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En bref

Cette loi autorise la perception des impôts pour l'année 1900 et accorde un crédit provisoire au gouvernement pour les dépenses des deux premiers mois de cette année.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
709 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg Samedi, 23 décembre 1899. N° 64. Samstag, 23. Dezember 1899. Loi du 23 décembre 1899, autorisant la perception des impôts budgetaires pour 1900 et allouant un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier et février de la même année. Gesetz vom 23. Dezember 1899, wodurch die Erhebung der Steuern für das Jahr 1900 ermächtigt und ein provisorischer Credit zur Deckung der laufenden Ausgaben während der Monate Januar und Februar derselben Jahres bewilligt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; u, u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Vu ]a décision de la Chambre des députés du 22 décembre courant et celle du Conseil d'Etat du même jour, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 22. Dezember 1899 und derjenigen des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen: er Art. 1 . Les impôts directs et indirects existant au 31 decembre 1899 seront recouvrés pendant l'année 1900 d'après les lois et les tarifs qui en règlent l'assiette et la perception. Art. 1. Die am 31. Dezember 1899 bestehenden direkten und indirekten Steuern werden wahrend des Jahres 1900 gemäß den Gesetzen und Tarifen erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung festsetzen. Art. 2. Il est ouvert au Gouvernement un crédit provisoire de 1,900,000 fr. pour couvrir les dépenses à effectuer pendant les mois de janvier et février 1900, conformément au projet de budget pour cet exercice. Art. 2. Der Regierung ist ein provisorischer Credit von 1,900,000 Fr. zur Deckung der während der Monate Januar und Februar 1900 nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes Dienstjahr zu bewirkenden Ausgaben eröffnet. Art. 3. L'exécution de la présente loi sera réglée par arrêté grand-ducal. Art. 3. Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird durch Großh. Beschluß geregelt. Mandons et ordonnons que la présente loi Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's 710 soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 23 décembre 1899. „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den 23. Dezember 1899. Adolph. ADOLPHE. Les Membres du Gouvernement, Die Mitglieder der Regierung, Eyschen. Kirpach Mongenast K. Rischard. EYSCHEN. KIRPACH. MONGENAST. Ch. RlSCHARD. Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, con- Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, betreffend die Ausführung des A r t . 2 vorcernant l'exécution de l'art. 2 de la loi qui stehenden Gesetzes. précède. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom Vu l'art. 2 de la loi en date de ce jour, qui ouvre au Gouvernement un crédit provisoire heutigen Tage, welches einen provisorischen Credit de 1,900,000 fr. pour les dépenses courantes à von 1,900,000 Fr. zur Deckung der laufenden Auseffectuer pendant les mois de janvier et février gaben der Monate Januar und Februar 1900 1900, conformément au projet de budget pour nach Maßgabe des Büdget-Entwurfes für besagtes Dienstjahr eröffnet; cet exercice ; Auf den Bericht Unserer Regierung im ConSur le rapport de Notre Gouvernement en seil; conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Article unique. Les dispositions de l'arrêté royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui règle l'exécution de la loi du même jour concernant l'allocation d'un crédit provisoire pour les dépenses du mois de janvier 1876, sont rendues applicables à l'art. 2 de la loi susvisée. L'autorisation de disposer des crédits portés au projet de budget pour 1900 cessera lorsque las ordonnancements et régularisations de dépenses auront atteint le chiffre global de 1,900,000 fr. Luxembourg, le 23 décembre 1899. Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Kgl.Großh. Beschlusses vom 21. Dezember 1875, wodurch die Ausfuhrung des Gesetzes vom nämlichen Tage, betreffend die Bewilligung eines provisorischen Credits zur Deckung der Ausgaben des Monats Januar 1876 geregelt wird, sindauf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar. Die Befugniß, über die im Büdget-Entwurf für 1900 eingetragenen Credite zu verfügen, wird aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regulirungen von Ausgaben den Gesammtdetrag von. 1,900.000 Fr. erreicht haben werden. Luxemburg, den 23. Dezember 1899. ADOLPHE. Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN. KIRPACH. MONGENAST. Ch. RlSCHARD. Adolph. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen. Kirpach. Mongenast. K. Rischard. 711 Arrêté grand-ducal du 23 décembre 1899, partant Großh Beschluß vom 23. Dezember 1899, wodurch ein neues Betriebs-Reglement f ü r die publication d'un nouveau règlement d'exploitation pour les chemins de fer GuillaumeWilhelm -Luxemburg- Eisenbahnen VeröffentLuxembourg. licht wird. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u ; etc , etc., etc. ; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom Vu l'art. 7 du traité du 11 juin 1872, approuvé par la loi du 12 juillet suivant, concernant l'ex- 11. Juni 1872, genehmigt durch Gesetz vom 12. ploitation des chemins de fer Guillaume-Luxem- J u l i desselben Jahres, den Betrieb der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen betreffend; bourg ; Nach Ansicht des vom Deutschen Bundesrath Vu le nouveau règlement d'exploitation décrété par le Conseil fédéral allemand dans sa erlassenen neuen Betriebs-Reglements (Verkehrsséance du 26 octobre 1899 et qui sera appliqué Ordnung), welches vom 1. Januar 1900 ab auf aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine a partir den Eisendahnen in Alsaß-Lotringen zur Anwendung gelangen soll; du 1er janvier 1900; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Notre Conseil d'Etat entendu ; Auf den Bericht Unseres General-Directors Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics, et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Berathung der Regierung im Consell; vernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: A r t 1 . Obiges Reglement nebst seinen Anlagen Art. 1er. Le règlement susvisé, avec ses an1 nexes, sera publié au Mémorial,1) pour être exé- soll im „Memorial" ) verössentlicht werden, um cuté et observé sur les chemins de fer Guillaume- vom 1. Januar 1900 ab in allen seinen BeLuxembourg dans toutes ses dispositions, en stimmungen, insofern dieselben mit dem Vertrage tant qu'elles sont conformes au traité du 11 juin vom 11. Juni 1872 in Einklang stehen, auf den 1872, et ce à partir du 1er janvier 1900, sans Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen in Wirksamkeit préjudice à l'application de la convention inter- zu treten, unbeschadet der Anwendung des Berner nationale de Berne du 14 octobre 1890, relative Vertrags vom 14. Oktober 1890 über den interau transport de marchandises par chemin de fer. nationalen Eisenbahnfrachtverkehr. Art. 2. Dieses Reglement ersetzt dasjenige, Art. 2. Ledit règlement remplace celui qui a été publié en vertu de l'arrêté grand-ducal welches durch Großh. Beschluß vom 20. Dezemdu 20 décembre 1892, ensemble les modifica- ber 1892 zur Veröffentlichung gelangt ist, sowie tions et ajoutes y apportées par Nos arrêtés die an demselben durch nachfolgende Beschlüsse vorgenommenen Abänderungen und Zusätze. subséquents. Art. 8. Unser General-Director der öffentlichen Art. 3. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. arrêté. Luxembourg, le 23 décembre 1899. Luxemburg, den 23. Dezember 1399. ADOLPHE. Le Directeur général des travaux publics, CH. RISCHARD. 1) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme Annexe au présent numéro du Mémorial. Adolph. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. 1) Besagtes Reglement (Verkehrs-Ordnung) nebst Anlagen sind als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des „Memorials" abgedruckt. 712 Bekanntmachung. — Eisenbahnen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 80. Juni 1893 („Memorial", Seite 323) erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage B zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgischdeutschen Wechselverkehr inr Anwendung. Luxemburg, den 23. Dezember 1899. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d . Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Van der Schmalspurbahn von Luxemrant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxem- . burg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Junglinster zum Gegenstand öfbourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Junglinster. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1959, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. J u n i 1897,. den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens ; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directorsder öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er, La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach, partie située sur Ie territoire de la commune de Junglinster, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. A r t 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Junglinster, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 eingereichten Plänen, ist Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 1859, uber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben. Art. 2. Notre Directeur général des travaux A r t 2. Unser General-Director der öffentlichen 713 publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxembourg, le 13 décembre 1899. ADOLPHE. Le Directeur général des travaux publics, Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 13. Dezember 1899. Adolph. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. R i s c h a r d Ch. RISCHARD. Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Rodembourg. Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der Bau der Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Rodenburg zum Gegenstand össentlichen Nutzens erklärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer a petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1889, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach, partie située sur le territoire de la commune de Rodenbourg, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Luxembourg, le 13 décembre 1899. Art. 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Rodenburg, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. J u l i 1899 eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben. Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den 13. Dezember 1899. ADOLPHE. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Adolph. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. 714 Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, déclarant d'utilité publique la construction de la ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach sur le territoire de la commune de Bech. Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, wodurch der B a u der Schmalspurbahn von Luxembürg nach Echternach auf dem Gebiete der Gemeinde Bech zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. Nous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu la loi du 26 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de ter à petite section de Luxembourg à Echternach ; Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Wir Adolph, von Gottes Gnaden, Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u, u., u ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Directors der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Echternach, partie située sur le territoire de la commune de Bech, d'après les plans dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'administration des travaux publics, est déclarée d'utilité publique. En conséquence, les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art. 1. Der Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Gemeinde Bech, gemäß den durch die Bauverwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxembourg, le 13 décembre 1899. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben. Luxemburg, den 13. Dezember 1899. Adolph. ADOLPHE. Le Directeur général des travaux publics, C h . RlSCHARD. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. 715 Arrêté grand-ducal du 13 décembre 1899, décla- Großh. Beschluß vom 13. Dezember 1899, worant d'utilité publique la construction de la durch der Ban der Schmalspurbahn vom Luxemligne de chemin de fer à petite section de Luxembürg nach Echternach aus dem Gebiete der Gemeinde Niederanven zum Gegenstand bourg à Echternach sur le territoire de la comfentlichen Nutzens erklärt wird. mune de Niederanven. Wir Adolph, von Gottes Gnaden, GroßNOUS ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u, u.; etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. Juni 1897, Vu la loi du 20 juin 1897, décrétant la construction d'une ligne de chemin de fer à petite den Bau einer Schmalspurbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend; section de Luxembourg à Echternach ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dez. 1859, Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'exproüber die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens; priation pour cause d'utilité publique; Nach Anhörung Unseres Staatsrathes: Notre Conseil d'Etat entendu ; Auf den Bericht Unseres General-Directors Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du der öffentlichen Arbeiten und nach Berathung der Regierung im