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En bref

Cet arrêté grand-ducal vise à publier et à rendre exécutoire au Luxembourg la loi allemande sur le tarif douanier de 1902 et la loi allemande de 1885 modifiant le traité d'union douanière de 1867. Il établit les règles et les exemptions concernant les droits de douane pour les marchandises importées dans le territoire douanier allemand, qui s'appliquent également au Grand-Duché.

Ce qu'il réglemente

  • La publication et l'entrée en vigueur de la loi allemande sur le tarif douanier du 25 décembre 1902 et de son tarif douanier annexé.
  • La publication de la loi allemande du 27 mai 1885, modifiant le traité d'union douanière du 8 juillet 1867.
  • Les modalités de perception des droits de douane sur les marchandises importées dans le territoire douanier allemand.
  • Les exemptions de droits de douane pour diverses catégories de marchandises et de situations.

Qui il concerne

  • Les importateurs de marchandises dans le territoire douanier allemand, y compris le Grand-Duché de Luxembourg.
  • Les voyageurs, les marins, les pêcheurs, les agriculteurs et les personnes déménageant leur résidence en Allemagne.

Points clés

  • La loi allemande sur le tarif douanier de 1902 et le tarif douanier annexé entreront en vigueur au Luxembourg le même jour qu'en Allemagne.
  • Les droits de douane sur le poids sont perçus sur le poids brut si le tarif le prescrit ou si le droit ne dépasse pas 6 Mark par double centner ; sinon, ils sont basés sur le poids net.
  • Sont exemptées de droits de douane les envois postaux de marchandises de 250 grammes ou moins de poids brut, et les marchandises soumises à des droits de poids en quantités inférieures à 50 grammes.
  • De nombreux articles sont exemptés de droits de douane, notamment les produits agricoles de certaines terres, les poissons pêchés par des pêcheurs allemands, les vêtements et le linge usagés non destinés à la vente, les objets personnels des voyageurs, les véhicules et animaux de transport, et certains matériaux pour la construction navale.
Texte de loi
Texte de loi

69 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Lundi, 4 Janvier 1904. Großherzogthums Luxemburg. N° 2. Montag, 4. Januar 1904. Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, portant Großh. Beschluß vom 9. Dezember 1903, betrefpublication de la loi allemande concernant le fend Veröffentlichung des deutfchen Zolltariftarif douanier du 25 décembre 1902 ainsi que gesetzes vom 25. Dezember 1902 nebst zugedu tarif douanier y annexé, de même que de la hörigem Zolltarife und des deutschen Reichsloi allemande du 27 mai 1885, portant modi- gesetzes vom 27. Mai 1885 wegen Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. fication du traité d'union douanière, du 8 juillet Juli 1867. 1867. Wir A d o l p h , von Gottes Gnaden GroßNous ADOLPHE, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; etc, etc., etc.; Nach Einsicht des deutschen Zolltarifgesetzes Vu la loi allemande concernant le tarif douanier du 25 décembre 1902, ainsi que le tarif doua- vom 25. Dezember 1902 nebst zugehörigem Zollnier y annexé, de même que la loi allemande du tarife, sowie des deutschen Reichsgesetzes vom 27. 27 mai 1885, portant modification du traité Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867; d'union douanière, du 8 juillet 1867 ; Vu les art. 2, 3 et 8 du traité du 8 février Nach Einsicht der Art. 2, 3 und8des Vertrags 1842, sur l'accession du Grand-Duché à l'union vom 8. Februar 1842 über den Anschluß des douanière et commerciale allemandes, les art. Großherzogthums an den deutschen Zoll- und Han1er et 2 du traité du 20/25 octobre 1865, et l'art. delsverein, der Art. 1 und 2 des Vertrags vom 11 du traité du 11 novembre 1902, concernant 20./25. Oktober 1865 und des Art. 11 des Verla prorogation de cette accession, ainsi que trags vom 11. November 1902 wegen Fortdauer l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant dieses Zollanschlusses, ferner des Art. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1854, denselben Gegenle même objet ; stand betreffend; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Directors der finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Berathung der Regierung im Conseil; en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . La loi allemande sur le tarif douanier, Art. 1 . Das deutsche Zolltarifgesetz vom 25. en date du 25 décembre 1902, ainsi que le tarit Dezember 1902 nebst zugehörigem Zolltarife soll douanier y annexé, seront publiés au Mémorial im „Memorial" veröffentlicht werden, um von pour avoir force de loi dans le Grand-Duché à demselben Tage ab, an welchem es in Deutschland partir du même jour où elle entrera en vigueur in Kraft treten wird, im Großherzogthum Gesetzes- 70 en Allemagne. Le jour de l'entrée en vigueur de la loi sera porté à la connaissance du public par la voie du Mémorial. Comme suite à cette loi il sera également publié la loi allemande du 27 mai 1885, concernant le traité de l'union douanière du 8 juillet 1867. Art. 2. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 9 décembre 1903. Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, GUILLAUME, Grand-Duc Héréditaire. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST, kraft zu erlangen. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes soll durch das „Memorial" bekannt gemacht werden. Im Anschluß an dieses Gesetz soll das deutsche Reichsgesetz vom 27. Mai 1885, betreffend den Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, ebenfalls im „Memorial" veröffentlicht werden. Art. 2. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg. den 9. Dezember 1903. Für den Großherzog: Dessen Statthalter, Wilhelm, Erbgroßherzog. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902. § 1. — Bei der Einfuhr von Waaren in das deutsche Zollgebiet werden, soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten, Zölle nach Maßgabe der dem Reichstag am 6. Oktober 1902 vorgelegten endgültigen Beschlüsse der X V l . Kommission über den Zolltarif erhoben. Jedoch werden in Abweichung von diesen Beschlüssen die Zollsätze der Nr. 808 auf 4.50 Mark, der Nr. 809 auf 7,50 Mark, der Nr. 810 auf 12 Mark, der Nr. 816 auf 8 und 12 Mark, der Nr. 825 auf 8 Mark, der Nr. 905 auf 4 Mark und der Nr. 906 auf 15, 12, 10, 9, 7, 5,50, 4,50 und 3 Mark festgesetzt. Die Zollsätze sollen durch vertragsmäßige Abmachungen bei Roggen nicht unter 5,00 Mark 5,50 Weizen und Spelz für einen Doppelzentner Malzgerste 4,00 Hafer 5,00 herabgesetzt werden. Auf die Erzeugnisse der deutschen Zollausschlüsse finden die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen Anwendung, soweit nicht der Bundesrath Ausnahmen vorschreibt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. Den Erzeugnissen der deutschen Kolonien und Schutzgebiete können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesraths eingeräumt werden. § 2. — In jedem Steuerdirektionsbezirk ist eine Behörde zu errichten, die auf Verlangen über die Zolltarifsatze Auskunft zu geben hat, zu welchem bestimmte Waaren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete zugelassen werden. 71 § 3. — Die Gewichtszölle werden von dem Rohgewicht erhoben:

  1. a)wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt,
  2. b)bei Waaren, für die der Zoll 6 Mark für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im Uebrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen (Fässer, Flaschen, Kruken und dergleichen) nicht in Abzug gebracht. Der Bundesrath bestimmt den Autheil des Rohgewichts, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. Beim Eingange von Waaren in den freien Verkehr bleiben handelsübliche Umschließungen zollfrei. Nach Bestimmung des Bundesraths kann bei der Verzollung von Waaren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschließungen eingehen, dem Reingewichte der Waaren, und bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handelsüblichen unmittelharen Umschließungen eingehen, dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen hinzugerechnet werden. § 4. — Der Bundesrath ist ermächtigt vorzuschreiben, daß Waaren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Betheiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten oder die Kosten für die Uebersendung der Waaren oder der davon zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Abfertigungsbefugnis versehene Zollstelle zu tragen. § 5. — Von der Verzollung befreit sind:
  3. a)die mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger,
  4. b)die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waaren in Mengen unter 50 Gramm. Inwieweit im Uebrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchtheile eines Kilogramm unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrath Zollbeträge von weniger als fünf Pfennig werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge nur, soweit sie durch fünf theilbar sind, unter Weglassung der überschießenden Pfennige erhoben. Der Bundesrath ist befugt, im Falle des Mißbrauchs für einzelne Waarengattungen oder für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen. § 6. — Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zolle befreit: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirthschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 2. Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seethiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind die in fremdländischen Küstengewässern gefangenen Schal- und Krustenthiere. Die erforderlichen Ueberwachungsvorschriften erläßt der Bundesrath 3. Gebrauchte Kleidungsstücke und Wäsche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung eingehen. 4. Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung, gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe- und Landwirthschaftsbetriebe jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. 72 Auf besondere Erlaubnis auch als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzeitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger als zwei Jahre im Auslande wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheirathung mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Inlande verlegen. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen sind Nahrungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinnste und Gespinnstwaaren sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe aller A r t und Thiere. Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen. 5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis 6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende einschließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet werden; ebenso lebende Thiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden. Ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegeräth, wenn darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 7. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Verbrauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 8. Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waaren dienen und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslands zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Pferde und andere Thiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn sie als Reitthiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Waarentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere Thiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waaren in das Ausland zu verbringen. Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Thiere von Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Thiere dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Thiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Thiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraume voll zwei Tagen entsprechenden Menge, Ueber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehre dienen, sind vom Bundesrathe besondere Bestimmungen zu erlassen. 9. Umschließungen sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holzund Papprollen und dergleichen, die zum Zwecke der Ausfuhr von Waaren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. 73 Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen einer angemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des Zolles zu fordern; es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Umschließungen und so weiter gebraucht sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waaren bestimmt sind. 10. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln, indessen einschließlich der mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabat und getrockneten Früchten im Gewichte bis zu 350 Gramm. 11. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder fur öffentliche Kunstanstalten oder öffentliche Sammlungen, sowie andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehr- oder Anschauungszwecken eingehen. 12. Materialien, die zum Baue, Zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von See- oder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüts- und Küchenguts. Von der Begünstigung sind die zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrath. 13. Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von fremden Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauche zugesendet werden, falls die betreffenden Staaten Gegenseitigkeit gewähren. 14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kranze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände. § 7. — Abfälle, welche im Tarife nicht besonders genannt sind, sowie zerbrochene und abgenutzte Gegenstände werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn sie nur zu denselben Zwecken wie die Rohstoffe verwendet werden können oder die Verwendung zu anderen Zwecken nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waaren, die zu Düngezwecken bestimmt sind, werden zollfrei gelassen, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen erscheint oder nach Anordnung der Zollbehörde durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Andere verdorbene Waaren bleiben zollfrei, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. § 8. — Der Bundesrath wird ermächtigt, in Fällen, in welchen auf Grund staatlicher Abmachungen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des deutschen Zollgebiets belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstationen hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, Zollfreicheit zu gewähren: 1. Für die zur Ausfuhrung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation sowie der zwischen dieser und der Zollgrenze gelegenen Anschlußstrecke erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Anschaffung ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt. 2. Für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Betriebsstation und der Anschlußstrecke, und für alle zu Dienstzwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände. 3. Für die Dienstgeräthe und Dienstausrüstungsstücke der innerhalb des deutschen Zollgebiets angestellten Beamten und Bediensteten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem betheiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nachbarstaats. § 9. — Bei der zollamtlichen Abfertigung einer Waare, die je nach ihrem Herstellungsland einer unterschiedlichen Zollbehandlung unterliegt, ist von dem Einbringer zu erklären und auf 74 Erfordetn nachzuweisen, in welchem Lande die Waare hergestellt worden ist. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Erklärung und über die Erbringung des Nachweises erläßt der Bundesrath. Kommt der Einbringe seinen vorstehend festgesetzten Verpflichtungen nicht nach, so tritt die für ihn ungünstigste Zollbehandlung ein, unbeschadet der etwa daneben verwirkten Strafen oder sonstigen Rechtsnachtheile. § 10. — Zollpflichtige Waaren, die aus Landern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden. Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegenstehen, ausländische Waaren denselben Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deutsche Waaren Anwendung finden. Die hier vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritte mitzutheilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht ertheilt. § 11. — 1. