{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Als geldwerthe Papiere sind nicht anzusehen: gestempelte Postkarten, Postanweisungs-Formulare, Briefumschläge und Streifhänder, Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie ähnliche amtliche Werthzeichen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Diejenigen Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage und dem Betrieb einer der betheiligten Bahnen aussergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Beförderung solcher Gegenstände kann von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden 4. Eisenbahnfahrzeuge, sofern sie auf eigenen Rädern laufen. Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender und Dampfwagen müssen von einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände dürfen nicht bahnlagernd gestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-51\"><span class=\"lf-art-num\">§ 51</span><span class=\"lf-art-t\">— Inhalt des Frachtbriefs. — 1) Jede Sendung muss von einem Frachtbriefe begleitet sein, welcher folgende Angaben enthält</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ort und Tag der Ausstellung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Bezeichnung der Versandstation.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Bezeichnung der Bestimmungsstation und der Bestimmungsbahn, den Namen und den Wohnort des Empfängers sowie die etwaige Angabe, dass das Gut bahnlagernd gestellt ist. Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach Eisenbahnstationen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, ist vom Absender die Eisenbahnstation zu bezeichnen, bis zu welcher das Gut befördert werden soll ; der Empfänger hat den Weitertransport zu besorgen , sofern nicht für diesen von der Eisenbahn Einrichtungen getroffen sind (§ 68 Abs. 3).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, die Angabe des Gewichts oder statt dessen eine den besonderen Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe; ferner bei Stückgut die Anzahl, Art der Verpackung, Zeichen uni Nummer der Frachtstücke. Die Eisenbahn ist jedoch berechtigt, die letzteren Angaben auch bei Gütern in Wagenladungen zu verlangen , sofern die diese bildenden Frachtstücke derartige Bezeichnungen zulassen (§ 58 Absatz 4). Die in Anlage B aufgeführten Gegenstände sind unter der daselbst gebrauchten Bezeichnung in den Frachtbrief aufzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Das Verlangen des Absenders, Ausnahmetarife unter den im § 81 für zulässig erklärten Bedingungen zur Anwendung zu bringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung (§ 84 ff.).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>Die Angabe, ob die Sendung als Eilgut oder als Frachtgut zu befördern ist (§ 56).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>Das genaue Verzeichniss der für die zoll- oder steueramtliche Behandlung oder die polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere (§ 59).</div>\n<p class=\"lf-p\">13</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">j)</span>Den Frankaturvermerk im Falle der Vorausbezahlung der Fracht oder der Hinterlegung eines Frankaturvorschusses (§ 61).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">k)</span>Die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, und zwar sowohl die erst nach Eingang auszuzahlenden, als auch die von der Eisenbahn geleisteten Baarvorschüsse (§ 62).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">l)</span>Bei Sendungen, welche einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen , die zu berührende Abfertigungsstelle, falls der Absender eine solche zu bezeichnen wünscht. Die Eisenbahn hat eine derartige Vorschrift zu befolgen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Uebrigen bleibt die Wahl des Transportwegs ausschliesstich dem Ermessen der Eisenbahn überlassen, letztere ist jedoch verpflichtet, das Gut auf demjenigen Wege zu befördern , welcher nach den Tarifen den billigsten Frachtsatz und die günstigsten Transportbedingungen darbietet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">m)</span>Die Unterschrift des Absenders mit seinem Namen oder seiner Firma sowie Angabe seiner Wohnung. Die Unterschrift kann durch eine gedruckte oder gestempelte Zeichnung ersetzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">n)</span>Den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbrief Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Aufnahme weiterer Erklärungen in den Frachtbrief, die Ausstellung anderer Urkunden anstatt des Frachtbriefs sowie die Beifügung anderer Schriftstücke zum Frachtbrief ist unzulässig, sofern dieselben nicht durch die Verkehrsordnung für statthaft erklärt sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-52\"><span class=\"lf-art-num\">§ 52</span><span class=\"lf-art-t\">— Form des Frachtbriefs. — Zur Ausstellung des Frachtbriefs sind Formulare nach Massgabe der Anlage</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">C und D zu verwenden, welche auf allen Stationen zu den im Tarife festzusetzenden Preisen käuflich zu haben sind. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weisses Papier, jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminrothen Streifen, gedruckt sein. Für die Frachtbriefe ist Schreibpapier zu verwenden, welches die von dem Reichs-EisenbahnAmte festzusetzende Beschaffenheit besitzt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Es können jedoch durch die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts für regelmassig wiederkehrende Trausporte zwischen bestimmten Orten sowie für Sendungen, welche zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, Abweichungen von den Vorschriften des ersten Absatzes zugelassen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit den desfallsigen Vorschriften den Kontrolstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung erfolgt bei den nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefen gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr und kann verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Sofern der auf dem Frachtbriefformulare für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum sich als unzureichend erweist, hat dieselbe auf der Rückseile der für die Adresse bestimmten Hälfte des Formulars nach Massgabe der Spalten des Frachtbriefs zu erfolgen. Reicht auch dieser Raum nicht aus, so sind dem Frachtbriefe besondere, die. Beschreibung enthaltende und vom Absender zu unterzeichnende Blatter im Formate des Frachtbriefs fest anzuheften, auf weiche in diesem besonders hinzuweisen ist. In den erwähnten Fällen ist in den vorgedruckten Spalten des Frachtbriefs das Gesammtgewicht der Sendung unter Angabe der für die Tarifirung massgebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, nöthigenfalls unter Scheidung derselben nach den Taritklassen, anzugeben. Den beigegebenen Blättern ist der Abfertigungsstempel der Versandstation aufzudrücken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Es ist gestattet, auf der Rückseite der für die Adresse bestimmten Hälfte des Frachtbriefs die Firma des Ausstellers aufzudrucken. Ebendaselbst können auch — jedoch ohne Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — die folgenden nachrichtlichen Vermerke angebracht werden : «von Sendung des N. N. », « i m Auftrage des N. N. », « zur Verfügung des N. N. », « zur Weiterbeförderung an N. N. », « versichert bei N. N. ».</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Die stark umrahmten Theile des Formulars sind durch die Eisenbahn, die übrigen durch den Absender auszufüllen. Bei Aufgabe von Gütern, welche der Absender zu verladen hat, sind von diesem auch die Nummer und die Eigenthumsmerkmale des Wagens an der vorgeschriebenen Stelle einzutragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Mehrere Gegenstände dürfen nur dann in einen und denselben Frachtbrief aufgenommen werden, wenn das Zusammenladen derselben nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachtheil erfolgen kann und Zoll-, Steuer oder Polizeivorschriften nicht entgegenstehen. Den laut § 50 B bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenständen sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben. Werden bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, für welche die Vereinigung mit anderen Gegenständen in ein 14 Frachtstück nach Anlage B Nr. XXXV gestattet ist, mit anderen Gütern zusammen zur Beförderung in Wagenladungen aufgegeben, so bedarf es der Beigabe eines besonderen Frachtbriefs für diese Gegenstände nicht. Für derartige Wagenladungen genügt ein Frachtbrief, in welchem jedoch die nur bedingungsweise zugelassenen Güter als solche durch Hinzufügung des Wortes « (bedingungsweise) » ausdrücklich bezeichnet werden müssen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Den nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Absender aufzuladenden oder vom Empfänger abzuladenden Gütern sind besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe beizugeben</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Die Versandstation kann verlangen, dass für jeden Wagen ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-53\"><span class=\"lf-art-num\">§ 53</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftung für die Angaben im Frachtbriefe, Bahnseitige Ermittelungen. Frachtzuschläge. — 1) Der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Absender haftet für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Frachtbrief aufgenommenen Angaben and Eiklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefs zu prüfen und das Ergebniss festzustellen Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Massregeln, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Einem Antrag auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es in allen Fällen, wo die Fraeht tarifmässig nach dem Gewichte berechnet wird, gleichzuachten, wenn der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Guter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmässige Gebühr zu erheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte L a d e g e w i c h t massgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen T r a g f ä h i g k e i t insoweit zulassig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, dass in Folge von Witterungheinflüssen während des Transports die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung — Ueberlastung — ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen ausserdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Aufschrift tragen, darf das angeschriebene «Ladegewicht« oder die angeschriebene «Tragfähigkeit» bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent überschritten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersätze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliehe oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe wie folgt festgesetzt wird :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Wenn die im § 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe ausser Acht gelassen werden, so betragt der Frachtzuschlag 12 Mark für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstücks.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9)</span>In alten anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, 1 Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Mark.</div>\n<p class=\"lf-p\">15</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10)</span>Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschieds zwischen der Fracht, welche für das angegebene und für das ermittelte Gewicht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation zu entrichten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">11)</span>Im Falle der Ueberlastung (Abs. 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Diese Bestimmung ist auch auf solche Gegenstände, deren Fracht tarifmässig nicht nach dem Gewichte berechnet wird, sinngemäss anzuwenden. Ist insbesondere die Fracht nach der Ladeflache zu berechnen, so erfolgt die Ermittelung des Frachtzuschlags in der Weise, dass zunächst die nach der Ladefläche des verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das i m einzelnen Faite zulässige höchste Belastungsgewicht angesehen, der sich hiernach für das höchste Belastungsgewicht ergebende Frachtbetrag sodann verhältnissmässig auf das Uebergewicht übertragen und der für das Uebergewicht gefundene Frachtbetrag sechsfach genommen wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">12)</span>Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Abs. 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Abs. 11) erhoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">13)</span>Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bei einer während des Transports in Folge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht nicht überschritten hat.