Conseil; Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Der Bau einer Schmalspurbahn von Art. 1 . La construction d'une ligne de chemin de fer à petite section de Luxembourg à Luxemburg nach Echternach, auf dem Gebiete der Echternach, partie située sur le territoire de la Gemeinde Niederanven, gemäß den durch die Baucommune de Niederanven, d'après les plans verwaltung aufgestellten und am 26. Juli 1899 dressés et présentés le 26 juillet 1899 par l'ad- eingereichten Plänen, ist zum Gegenstand offentministration des travaux publics, est déclarée lichen Nutzens erklärt. d'utilité publique. Demzufolge werden die zur Ausführung dieser En conséquence les terrains à emprendre pour l'exécution de ces travaux le seront con- Arbeiten erforderlichen Grundstücke gemäß dem formément à la loi du 17 décembre 1859, sur Gesetze vom 17. Dezember 1859, über die Enteignung wegen öffentlichen Nutzens, erworben. l'expropriation pour cause d'utilité publique. Art. 2. Unser General-Director der öffentlichen Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. arrêté. Luxembourg, le 13 décembre 1899. Luxemburg, den 13. Dezember 1899. ADOLPHE. Le Directeur général des travaux publics, Ch. RISCHARD. Avis. — Caisse d'épargne. Il est porté à la connaissance du public qu'en vertu d'une autorisation du conseil d'administration de la Caisse d'épargne du 18 décembre ct., les livrets nos 57135 et 69217 qui ont été Adolph. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Sparkasse. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß infolge einer Ermächtigung des Verwaltungsrathes der Sparkasse vom 18. d. Mts. die verloren gegangenen Livrets Nrn. 57135 u. 69217 716 perdus, sont annulés et ont été remplacés par des duplicata. Luxembourg, le 19 décembre 1899. für nichtig erklärt und durch Duplikate ersetzt worden sind. Luxemburg, den 19. Dezember 1839. Arrêté du 20 décembre 1899, portant reconnais- Beschluß vom 20. Dezember 1899, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung der sance légale et approbation des statuts de la société de secours mutuels dite « Unterstutzungs- Statuten des Unterstützungsvereins für die Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik verein fur die Angestellten und Arbeiter der von und zu Pulvermühl betreffend. Tricotfabrik von und zu Pulvermuhl. » Der Staatsminister, Präsident LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT der Regierung; DU GOUVERNEMENT ; Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande en reconnaissance légale présentée par la société de secours mutuels des vereins für die Angestellten und Arbeiter der employés et ouvriers de la fabrique de tricots Tricotfabrik von und zu Pulvermühl, wegen de et à Pulvermuhl, ensemble les statuts de gesetzlicher Anerkennung sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; cette société ; Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverVu l'avis émis le 4 juillet 1899 par l'administration communale de Hamm, siège de ladite waltung von Hamm, Sitz des Vereines, vom 4. J u l i 1899; société ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission superieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 6. Dezember 1899; en date du 6 décembre 1899 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; ducal du 22 du même mois ; In Anbetracht, daß das Statut genannten Attendu que les statuts de ladite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglemente in Einklang steht; règlements In Anbetracht, daß die gesicherten Einkünfte der Attendu que les recettes assurées de la même Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmäßigen société paraissent suffisantes pour faire face à Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; les dépenses obligatoires ; Beschließt: Arrête : er Art. 1. Der Unterstützungsverein für die AnArt. 1 . La société de secours mutuels dite « Unterstützungsverein für die Angestellten und gestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und Arbeiter der Tricolfabrik von und zu Pulver- zu Pulvermühl wird hiermit gesetzlich anerkannt muhl » est légalement reconnue et ses statuts und ist dessen Statut genehmigt. sont approuvés. Art. 2. Dieser Beschluß nebst dem dazu gehörigen Art. 2. Le présent arrêté, avec les statuts y Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. annexés, sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 20 décembre 1899. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN Luxemburg, den 20. Dezember 1899. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 717 (ANNEXE.) Statuten des « Unterstützungs-Vereins der Trïcotfabrik von und zu Pulvermühl». Zweck des Vereins. Art. 1. Seit 1868 besteht zu Pulvermühl, unter der Benennung « Unterstutzungs-Verein für die Angestellten und Arbeiter der Tricotfabrik von und zu Pulvermühl » eine auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse (Caisse de secours des employés et ouvriers de la fabrique de tricots à Pulvermühl). Derselbe hat den Zweck : 1° seinen kranken oder verwundeten Mitgliedern ärztliche Behandlung und Arzneien unentgeltlich zu verschaffen ; 2° seinen Mitgliedern während deren Arbeitsunfähigkeit eine zeitweilige Geldentschädigung zu gewähren ; 3° für die Begräbnisskosten seiner Mitglieder theilweise aufzukommen ; 4° benn Tode eines seiner Mitglieder den Angehorigen eine Geldentschädigung zuzuwenden ; 5° den an Alter oder Gebrechen leidenden Mitgliedern zeitweilige und ausserordentliche Geldunterstützungen zu gewähren ; 6° in Fällen von unverschuldetem Arbeitsmangel ausserordentliche Geldunterstützungen zu bewilligen ; 7° die Angehörigen der Mitglieder zu den, dem Verein seitens der Aerzte und Apotheker gewährten Vergünstigungen der reduzirten Gebühren zu berechtigen. scheidet der Vorstand, ohne Röcksicht auf Alter, Geschlecht und Wohnsitz. Die Ehrenmitglieder, welche einen Jahresbeitrag von wenigstens 10 Fr. zahlen müssen, sind stimm- und wahlberechtigt. Austritt und Ausshluss. Art. 6. Der Austritt aus der Fabrik sieht im Prinzip den Verlust der Mitgliedschaft nach sieh, jedoch verbleibt dem aus der Fabrik ausgetretenen Milgliede das Recht, die statutenmässig festgesetzte Unterstützung zu verlangen, so lange dasselbe die Berträge regelmassig entrichtet, in der Gemeinde sesshatt ist und keiner andern Unterstützungskasse augehört, die Sterbekasse ausgenommen. Das betreffende Mitglied ist in dem Falle als Controleur nicht mehr wählbar, verliert die in Art. 1 al. 5, 6, 7 den übrigen Mitgliedern gewährten Vergünstigungen, sowie sein aktives und passives Stimmrecht. Art, 7. Ausgeschlossen können werden : 1° Diejenigen, welche sich eines schweren und entehrenden Vergehens schuldig machen ; 2° Diejenigen, welche die Interessen des Vereins schädigen ; 3° Diejenigen, welche Krankheiten verheimlicht, deren Bekanntsein die Aufnahme beeinträchtigt hätte ; 4° Widersetzlichkeiten