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MEMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Samedi, 27 mars 1909.
Großherzogtums Luxemburg.
N°. 17.
Arrêté grand-ducal du 16 mars 1909, ayant pour
objet de déclarer d'utilité publique la construction d'un chemin de raccordement du village de
Kayl à la station du chemin de fer de Kayl.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg,
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Regente du Grand-Duché de Luxembourg ;
Vu une délibération du conseil communal de
Kayl, en date 30 novembre 1908, tendant à faire
déclarer d'utilité publique la construction d'un
chemin de raccordement du village de Kayl à
la station du chemin de fer de Kayl, dans le
prolongement de la rue dite « Jostegessel », et
à autoriser, en tant que de besoin, l'acquisition
par voie d'expropriation forcée des immeubles
dont l'emprise est nécessaire à l'exécution des
travaux projetés ;
Vu la loi du 17 décembre 1859 sur l'expropriation pour cause d'utilité publique ;
Notre Conseil d'Etat entendu ;
Sur le rapport de Notre Directeur général de
l'intérieur et de Notre Directeur général des
travaux publics, et après délibération du Gouvernement en conseil ;
Avons arrêté et arrêtons :
A r t 1 e r . Les travaux de construction d'un
chemin de raccordement du village de Kayl à la
station de chemin de fer de Kayl, dans le prolongement de la rue dite « Jostegessel », sont
déclares d'utilité publique.
Samstag, 2 7 . März 1909.
Großh. Beschluß vom 16. März 1909, wodurch
der Bau eines Verbindungsweges vom Dorfe
Kahl zur Bahnstation Kayl, zum Gegenstande
öffentlichen Nutzens erklärt wird.
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Nassau, u., u., u;
Wir
Maria-Anna,
Großherzogin, Regentin
des Großherzogtums Luxemburg:
Nach Einsicht einer Beratung des Gemeinderates von Kayl, vom 30. November 1908, wodurch der Antrag gestellt wird, den Bau eines
Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstation Kayl, in der Verlängerung der sogenannten
„Jostegessel", Zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
zu erklären, sowie die Zwangsenteignung der zur
Ausführung der projektierten Arbeiten notwendigen
Grundstücke zu gestatten;
Nach Einsicht des Gesetzes vom 17. Dezember
1859 über die Enteignung wegen öffentlichen
Nutzens;
Nach Anhörung Unseres Staatsrates;
Auf den Bericht Unseres General-Direktors des
Innern und Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der Regierung im Conseil;
Haben beschlossen und beschließen :
Art. 1 . Die Arbeiten zum Bau des Verbindungsweges vom Dorfe Kayl zur Bahnstation
Kayl, in der Verlängerung der sogenannten „Jostegessel", sind zum Gegenstand öffentlichen Nutzens
erklärt.
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L'administration communale de Kayl est autorisée à acquérir les immeubles dont l'emprise
est nécessaire à l'exécution des travaux projetés et, en tant que de besoin, à procéder à
cette fin par voie d'expropriation, conformément
aux règles déterminées par la loi prévisée du
17 décembre 1859.
Die Gemeindeverwaltung von Kayl ist ermächtigt, die zur Ausführung der projektierten Arbeiten
notwendigen Grundstücke zu erwerben und nötigenfalls zu diesem Zwecke das durch obenerwahutes
Gesetz vom 17. Dezember 1859 geregelte Enteignungsverfahren einzuleiten.
Art. 2. Les actes d'acquisition à intervenir
resteront soumis à l'approbation de Notre Directeur général de l'intérieur.
Art. 2. Die Kaufurkunden sind der Genehmigung Unseres General-Direktors des Innern zu
unterbreiten.
Art. 3. Notre Directeur général de l'intérieur
et Notre Directeur général des travaux publics
sont chargés de l'exécution du présent arrête.
Art. 3. Unser General-Direktor des Innern
und Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten sind mit der Ausfuhrung dieses Beschlusses
betraut.
Schluß Hohenburg, den 16. Marz 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
des Innern,
H.
Kirpach.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Château de Hohenbourg, le 16 mars 1909.
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
de l'intérieur,
H. KIRPACH.
Le Directeur général
des travaux publics,
Ch. DE WAHA,
Arrêté grand-ducal du 27 mars 1909, portant Großh. Voschluß Vom 27. März 1909, wodurch
approbation d'un nouveau règlement d'exploiein neues Betriebsreglement für die Wilhelmtation pour les chemins de fer GuillaumeLuxemburg-Eisenbahnen
genehmigt wird.
Luxembourg.
Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME,
Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes
par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg, Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu
Duc de Nassau, etc., etc., etc. ;
Nassau, u., u., u.;
Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, RéWir Maria-Anna, Großherzogin,
Regentin
gente du Grand-Duché de Luxembourg;
des Großherzogtums Luxemburg;
Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902,
Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant 11. November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
l'exploitation des chemins de fer Guillaume- 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-LuxemLuxembourg ;
burg-Eisenbahnen betreffend;
Vu le nouveau règlement d'exploitation déNach Einsicht des vom Deutschen Bundesrat,
crété par le Conseil fédéral allemand dans sa in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1908
séance du 17 décembre 1908 et qui sera appli- erlassenen neuen Betriebsreglements (Verkehrsqué aux chemins de fer d'Alsace-Lorraine à ordnung), welches vom 1. April 1909 ab auf
partir du 1 er avril 1909 ;
den Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen zur Anwendung gelangen soll;
Vu l'art. 27 de la loi organique du Conseil
Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom
d'État du 16 janvier 1866, et attendu qu'il y a 16. Januar 1866 über die Organisation des
urgence ;
Staatsrates und in Anbetracht der Dringlichkeit;
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Sur le rapport de Notre Directeur général des
Auf den Bericht Unseres General-Direktors
travaux publics et après délibération du Gou- der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der
vernement en conseil ;
Regierung im Conseil;
Avons arrêté et arrêtons :
Haben beschlossen und beschließen :
Art. 1 er . Le nouveau règlement1) susvisé est
Art. 1. Obiges Reglement 1) ist genehmigt inapprouvé en tant que ses dispositions sont con- sofern dessen Bestimmungen mit dem Vertrage
formes au traité du 11 novembre 1902 et aux vom 11. November 1902 sowie mit den Gesetzen
lois et aux règlements du Grand-Duché, et sans und Reglementen des Großherzogtums in Einklang
préjudice de l'application de la convention in- stehen, unbeschadet der Anwendung des Berner
ternationale de Berne relative au transport de Vertrags über den internationalen Eisenbahnmarchandises par chemins de ter.
frachtwerkehr.