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-54\"><span class=\"lf-art-num\">§ 54</span><span class=\"lf-art-t\">— Abschlags des Frachtvertrags, — 1) Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald das Gut mit dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Frachtbriefe von der Versandstation zur Beförderung angenommen ist. Als Zeichen der Annahme wird dem Frachtbriefe der Tagesstempel der Abfertigungsstelle aufgedrückt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Abstempelung hat ohne Verzug nach vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe verzeichneten Gutes und auf Verlangen des Absenders in dessen Gegenwart zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Der m i t dem Stempel versehene Frachtbrief dient als Beweis über den Frachtvertrag.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Jedoch machen bezüglich derjenigen Güter, deren Aufladen nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung von dem Absender besorgt wird, die Angaben des Frachtbriefs über das Gewicht und die Anzahl der Stücke gegen die Eisenbahn keinen Beweis, sofern nicht die Nachwägung oder Nachzählung seitens der Eisenbahn erfolgt und dies auf dem Frachtbriefe beurkundet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Eisenbahn ist verpflichtet, auf Verlangen des Absenders den Empfang des Frachtguts, unter Angabe des Tages der Annahme zur Beförderung, auf einem ihr mit dem Frachtbriefe vorzulegenden, als solches zu bezeichnenden Duplikat des Frachtbriefs zu bescheinigen. Der Antrag auf Ertheilung des Duplikats ist vom A b sender auf dem Frachtbriefe zu vermerken. Die Eisenbahn hat durch Aufdrückung eines Stempels zu bestätigen, dass dem Antrag entsprochen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Das Duplikat hat nicht die Bedeutung des Original-Frachtbriefs und ebensowenig diejenige eines Konnossements (Ladescheins).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Bei solchen Gütern, welche nicht i n ganzen Wagenladungen aufgegeben werden, kann mit Zustimmung des Absenders an Stelle des Duplikats ein als solcher zu bezeichnender Aufnahmeschein ausgestellt werden, welcher dieselbe rechtliche Bedeutung wie das Duplikat hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Auf Wunsch des Absenders kann der Empfang des Gutes auch in anderer F o r m , insbesondere mittelst Eintrags i n ein Quittungsbuch u. s. w. bescheinigt werden. Eine derartige Bescheinigung hat nicht die Bedeutung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-55\"><span class=\"lf-art-num\">§ 55</span><span class=\"lf-art-t\">— Vorläufige Einlagerung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Güter zum Transport</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">anzunehmen, soweit die Beförderung derselben sofort erfolgen kann,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Eisenbahn ist jedoch verpflichtet, die ihr zugeführten Güter. deren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, soweit die Räumlichkeiten es gestatten, gegen Empfangsbescheinigung mit dem Vorbehalt in einstweilige Verwahrung zunehmen, dass die Annahme zur Beförderung und die Aufdrückung des Abfertigungsstempels auf den 16 Frachtbrief (§ 54 Abs. 1) erst dann erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat im Frachtbriefe sein Einverstän miss mit diesem Verfahren zu erklären. ln diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlüsse des Frachtvertrags als Verwahrer.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist die Eisenbahn berechtigt, im Falle sie Wagenladungsgüter, deren sofortige Beförderung nicht möglich ist, gleichwohl zum Transport annimmt, mit dem Absender zu vereinbaren, dass für die Sendung die Liederfrist von dem Tage au zu rechnen ist, an welchem die Absendung thatsachlich erfolgt Der Absender hat sein Einverständniss auf dem Frachtbriefe zu erklaren und auf dem FrachtbriefDuplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch Aufdrückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzutheilen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-56\"><span class=\"lf-art-num\">§ 56</span><span class=\"lf-art-t\">— Auflieferung und Beförderung des Gutes. — 1) Das Gut muss in den von der Eisenbahn festzusetzenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dienststunden aufgeheitert und, falls die Verladung nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung dem Absender obliegt, innerhalb derselben verladen werden. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der mit demselben Frachtbrief aufgegebenen, von der Eisenbahn zu verladenden Sendung ist, sofern die Auflieferung durch den Absender über 24 Stunden verzögert wird, die Eisenbahn berechtigt, ein im Tarife festzusetzendes Lagergeld zu erheben. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn von der Eisenbahn zu verladende Güter mit unvollständigem oder unrichtigem Frachtbrief aufgeliefert sind und die Berichtigung nicht binnen 24 Stunden nach der Beanstandung erfolgt. Wegen der Anfuhr der Güter durch Rollfuhrunternehmer der Eisenbahn siehe § 68.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Beförderung erfolgt, je nach der Bestimmung im Frachtbrief, als Eilgut oder als Frachtgut.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Au Sonn-und Festtagen wird gewöhnliches Frachtgut nicht angenommen und am Bestimmungsorte dem Empfänger nicht verabfolgt. Eilgut wird auch an Sonn- und Festtagen, aber nur in den ein für allemal bestimmten, durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblaue bekannt zu machenden Tageszeiten angenommen und ausgeliefert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sotern nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus einstehenden Schadens.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Eisenbahnen sind verpflichtet, Einrichtungen zu treffen, durch welche die Reihenfolge der Güterabfertigung festgestellt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Die Bereitste lung der Wagen für solche Güter, deren Verladung der Absender selbst zu besorgen hat (\"siehe Abs 1), muss für einen bestimmten Tag nachgesucht und die Auflieferung und Verladung in der von der Eisenbahn zu bestimmenden Frist vollendet werden. Diese Frist ist durch Anschlag an den Abfertigungsstellen sowie in einem Lokalblatte bekannt zu machen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Er folgt die Auflieferung und Verladung nicht innerhalb dieser Frist, so hat der Absender nach deren Ablaufe das im Tarife festzusetzende Wagenstandgeld zu bezahlen. Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Güter, die von dem Absender zu verladen sind (siehe Abs. 1), mit unrichtigem oder unvollständigem Frachtbrief aufgeliefert werden und die Berichtigung nicht innerhalb der festgesetzten Ladefrist erfolgt. Auch ist die Eisenhahn berechtigt, den Wagen auf Kosten des Bestellers zu entladen und das Gut auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager zu nehmen. Bei Bestellung des Wagens ist auf Verlangen der Eisenbahn eine den Betrag einer Tagesversäumniss deckende Sicherheit zu bestellen. Wenn die Eisenbahn fest zugesagte Wagen nichtrechtzeitigstellt, so hat sie dem Besteller eine dem Wagenstandgeld entsprechende Entschädigung zu zahlen 8} Dar Lauf der in den Abs. 1 und 7 vorgesehenen Fristen ruht an Sonn- und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender verzögert wird. Der Absender hat die Dauer der Abfertigung nachzuweisen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-57\"><span class=\"lf-art-num\">§ 57</span><span class=\"lf-art-t\">— Beförderung in gedeckten oder in offenen Wagen. — 1) Der Absender ist, sofern nicht eine Bestimmung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Verkehrsordnung, oder Zoll-, Steuer- und polizeiliche Vorschriften oder zwingende Gründe des Betriebs entgegenstehen, berechtigt, durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe zu vertaugen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>dass bei denjenigen Gütern , welche nach dem Tarif in offen gebauten Wagen befördert werden , die Beförderung in gedeckt gebauten Wagen erfolge, 17 2. dass bei denjenigen Gütern, welche nach dem Tarif in gedeckt gebauten Wagen befördert werden , die Beförderung in offen gebauten Wagen stattfinde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Im ersteren Falle kann die Eisenbahn einen im Tarife festzusetzenden Zuschlag zur Fracht erbeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Der Tarif bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen auf den im Frachtbriefe zu stellenden Antrag des Absenders Decken für offen gebaute Wagen miethweise überlassen werden.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-58\"><span class=\"lf-art-num\">§ 58</span><span class=\"lf-art-t\">— Verpackung und Bezeichnung des Gutes. — 1) Soweit die Natur des Frachtguts zum Schulze gegen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verlust, Minderung oder Beschädigung auf dem Transport eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Ist der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme des Gutes verweigert, berechtigt zu verlangen, dass der Absender auf dem Frachtbriefe das Fehlen oder die Mängel der Verpackung unter spezieller Bezeichnung anerkennt und der Versandstation hierüber ausserdem eine besondere Erklärung nach Massgabe des vorgeschriebenen Formulars (Anlage F.) ausstellt. Sofern ein Absender gleichartige der Verpackung bedürftige Güter unverpackt oder mit denselben Mängeln der Verpackung auf der gleichen Station aufzugeben pflegt , kann er an Stelle der besonderen Eklärung für jede Sendung ein für allemal eine allgemeine Erklärung nach dem in der Anlage F vorgeschriebenen Formular abgeben. In diesem Falle muss der Frachtbrief ausser der oben vorgesehenen Anerkennung einen Hinweis auf die der Versandstation abgegebene allgemeine Erklärung enthalten. Solche Formulare sind von der Abfertigungsstelle bereit zu halten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Für derartig bescheinigte sowie für solche Mängel der Verpackung, welche äusserlich nicht erkennbar sind, hat der Absender zu haften und jeden daraus entstehenden Schaden zu tragen beziehungsweise der Bahnverwaltung zu ersetzen. Ist die Ausstellung der gedachten Erklärung nicht erfolgt, so haftet der Absender für äusserlich erkennbare Mängel der Verpackung nur, wenn ihm ein arglistiges Verfahren zur Last fällt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Stückgüter sind in haltbarer, deutlicher und Verwechselungen ausschliessender Weise, genau übereinstimmend mit den Angaben im Frachtbrief, äusserlich zu bezeichnen (signiren).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Eisenbahn ist berechtigt zu verlangen, dass Stückgüter vom Absender mit der Bezeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen werden, sofern deren Beschaffenheit dies ohne besondere Schwierigkeit gestattet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-59\"><span class=\"lf-art-num\">§ 59</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Zoll-, Steuer-, Polizei- und statistische Vorschriften. — 1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, welche zur Erfüllung der etwa bestehenden Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet der Eisenbahn, sofern derselben nicht ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, welche aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Papiere entstehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der Eisenbahn liegt eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit derselben nicht ob.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften werden, solange das Gut sieh auf dem Wege befindet, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann diese Aufgabe unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit einem. Spediteur übertragen oder gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr selbst übernehmen. In beiden Fällen hat sie die Verpflichtungen eines Spediteurs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Falls der Absender eine Art der Abfertigung beantragt hat, welche im gegebenen Falle nicht zulässig ist, so hat die Eisenbahn diejenige Abfertigung zu veranlassen, welche sie für das Interesse des Absenders am vortheilhaftesten erachtet. Der Absender ist hiervon zu benachrichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Der Verfügungsberechtigte kann der Zollbehandlung entweder selbst oder durch einen im Frachtbriefe bezeichneten Bevollmächtigten beiwohnen, um die nöthigen Aufklärungen über die Tarifirung des Gutes zu ertheilen und seine Bemerkungen beizufügen. Diese Befugniss begründet nicht das Recht, das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst vorzunehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Bei der Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte steht dem Empfänger das Recht zu, die zoll- und steueramtliche Behandlung zu besorgen, falls nicht im Frachtbrief etwas Anderes festgesetzt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Bezüglich der Güter, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt werden, sind die reichsgesetzlichen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zu beachten. Die Beschaffung der nach diesem Gesetz erforderlichen Aumeldescheine in Betreff der Ein-, Aus- und Durchfahr liegt dem Absender beziehungsweise Empfänger ob. So3 fern solche eisenbahnseitig bewirkt wird, kommen dafür die im Tarife festzusetzenden Gebühren zur Erhebung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anmeldescheine welche mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht versehen sind, unterliegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Formulare der zuvorigen Abstempelung seitens der Eisenbahn gegen die im Tarife festzusetzende Gebühr.