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En bref

Cet arrêté grand-ducal vise à publier et à rendre exécutoire au Luxembourg la loi allemande sur le tarif douanier de 1902 et la loi allemande de 1885 modifiant le traité d'union douanière de 1867. Il établit les règles et les exemptions concernant les droits de douane pour les marchandises importées dans le territoire douanier allemand, qui s'appliquent également au Grand-Duché.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
69 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Lundi, 4 Janvier 1904. Großherzogthums Luxemburg. N° 2. Montag, 4. Januar 1904. Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant Großh. Beschluß vom 9. Dezember 1903, betrefpublication de la loi allemande concernant le fend Veröffentlichung des deutfchen Zolltariftarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que gesetzes vom 25. Dezember 1902 nebst zugedu tarif douanier y annexé, de même que de la hörigem Zolltarife und des deutschen Reichsloi allemande du 27 mai 1885, portant modi- gesetzes vom 27. Mai 1885 wegen Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. fication du traité d'union douanière, du 8 juillet Juli 1867. 1867. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; etc, etc., etc.; Nach Einsicht des deutschen Zolltarifgesetzes Vu la loi allemande concernant le tarif douanier du 25 décembre 1902, ainsi que le tarif doua- vom 25. Dezember 1902 nebst zugehörigem Zollnier y annexé, de même que la loi allemande du tarife, sowie des deutschen Reichsgesetzes vom 27. 27 mai 1885, portant modification du traité Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867; d'union douanière, du 8 juillet 1867 ; Vu les art. 2, 3 et 8 du traité du 8 février Nach Einsicht der Art. 2, 3 und8des Vertrags 1842, sur l'accession du Grand-Duché à l'union vom 8. Februar 1842 über den Anschluß des douanière et commerciale allemandes, les art. Großherzogthums an den deutschen Zoll- und Han1er et 2 du traité du 20/25 octobre 1865, et l'art. delsverein, der Art. 1 und 2 des Vertrags vom 11 du traité du 11 novembre 1902, concernant 20./25. Oktober 1865 und des Art. 11 des Verla prorogation de cette accession, ainsi que trags vom 11. November 1902 wegen Fortdauer l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant dieses Zollanschlusses, ferner des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, denselben Gegenle même objet ; stand betreffend; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Directors der finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . La loi allemande sur le tarif douanier, Art. 1 . Das deutsche Zolltarifgesetz vom 25. en date du 25 décembre 1902, ainsi que le tarit Dezember 1902 nebst zugehörigem Zolltarife soll douanier y annexé, seront publiés au Mémorial im „Memorial" veröffentlicht werden, um von pour avoir force de loi dans le Grand-Duché à demselben Tage ab, an welchem es in Deutschland partir du même jour où elle entrera en vigueur in Kraft treten wird, im Großherzogthum Gesetzes- 70 en Allemagne. Le jour de l'entrée en vigueur de la loi sera porté à la connaissance du public par la voie du Mémorial. Comme suite à cette loi il sera également publié la loi allemande du 27 mai 1885, concernant le traité de l'union douanière du 8 juillet 1867. Art. 2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 9 décembre 1903. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST, kraft zu erlangen. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes soll durch das „Memorial" bekannt gemacht werden. Im Anschluß an dieses Gesetz soll das deutsche Reichsgesetz vom 27. Mai 1885, betreffend den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, ebenfalls im „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg. den 9. Dezember 1903. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902. § 1. — Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle nach Maßgabe der dem Reichstag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüsse der X V l . Kommission über den Zolltarif erhoben. Jedoch werden in Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808 auf 4.50 Mark, der Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8 und 12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906 auf 15, 12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt. Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen bei Roggen nicht unter 5,00 Mark 5,50 Weizen und Spelz für einen Doppelzentner Malzgerste 4,00 Hafer 5,00 herabgesetzt werden. Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesraths eingeräumt werden. § 2. — In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen über die Zolltarifsatze Auskunft zu geben hat, zu welchem bestimmte Waaren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete zugelassen werden. 71 § 3. — Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, b) bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Der Bundesrath bestimmt den Autheil des Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. Beim Eingange von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche Umschließungen zollfrei. Nach Bestimmung des Bundesraths kann bei der Verzollung von Waaren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, dem Reingewichte der Waaren, und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handelsüblichen unmittelharen Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzugerechnet werden. § 4. — Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren oder der davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis versehene Zollstelle zu tragen. § 5. — Von der Verzollung befreit sind: a) die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger, b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Inwieweit im Uebrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waarengattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen. § 6. — Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seethiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustenthiere. Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen. 4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirthschaftsbetriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. 72 Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinnste und Gespinnstwaaren sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller A r t und Thiere. Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen. 5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis 6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegeräth, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waaren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslands zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Thiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Thiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume voll zwei Tagen entsprechenden Menge, Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundesrathe besondere Bestimmungen zu erlassen. 