Toutefois il est entendu que le transport des
Der Transport der in der Anlage C unter Nr.
marchandises reprises à l'annexe C sub n° I I A und B angegebenen Waren, die einen gemischten
A et B, qui sont d'un caractère mixte et qui Charakter besitzen, und die eventuell als Kriegspeuvent éventuellement servir comme munitions munition gelten können, wie Pulver (Schwarzde guerre, telles que la poudre 'Schwarzpulver), pulver), Kartuschen, usw., ist jedoch nur auf den
les cartouches, etc., n'est autorisé sur les lignes Eisenbahnen des Großherzogtums insofern gestattet,
ferrées du Grand-Duché que pour autant qu'elles als sie nicht zu militärischen Zwecken bestimmt
ne doivent pas avoir une destination militaire. sind.
Art. 2. Le nouveau règlement entrera en
vigueur sur les chemins de fer Guillaume-Luxembourg à partir du 1 er avril 1909 ; il remplace
celui qui a été publié en vertu de l'arrêté grandducal du 23 décembre 1899, ensemble les modifications et ajoutes y apportées par Nos arrêtés
subséquents.
Art. 3. Notre Directeur général des travaux
publics est chargé de l'exécution du présent
arrêté.
Château de Hohenbourg, le 27 mars 1909,
MARIE-ANNE.
Le Directeur général
des travaux publics,
CH.
DE
WAHA.
1) Le règlement dont s'agit, avec ses annexes, forme
Annexe au présent numéro du Mémorial.
Art. 3. Das neue Reglement tritt am 1. April
1909 auf den Wilhelm-Luxemburg-Bahnen i n
Kraft; es tritt an die Stelle desjenigen das durch
Großh. Beschluß vom 23. Dezember 189!) veröffentlicht wurde, einschließlich der an demselben
nachträglich vorgenommenen Aenderungen und
Zusätze.
A r t . 3. Unser General-Direktor der öffentlichen
Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses
beauftragt.
Schloß Hohenburg, den 27. März 1909.
Maria-Anna.
Der General-Direktor
der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
1
) Besagtes Reglement (Verkehrsordnung) nebst Anlagen
ist als Beilage zur gegenwärtigen Nummer des „Memorials" abgedruckt.
Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. J u n i 1893 („Memorial,,, S. 323),
erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland
betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung)
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vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beforderung zugelassene Gegenstände auch
im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung.
Luxemburg, den 27. März 1909.
Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten,
K. de W a h a .
Arrêté du 24 mars 1909, portant prolongation de Beschluß vom 24. März 1909, betreffend Verdélais pour l'enlèvement du bois mort des längerung der Fristen der Entfernung des
Ubfallholzes aus den Weinbergen
vignes.
Der Staatsminister, Präsident
LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT
der
Regierung;
DU GOUVERNEMENT;
Revu l'arrêté ministériel du 25 septembre
1908, concernant les mesures à prendre contre
l'invasion et la propagation du phylloxera, et
notamment l'art. 19, portant que le bois mort
etc. doit être enlevé des vignes et terrains avoisinants avant le 1er avril de chaque année et
remisé avant le 15 du même mois ;
Attendu que les intempéries de la saison ne
permettent pas de terminer ces travaux en temps
utile ;
Vu l'avis de M. le commissaire de district et
de surveillance pour la viticulture ;
Nach Einsicht des Ministerialbeschlusses vom 25.
September 1908, die Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus betreffend, insbesondere des Art. 19, monach das
Abfallholz usw. jedes Jahr bis zum 1. April aus
den Weinbeigen und den angrenzenden Gelanden
entfernt und vor dem 15. desf. M t s . unter Dach
gebracht sein muß;
In Erwagung daß wegen der Ungunst der
Witterung diese Arbeiten nicht zur gehörigen Zeit
beendigt werden können;
Auf das Gutachten des Distrikts- und Wein-
bau-Aufsichtskommissars;
Arrête :
Beschließt:
Art. 1 er . Les délais ci-dessus fixés sont proArt. 1. Obenerwähnte Fristen sind für das
roges pour l'année courante, pour l'enlèvement laufende Jahr bis zum 15. April 1909 resp. 25
du bois mort jusqu'au 15 avril 1909, resp. dess. Mts. verlängert.
pour le remisage jusqu'au 25 du même mois.
Art 2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial.
Luxembourg, le 24 mars 1909.
Le Ministre d'Etat, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Avis. — Cour militaire.
Par arrêté grand-ducal en date du 17 courant,
M. Charles Rischard, président de la Cour supérieure de justice, a été nommé président de
la haute Cour militaire.
Luxembourg, le 20 mars 1909.
Le Ministre d'État, Président
du Gouvernement,
EYSCHEN.
Art. 2. Dieser Beschluß soll im „Memorial"
veröffentlicht werden.
Luxemburg, den 24. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Bekanntmachung. — Militärgerichtshof
Durch Großh. Beschluß vom 17. März ct. ist
Hr. Karl Rischard, Präsident des Obergerichtshofes zu Luxemburg, zum Präsidenten des Militärgerichtshofes ernannt worden.
Luxemburg, den 20. März 1909.
Der Staatsminister, Präsident
der Regierung,
Eyschen.
Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. Bück
1
MEMORIAL
Memorial
DU
des
Grand-Duché de Luxembourg.
Großherzogtums Luxemburg.
Samedi, 27 mars 1909.
(ANNEXEauN°17.)
Samstag, 27. März 1909.
Verkehrs-Ordnung für die im Grossherzogtum Luxemburg gelegenen Strecken
der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
(Genehmigt durch Grossh. Beschluss vom 27. März 1909.)