gegen die Krankenkontrole oder grobe Zuwiderhandlungen gegen die ordnungsmässige Ausführung der Statuten haben ebenfalls sofortigen Ausschluss zur Folge, Ueber den event. Aussehluss entscheidet in diesen Fällen der Vorstand. Verwaltung. Aufnahme, Art. 2, Alle Angestellten, Arbeiter und Arbeitet innen, welche das 15. Lebensjahr vollendet und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben, sind verpflichtet dem Unterstützungsverein beizutreten. Das Eintrittsgeld ist festgesetzt : Art. 8. Die Angelegenheiten des Vereins werden unauf 2 Franken bei täglichem Verdienst bis inclusive entgeltlich durch einen Verwaltungsrath besorgt. Der2 Franken ; auf 3 Franken bei taglichem Verdienst uber 2 Franken. selbe besteht aus dem Präsidenten (Fabriksherrn,) und Art. 3. Die Bestimmung über die Altersgrenze von 45 den Controleurs, deren Zahl nicht unter 6 und nicht über Jahren, sowie die unter Art. 4 erforderten Bedingungen là betragen kann und derart berechnet wird, dass auf je des Freisems von körperlichen Gebrechen, finden jedoch 15 Mitglieder ein Controleur entfällt, ohne dass jedoch keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder, welche blos die angegebene Zahl überschritten werden darf. — Es auf die sub 4 Art. 1 vorgesehenen Sterbefall-Entscbätigung dürfen nur Luxemburger Mitglieder des Verwaltungsrathes ein Anrecht haben. Ueber die Aufnahme der Mitglieder sein. Bei wichtigen Angelegenheiten wird die Zahl aus den dieser Gattung entscheidet der Verwaltungsrath auf ein an den Präsidenten zu richtendes schriftliches Gesuch hin. ältesten Arbeitern um 12 erhöht. Art. 9. Der Verwaltungsrath wählt seinen Sekretär Art. 4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme und Kassirer entweder unter den Controleurs oder ausserzur Arbeit, nachdem der Arbeiter hezw. die Arbeiterin halb derselben; im letzteren Falle haben dieselben keidurch ein ärztliches Attest nachgewiesen, dass sie mit nerlei Stimme im Verwaltungsrath. keinerlei körperlichen Gebrechen behaftet sind, welche Art. 10. Um als Controleur gewählt zu werden, muss auf Kosten der Kranken-Kasse eine spätere Arbeitseinman 2 Jahre aktives Mitglied des Vereins sein. stellung bedingen könnten. Art. 11. Der Vorstand ist jedes Jahr zur Hälfte zu erArt. 5. Ueber die Aufnahme der Ehrenmitglieder ent64a 718 neuem. Austretende Mitglieder sind wieder wählbar. Die tigkeit des augegebenenen Krankheitsfalles Ueberzeugung Wahl ist geheim. zu verschaffen, sowie überhaupt darüber zu wachen, dass Art.12.Ausgeschiedene oder verstorbene Controleurs die Kasse nicht durch simulirte Krankheit geschädigt wird, werden innerhalb 14 Tagen ersetzt.. Art. 21. Die Fabrik besorgt, unentgeltich die EinArt 13. Monatlich wird unter dem Vorsitze des Präsi- ziehung der Mitgliederbeitrage und die Auszahlung derdenten eine Sitzung des Vorstandes anberaumt, zu welcher selben zu Händen des Kassirers. Ein, die Bilanz der Kasse sämmtliche Controleurs unter Mittheilung der Tagesord- enthaltender Rechnungsbericht wird alljährlich durch Anschlag oder .sonstige zweckentsprechende Veröffentnung zusammenberufen werden. lichung zur allgemeinen Kenutniss gebracht. Art 14. Jedes Jahr sinden zwei ordentliche GeneralVermögen und Einkünfte. versammlungen statt und zwar im Februar und August. In der Februarsitzung werden sämmtliche Rechnungen Art. 2 2 . Das Vermögen und die Einkünfte der Kasse und Belegstücke von der Generalversammlung durchge- bestellen aus sehen und begutachtet. 1° dem Eintrittsgeld der Mitglieder (Art. 2) ; 2° den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Diese unArt 15. Zur Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrathes ist die Anwesenheit von wenigstens 5 Mitgliedern, terscheiden sich in drei Kategorien : a) Fr. 0,50 ) für jede Lohnperiode (quinzaine) ; einschliesslich des Präsidenten, erfordert Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei 6) Fr. 0,35 ) c) den Beiträgen bei Sterbefällen. Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des VorZru Feststellung der Kategorien wird Ende jedes Jahres sitzenden. Art. 16 Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes, welches die officielle Lohnliste als Basis genommen, und diejenigen ohne stichhaltigen Entschuldigungsgrund einer Versamm- Mitglieder, deren Monatsverdienst 50 Franken übersteigt, lung fernbleibt, wird mit einer Geldstrafe von 1 Fr. be- in die erste Kategorie, diejenigen unter 30 Franken Monatsverdienst in die zweite Kategorie eingetheilt. legt. Die Bestimmung der Zahlung eines laufenden Beitrages Art,17.Im Falle der Erkrankung eines Vereinsmit- findet auf die sub Art. 3 rubrizirten Mitglieder keine gliedes ist dem Controleur derjenigen Sektion, welcher Anwendung ; der Erkrankte angehört, sofort Anzeige zu erstatten, um 5° den Strafen ; diese Gelder dienen in erster Linie zur von demselben einen Krankenschein in Empfang zu neh- Gewährung von ausserordentlichen Unterstützungen ; men, welche letzterer, mit dem Vereinsstempel versehen, 4° den Vermächtnissen und Schenkungen, sowie aus vorläufig zur freien ärtlichen Behandlung und unentgelt- den Zinsen des Reservefonds und sonstiger Kapitalbelichen Empfangnahme der Arzneien berechtigt. Für stände. jede Entnahme eines Krankenscheines sind Fr. 0.10 zu A r t 2 3 . Von den heute vorhandenen Vereinsgeldern zahlen. wird die Summe von 5000 Franken als Reservefonds festArt 18. Der Kranke ist verpflichtet, sein Statuten- gesetzt. Der Reservefonds muss wenigstens 20 Franken buch d m Arzte zu verabfolgen. Wenn der Kranke zu- pro wirkliches Mitglied betragen, bis zu dem Augenblick gleich arbeitsunfähig ist, so bleibt das Statutenbuch in wo der Reservefonds diese Höhe erreicht, resp. nach geHänden des Arztes bis zur Wiederaufnahme der Arbeit. schehener Inanspruchnahme, wieder erreicht haben wird, Das Datum, sowohl der Krankenmeldung als der Ge- wird derselbe durch Erhebung eines monatlichen Supplesundmeldung, wird vom Arzte und einem Controleur be- mentheitrags in der Höhe des gewöhnlichen Monatsbeischeinigt ; bez. Formulare befinden sich am Ende eines trags auf die statutenmässige Höhe, gebracht. jeden Statutenbuches und bildet solches die Grundlage Der Reservefonds darf nur durch Beschluss einer Gene zur Berechnung des Krankengeldes. — Demgemäss muss ralversammlung und unter Zustimmung von zwei Drittel jedes Mitglied sich bei seinem Eintritt in den Besitz eines und eine Stimme der erschienen wirklichen Mitglieder Statutenbuches setzen. angetastet werden, Art.19.Nur mit den Unterschriften des Präsidenten A r t 2 4 . Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beiund eines Controleurs versehene Formulare geben Berech- trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vortigung zur Auszahlung der Gelder. gesehen sind, und dürfen die Gesellschaftsgelder in keiArt. 