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehre des Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Waarenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) ertheilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrath auf längstens sechs Monate zu bemessenden Frist eine dem Zollwerthe der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waaren ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von den obersten Landes-Finanzbehörden zu bestimmenden Zollstellen statt. Für Waaren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten, von diesem Bestand abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische Waaren zu behandeln sind (Reine Transitlager). Für Waaren der bezeichneten Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Verkehr des Zollgebiets abgefertigten Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln sind (Gemischte Transitlager). Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten solche Lager bewilligt werden können Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oelfrüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waaren uneingeschränkt 75 und ohne Anmeldung sowie ihre Mischung mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung enthaltene Antheil von ausländischer Waare als die zollfreie Menge der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren dieser Art, die theils in das Zollausland, theils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können solche Transitlager bewilligt werden. 2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt und können gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bauund Nutzholz. Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; auch ist es zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des mit einem höheren Zolle belegten Bau- und Nutzholzes oder einer groben rohen Holzwaare fallen, in das Lager zurückzuführen. Der Bundesrath bestimmt, an welchen Orten gemischte Transitlager bewilligt werden können. Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zolle ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrath bestimmt. 3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte (Ziffer 1) ertheilt. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung. 4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oele eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachgelassen wird. Ueber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrath Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen sowie auch sonstige Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oehlmühlen hinsichtlich der aus Raps oder Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung. 5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. 6. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waaren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrath. Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwerths auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere als die in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Waaren unter den von ihm festzusetzenden Bedingungen gestattet wird. § 12. — Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet werden. Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen jowie für die daraus hergestellten Mullerei- und Mälzereierzeugnisse. Im Falle der Aufnahme dieser Waaren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) sind bei der Ueberführung der Waaren in den freien Verkehr die 76 zu entrichteten Zollgefälle für die Dauer der Lagerung mit vier vom Hundert nach den vom Bundesrathe zu erlassenden Vorschriften zu verzinsen. § 13. — Für Rechnung von Kommunen oder Korporationen dürfen vom 1. April 1910 ab Abgaben auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaaren, Vieh, Fleisch, Fleischwaaren und Fett nicht erhoben werden. Auf die Erhebung von Abgaben von dem zur Bierbereitung bestimmten Malze seitens der Kommunen findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die entgegenstehenden Bestimmungen unter Ziffer I und im § 7 der Ziffer II des Artikel 5 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S . 81*) und des Gesetzes vom 27. M a i 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Reichs-Gesetzbl. S. 109**), sind aufgehoben. § 14. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht nach § 11 Ziffer 4 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet. § 15. — ... Nicht abgedruckt, weil für das Großherzogthum Luxemburg nicht verbindlich. § 16***. — Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths bestimmt. M i t demselben Zeitpunkte treten das durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885(Reichs-Gesetzbl. S . 111) veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarife, ferner die Gesetze vom 18. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 123), vom 21. Dezember 1887 (Reichsgesetzbl. S. 533), *) Memorial 1868 I. Theil S. 282. **) Nachstehend abgedruckt. ***) Das in Deutschland durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885 veröffentlichte Zolltarifgesetz nebst zugehörigem Zolltarif stellt den Text des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Memorial S. 541) und des zugehörigen Zolltarifs dar, wie er sich aus den Aenderungen und Zusätzen ergibt, welche in den deutschen Reichsgesetzen vom 6. Juni 1880 (Memorial S. 402), 19. J u n i 1881. Memorial S . 497), 21. J u n i 1881. Memorial S. 498), 23 J u n i 1882 (Memorial S. 449). 13. M a i 1884 (Beschluß des General-Directors der Finanzen vom 27. Juni 1884 (Memorial S . 397) und 22. M a i 1885 (Memorial S. 577), festgestellt sind. Das Reichsgesetz vom 18. April 1886 ist bisher ohne Bedeutung für das Großherzogthum Luxemburg gewesen und deshalb nicht im Memorial veröffentlicht. Veröffentlicht sind: Das deutsche Reichsgesetz vom 21. Dezember 1887 im Memorial für 1887 S. 653; 14. April 1894 18. Mai 1895 6. März 1899 14. Juni 1900 das Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 1894 1895 1899 1900 1896 333; 304; 142; 390 und 425. § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 ist, weil auf das Großherzogthum Luxemburg nicht anwendbar, ebenfalls nicht im Memorial veröffentlicht. 77 vom 14. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S . 335), vom 18. M a i 1895 (Reichs-Gesetzbl. S . 233), vom 6. März 1899 (Reichs-Gesetzbl. S . 133). vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S . 298), betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs, und § 80 des durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) veröffentlichten Zuckersteuergesetzes mit der Maßgabe außer Kraft, daß die bisherigen Vorschriften über die Ueberweisung eines Theiles des Ertrags der Zölle und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die Bekanntmachung vom 24. M a i 1885 veröffentlichten Zolltarifgesetzes), abgesehen von der sich nach § 15 dieses Gesetzes ergebenden Aenderung, so lange in Wirksamkeit bleiben, bis darüber durch besonderes Gesetz anderweit bestimmt wird, Zolltarif*). Die Ziffer am Ende der Zelle jeden Artikels bezeichnet, den Zollsatz für einen Doppelzentner in Mark. Oelfrüchte und Sämereien. 13. Raps und Rübsen, Dotter, Oelrettigsaat, Senf, HedeErster Abschnitt. — Erzeugnisse der Land- und Forstrichsaat...................................................................................5 wirthschaft und andere thierische und pflanzliche Natur- 14. Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, erzeugnisse; Nahrungs- und Genussmittel. Madiasamen, Erdmandeln, Erdnüsse, Sesam, BehenA. Erzeugnisse des Acker-, Garten- u. Wiesennüsse, Bucheckern, Kapoksamen, Lorbeeren, Nigerbaues. samen......................................................................................2 15. Leinsaat, Hanfsaat..........................................................0,75 Getreide und Reis. 16. Baumwollsamen, Elipenüsse, Sheanüsse, Butterboh1.Roggen.............................................................................................7 nen, Stillingiasamen, Palmkerne (auch zerkleinert 2. Weizen undSpelz.......................................................................7,50 Kopra, Ricinussamen........................................................frei. 3. Gerste.............................................................................................7 17. Andere nicht besonders genannte Oelsämereien und 4. Hafer.................................................................................................. 7 Oelfrüchte...............................................................................2 5.Buchweizen.....................................................................................8 18. Rothkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten 6. Hirse (Panicum, italienischeHirse)....................................1,50 7. Mais undDari.................................................................................5 ...................................................................................................... 5 8. Andere nicht besonders genannteGetreidearten..........1,50 19. Grassaat aller Art...............................................................2 Anmerkung zu Nr. 1 bis 8. — Für Getreide in Garben, 20. Runkelrübensamen, Zuckerrübensamen ............ 1 wie es auf dem Felde unmittelbar gewonnen wird, ist 2 1 . Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Cichoriensamen ; Gemüsesamen, Dillsaat, Blumensamen, Tabakdie Hälfte des Zolles für Körnergetreide zu entrichten. samen, sowie sonstige anderweit nicht genannte Säme9. Malz, mit Ausnahme des gebraunten und gemahlenen reien für den Landbau..........................................................frei. aus Gerste für 1 Doppelzentner Rohgewicht 10,25 22. Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Säaus anderem Getreide id. i d . 11 mereien zum Genusse, frisch oder getrocknet . 4 10. Reis, unpolirt.................................................. 4 Anmerkung. — Sämereien zur Gewinnung flüchtiger Hülsenfrüchte, trockene (reise). (ätherischer) Oele können auf Erlaubnissschein unter 11. Speisebohnen, Erbsen, Linsen............................. 4 Ueberwachung zollfrei abgelassen werden. 12. Futter- (Pferde- u. s. w,) Bohnen, Lupinen, Knollen- und Wurzelgewächse. Wicken.............................................................................................2,50 23. Kartoffeln, frisch : Anmerkung zu Nr.11und 12. — Für Hülsenfrüchte in der Zeit vom 15. Februar bis 31.Juli......................2,50 im Stroh ist die Hälfte des Zolles der betreffenden Arin der Zeit vom 1. August bis 14. Februar..................frei. ten zu entrichten. * Der nachstehend abgedruckte Zolltarif entspricht den im §1Abs. 1 des Zolltarifgesetzes angezogenen endgültigen Beschlüsssen der XVI. Kommission des Reichstages über den Zolltarif mit der Massgabe, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Aenderungen von Zollsätzen in den Tarif eingetragen sind. Den fortlaufenden Nummern sind, soweit sie abweichen, die in den Beschlüssen der Kommission aufgeführten Nummern, auf welche sich auch die Anführungen in den §§ 1 und 15 des Gesetzes beziehen, in Klammern beigefügt. 2a 78 reife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet; 24. Futterrüben, Möhren , Wasserrüben und sonstige Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife; gebacken Feldrüben: oder frei sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert frisch......................................................................................... (ausgenommen Graupen und Gries aus solchen), gegetrocknet (gedarrt), mit Ausnahme der als Küchendarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet; auch gewächse dienenden.........................................................1 Sämereien zum Genusse, gepulvert, gebacken oder sonst 25. Zuckerrüben, auch zerkleinert : einfach frei. zubereitet....................................................................10 frisch............................................................................................. getrocknet(gedarrt)................................................................1Lebende Pflanzen, Erzeugnisse der Ziergärtnerei. 26. Cichorien (Cichorienwurzeln),auch zerkleinert: 38

(37), Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge firisch ............................................................................................. frei. zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne getrocknet (gedarrt...............................................................2 oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln; Pfropfreiser: Grün- und Rauhfutter. Pflanzen in Töpfen...............................................................30 27. Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderPflanzen ohne Erdballen...................................................20 weit nicht genannte getrocknete Futtergewächse ; Stroh Rosen..........................................................................................40 und Spreu (Kaff), auch Schaben ; Häckerling (Häcksel) Cycasstämme ....................................................................................................... 1 ohne Wurzeln und Wedel..................frei. andere........................................................................................15 Handels- und Gewerbspflanzen, anderweit nicht genannt. 3 9
(38). Orchideenbulben, nicht eingewurzelt...........frei. 28. Baumwolle, roh, auch gereinigt ; Flachs, Hanf, Ramie 4 0
(39). Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vor(Chinagras, Rhea), Jute, Manilahanf, neuseeländischer stehend nicht genannt.......................................................frei. Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern, Pflanzen- 4 1
(40). Blumen, Blüthen, Blüthenblätter und -Knospen, daunen, Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzzu Binde- oder Zierzwecken, frisch...........................frei lichen Spinnstofle, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, 4 2
(41). Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchgeschwungen, entleimt.....................................................frei. ten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch..................frei. 29. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegohren (fer- 4 3
(42). Cycaswedel, frisch oder getrocknet ................250 mentirt) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, 4 4 (43;. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern Bündeln oder Puppen.....................................................85 zugeschnittene Palmblätter), Blüthen, Blüthenblätter,
  1. Hopfen..........................................................Rohgewicht 70 Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit
  2. Hopfenmehl (Lupulin)... Rohgewicht 100 Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet,
  3. Farbpflanzen und Theile von solchen, auch gesalzen, getränkt (imprägnirt) oder sonst zur Erhöhung der getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt...................frei. zerkleinert...................................... Rohgewicht frei. Obst. Küchengewächse (Gemüse und essbare Kräuter, Pilze, 4 5
(44). Weintrauben (Weinbeeren): Wurzeln und dergleichen). frisch..............................................................................................20
  1. Küchengewächse, frisch: gemostet, gegohren; Weinmaische..............................24 Rothkohl, Weisskohl, Wirsingkohl........................ 2,50 Anmerkung. — Als Weinmaische sind alle eingeArtischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, stampften oder eingeraspelten Weintrauben und WeinTomaten................................................................................20 beeren anzusehen und zu verzollen, auch wenn eine andere...................................................................................4 Gährung noch nicht oder nur theilweise eingetreten ist.