I. Eingangsbestimmungen.
II. Allgemeine Bestimmungen.
§ 3. — Pflicht zur Beförderung. — Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn entsprochen wird ;
2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist ;
3. die Beförderung mit den regelmässigen Beförderungsmitteln möglich ist ;
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt zu betrachten sind.
Gegenstande, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen nicht zur Beförderung eignen,
braucht die Eisenbahn zur Beforderung nicht anzunehmen.
Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht die Eisenbahn nur auf und
nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vorhanden sind.
§ 4. — Züge. — Zur Beförderung dienen die regelmässig nach bestimmtem Fahrplan und die nach Bedarf
verkehrenden Züge.
Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der Eisenbahn.
§ 5. — Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. — Die Eisenbahn haftet für ihre Leute und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 6. — Tarife. — Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag massgebenden;Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Auskunft geben. Die Tarife
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung, Sie sind bei Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen für
jedermann in derselben Weise anzuwenden.
Die Beförderungspreise müssen dem Betrage nach feststehen.
Jede Preisermässigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten und nichtig.
Für milde oder öffentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbahn sind Begünstigungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder andere Erschwerungen der
Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Veröffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine
bestimmte Zeit eingeführt war.
§ 7. — Beschwerden. — Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden.
Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen.
§ 8. — Meinungsverschiedenheiten. — Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.
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§ 9. — Zahlungsmittel. — Ausser den gesetzlichen Zahlungsmitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in
den Nachbarländern gesetzlichen Kurs besitzende Gold- und Silbergeld anzunehmen. Den Annahmekurs hat die
Eisenbahn festzusetzen und bei den Abfertigungsstellen durch Schalteraushang zu veröffentlichen.
III. Beförderung v o n Personen.
§ 10. — Fahrpläne. — Die Fahrplane sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den
Stationen auszuhangen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklassen und Abfahrzeiton, fur die grosseren Uebergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die wichtigeren Zuganschlüsse zu ersehen
sein. Die ausgehängten Fahrplane des eigenen Verwaltungsbezirkes müssen auf hellgelbem, die anderer inlandischer Verwaltungen auf weissem Papiere gedruckt sein. Ausser Kraft getretene Fahrplane sind sofort zu entfernen.
§ 11. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zugelassene Personen. — Personen,
die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen der Bediensteten nicht fügen oder den
Anstand verletzen, insbesondere betrunkene Personen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig fallen würden, sind von
der Beforderung auszuschliessen, wenn ihnen nicht ein besonderes Abteil angewiesen werden kann. Das Fahrgeld
und die Gepackfracht sind ihnen nach Abzug des Betrages fur die durchfahrene Strecke zu erstatten.
Pestkranke dürfen nicht befordert werden. An Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus),
Gelbfieber oder Pocken (Blattern) erkrankte oder an einer solchen Krankheit verdächtige Personen dürfen nur
dann befordert werden, wenn der für die Zugangsstation zuständige beamtete Arzt die Zulässigkeit der Beforderung bescheinigt. Die an Aussatz erkrankten oder dieser Krankheit verdächtigen Personen sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte, die übrigen hier aufgeführten Personen in besonderem Wagen zu befördern.
Personen, die an Typhus (Unterleibstyphus), Diphtherie, Ruhr, Scharlach, Masern oder Keuchhusten leiden,
sind in abgeschlossenem Abteile mit besonderem Aborte zu befördern. Ist eine Person einer solchen Krankheit
verdächtig, so kann die Eisenbahn die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, aus dem die Art der
Krankheit hervorgeht.
Für den besonderen Wagen oder das Wagenabteil ist die tarifmassige Gebühr zu entrichten.
Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche § 34 Abs. 4 und 5,
§ 12. — Fahrpreise. Ermässigung für Kinder. — Auf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhangen oder
auszulegen, der die Preise der dort verkäuflichen Fahrkarten enthalt.
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, fur die kein besonderer Platz beansprucht wird, sind frei zu
befordern. Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die
ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermässigten Preisen zu befordern.
§ 13. — Fahrkarten. — Der Reisende muss vor Antritt der Fahrt eine Fahrkarte erwerben ; der Tarif kann
Ausnahmen zulassen.
Die Fahrkarte muss Strecke, Zuggattung, Wagenklasse und Fahrpreis angeben.
Die Geltungsdauer muss im Tarife festgesetzt werden.
§ 14. — Lösung der Fahrkarten. — Die Fahrkartenschalter sind auf Stationen mit geringerem Verkehre
mindestens eine halbe Stunde, auf Stationen mit grösserem Verkehre mindestens eine Stunde vor der Abfahrzeit offen zu halten.
Fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung einer Fahrkarte.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass das Fahrgeld abgezahlt entrichtet wird.
§ 15. — Vorausbestellung von Abteilen oder einzelnen Plätzen — Ganze Abteile sind den Reisenden auf
Verlangen fur den tarifmässigen Preis zur Verfügung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des
Verkehrs entgegenstehen. Die Bestellung muss mindestens dreissig Minuten vor der Abfahrzeit erfolgen.
Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrkarten zu bezahlen, wie es Platze enthalt. In das Abteil dürfen nicht
mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrkarten bezahlt sind.
Bestellte Abteile müssen durch eine Aufschrift kenntlich gemacht werden.
Ob für einzelne Züge bestimmte Plätze bestellt werden können, hat der Tarif zu bestimmen.
§ 16. — Prüfung der Fahrkarten. Fahrpreiszuschläge. Bahnsteigkarten. — Die Fahrkarte ist auf Verlangen
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beim Eintritte in den Warteraum, beim Betreten und beim Verlassen des Bahnsteigs, beim Einsteigen in den
Wagen sowie jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und je nach den für die letzte Fahrstrecke bestehenden
Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.
Ein Reisender, der keine gültige Fahrkarte vorweisen kann, hat für die von ihm zurückgelegte Strecke, wenn
aber die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des Fahrpreises, mindestens jedoch sechs Mark zu entrichten. Dieser Betrag ist auch zu
zahlen, wenn sich der Zug noch nicht in Bewegung gesetzt hat. Wer unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, dass er keine Fahrkarte habe lösen können, hat einen Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmässigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises zu zahlen.
Der Reisende, der die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. Der Ausgesetzte hat keinen
Anspruch darauf, dass ihm sein Reisegepäck auf einer andern als der Bestimmungsstation zur Verfügung gestellt
wird.
