistenden
zeitweiligen und ausserordentlichen Unterstützungen, entscheidet ev. jedes Mal der Vorstand nach Maassgabe der
jeweiligen Kassenmittel
Art. 31. Bei eintretendem Sterbefalle wird den Angehörigen eine Beisteuer von 15 Franken, und falls der
Verstorbene Familienhaupt war, eine solche von 25 Fr.
zuerkannt.
Art. 32. Der Beerdigung eines Mitgliedes sind alle
Mitglieder unter Strafe von Fr. 0,15 beizuwohnen verpflichtet.
Art. 33. Beim Sterbefalle eines Mitgliedes wird sofort, spätestens an dem naehfolgenden Zahltage (quinzaine) ein Beitrag erhoben, welcher folgendermaassen
festgesetzt ist :
Für die sub Art. 2 bezeichneten Mitglieder :
Fr. 0,50 bei monatlichem Beitrag von i Franken ;
Fr. 0.3S bei monatlichem Beitrag von Fr. 0.70.
Für die sub Art. 5 bezeichneten Mitglieder ; ohne Unterschied Fr. 0.30.
Art. 34. Die Sterbegelder sind :
a) von einem Mitgliede, welches Fr. 0,35 pro Sterbe-
720
fall Beitrag gezahlt, erhallen die Bezugsberechtigten Fr.
0.35 pro wirkliche Milgliederzaht ;
b) von einem Mitgliede, welches 0.50 pro Sterbefall
gezahlt, die ganz« eingegangene Summe der Beitrage.
Art. 35. Nach Beibringung der Todesbescheinigung
und Eingang der Beitrage wird die festgesetzte Summe
sub Art. 34 gegen Quittung an die Bezugsberechtigten
entrichtet. Als solche gelten in nachfolgender Reihenfolge : Wittwer-Wittwe, Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern und Geschwister, und zwar kommen in erster Reihe
diejenigen unter den Bezugsberechtigten, mit welchen
der Verstorbene gemeinsamen Haushalt fuhrte und von
welchen er verpflegt wurde. Sind keine nahen Verwandten
vorhanden, resp. nicht leicht ausfindig zu machen, so
wird das Sterbegeld für die Beerdigung, Errichtung eines
Grabsteins u. s. w. verwandt, soweit dasselbe zur Deckung
dieser Kosten hinreicht. Etwaiger Ueberschuss wird dem
Kassenbestand des Unterstützungs-Vereins überwiesen.
Art. 36. Die Todesursache übt keinen Einfluss auf die
Auszahlung der Sterbegelder.
Art. 37. Der Verwaltungsrath entscheidet über alle
Streitfragen seitens derjenigen, welche bezugsberechtigt
sind oder es zu sein glauben. In dergleichen Fallen tritt
die Bestimmung von Art. 8 hinsichtlich der Hinzuziehung
der zwölf altesten Mitglieder in Kraft. Die Beschlüsse
Werden durch Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Art. 38. Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf den
Zweck der Kasse nicht als Erbtheil zu betrachten und
übernimmt der Verein Erbschaftsansprüchen gegenüber
keinerlei Verbindlichkeit.
Art. 39. Bei Ausbruch einer Epidemie, wodurch
mehrere rasch aufeinander folgende Todesfalle stattfinden, wird der Betrag der Sterbegelder durch rien Unterstützungsverein vorgeschossen, insoweit dessen Kasse
es gestaltet, und werden die Beiträge nicht auf einmal,
sondern nach und nach an den darauffolgenden Zahltagen
entrichtet.
In allen Fällen bleiben aber die Angehörigen bezugsberechtigt und werden die Sterbegelder der Reihenfolge
nach ausgezahlt.
Allgemeine Bestimmungen, Schlichten etwaiger Streitsachen. Statuten-Abänderung.