  2. Paraguaythee, Lorbeerblätter, Salbeiblätter, Wald- 4 6
(45). Nüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgemeister und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrockzubereitet.....................................................................................4 net.............................................................................................4 (47/9 [46/8]) Anderes Obst : 35. Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst ein- 4 7
(46). frisch : fach zubereitet.........................................................................50 Aepfel, Birnen, Quitten :
  1. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, unverpackt vom
  2. September bis
  3. November frei, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, id. vom
  4. November bis
  5. September 2,50 gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet 40 verpackt.......................................................................................10 37 (36 a), Küchengewächse, einschliesslich der als solche Aprikosen, Pfirsische...............................................................8 dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichsein, Mispeln 6 getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubeHagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend reitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unnicht genanntes Stein- und Kernobst.......................frei. 79 Erdbeeren................................................................... 20 oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne ZuckerHimbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Bromzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisirt) : beeren. Heidelbeeren, Hollunderbeeren, PreisselCitronen-, Pomeranzen- u. anderer Südfruchtsaft 1 beeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Säfte von Obst, ungegohren..................................... 6 Genusse................................................................... 5 Birkenwasser, ungegohren, und andere vorstehend oder 4 8
(47). getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geanderweit nicht genannte Säfte zum Genusse. frei. schält): 6 0
(59). Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Aepfel und Birnen einschliesslich verwerthbarer Abfälle Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit nicht genannt, ..................................................................................... 10 nicht äther- oder weingeisthaltig, auch eingedickt frei, Aprikosen, Pfirsische.................................................. 10 Kolonialwaaren und Ersatzstoffe für solche. Pflaumen aller Art: 61
(60). Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei minPergamenthülsen) : destens 80 Kilogramm Rohgewicht....................... 10 roh.......................................................................... 40 in anderer Verpackung................................................ 15 gebrannt oder geröstet, auch gemahlen.............. 60 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst.................. 8 6 2
(61). Kaffeeersatzstoffe: 4 9
(48). gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonCichorien (Cichorienwurzeln) und andere als Kaffeestiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker ersatzstoffe geeignete Wurzeln und Wurzeltheile, eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegebrannt (geröstet), auch gemahlen, ohne Zusatz von gohren........................................................................ 5 anderen Stoffen.................................................... 10 Südfrüchte, auch Südfruchtschalen. gebranntes und geröstetes Malz, auch gemahlen; andere Kaffeeersatzstoffe.................................................. 40 5 0
(49). Bananen, frisch, getrocknet oder einfach zube6 3
(62). Kakao: reitet........................................................................... frei. 51
(50). Apfelsinen, Citronen, Cedratfrüchte, Pomeranroh in Bohnen, auch Bruch...................................... 20 zen, Granaten, Datteln, Feigen , auch Kaktusfeigen, gebrannt oder geröstet, ungeschält...................... 35 Mandeln, Mangopflaumen, Pistazien und anderweit nicht 6 4
(63). Kakaoschalen, roh, auchgebrannt................12 genannte Südfrüchte, frisch....................................... 12 6 5
(64). Thee........................................................... 25 52
(51). Feigen, getrocknet; Korinthen; Rosinen (mit Anmerkung. — Thee zur Gewinnung von Thein, Ausnahme der unter Nr 53
(52)fallenden)...............24 amtlich ungeniessbar gemacht (denatuzirt), kann auf 53
(52). Datteln, getrocknet;Traubenrosinen.............24 Erlaubnissschein unter Ueberwachung zollfrei abge5 4
(53). Mandeln, Pomeranzen (mit Ausnahme der in lassen werden. Nr. 57
(56)genannten), Granaten, Pistazien, Mahwa- 6 6
(65). Paprika (spanischer Pfeffer), frisch (grün) oder blüthen (Malvenfrüchte) und anderweit nicht genannte getrocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser Südfrüchte,getrocknet...................................................30 eingelegt...................................................................... 10 55
(54). Ananas, frisch, auch geschält oder ohne Zucker 6 7
(66). Gewürze, anderweit nicht genannt, z. B. Galgant, eingekocht; Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch Gewürznelken, Guineakörner, Ingwer, Kardamomen, gemahlen ; Kastanien , gemessbare (Maronen), auch Muskatblüthen, Muskatnüsse, Mutternelken, Nelkenausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Pinienrinde, Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel, schwarkerne (Piniolen), reife (trockene,); Pinienkerne, reife zer, weisser und langer Pfeifer, Saffran, Sternanis und unreife, ausgeschält, gemahlen oder sonst zer(Badian), Vanille, Zimmt, echter (Kaneel) und anderer kleinert........................................................................... 4 (Zimmtblüthe , Zimmtblüthenstengel, Zimmtkassia , 5 6
(55). Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerweisser Zimmt, Zimmtwurzel und dergleichen.), auch schnittene oder geschälteCitronen.............................30 geschält, entölt, gemahlen, gepulvert oder in Salz57
(56)Pomeranzen, unreife (grün oder gelb, geschält wassereingelegt...........................................................50 oder ungeschält), auch in Salzwasser eingelegt), geAnmerkung zu Nr. 66
(65)und 67
(66). — Gewürze trocknete bis Kirschgrösse ; Kokosnüsse.................. 4 zur Gewinnung flüchtiger (ätherischer) Oele, sowie 58
(57). Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Muskatnüsse und deren Samenmäntel zur Gewinnung Früchte der Citrusarten), frisch (auch in Salzwasser von Muskatbuller (Muskatbalsam) können auf Erlaubeingelegt), getrocknet, gemahlen; Gedratfrüchte, zernissschein unter Ueberwachung zollfrei abgelassen schnitten und mit Meer-od, Salzwasser übergossen 4 werden. Frucht- und Pflanzensäfte. Sonstige pflanzliche Erzeugnisse zum Gewerbe- oder Heilgebrauche. 59
(58). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht äther- 6 8
(67). Lufa, auch gebleicht ; irländisches Moos, See- 80 Anmerkung. — Unbearbeitetes oder lediglich in der lang und andere Algen (Meeralgen) ; Seegras, PflanQuerrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bauzenhaar, auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen und Nutzholz für den häuslichen oder handwerkszusammengedreht ; Bast, auch gefärbt ; Binsen, auch mässigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes gefärbt, gespalten oder geschnitten ; Stroh, gefärbt sofern es in Traglasten eingebt oder mit Zugthieren oder gespalten ; Palmblätter, getrocknet, auch gefärbt gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung der Ver(ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken) ; wendung und mit Beschränkung auf 10 Pestmeter in Piassava-Fasern und -Stengel,- Wurzelfasern, abgeeinem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, schält ; Reiswurzeln ; Espartogras, sowie alle übrigen zollfrei. Pflanzenstoffe zur Herstellung von Bürsten, Flechtarbeiten u. s. w., anderweit nicht genannt oder inbe- 7 5
(74). in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit griffen, auch zu Strängen zusammengedreht. . frei. mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert ; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen 6 9
(68). Stuhlrohr (spanisches Rohr) und anderes edleres hergestellte Klärspäne. Rohr (z. B. Bambus-, Rebhühner-, Zucker Rohr), roh, ungespalten.........................................................................hart frei..................................................................................................0,50 oder für 1 Festmeter.........................................................4 7 0
(69). Nüsse und Schalen, nur als Schnitzstoff verweich......................................................................0,50 Wendbar, sowie anderweit nicht genannte oder inbeoder für 1 Festmeter.........................................3 griffene pflanzliche Schnitzstoffe, roh ; Samenkörner, durchbohrt, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung 7 6
(75). in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt : und Versendung auf Gespinnstfäden gereiht .......... frei. hart.................................................................................................1,25 7 1
(70). Beeren, Blätter, Blüthen, Blüthenblätter, Bluoder für 1 Festmeter.........................................10 men, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, weich............................................................................................1,25 Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenoder für 1 Festmeter...................................... 7,50 theile, anderweit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, Anmerkungen zu Nr. 74
(73)bis 76
(75): auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge1. Gedämpftes, getränktes (impräguirtes) oder sonst schält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz anderweit nicht genannt, ungeschält oder geschält ; Baumschwämme, roh oder blos geklopft und vom unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt: im Holze gereinigt ; Weberkarden (Weberdisteln) ; WerFalle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter muth (Absynthkraut), auch getrocknet oder gemahlen 2,40 Mark, im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner : hartes Holz 0,30 Mark, weiches Holz ........................................................................................ frei. 0,40 Mark. 7 2
(71). Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert ; Feldkümmelkraut ; isländisches Moos und andere Flech2. Flösse (Holzflösse) unterliegen der Verzollung ten (Lichenen), roh, auch gemahlen ; Tamarinden und als Holz. Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen, 7 7
(76). Erikaholz (Bruyerenholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen Stücken.......................frei, Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflan- 7 8
(77)Cedernholz (auch Bleistiftholz) : unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge zen und Pflanzentheile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt. bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert ; oder in anderer Weise vorgerichtet................................0,10 Holz zum Heilgebrauch, auch zerkleinert ; ferner geoder für 1 Festmeter........................................................0,60 trocknete und gepulverte Insektenpulverblumen. frei. in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise 73
(72). Pflanzenwuchs (aus Palmen, Palmblättern oder vorgerichtet, nicht gehobelt...................................0,25 dergleichen) in natürlichem Zustande......................10 Anmerkung. — Cedernholzbrettchen, die an einer oder zwei Schmalseiten geglättet sind, werden nicht B. Erzeugnisse der Forstwirtschaft. als gehobelt behandelt. (74/6[73/5]) Bau- und Nutzholz, nachstehend nicht 7 9
(78). Nutzholz vom Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, besonders genannt : Polisander, Teakholz, Pockholz : 7 4
(73). unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde: der Axt oder Säge bearbeitet...........................................0,20 hart .................................................................................. 0,20 oder für 1 Festmeter ................................................. 1,80 oder für 1 Festmeier..............................................1,80 in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit weich...............................................................................0,20 der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert.........................0,50 oder für 1 Festmeter..........................................1,20 oder für 1Festmeter........................................................4 81 des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise steht, gilt nicht als Behobelung. vorgerichtet, nicht gehobelt.................................................1,25 8 6
(85). Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem oder für 1 Festmeter............................................................10 Holzstoffe (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch 80
(79). Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, bereitetem Holzstoffe (Zellstoff, Cellulose), nicht über auch auf nicht mehr als einer Längsseile gesägt, nicht 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am gehobelt : schwächeren Ende stark, unter Ueberwachung der aus hartem Holze.......................................................................0,40 Verwendung..............................................................................frei. oder für 1 Festmeter..........................................................3,20 aus weichem Holze...................................................................0,40 8 7
(86). Brennholz (Schichtholz [Klafterholz], Stockholz, Reisig [auch in Bündeln], Späne [Abfallspäne] und oder für 1 Festmeter...........................................................2,40 andere nur als Brennholz verwerthbare Holzabfälle, Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) Wurzeln) ; Zapfen von Nadelhölzern ; ausgelaugtes oder sonst auf chemischem Wege behandelte EisenGerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch bahnschwellen unterliegen einem Zollzuschlage, welgeformt (Lohkuchen................................................frei. cher beträgt: im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter 2,40, im Falle der Verzollung nach 88
(87). Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts................................................................................................frei. Gewicht für 1 Doppelzentner; hartes Holz 0,30 Mark, 8 9
(88). Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke weiches Holz 0,40 Mark. zubereitet....................................................................................0,40 81
(80). Holzpflasterklötze......................................................1,25 Anmerkung. — Gedämpfte, getränkte (imprägnirte) 9 0
(89). Korkholz (Rinde der Korkeiche), unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder oder sonst auf chemischem Wege behandelte HolzStücken ; auch Zierkorkholz..................................... frei pflasterklötze unterliegen einem Zollzuschlage von 9 1
(90). Farbhölzer in Blöcken, auch gemahlen, geraspelt 0.40 Mark für 1 Doppelzentner. oder in anderer Weise zerkleinert; angegohren (fer82
(81). Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gementirt ........................................................................................... frei. genstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer.............1 92
(91). Gerbrinden, auch gemahlen ......................... 1,50 oder für 1 Festmeter..........................................................8 93
(92). Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, 83
(82). Fassholz (Fassdauben und Fassbodentheile), auch auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zerzu solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), kleinert..................................................................................................7 ungefärbt, nicht gehobelt: 9 4