Auf Stationen mit Bahnsteigsperre haben Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, vor
Betreten der abgesperrten Teile der Station eine Bahnsteigkarte zu lösen. Die Karte ist beim Eintritte vorzuzeigen
und beim Verlassen der abgesperrten Teile abzugeben. Wer ohne gültigen Ausweis die abgesperrten Teile einer
Station betritt, hat eine Mark zu zahlen.
Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge Platz nimmt, hat sechs Mark zu
entrichten.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden die Fälle durch den Tarif
einheitlich zu regeln, wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den Abs. 2, 4 und 5 bezeichneten Beträge ganz
oder teilweise abgesehen wird.
In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung zu verabfolgen.
§ 17. — Warteräume. — Die Warteräume sind mindestens aine Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu offnen.
Auf Uebergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, sich in dem Warteraum der Bahn,
die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, dass der Warteraum ihretwegen in der Zeit von elf Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens offengehalten
wird. Nur wenn die Zeit von der Ankunft des letzten bis zum Abgange des ersten Zuges weniger als vier Stunden
beträgt, müssen auf Uebergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen bleiben, die Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein.
Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in den Warteràumen aufzuhalten.
Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden.
§ 18. — Frauen- und Nichtraucherabteile. — Jeder Zug muss mindestens je ein Frauenabteil zweiter und
dritter Klasse enthalten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt.
In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben.
Die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr ist gestattet.
In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für Raucher und Nichtraucher eingerichtet sind,
nur mit Zustimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter
Klasse führen, müssen Abteile zweiter, und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, auch dritter Klasse
für Nichtraucher vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das Rauchen
gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
Nichtraucher- und Frauenabteile sind durch eine Aufschrift kenntlich zu machen.
In Nichtraucher- und Frauenabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht, auch dürfen
solche Abteile nicht mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeifen betreten werden.
In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung
von Nichtrauchern und von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
§ 19. — Einsteigen und Anweisung der Plätze. — Auf grösseren Stationen ist in den Warteräumen zum
Einsteigen abzurufen.
Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, den Reisenden die Plätze anzuweisen.
Die mit durchgehenden Fahrkarten angekommenen Reisenden haben den Vorzug vor neu hinzutretenden.
Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mit ihm reisende Person je einen Platz belegen. Wer
seinen Platz verlässt, ohne ihn zu belegen, verliert den Anspruch darauf (vergleiche jedoch § 15 Abs. 4).
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§ 20. — Rucknahme und Umtausch von Fahrkarten. — Der Reisende hat nur dann Anspruch auf Beforderung
in der Wagenklasse, fur die seine Fahrkarte gilt, wenn ihm dort ein Platz angewiesen werden kann. Erhält er
weder hier, noch — wenigstens zeitweilig — in einer höheren Klasse einen Platz, so kann er Beforderung in einer
niedrigeren Klasse, in der noch Platze frei sind, und Erstattung des Preisunterschieds verlangen oder die Fahrt
unterlassen und das Fahrgeld sowie die Gepäckfracht zurückfordern. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
Auf der Zugangsstation darf der Reisende bis fünf Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges seine Fahrkarte, wenn
sie noch nicht durchlocht oder nachweislich nur zum Betreten des Bahnsteigs benutzt ist, unter Ausgleich des
Preisunterschieds gegen eine andere umtauschen.
Fur Teilstrecken kann, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt, gegen Zahlung des tarifmässigen Zuschlags
eine höhere Klasse oder ein Zug mit höheren Fahrpreisen benutzt werden
§ 21. — Abfahrt. Versäumnis der Abfahrt durch den Reisenden. — Nach dem Abfahrzeichen darf niemand
mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.
Wer die Abfahrt versäumt, hat keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes oder auf eine Entschädigung.
Will er einen späteren Zug benutzen, für den seine Fahrkarte nicht ohne weiteres gilt, so hat er sie ohne Verzug
dem Aufsichtsbeamten vorzulegen, der sie für den gewählten Zug gültig schreibt. Die Geltungsdauer der Fahr
karten wird hierdurch nicht verlängert. Bei Benutzung eines Zuges mit höheren oder niedrigeren Fahrpreisen ist
der Unterschied auszugleichen.
Wegen Ruckgabe des Gepäcks (Abs. 2) gelten sinngemass die Vorschriften im § 34 Abs. 4 und 5.
§ 22. Oeffnen der Fenster. — Nur mit Zustimmung aller in demselben Abteile reisenden Personen dürfen
die Fenster auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein Im übrigen entscheidet, wenn sich die Reisenden über das Oeffnen und Schliessen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner
§ 23. — Beschädigung von Fahrzeugen oder Ausrustungsstucken. — Die durch Beschädigung oder Verunreinigung der Fahrzeuge o(...)ler Ausrustungsstucke entstandenen Kosten sind zu erstatten. Die Eisenbahn kann
sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Entschädigung ist, wenn die Einsenbahn dafür feste
Satze bestimmt hat, nach diesen zu bemessen.
§ 24. — Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. — Bei Ankunft auf einer Station sind
ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, ausserdem die Dauer des Aufenthalts, wenn
dieser mehr als vier Minuten betragt. Sobald der Zug stillsteht, halten die Bediensteten die Turen der Wagen
zu offnen, aus denen Reisende auszusteigen verlangen.
Wird ausnahmsweise ausserhalb einer Station längere Zeit angehalten, so dürfen die Reisenden nur mit ausdrucklicher Bewilligung des Zugfuhrers aussteigen. Sie müssen sich sofort von dem Bahngleis entfernen und auf
das erste Zeichen des Zugführers ihre Platze wieder einnehmen,
§ 25. — Unterbrechung der Fahrt auf Zwischenstationen. — Der Tarif muss bestimmen, wie oft, wie lange
und unter welchen Bedingungen der Reisende die Fahrt auf Zwischenstationen unterbrechen darf.
§ 26. — Verspätung oder Ausfall von Zugen. Betriebsstörungen. — Die verspätete Abfahrt oder Ankunft
oder das Ausfallen eines Zuges begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.
Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluss an einen anderen Zug versäumt oder fallt ein Zug ganz oder
teilweise aus, so kann der Reisende das Fahrgeld und die Gepackfracht fur die nicht durchfahrene Strecke
zurückfordern.
Gibt der Reisende in einem solchen Falle die Weiterfahrt auf und kehrt mit dem nächsten, günstigsten Zuge
ohne Fahrtunterbrechung zur Abgangsstation zurück, so ist ihm Fahrgeld und Gepäckfracht zu erstatten, auch
freie Ruckbeforderung in der für die Hinreise bezahlten Wagenklasse zu gewahren; führt der Zug diese nicht,
in der nachsthoheren Klasse. Seine Anspruche hat der Reisende bei Vermeidung des Verlustes unter Vorlegung
der Fahrkarte sogleich nach Ankunft auf der Station, wo er die Reise aufgibt, und bei Rückkehr auf der Abgangsstation dem Aufsichtsbeamten zu melden. Auf beiden Stationen ist die Meldung dem Reisenden zu bescheinigen.
Die Eisenbahn hat den Reisenden, der auf Ersatz des Fahrgeldes und auf freie Ruckbeforderung verzichtet,
nebst seinem Gepäck ohne Preiszuschlag mit dem nächsten, günstigsten, auf der gleichen oder auf einer anderen
Strecke nach derselben Bestimmungsstation fahrenden, dem Personenverkehre dienenden Zuge zu befordern, wenn
hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird. Der Rückgriff der Bahnen untereinander
wird dadurch nicht berührt.
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Die Eisenbahn ist berechtigt, durch den Tarif einzelne Züge oder Zuggattungen von der hilfsweisen Benutzung
auszuschliessen.
Wenn Naturereignisse oder andere zwingende Umstände die Fahrt auf einer Strecke verhindern, so hat die
Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlichst auf andere Weise zu sorgen.
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden
durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
Zugverspätungen, die mehr als fünfzehn Minuten betragen, und Betriebsstörungen sind durch Anschlag bekannt
zu machen.
§ 27. — Mitnahme von Tieren in die Personenzuge. — Tiere dürfen in die Personenwagen nicht mitgenommen
werden.
Ausgenommen sind kleine Hunde und andere kleine Tiere, die auf dem Schosse getragen werden, wenn ihrer
Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Hunde jeder Grösse dürfen mitgeführt
werden, wenn ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann.
Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, folgende Vorschriften :
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beförderung in den Gepäck- oder Güterwagen zulassen.
2. Nicht in den Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen zu befördern. Sind solche nicht
vorhanden oder schon besetzt, so kann die Beförderung nicht verlangt werden.
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf Uebergangsstationen hat der Reisende
zu sorgen.
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach Ankunft auf der Bestimmungsstation abgeholt werden, zu verwahren.
5. Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet.
Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine Beförderungsgebühr zu bezahlen hat.
Ueber die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu erteilen.
Für(....)edesgebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt wird, ist zu entrichten :
Bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. 2) ein Zuschlag von einer Mark zu dem tarifmässigen Preise, jedoch nicht
mehr als das Doppelte dieses Preises ; ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens sechs
Mark.
In andern als den im Abs. 2 erwähnten Fallen ist das Tier aus dem Personenwagen zu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abs. 6 gilt sinngemäss.
Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. 3, 40 ff. und 48 ff.
§ 28. — Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. — Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck)
dürfen in die Personenwagen mitgenommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und
keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der Raum über und unter seinem
Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitzplätzen darf Handgepäck nicht untergebracht werden.
In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten in Körben. Säcken oder Kiepen und
ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, wie sie ein Fussgänger tragen kann.
Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen. Die Eisenbahn haftet dafür nur>
wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 29. — Von der Mitnahme ausgeschlosseneGegenstände.— Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene
Schusswaffen, ferner explosionsgefährliche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind
von der Mitnahme ausgeschlossen.
Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt ausserdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe.
Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu überzeugen.
Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schusswaffe führen, sowie Jäger und Schützen dürfen
Handmunition mitnehmen. Den Begleitern von Gefangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet, geladene Schusswaffen mitzuführen.
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IV Beförderung v o n Reisegepäck.
§ 30. — Begriff. — Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beforderung als Reisegepäck aufgeben
Das Reisegepack muss durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekorbe, Reisetaschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches kenntlich sein.
Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstande, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Tiere in
genügend sicheren Behaltern und Fahrzeuge als Reisegepäck angenommen werden, muss der Tarif einheitlich
bestimmen.
Die von der Beforderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im § 29 aufgeführten Gegenstande dürfen bei
Vermeidung der im § 60 festgesetzten Folgen nicht als Reisegepäck aufgegeben werden.
Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. 2 B Ziffer 1 genannten Gegenstande als Reisegepäck angenommen werden, muss der Tarif bestimmen.
§ 31. _ _ Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. — Das Reisegepäck muss sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es
gleichwohl zur Beforderung angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Gepäckschein (§ 32) einen
entsprechenden Vermerk zu setzen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntniss
dieses Zustandes.
Aeltere Bezeichnungen (Eisenbahnbeforderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder andere Zeichen, die mit
Eisenbahnbeforderungszeichen verwechselt werden konnten) müssen von den Gepäckstucken entfernt nein.
§ 32. — Auflieferung Gepäckschein. — Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten
festgesetzten Zeit bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern ; indess kann die Annahme von Gepäck abgelehnt werden, das nicht spätestens fünfzehn Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Der Tarif muss einheitlich
bestimmen, ob bei der Auflieferung des Gepacks die Fahrkarte vorzuzeigen ist.
Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muss dies unter Zahlung der tarifmassigen Gebühr spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges erfolgen. Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs. 2 auf einen
Höchstbetrag beschrankt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung uber diesen Betrag hinaus unzulassig.
Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden konnen, sind auf der
Anfangsstation des Zuges mindestens zwei Stunden, auf anderen Stationen mindestens vierundzwanzig Stunden
vor der Abfahrzeit anzumelden und spatestens eine Stunde vorher aufzuliefern.
Die Gepackfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten.
Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepackschein auszuhandigen und im Falle der Angabe des Interesses
an der Lieferung darin auch die angegebene Summe zu vermerken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche
Wirkung.