Art. 40. Freie ärztliche Behandlung der Vereinsmitglieder, desgleichen die Uebernahme der Medizinkosten
(mit dem in Art. 26 al. 2 gemachten Vorbehalt) und das
nach Art. 26 al. 3 zu zahlende Krankengeld werden bis
zur ärztlich bescheinigten Genesung, längstens aber auf
die Dauer von neun Monaten gewährt und beschränkt sich
vom dritten bis sechsten Monat die Geldunterstützung auf
die Halfte, und vom sechsten bis neunten Monat auf ein
Drittel.
Art. 41. Bei körperlichen Verletzungen, die in Ausübung der Arbeit entstanden sind, sowie in Fällen unverschuldeter Noth, kann eine Unterstützung von Seiten
der Kasse auch über den vorgedachten Zeitraum hinaus
bewilligt werden, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, nach Massgabe der Kassenmittel. In keinem
Falle und unter keiner Bedingung darf jedoch eine derartige ausserordentliche Unterstützung über die Dauer
von drei Monaten hinaus ausgedehnt werden.
Bei Unterleibsbrüchen, welche während der Beschaftigung in der Fabrik entstanden sind und das Tragen eines
Bruchbandes nöthig machen, werden die Kosten zur Beschaffung dieses Bruchbandes durch die Vereinskasse bestritten.
Brillen und Bandagen werden auf ärtzliche Verordnung
ebenfalls von der Kasse geliefert, und zwar durch Vermittlung des Vorstandes.
Art. 42. Nach überstandener Krankheit von neununddreissig Wochen (9 Monate) können nur nach dreizehn
Wochen ununterbrochener Wiederaufnahme der Arbeit
aufs Neue Ansprüche an die Vereinskasse gemacht werden.
Bei Fortdauer der Krankheit nach neununddreissig Wochen
können, durch Beschluss des Verwaltungsrathes, einem
Mitgliede, welches zehn Jahre dem Vereine angehört hat,
nach Massgabe der Kassenmiltel und von Art. 41, zeitweilige Geldunterstützungen gewährt werden.
Art. 43. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung
oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei chronischen
Krankheiten, bei Verwundungen, welche das Mitglied in
einer Schlägerei empfangen wo es erwiesenermassen der
Angreifer war, oder bei Verwundungen , die es in einem
Aufstand woran es sich freiwillig belheiligte, oder im
Wirtshaus empfangen, oder bei Ausübung von Sport, wie
Velociped, Turnen, Kraftübungen oder sonstigen, nicht
zum Beruf gehörenden Manipulationen erhaltener Verletzungen, besteht kein Recht auf Unterstützung.
Art 44. Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied
unter Vorschützung von Krankheit Hülfe begehrt und
erhalten hat, so wird dieser Betrug mit einer Geldbusse
vom doppelten Betrage der gewahrten Unterstützung
geahndet.
Dem entgegen verfallen in eine Geldstrafe von einem
Franken alle diejenigen, welche einem Mitgliede für eine
ihm rechtmässig zugekommene Unterstützung Vorwürfe
machen.
Art. 45. Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12
des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die Hilfskassen, seine
Bücher, Register, Protokolle und sämmtliche Schrift-
721
stücke dem zuständigen Regierungsmitgliede oder dessen
Spezialdelegierten auf Wunsch zu unterbreiten.
Art. 46. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten,
welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen
Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem
Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer
durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden
Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien
diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen.
Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so
ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident,
einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen
Entscheidung entgültig ist.
Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft,
der Präsident der höheren Kommission zur Förderung
der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in
den beiden bevorstehenden Abschnitten vorgesehenen
Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen.
A r t . 4 7 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten
muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine
Statuten-Abanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche vierzehn Tage im Voraus eigens zu
diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe
an jedes Mitglied, oder durch Anschlag einberufen, von
drei Viertel der wirklichen Mitglieder besucht sein und
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nestätigt
werden, und von der Regierung in der Form genebmig:
werden muss, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist.
Auflosung
und
Liquidierung.
Art. 48. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei
erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen.
Diese Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem
Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durcis Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher
wenigstens drei Viertel der stimmberechtigtes Mitglieder zugegen sein müssen.
Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe
Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei
Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
sein.