(93). Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, von Eichenholz...........................................................................0,30 Galläpfel, Knoppern, Myrobalanen, Sumach, Valonea oder für 1 Festmeter...........................................................2,40 sowie sonstige anderweit nicht genannte Gerbstoffe, von anderem harten Holze..................................................0,40 auch gemahlen ; Katechu, braunes und gelbes (Gamoder für 1 Festmeter............................................3,20 bir), roh oder gereinigt ; Kino.............................................3 von weichem Holze...................................................................0,40 95
(94). Eicheln, frisch oder gedarrt, auch geschält; oder für 1 Festmeter..........................................................2,40 wilde Kastanien und sonstige Forstsämereien (mit AnsAnmerkung. — Die blosse Behandlung mit dem nahme der Bucheckern.........................................................frei. Reifmesser oder eine Glältung der Schmalseiten durch 9 6
(95). Seggen (Waldhaar), auch getrocknet, gefärbt Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes oder zu Strängen zusammengedreht; Schilfrohr, roh, ohne Einfluss. ungespalten ; Torfstreu ; Laub, Baumnadeln, Moos und 8 4
(83). Korbweiden, auch gespalten : sonstige Streu aller Art............................................................frei. ungeschält ; auch Faschinen..........................................0,55 9 7
(96). Terpentin- und andere Hartharze, Weichharze geschält..............................................................................................4 (natürliche Balsame, auch Storax, flüssig oder fest) und 85
(84). Reifenstäbe (gespalten für Fass- und ähnliche Gummiharze (Schleimharze), roh oder gereinigt; GummiReifen), auf rund gebogen : lack, Schellack; Akaziengummi (arabisches Gummi), Acajougummi, Kirschgummi, Traganthgummi, Kuteraungeschälte, nicht gehobelt...............................................0,55 gummi, Bassoragummi; auch wässrige Auflösungen von geschälte, nicht gehobelt ; ungeschälte und geschälte, Akaziengummi oder von Kirschgummi.......................frei. gehobelt oder mit den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Einschnitten, dem sogenannten 98
(97). Kautschuk, Guttapercha und Balata, roh oder gereinigt ; Oelkautschuk und andere KautschukersatzSchloss, versehen.........................................................................4 stoffe..............................................................................................frei. Anmerkung zu Nr. 84
(83)und 85
(84). — Eine Glättung der Spaltfläche, die mit der Herstellungsweise der 9 9
(98). Kampher, roh oder gereinigt ; Mauna (Mannagespaltenen Korbweiden und der Reifenstäbe mittelst zucker......................................................................................................fr 82 schinken (Vorder- und Hinterschinken) unterliegen C. Thiere und thierische Erzeugnisse. einem Zollzuschlage von 20 vom Hundert. Vieh, lebend. 109
(107a). Schweinespeck.............................................36 100
(99). Pferde im Werthe bis 1000 Mark das Stück, Anmerkung zu Nr. 108
(107)und 109
(107a). — Der für 1 Stück.................................................................................90 Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Pferde im Werthe von mehr als 1000 bis 2500 Mark Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfrei Einfuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zubereitetem das Stück, für 1 Stück...........................................................180 Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht Pferde im Werthe von mehr als 2500 Mark das Stück, für 1Stück.................................................................................360mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. Anmerkung. — Nach näherer Bestimmung des Bundesraths dürfen Pferde, welche zu Zuchtzwecken vom 110
(108). Federvieh: geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet...........30 Staate oder mit staatlicher Genehmigung eingeführt gespickt oder sonst einfach zubereitet......................35 werden, im Aller bis zu 2 Jahren zum Zollsätze von zum feineren Tafelgenusse zubereitet........................75 10 Mark, im Alter von mehr als 2 Jahren zum Zollsatze von 20 Mark für 1 Stück abgelassen werden. Anmerkung. — Nicht lebendes Federvieh, zum GePferde im Werthe bis 300 Mark das Stück und mit nüsse verwendbar, unterliegt der Verzollung als nicht weniger als 1,40 Meter Stockmass werden zum Zollsatze zubereitetes geschlachtetes Federvieh. von 30 Mark für 1 Stück abgelassen. 111
(109). Haarwild: 101
(100). Maulesel, Maulthiere, für 1 Stück.................30 nicht lebend, auch zerlegt, nichtzubereitet...............30 Anmerkung ZU Nr. 100
(99)bis 101
(100). — Saug gespickt oder sonst einfach zubereitet.....................35 fohlen, welche der Mutter folgen, bleiben zollfrei zum feineren Tafelgenusse zubereitet.....................75 102
(101). Esel...........................................................................frei. 112
(110). Federwild: 103
(102). Rindvieh.................................Lebendgewicht. 18 nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet...........45 Anmerkungen. — 1. Nach näherer Bestimmung des gespickt oder sonst einfach zubereitet ............. 60 Bundesraths dürfen Bullen von Höhenvieh, welche zu zum feineren Tafelgenusse, zubereitet.......................75 Zuchtzwecken vom Staate oder mit staatlicher GeAnmerkung zu Nr. 110
(108)bis 112
(110)—Genehmigung eingeführt werden, zum Zollsatze von 9 Mark niessbare Eingeweide von Federvieh und Wild unterfür 1 Stück abgelassen werden. liegen den für Fleisch von Federvieh und Wild festge2. Für Bewohner des Grenzbezirkes dürfen nach setzten Zollsätzen. näherer Bestimmung des Bundesraths Zugochsen im 113
(111). Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln ; SuppenAller von 2½ bis 5 Jahren zum Zollsatze von 30 Mark tafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischfür 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen pepton.......................................................................................... 30 Wirthschaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind. 114
(112)Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder 1 0 4
(103). Schafe.................................Lebendgewicht. 18 70 105
(104). Ziegen................................................................Wild.......................................................................................... frei. Fische, auch eingesalzener Fischrogen. 106
(105). Schweine....................... Lebendgewicht. 18 1 0 7
(106). Federvieh : Gänse, für 1 Stück.................0,70 115
(113). Fische, lebende und nicht lebende, frisch, oder.........................................24 auch gefroren: Hühner aller Art und sonstigesFedervieh..................6 Karpfen...................................................................................15 andere.......................................................................................frei. Fleisch und Zubereitungen von Fleisch. 108
(107). Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, 116 (Gesalzene Heringe, unzertheilt: in ganzen, halben, Viertel- oder Achtel Tonnen............ and geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh) : ............................................................... für 1 Fass (Tonne) 3 frisch, auch gefroren......................................................45 in anderer Verpackung; auch gesalzene, Heringsmilch einfach zuhereitet............................................................60 und Heringslake...............................................................2 zum feineren Tafelgenussezubereitet.....................120 117
(115). Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unzerAnmerkungen. —
  1. Nicht lebendes Vieh, zum Getheilten gesalzenen Heringe) : nusse verwendbar, unterliegt der Verzollungais frisches getrocknet, gesalzen oder sonst ohne Essig,OOel oder Fleisch von Vieh. Gewürze einfach zubereitet...........................................3
  2. Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies mit Essig, Oel oder Gewürzen einfach zubereitet 12 Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Eingezum feineren Tafelgenusse zubereitet.......................75 weide) sowie gepökelte oder geräucherte Schweine- 118
(116). Kaviar und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener 83 Fischrogen), auch gepresst oder geräuchert; Kaviar1 3 0
(128). (Knochenfett; Abfallfette (Wollschweissfelt, lake...................................................................................................... Leimfett, Wollwaschfett, 300 Walkfett, natürliches und Anmerkung. — Eingesalzener Fischrogen, nicht zum künstliches Gerbefett)...............................................................2 Genusse bestimmt, auf Erfordern vorher amtlich unge- 131
(129). Fischspeck, Robbenspeck; Fischthran, Robniessbar gemacht (denaturirt), wird zollfrei abgelassen. benthran, ungereinigt oder gereinigt, auch in Flaschen; Walfett und anderes auf gleiche Weise wie Walfett aus Vorstehend nicht genannte Thiere. Thran hergestelltes Fett, auch Walknochenfett . 3 119
(117). Seemuscheln, lebend oder blos abgekocht 132
(130). Thierfett, anderweit nicht genannt, roh, geoder eingesalzen, auch von der Schale befreit: schmolzen oder gepresst.....................................................2 Austern..............................................................Rohgewicht 100 zu Nr. 130 [128] und 132 [130]. — Sind andere............................................................... Rohgewicht Anmerkung frei. Abfallfette bei einem vom Bundesrathe zu bestimmenAnmerkung. — Der Bundesrath ist befugt, für Austernden Wärmegrad ölig, so unterliegen sie der Verzollung setzlinge Zollfreiheit zu gewähren. nach Nr. 172 [170]. Dagegen wird nicht besonders ge120
(118). Schnecken aller Art, lebend oder blos abgenanntes Thierfett in ölartigem Zustande wie fettes Oel kocht oder eingesalzen ; auch Froschkeulen, frisch, behandelt. blos abgekocht oder eingesalzen Rohgewicht frei, Erzeugnisse von landwirthschaftlichen Nutzthieren, 121
(119)Schildkröten: anderweit nicht genannt. Land-, Süsswasser- und Sumpf-Schildkröten, lebend 133
(131). Milch und Rahm, frisch, auch entkeimt (sterioder geschlachtet, auch blos abgekocht oder eingelisirt) oder peptonisirt ; Buttermilch und Molken frei. salzen............................................................... Rohgewicht frei. Anmerkung. — Geronnene Milch, aus der die Molke See-Schildkröten, lebend oder geschlachtet, auch blos grösstentheils ausgeschieden ist, wird wie Käse verzollt. abgekocht oder eingesalzen . Rohgewicht 100 134
(132). Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen 122
(120). Süsswasserkrebse : (Butterschmalz...........................................................................30 lebend oder blosabgekocht................................................frei. 135
(133). Käse.............................................................................30 von der Kruste befreit (Krebsfleisch), auch dergleichen 136
(134)Eier von Federvieh und Federwild, roh oder zubereitete jeder Art.............................................................60 nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder 123
(121). Seekrebse, lebend oder nicht lebend, auch in anderer Weise verziert.........................................6 blos abgekocht oder eingesalzen, auch von der Kruste 137
(135). Eigelb, flüssig, auch eingesalzen oder mit befreit; anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen; Eigelb, Hummer undLangusten..............................Rohgewicht 100 getrocknet, auch gepulvert; eingeschlagene Eier ohne andere................................................................... Rohgewicht 24 Schale (Eigelb und Eiweiss vermischt).............................8 124
(122). Seekrebse, Seemuscheln , Schnecken und Anmerkung. — Eigelb zu gewerblichen Zwecken Schildkröten, auch Froschkeulen, in anderer Weise als wird, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt) oder durch blosses Abkochen oder Einsalzen zubereitet 75 unter Ueberwachung der Verwendung, zollfrei abge125
(123). Lebende Thiere anderweit nicht genannt frei. lassen. Thierische Fette. 138
(136). Eiweiss, flüssig, auch eingesalzen oder mit anderen die Haltbarkeit erhöhenden Zusätzen ... frei. 1 2 6
(124). Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin 139
(137). Honig in Stöcken, Körben, Kästen, mit lebenden Bienen: und andere schmalzartige Fette).................................12,50 bei einem Gewichte des Stockes u. s. w. einschliesslich 1 2 7
(125). Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmoldes Inhalts : zen, unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks von nicht mehr als 15 Kilogramm.................................frei und der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum von mehr als 15 Kilogramm.................................................40 Genusse.............................................................................................5 Anmerkung. — Lebende Bienen mit Honig in Stöcken, 128
(126). Flomen (Fliesen, Liesen); premier jus.......7 Körben, Kästen bei einem Gewichte des Stockes u. s. Anmerkung. — Premier jus, amtlich ungeniessbar w. einschliesslich des Inhalts von mehr als 15 Kilogemacht (denaturirt)...............................................................2,50 gramm können zollfrei abgelassen werden, wenn sie 129
(127). Talg von Rindern und Schafen, roh (Rindermit den Stöcken nachweislich aus dem freien Verfett, Schaffen) oder geschmolzen; auch Presstalg 2,50 kehre des Inlandes zu vorübergehendem Aufenthalt in Anmerkung zu Nr. 126 [124], 127 [125] und 129 das Ausland gesendet worden sind. [127]. Thierische Fette der bezeichneten Art zur Herstellung von Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein 140
(138). Honig in Waben oder ausgelassen oder in Bienenstöcken, -Körben, -Kästen (ohne lebende Bienen); unter Ueberwachung oder vorher amtlich ungeniessbar auch künstlicher Honig............................................................40 gemacht (denaturirt). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2 84 Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige thier141
(139). Bienenwachs u n d anderes Insektenwachs in ische Schnitzstoffe, roh.....................................................frei. natürlichem Zustand, auch roh ausgelassen...............10 157
(153). Därme und Magen von Vieh, frisch oder geWalrat und Hausenbinse. trocknet , auch eingesalzen, nicht zum Genusse ; 1 4 2
(140). Walrat, auch gereinigt.................................15 thierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, 1 4 3
(141). Hausenblase, echte und unechte .....................10 frisch oder getrocknet; Goldschlägerhäutchen, zugeThierische Spinnstoffe, Haare, Federn und Borsten. schnitten ; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig.............................................................................................frei. 144
(142). Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch 158
(156)gewaschen................................................................................. frei. Knochenkohle, Knochenasche.......................frei. 145
(143). Haare des Sehafkameels, des Kameels, der 159
(157). Schwämme, (Meerschwämme): roh oder bloss geklopft; auch Abfälle von bearbeiteten Hausziege, der Kämel- oder Angoraziege, sowie aller anderen zum Geschlecht der Ziegen gehörigen Thiere ; Schwämmen.........................................................................frei. Hasen- (auch Seidenhasen-), Kaninchen-, Biber-, Affen-, bearbeitet (gewaschen oder gebleicht), auch in WeissBisamratten- und Nutriahaare; Rindvieh-, Hirsch, blech oder dergleichen gefasst (Schreibtafelschwämme) Hunde-, Schweine- und ähnliche grobe Thierhaare ; ......................................................................................................... 20 alle diese auch gesotten..................................................... frei.
