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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über Zusatzverträge zu bestehenden Handels-, Zoll- und Schifffahrtsverträgen zwischen dem Deutschen Reich, Italien und der Schweiz, die am 1. März 1906 in Kraft treten. Es regelt Änderungen und Ergänzungen dieser Verträge, insbesondere in Bezug auf Zölle und Handelsbedingungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
489 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 1er juillet 1905. No 35. Samstag, 1. Juli 1905 Bekanntmachung. — Zollwesen. D i e Zusatzvertrage vom 3 Dezember 1904 und 12. November 1904 zum Handels-, Z o l l - und Schiffahrtsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und I t a l i e n vom 6. Dezember 1891 und zum Z o l l - und Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 10. D e zember 1891 (Anlage zu Nr. 7 des „ M e m o r i a l s " für 1892) werden m i t dem Bemerken zur offentlichen Kenntnis gebracht, daß dieselben ratifiziert worden sind und am 1. M ä r z 1906 i n K r a f t treten. Luxemburg, den 15. Juni 1905 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. jenigen Lander angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fallen stattfinden : 1 in Beziehung auf Kriegsbedarf unter ausserordentlichen Umstanden , Seine Majestat der Deutsche Kaiser, Konig von Preussen, 2 aus Rucksichten auf die offentliche Sicherheit, im Namen des deutschen Reichs, einerseits, und Seine 3 aus Rucksichten der Gesundheitspolizei oder zum Majestat der Konig von Italien, andererseits, von dem Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten Wunsche geleitet den zwischen dem Deutschen Reiche oder Schädlinge , und Italien bestehenden Handels-, Zoll- und Schiffahrts4 zu dem Zwecke, um auf fremde Waren Verbote oder vertrag vom 6 Dezember 1891 einer Revision zu unter Beschrankungen anzuwenden, die durch die innere Geziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem setzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die BeVertrag abzuschliessen, und zu diesem Zwecke zu Bevoll förderung gleichartiger einheimischer Waren im Inlande m(…)chtigten (...)mnt. festgesetzt sind. welche, nach gegenseitigen Mitteilung ihrer in guter und I I Art. 7. — An Stelle der in diesem Artikel ergehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstewähnten Tarife treten die beiliegenden Tarife A und B. hende Artikel ubereingekommen sind I I I Art. 12 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abA r t 1. Im Texte des Handels-, Zoll- und Schiffahrts- geändert. Waren jeder Art und Herkunft, welche in dem Gebiete vertrags vom 6 Dezember 1891 treten folgende Aendedes einen der vertragschliessenden Teile von nationalen rungen und Zusatze ein Schiffen zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder auf Niederlage I. Art 6 — Dieser Artikel wird, wie folgt, abgegebracht werden durfen, konnen auch von Schiffen des ändert anderen Teiles ein-, aus-, durchgefuhrt oder auf NiederDie vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- lage gebracht weiden, ohne andere oder hohere Zölle zu oder Durchfuhr verböte zu hemmen. entrichten und anderen oder grosseren Beschränkungen zu unterliegen, und mit dem Anspruch auf dieselben PriAusnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle die Zusatzvertrag vom 3. Dezember 1904, zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6 Dezember 1891. 490 Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Vervilegien, Ermässigungen, Vergünstigungen und Rückerstattungen, und zwar auch hinsichtlich des Eisenbahnver- standigung werden die vertragschliessenden Teile auch kehrs, wie sie für die von nationalen Schiffen ein-, aus-, andere als die im Abs. 1 bezeichneten Meinungsverschiedurchgeführten oder auf Niederlage gebrachten Waren denheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwartigen Vertrags zum schiedsgerichtlichen Austrag gelten. IV. — In den Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag bringen. vom 6. Dezember 1891 werden die drei neuen Artikel des A r t . 2 . Das Schlussprotokoll zum Handels-, Zoll- und nachstehenden Wortlauts aufgenommen : Schiffahrtsvertrage vom 6. Dezember 1891 wird in folgenArt. 2a. — Die vertragschliessenden Teile verpflichten der Weise abgeandert : sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung I. Die gegenwartigen Bestimmungen zu Art. 7 des der italienischen Arbeiter in Deutschland und der deutVertrags fallen weg und werden durch folgende neue erschen Arbeiter in Italien hinsichtlich der Arbeiterversetzt : sicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Zu Art. 7 des Vertrags. — a) Es besteht EinverständVereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung zu sichern, die ihnen mög- nis, dass bei Beschwerden von Beteiligten eines der beiden vertragschliessenden Teile, durch welche die Verzollung lichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem nach dem Vertragstarife des anderen Staates verlangt Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags durch ein beson- wird oder bei denen es sich um die Auslegung von Bestimmungen dieses Tarifs handelt, eine bereits ergangene deres Abkommen festgesetzt werden. Art. 10a. — Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich Entscheidung der zuständigen Behörden letzter Instanz der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfer- keinen Grund für die Ausschliessung weiterer Erörteruntigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Ge- gen über den Gegenstand der Beschwerde abgeben kann biete der vertragschliessenden Teile gemacht werden. Ins- und auch einer etwaigen anderweiten Entscheidung der in besondere sollen im die aus Italien nach einer deutschen Frage stehenden Behörde nicht im Wege stehen soll, vorStation oder durch Deutschland beförderten Gütersen- ausgesetzt jedoch, dass die Beschwerde auf diplomatischem dungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife Wege und unter Beifügung von Gutachten von Sachverangewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ständigen oder einer sonstigen berufenen Stelle innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tage eingereicht ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den ita- wird, an dem den Beteiligten die erste Entscheidung amtlich bekannt gegeben worden ist. Die auf einen solchen lienischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland gelten, die nach einer italienischen Station oder durch Einspruch ergehende Entscheidung betrifft nur den in Frage stellenden Fall ; für diesen ist sie endgültig. Den Italien befördert werden. vertragschliessenden Teilen steht es jedoch frei, für den Ausnahmen sollen nur zulässig sein, soweit es sich um in Frage stehenden und für künftige Falle die richtige Transporte zu ermassigten Preisen für öffentliche oder Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des gegenmilde Zwecke handelt. wärtigen Vertrags auf Grund des Art. 14a desselben herArt. 