Die Auflösung ist nur mit der Zustimmung der Oberbehörde gültig.
Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge
der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses
vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt.
Der Vorstand.
(Folgen die Unterschriften.)
Arrêté du 20 décembre 1899, portant approbation Beschluß vom 20 Dezember 1899, wodurch Aende modifications aux statuts de la caisse de
derungen an den Statuten des Sterbekassendécès des employés de la douane du GrandVereins der Zollbeamten des GroßherzogDuché de Luxembourg.
thums Luxemburg genehmigt werden
LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT
DU GOUVERNEMENT,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung;
Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande de la société de secours
mutuels dite Caisse de décès des employés de vereins, genannt „Sterbekassen-Verein der Zollla douane du Grand-Duché de Luxembourg, beamten des Großherzogthums Luxemburg" um
sollicitant l'approbation de modifications appor- Genehmigung von Aenderungen an Art. 19 seiner
Statuten;
tées à l'art. 19 de ses statuts ;
Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 13.
Vu notre arrêté du 13 décembre 1894, portant
reconnaissance légale et approbation des statuts Dezember 1894, wodurch dieser Verein gesetzlich
anerkannt und dessen Statut genehmigt w i r d ;
de la dite mutualité ;
Vu l'avis de l'administration municipale de
Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverLuxembourg, en date du 29 août 1899, et celui waltung der Stadt Luxemburg, vom 29. August
de M. le commissaire de district de Luxembourg 1899, und desjenigen des Distrikts-Commissars
von Luxemburg, vom 1. September 1899;
du 1 e r septembre 1899 ;
Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission supérieure d'en-
722
couragement des sociétés de secours mutuels,
en date du 6 décembre 1899 ;
Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de
l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ;
Arrête :
A r t 1 . Les modifications apportées à l'art.
19 des statuts de la société de secours mutuels dite Caisse de décès des employés de la
douane du Grand-Duché de Luxembourg, par
décision de l'assemblée générale du 20 août 1899,
sont approuvées.
Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte de
la disposition modiffiée, sera publié au Mémorial.
er
mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit
beruhenden Hilfskassen, vom 6 Dezember 1893;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891
und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22.
dess. M t s . ;
Beschließt:
Art. 1. Die am Art. 19 der Statuten des
Unterstutzungs - Vereins, genannt „SterbekassenVerein der Zollbeamten des Großherzogthums
Luxemburg", durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. August 1899 vorgenommenen Aenderungen sind genehmigt.
Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut
der abgeänderten Bestimmung, soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
EYSCHEN.
ANNEXE.
Sterbekassenverein der Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg.
Abanderung des Art. 19 der Statuten, beschlossen in der General-Versammlung vom 20. August 1899.
Der Art. 19 der Statuten erhalt folgende Fassung :
«Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Beitrag und
zwar:
unverheirathete
Beamten...
W i t t w e n . . . .
verheirathete Beamten und Wittwen.
1,00 Fr.
0,25
1,25
pro Monat.
Hat das Vereinsvermogen die Hohe von 20,000 Fr. erreicht, so kann der Verwaltungsrath eine Ermässigung in
Avis. — Justice.
Par arrêté grand-ducal en date du 19 décembre ct, M, Thomas-Michel Leidenbach, greffier
près la justice de paix du canton de Wiltz, a été
nommé aux mêmes fonctions près la justice de
paix du canton de Redange.
Luxembourg, le 21 décembre 1899.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
der Weise eintreten lassen, dass
Unverheirathete
Verheirathete und Wittwer
noch....
0,75 Fr.
1,00
monatlich zu entrichten haben.
Wenn es spater die Verhaltnisse gestatten, so können
nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auch die Beiträge der Verheiratheten und Wittwer auf 0,73 Fr. monatlich reduzirt werden.
Bekanntmachung. — Justiz.
Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember ct,
ist Hr. Thomas Michel Leidenbach, Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kantons Wiltz,
zu denselben Functionen beim Friedensgerichte
des Kantons Redingen ernannt worden.