(158). Sonstige anderweit nicht genannte rohe thier160 146
(144). Pferdehaare (aus d. Mähne oder d. Schweife), ische Stoffe, z. B. Eier, andere als von Federvieh oder auch gesotten......................................................................... frei. (Fischeier, frisch, auch befruchtet, SeidenFederwild 147
(145). Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet wurmeier und dergleichen), Tintenfischschulp (Black(geschlissen u. s. w.)..............................................................2 fischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, Seidenwurm148
(146). Schmuckfedern, auch gefärbt oder lediglich schnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bisam (Mozum Zwecke der Verpackung und Versendung auf schus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer; auch Gespinnstfäden gereiht, nicht zugerichtet......................3 Thierflechsen, zu Stocken, Reitpeitschen oder dergl. 149
(147), Vogelbälge, Köpfe, Flügel und andere Theile ganz grob vorgerichtet.....................................................frei. von Bälgen, auch gefärbt, getrocknet oder nur zum 161
(159). Blut von geschlachtetem Vieh, flüssig oder Schutze gegen Fäulniss u. Mottenfrass vorgerichtet 3 eingetrocknet; Thierflechsen, auch getrocknet; Abfälle 150
(148). Federkiele (Federspulen, Schreibfedern), auch von Fischen, auch von gesalzenen Fischen ; Dünger, gefärbt oder gezogen...............................................................frei. thierischer (Abtritt- und Stalldünger), auch getrocknet; 151
(149). Borsten; Borstenersatzstoff aus Horn, Fischdie bei der Thransiederei abfallenden, lediglich zur bein oder anderen thierischen Stoffen.......................frei. Düngung verwendbaren Rückstände von Dorsch- und 152
(150). Seidengehäuse (Seidenkokons....................frei. Robbenlebern oder dergleichen (Thrangrugge), sowie Felle und Häute. derartige Rückstände von Fischspeck und Robbenspeck; Grieben (Rückstände beim Ausschmelzen des Talges 153
(151). Felle und Häute zur Lederbereitung, roh aus Thierfett) und Griebenkuchen ; todte Thiere, zwei(grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart fellos zum Genusse nicht verwendbar, auch getrocknet, (Blössen) und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet, und ähnliche thierische Abgänge.................................frei. sowie Theile von solchen Fellen und Häuten, z. B. Flanken, Wammen, Kehlen, Hals- und Kopftheile; auch D. Erzeugnisse landwirtschaftlicher Leimleder ; Fisch- und Kriechthierhäute, roh...........frei. Nebengewerbe. 154
(152). Hasen- und Kaninchenfelle,roh...................frei Müllereierzeugnisse aus Getreide, Reis u. Hülsenfrüchten. 155
(153). Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Berei- 162
(160). Mehl, auch gebrannt oder geröstet; tung (mit Ausnahme der in Nr. 154 [152] genannten) aus Getreide mit Ausnahme von Hafer, aus Malz (mit roh.............................................................................................frei. Ausnahme des gebrannten oder gerösteten MalzThierische Rohstoffe, anderweit nicht genannt, mehls), aus Reis oder Hülsenfrüchten ............. 18,75 und Abgänge. aus Hafer...................................................................................18,75 156
(154). Hörner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, 163
(161). Reis, poliert.....................................................6 Hufe, Klauen, Vogelschnäbel Zähne, roh, auch in der Anmerkung. — Polirter Reis zur Herstellung von Querrichtung in einzelne Theile zerschnitten ; gefärbte Stärke unter Ueberwachung der Verwendung..........4 Stücke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung 164
(162). Graupen, Gries und Grütze aus Getreide; auch von Knöpfen und ähnlichen Gegenständen als Rohstoff Reisgries...................................................................................18,75 dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen) und Korallen, 165
(163). Sonstige Müllereierzeugnisse: roh, auch gepulvert oder gemahlen; Kauris, Schildaus Getreide fauch gemalztem) mit Ausnahme von Hafer krötenschalen (in ganzen Gehäusen), Thierstacheln, oder aus Hülsenfrüchten ; auch gewalzter Reis 18,75 85 Seife oder Lichten auf Erlaubnissschein unter Ueberaus Hafer, auch gemalztem...........................................18,75 wachung oler vorher amtlich ungeniessbar gemacht Anmerkung zu Nr. 162
(160), 164
(162)und 165
(163). (denaturirt)...................................................................................5 — Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zoll- 171
(169). Palmöl, Palmkernöl, Kokosnussöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Sheabutter, Vateriatalg, zum freie Einfuhr von Müllereierzeugnissen — mit AusGenusse nicht geeignet...............................................................2 nahme von Reisgries und von gewalztem Reis — in Anmerkung. — Zum Genusse geeigneter pflanzlicher Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm , nicht mit der Talg unterliegt dem Zolle für Margarine. Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nach172
(170).Oelsäure(Olein)undOeldrass.................................4 zulassen. Erzeugnisse der Oelmüllerei und der sonstigen Gewinnung Stärke und Stärkeerzeugnisse fetter Oele. mit Ausnahme des wohlriechenden oder durch seine Umschliessung als Schönheitsmittel (kosmetisches Mittel) (166/7 [164/5]) Fette Oele : sich darstellenden Puders. 166
(164). In Fässern : Rapsöl und Rüböl...............................................................12 173
(171). Stärke, grün oder trocken, auch gemahlen Leinöl............................................................................................. 4 ....................................................................................................... 16 Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl,Nigeröl, sesamöl und 174
(172). Stärkegummi (Dextrin), geröstete Stärke (LeioSonnenblumenöl..................................................................10 gomme, Kleister (Schlichte), flüssig oder getrocknet, Anmerkung. — Sesamöl, amtlich ungeniessbar geTraganthstoff und ähnliche stärkemehlhaltige Klebemacht (denaturirt)...................................................................5 und Zurichte-(Appretur-) Stoffe; Kleber (Gluten), auch Baumöl (Olivenöl), rein..............................................................10 gekörnt, getrocknet oder durch Gahrung verändert (EiAnmerkung. — Reines Baumöl, amtlich ungeniessbar weissleim) ; Glutenmehl.....................................................18 gemacht (denaturirt)...............................................................2 175
(173). Pfeilwurzelmehl (Arrowroot), Sago und SagoLavat- und Sulfuröl...............................................................2 mehl, Mandioka, Tapioka, ostindisches Mehl, SatepBaumwollsamenöl...............................................................12,50 pulver, Sagoersatzstoffe (Graupen und Gries aus KarAnmerkung. — Baumwollsamenöl, amtlich ungetoffeln.............................................................................................15 niessbar gemacht (denaturirt)...........................................5 Zucker. Holzöl.............................................................................................4 176
(174). Rohr-, Rübenund sonstiger Zucker von der Ricinusöl...................................................................................9 chemischen Zusammensetzung des Rohrzuckers (der Anmerkung. — Ricinusöl, amtlich ungeniessbar geSaccharose) macht (denaturirt)...............................................................2 raffinirter........................................................................................40 anderes fettes Oel...............................................................10 anderer fester und flüssiger aller Art; auch Füllmassen Anmerkung. — Nicht besonders genannte fette Oele, und Zuckerabläufe (Syrup, Melasse); Rübensaft, amtlich ungeniessbar gemacht (denaturirt).............4 Ahornsaft ...................................................................................40 167
(165)in anderen Behältnissen: 177
(175). Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, DexBaumöl (Olivenöl)...............................................................20 trose, Maltose), Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit Baumwollsamenöl, Bucheckernöl, Erdnussöl, Mohnöl, nicht genannte gährungsfähige Zuckerarten, krystallisirt Nigeröl, Sesamöl und Sonnenblumenöl ............. 20 oder syrupartig; auch Dextrinsyrup; gebrannter Zucker Ricinusöl und anderes vorstehend nicht genanntes aller Art; Färbzucker (Zuckercouleur), dextrinfrei (Rumfettes Oel...................................................................................20 farbe, Rumcouleur) oder dextrinhaltig (Bierfarbe, BierAnmerkung. — Ricinusöl in Blechgefässen, bei einem couleur); Zuckerfarben............................................................40 Gewichte des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens Milchzucker..................................................................................80 15 Kilogramm, amtlich ungeniessbar gemacht (denaGetränke. turirt).............................................................................................2 (178/9[176/7]) Branntwein aller Art einschliesslich des (168/71 [166/9]) Pflanzliche Fette : Weingeistes, Arrak, Rum, Cognac und versetzte Brannt168
(166). Kakaobutter (Kakaoöl).........................................35 weine ; Mischungen von Weingeist mit Aether und 169
(167). Muskatbutter (Muskatbalsam) ; Lorbeeröl, Lösungen von Aether in Weingeist : butterartiges : 178
(176). in Fässern : Likör.................................................240 in Fässern...................................................................................9 anderer Branntwein . 160 in anderen Behältnissen.....................................................20 170
(168).Baumwollstearin.....................Rohgewicht 12,50 179
(177). in anderen Behältnissen....................................240 (180/1 [178/9]) Wein und frischer Most von Trauben, Anmerkung. — Baumwollstearin zur Herstellung von 2b 86 Anmerkung. — Mineralwasser in Flaschen, die einem auch entkeimt (sterilisirt) : Zolle von mehr als 3 Mark, oder in Krügen, die einem 180
(178). in Fässern oder Kesselwagen : solchen von mehr als 1 Mark für 1 Doppelzentner unmit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Geterliegen, wird mit den Umsebliessungen nach deren wichistheilen in 100.....................................................24 Beschaffenheit verzollt. mit einem Weingeistgehalte von mehr als 14, aber nicht 191
(189). Anderes natürliches Wasser, auch destillirt; mehr als 20 Gewichtstheilen in 100.......................30 Ers, rohes, natürliches undkünstliches....................frei. mit einem Weingeistgehalte von mehr als 20 Gewichtstheilen in 100......................................................................... 160 Abgänge von der Verarbeitung landwirthschaftlicher Erzeugnisse. 181
(179). in anderen Behältnissen : Schaumwein......................................................................... 120 Kleie, auch gepresste Maiskleie (Maiskuchen), 192
(190). anderer Wein und frischer Most.................................48 Reisabfälle (Abfälle beim Schalen und Poliren von 182 (Most von Trauben, eingekocht, auch mit Zucker, Reis), ausschliesslich als Viehfutter verwendbar, frei. oder sonst eingedickt (Traubensyrup). auch weingeist- 193
(191). Rückstände, feste, von der Herstellung fetler frei (unvergohren entkeimt [sterilisirt]; Rosinenextrakt, Oele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen griechischer Sekt; Weinmost aller Art in luftdicht ver(Oelkuchen) ; auchMandelkleie.....................................frei. schlossenen Behältnissen.....................................................80 183
(181). Weintrüb (flüssiges, noch als Wein verwend- 194
(192). Rückstände von der Stärkeerzeugung, ausschliesslich als Viehfutter verwendbar ; Branntwein. bares Weingeläger)...............................................................24 spülicht (Schlempe), auch getrocknet; Melasseschlempe 184
(182). Weine mit Heilmittelzusätzen und ähnliche zu ......................................... frei. Genusszwecken verwendbare weinhaltige Getränke ; ferner alle durch Zusatz von weinigen oder wässrigen 195
(193). Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepresst : Auszügen (Essenzen oder Tinkturen), von Gewürzen frisch.............................................................................................frei. und Zucker oder in ähnlicher Weise aus Wein ohne getrocknet(gedarrt)......................................................................1 Zusatz von Branntwein künstlich bereiteten Getränke : Anmerkung.— Gedarrte Zuckerrübenschnitzel, welche in Fässern.........................................................................24 für inländische, an ausländische Zuckerfabriken gellein anderen Behältnissen..................................................48 ferte Zuckerrüben an inländische Produzenten vertrags185