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-60\"><span class=\"lf-art-num\">§ 60</span><span class=\"lf-art-t\">— Berechnung der Fracht, — 1) Die Grundsätze für die Frachtberechnung sind im Tarif (§ 7) anzugeben</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Ausser den im Tarif angegebenen Frachtsätzen und Vergütungen für besondere im Tarife vorgesehene Leistungen dürfen nur baare Auslagen erhoben werden, insbesondere Aus-, Ein- und Durchgangsabgaben, nicht inden Tarif aufgenommene Kosten für Ueberführung und Auslagen für Ausbesserungen an den Gütern, welche in Folge ihrer äusseren oder inneren Beschaffenheit zu ihrer Erhaltung nothwendig werden. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und in dem Frachtbrief ersichtlich zu machen, welchem die Beweisstücke beizugeben sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wenn die Eisenbahn die Güter von der Behausung des Absenders abholen oder aus Schiffen löschen lässt, oder an die Behausung des Empfängers oder an einen anderen Ort, z. B. nach Packhöfen, Lagerhäusern, Revisionsschuppen, in Schiffe u. s. w. bringen lässt, so sind die durch die Tarife oder durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machenden Gebuhren hierfür zu entrichten. Der Rollfuhrmann hat seinen Gebührentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen vorzuzeigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-61\"><span class=\"lf-art-num\">§ 61</span><span class=\"lf-art-t\">— Zahlung der Fracht. Ansprüche wegen unrichtiger Frachtberechnung; Verjährung solcher Ansprüche. —</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Werden die Frachtgelder nicht bei der Aufgabe des Gutes zur Beförderung berichtigt, so gelten sie als auf den Empfänger angewiesen. Die Versandstation hat im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats auch in diesem die frankirten Gebühren, welche von ihr in den Frachtbrief eingetragen wurden, zu spezifiziren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei Gütern, welche nach dem Ermessen der annehmenden Bahn schnellem Verderben unterliegen oder wegen ihres geringen Werthes die Fracht nicht sicher decken, kann die Vorausbezahlung der Frachtgelder gefordert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wenn im Falle der Frankirung der Betrag der Gesammtfracht beim Versand nicht genau bestimmt werden kann, so kann die Versandbahn die Hinterlegung des ungefähren Frachtbetrags fordern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Wurde der Tarif unrichtig [angewendet oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Fracht und der Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten und zu diesem Zwecke dem Berechtigten thunlichst bald Nachricht zu geben. Zur Geltendmachung von Frachterstattungsansprüchen ist der Absender oder Empfänger berechtigt, je nachdem der eine oder der andere die Mehrzahlung an die Eisenbahn geleistet hat. Zur Nachbezahlung zu wenig erhobener Frachtbeträge ist nach Auslieferung des Gutes derjenige verpflichtet, welcher die Fracht bezahlt oder nach Abs. 3 hinterlegt hat. § 90 Abs. 1 findet auf die in diesem Absatz erwähnten Ansprüche keine Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder Gebühren sowie Ansprüche gegen die Eisenbahn [auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren (Abs. 4) verjähren in einem Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, au welchem die Zahlung erfolgt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Ablaufe desjenigen Tages, au welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-62\"><span class=\"lf-art-num\">§ 62</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Nachnahme. — 1) Dem Absender ist gestattet, das Gut bis zur Höhe des Werthes desselben mit Nachnahme zu belasten. Bei denjenigen Gütern, für welche die Eisenbahn Vorausbezahlung der Fracht zu verlangen berechtigt ist .§ 61 Abs. 2), kann die Belastung mit Nachnahme verweigert werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Für die aufgegebene Nachnahme wird die tarifmässige Provision berechnet. Die Berechnung von Provision ist auch für baare Auslagen der Eisenbahn gestattet. Provisionsfrei sind die von den Eisenbahnen nachgenommenen Frachtgelder, die tarifmässigen Nebengebühren, als: Frachtbrief-, Wäge-, Signir-, Lade-, Krahngelder, Zollabfertigungsgebuhren u. s. w., ferner die statistische Gebühr des Waarenverkehrs sowie Portoauslagen und die Rollgelder der von der Bahnverwallung bestellten Fuhrunternehmer.</div>\n<p class=\"lf-p\">19</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Als Bescheinigung über die Auflegung von Nachnahmen dient der abgestempelte Frachtbrief, das Frachtbrief-Duplikat oder die anderweit gestattete Bescheinigung über Aufgabe von Gütern. Auf Verlangen werden ausserdem besondere Nachnahmescheine, und zwar gebührenfrei ertheilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Eisenbahn ist verpflichtet, sobald der Betrag der Nachnahme von dem Empfänger bezahlt ist, den Absender hiervon zu benachrichtigen und demselben die Nachnahme auszuzahlen. Dies findet auch Anwendung auf Auslagen, welche vor der Aufgabe für das Frachtgut gemacht worden sind. Ist im Tarife die Auszahlung der Nachnahme vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig gemacht, so entfällt die Nothwendigkeit einer besonderen Benachrichtigung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert worden, so haftet die Eisenbahn für den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme und hat denselben dem Absender sofort zu ersetzen, vorbehaltlich ihres Rückgriffs gegen den Empfänger.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Baarvorschüsse können zugelassen werden, wenn dieselben nach dem Ermessen des abfertigenden Beamten durch den Werth des Gutes sicher gedeckt sind.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-63\"><span class=\"lf-art-num\">§ 63</span><span class=\"lf-art-t\">— Lieferfrist. — 1) Die Lieferfristen sind durch die Tarife zu veröffentlichen und dürfen die nachstehenden Maximalfristen nicht überschreiten</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>für Eilgüter: 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Expeditionsfrist... 1 Tag, 2. Transportfrist für je auch nur angefangene 300 Kilometer... 1 Tag;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>für Frachtgüter : 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Expeditionsfrist... 2 Tage, 2. Transportfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Kilometer... 1 Tag, bei grösseren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 Kilometer 1 Tag,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wenn der Transport aus dem Bereich einer Eisenbahnverwaltung in den Bereich einer anderen anschliessenden Verwaltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe- und Bestimmungsstation, wahrend die Expeditionsfristen ohne Rücksicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Verwaltungsgebiete nur einmal zur Berechnung kommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Den Eisenbahnverwaltungen ist gestattet, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Für solche Güter, deren Beförderung von und nach abseits von der Bahn gelegenen Orten (Güternebenstellen) die Eisenbahn übernommen hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zuschlagsfristen ausnahmsweise vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschlagsfristen sind gehörig zu veröffentlichen. Aus der Bekanntmachung muss zu ersehen sein, ob und durch welche Behörde die Genehmigung ertheilt, oder ob eine solche vorbehalten ist. Im letzleren Falle muss die nachträglich erfolgte Genehmigung innerhalb 8 Tagen durch eine besondere Bekanntmachung veröffentlicht werden. Die Festsetztung von Zuschlagsfristen ist wirkungslos, wenn die nachträgliche Genehmigung von der Aufsichtsbehörde versagt, oder die ertheilte Genehmigung nicht rechtzeitig veröffentlicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Lieferfrist beginnt, abgesehen \\on dem Falle des § 55 Abs. 3, mit der auf die Annahme des Gutes nebst Frachbrief (§ 54 Abs. 1) folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger oder derjenigen Person, an welche die Ablieferung gültig geschehet) kann, an die Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist oder, falls eine solche Zuführung nicht zugesagt oder ausdrücklich verbeten ist (§ 68 Abs. 5), wenn innerhalb der gedachten Frist schriftliche Nachricht von der erfolgten Ankunft für den Empfänger zur Post gegeben oder solche ihm auf andere Weise wirklich zugestellt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Für Güter, welche bahnlagernd gestellt sind, sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, ist die Lieferzeit gewahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereitgestellt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Der Lauf der Lieferfristen ruht für die. Dauer der zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Ist der auf aie Auflieferung des Gutes zur Beförderung folgende Tag ein Sonntag oder Festtag, so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist 24 Standen später.</div>\n<p class=\"lf-p\">20</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonntag oder Festtag ist, so läuft bei gewöhnlichem Frachtgute die Lieferfrist erst au dem darauf folgenden Werktag ab.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-64\"><span class=\"lf-art-num\">§ 64</span><span class=\"lf-art-t\">— Verfügungrecht des Absenders. — 1) Der Absender allein hat das Recht, die Verfügung zu treffen, dass</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">das Gut auf der Versandstation zurückgegeben, unterwegs angehalten oder an einen anderen, als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am Bestimmungsort oder auf einer Zwischenstation oder auf einer über die Bestimmungsstation hinaus oder seitwärts gelegeneu Station abgeliefert werde. Anweisungen des Absenders wegen nachträglicher Auflage, Erhöhung, Minderung oder Zurückziehung von Nachnahmen sowie wegen nachträglicher Frankirung können nach dem Ermessen der Eisenbahn zugelassen werden. Nachträgliche Verfügungen oder Anweisungen anderen als des angegebenen Inhalts sind unzulässig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Dieses Recht steht indess im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins (§ 54 Abs. 5 und 7) dem Absender nur dann zu, wenn er das Duplikat oder den Aufnahmeschein vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders, ohne die Vorlegung zu verlangen , so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Derartige Verfügungen des Absenders ist die Eisenbahn zu beachten nur verpflichtet, wenn sie ihr durch Vermittelung der Versandstation zugekommen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, auch wenn er das Frachtbrief-Duplikat oder den Aufnahmeschein besitzt, sobald nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder die von dem letzteren nach Massgabe des § 66 erhobene Klage der Eisenbahn zugestellt worden ist. Ist dies geschehen, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für das Gut haftbar wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Eisenbahn darf, unbeschadet des ihr bei Nachnahmen und Frankaturen zustehenden Ermessens, die Ausführung der im Abs. 1 vorgesehenen Anweisungen nur dann verweigern oder verzögern, oder solche Anweisungen in veränderter Weise ausführen, wenn durch die Befolgung derselben der regelmässige Trausportverkehr gestört würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Die im ersten Absatze dieses Paragraphen vorgesehenen Verfügungen müssen mittelst schriftlicher und vom Absender unterzeichneter Erklärung nach dem Formular (Anlage G) erfolgen. Die Erklärung ist im Falle der Ausstellung eines Frachtbrief-Duplikats oder eines Aufnahmescheins auf der betreffenden Urkunde zu wiederholen, welche gleichzeitig der Eisenbahn vorzulegen und von dieser dem Absender zurückzugeben ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Jede in anderer Form gegebene Verfügung des Absenders ist nichtig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Die Eisenbahn kann den Ersatz der Kosten verlangen, welche durch die Ausführung der im Abs. i vorgesehenen Verfügungen entstanden sind, insoweit diese Verfügungen nicht durch ihr eigenes Verschulden veranlasst worden sind. Diese Kosten sind im Tarif ein für allemal festzusetzen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-65\"><span class=\"lf-art-num\">§ 65</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">—Transporthindernisse.