Wird in dringenden Fallen Gepack ausnahmsweise unter Vorbehalt spaterer Abfertigung befordert oder wird
Gepack auf Stationen ohne Gepackabfertigung angenommen, so gilt es gleich wohl mit dem Zeitpunkte der Annahme als zur Beforderung ubernommen.
Fur die Beforderung von Fahrradern konnen durch den Tarif besondere Vorschriften getroffen werden.
§ 33. — Zoll- odersteueramtliche,polizeilieheAbfertigung. — Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder
steueramtlichen und der polizeilichen Abfertigung ihres Gepacks beizuwohnen. Für eine durch Nichtbeachtung
dieser Vorschrift verursachte Ueberschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird kein Schadenersatz gewahrt.
§ 34. — Auslieferung. — Das Gepack wird gegen Ruckgabe des Gepackscheins ausgeliefert. Die Eisenbahn ist
nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen.
Der Inhaber ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des Gepacks an der Ausgabestelle zu
verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, die zur Bereitstellung und etwa zur zolloder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Müssen Fahrzeuge, die nicht
im Packwagen verladen werden konnen, unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
Werden Gepackstücke nicht innerhalb vierundzwanzig Stunden, Fahrzeuge nicht innerhalb zwei Stunden nach
Ankunft des Zuges abgeholt, so ist das tarifmassige Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach sechs Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet,
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In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin es abgefertigt war. Auf Verlangen des
Reisenden kann es jedoch, wenn Zeit und Umstände dies gestatten und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften
entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Vorzeigung der Fahrkarte auf der Aufgabestation zurückgegeben oder auf einer Zwischenstation ausgeliefert werden.
Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung des Gepäcks nur verpflichtet
wenn die Empfangsberechtigung glaubhaft gemacht wird ; auch kann Sicherheitsleistung verlangt werden.
Der Reisende, dem das Gepäck nicht rechtzeitig ausgeliefert wird, kann verlangen, dass ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der Abforderung bescheinigt werden.
§ 35. — Haftung der Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschadigung. — Für Reisegepäck haftet die
Eisenbahn, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichungen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die
Haftung für Güter (Abschnitt VIII).
Bei besonderen Betriebsverhältnissen kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die
bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen
Höchstbetrag beschränken. Wegen Beschränkung der Höhe des Schadenersatzes bei Gegenständen des § 54 Abs.
2 B Ziffer 1 gilt § 89 Abs. 2. Wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann die Beschränkung auf den
Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden.
Für Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen (§ 30 Abs. 3)
belassen sind, haftetd(...)Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
§ 36. — Verlust von Reisegepäck. — Für den Verlust von Reisegepäck haftet die Eisenbahn nur, wenn das
Gepäck binnen vierzehn Tagen nach der Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird.
Ein fehlendes Gepäckstück gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war,
als verloren.
Wird das Gepäck später wiedergefunden, so ist der Reisende, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln lässt, hiervon
zu benachrichtigen Er kann innerhalb dreissig Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, dass ihm das Gepäck
gegen Rückzahlung des Ersatsbetrags nach Abzug des gemäss § 37 für Ueberschreitung der Lieferfrist zu gewährenden Schadenersatzes auf einer inländischen Station kostenfrei ausgehändigt werde. Bei der Rückgabe auf der
Abgangsstation ist dem Reisenden die Fracht zu erstatten.
§ 37. — Haftung der Eisenbahn für Ueberschreitung der Lieferfrist. — Bei Ueberschreitung der Lieferfrist
hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar :
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der
Fristüberschreitung — höchstens aber für drei Tage — bis zum Betrage von zwanzig Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen bis zum Betrage von dreissig Mark für jedes ausgebliebene
Fahrzeug ;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenem Betrage. Ist dieser niedriger als
die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen :
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der
Fristüberschreitung — höchstens aber für drei Tage — zehn Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen
Gepäcks, bei Fahrzeugen fünfzehn Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug ;
b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, für je angefangene vierundzwanzig Stunden der Fristüberschreitung — höchstens aber für drei Tage — zwanzig Pfennig für jedes Kilogramm des ausgebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen dreissig Mark für jedes ausgebliebene Fahrzeug, jedoch nicht mehr als den angegebenen
Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt,
das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte.
Wegen der Falle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 38. — Gepäckträger. — Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind Gepäckträger zu bestellen, die das
Reise- und Handgepäck innerhalb des Bahnhofsbereichs nach den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu
bringen haben.
Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und eine gedruckte Dienstanweisung nebst
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Gebührentarif bei sich tragen. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu verabfolgen.
Der Tarif muss an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden
Raumen aushangen.
Für das den Gepäcktragern nach Abs. 1 übergebene Gepâck haftet die Eisenbahn wie fur das ihr zur Beforderung übergebene Reisegepäck.
§ 39. — Aufbewahrung des Gepäcks. — Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst
Vorkehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermoglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt zu
machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als
Verwahrer.
V. Beförderung v o n Expressgut.
§ 40. — Annahme. — Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach naherer
Bestimmung des Tarifs als Expressgut anzunehmen.
Jedes Frachtstuck muss die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Empfängers tragen. Soll die Sendung
dem Empfänger nicht zugeführt werden, so muss der Adresse jedes Frachtstücks noch der Vermerk » Zur Selbstabholung« oder » Bahnlagernd « beigefugt sein.
Expressgut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungsstellen wahrend der durch Aushang bekannt
zu machenden Dienststunden aufzuliefern.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, bei Annahme der Sendung das Gewicht gebührenfrei festzustellen. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Feststellung beizuwohnen.
Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Versandbahn zu bestimmenden Form
zu bescheinigen.
§ 41. — Beforderung. — Expressgut wird wie Gepäck befordert. Wird für einzelne Züge die Beforderung
beschrankt oder ausgeschlossen, so sind diese bekannt zu machen.
Wird der Zug, mit dem das Gut befordert werden soll, nicht bei der Aufgabe vom Absender bezeichnet, so ist
es mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befordern.