Luxemburg, den 21. Dezember 1899.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
723
Avis. — Jury d'examen.
Le jury d'examen pour l'art dentaire se réunira
du 38 au 30 decembre 1899, dans la salle des
séances du Collège médical, à l'effet de procéder
à l'examen de M. François Wirion de Luxembourg, récipiendaire pour le grade de dentiste.
L'ordre des examens est fixé comme suit :
jeudi, 28 décembre, de 2½ à 6½ heures de relevée, examen écrit ; vendredi, 29 décembre,
confection d'une pièce par le candidat ; samedi,
30 décembre, à 2½ heures de relevée, examen
oral.
Luxembourg, le 18 décembre 1899.
Le Directeur général des travaux publies,
C h . RlSCHARD.
Avis. — Règlement communal.
Dans sa séance du 15 novembre dernier, le
conseil communal de Bourscheid a arrêté un
règlement de police concernant l'usage de la
conduite d'eau et des réservoirs publics à Bourscheid. — Ce règlement a été dûment publié.
Luxembourg, le 20 décembre 1899.
" Le Directeur général de l'intérieur,
H . KlRPACH.
Arrêté du 18 décembre 1899, relatif à la répartition des subsides alloués aux communes dans
l'intérêt de la bienfaisance publique.
L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX
PUBLICS ;
Vu l'art. 224 du budget des dépenses de
l'exercice 1899 ;
Arrête :
er
A r t . 1 . Les subsides suivants, au montant
total de 46,200 fr., sont accordés aux communes
ci-après désignées dans l'intérêt de la bienfaisance publique.
Ces subsides seront liquidés au profit des
collèges des bourgmestre et échevins des communes intéressées.
Bekanntmachung
-
Prüfungsjury.
Die Prufungsjury für Zahnbeilkunde wird vom
28. bis zum 30. Dezember 1899. in dem Sitzungssaal des Medizinalkollegiums behufs Prüfung
des Hrn. Franz Wirton aus Luxemburg..
Zahnarztaspirant, zusammentreten.
Die Prüfungen finden statt wie folgt; Donnerstag den 28 Dezember, von 2½ bis 6½ Uhr,
schriftliches Examen; Freitag, den 29. Dezember,
Herstellung durch den Kandidaten eines zahntechniscken Präparates; Samstag, um 2½ Uhr,
mündliches Examen.
Luxemburg, den 18 Dezember 1899.
Der General-Director der öffentlichen Arbeiten,
K. Rischard.
Bekanntmachung. — Gemeindereglement.
In feiner Sitzung vom 15. November letzthin
hat der Gemeinderath von Burscheld ein Poltzeireglement über die Benutzung der Wasserleitung
und der öffentlichen Behälter zu Burscheid erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig
veröffentlicht worden.
Luxemburg, den 20. Dezember 1899.
Der General Director des Innern,
H. Kirpach.
Beschluß vom 18. Dezember 1899, betreffend
die Wertheilung der den Gemeinden im In-
teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit
ligten Subsidien.
bewil-
Der G e n e r a l - D i r e c t o r der öffentlichen
Arbeiten;
Nach Einsicht des Art. 224 des Ausgabenbüdgets für 1899:
Beschließt:
Art. 1. Nachstehende Subsidien, im Gesammtbetrage von 46,200 Fr., sind den nachbezeichneten
Gemeinden im Interesse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewilligt.
Diese Sudsidien werden zu Gunsten der Schössencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt.
Montant
du
subside.
N° d'ordre.
COMMUNES.
Montant
du
subside.
N° d'ordre.
724
COMMUNES.
1500 43 Bœvange...
Luxembourg-ville...
44 Fischbach...
District de Luxembourg.
45 Heffingen.
2 Bascharage
46
Larochette...
... 98 47 Lintgen
130
3 Clemency...
100 48 Lorentzweiler...
4 Dippach
....
80 49 Mersch...
5 Garnich...
50 Nommern.
200
6
Hobscheid...
252 51 Tuntingen...
7 Kehlen...
120
8 Kœrich...
District de Diekirch.