— 1) Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Eisenbahntransports ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so hat— abgesehen von dem Falle des Abs. 3 dieses Paragraphen — die Eisenbahn den Absender um anderweitige Verfügung über das Gut anzugehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der Absender kann vom Vertrage zurücktreten, muss aber die Eisenbahn, sofern derselben kein Verschulden zur Last fällt, für die Kosten der Vorbereitung des Transports, die Kosten der Wiederausladung und die Ansprüche in Beziehung auf den etwa bereits zurückgelegten Transportweg durch Zahlung der in den Tarifen festzusetzenden Gebühren entschädigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wenn die Fortsetzung des Transports auf einem anderen Wege stattfinden kann , so ist, unbeschadet der aus Rücksichten des allgemeinen Verkehrs ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde, der Eisenbahn die Entscheidung überlassen, ob es dem Interesse des Absenders entspricht, das Gut, auf einem anderen Wege dem Bestimmungsorte zuzuführen oder es anzuhalten und den Absender um anderweitige Anweisung anzugehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Ist ein Frachtbrief-Duplikat oder Aufnahmeschein ausgestellt worden und befindet sich der Absender nicht im Besitze der ausgestellten Urkunde, so dürfen die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verfügungen weder die Person des Empfängers, noch den Bestimmungsort abändern.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-66\"><span class=\"lf-art-num\">§ 66</span><span class=\"lf-art-t\">— Ablieferung des Gutes. — 1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem bezeichneten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Empfänger gegen Bezahlung ihrer durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen und gegen Bescheinigung des Empfanges (§ 68 Abs. 7 den Frachtbrief und das Gut auszuhändigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">21</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der Empfänger Ist nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend zu machen, sei es, dass er hierbei im eigenen oder im fremden Interesse handle. Er ist insbesondere berechtigt, von der Eisenbahn die Uebergabe des Frachtbriefs and die Auslieferung des Gutes zu verlangen. Dieses Recht erlischt, wenn der Absender der Eisenbahn eine nach Massgabe des §64 zulässige entgegenstehende Anweisung ertheill hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Als Ort der Ablieferung gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen im § 68, Abs. 1 bis 3, die vom Absender bezeichnete Bestimmungsstation. Soll nach der Vorschrift des Frachtbriefs das Gut an einem an der Eisenbahn gelegenen Orte abgegeben werden oder liegen bleiben, so gilt, auch wenn im Frachtbrief ein anderweiter Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem ersteren, an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Ablieferung hat an diesem zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Die Empfangsbahn hat bei der Ablieferung alle durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere Fracht und Nebengebühren, Zollgelder und andere zum Zwecke der Ausführung des Transports gehabte Auslagen sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen und sonstigen Beträge einzuziehen, und zwar sowohl für eigene Rechnung als auch für Rechnung der vorhergehenden Eisenbahnen und sonstiger Berechtigter. Die Empfangsbahn hat gegebenenfalls das Pfandrecht der Eisenbahn an dem Gute (H. G. B. §§ 440 ff.) geltend zu machen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-67\"><span class=\"lf-art-num\">§ 67</span><span class=\"lf-art-t\">— Verpflichtung des Empfängers durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs. — Durch Annahme</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, der Eisenbahn nach Massgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Vergleiche jedoch § 61 Abs. 4 wegen Berichtigung der Frachtansätze,</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-68\"><span class=\"lf-art-num\">§ 68</span><span class=\"lf-art-t\">— Verfahren bei Ablieferung des Gutes. — 1) Soweit das Abladen der Güter nach den Vorschriften dieser</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung der Eisenbahn obliegt, hat diese zu bestimmen, ob die Güter dem Empfänger an seine Behausung zuzuführen sind oder ob ihm über die Ankunft Nachricht zu geben ist. Auf den Stationen, wo hiernach die Güter dem Empfänger zugeführt werden sollen, ist dies durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen, lieber die Ankunft der vom Empfänger abzuladenden Güter ist diesem auf seine Kosten, vorbehaltlich der nachstehenden Ausnahmen, stets Nachricht zu geben. Sie erfolgt nach Wahl der Eisenbahn schriftlich durch die Post oder besonderen Boten, unter Angabe der Frist, innerhalb welcher nach § 69 Abs. 2 das Gut abzunehmen ist, soweit nicht eine andere Art der Benachrichtigung zwischen dem Empfänger und der Eisenbahn schriftlich vereinhart worden ist. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfänger sich dieselbe verbeten hat, sowie bei bahnlagernd gestellten Gütern. Für die Ausfertigung der Benachrichtigung darf eine Gebühr nicht berechnet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Benachrichtigung hat bei gewöhnlichem Gute spätestens nach Ankunft und Bereitstellung des Gutes zu erfolgen. Bei Eilgut muss, sofern nicht aussergewöhnliche Verhältnisse eine längere Frist unvermeidlich machen, die Benachrichtigung binnen 2 Stunden, die Zuführung an die Behausung des Empfängers binnen 6 Stunden nach Ankunft erfolgen. Diese Fristen ruhen an Sonn- und Festtagen von 12 Uhr Mittags. an Werktagen von 6 Uhr Abends bis zum Anfange der Dienststunden des folgenden Tages. Die Festsetzungen über die Lieferfrist (§ 63) werden hierdurch nicht berührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Eisenbahn kann, wo sie es für angemessen erachtet, Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationnons oder von und nach seitwärts gelegenen Ortschaften bestellen, auch an letzteren Güternebenstellen einrichten. Die Rollfuhrunternehmer gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 9 der Verkehrsordnung. Vergleiche § 60 Abs. 5.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Sind für Güter, deren Bestimmungsort nicht an der Eisenbahn gelegen oder eine nicht für den Güterverkehr eingerichtete Station ist, seitens der Verwaltungen Einrichtungen zum Weitertransporte nicht getroffen, so hat die Eisenbahn, wenn nicht wegen sofortiger Weiterbeförderung vom Absender oder Empfänger Verfügung getroffen ist, entweder den Empfänger nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen zu benachrichtigen oder die Güter mittelst eines Spediteurs oder einer anderen Gelegenheit nach dem Bestimmungsort auf Gefahr und Kosten des Absenders weiter befördern zu lassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Diejenigen Empfänger, welche ihre Güter selbst abholen oder sich anderer als der von der Eisenbahn bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der Güter-Abfertigungsstelle rechtzeitig vorher, jedenfalls 22 noch vor Ankunft des Gutes, auf Erfordern der Abfertigungsstelle unter glaubhafter Bescheinigung ihrer Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. Die Befugniss der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen oder durch andere als von der Eisenbahn bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder aufgehoben werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Müssen Güter den bestehenden Vorschriften zufolge nach den Abfertigungsräumen oder nach Niederlagen der Zoll- oder Steuerverwaltung oder nach sonstigen in den Vorschriften bezeichneten Raumen verbracht werden, so geschieht dies durch die Eisenbahn, auch wenn der Empfänger sich die Selbstabholung vorbehaltet) hat. es sei denn, dass die Eisenbahn ihm die Vorführung überlässt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Die Auslieferung des Gutes erfolgt gegen Zahlung der etwa darauf haftenden Fracht- und sonstigen Beträge und gegen Ausstellung der Empfangsbescheinigung. Letztere hat sich auf die einfache Anerkennung des Empfanges zu beschränken ; weitere Erklärungen, namentlich über tadellosen oder rechtzeitigen Empfang, durfen nicht gefordert werden. Güter, welche nicht durch die Eisenbahn zuzuführen sind, werden dem Empfanger auf Vorzeigung des seitens der Eisenbahn quittirten Frachtbriefs zur Vertilgung gestellt, und zwar die vom Empfänger auszuladenden auf den Entladeplatzen, die übrigen Güter in den Abfertigungsräumen (auf den Guterbösten).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8)</span>Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern deren Nachwagung in seiner Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Verlangen muss die Eisenbahn bei Stückgütern stets. bei Wagenladungsgütern insoweit, als die vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen, nachkommen. Gestatten die Wagevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungsgütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfinger überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wägevorrichtungen am nächsten zur Verfügung stehen» in Gegenwart eines von der Eisenbahn zu bestellenden Bevollmachtigten vornehmen zu lassen. Ergiebt die Nachwägung kein von der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht, so hat der Empfänger die durch die Verwiegung entstandenen Kosten oder die tarifmässigen Gebühren sowie die Entschädigung für den etwa bestellten Bevollmächtigten zu tragen. Dagegen hat die Eisenbahn, falls ein von ihr zu vertretendes und nicht bereits anerkanntes Mindergewicht festgestellt wird, dem Empfanger die ihm durch die Nachwagung verursachten Kosten zu erstatten.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-69\"><span class=\"lf-art-num\">§ 69</span><span class=\"lf-art-t\">— Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. — 1) Die nach den Vorschriften dieser Ordnung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung durch die Eisenbahn auszuladenden Güter sind binnen der im Tarife festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung beziehungsweise Empfang (vergleiche § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 4) der Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Fristen, binnen welcher die von dem Empfanger abzuladenden Güter durch denselben auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und sind, sofern sie für deren ganzes Gebiet gleichmässig erlassen werden , durch den Tarif, anderenfalls auf jeder Station durch Aushang an den Abfertigungsstellen sowie durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur öffentlichen Kenntniss zu bringen. Erfolgt die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes durch die Post, so beginnen diese Fristen frühestens 3 Stunden nach der Aufgabe des Benachrichtigungsschreibens zur Post.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Für bahnlagernd gestellte sowie für solche Güter, deren Empfänger sich die Benachrichtigung schriftlich verbeten haben, beginnt der Lauf der im Abs. 1 und 2 erwähnten Fristen mit Ankunft des Gutes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Der Lauf der Entlade- und Abholungsfristen (Abs. 2) ruht während der Sonn- und Festtage sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung, sofern diese nicht durch den Absender oder den Empfänger verzögert wird. Seitens der letzteren ist die Dauer der Abfertigung nachzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Wer das Gut nicht innerhalb der in diesem Paragraphen erwähnten Fristen abnimmt, hat ein in den Tarifen festzusetzendes Lagergeld oder Wagenstandgeld zu bezahlen. Auch ist die Eisenbahn berechtigt, die Ausladung der nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach besonderer Vereinbarung vom Empfänger auszuladenden Güter auf dessen Gefahr und Kosten zu besorgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Dagegen ist die Eisenbahn zum Ersatze der nachgewiesenen Kosten der zwar rechtzeitig, aber vergeblich versuchten Abholung eines Gutes in dem Falle verpflichtet, wenn das Gut auf Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft nicht spätestens innerhalb 1 Stunde nach dem Eintreffen des Abholers zur Entladung oder Abgabe bereitgestellt ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7)</span>Wenn der geregelte Verkehr durch grosse Güteranhäufungen gefährdet wird , so ist die Eisenbahn zur Erhöhung der Lagergelder und der Wagenstandgelder und, wenn diese Massregel nicht ausreichen sollte, auch zur 23 Verkürzung der Ladetristen und zur Beschränkung der lagerzinsfreien Zeit für die Dauer der Anhäufung der Güter, und zwar alles dieses unter Beachtung der für die Festsetzung von Zuschlagslieferfristen im § 63 Abs, 5 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften berechtigt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-70\"><span class=\"lf-art-num\">§ 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Ablieferungshindernisse. — 1) Ist der Empfänger des Gutes nicht zu ermitteln, verweigert oder verzögert er die Annahme oder die Abnahme oder ergibt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniss, so hat die Empfangsstation den Absender durch Vermittelung der Versandstation von der Ursache des Hindernisses unverzüglich