§ 42. — Auslieferung. — Der Empfänger ist berechtigt, auf der Bestimmungsstation die Auslieferung des
Expressguts bei der Abfertigungsstelle zu verlangen, sobald nach Ankunft des Zuges, womit e zu befordern war,
die zur ordnungsmassigen Bereitstellung erforderliche Zeit verstrichen ist.
Holt der Empfänger das Gut nach Ankunft des Zuges nicht ab und ist das Gut nicht bahnlagernd gestellt, so
wird es nach dem Tarife der Empfangsbahn dem Empfänger angemeldet oder zügefuhrt. Zur Selbstabholung bestimmtes Gut ist dem Empfänger stets anzumelden. Die Anmeldung oder Zuführung muss innerhalb der Fristen
erfolgen, die in den §§ 78 und 79 fur Eilgut vorgesehen sind.
§ 43. — Weitere Vorschriften. — Der Tarif muss einheitlich bestimmen, ob und inwieweit für das Expressgut neben den hierfür zu treffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen für Reisegepäck (Abschnitt IV)
oder für Guter (Abschnitt VIII) gelten.
VI. Beförderung v o n Leichen.
§ 44. — Auflieferung. — Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenvehrkehre dienenden Zügen
anzunehmen ; die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.
Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Züges mindestens sechs Stunden, auf anderen Stationen
mindestens zwölf Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden.
Jede Leiche muss in einem widerstandsfähigen Metallbehalter luftdicht verschlossen und dieser in einen holzernen Behalter so fest eingesetzt sein, dass er sich darin nicht verschieben kann.
Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpass nach dem Muster der Anlage A zu übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. BeiLeichensendungenaus ausländischen Staaten, mit denen
eine Vereinbarung wegen gegenseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt ein Leichenpass
der zuständigen ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten in- und auslandischen
Behördenwerdenbesonders bekannt gemacht. Der Leichenpass gilt für den ganzen Beforderungsweg.
Leichensindauf einen Beforderungsschein abzufertigen, der von der Eisenbahn auszustellen und dem Absender
auszuhändigen ist.
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Das Verladen hat der Absender zu besorgen.
Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter unrichtiger Bezeichnung aufliefert, hat den
Frachtunterschied von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht
als Frachtzuschlag zu entrichten.
§ 45. — Beförderung. — Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die
nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig von derselben Versandstation nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen in einen Wagen verladen werden. Leichen die
in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert werden, dürfen in offenen Wagen befordert werden.
Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben Zug zu benutzen hat.
Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der
Aufgabestation die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Empfängers hinterlegt, dass er die Sendung
sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen abholen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungsund an Leichenverbrennungsanstalten ist diese Erklärung nicht erforderlich.
Leichen dürfen unterwegs nicht ohne Not umgeladen werden. Sie sind möglichst schnell und ohne Unterbrechung zu befördern. Lässt sich auf einer Station ein längerer Aufenthalt nicht vermeiden, so ist der Wagen mit der
Leiche tunlichst auf ein abseits liegendes Gleis zu stellen. Wird die Beförderung einer unbegleiteten Leiche mit
den in Aussicht genommenen Zügen unmöglich, so hat die Station, wo das Hindernis eintritt, dem Empfänger
kostenfrei telegraphisch mitzuteilen, mit welchem Zuge die Beförderung erfolgt,
§ 46. — Auslieferung. — Die Ankunft einer unbegleiteten Leiche am Bestimmungsort ist dem Empfänger auf
seine Kosten ohne Verzug durch Telegramm, Fernsprecher oder besonderen Boten mitzuteilen.
Die Auslieferung von Leichen kann zu dem im § 34 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkte verlangt werden.
Ueber die Empfangnahme der Leiche hat der Empfänger eine Bescheinigung auszustellen.
Der Empfänger hat innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation die Sendung
auszuladen und abzuholen. Geschieht dies nicht, so kann die Leiche der Ortspolizeibehörde überwiesen werden.
Kommt die Leiche nach sechs Uhr Abends an, so wird die Frist vom nächsten Morgen acht Uhr ab gerechnet. Bei
Ueberschreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, das tarifmässige Wagenstandgeld zu erheben.
§ 47. — Ausnahmebestimmungen. — Für die Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatze des Aufgabeorts kann die Eisenbahn mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abweichende Bestimmungen erlassen.
Bei Leichen, die von Polizeibehörden, Strafanstalten, Krankenhäusern oder dergleichen an öffentliche höhere
Lehranstalten gesandt oder von diesen weiterversandt werden, ist Begleitung nicht erforderlich. Sie dürfen in
dicht verschlossenen Kisten aufgeliefert und in offenen Wagen mit Güterzügen befördert werden. Güter von fester
Beschaffenheit (Holz, Metall oder dergleichen) oder in fester Verpackung (Kisten, Fässern oder dergleichen) dürfen beigeladen werden, es ist aber Fürsorge zu treffen, dass die Leichenkisten nicht beschädigt werden. Von der
Beiladung sind ausgeschlossen : Nahrungs- und Genussmittel sowie deren Rohstoffe, ferner die in der Anlage C
aufgeführten Gegenstände. Von der Beibringung eines Leichenpasses kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde abgesehen werden, Solche Leichen sind auf Frachtbrief abzufertigen.
VII. B e f ö r d e r u n g v o n lebenden T i e r e n .
§ 48. — Auflieferung. — Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen Tiere befördert werden.
Die Beförderung einzelner Stücke kann abgelehnt werden, wenn im Zuge kein geeigneter Raum vorhanden ist, es
sei denn, dass die Tiere mindestens vierundzwanzig Stunden vorher angemeldet worden sind.
An Sonn- und Festtagen werden Tiere nicht angenommen. Ausnahmen sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen.
Die Beförderung kranker Tiere kann abgelehnt werden.
Zur Beförderung wilder Tiere ist die Eisenbahn nur verpflichtet, wenn die von ihr im Interesse der Sicherheit
vorzuschreibenden Bedingungen erfüllt sind.
Die Tiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens eine Stunde vor Abgang des Zuges, auf die Station
gebracht werden.
Der Absender muss das Einladen der Tiere und ihre sichere Unterbringung im Wagen besorgen, auch die
erforderlichen Befestigungsmittel beschaffen.