14a. — Wenn zwischen den vertragschliessenden beizuführen. Teilen über die Auslegung oder Anwendung der dem b) Hinsichtlich der Tarife A und B gelten nachstehende gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B, einBestimmungen : schliesslich der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen, sowie der Zollsatze der von den vertragschliessenden § 1. Tarife A und B. — Eingangszolle in beiden Teilen mit dritten Staaten vereinbarten Vertragstarife eine Landern. Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf VerlanSoweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten gen des einen oder des andern Teiles durch Schiedsspruch Tarife A und B den von einer Ware zu erhebenden Zoll erledigt werden. von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhangig Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart ge- machen und bei diesem mehrere Salze, seien es allgemeine bildet, dass jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes oder vertragsmassige, in Frage kommen, wird bei der eine geeignete Personlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, Berechnung des abhangigen Zolles von dem niedrigsten und dass die beiden Teile einen Angehorigen eines befreun- unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf deten dritten Staates zum Obmann wahlen. Die beiden die Erzeugnisse des anderen vertragschliessenden Teiles Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen beanwendbar ist. stimmten Zeitraum uber die Person des im gegebenen Die Bezeichnung der Waren mit Fabrikmarken und FirFalle zu ernennenden Obmannes zu verstandigen. menstempeln bleibt auf die Zollbehandlung ohne Einfluss. 491 § 2. Tarif A. — Zölle, bei der Einfuhr nach Deutschland. Zu Nr. 23 und 47. Erzeugnisse, die nach dem Tarife A während eines bestimmten Zeitraums im Jahre einem Eingangszoll in Deutschland unterliegen, werden, sofern sie vor dem Beginne dieses Zeitraums einem zuständigen Grenzzollamt angemeldet und zur Abfertigung gestellt worden sind, auch dann zollfrei abgelassen, wenn die Abfertigung erst nach diesem Termine beendigt wird. Sinti derartige Erzeugnisse einem Zollamt im Innern zur Schlussabfertigung überwiesen, so werden sie zollfrei abgelassen, wenn an dem Tage, an dem von dem Grenzzollamte das Ueberweisungspapier (Ladungsverzeichnis oder Begleitschein I) ausgehändigt worden ist, der erwähnte Zeitraum noch nicht begonnen hat. Zu Nr. 36. Der ermässigte Zollsatz für die unter Nr. 36 fallenden einfach zubereiteten Tomaten gilt auch für einfach zubereitete Tomatenkonserven, soweit sie sich nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen befinden. Zu Nr. 37. pleine Gurken und sonstige in den Nrn. 34 bis 36 des allgemeinen Tarifs nicht genannte Küchengewächse, einfach in Salzwasser eingelegt in nicht luftdicht verschlossenen Behältnissen, fallen unter Nr. 37. Zu Nr. 135. Die Zollermässigung, die Deutschland etwa den besonderen schweizerischen Käsesorten zugestehen möchte, soll auch auf die gleichartigen italienischen Käsesorten sowie auf die im Tarif A aufgeführten besonderen italienischen Sorten « Stracchino-, Gorgonzola-, Fontinaund Parmesankäse » angewendet werden. Zu Nr. 166. Wenn für die Verzollung von Baumöl (Olivenöl) bei der Einfuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um festzustellen, dass es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die von solchen Zeugnissen begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Oel, das gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. Zu Nr. 234. Marmor, Alabaster und Granit, roh oder bloss roh behauen, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten, auch gepulvert, fallen unter Nr. 234 und sind zollfrei. Asphaltsteine und bituminöser Mergelschiefer roh, auch gemahlen, werden gleichfalls zollfrei zugelassen. Zu Nr. 384. für Sumachauszug wird die Zollfreiheit unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet ist, aus dem erhellt, dass es sich um reinen Sumachauszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemische von Sumach und anderen rohen Gerbstoffen hergestellt ist. Diese Zeugnisse, die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien auszustellen sind, werden in Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen Untersuchung unterworfen werden, vorausgesezt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Einvernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt, bei Sumachauszug, der gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt wird, in Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. Zu Nr. 607. Bearbeitete Korallen anderer Art (weisse Korallen usw.) sollen nicht ungünstiger behandelt werden als rote Korallen in gleichem Zustande. Zu Nr. 680. Zu den in Nr. 680 bezeichneten Steinen gehören Marmor, Alabaster und Granit. Statuen (einschliesslich der Büsten, Reliefs und Tierfiguren) aus den in Abschnitt X V I I des allgemeinen Tarifs benannten Metallen, mindestens in natürlicher Grosse, werden zollfrei abgelassen, sofern sie Kunstgegenstände sind. Es besteht Einverständnis, dass unter dem im Tarif A (Anlage zu dem gegenwärtigen Zusatzvertrag) und in den vorstehenden Bestimmungen erwähnten allgemeinen deutschen Tarife der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung zu verstehen ist. § 3. Tarif B. — Zölle hei der Einfuhr nach Italien. Zu Nr. 4. Die Merkmale der unter der Position " aus Nr. 4 " bezeichneten besonderen Bierart werden im Einvernehmen beider Regierungen festgestellt werden. Jede Zollermässigung, die Italien irgend einer anderen Bierart als dem dunkelen, nach bayerischer Art gebrauten Biere zugestehen möchte, wird auch dem letzteren sowie jedem anderen Biere deutscher Erzeugung zufallen. Zu Nr. 76. Synthetischer Indigo soll keinem anderen oder höheren Zollsatz als natürlicher Indigo unterliegen. Zu Nr. 122. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zugeschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg be- 492 tragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer Zuschlag für Naharbeit nicht erhoben werden. Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Betracht. Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ahne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt angesehen wird. Zu Nr. 131. Wollabfalle und Kratzwollesollenkeinem höheren Zolle als Rohwolle unterliegen. Auf Abfälle von Wollengarn beliebiger Lange, die nicht mehr als Garne verwendet worden können, findet diese Bestimmung gleichmassige Anwendung In Zweifelsfallen können die Zollstellen verlangen, dass die Abfalle unter amtlicher Aufsicht zerschnitten werden. Zu Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zugeschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll der einfachen Wirk waren nebst einem Zuschlage von 40 Prozent und der Zoll für abgepasste Strumpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepasste Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg betragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer Zuschlag für Näharbeit nicht erhoben werden. Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bandchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen ausser Betracht. Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ohne Einfluss auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genaht, nicht als gestickt angesehen wird. Zu Nr. 201. Kragen, Boas, Mutzen und Barette aus Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Barette für Damen) mit Futter, Bandern und Schnüren aus Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201. Zu Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten gleichgestellt. Zu Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218 a2 und b2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete Beiwerk haben. Zu Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer in Blocken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch (Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225 aus d und der Nr. 225 aus(...)lvereinbartenZollsatze eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren. Zu Nr. 239 und 240. Maschinen können zu den vertragsmassigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind. Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen. Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem Zustand oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer gleichzeitig mit der Zollerklarung Plane und Zeichnungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen. Es besteht Einverständnis, dass, falls nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die andern Teile nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingeführt worden sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsatzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine geltenden Zollsatzes ausschliessen. Bis zur Schlussabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbetrage zu verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit Identitätszeichen zu versehen ; ferner ist sie belugt, durch eine nach Zusammenstellung der Maschine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu überzeugen. Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt. Zu Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in Nr. 242 bezeichneten Apparaten zu deren Herstellung; diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren. Zu Nr. 243. Italien behalt sich vor, die elektrischen Lampen besonders zu tarifieren. In diesem Falle soll der Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen. Zu Nr. 270 und 271. 1o Alle Verschiedenheiten der Form, einschliesslich der aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die Klassifizierung ohne Einfluss. 2° Pfeifen aus weissem Ton oder aus Porzellan, auch mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten 493 oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weissem Ton oder aus Porzellan behandelt, Die Deckel und anderen Zutaten aus Nickellegierungen, mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt, Dieselben Gegenstande, mit Reifen oder Deckeln aus versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352 a (gemeine Kurzwaren). Zu Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden zum Zollsätze von 50 Lire für 100 kg zugelassen. Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehenden Artikel des italienischen Tarifs zu entrichten sind : Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baumwolle) ; Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle) ; Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseule) ; Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist) ; Nr. 104 (Bänder und Borten aus Seide) ; Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschliesslich der Garntrockenmaschinen und der Maschinen zum Waschen und Entfetten von Garnen) ; Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit Ausschlug der Strumpfwirkerstühle) ; Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate zur Fabrikation von Papier und Papiermasse) ; verpflichtet sich Italien auf die Dauer des gegenwärtigen Zusatzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsvertragen Italiens mit dritten Ländern beruhenden Zustand nicht zum Nachteile der deutschen Ausfuhr zu ändern. 16 Saccharometergraden oder auf Grund des Zucker- und Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel E + 2 A berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in Grammen auf 100 cm3. Bei Anwendung dieser Formel werden auch, die Bruchteile des Gewichts an Alkohol mit 2(...)vervielfältigt.Wenn sich hei der Zusammenzählung Bruchteile ergeben, so werden solche von 3/10 oder weniger bei der Berechnung des Zuschlags ausser Betracht gelassen, solche über 3/10 als 1 Grad gezählt. Falls auf Antrag des Wareneinbringers der Zuschlag auf Grund des festgestellten Zucker- und Alkoholgehalts erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Untersuchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt. Die um solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass nach Ausweis dieser Zeugnisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist und dass bei der Untersuchung die Vorschriften beobachtet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regierungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Interessen, zu erlassen sind. Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, dass sie von den erwähnten Zeug§ 4. — Zolle bei der Ausfuhr aus Italien. nissen begleitet sind und dass nach Ausweis dieser ZeugDie italienische Regierung behält sich vor, gegebenen- nisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vorfalls auf rohe Knochen einen Ausfuhrzoll zu legen. Hin- schriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen sichtlich der übrigen, zur Zeit einem Ausfuhrzolle nicht der beiden Regierungen zu erlassen sind. unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen gegenwartigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf § 5. — Erteilung amtlicher Auskünfte. solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschrit- Untersuchungsbefundes vorzunehmen. Die wissenschaftlichen Anstalten, welche zur Ausstellung ten über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen, durch die es den Warenein- Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen bringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege der beiden Regierungen bestimmt werden. Zu Art. 14a des Vertrags. — Ueber das Verfahren in über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr den Fällen, in denen auf Grund(...)dasersten und zweiten nach Italien Auskunft zu erhalten. Absatzes des Artikels 14a ein schiedsgerichtlicher Austrag I I . Nachstehende Bestimmungen werden angefügt : Zu Art. 10 des Vertrags. — Der von Bier bei der Ein- stattfindet, wird zwischen den vertragschliessenden Teilen fuhr nach Italien als Aequivalent der inneren Abgabe zu folgendes vereinbart : entrichtende Zollzuschlag wird nach der Wahl des (...)Waren- Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen einbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streit- 494 fall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschliessenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. Die vertragschliessenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahrendes Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschliessenden Teile Einspruch erhebt ; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden. Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschliessenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte. A r t . 3. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschliessenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen. Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag vom 6. Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Aenderungen und Ergänzungen bis zum ,31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Aenderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile kündigt. A r t . 4. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904. (L. S.) MONTS. Der vorstehende Vertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationen hat stattgefunden, Gemäss der Verständigung, die zwischen den beiderseitigen Regierungen auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 getroffen worden ist, wird der Vertrag am 1. März 1900 in Kraft treten. TARIF A. — Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland, 10. Reis, unpoliert 100 kg Mk. 4 aus 11. Speisebohnen id. 3 aus 12. Futter- (Pferde- usw.) Bohnen id. 2 2 id. aus 13. Senf aus 14. Mohn. auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumensamen, Erdmandeln, Bucheckern, Lorbeeren id. 2 17. Andere, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Oelsämereien und Oelfrüchte id. 2 18. Rotkleesaat, Weisskleesaat und andere Kleesaaten frei 19. Grassaat aller Art frei aus 21. Andere Feldrübensamen, Möhrensamen, Zichoriensamen, Gemüsesamen, Blumensamen sowie sonstige im allgemeinen Tarife anderweit nicht genannte Sämereien für den Landbau frei 23. Kartoffeln, frisch : in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Juli 100 kg Mk. 1 in der Zeit vom 1. August bis 14. Februar . frei aus 24. Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben : frisch frei aus 27. Reisstroh und ähnliches Stroh, ungefärbt, auch Hackerling (Häcksel) hiervon frei aus 28. Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, geschwungen, entleimt frei Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach Nr. 28 zollfrei zugelassen. 32. Farbpflanzen und Teile von solchen, auch gesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, gemahlen oder sonst zerkleinert frei (aus 33/7). Küchengewächse (Gemüse und essbare Krauter, Pilze, Wurzeln und dergleichen) : aus 33. Artischocken, Melonen, Spargel, Tomaten, frisch ; andere frische Küchengewachse, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt frei aus 34. Lorbeerblatter, Salbeiblätter und sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Genussmitteln dienende Blätter und Kräuter, getrocknet, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt 100 kg Mk. 4 35. Champignons, in Salzlacke eingelegt oder sonst einfach zubereitet id. 1,0 36. Artischocken, Melonen, Pilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschalt, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet ; 495 Tomaten 100 kg Mk. 4 die übrigen vorstehend genannten Kuchengewachse...................................................... id. 10 aus 37. Küchengewächse, einschliesslich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen ; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet ; Speisebohnen und Erbsen (reife und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet ; Sämereien zum Genüsse, gepulvert, gebacken oder sonst einfach zubereitet.................. id. 4 38. Baume, Reben, Stauden, Sträucher, Schösslinge zum Verpflanzen, und sonstige lebende Gewächse, ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln oder Kästen ; Pfropfreiser : Rosen................................................100 kg Mk. 12 Cycasstämme ohne Wurzel undWedel....................frei andere Pflanzen : in Töpfen : Palmen............................................................... frei andere 100 kg Mk. 10 mit Erdballen, auch in Kübeln oder Kasten : Palmen................................................................ frei andere 100 kg Mk. 6 ohneErdballen...............................................id. 8 Pfropfreiser..................................................... id. 6 39. Orchideenbulben, nicht eingewurzelt................... frei 40. Blumen-Zwiebeln, -Knollen und -Bulben, vorstehend nicht genannt.................................................................. frei 41. Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde- oder Zierzwecken, frisch .................................... frei 42. Blätter, Gräser, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch................................. frei 44. Blumen, Blätter (auch Palmwedel und zu Fächern zugeschnittene Palmblätter), Blüten, Blütenblätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige (auch solche mit Früchten), zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet, getränkt (imprägniert) oder sonst zur Erhöhung der Dauerhaftigkeit zubereitet, auch gefärbt........................................... frei aus 45. Weintrauben (Weinbeeren) : frisch : zum Tafelgenuss : 1° eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich frei 2° auf andere Weise eingehend 100 kg Mk. 4 andere...................................................... id. 10 in Fässern oder Kesselwagen eingestampfte Weinbeeren (Trauben der Weinlese), auch wenn die Gährung schon begonnen hat, sofern sie alle Teile der Frucht, also neben dem Safte auch noch die Kamme, Kerne und Schalen der Trauben enthalten........................... id. 10 aus 46. Wal- und Haselnüsse, unreife oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet 100 kg Mk. 2 Taus 47/9). Anderes Obst : aus 47. frisch : Aepfel, Birnen, Quitten : unverpackt : vom 1. September bis 30. November.............. frei vom 1. Dezember bis 31. August 100 kg Mk. 2 verpackt........................................................ id. 5 Aprikosen,Pfirsiche......................................id. 2 Kirschen,Weichsein.....................................id. 2 Mispeln ; Hagebutten, Schlehen, sowie anderes im allgemeinen Tarife nicht genanntes Kern- und Steinobst.................................................................... frei Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Hollunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genusse, mit Ausnahme der Erdbeeren undPreisselbeeren....................frei Erdbeeren, eingehend in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogrammeinschliesslich........................frei aus 48. getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten oder geschält) ; Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Abfälle 100 kg Mk. 4 Aprikosen, Pfirsiche...................................... id. 4 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst (mit Ausnahme der Pflaumen allerArt)...............................id. 4 49. gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet ; gegoren................................................................... id. 4 aus 51. Apfelsinen, frisch................................ id. 3,25 Zitronen, frisch .......frei Cedratfrüchte, Pomeranzen, Granaten, Feigen, auch Kaktusfeigen, Mandeln, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte, frisch..................................................................... id. 2 aus 52 Feigen, getrocknet............................... id. 8 aus 34. Mandeln, getrocknet (mit oder ohne Schale)......................................................... id. 4 Pomeranzen (mit Ausnahme der in Nr. 57 genannten Granaten, Pistazien und andere im allgemeinen Tarife nicht besonders genannte Südfrüchte, getrocknet id. 10 aus 55. Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen................................................................... id. 1 Kastanien, geniessbare (Maronen), auch ausgeschalt ; Pinienkerne (Piniolen), reife (trockene) ; Pinienkerne, reife und unreife,ausgeschält..................................id. 3 Kastanien, geniessbare, Pinienkerne, gemahlen oder sonst zerkleinert.................................................... id. 4 56. Mit Meer- oder Salzwasser übergossene zerschnittene oder geschälte Zitronen............................................. id. 4 496 aus 98. Manna (auch Mannazucker)....................... frei aus 57. Pomeranzen, unreife (grün od. gelb, geschalt od. aus 107. Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federungeschält), auch in Salzwasser eingelegt. 100 kg Mk. 2 58. Südfruchtschalen (diefleischigenSchalen der Früchte vieh, ausgenommen Gänse .................. 100 kg Mk. 4 aus 110. Federvieh ; der Citrusarten), frisch (auch in Salzwassereingelegt)oder geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet id. 20 getrocknet .......................................................... id. 1 gespickt, oder sonst einfach zubereitet id. 20 Südfruchtschalen (die fleischigen Schalen der Früchte aus 117. Fische, zubereitet (mit Ausnahme der unterder Citrusarten), gemahlen; Cedratfrüchte, zerschnitten und mit Meer- oder Salzwasser übergössen. id. 4 teilten gesalzenen Heringe) : mit Essig, Oele oder Gewürzen einfach zubeaus 59. Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weinreitet.............................................................. id. 12 trauben) und von Pflanzen zum Genusse, nicht ather- oder 125. Lebende Tiere, anderweit im allgemeinen Tarife weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz einnicht genannt............................................................. frei gekocht, auch entkeimt (sterilisiert) : aus 133. Milch, entkeimt (sterilisiert)..................... frei Zitronen-, Pomeranzen- und anderer Sudfruchtaus 135. Stracchino-, Gorgonzola-, Fontina- und Parsalt....................................................................... frei 100 kg Mk. 20 Safte von Obst, ungegoren......................100 kg Mk. 4 mesankase................................................... aus 136. Eier von Federvieh, roh oder nur in der andere vorstehend oder anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannte Safte zum Genusse.................. frei Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in anderer 3 60. Säfte von Früchten und von Pflanzen zum Gewerbe- Weise verziert.................................................. id. 144. Schafwolle (auch Gerberwolle), roh, auch geoder Heilgebrauch, anderweit im allgemeinen Tarife nicht frei genannt, nicht äther- oder weingeisthaltig, auch einge- waschen.................................................................... dickt.............................................................................. frei aus 145. Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchenaus 68. Binsen, auch gefärbt, gespalten oder geschnitten; haare; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe TierStroh, gefärbt oder gespalten ; Reiswurzeln ; Pflanzen- haare ; alle diese auch gesotten.................................. frei stoffe zur Herstellung ton Bürsten, Flechtarbeiten usw., 146. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife), weder anderweit genannt noch in anderen Nummern des auch gesotten.............................................................. frei allgemeinen Tarifs inbegriffen, auch zu Strängen zusam147. Bettfedern, auch gereinigt oder zugerichtet (gemengedreht.................................................................. frei schlissen usw.)........................................................ frei aus 71. Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblatter, Blumen, aus 151. Borsten................................................. frei Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, 151. Seidengehäuse (Seidenkokons)................. frei Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus 153. Felle und Haute zur Lederbereitung, roh weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Gewerbe- (grün, gesalzen, gekalkt, getrocknet), auch enthaart gebrauch, auch eingefallen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, (Blössen.................................................................... frei geschalt, gemahlen oder sonst zerkleinert ; Obstkerne, aus 156. Muschelschalen (auch mit Perlen) und Koanderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, unge- rallen, roh................................................................. frei schält oder geschält..................................................... frei ans 159. Schwämme (Meerschwamme) : aus 72. Beeren, Blatter, Bluten, Blütenblätter, Blumen, roh oder bloss geklopft.................................. frei Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen, Sämereien, bearbeitet (gewaschen oder gebleicht)...................frei Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderaus 160. Sonstige anderweit im allgemeinen Tarife weit im allgemeinen Tarife nicht genannt, zum Heilge- nicht genannte rohe tierische Stoffe, z. B. Eier, andere brauch, mich eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, als von Federvieh oder Federwild (Fischeier, frisch, auch geschält, gemahlen oder sont zerkleinert ; Holz zum Heil- befruchtet, Seidenwurmeier und dergleichen , Tintenfischgebrauch, auch zerkleinert......................................... frei schulp (Blackfischbein), Fischschuppen, Ameiseneier, aus 77. Erikaholz (Bruyereholz), unbearbeitet oder in Seidenwurmschnüre, Rindergalle, Ambra, Bibergeil, Bigeschnittenen Stücken................................................ frei sam (Moschus), Zibet, spanische Fliegen, Maiwürmer frei 93. Quebrachoholz und anderes Gerbholz in Blöcken, 163. Reis, poliert 100 kg Mk. 4 auch gemahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer(aus 166/7) Fette Oele : kleinert;........................................................ 