in Kenntniss zu setzen und dessen Anweisung einzuholen, In keinem Falle darf das Gut ohne ausdrückliches Einverständniss des Absenders zurückgesendet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Ist die Benachrichtigung des Absenders den Umständen nach nicht thunlich oder ist der Absender mit der Ertheilung der Anweisung saumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so hat die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des, Absenders auf Lager zu nehmen und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Sie ist jedoch nach ihrem Ermessen auch berechtigt, solche Güter unter Nachnahme der darauf haftenden Kosten und Auslagen bei einem öffentlichen Lagerhaus oder einem Spediteur für Rechnung und Gefahr dessen, den es angeht, zu hinterlegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Eisenbahn ist ferner befugt :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Güter der im ersten Absatz erwähnten Art, wenn sie dem schnellen Verderben ausgesetzt sind, oder wenn sie nach den ortlichen Verhaltnissen weder eingelagert noch einem Spediteur übergeben werden können, sofort,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Güter, welche weder vom Empfänger abgenommen noch vom Absender zurückgenommen werden, frühestens 4 Wochen nach Ablauf der lagerzinsfreien Zeit, falls aber deren Werth durch tätigere Lagerung oder durch die daraus entstehenden Kosten unverhältnissmässig vermindert würde, auch schon früher, ohne weitere Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. Von dem bevorstehenden Verkauf ist der Absender womöglich zu benachrichtigen, auch ist ihm der Erlös nach Abzug der Kosten zur Verfügung zu stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Von der Hinterlegung und dem vollzogenen Verkaufe des Gutes ist der Absender und der Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn, dass dies unthunlich ist. Im Falle der Unterlassung ist die Eisenbahn zum Schadensersatze verpflichtet.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-71\"><span class=\"lf-art-num\">§ 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Feststellung von Verlust und Beschä ligung des Gutes seitens der Eisenbahn. — 1) In allen Verlust-, Minderungs- und Beschädigungsfällen haben die Eisenbahnverwaltungen sofort eine eingehende Untersuchung vorzunehmen, das Ergebniss schriftlich festzustellen und dasselbe den Betheiligten auf ihr Verlangen mitzutheilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wird insbesondere eine Minderung oder Beschädigung des Gutes von der Eisenbahn entdeckt oder vermuthet oder seitens des Verfügungsberechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn den Zustand des Gutes, den Betrag des Schadens und, soweit dies möglich, die Ursache und den Zeitpunkt der Minderung oder Beschädigung ohne Verzug protokollarisch festzustellen. Eine protokollarische Feststellung hat auch im Falle des Verlustes stattzufinden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Zur Feststellung in Minderungs- und Beschädigungsfallen sind unbetheiligte Zeugen oder, soweit dies die Umstände des Falles erfordern, Sachverstandige, auch womöglich der Verfügungsberechtigte beizuziehen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-72\"><span class=\"lf-art-num\">§ 72</span><span class=\"lf-art-t\">— Feststellung von Mängeln des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige oder durch die Gerichte. —</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jedem Betheiligten steht, unbeschadet des in dem § 71 vorgesehenen Verfahrens, das Recht zu, die Feststellung einer Beschadigung oder Minderung des Gutes durch Sachverständige, welche von dem Gericht oder einer anderen zuständigen Behorde ernannt sind, vornehmen zu lassen. Bei diesem Verfahren ist auch dann, wenn die Sachverständigen nicht durch das Gericht ernannt sind, die Eisenbahn zuzuziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-73\"><span class=\"lf-art-num\">§73</span><span class=\"lf-art-t\">— Aktivlegitimation. Reklamationen. — 1) Zur Geltendmachung der aus dem Eisenbahnfrachtvertrage</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">gegenüber der Eisenbahn entspringenden Rechte ist nur derjenige befugt, welchem das Verfügungsrecht über das Frachtgut zusteht. Bezüglich der Berechtigung zur Erhebung von Frachterstattungsanträgen vergleiche § 61 Abs. 4.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Vermag der Absender das Duplikat des Frachtbriefs, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, dass eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht beizubringen, so kann er seinen Auspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es wäre denn, dass er den Nachweis beibringt, dass der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Aussergerichtliche Ansprüche (Reklamationen) sind mit einer Bescheinigung über den Werth des Gutes und, wenn dem Empfänger der Frachtbrief übergeben ist, mit diesem schriftlich anzubringen. Die Eisenbahnen habet» derartige Ansprüche mit thunlichster Bechleunigung zu untersuchen und, sofern nicht eine gütliche Verständigung erfolgt, mittelst schriftlichen Bescheids zu erledigen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-74\"><span class=\"lf-art-num\">§ 74</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftpflicht mehrerer an der Beförderung betheiligter Eisenbahnen. — 1) Diejenige Bahn, welche das</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat, haftet fur die Ausführung der Beförderung auch auf den folgenden Bahnen bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfanger.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäss in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Ansprüche ans dem Frachtvertrage können jedoch, — unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander — im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat oder gegen diejenige, auf deren Betriebsstrecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Klager die Wahl zu. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend gemacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der betheiligten Bahnen Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen diejenige Bahn zu, welche den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die betheiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältniss ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, dass der Schaden nicht auf ihrer Beförderungsstrecke entstanden ist. Die Befugniss der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen zu treffen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-75\"><span class=\"lf-art-num\">§ 75</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes im Allgemeinen. —</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Die Eisenbahn haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen in den folgenden Paragraphen, für den Schaden, welcher durch Verlust, Minderung oder Beschadigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungsberechtigten, durch hohere Gewalt, durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der Ablieferung an den Empfänger steht die Ablieferung an Zoll- und Revisionsschuppen nach Ankunft des Gutes auf der Bestimmungsstation sowie die »ach Massgabe der Verkehrsordnung stattfindende Ab(...)terung des Gutes an Lagerhäuser oder an einen Spediteur gleich.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-76\"><span class=\"lf-art-num\">§ 76</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschränkung der Haftung bezüglich des Bestimmungsorts. — 1) Ist auf dem Frachtbrief als Ort der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ablieferung ein nicht an der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet, so besteht die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer nur bis zur letzten Eisenbahnstation. In Bezug auf die Weiterbeforderung treten die Verpflichtungen des Spediteurs ein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Für Sendungen nach solchen seitwärts gelegenen Orten jedoch, nach welchen die Eisenbahn Einrichtungen für die Weiterbeförderung getroffen hat (§ 68 Abs. 5), erstreckt sich die Haftpflicht der Eisenbahn als Frachtführer auf den ganzen Transport.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-77\"><span class=\"lf-art-num\">§ 77</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschränkung der Haftpflicht bei besonderen Gefahren. — 1) Die Eisenbahn haftet nicht</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht ; hierunter ist auffallender Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>in Ansehung der Güter, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen gänzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschadigung wahrend der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe (§ 38) unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">25 für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach der Bestimmung dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Auf- und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, ganzlichen oder theilweisen Verlust oder Beschadigung, namentlich Bruch, Kost, inneren Verderb, aussergewohnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, fur den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht ;</div>\n<p class=\"lf-p\">3, in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung verbundeneu besonderen Gefahr entsteht ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>in Ansehung derjenigen Güter, einschliesslich der Thiere, welchen nach dieser Ordnung, dem Tarif oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Ab«. 1 bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, dass er aus dieser Gefahr entstanden sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstandest ist.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-78\"><span class=\"lf-art-num\">§ 78</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten. — 1) Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Beschaffenheit bei der Beförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu nachstehenden Normalsätzen ausgeschlossen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Der Normalsatz beträgt 2 Prozent bei flüssigen und feuchten sowie bei nachstehen den trockenen Gütern: geraspelte und gemahlene Farbhölzer, Rinden, Wurzeln, Süssholz, geschnittener Tabak, Fettwaaren, Seifen und harte Oele, frische Früchte, frische Tabacksblätter, Schafwolle, Häute, Felle, Leder, getrocknetes und gebackenes Obst, Thierflechsen, Hörner und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrocknete Fische, Hopfen, frische Kitte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Bei allen übrigen trockenen Gütern der im Abs. 1 bezeichneten Art beträgt der Normalsatz 1 Prozent.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder soweit der angenommene Salz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umstanden des Falles nicht entspricht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Bei gänzlichem Verluste des Gutes findet ein Abzug für Gewichtsverlust nicht statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-79\"><span class=\"lf-art-num\">§ 79</span><span class=\"lf-art-t\">— Vermuthung für den Verlust des Gutes. — Der zur Klage Berechtigte kann das Gut ohne weiteren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nachweis als in Verlust gerathen betrachten, wenn sich dessen Ablieferung um mehr als 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist (§ 63) verzögert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-80\"><span class=\"lf-art-num\">§ 80</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes bei Verlust oder Minderung des Gutes. — Muss auf Grund des Frachtvertrags</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">von der Eisenbahn für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeilpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Vergleiche jedoch § 88.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-81\"><span class=\"lf-art-num\">§ 81</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch die Tarife. — 1) Die Eisenbahnen können in</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">besonderen Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen, sofern diese Ausnahmetarife eine Preisermässigung für die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 26</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Den Eisenbahnen ist ferner gestattet, die im Falle des ganzlichen oder theilweisen Verlustes oder der Beschadigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenstanden, Geld und Werthpapieren zu leistende Entschädigung in den Tarifen auf einen Höchstbetrag zu beschränken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 88.