2 0 . Die Mitglieder des Verwaltungsrathes sind nem Falle zu einem andern, als dem ausdrücklich in den streng verpflichtet, durch persönlichen Besuch in der Statuten angeführten Zwecke verwendet werden, Wohnung des erkrankten Mitgliedes sich von der RichA r t . 2 5 . Wenn über 1000 Franken Vereinsgelder sich 719 in der Kasse besinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder au die Sparkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Verwaltungsrathes, dem Gesetze gemass, und wie es für die Gesellschaftsintereshen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrente, sei es mil Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Werthpapieren oder in Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, hei der Generaleinnahme hinterlegt, lieber die Hinterlegung des Luxemburgischen Staats-Schuldentitels wird eine Erklärung gegen eine, auf den Namen der Gesellschaft lautenden Nominativbeseheinigung aufgenommen. Verpflichtungen der Kusse gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 6 . Die Unterstützungskasse verbindet sich den Vereinsmitgliedern gegenüber zu folgenden Leistungen : 1° Es werden durch den Verwaltungsrath mehrere Medezin-Aerzte, Zahn- und Augenarzt, sowie Masseur engagirt, die auf Grund der vorzulegenden Rechnungen ihr Honorar aus der Kasse beziehen. Die Aerzte haben sowohl die Untersuchung der ihnen vorgestellten Arbeiter, als auch in Krankheitsfällen die ärztliche Behandlung für die Vereinsmitglieder zu übernehmen, gleichviel ob die Krankheit Arbeitseinstellung nach sich zieht oder nicht. Im äussersten Nothfalle kann ohne Weiteres ein fremder Arzt herbeigerufen werden, und wird derselbe, dann für den ersten Akt der Hilfeleistung aus der Kasse bezahlt. Ist es jedoch einem Kranken daran gelegen, sich von einem andern approbirten Arzte als den Vereinsärzten behandeln zu lassen, so steht ihm solches frei. In diesem Falle hat der Kranke die Kosten für ärztliche Behandlung selbst zu tragen, und werden die Arzneikosleu nur dann vergütet, wenn die bez. Rezepte mit dem Vereinsstempel und der Unterschrift des Präsidenten versehen sind. 2° Die vom Arzte verordneten Arzneien werden aus der Kasse bezahlt, worüber die betreffenden Apotheker halbjährlich spezifizirte Rechnung vorzulegen haben ; ausgenommen sind : Weine, Spirituosen, mineralische Tafelwasser und sogenannte Spezialitäten. 3° Für die ersten drei Monate, während welcher ein Mitglied auf der Fabrik in Arbeit steht, hat dasselbe keinerlei Anspruch an die Kasse ; mit Beginn des vierten Monats erhält jedes Mitglied bei Erkrankungen, infolge deren es länger als fünf Tage arbeitsunfähig ist, ein tägliches Krankengeld. Dasselbe ist je nach den gezahlten Beiträgen (Art. 22) verschieden, und zwar: a) bei monatlichem Beitrag von Fr. 0,70 tägliches Krankengeld Fr. 0,50 ; b) bei monatlichem Beitrag von Fr. 1,00 tägliches Krankengeld 1 Fr. Art. 27. In Krankheitsfallen, welchwenigeralsfunf Tage danern, wird ein Kraukengeld nicht .Dauert die Krankheit aber langer als zehn Tage,sowerdendie ersten funf Tage mit vergütet ; z. B. bei stebentägiger Krankheit werden nur zwei Tage, und bei elf Tage Kranksein elf Tage entrichten. Der erste Sonn oder Festlag bleibt bei Berechnung des Krankengeldes ausgeschlossen, dagegen werden alle solgenden Sonn- und Festtage mitbezahlt, doch darf der dem Mitgliede durch seine Krankheit verloren gehende Lohn nicht erreicht werden. Art. 28. Die Beiträge müssen auch während des Dauer der Krankheit entrichtet werden. Art. 29. Im Falle der Verbeirathung eines weiblichen Mitgliedes verliert dasselbe das Anrecht auf die in Art. 26 unter 3 vorgesehene tägliche Geld-Unterstützung. Demselben wird aber freie ärztliche Behandlung und der Bezug von Arzneimitteln in allen Krankheitsfällen gewählt. Bei Entbindungen wird demselben noch ausser freiem Arzt und Apotheker eine Unterstützung von 10 Franken zu. Theil. Alle Frauen und Wittwen, welche nicht schon als Mädchen Mitglied der Kasse waren, müssen den vorschriftsmässigen Eintrittssatz zahlen, geniessen aber nur die in diesem Artikel unter Alinea 1 und 2 angeführten Vergünstigungen. Art. 30. Ueber Gewährung und Höhe der an Altar und Gebrechen leidenden Mitglieder, oder in Fällen von nicht selbst verschuldetem Arbeitsmangel zu leistenden zeitweiligen und ausserordentlichen Unterstützungen, entscheidet ev. jedes Mal der Vorstand nach Maassgabe der jeweiligen Kassenmittel Art. 31. Bei eintretendem Sterbefalle wird den Angehörigen eine Beisteuer von 15 Franken, und falls der Verstorbene Familienhaupt war, eine solche von 25 Fr. zuerkannt. Art. 32. Der Beerdigung eines Mitgliedes sind alle Mitglieder unter Strafe von Fr. 0,15 beizuwohnen verpflichtet. Art. 33. Beim Sterbefalle eines Mitgliedes wird sofort, spätestens an dem naehfolgenden Zahltage (quinzaine) ein Beitrag erhoben, welcher folgendermaassen festgesetzt ist : Für die sub Art. 2 bezeichneten Mitglieder : Fr. 0,50 bei monatlichem Beitrag von i Franken ; Fr. 0.3S bei monatlichem Beitrag von Fr. 0.70. Für die sub Art. 5 bezeichneten Mitglieder ; ohne Unterschied Fr. 0.30. Art. 34. Die Sterbegelder sind : a) von einem Mitgliede, welches Fr. 0,35 pro Sterbe- 720 fall Beitrag gezahlt, erhallen die Bezugsberechtigten Fr. 0.35 pro wirkliche Milgliederzaht ; b) von einem Mitgliede, welches 0.50 pro Sterbefall gezahlt, die ganz« eingegangene Summe der Beitrage. Art. 35. Nach Beibringung der Todesbescheinigung und Eingang der Beitrage wird die festgesetzte Summe sub Art. 34 gegen Quittung an die Bezugsberechtigten entrichtet. Als solche gelten in nachfolgender Reihenfolge : Wittwer-Wittwe, Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern und Geschwister, und zwar kommen in erster Reihe diejenigen unter den Bezugsberechtigten, mit welchen der Verstorbene gemeinsamen Haushalt fuhrte und von welchen er verpflegt wurde. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, resp. nicht leicht ausfindig zu machen, so wird das Sterbegeld für die Beerdigung, Errichtung eines Grabsteins u. s. w. verwandt, soweit dasselbe zur Deckung dieser Kosten hinreicht. Etwaiger Ueberschuss wird dem Kassenbestand des Unterstützungs-Vereins überwiesen. Art. 36. Die Todesursache übt keinen Einfluss auf die Auszahlung der Sterbegelder. Art. 37. Der Verwaltungsrath entscheidet über alle Streitfragen seitens derjenigen, welche bezugsberechtigt sind oder es zu sein glauben. In dergleichen Fallen tritt die Bestimmung von Art. 8 hinsichtlich der Hinzuziehung der zwölf altesten Mitglieder in Kraft. Die Beschlüsse Werden durch Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Art. 38. Das Sterbegeld ist mit Rücksicht auf den Zweck der Kasse nicht als Erbtheil zu betrachten und übernimmt der Verein Erbschaftsansprüchen gegenüber keinerlei Verbindlichkeit. Art. 39. Bei Ausbruch einer Epidemie, wodurch mehrere rasch aufeinander folgende Todesfalle stattfinden, wird der Betrag der