(183). Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstmassig zurückgewährt werden, sind zollfrei. most) und andere gegohrene Getränke aus Frucht-oder Pflanzensäften, sowie andere ohne Zusatz von Brannt- 196
(194). Weintreber...............................................................5 wein oder Wein künstlich bereitete Getränke ; MaltonAnmerkung, — Weintreher zur Cognacbereitung wein und Meth ; Milchwein (Kumys;, auch Kefyr-Kumys : werden unter Ueberwachung der Verwendung zollfrei abgelassen. in Fässern.........................................................................24 in anderen Behältnissen...................................................48 197
(195). Andere Treber, auch getrocknet; Malzkeime Anmerkung zu Nr. 184
(182)und 185
(183). — Die ....................................................................................................... frei, zu Nr. 184
(182)und 185
(183)gehöhrigen gegohrenen Getränke, welche die Eigenschaft von Schaumwein E. Erzeugnisse der Nahrungs- und GenussmittelGewerbe, in den Unterabschnitten A bis (...) haben, werden wie dieser verzollt. nicht inbegriffen, 186
(184). Bier aller Art ; Malzextrakt in dünnflüssigem Zustand, auch mit Heilmittelzusätzen...............................6 198
(196). Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Essig und Hefe. Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergleichen 16 187
(185). Essig aller An : Anmerkung, — Der Bundesrath ist befugt, für bein Fässern oder Kübeln..........................................................10 stimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfin anderen Behältnissen.....................................................nisses 48 die zollfreie Einfuhr von gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 Kilogramm, nicht Anmerkung. = Essig mit mehr als 15 Gewichtstheilen mit der Post eingehend, für Bewohner der GrenzbeEssigsäure in 100 ist wie Essigsäure zu verzollen 188/9 [186/7]) Hefe: zirkes nachzulassen. 188
(186). Weinhefe: 199
(197). Anderes Backwerk einschliesslich der Cakes flüssig .......................................................................................... und des24Zwiebacks ; auch Oblaten aus Mehl, Grieß oder trocken oder teigartig ..................................................... Kleber, 1,50 mit Zusatz von Zucker oderGewürz............60 189
(187). Andere aller Art ..................................................2 65 0 0
(198). Teigwaaren (Nudeln und gleichartige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber, Wasser und Eis, auch Kartoffelnudeln)............................................................25 190
(188). Mineralwasser, natürliches und kunstliches, einschliesslich der Flaschen und Krüge.......................frei.2 0 1
(199). Oblaten zum Genuss aus Mehl, Gries oder Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz; Mehl- 87 (Oblaten-) Kapseln ; auch Siegeloblaten (Mundlack) aus oder mit Zucker, Vanille u. s. w. zubereitet ; Kindermehl, aus Weizenmehl unter Zusatz von Zucker und Teig.....................................................................................................25 eingedickter Milch bereitetes (Nestlemehl) und derAnmerkung. — Gefüllte Mehlkapseln unterliegen gleichen ; Kraftmehl, mit Zucker versetzt ; Kefyrzeltdem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist. chen ; Limonadepulver...........................................................60 2 0 2
(200). Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte Zuckerwaaren einschliesslich der nicht geba- 213
(211). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeistckenen Waaren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin- und haltig, mit Zucker oder Syrup versetzt oder mit Zusatz Traganthwaaren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne, von Zucker oder Syrup eingekocht, einschliesslich des Gewürze, Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Schachtelmus (der Marmelade) und der pflanzlichen Sämereien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Gallerten (Gelees) ; Himbeeressig.....................................60 Pflanzen und Pflanzentheile, überzuckert (kandirt, 2 1 4
(212). Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weinglacirt).............................................................................................70 trauben) und von Pflanzen, zum Genuss, äther- oder 203
(201). Kakao, gebrannter oder gerösteter, geschält, weingeisthakig............................................................................240 gemahlen, gepulvert, gequetscht oder sonst zerkleinert, auch in Tafeln oder Blöcke geformt (Kakaomasse) ; 2 1 5
(213). Früchte, mit Branntwein zubereitet oder in Branntwein eingelegt...............................................................80 mehr oder weniger entöltes Kakaopulver und derglei216
(214). Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 [213] chen Kakaomasse; Kakaoschalen, gemahlen.............65 fallen), Gewürze, Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchen2 0 4
(202). Schokolade und Schokoladeersatzstoffe, in gewächse, Mais, Sämereien, Südfruchtschalen und Tafeln oder Blöcken, auch gemahlen ; Waaren ganz sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, für den feineren oder theilweise aus Kakaomasse, Kakaopulver, SchokoTafelgenuss zubereitet; Pasteten; Sossen (Saucen); lade oder Schokoladeersatzstoffen ; alle diese auch mit Anchovis-, Krebs- und Sardellenbutter; Kapern; MostZusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen würste; Nudeln und gleichartige nicht gebackene Er......................................................................................................... 80 zeugnisse aas Mehl, Gries oder Kleber (auch Kartoffel2 0 5
(203). Margarine (der Milchbutter oder dem Butternudeln), gefüllt mit Fleisch, Parmesankäse oder derschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht gleichen ; Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser ausschliesslich der Milch entstammt).............................30 eingelegt oder mit Sardellen oder dergleichen gefüll 2 0 6
(204). Margarinekäse (käseartige Zubereitungen, (farcirt); Soja und andere Gegenstände des feineren deren Fettgehalt nicht ausschliesslich der Milch entTafelgenusses, anderweit nicht genannt.................................75 stammt.............................................................................................30 217
(215). Chemisch zubereitete Nährmittel, z. B. 2 0 7
(205). Kunstspeisefett... Rohgewicht 12,50 Plasmon, Somatose, Tropon, Pepsin ....................... frei. 2 0 8
(206). Milch, eingedickt (Syrupmilch), auch mit 218
(216). Nahrungs- und Genussmittel, anderweit nicht Zusatz von Zucker.......................................................................60 genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet.............60 2 0 9
(207). Eigelb und Eiweiss, zum Genusse zubereitet 219
(217). Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit .......................................................................................................... 60 der Getränke) in luftdicht verschlossenen Ausnahme (210/1 [208/9]) Senf: Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zoll210
(208). gepulvert, auch entölt: sätze fallen.......................................................................................75 in kleinen für den Einzelverkauf bestimmten Aufma- 2 2 0
(218)Tabakfabrikate: chungen....................................................................................... 60 Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder theilweise entrippt, in anderer Verpackung............................................................6 auch mit Tabakhrühe behandelt [gebeizt] u. s. w.); 211
(209). mit Most, Gewürzen oder anderen Zuthaten Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern...................180 zubereitet (Mostrich)..................................................................60 Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe 212
(210). Auszüge (Essenzen), nicht äther- oder weinbehandelt (gebeizt); Tabaklaugen, auch gemischt mit geisthaltig, zur Bereitung von Getränken (Kaffee-, LiTabakbrühe...................................................................................85 monade- und dergleichen Essenz) sowie zum Würzen Kau- und Schnupftabak ; Karotten, Stangen und Rollen zubereiteter Speisen und Getränke (Vanille-Essenz und zu Schnupftabak; Rauchtabak in Rollen, geschnitten dergleichen); Auszug (Extrakt) von rohen Kaffeeschalen, u. s. w. ; Tabakmehl, Tabakstaub und Abfälle von syrupartig eingedickt; (Gewürzauszüge (Gewürzextrakte); Tabakfabrikaten, auch gemischt mit Abfällen von RohKastanienauszug (Kastanienextrakt) von geniessbaren tabak (Scraps); Papier aus Stengeln oder Rippen von Kastanien ; Kaffeepulver, gemischt mit gebranntem Tabakblättern.........................................................................180 Zucker; Kapseln aus mit Zucker versetzter Gelatine; Cigarren............................................................................................270 Kastanienmehl von geniessbaren Kastanien, geröstet Cigaretten...................................................................................270 88 meiner, auch gepulvert oder gebrannt ; Flussspath, roh, auch gemahlen ; Bauxit, ungereinigt; Eisstein (Kryolith) ....................................................................................................... frei. A. Erden und Steine. 2 3 3
(231), Schiefer: 221
(219)Gartenerde, auch Rasenplatten; Kies, Mergel, roheSchieferblöcke...............................................................0,25 rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschlefer Sand, auch naturfarbiger Streusand sowie Formersand ; ....................................................................................................... 1,25 ungefärhte Glimmerschuppen; Schlamm, auch ScheideAnmerkung. — Schieferplatten von mehr als 20 Censchlamm..........................................................................frei. timeter Stärke sind als Schieferblöeke zu behandeln, 2 2 2
(220)Gefärbter Sand, auch gefärbter Streusand einschhesslich des Streugoldes und Streusilbers (aus 2 3 4
(232). Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh Glimmer erzeugten Streusandes) und andere gefärbte oder blos roh bebauen, auch gesägt, jedoch an nicht Glimmerschuppen ........................................................... frei. mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht 2 2 3
(221).Thon einschliesslich der Porzellanerde (Kaolin) gesägten (geschnittenen) Platten ; auch gemahlene und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geSteine, vorstehend nichtgenannt.................................frei. schlemmt; Chamotte- und Dinasmörtel....................frei. 2 3 5
(233). Edelsteine und Halbedelsteine, roh . frei. 2 2 4
(222). Farberden (auch Kreide). roh, sowie als rohe Farberden verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse 236
(234). Sonstige Knien und rohe mineralische Stoffe, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch geder Industrie ; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder brannt, geschlemmt........................................................................ frei. geschlemmt, gemahlen oder gereinigt; Kreidemasse (aus Kreide, anderen Erden, Leim und derglei2 2 5
(223). Bimstein, Schmirgel, Polir- oder Putzkalk chen) zuFormerarbeiten..................................................frei. (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische B. Erze, Schlacken, A s c h e n , Schleif-, Polir- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlemmt: 2 3 7
(235). Erze, auch aufbereitet ; eisen- oder manganin Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den haltige Gasreinigungsmasse; Seblacken und Sinter alles Kleinverkauf bestimmtenAufmachungen......................6 Art zum Metallhüttenbetrieb, auch gemahlen (mit Ausin anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt frei. schluss des Thomasphosphatmehls) ; Schlacken und 226
(224). Kieseiguhr (Infusorienerde), Quarz, Quarzandere Abfälle vom Metallhüttenbetriebe ; sogenannte sand; Feuersteine, roh, auch geschreckt oder geSchlackenfilze; Schlackenwolle; Aschen mit Ausnahme mahlen............................................................................... frei. der Knochenasche, auch ausgelaugt ; Kalkascher. frei 2 2 7
(225). Kalk, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, WithC. Fossile Brennstoffe. erit, Strontianit, auch gebrannt; Kalk, gebrannter, ge2 3 8
(236), Steinkohlen, Anthracit, unbearbeitete Kännel löscht; Kalkmörtel; Kalk, natürlicher phosphorsaurer kohle und ............................................................................................. frei. Braunkohlen, auch gemahlen ; Torf; Kokt (poröse Rückstände von der trockenen Destillation der 2 3 8
(226). Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, Steinkohlen und Braunkohlen), auch gemahlen ; Torfgemahlen, geschlemmt; Superphosphatgips.......... frei, koks (Torfkohlen); koksartige Rückstände von der 2 2 9