9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holzund Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. 73 Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Umschließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind. 10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabat und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm. 11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder fur öffentliche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen. 12. Materialien, die zum Baue, Zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- oder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath. 13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren. 14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kranze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände. § 7. — Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. § 8. — Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staatlicher Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstationen hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreicheit zu gewähren: 1. Für die zur Ausfuhrung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschlußstrecke erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Anschaffung ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt. 2. Für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Betriebsstation und der Anschlußstrecke, und für alle zu Dienstzwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände. 3. Für die Dienstgeräthe und Dienstausrüstungsstücke der innerhalb des deutschen Zollgebiets angestellten Beamten und Bediensteten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem betheiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nachbarstaats. § 9. — Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Waare, die je nach ihrem Herstellungsland einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von dem Einbringer zu erklären und auf 74 Erfordetn nachzuweisen, in welchem Lande die Waare hergestellt worden ist. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nachweises erläßt der Bundesrath. Kommt der Einbringe seinen vorstehend festgesetzten Verpflichtungen nicht nach, so tritt die für ihn ungünstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder sonstigen Rechtsnachtheile. § 10. — Zollpflichtige Waaren, die aus Landern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden. Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische Waaren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waaren Anwendung finden. Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. § 11. — 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von den obersten Landes-Finanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt. Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln sind (Reine Transitlager). Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten solche Lager bewilligt werden können Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oelfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt 75 und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können solche Transitlager bewilligt werden. 2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bauund Nutzholz. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzholzes oder einer groben rohen Holzwaare fallen, in das Lager zurückzuführen. Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt werden können. Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrath bestimmt. 3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) ertheilt. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung. 4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oele eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachgelassen wird. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen sowie auch sonstige Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oehlmühlen hinsichtlich der aus Raps oder Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung. 5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. 6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath. Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird. § 12. — Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet werden. Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen jowie für die daraus hergestellten Mullerei- und Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waaren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) sind bei der Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr die 76 zu entrichteten Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit vier vom Hundert nach den vom Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften zu verzinsen. § 13. — Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden. Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S . 81*) und des Gesetzes vom 27. M a i 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Reichs-Gesetzbl. S. 109**), sind aufgehoben. § 14. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht nach § 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet. § 15. — ... Nicht abgedruckt, weil für das Großherzogthum Luxemburg nicht verbindlich. § 16***. — Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. M i t demselben Zeitpunkte treten das durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885(Reichs-Gesetzbl. S . 111) veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarife, ferner die Gesetze vom 18. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 123), vom 21. Dezember 1887 (Reichsgesetzbl. S. 533), *) Memorial 1868 I. Theil S. 282. **) Nachstehend abgedruckt. ***) Das in Deutschland durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885 veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarif stellt den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Memorial S. 541) und des zugehörigen Zolltarifs dar, wie er sich aus den Aenderungen und Zusätzen ergibt, welche in den deutschen Reichsgesetzen vom 6. Juni 1880 (Memorial S. 402), 19. J u n i 1881. Memorial S . 497), 21. J u n i 1881. Memorial S. 498), 23 J u n i 1882 (Memorial S. 449). 13. M a i 1884 (Beschluß des General-Directors der Finanzen vom 27. Juni 1884 (Memorial S . 397) und 22. M a i 1885 (Memorial S. 577), festgestellt sind. Das Reichsgesetz vom 18. April 1886 ist bisher ohne Bedeutung für das Großherzogthum Luxemburg gewesen und deshalb nicht im Memorial veröffentlicht. Veröffentlicht sind: Das deutsche Reichsgesetz vom 21. Dezember 1887 im Memorial für 1887 S. 653; 14. April 1894 18. Mai 1895 6. März 1899 14. Juni 1900 das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 1894 1895 1899 1900 1896 333; 304; 142; 390 und 425. § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 ist, weil auf das Großherzogthum Luxemburg nicht anwendbar, ebenfalls nicht im Memorial veröffentlicht. 