91
9 Kopstal...
52 Asselborn..
10 Marner
.... 100
67 53 Basbellain...
11 Septfontaines...
200 54 Bœvange..
12 Steinfort...
359 55 Clervaux
13 Bettembourg...
390 56 Consthum...
14 Differdange...
528
57 Hachiville..
13 Dadelange...
2340 58 Heinerscheid..
16 Esch-sur-l'Allzette...
227 59 Hosipgen..
17
Frisange...
886 60 Munshausen...
18
Kayl...
75 61 Weiswampach..
19 Leudelange...
212 62 Bastendorf..
20 Mondercange...
530 63 Bettendorf...
21 Petange...
127 64 Bourscheid...
22 Reckange...
200 65 Diekirch...
23 Rœser..
24 Rumelange
... 693 66 Ermsdorf..
256 67 Erpeldange
25 Sanem...
914 68 Ettelbruck..
26
Schofflange...
120 69 Feulen
27 Bertrange...
134 70 Hoscheid...
28 Contern...
1520 71 Medernach..
29 Eich...
408 72 Mertzig..
30 Hamm..
Reisdorf
31 Hesperange
... 164 73 Schieren...
1224 74
32 Holleriche
442 75 Arsdorf...
33 Niederanven...
34 Rollingergrund
.... 332 76 Beckerich..
166 77 Bettborn...
35 Sandweiler..
51 78 Bigonville...
36 Schuttrange..
200
79 Ell...
37 Steinsel
...
38 Strassen
135 80 Folschette...
39 Walferdange
... 30 81 Grosbous
40 Weiler-la-Tour
... 79 82 Perlé...
Redange
41
94 83
Berg...
42 Bissen
195
84
Sæul...
.
1
...
...
152
42
150
250
95
113
...
..
538
203
149
304
448
501
1157
276
121
402
356
358
316
304
526
635
1579
286
...
..
...
157
1276
370
198
260
167
169
166
135
335
161
105
.
...
165
274
234
249
667
50
725
Useldange
Vichten
87
Wahl..
88
Alscheid...
89 Boulaide...
90
Esch
91
Eschweiler...
92
Gœsdorf...
93
Harlange
94
Heidrscheid....
95 Mecher...
96 Neunhausen
97 Oberwampach...
98 Wiltz...
99 Wilwerwiltz...
100
Winseier...
101 Fouhren
102 Putscheid...
103 Vianden
...
85
86
...
sur-Sûre...
...
...
...
..
District de Grevmmacher
Beaufort
Bech...
Berdorf
...
530
....
...
....
125
175
370
270
385
215
520
780
765
375
...
620
295
750
...
....
....
...
125
185
200
125
350
140
...
....
....
345
140
83
290
COMMUNES.
SECTIONS.
4
District de Luxembourg.
5
1
2
3
Bascharage.
Linger
Garnich.
id.
Kehlen.
Garnich...
Hivange...
id.
id.
Keblen
Nospelt...
Olm
...
...
....
3
21
12
23
13
14
6
id.
id.
id
7
SECTIONS.
COMMUNES,
Kopstal.
Septfontaines.
id
Steinfort.
Bettembourg.
Montant
des
subsides,
Art. 2. Von den vorbenannten Subsidien
werden die nachzeichneten Summen den Gemeindesectionen nach Maßgabe ihrer Gemeinde
besteuerung zuerkannt.
Diese Beträge werden als Einnahmen zu
Gunsten der Sektionen gebracht,sind jedoch in den
Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu Last
der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des Wohlthätigeiktsbüreaus ausgestellt werden müsset!.
Montant
des
subsides.
Art 2. Des subsides ci-dessus accordés, les
sommes ci-après renseignées sont attribuées
aux sections de commune, à raison de l'imposition communale dont elles sont grevées.
Ces sommes seront portées en recette au
profit des sections, mais comprises dans le
mandat a émettre à charge de la commune en
général au profit du bureau de bienfaisance.
N° d'ordre
....