Sterbegelder durch rien Unterstützungsverein vorgeschossen, insoweit dessen Kasse es gestaltet, und werden die Beiträge nicht auf einmal, sondern nach und nach an den darauffolgenden Zahltagen entrichtet. In allen Fällen bleiben aber die Angehörigen bezugsberechtigt und werden die Sterbegelder der Reihenfolge nach ausgezahlt. Allgemeine Bestimmungen, Schlichten etwaiger Streitsachen. Statuten-Abänderung. Art. 40. Freie ärztliche Behandlung der Vereinsmitglieder, desgleichen die Uebernahme der Medizinkosten (mit dem in Art. 26 al. 2 gemachten Vorbehalt) und das nach Art. 26 al. 3 zu zahlende Krankengeld werden bis zur ärztlich bescheinigten Genesung, längstens aber auf die Dauer von neun Monaten gewährt und beschränkt sich vom dritten bis sechsten Monat die Geldunterstützung auf die Halfte, und vom sechsten bis neunten Monat auf ein Drittel. Art. 41. Bei körperlichen Verletzungen, die in Ausübung der Arbeit entstanden sind, sowie in Fällen unverschuldeter Noth, kann eine Unterstützung von Seiten der Kasse auch über den vorgedachten Zeitraum hinaus bewilligt werden, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, nach Massgabe der Kassenmittel. In keinem Falle und unter keiner Bedingung darf jedoch eine derartige ausserordentliche Unterstützung über die Dauer von drei Monaten hinaus ausgedehnt werden. Bei Unterleibsbrüchen, welche während der Beschaftigung in der Fabrik entstanden sind und das Tragen eines Bruchbandes nöthig machen, werden die Kosten zur Beschaffung dieses Bruchbandes durch die Vereinskasse bestritten. Brillen und Bandagen werden auf ärtzliche Verordnung ebenfalls von der Kasse geliefert, und zwar durch Vermittlung des Vorstandes. Art. 42. Nach überstandener Krankheit von neununddreissig Wochen (9 Monate) können nur nach dreizehn Wochen ununterbrochener Wiederaufnahme der Arbeit aufs Neue Ansprüche an die Vereinskasse gemacht werden. Bei Fortdauer der Krankheit nach neununddreissig Wochen können, durch Beschluss des Verwaltungsrathes, einem Mitgliede, welches zehn Jahre dem Vereine angehört hat, nach Massgabe der Kassenmiltel und von Art. 41, zeitweilige Geldunterstützungen gewährt werden. Art. 43. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, bei chronischen Krankheiten, bei Verwundungen, welche das Mitglied in einer Schlägerei empfangen wo es erwiesenermassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen , die es in einem Aufstand woran es sich freiwillig belheiligte, oder im Wirtshaus empfangen, oder bei Ausübung von Sport, wie Velociped, Turnen, Kraftübungen oder sonstigen, nicht zum Beruf gehörenden Manipulationen erhaltener Verletzungen, besteht kein Recht auf Unterstützung. Art 44. Stellt es sich heraus, dass ein Mitglied unter Vorschützung von Krankheit Hülfe begehrt und erhalten hat, so wird dieser Betrug mit einer Geldbusse vom doppelten Betrage der gewahrten Unterstützung geahndet. Dem entgegen verfallen in eine Geldstrafe von einem Franken alle diejenigen, welche einem Mitgliede für eine ihm rechtmässig zugekommene Unterstützung Vorwürfe machen. Art. 45. Der Verein verpflichtet sich, nach Art. 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 über die Hilfskassen, seine Bücher, Register, Protokolle und sämmtliche Schrift- 721 stücke dem zuständigen Regierungsmitgliede oder dessen Spezialdelegierten auf Wunsch zu unterbreiten. Art. 46. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schoosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrathe anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den betheiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft diese vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter getheilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung entgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessirt, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden bevorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. A r t . 4 7 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden. Eine Statuten-Abanderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche vierzehn Tage im Voraus eigens zu diesem Zwecke, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes Mitglied, oder durch Anschlag einberufen, von drei Viertel der wirklichen Mitglieder besucht sein und von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nestätigt werden, und von der Regierung in der Form genebmig: werden muss, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 vorgeschrieben ist. Auflosung und Liquidierung. Art. 48. Der Verein kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflosen. Diese Auflosung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durcis Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigtes Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfsmittel berathschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit der Zustimmung der Oberbehörde gültig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung zufolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Der Vorstand. (Folgen die Unterschriften.) Arrêté du 20 décembre 1899, portant approbation Beschluß vom 20 Dezember 1899, wodurch Aende modifications aux statuts de la caisse de derungen an den Statuten des Sterbekassendécès des employés de la douane du GrandVereins der Zollbeamten des GroßherzogDuché de Luxembourg. thums Luxemburg genehmigt werden LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT, Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesuches des UnterstützungsVu la demande de la société de secours mutuels dite Caisse de décès des employés de vereins, genannt „Sterbekassen-Verein der Zollla douane du Grand-Duché de Luxembourg, beamten des Großherzogthums Luxemburg" um sollicitant l'approbation de modifications appor- Genehmigung von Aenderungen an Art. 19 seiner Statuten; tées à l'art. 19 de ses statuts ; Nach Einsicht unseres Beschlusses vom 13. Vu notre arrêté du 13 décembre 1894, portant reconnaissance légale et approbation des statuts Dezember 1894, wodurch dieser Verein gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt w i r d ; de la dite mutualité ; Vu l'avis de l'administration municipale de Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeverLuxembourg, en date du 29 août 1899, et celui waltung der Stadt Luxemburg, vom 29. August de M. le commissaire de district de Luxembourg 1899, und desjenigen des Distrikts-Commissars von Luxemburg, vom 1. September 1899; du 1 e r septembre 1899 ; Nach Einsicht des Gutachtens der höheren ComVu l'avis de la Commission supérieure d'en- 722 couragement des sociétés de secours mutuels, en date du 6 décembre 1899 ; Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'art. 3 de l'arrêté grand-ducal du 22 du même mois ; Arrête : A r t 1 . Les modifications apportées à l'art. 19 des statuts de la société de secours mutuels dite Caisse de décès des employés de la douane du Grand-Duché de Luxembourg, par décision de l'assemblée générale du 20 août 1899, sont approuvées. Art. 2. Le présent arrêté, avec le texte de la disposition modiffiée, sera publié au Mémorial. er mission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen, vom 6 Dezember 1893; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. Juli 1891 und des Art. 3 des Großh. Beschlusses vom 22. dess. M t s . ; Beschließt: Art. 1. Die am Art. 19 der Statuten des Unterstutzungs - Vereins, genannt „SterbekassenVerein der Zollbeamten des Großherzogthums Luxemburg", durch Beschluß der Generalversammlung vom 20. August 1899 vorgenommenen Aenderungen sind genehmigt. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem Wortlaut der abgeänderten Bestimmung, soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 20. Dezember 1899. Luxembourg, le 20 décembre 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. ANNEXE. Sterbekassenverein der Zollbeamten des Grossherzogthums Luxemburg. Abanderung des Art. 19 der Statuten, beschlossen in der General-Versammlung vom 20. August 1899. Der Art. 19 der Statuten erhalt folgende Fassung : «Die Mitglieder zahlen einen fortlaufenden Beitrag und zwar: unverheirathete Beamten... W i t t w e n . . . . verheirathete Beamten und Wittwen. 1,00 Fr. 0,25 1,25 pro Monat. Hat das Vereinsvermogen die Hohe von 20,000 Fr. erreicht, so kann der Verwaltungsrath eine Ermässigung in Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal en date du 19 décembre ct, M, Thomas-Michel Leidenbach, greffier près la justice de paix du canton de Wiltz, a été nommé aux mêmes fonctions près la justice de paix du canton de Redange. Luxembourg, le 21 décembre 1899. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. der Weise eintreten lassen, dass Unverheirathete Verheirathete und Wittwer noch.... 0,75 Fr. 1,00 monatlich zu entrichten haben. Wenn es spater die Verhaltnisse gestatten, so können nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auch die Beiträge der Verheiratheten und Wittwer auf 0,73 Fr. monatlich reduzirt werden. Bekanntmachung. — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 19. Dezember ct, ist Hr. Thomas Michel Leidenbach, Gerichtsschreiber beim Friedensgerichte des Kantons Wiltz, zu denselben Functionen beim Friedensgerichte des Kantons Redingen ernannt worden. Luxemburg, den 21. Dezember 1899. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 723 Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour l'art dentaire se réunira du 38 au 30 decembre 1899, dans la salle des séances du Collège médical, à l'effet de procéder à l'examen de M. François Wirion de Luxembourg, récipiendaire pour le grade de dentiste. L'ordre des examens est fixé comme suit : jeudi, 28 décembre, de 2½ à 6½ heures de relevée, examen écrit ; vendredi, 29 décembre, confection d'une pièce par le candidat ; samedi, 30 décembre, à 2½ heures de relevée, examen oral. Luxembourg, le 18 décembre 1899. Le Directeur général des travaux publies, C h . RlSCHARD. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 15 novembre dernier, le conseil communal de Bourscheid a arrêté un règlement de police concernant l'usage de la conduite d'eau et des réservoirs publics à Bourscheid. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 20 décembre 1899. " Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Arrêté du 18 décembre 1899, relatif à la répartition des subsides alloués aux communes dans l'intérêt de la bienfaisance publique. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ; Vu l'art. 224 du budget des dépenses de l'exercice 1899 ; Arrête : er A r t . 1 . Les subsides suivants, au montant total de 46,200 fr., sont accordés aux communes ci-après désignées dans l'intérêt de la bienfaisance publique. Ces subsides seront liquidés au profit des collèges des bourgmestre et échevins des communes intéressées. Bekanntmachung - Prüfungsjury. Die Prufungsjury für Zahnbeilkunde wird vom 28. bis zum 30. Dezember 1899. in dem Sitzungssaal des Medizinalkollegiums behufs Prüfung des Hrn. Franz Wirton aus Luxemburg.. Zahnarztaspirant, zusammentreten. Die Prüfungen finden statt wie folgt; Donnerstag den 28 Dezember, von 2½ bis 6½ Uhr, schriftliches Examen; Freitag, den 29. Dezember, Herstellung durch den Kandidaten eines zahntechniscken Präparates; Samstag, um 2½ Uhr, mündliches Examen. Luxemburg, den 18 Dezember 1899. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. Rischard. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In feiner Sitzung vom 15. November letzthin hat der Gemeinderath von Burscheld ein Poltzeireglement über die Benutzung der Wasserleitung und der öffentlichen Behälter zu Burscheid erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 20. Dezember 1899. Der General Director des Innern, H. Kirpach. Beschluß vom 18. Dezember 1899, betreffend die Wertheilung der den Gemeinden im In- teresse der öffentlichen Wohlthätigkeit ligten Subsidien. bewil- Der G e n e r a l - D i r e c t o r der öffentlichen Arbeiten; Nach Einsicht des Art. 224 des Ausgabenbüdgets für 1899: Beschließt: Art. 1. Nachstehende Subsidien, im Gesammtbetrage von 46,200 Fr., sind den nachbezeichneten Gemeinden im Interesse der öffentlichen Wohlthätigkeit bewilligt. Diese Sudsidien werden zu Gunsten der Schössencollegien der betreffenden Gemeinden liquidirt. Montant du subside. N° d'ordre. COMMUNES. Montant du subside. N° d'ordre. 724 COMMUNES. 1500 43 Bœvange... Luxembourg-ville... 44 Fischbach... District de Luxembourg. 45 Heffingen. 2 Bascharage 46 Larochette... ... 98 47 Lintgen 130 3 Clemency... 100 48 Lorentzweiler... 4 Dippach .... 80 49 Mersch... 5 Garnich... 50 Nommern. 200 6 Hobscheid... 252 51 Tuntingen... 7 Kehlen... 120 8 Kœrich... District de Diekirch. 91 9 Kopstal... 52 Asselborn.. 10 Marner .... 100 67 53 Basbellain... 11 Septfontaines... 200 54 Bœvange.. 12 Steinfort... 359 55 Clervaux 13 Bettembourg... 390 56 Consthum... 14 Differdange... 528 57 Hachiville.. 13 Dadelange... 2340 58 Heinerscheid.. 16 Esch-sur-l'Allzette... 227 59 Hosipgen.. 17 Frisange... 886 60 Munshausen... 18 Kayl... 75 61 Weiswampach.. 19 Leudelange... 212 62 Bastendorf.. 20 Mondercange... 530 63 Bettendorf... 21 Petange... 127 64 Bourscheid... 22 Reckange... 200 65 Diekirch... 23 Rœser.. 24 Rumelange ... 693 66 Ermsdorf.. 256 67 Erpeldange 25 Sanem... 914 68 Ettelbruck.. 26 Schofflange... 120 69 Feulen 27 Bertrange... 134 70 Hoscheid... 28 Contern... 1520 71 Medernach.. 29 Eich... 408 72 Mertzig.. 30 Hamm.. Reisdorf 31 Hesperange ... 164 73 Schieren... 1224 74 32 Holleriche 442 75 Arsdorf... 33 Niederanven... 34 Rollingergrund .... 332 76 Beckerich.. 166 77 Bettborn... 35 Sandweiler.. 51 78 Bigonville... 36 Schuttrange.. 200 79 Ell... 37 Steinsel ... 38 Strassen 135 80 Folschette... 39 Walferdange ... 30 81 Grosbous 40 Weiler-la-Tour ... 