100 kg Mk. 2 aus 166. in Fässern : 94. Sumach, auch gemahlen................................. frei Baumöl (Olivenöl), rein................................. frei Algarobilla, Bablah, Dividivi, Eckerdoppern, Galläpfel, Lavat- und Sulfuröl........................................ frei Knoppern; Myrobalanen, Valonea sowie sonstige anderRizinusöl 100 kg Mk. 2 weit im allgemeinen Tarife nicht genannte Gerbstoffe, aus 167, in anderen Behaltnissen : auch gemahlen; Katechu, braunes und gelbes (Gambir), Baumöl (Olivenöl),rein................................id. 10 roh oder gereinigt ; Kino.............................. 100kg Mk. 2 Rizinusöl in Blechgefässen, bei einem Gewichte 497 des Blechgefässes nebst Inhalt von mindestens 15 Kilogramm 100 kg Mk. 2 uns 177. Milchzucker id. 40 aus 180. Wein von Trauben mit einem Weingeistgehalte on nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 und frischer lost von Trauben, auch entkeimt (sterilisiert), in Fässern der Kesselwagen : roter Wein und Most zu rotem Weine, zum Verschneiden unter Kontrolle.........................id. 15 Wein zur Kognakbereitung unter Kontrolle. Kastanien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Südfruchtschalen, Südfrüchte und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, vorstehend nicht genannt, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 40 211. Senf mit Most, Gewürzen oder anderen Zutaten zubereitet(Mostrich)..............................................id. 60 213. Säfte von Fruchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von Pflanzen, nicht äther- oder weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup versetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup eingekocht, einschliesslich des Schachtelmuses .................................................................. id. 10 (der Marmelade) und der pflanzlichen Gallerten (Gelees) ; Marsalawein........................................... id. 20 Himbeeressig.................................................... id. 60 anderer Wein mit einem Weingeistgehalte von aus 216. Früchte (soweit sie nicht unter Nr. 215 fallen), nicht mehr als 14 Gewichtsteilen in 100 id. 20 Hülsenfrüchte, Kastanien, Küchengewächse, Sämereien, Anmerkung. Als Verschnitt weine zu dem ermässigten Südfruchtschalen und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile Zollsatze von 15 Mark für 100 Kilogramm sind nur (ausgenommen Gewürze und Mais), für den feineren Tafelsolche rote Naturweine und Moste zu rotem Weine genuss zubereitet ; Sossen (Saucen) ; Kapern id. 60 zuzulassen, welche mindestens 9, 5 und höchstens 20 Oliven, auch in Essig, Oel oder Salzwasser eingeGewichtsprozente Weingeist — bezichentlich im Most gelegt................................................................ id. 30 das entsprechende Aequivalent von Fruchtzucker — 219. Nahrungs- und Genussmittel aller Art. (mit Aussowie im Liter Flüssigkeit bei 100 Grad Celsius min- nahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältdestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, so- nissen : fern sie unter Beobachtung der vom Bundesrate des Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder Deutschen Reichs festzusetzenden Kontrollen zum Salzwasser eingelegt.................................. id. 30 Verschneiden wirklich verwendet werden. andere, soweit sie nicht an sich unter höhere ZollAls Verschnitt ist es zu erachten, wenn der zu versätze fallen................................................... id. 60 schneidende weisse Wein mit Wein oder Most von der aus 224. Ocker, Bolus, Sieneser und Veroneser Erde, vorstehend bezeichneten Beschaffenheit in einer Menge roh; Graphit, roh (in Stücken), gemahlen oder gevon nicht, mehr als 60 Prozent und der zu verschnei- schlemmt frei dende rote Wein mit solchem Weine oder Most in aus 225. Bimsstein und Tripel, roh, gemahlen oder ge1 einer Menge von nicht mehr als 33 /3 Prozent des schlemmt, : ganzen Gemisches versetzt wird. in anderer Verpackung (das heisst nicht in Büchsen, aus 184. Wermutwein, mit einem Weingeistgehalte von Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Kleinverhauf acht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 : bestimmten Aufmachungen), auch zu Ziegeln geformt frei in Fässern ......... 100 kg Mk. 20 aus 227. Kalk, kohlensaurer; Kalk, gebrannter, gein anderen Behältnissen.............................id. 30 löscht ; Kalk, natürlicher phosphorsaurer frei aus 188. Weinhefe : aus 229. Tuff, Puzzolan und Puzzolanerde, auch getrocken oderteigartig.............................................frei frei aus 192. Reisabfälle (Abfälle beim Schälen und Polieren mahlen oder gestampft aus 231. Talk, roh, auch gemahlen frei on Reis), auch gemahlen, ausschliesslich als Viehfutter aus 233. roher Tafelschiefer 100 kg Mk. 1 (...)erwendbar................................................................... frei 234. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster193. Rückstände, feste, von der Herstellung fetter Oele, sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloss (...)uch gemahlen oder in Form von Kuchen (Oelkuchen) steinen) ; (...)uch Mandelkleie ........................................................ freiroh behalten, auch gesägt, jedoch an nicht mehr als drei aus 200. Teigwaren (Nudeln und gleichartige nicht Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnit(...)ebackene Erzeugnisse aus Mehl, Gries oder Kleber) tenen) Platten ; auch gemahlene Steine, im allgemeinen frei ................................................................... 100 kg Mk. 10Tarife nicht genannt aus 236. Sonstige Erden und rohe mineralische Stoffe, (...)usser dem Zoll auf Weizen. 202. Zuckerwerk und sonstige anderweit im allgemeinen anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt oder inbeTarife nicht genannte Zuckerwaren einschliesslich der nicht griffen, auch gebrannt, geschlemmt, gemahlen oder gefrei (...)ebackenen Waren mit Zuckerzusatz, z. B. Bassorin, undreinigt frei (...)ragant waren, mit Zucker versetzt ; Fruchtkerne, Gewürze, aus 237. Erze, auch aufbereitet frei (...)ämereien, überzuckert (kandiert, glaciert) 100 kg Mk. 60 aus 240. Asphalt, fester 35a 498 aus 257. Glyzerin, roh frei aus 270. Schwefel, roh oder gereinigt, auch gepulvert frei Anmerkung. Schwefelblüte fallt unter die Position aus Nr. 270. 275. Borsäure und Borax (borsaures Natron, Natriumborat) frei 279. Weinsäure(Weinsteinsäure)................100 kg Mk. 4 Zitronensaure frei aus 311. Weinstein: roh frei gereinigt (raffiniert) 100 kg Mk. 4 Anmerkung. Halbgereinigter Weinstein wird wie roher Weinstein behandelt. 312. Brechweinstein und andere Antimonpräparate 100 kg Mk. 4 aus 316. Kalziumkarbid................................. id. 3 aus 317. Zitronensaurer Kalk frei aus 329. Umbra, Sieneser Erde, gebrannt, gemahlen oder geschlemmt, trocken oder in Teigform, nicht mit anderen Farben gemischt 100 kg Mk. 0,25 aus 353. Flüchtige (ätherische) Oele aus Fruchten der Citrusarten (Orangen-, Zitronen-, Bergamott-, Mandarinenusw. Oel)........................................................... id. 20 368. Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.................................................................. id. 10 aus 373. Kasestoff (Casein).............................. id. 8 384. Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen gemischt frei Sonstige Gerbstoffauszuge (Gerbstoffextrakte), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : flüssig 100 kg Mk. 4 fest..................................................... id. 8 aus 385. Süssholzsaft : mit Zucker, Honig, Anisol, Salmiak oder sonstigen Geschmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Aufmachungen für den Kleinverkauf id. 60 anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten verpackten Stangen frei Rohseide : aus 391. ungefärbt : ungezwirnt oder einmal gezwirnt frei (aus 396/7). Florettseide (Abfallseide) : 396. ungekämmt frei aus 397. gekämmt : ungefärbt frei Anmerkung zu Nr. 396 und 397. Abfalle von gefärbter Seide sind zollfrei. aus 398. Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt : ungefärbt frei 404. Samt und Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (aufgeschnitten oder nicht aufgeschnitten) ; ganz aus Seide 100 kg Mk. 800 teilweise aus Seide................................. id. 450 405. Dichte Gewebe, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : ganz aus Seide........................................ id. 800 teilweise aus Seide.................................. id. 450 409. Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaren : ganz aus Seide......................................... id. 800 teilweise aus Seide................................... id. 450 aus 413. Schafwolle (auch Gerberwolle) ; Haare der Hausziege ; Hasen- und Kaninchenhaare ; Rindvieh-, Schweine- und ähnliche grobe Tierhaare ; alle diese gehechelt, gebleicht, gefärbt, auch in Lockenform gelegt frei aus 470. Flachs und Hanf, gekämmt frei Hanfgarn und Hanfwerggarn : aus 475. eindrahtig, roh : bis Nr. 6 englisch..................................... id. 6 über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch.................. id. 7 über Nr. 10 englisch................................. id. 8 aus 484. Taue , Seile, Stricke, Bindfaden (lediglich durch Zusammendrehen von Seil faden [starken eindrahtigen Seilergarnen] hergestellte nicht schnurartige Seilerwaren), auch gebleicht oder geteert : im Durchmesser von 5 Millimeter oder darüber .................................................................. id. 10 im Durchmesser von mehr als 1, aber weniger als 5 Millimeter................................................ id. 24 515. Pferdehaare (aus der Mahne oder dem Schweife), bearbeitet : gehechelt, gezogen, gebleicht, gefärbt frei Krollhaare aus Pferdehaaren, auch gemischt mit anderen Tierhaaren oder mit pflanzlichen Faserstoffen 100 kg Mk. 5 aus 527. Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen : aus Filzen.............................................. id. 50 aus nicht besonders in Nr. 527 genannten Gespinstwaren, auch aus wasserdichten Geweben...... id. 65 (537/8). Männerhüte aus Filz (mit Ausnahme der lackierten) : 537. aus Haarfilz : unausgerüstet (ungarniert).............Stück Mk. 0,50 ausgerüstet (garniert)...................... id. 0,80 538. ans Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert)................ id. 0,30 ausgerüstet( g a r n i e r t ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .id. 0,35 Anmerkung zu Nr. 537 und 538. Filzhüte, bei welchen sich aus der Form oder der Ausrüstung nicht erkennen lässt, ob sie Manner- oder Frauenhüte sind, Werden als Männerhüte, nach den Nummern 537 und 538 des allgemeinen Tarifs behandelt. 499 aus 541. Hüte aus Stroh : mit feiner Schnitzarbeit ; andere feine Holzwaren, unausgerüstet(ungarniert)..................Stuck Mk. 0,15 im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt, 556. Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten 100 kg. Mk. 30 Hauten oder aus Hauten von Fischen oder Kriechtieren, Holzwaren (ausgenommen Stab- und Tafelbodenmit anderen Sohlen als solchen aus Holz : [Parkettboden-] Teile) mit eingelegter Arbeit, soweit das Paar im Gewichte von mehr als 1200 sie nicht durch die eingelegten Stoffe unter höhere Gramm............................................... 100 kg Mk. 85 Zollsatze fallen ; fein bemalte, vergoldete, versilberte das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 oder bronzierte Holzwaren 100 kg Mk. 30 Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art Goldleisten ohne Bildhauer- oder Bildschnitzermit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das arbeit....................................................... id. 24 Gewicht................................................... id. 100 Anmerkung. Bronzierte oder versilberte Leisten ohne das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder daBildhauer- oder Bildschnitzerarbeit unterliegen dem runter....................................................... id. 150 Zollsätze für Goldleisten. 562. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Rahmen werden wie Leisten behandelt. Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solaus 646. Steinnussknöpte, auch in Verbindung mit anchem gefütterten Handschuhe und der ausgepolsterten deren Stullen, soweit sie nicht dadurch unter höhere ZollFechthandschuhe.......................................... id. 175 satze fallen...................................................... id. 45 587. Holzspangeflechte : aus 674. Bucher in allen Sprachen, gedruckt, oder geungefärbt............................................ id. 1 schrieben, auch mit beigedruckten, beigehefteten oder beigefärbt................................................ id. 2 gelegten Bildern aller A r t ; Papier, beschriebenes; Papier, aus 588. Geflechte aus Stroh : bedrucktes, mit Ausnahme des im elften Abschnitte des ungebleicht, ungefärbt frei allgemeinen Tarifs genannten ; Musiknoten ; alle diese frei gebleicht, gefärbt 100 kg Mk. 8 auch gebunden (590/1). Korbflechterwaren und andere Flechtwaren : 677. Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Leg590. grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnisst : aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, ierungen unedler Metalle, Papier oder Stein; Zeichnungen, Peddig oder Holzspan.............................. id. 3 auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben oder frei aus anderen Flechtstoffen..................... id. 3 dergleichen aufgezogen 680. Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflaster591. andere als grobe, insbesondere alle lackierten, polierten, bronzierten, vergoldeten, versilberten id. 24 steinen) sowie Lava, poröse und dichte, an mehr als drei aus 596. Besen, grobe, auch in Verbindung mit (...)unlac-Seiten gesagt, an den nicht gesägten Seiten roh oder bloss roh bebauen 100 kg Mk. 0,25 kiertem, unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen : (aus 682/3) Platten : aus pflanzlichen Stoffen oder Pflanzenfaserersatzaus 682. gesägt (geschnitten) oder gespalten, weder gestoffen ; Dreidel (Dweidel) und ähnliche Gegenstände für Reinigungszwecke..................................... id. 3 schliffen noch gehobelt, poliert od. mit Schmelz überzogen: aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 2,50 Bürsten, grobe, auch in Verbindung mit unlackiertem aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten unpoliertem Holze, Rohr oder Eisen : Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 3 aus pflanzlichen Stollen oder Pflanzenfaserersatzaus anderen Steinen (mit Ausnahme von polierstoffen...................................................... id. 4 fähigem Kalkstein, Schieferund Glimmer) id. 2,50 aus 597. Besen und Bürsten : Anmerkung. Platten von mehr als 16 Zentimeter Starke grobe in Verbindung mit lackiertem, poliertem sind nach Nr. 680 zu verzollen. Holze, Rohr oder Eisen............................ id. 24 aus 683. geschliffen, gehobelt, poliert oder mit Schmelz aus 607. Bearbeitete (abgeriebene, geschliffene, durchüberzogen : bohrte) rote Korallen : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 10 ungefasst.............................................. id. 30 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten ungefasst, zum Zwecke der Verpackung und VersenSteinen.................................................... id. 10 dung auf Gespinstfäden od. Schnüre gereiht id. 60 (aus 685/6) Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungehobelt, aus 611. Gepresste Knöpfe aus Horn oder Hornmasse, mit oder ohne Oesen...................................... id. 45 auch in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze aus 631. Feine Holzwaren (ausgenommen Stocke), auch oder Eisen, mit Ausnahme der Arbeiten aus polierfahigem in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da- Kalkstein : aus 685. von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht durch unter höhere Zollsätze fallen : Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren abgedreht, nicht verziert : 500 aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein ....................................................... 100 kg Mk. 2,50 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 1 aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer) id. 1 aus 686. profiliert, ganz oder teilweise abgedreht oder verziert ; aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 3 aus Granit, Porphyr, Syenit, oder ähnlichen harten Steinen; aus Lava, poröser oder dichter id. 2,50 aus anderen Steinen (mit Ausnahme von Schiefer)............................................................. id. 2 aus 687. Steinmetzarbeiten, geschliffen, gehobelt, poliert oder vergoldet, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein id. 10 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen................................................... id. 10 689. Waren ganz oder teilweise aus Lava, poröser oder dichter, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen........ id. 200 690. Statuen von Marmor und anderen Steinen . frei Andere Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten aus Steinen aller Art, sofern sie Kunstgegenstande sind, einschliesslich der punktierten frei Steinwaaren, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend : aus 691. ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, mit Ausnahme der Luxusgegenstande : aus Alabaster, Marmor, Serpentinstein 100 kg Mk. 10 aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen...................................................... id. 10 (aus 730/1). Waren aus Steingut, feinem Steinzeuge, feinem Tonzeug, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : 730. einfarbig............................................... id. 8 aus 731. mehrfarbig; auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug : andere als Ziergefasse, Figuren und ähnliche Luxusgegenstände.................................... id. 16 aus 736. Glasröhren und Glasstangelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie rar Perlenbereitung und Kunstglasbläserei einschliesslich der Herstellung von Kunstglas gebraucht werden............................................. id. 3 Hohlglas : aus 737. weder gepresst noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glase überlangen................................................. id. 15 759. Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstladen gereiht; Glastropfen (Glastränen, Springglaser) ; Glaskörner (Glaskugelchen, massive Glastropfen : weiss, auch gefärbt 100 kg Mk 2 bemalt, vergoldet oder versilbert.................id.15(...) aus 760. Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum(...) Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinst faden gereiht : roh.......................................................... id. 1(...) aus 761. Glasperlen, Glasflusse, Glassteine, Glaskorallen auf Gespinstfaden, Schnüre oder Draht genaht oder ge(...) reiht und ohne weiteres als Schmuck verwendbar id. 60 aus 764. Glasmalereien; Glasmosaik.............. id. 25(...) aus 767. Glas- und Schmelzwaren in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsatze fallen : beinah, vergoldet, versilbert oder durch Auftragen oder Einbrennen von Farben gemustert. id. 24 andere.................................................... id. 24 aus 769. Abfalle von der Goldverarbeitung . frei aus 772. Abfälle von der Silberverarbeitung. . frei aus 942. Blas-Tonwerkzeuge aus Messingblech, Flöten, Klarinetten, Okarinas 100 kg Mk. 20 aus 944. Ziehharmonikas............................. id. 20 TARIF B. — Zölle bei der Einfuhr nach Italien. aus 4. Bier, dunkles, nach bayerischer Art gebraut : a) in grossen od. kleinen Gebinden, hl Lire in Gold 3 b) in Flaschen 100 Stück Lire 3 aus 9. Flüchtige Oele und Essenzen : d) von Pfefferminze kg Lire 7,50 nicht genannte id. 3 aus 31. Sauren : g) Karbolsaure 100 kg Lire 10 aus i) Gallus- und Gerbsaure : 2o reine................................................ id. 10 q) Wein steinsaure.................................... id. 10 aus r) nicht genannte, mit Ausnahme von Zitronen- und Milchsaure............................................................id. 10 aus 33.Aetzkali...................................................id. 2 34. Alkaloide : a) Chininsalze kg Lire 5 b) nicht genannte und deren Salze.......... id. 5 aus 35. Oxyde : a) Hydroxyd des Aluminiums (reine Tonerde) 100 kg Lire 4(...) Anmerkung. Gallertartige Tonerde fallt unter Nr. 35a. e) Zinkoxyd................................................ id. (...) 501 aus 36. Essigsaure und holzsaure Verbindungen : deren Beimischung lediglich bezweckt, den Farbenton aus b) Essigsaure Verbindungen von Barium, Kalzium, zu mildern oder zu fixieren oder die Fallung im Bade Kalium und Natrium 100 kg Lire 4 zu verhindern oder auch der Farbe andere derartige aus 37. Kohlensaure Verbindungen : Eigenschaften zu geben, welche sie für ihre Verwene) …

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