77 vom 14. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S . 335), vom 18. M a i 1895 (Reichs-Gesetzbl. S . 233), vom 6. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S . 133). vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S . 298), betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs, und § 80 des durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) veröffentlichten Zuckersteuergesetzes mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften über die Ueberweisung eines Theiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885 veröffentlichten Zolltarifgesetzes), abgesehen von der sich nach § 15 dieses Gesetzes ergebenden Aenderung, so lange in Wirksamkeit bleiben, bis darüber durch besonderes Gesetz anderweit bestimmt wird, Zolltarif*). Die Ziffer am Ende der Zelle jeden Artikels bezeichnet, den Zollsatz für einen Doppelzentner in Mark. Oelfrüchte und Sämereien. 13. Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, HedeErster Abschnitt. — Erzeugnisse der Land- und Forstrichsaat...................................................................................5 wirthschaft und andere thierische und pflanzliche Natur- 14. Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, erzeugnisse; Nahrungs- und Genussmittel. Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, BehenA. Erzeugnisse des Acker-, Garten- u. Wiesennüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Nigerbaues. samen......................................................................................2 15. Leinsaat, Hanfsaat..........................................................0,75 Getreide und Reis. 16. Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterboh1.Roggen.............................................................................................7 nen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert 2. Weizen undSpelz.......................................................................7,50 Kopra, Ricinussamen........................................................frei. 3. Gerste.............................................................................................7 17. Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und 4. Hafer.................................................................................................. 7 Oelfrüchte...............................................................................2 5.Buchweizen.....................................................................................8 18. Rothkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten 6. Hirse (Panicum, italienischeHirse)....................................1,50 7. Mais undDari.................................................................................5 ...................................................................................................... 5 8. Andere nicht besonders genannteGetreidearten..........1,50 19. Grassaat aller Art...............................................................2 Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. — Für Getreide in Garben, 20. Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen ............ 1 wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist 2 1 . Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichoriensamen ; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabakdie Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten. samen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Säme9. Malz, mit Ausnahme des gebraunten und gemahlenen reien für den Landbau..........................................................frei. aus Gerste für 1 Doppelzentner Rohgewicht 10,25 22. Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Säaus anderem Getreide id. i d . 11 mereien zum Genusse, frisch oder getrocknet . 4 10. Reis, unpolirt.................................................. 4 Anmerkung. — Sämereien zur Gewinnung flüchtiger Hülsenfrüchte, trockene (reise). (ätherischer) Oele können auf Erlaubnissschein unter 11. Speisebohnen, Erbsen, Linsen............................. 4 Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. 12. Futter- (Pferde- u. s. w,) Bohnen, Lupinen, Knollen- und Wurzelgewächse. Wicken.............................................................................................2,50 23. Kartoffeln, frisch : Anmerkung zu Nr.11und 12. — Für Hülsenfrüchte in der Zeit vom 15. Februar bis 31.Juli......................2,50 im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Arin der Zeit vom 1. August bis 14. Februar..................frei. ten zu entrichten. * Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §1Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüsssen der XVI. Kommission des Reichstages über den Zolltarif mit der Massgabe, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§ 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern beigefügt. 2a 78 reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; 24. Futterrüben, Möhren , Wasserrüben und sonstige Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife; gebacken Feldrüben: oder frei sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert frisch......................................................................................... (ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), gegetrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchendarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch gewächse dienenden.........................................................1 Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst 25. Zuckerrüben, auch zerkleinert : einfach frei. zubereitet....................................................................10 frisch............................................................................................. getrocknet(gedarrt)................................................................1Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei. 26. Cichorien (Cichorienwurzeln),auch zerkleinert: 38 (37), Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge firisch ............................................................................................. frei. zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne getrocknet (gedarrt...............................................................2 oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser: Grün- und Rauhfutter. Pflanzen in Töpfen...............................................................30 27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderPflanzen ohne Erdballen...................................................20 weit nicht genannte getrocknete Futtergewächse ; Stroh Rosen..........................................................................................40 und Spreu (Kaff), auch Schaben ; Häckerling (Häcksel) Cycasstämme ....................................................................................................... 