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-82\"><span class=\"lf-art-num\">§ 82</span><span class=\"lf-art-t\">— Wiederauffinden des Chiles. — i) Der Entschädigungsberechtigte kann, wenn er die Entschädigung für</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">das in Verlust gerathene Gut in Empfang nimmt, in der Quittung den Vorbehalt machen, dass er, für den Fall, als das Gut binnen 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, hiervon seitens der Eisenbahnverwaltung sofort benachrichtigt werde. Ueber den Vorbehalt ist eine Bescheinigung zu ertheilen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>In diesem Falle kann der Entschädigungsberechtigte innerhalb 30 Tagen nach erhaltener Nachricht verlangen, dass ihm das Gut nach seiner Wahl an dem Versand- oder an dem im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsorte kostenfrei gegen Rückerstattung der ihm bezahlten Entschadigung ausgeliefert werde.</div>\n<p class=\"lf-p\">3} Wenn der im ersten Absatz erwahnte Vorbehalt nicht gemacht worden ist, oder wenn der Entschadigungsberechtigte in der im zweiten Absatze bezeichneten dreissigtägigen Frist das dort vorgesehene Begehren nicht gestellt hat, oder endlich, wenn das Gut erst nach 4 Monaten nach Ablauf der Lieferfrist wieder aufgefunden wird, so kann die Eisenbahn über das wieder aufgefundene Gut frei verfügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-83\"><span class=\"lf-art-num\">§ 83</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung des Gutes. — Im Falle der Beschadigung des Gutes ist für</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">die Minderung des im $ 80 bezeichneten Werthes Ersatz zu leisten. Ist für den zu ersetzenden Werth des Gutes auf Grund der Bestimmungen des § 81 im Tarif ein Höchstbetrag festgesetzt, so wird der für die Beschädigung zu leistende Ersatz verhältnissmüssig gekürzt. Vergleiche jedoch § 88.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-84\"><span class=\"lf-art-num\">§ 84</span><span class=\"lf-art-t\">— Angabe des Interesses an der Lieferung. Ihre Voraussetzungen. — 1) Der Absender kann das Interesse</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">an der Lieferung mit den in den §§ 85 und 87 vorgesehenen Rechtswirkungen im Frachtbrief angeben; in diesem Falle ist ein im Tarife festzusetzender Frachtzuschlag zu entrichten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Summe, zu welcher das Interesse an der Lieferung angegeben wird, muss im Frachtbrief au der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben eingetragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Der Frachtzuschlag ist für untheilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Kilometer zu berechnen und darf 2,5 Pfennig für 1 Kilometer und für je 1000 Mark des als Interesse angegebenen Betrags nicht übersteigen. Der geringste zur Erhebung kommende Frachtzuschlag beträgt für den ganzen Durchlauf 40 Pfennig. Ueberschiessende Beträge werden auf 10 Pfennig abgerundet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 81 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-85\"><span class=\"lf-art-num\">§ 85</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe des Interesses an der</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lieferung. — Hat eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden (§ 84), so kann im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung des Gutes ausser der in den §§ 80 und 83 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-86\"><span class=\"lf-art-num\">§ 86</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftung für Versäumung der Lieferfrist. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Versäumung der Lieferfrist (§ 63} entstanden ist, es sei denn, dass die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-87\"><span class=\"lf-art-num\">§ 87</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes bei Versäumung der Lieferfrist. — 1) Wenn auf Grund des vorhergehenden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Paragraphen für Versäumung der Lieferfrist Ersatz zu leisten ist, so konnen folgende Vergutungen beansprucht» werden :</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspatung 12 Stunden ubersteigt : bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 1/10 der Fracht, 2 Tage 3/10 3 3/10 4 4/10 von langerer Dauer 5/10 27 3. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht beansprucht werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 15 Stunden übersteigt: hei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 2/10 der Fracht, 2 Tage 4/10 5 6/10 4 8/10 von längerer Dauer die ganze Fracht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens beansprucht werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen darf die Vergütung den angegebenen Betrag des Interesses nient übersteigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Beweist die Eisenbahn, dass kein Schaden entstanden ist, so ist keine Vergütung zu leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 88.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">— Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. — Ist der Schaden durch Vorsatz</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann in allen Fallen Ersatz des vollen Schadens gefordert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§89</span><span class=\"lf-art-t\">— Verwirkung der Ersatzansprüche, -- Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">oder zur Beförderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben, oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmassregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">— Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes. — 1) Ist die Fracht nebst</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Hiervon sind jedoch ausgenommen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt worden sind ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Entschädigungsansprüche wegen Verspätung, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage» den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 74 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die gemäss § 71 oder 72 festgestellt worden sind, bevor der Empfänger das Gut angenommen hat, oder deren Feststellung nach § 71 hätte erfolgen sollen und durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Annahme äusserlich nicht erkennbar waren, jedoch nur unter nachstehenden Voraussetzungen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>es muss unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme zu dessen Feststellung entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine gemäss § 71 vorzunehmende Untersuchung des Gutes beantragt werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>der Berechtigte muss beweisen, dass der Mangel während der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung entstanden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Es steht dem Empfänger frei, die Annahme des Gutes, auch nach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht, insolange zu verweigern, als nicht seinem Antrag auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Annahme des Gutes sind wirkungslos, sofern sie nicht unter Zustimmung der Eisenbahn erfolgt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Wenn von mehreren auf dem Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einzelne bei der Ablieferung fehlen, so kann der Empfänger in der Empfangsbescheinigung die nicht abgelieferten Gegenstände unter spezieller Bezeichnung derselben ausschliessen.</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder Verspätung des Gutes. — 1) Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">28</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des gänzlichen Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe der Lieferfrist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wieder mit dem Tage, an, welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Für die Unterbrechung der Verjahrung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjahrung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhangigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">6} Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspatete Ablielerung des Gutes vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen unter einander.</p>\n<p class=\"lf-p\">ANLAGE A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leichen-Pass.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nach Vorschritt eingesargte Leiche de a m . . . ten 19 zu (Ort) an (Todesursache) verstorbenen (Alter) ..jährigen (Stand, Vor- und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mittelst Eisenbahn von über nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche (Stand und Name) die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. , den . . . . ten (Siegel.) 19 ... (Unterschrift.) ANLAGE B, Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände1 ). (§ 30, B 1.) I. — 1) Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegen sein, dass die Blechkapseln sich weder selbst unter einander, noch einen anderen Körper berühren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 26 Millimeter starken, gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein ; dabei darf die äussere Kiste keinen grösseren Raum als 0,06 Kubikmeter haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmässig ausgeführte Verpackung versehen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Anmerkung, Die nachstehenden Vorschriften sind, soweit sie mit der Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr — in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1885 (Memorial 1895, n° 56, S. 651) und des Zusatzübereinkommens vom 16. Juni 1898. — übereinstimmen, in lateinischer Schrift gedruckt.</div>\n<p class=\"lf-p\">29 II. — Zündhütchen für Schusswaffen und für Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige Zündungen und Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen missen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muss mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung « Zündhütchen » oder « Zündspiegel » etc. tragenden Zettel beklebt sein. Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. — 1) Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Zündlichtchen, Zündschwämme etc.) müssen in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, dass der Raum der Behältnisse völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behaltnisse sind ausserlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht, übersteigen. Jeder derartigen Sendung muss eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, dass diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden, IV. — Sicherbeitszünder, das heisst solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhältnissmässig geringe Menge Schiesspulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. III (Abs. 1.) gegebenen Vorschriften. Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr, XXXV a Ziffer 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">V. — Buchersehe Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und ausserdem in gleichfalls ausgeklebten grösseren Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. — 1) Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor muss mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 Kilogramm fassen und verlöshet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die Kisten müssen ausserdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und müssen äusserlich als « gewöhnlichen gelben (weissen) Phosphor enthaltend » und mit « Oben » bezeichnet sein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und müssen ausserlich als « rothen Phosphor enthaltend » bezeichnet sein. Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Beförderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten : « Phosphorcalcium enthaltend ».</div>\n<p class=\"lf-p\">VII. — 1) Robes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium wird nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, kristallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">i)</span>Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird — sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit feslschliessenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken, welche so präparirt sind, dass sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfänger hat das Auf- beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Unier gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">VIII. — Celloïdin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Kollodiumwolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die einzelnen Celloïdinplatten so verpackt sind, dass das Vertrocknen derselben vollständig verhindert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">VIIIa. — 1) Schwefeläther wird nur befördert entweder 1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweisstem Eisenbleche mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, oder 2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas von höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht :</p>\n<p class=\"lf-p\">30</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben verschenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Bei Blech- und Metallgefässen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser fasst, nicht mehr als 10 Kilogramm Schwefeläther enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">IX, — 1) Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in grösseren Quantitäten enthalten (Hoffmaunstropfen und Kollodium), sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefässen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muss :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Werden mehrere Gelässe mit diesen Präparaten in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schulzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stolle unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht deseinzeluenen Kollo darf 60 Kilogramm nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche. Nr. XXXV.