79 82 Perlé... Redange 41 94 83 Berg... 42 Bissen 195 84 Sæul... . 1 ... ... 152 42 150 250 95 113 ... .. 538 203 149 304 448 501 1157 276 121 402 356 358 316 304 526 635 1579 286 ... .. ... 157 1276 370 198 260 167 169 166 135 335 161 105 . ... 165 274 234 249 667 50 725 Useldange Vichten 87 Wahl.. 88 Alscheid... 89 Boulaide... 90 Esch 91 Eschweiler... 92 Gœsdorf... 93 Harlange 94 Heidrscheid.... 95 Mecher... 96 Neunhausen 97 Oberwampach... 98 Wiltz... 99 Wilwerwiltz... 100 Winseier... 101 Fouhren 102 Putscheid... 103 Vianden ... 85 86 ... sur-Sûre... ... ... ... .. District de Grevmmacher Beaufort Bech... Berdorf ... 530 .... ... .... 125 175 370 270 385 215 520 780 765 375 ... 620 295 750 ... .... .... ... 125 185 200 125 350 140 ... .... .... 345 140 83 290 COMMUNES. SECTIONS. 4 District de Luxembourg. 5 1 2 3 Bascharage. Linger Garnich. id. Kehlen. Garnich... Hivange... id. id. Keblen Nospelt... Olm ... ... .... 3 21 12 23 13 14 6 id. id. id 7 SECTIONS. COMMUNES, Kopstal. Septfontaines. id Steinfort. Bettembourg. Montant des subsides, Art. 2. Von den vorbenannten Subsidien werden die nachzeichneten Summen den Gemeindesectionen nach Maßgabe ihrer Gemeinde besteuerung zuerkannt. Diese Beträge werden als Einnahmen zu Gunsten der Sektionen gebracht,sind jedoch in den Zahlungsanweisungen einbegriffen, welche zu Last der Gemeinde überhaupt zu Gunsten des Wohlthätigeiktsbüreaus ausgestellt werden müsset!. Montant des subsides. Art 2. Des subsides ci-dessus accordés, les sommes ci-après renseignées sont attribuées aux sections de commune, à raison de l'imposition communale dont elles sont grevées. Ces sommes seront portées en recette au profit des sections, mais comprises dans le mandat a émettre à charge de la commune en général au profit du bureau de bienfaisance. N° d'ordre .... 107 108 109 110 111 N° d'ordre 104 105 106 Consdof... Echternach Mompach... Rosport 423 Waldhillig 207 112 Betzdorf.. 265 113 Biver... 376 114 Flaxweiler... 346 115 Grevenmacher... 480 116 Junglinster... 434 117 Manternach... 77 118 Mertert 413 119 Rodenbourg.... 1942 120 Wormeldange 276 121 Bous 462 122 Barmerange 104 123 Dalheim... 303 124 Lenningen 410 1S5 Mondarf-Ies-Bains... 126 Remerschen . 127 Remich 400 128 Stadtbredimus 330 129 Waldbredims... 190 130 Wellenstein... 190 142 298 198 Fermes Greiscn Septfontaines Klein-Bettingen Gras Hagen Steinfort ... Abweiler ... 6 ... ... ... 9 8 47 4 ... 15 50 8 64 b 726 7 Bettembourg. id. id. 8 Differdange. 9 Esch-sur-I'Alzette. 10 Frisange id. id. id. id. 11 Kayl. 12 Mondercange. id. Petange. id. 13 id. 14 Reckauge. id. id. id. id. 15 Sanem. id. id. id. 16 Contern. id. id. id. id. 17 Hamm. 18 Resperange. id. Hollerich. id. 19 id. id. id. 20 Niederanven. 21 22 23 24 Sandweiler. Schuttrange. Steinsel. Weiler-Ia-Tour. 25 Berg. id. id. id. id. Fennange . Huncherange ... Nœrtzange . Lasauvage Obercorn ... Esch ... Lallange ... Aspelt ... Frisange Heilange . Kayl... Tetange.... Bergem. ... Pontpierre. Petange. Rodange Ehlange.... Limpach Pissange Reckange .. Rœdgen Belvaux. . . . Ehlerange . Sanem . . . . Soleuvre . Brücherhof. . . Brüchermühl . Contern.... Milhach ... Oetrange .. Hamm . . . . Pulfermühl. . . Alzingen . . Hesperange . Cessingen . Gasperich . . , Hollerich . . . Merl . . . . Ernster.... Oberanven . Fermes . . . . Seh rassig . Heisdorf . . . Syren . . . . Weiler-la-Tour. . Berg . . . . Colmar . . . . Fermes. 10 11 10 7 83 25 26 Berg. Bœvange. 27 1301 28 Fischbach. id. Heffingen. 6 39 34 29 116 70 25 7 58 32 9 3 4 26 5 46 12 24 24 9 6 13 9 15 78 40 23 21 3 19 610 77 12 60 6 6 28 9 30 13 13 2 id. id. id. id. id. 29 Larochette. id. id. id. id. 30 Lorentzweiler. 31 Mersch. id. id. 32 Nommern. 33 Tuntingen. id. id. id. id. Carlshof. . . Bœvange . Brouch . . . Angelsberg. Schoos . . . Heffingen . Reuland . Steinborn . Scherfenbof Scherbach . . Larochette . Ernzen . . . Meysembourg . Leidenbach. Weydert Hunsdorf Lorentzweiler . Pettingen . Schœnfels . . Cruchten . . Niederglabach . Ansembourg . Bour . . . Hollenfels . . Marienthal . . . . . . . . . . . . 1 16 26 22 5 28 11 6 1 3 76 8 4 1 1 19 19 19 19 11 2 13 4 18 4 District de Diekirch. 34 Asselborn. id. id. id. id. id. 35 Basbellain. id. id. id. id. id. 36 Bœvange. id. id. id. id. 37 Clervaux. id. id. Asselborn Bivisch . . . Boxhorn Rumlange . Sassel . . . Stockem Basbellain . Drincklange Hautbellain. . Huldange . Troisvierges Wilwerdange . Bœvange . Donnange . Hamiville . Lullauge Troine-Crendal. Clervaux Eselborn . Renier . . . 30 . . . . 11. 28 9 11 15 27 3 15 19 144 30 28 19 23 23 38 135 34 11 727 37 38 39 40 Clervaux. id. Consthum. id. Hachiville. id. Heinerscheid. id. id. id. id. id. 41 Hosingen. id. Id. id. id. id. id. 42 43 44 45 Munshausen. id. id. id. id. Weiswampach. id. id. id. id. Bastendorf. id Bettendorf. id. 46 id. Bourscheid. id. id. id. id. id. 47 48 49 Ermsdorf. id. Erpeldange. Ettelbruck. id. id. id. 50 Feulen. Urspelt . . . . Weicherdange . . Consthum . Holzthum . . . Hachiville . Hoffelt . . . . Fischbach . Grindhausen Heinerscheid Hupperdange . Kalborn. Lieler . . . . Hosingen . Bockholtz . . Dorscheid . Eisenbach . Neidhausen. Rodershausen ... Walhausen... Drauffelt ... Marnach Munshausen Roder . . . . Siebenaler . Weiswampach . Beiler . . . . Lertum . . . . Holler . . . . Binsfeld. . Brandenbourg . Laudscheid. Bettendorf Gilsdorf. Mœstroft Bourscheid. Kehmen. Lipperscheid . Michelau . Schlindermanderscheid Welscheid . Eppeldorf . Ermsdorf . Erpeldange. Ettelbruck . Burden.... Grenzingen. Warken. Niederfeulen . . . 9 38 18 38 19 17 34 0 28 15 23 23 06 19 13 23 9 9 37 23 46 19 19 11 57 11 9 27 42 46 48 63 67 19 5 48 28 32 34 52 48 38 57 386 28 14 48 115 51 Feulen. Medernach. 52 83 Reisdorf. Arsdort. 50 id. id. 54 Beckerich. id. id. id. 55 56 id. Bettborn. id. Ell. id. id. 57 58 59 60 61 id. Folschette. id. id. id. Grosbous. id. Perlé. id. Redauge. id. id. id. id. id. Useldange. id. id. 62 id. Vichten. id. 65 Wahl. id. id. Alscheid. id. id. Boulaide. 66 id. Eschweiler, 63 64 id. id. Oberfeulen . Pletschette . Savelborn . Bigelbach Arsdorf. Bilsdorf. Beckerich . Huttange 65 4 6 19 48 ... . Levetange . Nœrdange . Oberpallen . Bettborn-Platen. . Reimberg . Ell ... Niedercolpach ... Obercolpach ... Petit-Nobressart.. Esc bette ... Folschette . Hostert . . . . Rambrouch. . Dellen . . . Grosbous . Wolwelange . . Martelange-Rombach Lannen . . . . Nagern . . . . Niederpallen . Redange Ospern . . . . Reichlange. Everlange . Ripweiler . Schandel Useldange . Michelbuch. Vichten. Buschrodt . Rindschleiden . Wahl . . . . Alscheid Kantenbach. Merkolz. . . . Baschleiden. . Boulaide . Sorré . Erpeldange.. Eschweiter. 17 46 9 9 15 36 28 28 42 11 9 13 4 23 14 48 23 46 57 7 19 28 28 86 38 3 27 19 42 42 23 49 7 38 28 15 48 15 23 48 34 17 50 728 66 E …

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