1 ohne Wurzeln und Wedel..................frei. andere........................................................................................15 Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt. 3 9 (38). Orchideenbulben, nicht eingewurzelt...........frei. 28. Baumwolle, roh, auch gereinigt ; Flachs, Hanf, Ramie 4 0 (39). Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vor(Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer stehend nicht genannt.......................................................frei. Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzen- 4 1 (40). Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen, daunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzzu Binde- oder Zierzwecken, frisch...........................frei lichen Spinnstofle, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, 4 2 (41). Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchgeschwungen, entleimt.....................................................frei. ten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch..................frei. 29. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fer- 4 3 (42). Cycaswedel, frisch oder getrocknet ................250 mentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, 4 4 (43;. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern Bündeln oder Puppen.....................................................85 zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter, 30. Hopfen..........................................................Rohgewicht 70 Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit 31. Hopfenmehl (Lupulin)... Rohgewicht 100 Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, 32. Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen, getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt...................frei. zerkleinert...................................... Rohgewicht frei. Obst. Küchengewächse (Gemüse und essbare Kräuter, Pilze, 4 5 (44). Weintrauben (Weinbeeren): Wurzeln und dergleichen). frisch..............................................................................................20 33. Küchengewächse, frisch: gemostet, gegohren; Weinmaische..............................24 Rothkohl, Weisskohl, Wirsingkohl........................ 2,50 Anmerkung. — Als Weinmaische sind alle eingeArtischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, stampften oder eingeraspelten Weintrauben und WeinTomaten................................................................................20 beeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine andere...................................................................................4 Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist. 34. Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Wald- 4 6 (45). Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgemeister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrockzubereitet.....................................................................................4 net.............................................................................................4 (47/9 [46/8]) Anderes Obst : 35. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst ein- 4 7 (46). frisch : fach zubereitet.........................................................................50 Aepfel, Birnen, Quitten : 36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, unverpackt vom 25. September bis 25. November frei, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, id. vom 26. November bis 24. September 2,50 gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 40 verpackt.......................................................................................10 37 (36 a), Küchengewächse, einschliesslich der als solche Aprikosen, Pfirsische...............................................................8 dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichsein, Mispeln 6 getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubeHagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend reitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unnicht genanntes Stein- und Kernobst.......................frei. 79 Erdbeeren................................................................... 20 oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne ZuckerHimbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Bromzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt) : beeren. Heidelbeeren, Hollunderbeeren, PreisselCitronen-, Pomeranzen- u. anderer Südfruchtsaft 1 beeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Säfte von Obst, ungegohren..................................... 6 Genusse................................................................... 5 Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder 4 8 (47). getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geanderweit nicht genannte Säfte zum Genusse. frei. schält): 6 0 (59). Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Aepfel und Birnen einschliesslich verwerthbarer Abfälle Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt, ..................................................................................... 10 nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt frei, Aprikosen, Pfirsische.................................................. 10 Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche. Pflaumen aller Art: 61 (60). Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei minPergamenthülsen) : destens 80 Kilogramm Rohgewicht....................... 10 roh.......................................................................... 40 in anderer Verpackung................................................ 15 gebrannt oder geröstet, auch gemahlen.............. 60 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst.................. 8 6 2 (61). Kaffeeersatzstoffe: 4 9 (48). gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonCichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffeestiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker ersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile, eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von gohren........................................................................ 5 anderen Stoffen.................................................... 