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">X. — 1) Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschliesslich auf offenen Wagen ohne Decken befördert und nur entweder 1. in dichten Gefässen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenbleche bis zu 500 Kilogramm Inhalt, oder 2. in Blechgefässen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefässe müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen verpackt sein, oder 3. in Glasgefässen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingefüttert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Blechgefässen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstücke vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur iß offenen Wagen ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muss besonders bemerkt sein, dass das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält.</div>\n<p class=\"lf-p\">XI. — 1) Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustand und Aceton werden — sofern sie nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Metall- oder Glasgefässen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefässe müssen in der unter Nr. IX vorgeschriebenen Weise verpackt sein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">XI a. — Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert : 1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefässen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht :</p>\n<p class=\"lf-p\">31</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Werden mehrere Gefässe mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Hotzkisten mit Stroh, Heu. Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mît Lehm- oder Kalkmich unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>1) Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefasse sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Bestimmung unter Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">XII. — Grünkalk, das heisst der gebrannte Kalk, welcher in den Gaswerken zur Reinigung des Leuchtgases gedient hat, wird nur in offenen Wagen befördert, XIII — Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte, mit Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">XIV. — 1) Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbrief auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. (Vergleiche § 50 A 4 c.)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Blei darf zur Verpackung von Pikrinsäure nicht verwendet und nicht mit Pikrinsäure zusammen in demselben Wagen verladen werden. Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei gedeckte Wagen dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.</div>\n<p class=\"lf-p\">XV. — Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser — mit Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) —, sowie Chlorschwefel unterliegen nachstehenden Vorschriften :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXV müssen diese Stoffe stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 gelten auch für die Gefässe, in welchen die genannten Gegenstände transportât worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im § 70 Abs. 2 der Verkehrsordnung in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen.</div>\n<p class=\"lf-p\">XVa. — Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerinfabriken wird nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von dem Fabrikanten auf dem Frachtbrief ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung, XVI. — 1) Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge, Aetzkalilauge, Pottascbenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) unterliegen den Vorschriften unter Nr. XV, 1 und 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen 32 Bestimmung unter 2), 4 und 5, Die gleichen Vorschriften finden auch auf Brom, jedoch rail der Massgabe Anwendung, dass seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat und dass die damit gefüllten Glasgefasse in festen Holz- oder Melallkisten bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieseiguhr eingebettet werden müssen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">XVII.. — Auf den Transport von rother, rauchender Salpetersäure finden die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften mit der Massgabe Anwendung, dass die Ballons und Flaschen in den Gefässen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe umgehen sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">XVIII. — 1) Wasserfreie Schwefelsaure (Auhydrid, sogenanntes festes Oleum) darf nur befördert werden: entweder 1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen, oder 2. in Marken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon versehen sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4 und 5 Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">XIX. — 1) Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner ätherische und fette Gele, sowie für sammtliche Aetherarten mit Ausnahme von Schwefelälber (vergleiche Nr. Villa) und von Petroleumatber (vergleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen sowie für Amylacetat sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1 Abs. 1 massgebend,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">XX. — 1) Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meereshohe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad Celsius entzündliche Dämpfe gibt (Testpetroleum) ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, Torf- und Schieferöle, Asphaltuaphta und Destillate aus solchen, sofern dieselben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen, etc.) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>ferner Steinkohlentheeröle, die bei 17,5 Grad Celsius ein geringeres spezifisches Gewicht als 1,0 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol, etc.), sowie Mirbanol (Nitrohenzol) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Kohlenwasserstoffe anderen Ursprunges, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben, unierliegen nachstehenden Bestimmungen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Diese Gegenstande dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur befördert werden : entweder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in Gefässen aus Glas oder Steinzeug ; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mit einer gut befestigten Schulzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulassig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehmoder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgefässen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefässen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.</div>\n<p class=\"lf-p\">33 4. Die Besthimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Fasser und sonstigen Gelasse, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gelasse sind stets als solche zu deklariren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Wegen der Zusammenpaukung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV, 6. Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die im Abs. 1 und 2 dieser Nummer aufgeführtes Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 haben oder dass das Petrole um der im Eingange angeführten Bestimmung, betreffend den Entklammungspunkt, entspricht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so finden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXI. — 1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Braunkohlentheeröle, ferner Torf- und Schieferole, Aspbaltnaphta sowie Destillate aus solchen, sofern diese Stoffe nicht unter die Bestimmungen von Nr. XX fallen und hei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,681) haben,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Petroleumnaphta un 1 Destillate aus Petroleum und Petroleutnnaphta (Benzin, Ligroin, Putzöl u . s . w . ) sowie Lösungen von Kantschuck oder Guttapercha, die vorwiegend aus Petroleumnaphta bestehen, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mehr als 0,680 haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen} zur Verwendung kommen, nur befördert werden : entweder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in dichten widerstandsfähigen Metallgefüssen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in Gelassen aus Glas oder Steinzeug ; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">na)</span>Werden mehrere Gelasse in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl. Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefässe in soliden, mît einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Küheln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materiale besteht, mit Lehmoder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen, 2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch, vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gellen auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren .</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schuller oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten Aufschritt « Feuergefährlich » zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser dem noch die Aufschrift « mit der Hand zu tragen » zu erhalten. Au den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren » anzubringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Aus dem Frachtbriefe muss zu ersehen sein, dass die. im Abs. 1 dieser Nummer aufgeführten Gegenstände bei 17,3 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von weniger als 0,780 und mehr als 0,680 haben. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so linden die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII (betreffend Petroleumäther etc.) Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXII. — Petroleumäther (Gasolin, Neolin etc.) und ähnliche aus Petroleumnaphta oder Braunkohlenthper be5 34 reitete, leicht entzündliche Produkte, sofern diese Stoffe bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht \\on 0,680 oder weniger haben, unterliegen nachstehenden Bestimmungen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden : entweder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in dichten und widerstandsfähigen Metallgefässen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in Gefässen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">aa)</span>Werden mehrere Gefässe in einem Frachtstück \\ereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">bb)</span>Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefasse in soliden, mit einer gut befestigten Schlatzdecke sowie mit Handhabe» versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig ; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ahnlichem Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefasse werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Absenders bestmoglich verkauft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 5 gelten auch für die Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefasse sind stets als solche zu deklariren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grunde gedruckten Aufschrift « Feuergefährlich » zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausserdem noch die Aufschrift « Mit der Hand zu tragen » zu erhalten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift « Vorsichtig rangiren » anzubringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Ausserdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung, XXIII. — 1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, von Blutlausgift (einem Gemenge von Schmierseife, Karbolöl und Fuselöl) sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXIV. — Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein), etc. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn 1. auf jedem Versandstück in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte «Arsenik (Gift)» angebracht sind, und 2. die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist : entweder</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem, trockenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in Säcken von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von starkem, trockenem Holze verpackt sind, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in verlötbeten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen gesichert sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">35 XXV. — Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensaure, unterliegen den Bestimmungen unter Nr. XXIV, 1 und Nr. XV, 1 und 3 (mil Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmungen noter 2), 4 und 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXVI. — Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsatze, etc.), wohin insbesondere Quecksilberpraparate, als Sublimat, Kalomel, weisses und rothes Prazipitat, Zinnober, ferner Kupfersatze und Kupferfarben, als Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als Bleiglätte, (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisatze, Bleiweiss und andere Bleifarben, auch Zinkstanb sowie Zink- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichte», von festem, trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen beziehungsweise Umfassungsbandern versehenen Fässern oder Kisten zum Transport aufgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umschliessungen rnüssen so beschaffen sein, dass durch die beim Transport universmeidlichen Erschütterungen, Stösse, etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXVII. — 1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefassen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahuverwaltung die Aufgabe in anderen Gefässen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, dass er sich verpflichtet :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlussbahnen zurückgewiesen werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser Transportart erwächst und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein für allemal zum voraus anerkannt wird ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den Gefassen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Auf Presshefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXVIII. — 1) Kienruss und andere pulverförmige Arten von Russ werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fassern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Befindet sich der Russ in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gefässe zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Aus dem Frachtbriefe muss ersichtlich sein, ob der Russ sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, anderenfalls wird er als frisch geglüht behandelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXIX. — 1) Gemahlene oder körnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Befindet sie sich in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung zu verwenden : entweder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>luftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr star-ken und steifen, gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstücke aus starkem, abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzschrauben an die eisernen Reife geschraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwandstreifen sorgfältig verklebt sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXX. — 1) Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transporte zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Bohlraume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter Seile im Abslande von 2 Centimeter bestehen und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind. In des Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so dass man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind aussen au den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.</p>\n<p class=\"lf-p\">36</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muss aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebeneu Verpackung zugelassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXXI. — 1) Wolle, Haare, Kunstvolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute, in rohem Zustand, in Form VOR Abfällen vom Verspinnen und Verwehen, als Lumpen oder Putzlappen ; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Abs. 5} werden, wenn sie gefettet oder gefirnisst sind, nur in bedekt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenvesehluss befördert. Diese Gegenstände dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. 4, nur in trockenem Zustand aufgeliefert werden, auch dürfen die Abfalle vom Verspinnen und Verweben nicht in Italien gepresst sein.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht.</div>\n<p class=\"lf-p\">3} Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefassen zum Transporte zugelassen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Gefettete oder gefirnisste Putzlappen (Putztücher) werden in der unter Abs. 3 vorgesehenen Verpackung auch in nassem oder feuchtem Zustande zur Beförderung zugelassen.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXXII. — Fäulnissfahige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, Feite, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leimleder sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. LlI und LIII aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fasser, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, dass der üble Geruch des Inhalts nicht \"wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstande enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aulgabe in Wagenladungen folgenden Bestimmungen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegenstände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfenluche), die mit verdünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>In den Monaten November, Dezember, Januar und, Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich»</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des Gefasses nicht durch Geruch bemerklich macht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Trockene oder ausgepresste feuchte Kesselrückstande von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei über einander liegenden grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, dass ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">37 fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu steilenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gekochtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht ausgepresste, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fasser oder Kübel derart verpackt werden, dass sieh der Inhalt der Gefässe nicht durch Geruch bernerklich macht, 5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der Absender zu stellen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Die Säcke, Gefasse und Decken, in und unter denen Gegenstande dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Transporte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Die Eisenbahn ist verpflichtet, Eisenbahnwagen, in denen Gegenstande dieser Art nach Massgäbe der Bestimmungen unter Ziffer 3b und Ziffer 5 in losem Zustande befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauch in derselben Weise, wie dies in Bezug auf die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeforderungen auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist, einem Reinigungsverfahren (Desinfection) zu unterwerfe», das geeignet ist, die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungstoffe vollständig zu beseitigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Die Kosten der Desinfektion der Wagen sowie etwa nöthiger Desinfektion der Güter fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, ungleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.</div>\n<p class=\"lf-p\">XXXIII. — Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert« XXXIV. — Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu,, Stroh (auch Mais-, Reis- und Flachsstroh), Ruhr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, Tort (mit Ausnahme ton sogenanntem Maschinen- oder Presstorfe), ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Abfalle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspahne etc. sowie durch Vermischung von Petroleumrückständen, Hauen und dergleichen Stoßen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedecki und unter der weiteren Bedingung zum Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfanger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstande selbst zu beschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXV. — Falls die unter Villa, IX, XI, XIa, XV, XVI, XIX bis XXIII einschliesslich sowie unter Laufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter Villa, IX, XI, Xla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschliesslich sowie unter Laufgeführten Körper einerseits und die unter XV (mit Einsehluss ton Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm) andererseits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen in starke Kiste» fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXVa. — 1. Fertige (das heisst mindestens mit dem Schiessmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen ;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4 lit. a bis e (einschliesslich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIIl und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLIl) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepressier (gemahlener) Schiessbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepressier Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schiessbaumwolle in Flockenform sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte 38 brennbare Salpeter ; Holzpulver, das heisst ein Gemenge von nitrirtem Hulze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und Salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluss der chlorsauren Salze ; gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Dinitrocellulose und Barytsalpeter besteht ; Bautzener Sicherheilspulver (ein Gemenge aus Ammooniaksalpeter und Natronseife); ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose); \"Würfelpulver (Pulver aus warm abgepresster Sprenggelatine) sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter Schiessbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heisst Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Korpern, mit oder ohne Schwefel) ; ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches unter Ausschluss anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Verwendung desselben auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen, unterliegen nachstehenden Vorschriften :</div>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Zu 1. — 1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, dass ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die cinzeluen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Das Gewicht der in einem Bebalter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Patronen fur Handfeuerwaffen » versehen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu 2. — 1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bandern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fasser) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Behalter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Feuerwerkskorper » versehen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu 3. — 1) Zündschnüre (ausschliesslich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, halthare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eiserneu Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluss der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behalters 90 Kilogramm nicht überschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift « Zündschnüre» versehen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">39 Zu 4. — 1) Nitrocellulose, insbesondere Schiessbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen sind — sin 1 in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonne», welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, dass eine Reibung des Inhalts nicht stau finden kann. Statt der holzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissien Pappdeckeis gefertigte Fasser (sogenannte amerikianische Fässer) verwendet werden, Der Verschluss der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nagel erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepresster (gemahlener) Schiessbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Diese Patronen sowie Schiessbaumwolle. und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zundungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werde». Schiessbamnwolle sowie andere Nitrocellulose muss in wasserdichte Behälter verpackt sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Das Bruttogewicht eines mit Schiessbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schiessbaumwollepatronen enthaltenden Behalters 35 Kilogramm aient übersteigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schahlonirten Aufschrift «Schiessbaumwolle» oder «Schiessbaumwollepatronen» u. s. w. versehen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu 5. — 1) Schiess- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und die übrigen oben unter Ziffer 5 bezeichneten Pulverarten, auch in Form von Kartuschen, sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, dass ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnissten Pappdeckels gefertigte Fasser (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Vor der</p></div>", "next": 239908}