107
108
109
110
111
N° d'ordre
104
105
106
Consdof...
Echternach
Mompach...
Rosport
423
Waldhillig
207 112 Betzdorf..
265 113 Biver...
376 114 Flaxweiler...
346 115 Grevenmacher...
480 116 Junglinster...
434 117 Manternach...
77 118 Mertert
413 119 Rodenbourg....
1942 120 Wormeldange
276 121 Bous
462 122 Barmerange
104 123 Dalheim...
303 124 Lenningen
410 1S5 Mondarf-Ies-Bains...
126 Remerschen .
127
Remich
400 128 Stadtbredimus
330 129 Waldbredims...
190 130 Wellenstein...
190
142
298
198
Fermes
Greiscn
Septfontaines
Klein-Bettingen
Gras
Hagen
Steinfort ...
Abweiler ...
6
...
...
...
9
8
47
4
...
15
50
8
64 b
726
7
Bettembourg.
id.
id.
8
Differdange.
9
Esch-sur-I'Alzette.
10
Frisange
id.
id.
id.
id.
11
Kayl.
12
Mondercange.
id.
Petange.
id.
13
id.
14
Reckauge.
id.
id.
id.
id.
15
Sanem.
id.
id.
id.
16
Contern.
id.
id.
id.
id.
17
Hamm.
18
Resperange.
id.
Hollerich.
id.
19
id.
id.
id.
20
Niederanven.
21
22
23
24
Sandweiler.
Schuttrange.
Steinsel.
Weiler-Ia-Tour.
25
Berg.
id.
id.
id.
id.
Fennange .
Huncherange
...
Nœrtzange .
Lasauvage
Obercorn ...
Esch
...
Lallange
...
Aspelt
...
Frisange
Heilange
.
Kayl...
Tetange....
Bergem.
...
Pontpierre.
Petange.
Rodange
Ehlange....
Limpach
Pissange
Reckange
..
Rœdgen
Belvaux. . . .
Ehlerange .
Sanem
. . . .
Soleuvre .
Brücherhof. . .
Brüchermühl .
Contern....
Milhach
...
Oetrange ..
Hamm
. . . .
Pulfermühl. . .
Alzingen .
.
Hesperange
.
Cessingen .
Gasperich . . ,
Hollerich . . .
Merl
. . . .
Ernster....
Oberanven .
Fermes
. . . .
Seh rassig .
Heisdorf . . .
Syren
. . . .
Weiler-la-Tour. .
Berg
. . . .
Colmar
. . . .
Fermes.
10
11
10
7
83
25
26
Berg.
Bœvange.
27
1301
28
Fischbach.
id.
Heffingen.
6
39
34
29
116
70
25
7
58
32
9
3
4
26
5
46
12
24
24
9
6
13
9
15
78
40
23
21
3
19
610
77
12
60
6
6
28
9
30
13
13
2
id.
id.
id.
id.
id.
29
Larochette.
id.
id.
id.
id.
30
Lorentzweiler.
31
Mersch.
id.
id.
32
Nommern.
33
Tuntingen.
id.
id.
id.
id.
Carlshof. . .
Bœvange .
Brouch
. . .
Angelsberg.
Schoos
. . .
Heffingen .
Reuland
.
Steinborn .
Scherfenbof
Scherbach . .
Larochette .
Ernzen
. . .
Meysembourg .
Leidenbach.
Weydert
Hunsdorf
Lorentzweiler .
Pettingen
.
Schœnfels . .
Cruchten . .
Niederglabach .
Ansembourg .
Bour
. . .
Hollenfels . .
Marienthal .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
1
16
26
22
5
28
11
6
1
3
76
8
4
1
1
19
19
19
19
11
2
13
4
18
4
District de Diekirch.
34
Asselborn.
id.
id.
id.
id.
id.
35
Basbellain.
id.
id.
id.
id.
id.
36
Bœvange.
id.
id.
id.
id.
37
Clervaux.
id.
id.
Asselborn
Bivisch
. . .
Boxhorn
Rumlange .
Sassel
. . .