10 Südfrüchte, auch Südfruchtschalen. gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere Kaffeeersatzstoffe.................................................. 40 5 0 (49). Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zube6 3 (62). Kakao: reitet........................................................................... frei. 51 (50). Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeranroh in Bohnen, auch Bruch...................................... 20 zen, Granaten, Datteln, Feigen , auch Kaktusfeigen, gebrannt oder geröstet, ungeschält...................... 35 Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht 6 4 (63). Kakaoschalen, roh, auchgebrannt................12 genannte Südfrüchte, frisch....................................... 12 6 5 (64). Thee........................................................... 25 52 (51). Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Anmerkung. — Thee zur Gewinnung von Thein, Ausnahme der unter Nr 53 (52)fallenden)...............24 amtlich ungeniessbar gemacht (denatuzirt), kann auf 53 (52). Datteln, getrocknet;Traubenrosinen.............24 Erlaubnissschein unter Ueberwachung zollfrei abge5 4 (53). Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in lassen werden. Nr. 57 (56) genannten), Granaten, Pistazien, Mahwa- 6 6 (65). Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder blüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser Südfrüchte,getrocknet...................................................30 eingelegt...................................................................... 10 55 (54). Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker 6 7 (66). Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant, eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen, gemahlen ; Kastanien , gemessbare (Maronen), auch Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelkenausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinienrinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwarkerne (Piniolen), reife (trockene,); Pinienkerne, reife zer, weisser und langer Pfeifer, Saffran, Sternanis und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zer(Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer kleinert........................................................................... 4 (Zimmtblüthe , Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia , 5 6 (55). Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerweisser Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen.), auch schnittene oder geschälteCitronen.............................30 geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salz57 (56) Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält wassereingelegt...........................................................50 oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt), geAnmerkung zu Nr. 66 (65) und 67 (66). — Gewürze trocknete bis Kirschgrösse ; Kokosnüsse.................. 4 zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie 58 (57). Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser von Muskatbuller (Muskatbalsam) können auf Erlaubeingelegt), getrocknet, gemahlen; Gedratfrüchte, zernissschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen schnitten und mit Meer-od, Salzwasser übergossen 4 werden. Frucht- und Pflanzensäfte. Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Heilgebrauche. 59 (58). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- 6 8 (67). Lufa, auch gebleicht ; irländisches Moos, See- 80 Anmerkung. — Unbearbeitetes oder lediglich in der lang und andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, PflanQuerrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bauzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen und Nutzholz für den häuslichen oder handwerkszusammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch mässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt sofern es in Traglasten eingebt oder mit Zugthieren oder gespalten ; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Ver(ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken) ; wendung und mit Beschränkung auf 10 Pestmeter in Piassava-Fasern und -Stengel,- Wurzelfasern, abgeeinem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, schält ; Reiswurzeln ; Espartogras, sowie alle übrigen zollfrei. Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbe- 7 5 (74). in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit griffen, auch zu Strängen zusammengedreht. . frei. mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen 6 9 (68). Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres hergestellte Klärspäne. Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker Rohr), roh, ungespalten.........................................................................hart frei..................................................................................................0,50 oder für 1 Festmeter.........................................................4 7 0 (69). Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verweich......................................................................0,50 Wendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbeoder für 1 Festmeter.........................................3 griffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung 7 6 (75). in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt : und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht .......... frei. hart.................................................................................................1,25 7 1 (70). Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Bluoder für 1 Festmeter.........................................10 men, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, weich............................................................................................1,25 Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenoder für 1 Festmeter...................................... 7,50 theile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, Anmerkungen zu Nr. 74 (73) bis 76 (75) : auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge1. Gedämpftes, getränktes (impräguirtes) oder sonst schält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält ; Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im Holze gereinigt ; Weberkarden (Weberdisteln) ; WerFalle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter muth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen 2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner : hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz ........................................................................................ frei. 0,40 Mark. 7 2 (71). Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert ; Feldkümmelkraut ; isländisches Moos und andere Flech2. Flösse (Holzflösse) unterliegen der Verzollung ten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und als Holz. Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen, 7 7 (76). Erikaholz (Bruyerenholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken.......................frei, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflan- 7 8 (77) Cedernholz (auch Bleistiftholz) : unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge zen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt. bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; oder in anderer Weise vorgerichtet................................0,10 Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert ; ferner geoder für 1 Festmeter........................................................0,60 trocknete und gepulverte Insektenpulverblumen. frei. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise 73 (72). Pflanzenwuchs (aus Palmen, Palmblättern oder vorgerichtet, nicht gehobelt...................................0,25 dergleichen) in natürlichem Zustande......................10 Anmerkung. — Cedernholzbrettchen, die an einer oder zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht B. Erzeugnisse der Forstwirtschaft. als gehobelt behandelt. (74/6[73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht 7 9 (78). Nutzholz vom Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, besonders genannt : Polisander, Teakholz, Pockholz : 7 4 (73). unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde: der Axt oder Säge bearbeitet...........................................0,20 hart .................................................................................. 0,20 oder für 1 Festmeter ................................................. 1,80 oder für 1 Festmeier..............................................1,80 in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit weich...............................................................................0,20 der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert.........................0,50 oder für 1 Festmeter..........................................1,20 oder für 1Festmeter........................................................4 81 des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise steht, gilt nicht als Behobelung. vorgerichtet, nicht gehobelt.................................................1,25 8 6 (85). Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem oder für 1 Festmeter............................................................10 Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch 80 (79). Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über auch auf nicht mehr als einer Längsseile gesägt, nicht 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am gehobelt : schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der aus hartem Holze.......................................................................0,40 Verwendung..............................................................................frei. oder für 1 Festmeter..........................................................3,20 aus weichem Holze...................................................................0,40 8 7 (86). Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und oder für 1 Festmeter...........................................................2,40 andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle, Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) Wurzeln) ; Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes oder sonst auf chemischem Wege behandelte EisenGerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch bahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, welgeformt (Lohkuchen................................................frei. cher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter 2,40, im Falle der Verzollung nach 88 (87). Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts................................................................................................frei. Gewicht für 1 Doppelzentner; hartes Holz 0,30 Mark, 8 9 (88). Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke weiches Holz 0,40 Mark. zubereitet....................................................................................0,40 81 (80). Holzpflasterklötze......................................................1,25 Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) 9 0 (89). Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder oder sonst auf chemischem Wege behandelte HolzStücken ; auch Zierkorkholz..................................... frei pflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 9 1 (90). Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt 0.40 Mark für 1 Doppelzentner. oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fer82 (81). Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gementirt ........................................................................................... frei. genstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer.............1 92 (91). Gerbrinden, auch gemahlen ......................... 1,50 oder für 1 Festmeter..........................................................8 93 (92). Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, 83 (82). Fassholz (Fassdauben und Fassbodentheile), auch auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerzu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), kleinert..................................................................................................7 ungefärbt, nicht gehobelt: 9 4 (93). Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, von Eichenholz...........................................................................0,30 Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea oder für 1 Festmeter...........................................................2,40 sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, von anderem harten Holze..................................................0,40 auch gemahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gamoder für 1 Festmeter............................................3,20 bir), roh oder gereinigt ; Kino.............................................3 von weichem Holze...................................................................0,40 95 (94). Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; oder für 1 Festmeter..........................................................2,40 wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit AnsAnmerkung. — Die blosse Behandlung mit dem nahme der Bucheckern.........................................................frei. Reifmesser oder eine Glältung der Schmalseiten durch 9 6 (95). Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ohne Einfluss. ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und 8 4 (83). Korbweiden, auch gespalten : sonstige Streu aller Art............................................................frei. ungeschält ; auch Faschinen..........................................0,55 9 7 (96). Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze geschält..............................................................................................4 (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und 85 (84). Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; GummiReifen), auf rund gebogen : lack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteraungeschälte, nicht gehobelt...............................................0,55 gummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von geschälte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte, Akaziengummi oder von Kirschgummi.......................frei. gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten 98 (97). Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt ; Oelkautschuk und andere KautschukersatzSchloss, versehen.........................................................................4 stoffe..............................................................................................frei. Anmerkung zu Nr. 84 (83) und 85 (84). — Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der 9 9 (98). Kampher, roh oder gereinigt ; Mauna (Mannagespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst zucker......................................................................................................fr 82 schinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen C. Thiere und thierische Erzeugnisse. einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert. Vieh, lebend. 109 (107a). Schweinespeck.............................................36 100 (99). Pferde im Werthe bis 1000 Mark das Stück, Anmerkung zu Nr. 108 (107) und 109 (107a). — Der für 1 Stück.................................................................................90 Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Pferde im Werthe von mehr als 1000 bis 2500 Mark Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfrei Einfuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem das Stück, für 1 Stück...........................................................180 Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht Pferde im Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück, für 1Stück.................................................................................360mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. Anmerkung. — Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom 110 (108). Federvieh: geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet...........30 Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt gespickt oder sonst einfach zubereitet......................35 werden, im Aller bis zu 2 Jahren zum Zollsätze von zum feineren Tafelgenusse zubereitet........................75 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. Anmerkung. — Nicht lebendes Federvieh, zum GePferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit nüsse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht weniger als 1,40 Meter Stockmass werden zum Zollsatze zubereitetes geschlachtetes Federvieh. von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 111 (109). Haarwild: 101 (100). Maulesel, Maulthiere, für 1 Stück.................30 nicht lebend, auch zerlegt, nichtzubereitet...............30 Anmerkung ZU Nr. 100 (99) bis 101 (100). — Saug gespickt oder sonst einfach zubereitet.....................35 fohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei zum feineren Tafelgenusse zubereitet.....................75 102 (101). Esel...........................................................................frei. 112 (110). Federwild: 103 (102). Rindvieh.................................Lebendgewicht. 18 nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet...........45 Anmerkungen. — 1. Nach näherer Bestimmung des gespickt oder sonst einfach zubereitet ............. 60 Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu zum feineren Tafelgenusse, zubereitet.......................75 Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher GeAnmerkung zu Nr. 110 (108) bis 112 (110) —Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark niessbare Eingeweide von Federvieh und Wild unterfür 1 Stück abgelassen werden. liegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festge2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach setzten Zollsätzen. näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im 113 (111). Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln ; SuppenAller von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark tafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischfür 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen pepton.......................................................................................... 30 Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 114 (112) Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder 1 0 4 (103). Schafe.................................Lebendgewicht. 18 70 105 (104). Ziegen................................................................Wild.......................................................................................... frei. Fische, auch eingesalzener Fischrogen. 106 (105). Schweine....................... Lebendgewicht. 18 1 0 7 (106). Federvieh : Gänse, für 1 Stück.................0,70 115 (113). Fische, lebende und nicht lebende, frisch, oder.........................................24 auch gefroren: Hühner aller Art und sonstigesFedervieh..................6 Karpfen...................................................................................15 andere.......................................................................................frei. Fleisch und Zubereitungen von Fleisch. 108 (107). Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, 116 (Gesalzene Heringe, unzertheilt: in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel Tonnen............ and geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh) : ............................................................... für 1 Fass (Tonne) 3 frisch, auch gefroren......................................................45 in anderer Verpackung; auch gesalzene, Heringsmilch einfach zuhereitet............................................................60 und Heringslake...............................................................2 zum feineren Tafelgenussezubereitet.....................120 117 (115). Fische, z …

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