(227). Wasserbindende (hydraulische) Zuschläge, z. Destillation der Mineralöle und des Theers; Brennstoffe, B. Tuff, Trass, Puzzolan und Puzzolanerde, Santorin künstliche (einschliesslich der Presskohlen), aus Braun(Santorinerde), auch gemahlen oder gestampft . frei kohlen,Steinkohlen, Torf, Theer oder dergleichen, auch 2 3 0
(228). Portlandcement, Romancement, Puzzolanceunter Verwendung von Hotz, bereitet; Kohle, formbare ment, Magnesiacement, Schlackencement und der(plastische), aus fossilen Stoffen und Gaskohle (Regleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, ungemahlen (Cementklinker, Cementtortengraphit), ungeformt; auch formbare (plastische) griese u. s. w.), gemahlen, gestampft; auch gemahPflanzenkohle in ungeformterMasse...........................frei. leuer Kalk......................................................................... 0,50 D. M i n e r a l ö l e und sonstige fossile Rohstoffe. 2 3 1
(229). Meerschaum , roh, auch künstlicher Meer- 2 3 9
(237). Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergschaum in ungeformten Stücken; Asbest, roh, auch theer (Erdtheer), Braunkohlentheeröl, Torföl, Schiefergemahlen; Asbestfasern, auch gereinigt; Speckstein öl, Oel aus dem Theer der Boghead- oder Kännelkohle (spanische oder Venetianer Kreide) und Talk, roh, auch und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh gemahlen oder gebrannt ; Glimmer, roh, auch in rohen oder gereinigt : Platten oderScheiben.....................................................frei. Schmieröle; auch theerartige, paraflinbaltige und Im 232
(230). Baryt, natürlicher schwefelsaurer (SchwerWasser nicht untersinkende pechartige Rückstande von spath), und Strontian, natürlicher schwefelsaurer (Cöder Destillation der Mineralöle ;Harzöl.......................10 lestin) auch gepulvert oder gemahlen; Feldspath geandere........................................................................................... 6 Zweiter Abschnitt. — Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle, 89 Anmerkungen. — 1. Der Bundesrath ist befugt, misowie Pflanzen wachs, zubereitet (gebleicht, gefärbt, in neralische Oele, die für andere gewerbliche. Zwecke als Täfelchen oder Kugeln geformt u. s. w.), auch mit für die Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leuchtanderen Stoffen versetzt; Wachsstumpfen; Baumwachs gas bestimmt sind, unter Ueberwachung der Verwen(Wachskitt) 15 dung vom Zolle frei zu lassen. 2 4 8
(246). Abfälle und Rückstände von der Zubereitung 2. Der Bundesrath ist befugt, mineralische Oele, die des Bienenwachses, nur geringe Mengen Wachs entfür die. Bearbeitung in inländischen Betriebsanslaken haltend frei. bestimmt sind, unter Ueberwachung vom Zolle frei zu 2 4 9
(247). Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin lassen. Die daraus gewonnenen Erzeugnisse sind wie (aus Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), ausländische zu behandeln, mit Ausnahme der leichten in Blöcken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfen Oele, welche, soweit sie nicht zu Schmier- oder Bevon gereinigtem Erdwachs und von Ceresin. . 15 leuchtungszwecken, einschliesslich der Erzeugung von 2 5 0
(248). Stearinsäure (auch Stearin genannt) ; PalmiLeuchtgas verwendet werden, unter Ueberwachung der tinsäure (auch Palmitin genannt) ; Margarinsäure; PaVerwendung auf Erlaubnisschein zollfrei bleiben. raffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des Weichparaffins, und 3. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von geähnliche Kerzenstoffe, anderweit nicht genannt, roh reinigten, zu Beleuchtungszwecken geeigneten Mineraloder gereinigt 10 ölen nach dem Raumgehalte mit der Massgabe zuzu10 lassen, dass dabei für 125 Liter bei einer Temperatur 2 5 1
(249). Weichparaffin von 15° C. 1 Doppelzentner gerechnet wird. 2 5 2
(250). Lichte (Kerzen) aller Art aus Wachs, Ceresin, Paraffin, Stearin, Walrat, Talg oder dergleichen ; auch 2 4 0
(238). Asphalt, fester ; AsphaItmastix(AsphaItcemem), Wachsfackeln und Nachtlichte aller Art...................23 Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzcement, Holzcement. frei. 241
(239). Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmol- 2 5 3
(251), Wachswaaren mit Ausnahme der Liebte, der Zündkerzehen und der Wachsperlen, auch in Verbinzen frei. dung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch 242
(240). Bernstein, roh ; auch Bernsteinstaub und unter höhere Zollsätze fallen : Bernsteinmasse ; Jet (Gagat), unbearbeitet . . frei. fein geformte (Wachsblumen, Wachsfiguren, Wachs2 4 3
(241). Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenfrüchte, Wachsköpfe, Wachsmasken und dergleichen) pechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ; 200 pechartige Rückstände von der Destillation der Mineandere 30 ralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Theer aus Anmerkung. — Ceresinwaaren werden wie Wachserdpechhaltigem Schiefer; Torftheer; Braunkohlenwaaren verzollt. theer; auch Holztheer und Dagget (Daggert, Birkentheer). frei. 2 5 4
(252). Schmierseife, gemeine weiche (Kaliseife, Fassseife) ; flüssige Wasserglasseife ; Oele und flüssige E. Steinkohlentheer, Steinkohlentheeröle u n d Fette, mit Alkalien zu Waschmitteln zubereitet; TürSteinkohlentheerstoffe. kischrothöl ; flüssiges Creolin und ähnliche Desinfek2 4 4
(242). Steinkohlentheer; auch Steinkohlenpech. frei. tions-, Reinigungs- u. s. w. Mittel in flüssigem Zu2 4 5
(243). Steinkohlentheeröle, leichte, einschliesslich stande; Gemische von Wasser und Seife zu Zurichtedar ölartigen Destillate aus Steinkohlentheerölen, z. B. (Appretur-) oder dergleichen Zwecken ; alle diese in Benzon, Cumol, Toluol, Xylol, und schwere, z. B, AnFässern oder anderen grösseren Behältnissen . 5 thracenöl, Karbolöl, Kreosotöl auch Asphaltnaphta 2 5 5
(253). Feste Seife (mit Ausnahme der Zahnseife, und sogenannterKohlenwasserstoff...................................frei. festes Creolin und ähnliche Desinfektions-, Reinigungs2 4 6
(244). Naphtalin; Anthracen; durch einfache Destilu. s. w. Mittel in festem Zustande, Fettlaugenmehl, lation des Steinkohlentheers hergestellte nicht ölartige sogenannte Phönixlauge ; alle diese, soweit sie nicht Erzeugnisse, z, B Phenol (Karbolsäure); Anilin (Aniunter Nr. 256 [254] fallen 10 linöl), Anilinsalze und andere Steinkohlentheerstoffe 2 5 6
(254). Waaren der in Nr. 254 [252] und 255 [253] (Anthrachinon, Nitrobenzol, Toluidin, Naphtylamin, Regenannten A n , zum unmittelbaren Gebrauche geformt sorcin, Naphtol, Phtalsäure u. s. w.) (gepresst oder in Formen gegossen) oder in Büchsen, Flaschen, Krügen, Tiegeln, Töpfen oder dergleichen ; Dritter Abschnitt. — Zubereitetes Wachs, feste Fettsäuren, flüssige Seife mit Ausnahme der in Nr. 254 [252] geParaffin und ähnliche Kerzenstoffe, Lichte, Wachsnannten ; Seifenpulver; feine weiche Seife; Seifenwaaren, Seifen und andere unter Verwendung von blatter (Seifenpapier) ; mit zerkleinerter Seife verFetten, Oelen oder Wachs hergestellte Waaren. mengte Mandelkleie ; Formerarbeit aus Seife. , 30 2 4 7
(245). Bienenwachs und anderes Insektenwachs Anmerkung zu Nr. 254 [252] bis 256 [254]. — Seifen- 90 ersatzstoffe, z. B. Erzeugnisse aus der Seifen- (Quillaja-) Rinde, unterliegen den Zollsätzen für Seife. 257
(255). Glycerin, roh oder gereinigt ; Unterlauge von Seifensiedereien frei. 258
(286). Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wohlriechend); Lanolin und Lanolinverbindungen Rohgewicht 12 259
(257). Wagenschmiere 10 260
(258). Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Fetten oder Oelen hergestellt ; flüssig oder fest, auch geformt Rohgewicht 12 261
(259). Schuhwichse, schwarze, nicht flüssige. 3 262
(260). Schuhwichse, nicht unter Nr. 261 [259] fallend, auch unter Verwendung von Wachs oder Ceresin hergestellt ; Bohnermasse aus Wachs oder Ceresin mit Zusatz von Terpentinöl oder dergleichen. . 18 263
(261). Putzmittel, unter Verwendung von Feiten, Oelen oder Seife hergestellt (Putzfette, Putzpomaden, Putzseifen), z. B. Eisenoxyd, mit Stearinsäure und Talg versezt ; Thonerdeseife (Aluminiumpalmitat) ; Polirsteine (aus gebrannten, gemahlenen oder geschlemmten Erden mit Stearin, Talg u. s. w. geformte Steine) ; Formerstofle, aus mineralischen Stoffen unter Verwendung von Stearin, Palmitin, Parassin, Wachs, auch ton Hart, hergestellt 10 264
(262). Formerarbeit aus Stearin, Paraffin oder ähnlichen Formerstoffen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fällt 36 Vierter Abschnitt, — Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse. Farben und Farbwaaren. A. Chemische Grundstoffe, Säuren, Salze und sonstige Verbindungen chemischer Grundstoffe, anderweit nicht genannt. 265
(263). Quecksilber u. Quecksilberlegierungen (Amalgame) frei. 266
(264). Alkalimetalle, andere sonst nicht benannte Metalle frei. 267
(265). Brom frei. 268
(266). Jod frei. 269
(267). Phosphor, gewöhnlicher, (krystalinischer, weisser) und rother (amorpher) ..................... frei. 270
(268). Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert ; Spencemetall (Eisenthiat, ein Gemenge von Schwefel und Schwefelmetallen) frei. 271
(269). Ammoniakwasser (Gaswasser), Salmiakgeist .......................................................frei 272
(270). Salzsäure frei. 273
(271). Schwefelsäure und Schwefetsäureanhydrid ..................... ..................... ..................... frei 2 7 4
(272). Salpetersäure ....................... frei. 275
(273). Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) frei. 276
(274). Oxalsäure und oxalsaures Kali (Kaliumoxalat, Kleesalz) 8 277
(275). Essigsäure, auch krystallisirt (Eisessig), und Essigsäurenhydrid : bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung nebst Inhalt von mindestens 20 Kilogramm 12 von weniger al2 20 Kilogramm 48 278
(276), Milchsäure und Milchsäuresalze (Laktate) frei, 279
(277). Weinsäure (Weinsteinsäure), Citronensäure 8 280
(278). Salz (Chlornatrium [Siede-, Stein-, Seesalz]), sowie alle Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu werden pflegt; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und Steinsalzwaaren, auch Abraumsalze, neben der inneren Abgabe Reingewicht 0,80 281
(279). Dornstein (Rückstand bei der Gradirung der Salzsoole) ................. frei. 282
(280). Quellsalze, natürliche und künstliche ; auch Moorsake 3 283
(281). Chlorbaryum (Baryurmchlorid) . . . frei. 284
(282). Jodkalium (Kaliumjodid), Jodnatrium (Natriumjodid), Jodammonium (Ammoniumjodid)... frei. 285
(283). Bromkalium (Kaliumbromid), Bromnatrium (Natriumbromid), Bromammonium(Ammoniumbromid), Bromeisen frei. 286
(284). Kohlensaures Ammoniak (Ammoniumcarbonat, Hirschhornsalz)................................... 5 287
(285). Soda, natürliche und künstliche ; roh, auch krystallisirt 0,90 calcinirt, auch auf andere Weise entwässert oder gereinigt 1,50 288
(286). Doppeltkohlensaures Natron (Natriumbicarbonat) 1,50 289
(287). Aetznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Actzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) 3,50 290
(288). Pottasche aller Art ; auch Schafschweissasche 2 291
(289). Schlempekohle frei. 292
(290). Chlorkalk und Bleichlaugen ; Baryumsuperoxyd, Wasserstoffsuperoxyd ..................... 1 293
(291). Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend ...................... frei. 294
(292). Schwefelsaures Natron (Glaubersalz, Natriumsulfat) und saures schwefelsaures Natron doppelschwefelsaures Natron, Natriumbisulfat). . . 0,25 295
(293). Schwefelsaures Kali (Kaliumsulfat) und phosphorsaures Kali, (Kaliumphosphat) ...................... frei. 296
(294). Kupfervitriol (blauer Vitriol, Kupfersulfat). auch gemischter Kupfer- und Eisenvitriol....................2 91 297
(295). Eisenvitriol (grüner Vitriol, Eisensulfat), Zinkvitriol (weisser Vitriol, Zinksulfat)...................... frei. 298
(296). Ammoniak-, Kali- und Natronalaum, schwefelsaure Thonerde (Aluminiumsulfat), Thonerdealaum, Thonerdenatron (Natriumaluminat), Chloraluminium (Aluminiumchlorid), essigsaure Thonerde (Aluminiumacetat), Thonerde, künstliche ; auch gereinigter Bauxit 3 2 9 9
(297). Chrom-, Eisen- und Kupferalaum . . frei. 3 0 0
(298)Bleioxyd (Bleiglätte, gelbe [Silberglätle] und rothe [Goldglätte]) in Brocken, Schuppen oder Pulver frei. 3 0 1
(299). Zinnoxyd 0 3 0 2
(300). (Salpetersaures Ammoniak (Ammoniaksalpeter, Ammoniumnitrat), nicht i n Hülsen oder Kapseln eingehend, salpetersaures Blei (Bleinitrat).....................3 3 0 3
(301). Salpetersaures Natron (Natronsalpeter, Chilesalpeter, Natriumnilrat) frei. 3 0 4
(302). Salpetersaures Kali (Kalisalpeter, Kaliumnitrat), salpetersaurer Baryt (Baryumnitrat). . frei. 3 0 5
(303). Chromsaures Natron (Natriumchromat) und saures chromsaures Natron (Natriumbichromat), chromsaures Kali (Kaliumchromat) und saures chromsaures Kali (Kaliumbichromat); Chromoxyd, Chromhydroxyd ................ frei. 3 0 6
(304). Mangansaures Kali (Kaliummanganat) und übermangansaures Kali (Kaliumpermanganat) . frei. 3 0 7
(305). Wasserglas (Kalium- und Natriumsilicat), 1 3 0 8