Stockem
Basbellain .
Drincklange
Hautbellain. .
Huldange .
Troisvierges
Wilwerdange .
Bœvange .
Donnange .
Hamiville .
Lullauge
Troine-Crendal.
Clervaux
Eselborn .
Renier
. . .
30
.
.
.
.
11.
28
9
11
15
27
3
15
19
144
30
28
19
23
23
38
135
34
11
727
37
38
39
40
Clervaux.
id.
Consthum.
id.
Hachiville.
id.
Heinerscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
41
Hosingen.
id.
Id.
id.
id.
id.
id.
42
43
44
45
Munshausen.
id.
id.
id.
id.
Weiswampach.
id.
id.
id.
id.
Bastendorf.
id
Bettendorf.
id.
46
id.
Bourscheid.
id.
id.
id.
id.
id.
47
48
49
Ermsdorf.
id.
Erpeldange.
Ettelbruck.
id.
id.
id.
50
Feulen.
Urspelt
. . . .
Weicherdange . .
Consthum .
Holzthum . . .
Hachiville .
Hoffelt
. . . .
Fischbach .
Grindhausen
Heinerscheid
Hupperdange .
Kalborn.
Lieler
. . . .
Hosingen .
Bockholtz . .
Dorscheid .
Eisenbach .
Neidhausen.
Rodershausen
...
Walhausen...
Drauffelt
...
Marnach
Munshausen
Roder
. . . .
Siebenaler .
Weiswampach .
Beiler
. . . .
Lertum . . . .
Holler . . . .
Binsfeld. .
Brandenbourg .
Laudscheid.
Bettendorf
Gilsdorf.
Mœstroft
Bourscheid.
Kehmen.
Lipperscheid .
Michelau .
Schlindermanderscheid
Welscheid .
Eppeldorf .
Ermsdorf .
Erpeldange.
Ettelbruck .
Burden....
Grenzingen.
Warken.
Niederfeulen
.
.
.
9
38
18
38
19
17
34
0
28
15
23
23
06
19
13
23
9
9
37
23
46
19
19
11
57
11
9
27
42
46
48
63
67
19
5
48
28
32
34
52
48
38
57
386
28
14
48
115
51
Feulen.
Medernach.
52
83
Reisdorf.
Arsdort.
50
id.
id.
54
Beckerich.
id.
id.
id.
55
56
id.
Bettborn.
id.
Ell.
id.
id.
57
58
59
60
61
id.
Folschette.
id.
id.
id.
Grosbous.
id.
Perlé.
id.
Redauge.
id.
id.
id.
id.
id.
Useldange.
id.
id.
62
id.
Vichten.
id.
65
Wahl.
id.
id.
Alscheid.
id.
id.
Boulaide.
66
id.
Eschweiler,
63
64
id.
id.
Oberfeulen .
Pletschette .
Savelborn .
Bigelbach
Arsdorf.
Bilsdorf.
Beckerich .
Huttange
65
4
6
19
48
...
.
Levetange .
Nœrdange .
Oberpallen .
Bettborn-Platen. .
Reimberg .
Ell
...
Niedercolpach ...
Obercolpach ...
Petit-Nobressart..
Esc bette
...
Folschette .
Hostert
. . . .
Rambrouch. .
Dellen
. . .
Grosbous .
Wolwelange . .
Martelange-Rombach
Lannen
. . . .
Nagern
. . . .
Niederpallen .
Redange
Ospern
. . . .
Reichlange.
Everlange .
Ripweiler .
Schandel
Useldange .
Michelbuch.
Vichten.
Buschrodt .
Rindschleiden .
Wahl
. . . .
Alscheid
Kantenbach.
Merkolz. . . .
Baschleiden. .
Boulaide .
Sorré .
Erpeldange..
Eschweiter.
17
46
9
9
15
36
28
28
42
11
9
13
4
23
14
48
23
46
57
7
19
28
28
86
38
3
27
19
42
42
23
49
7
38
28
15
48
15
23
48
34
17
50
728
66
E …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.