(306). Kali-Blutlaugensalz (Ferrocyankalium [Kaliumeisencyanür] und Ferricyankalium [ Kaliumeisencyanid]), Natron- Blutlaugensalz (Ferrocyannatrium [Natriumeisencyanür] und Ferricyannatrium [Natriumeisencyanid]), Cyankalium (Kaliumcyanid).................. 8 3 0 9
(307). Essigsäuresalze (Acetate), anderweit nicht genannt, sowie Acetonöl............................................ 1 310
(308). Bleizucker, Bleiessig 1 311
(309). Weinstein : roh frei. gereinigt (raffinirt) ; auch Natronweinstein . . 8 312
(310). Brechweinstein und andere Antimonpräparate 8 313
(311). Kohlensaure Magnesia, künstliche (Magnesiumcarbonat) frei 314
(312). Kohlensaurer Strontian, künstlicher (Strontiumcarbonat), salzsaurer Strontian (Strontiumchlorid); Strontiumoxyd, Strontiumhydroxyd ..................... 2 315
(313). Zinksalze, anderweit nicht genannt; Chlorzink (Zinkchlorid), fest oder flüssig ..................... frei. 316
(314). Calciumcarbid, Aluminiumcarbid, Ciliciumcarbid (Carborund) und anderweit nicht genannte Metallcarbide 4 317
(315). Vorstehend und anderweit nicht genannte Metalloide, Säuren, Salze und Verbindungen von Metalloiden unter einander oder mit Metallen . . frei. B. F a r b e n u n d F a r b w a a r e n . 318
(316). Thierische Farbstoffe, z. B. Cochenille, wilde, zahme und unechte (thierischer Kermes), auch gemahlen oder in Teigform ; Cochenillekarmin , Sepia. . frei. 319
(317). Anilin- und andere nicht besonders genannte Theerfarbstoffe frei. 3 2 0
(318). Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform frei. 3 2 1
(319). Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform . frei. 3 2 2
(320). Berliner Blau, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform 10 3 2 3
(321). Ultramarin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform, 15 3 2 4
(322). Bleimennige, Bleiweiss...................... 1 3 2 5
(323). Barytweiss (Permanentweiss) ................. 3 3 2 6
(324). Zinkoxyd (Zinkweiss und Zinkgrau), Zinksulfidweiss (Lithopon) 2 3 2 7
(325). Zinnober, rother (rothes Quecksilbersulfid) 10 3 2 8
(326). Farbholzauszüge (Farbholzextrakte) ; auch Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen : flüssig 2 fest 4 Anmerkung. — Flüssige Farbholzauszüge und flüssige Auszüge aus anderen pflanzlichen Farbstoffen von mehr als 28° Bé. werden wie feste, verzollt. 3 2 9
(327). Erdfarben ; Kreide, geschlemmt; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte Kreide 0,40 andere Erdfarben (gebrannte, gemahlene oder geschlemmte Farberden und als solche verwendbare Abfälle und Nebenerzeugnisse der Industrie, auch als Farberden gemahlene Erze), trocken oder in Teigform, auch geschönt 0,50 3 3 0
(328). Russ ; Buchdruckschwärze, trocken, nicht zubereitet ; auch dergleichen Kupferdruckschwärze 5 3 3 1
(329). Bronzefarben frei. 3 3 2
(330). Pigmentfarben und Farblacke (Lackfarben), anderweit nicht genannt, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform frei. 333
(331). Andere nicht zubereitete Farhen . . frei. 3 3 4
(332). Papierdruckfarbe, aus Russ oder Kupferdruckschwärze hergestellt. 10 3 3 5
(333). Bleiweiss, Zinkweiss, Lithoponweiss, Eisen- 92 oxyd, Eisenmennig, mit Oel angerieben, nicht in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für der Kleinverkauf 3 3 6
(334). Die in Nr. 335 [333] genannten zubereiteten Farben in Blechbüchsen oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf; andere zubereitete Farben (mit Oel, Oelfirniss, Glycerin, Leim, Mineralöl oder einem anderen Bindemittel oder mit Weingeist versetzt oder augerieben) ; nicht zubereitete Farben in Bläschen, Kapseln, „Muscheln, Pasten, Tuben, Töpfchen, Täfelchen oder dergleichen ; Farben in Farben- und Tuschkasten 20 3 3 7
(335). Tinte und Tintenpulver 5 3 3 8
(336). Graphit : geformt (in Tafeln, Blöcken oder dergleichen) . 4 in Aufmachungen für den Kleinverkauf . . . 6 3 3 9
(337). Speckstein, geschnitten oder geformt zum Zeichnen (Schneiderkreide), auch in Holz gefasst 6 3 4 0
(338). Blei-, Farben- und Kohlenstifte (zum Zeichnen oder Schreiben) ; Kreide, geschnitten oder geformt : ungefasst oder nur mit Papier bezogen. . . 20 mit Fassung aus gemeinem Holze zum handwerksmässigen Gebrauche (Zimmermannsstifte) . . 25 andere, soweit sie nicht wegen ihrer Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . 40 G. Firnisse, Lacke, Kitte. 3 4 1
(339). Oelfirnisse, auch mit Zusatz von Trokenmitteln ; Firnisssatz ; Standöl ; Vogelleim aus eingedicktem Leinöl 7 3 4 2
(340). Weingeistfirnisse (Auflösungen von Harzen in Weingeist, auch in Holzgeist) mit oder ohne Zusatz von Farbstoffen ; Schellackkitt (in heissem Weingeiste zur Syrupdicke aufgelöster Schellack) . . . 30 3 4 3
(341). Lackfirnisse, Lacke, ohne Verwendung von Weingeist hergestellt (Auflösungen von Harzen in Terpentinöl, Mineralöl, Harzöl, Oelfirniss, Aceton, Alkalien oder anderen Lösungsmitteln), auch mit Farbstoffen versetzt; Asphaltlack (Auflösungen von Asphalt oder asphaltähnlicher Masse in Mineral- oder Terpentinöl, sowie Auflösungen von Asphalt oder Steinkohlenpech in Steinkohlentheeröl oder Holztheeröl); Kutscherlack (Auflösung von Farbstoff und Wachs); Zaponlack (Auflösung von Kollodiumwolle in Amylacetat) . 25 3 4 4
(342). Siegellack (auch Siegelabdrücke in Siegellack); Flaschenlack . 3 3 4 5
(343). Oelkitte (Firnisskitte), Harzkille, Kautschuk und Guttaperchakitte, Leim-, Eiweiss- und andere Kitte mit Ausnahme von Asbestkitt, Mineralkitt (Asphaltkitt), Schellackkitt und Wachskill (Baumwachs) ......... 3 3 4 6
(344). Asbestanstrichmasse (flüssiger Asbest), auch mit einem Zusatze von Farbe (Asbestfarben); Asbestkitt frei. D. Aether; Alkohole, a n d e r w e i t wicht genannt oder inbegriffen; flüchtige (ätherische) Oele, künstliche Riechstoffe, Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien u n d kosmetische Mittel). 347
(345). Aether aller Art, einfache und zusammengesetzte ; auch Cognacöl (Weinbeeröl): in Fässern 160 in anderen Behältnissen...................... 240 348
(346). Fuselöle ; auch Amyl-, Butyl- und Propylalkohol .20 Anmerkung. — Fuselöle mit einem Weingeisgehalte von 8 Gewichtstheilen oder darüber in 100 sind wie Branntwein zu verzollen. 349
(347). Holzgeist (Methylalkohol), roh; Aceton, roh 5 350
(348). Holzgeist, gereinigt ; Aceton, gereinigt ; Formaldehyd in wässriger Lösung 20 351
(349). Acetaldehyd, Paraldehyd...................... 40 352
(350). Holztheeröl (Wachholdertheeröl u. s. w.), auch gereinigt, Kautschuköl; Thieröl, roh (Hirschornöl) oder gereinigt (Dippelsöl) frei, 3 5 3
(351). Flüchtige (ätherische) Oele : Terpentinöl, Fichtennadelöl, Harzgeist (Harzessenz), Kampheröl (flüssiger Kampher)...................... frei. andere flüchtige (ätherische) Oele; ferner Menthol (Menthakampher), auch in Unischliessungen aus Holz (Migränestifte) 30 3 5 4
(352). Künstliche Riechstoffe, (Vanillin , Kumarin, Heliotropin und ähnliche zur Bereitung von Riechmitteln dienende Stoffe) ................................... 80 3 5 5
(353). Wohlriechende Fette, Salben und Pomaden, sowie wohlriechende fette und mineralische Oele : bei einem Gewichte der unmittelbaren Umschliessung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm 20 von weniger als 5 Kilogramm...................... 100 3 5 6
(354). Aether- oder weingersthaltige Riechmittel (Parfümerien) und Schönheitsmittel (kosmetische Mittel, z. B. Haarfärbemittel sowie Haut- und andere Verschönerungsmittel); äther- oder weingeisthaltige Kopf-, Mund- und Zahnwässer; wohtriechende oder zur Verbreitung von Wohlgeruch dienende, äther oder weingeisthaltige Auszüge (Essenzen, Extrakte, Tinkturen) und Wässer; wohlriechender Essig... 300 3 5 7
(355). Wässer, wohlriehende, nicht ather- oder weingeisthaltig: bei einem Gewichte der unmittelbaren Umsehliessung nebst Inhalt von mindestens 5 Kilogramm 20 von weniger als 5 Kilogramm 100 3 5 8
(356). Puder, Schminken, Zahnpulver, wohlriechend; Zahnseife, Räucherpapier, Schminkpapier und alle an- 93 uerweit nicht genannten Riech- und Schönheitsmittel (Parfümerien und kosmetische Mittel) . . . 100 Anmerkung. — Puder, Schminken, Zahnpulver, nicht wohlriechend, unterliegen ebenfalls der Verzollung nach Nr. 358 [356], falls sie sich durch ihre Umschliessungen als Schönheitsmittel (kosmetische Mittel; darstellen. E. Künstliche Düngemittel. 359
(357). Guano, künstlicher (Fisch-, Fleisch-, Blut-, Garneelen- u. s. w. Guano); auch natürlicher Guano; Thiermehl , Flechsenmehl , gemahlener thierischer Dünger (Poudrette) frei, zwecke), ausgeglüht, auch mit Kollodium, Gelatine, Leim, Schellack oder dergleichen getränkt oder in Verbindung mit unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle 120 3 7 2
(369). Eiweiss und Eiweissstoffe, thierische und pflanzliche, nicht unter andere Nummern des Tarifs fallend frei. 3 7 3
(370). Käsestoff (Casein), Käsestoffgummi und ähnliche Zubereitungen, soweit sie nicht unter Nr. 206
(204)fallen 10 3 7 4
(331). Rohleim (entkalkte Knochen)............ 3 3 7 5
(372). Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims), fest oder flüssig; Gelatine, auch gefärbt. 5 360
(358). Knochenmehl frei. 3 7 6
(373). Blätter, Flittern, Kapseln (leere und gefüllte), 361
(359). Thomasphosphatmehl frei. Oblaten und andere geformte Gegenstände aus nicht 362
(360). Mit Säuren behandelte phosphorhaltige Düngemit Zucker versetzter Gelatine ...................... 30 mittel (Superphosphate), auch mit anderen Stoffen verAnmerkung. — Gefüllte Gelalinekapseln unterliegen mischt frei. dem Zolle für die Füllung, falls dieser höher ist. Anmerkung zu E. — Vorstehend nicht genannte au 3 7 7
(374). Elastischer Leim zur Herstellung von Buchsich zollpflichtige Stoffe, welche zu Düngezwecken bedruckwalzen oder dergleichen, sowie Druckplatten für stimmt sind, können auf besondere Erlaubniss und erHektographen und ähnliche Vervielfältigungsvorrichforderlichen Falles unter Ueberwachung der Verwenlungen 10 dung zollfrei abgelassen werden. 3 7 8
(375). Holztheer- und Torftheerkreosol . . frei. F. Sprengstoffe, Schiessbedarf u. Z ü n d w a a r e n . 3 7 9
(376). Verdichtete Gase einschliesslich der als Um363
(361). Schressbaumwolle, Kollodiumwolle... 3 schliessung dienenden Stahlflaschen ..................... 6 3 6 4
(362). Schiesspulver, Sprengpulver und andere vor3 8 0
(377). Alkaloide (organische Basen des Pflanzenstehend nicht genannte Sprengmittel; reichs), Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen frei. nicht in Hülsen oder Kapseln frei. 3 8 1
(378). Kollodium und Celloidin...................... 24 in Hülsen oder Kapseln, nicht unter Nr. 365
(363)oder 3 8 2
(379). Chloroform und Chloralhydrat. . .24 366 (363 a) lallend 3 3 8 3
(380). Bromoform und Jodoform...................... frei. 3 6 5
(363). Zündpillen, Zündspiegel ; gefüllte Zündhüt- 3 8 4
(381). Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderchen und Sprengzündhütchen ; gefüllte Geschosszünweit nicht genannt : dungen, Schlagröhren und Zündschrauben; Kugelzündflüssig 14 hütchen u, Schrotzündhütchen (Flobertmunition) 30 fest .28 3 6 6 (363 a). Gefüllte Patronen: Anmerkung. — Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr mit Kupfer oder Messinghüfsen 30 als 28° Bé. werden wie feste verzollt. mit Papier- oder Papphülsen 12 3 5 5
(383). Süssholzsaft, mit Zucker, Honig, Anisöl, Salmit flütsen aus Papier oder Pappe in Verbindung mit miak oder sonstigen Geschmacksaulhaien oder Heilanderen Stoffen 24 mitteln versetzt, oder i n Aufmachungen für den Klein3 6 7
(364). Zündhölzer; Zündstabehen aus Pappe 10 verkauf; auch Brustkuchen, Brustteig.....................60 368
(365). Zünokerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnanderer Süssholzsaft, roh oder gereinigt . . frei. lichen Stoffen 10 3 8 6
(384). Balsame, künstliche ; Auszüge (Essenzen, Ex369
(366). Feuerwerk aller Art (Feuerwerkssatz und trakte, Tinkturen), Wasser und dergleichen, nicht wohlFeuerwerkskörper) ; Antimon-, Magnesium-, Zinkriechend, zum Gewerbe- oder Heilgebrauche (mit Ausfackeln 30 nahme der Farbholz- und Gerbstoll-Auszüge): 3 7 0
(367). Pechlackein, Schwofuliaden, Zunderpapier, nicht äther- oder weingeisthaltig...................... 40 zubereiteter Feuerschwamm, Zündschnüre jeder Art, äther- oder weingeisthaltig...................... 60 Zündblättchen für Kinderpistolen, Zündbäuder für 3 8 7
(385). Säfte von F r ü c h t e n (mit Ausnahme von WeinGrubenlampen und für Feuerzeuge, sowie sonstige antrauben) und von Pflanzen, zum Geweibe- oder Heilderweit nicht genannte Zündstoffe u. Zündwaaren 5 gebrauch, äther-oder weingeisthaltig ..................... 60 G. Chemische u. pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt. 371
(368). Glübstrümpfe (Glühkörper für Beleuchtungs. 3 8 8
(386). Zubereitete Arzneiwaaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen .................................................................. 40 2c 94 Anmerkung zu Nr. 386
(384)bis 388
(386).— Aetheroder weingeisthaltige pharmazeutische Erzeugnisse unterliegen der Verzollung als Branntwein, falls zur Herstellung der gleichartigen Waaren im Inlande nicht ungeniessbar gemachter (undenaturirter) Branntwein Steuer frei nicht verwende

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.