Die Eisenbahn ist berechtigt, Begleitung der Tiersendungen zu fordern. Bei kleinen Tieren, die in tragbaren,
gut verschlossenen Behältern aufgegeben werden, kann Begleitung nicht Verlangt werden.
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Die Begleiter haben die Tiere wahrend der Beforderung zu warten. Der Aufsichtsbeamte hat den Begleitern
auf Verlangen einen Platz im Packwagen oder in einem Personenwagen anzuweisen. Ist zur Abwendung von
Betriebsgefahren ihre Gegenwart im Viehwagen notwendig, so müssen sie sich auf Verlangen des Aufsichtsbeamten oder des Zugführers darin aufhalten.
Tiersendungen sind je nach Vorschrift des Tarifs auf Beforderungsschein, den die Eisenbahn ausstellt, oder
auf Eilfrachtbrief abzufertigen.
Die Angabe des Interesses an der Lieferung hat bei den auf Beforderungsschein abgefertigten Tierenn(...)rdann
rechtliche Wirkung, wenn sie von der Abfertigungsstelle der Abgangsstation im Beforderungsscheine vermerkt ist.
Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden.
§ 49. — Beförderung. — Der Absender darf den Beforderungsweg vorschreiben. Solche Vorschriften muss
die Eisenbahn beachten, sie kann aber die Pracht für den vorgeschriebenen Weg verlangen,
Die naheren Bestimmungen uber die Beförderung von lebenden Tieren sind in der Anlage B enthalten,
§ 50. — Auslieferung. — Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster
Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tiersendungen auf der
Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb
der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79), zu benachrichtigen. Der Empfänger hat die Tiere spätestens zwei Stunden
nach der Bereitstellung auszuladen und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt
werden muss, fruhestens zwei Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79). Nach Ablauf der Frist kann die Eisenbahn
auf Gefahr und Rosten des Verfügungsberechtigten die Tiere in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren
Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, das tarifmassige Standgeld erheben. Die Frist ruht wahrend einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender,
Empfänger oder Begleiter verzogert Wird.
Der Beforderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisenbahn zurückzugeben, War die Sendung auf
Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist dieser dem Empfänger gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung
auszuhandigen.
§ 51. — Lieferfrist. — Die Lieferfristen dürfen nachstehende Hochstfristen nicht überschreiten :
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer einen Tag,
bei grosseren Entfernungen fur weitere angefangene je 300 Tarifkilometer einen weiteren Tag.
Die Lieferfrist beginnt fur Sendungen, die mit einem Vormittags abgehenden Zuge befordert worden, um
zwölf Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit eiaem Nachmittags abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die
Annahme folgenden Mitternacht. Sie ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation
zur Abnahme bereit gestellt sind,
Der Lauf der Lieferfrist ruht ausser in den Fallen des § 75 Abs. 7 auch für die Dauer des Aufenthalts auf den
Tränkstationen und fur die Dauer der ärztlichen Viehbeschau.
Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde kann zu dem im § 84 Abs, 2 bestimmten
Zeitpunkte verlangt werden. Mussen die Pferde jedoch unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre
Weiterbeforderung erst mit dem nachsten Personenzuge verlangt werden.
§ 52. — Weitere Vorschriften. — Im übrigen gelten für die Beforderung von Tieren sinngemäss die Vorschriften im Abschnitt VIII.
VIII. Beförderung v o n G ü t e r n .
§ 53. — Durchgehende Beförderung. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach
allen fur den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, ohne dass es fur den
Uebergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
§ 54. — Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise zur Beforderung zugelassene
Gegenstände. — Von der Beforderung ausgeschlossen sind :
A . Die dem Postzwang unterliegenden Gegenstande ;
B . soweit nicht in Abs. 2 A Ziffer 1 Ausnahmen zugelassen sind i
1. explosionsgefahrliche Gegenstände 1) :
1) Zu den explosionsgefahrlichen Gegenständen im Sinne dieses Paragraphen gehören alle explosionsfähigen
Substanze, vergleiche jedoch Anmerkung 2).
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a) Sprengstoffe 1),
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln ;
2. selbstentzündliche Stoffe.
Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen ;
A . nach den in der Anlage C enthaltenen Vorschriften :
1. die in der Anlage C unter I und II aufgeführten explosionsgefahrlichen Gegenstände und selbstentzündlichen
Stoffe (Abs. 1 B) ;
2. die in der Anlage C unter III bis VI aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten, giftigen, ätzenden und fauluisfähigen Stoffe.
Solche Gegenstande dürfen miteinander oder mit anderen Gegenstanden nur dann zusammengepackt werden,
wenn dies in der Anlage C zugelassen ist,
B. Ausserdem :
1. Gold-und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, Dokumente, Edelsteine, echte
Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner
Kunstgegenstände, wie Gemälde, Bildwerke, Gegenstände aus Erzguss, Kunstaltertümer.
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstande hat der Tarif zu bestimmen,
Als Papiere mit Geldwert sind nicht zn behandeln : Postfreimarken, Stempelbogen und Stempelmarken sowie
ähnliche amtliche Wertzeichen.
2. Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem Betrieb einer beteiligten Bahn
aussergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Ihre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden Bedingungen abhängig machen.
3. Eisenbahnfahrzeuge, die auf eigenen Rädern befördert werden sollen.
Sie müssen sich in lauffähigem Zustande befinden. Lokomotiven, Tender, Dampf- und Kraftwagen müssen von
einem sachverständigen Beauftragten des Absenders begleitet sein.
§ 55. — Frachtbrief; seine Form. — Jede Sendung muss von einem Frachtbriefe begleitet sein, der für gewöhnliches Frachtgut dem Muster der Anlage D; für Eilgut dem Muster der Anlage E zu entsprechen hat.
Zu den Frachtbriefen ist weisses Schreibpapier in der vom Eisenbahnamte festgesetzten Beschaffenheit zu verwenden. Alle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Frachtbriefe zu den im Tarife festzusetzenden Preisen
zu verkaufen.
Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, dass sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer
inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung der nicht für Rechnung der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe
erfolgt gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr ; sie kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen der Eisenbahn, die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (vergleiche jedoch § 56 Abs. 1.)
Für regelmässig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung Über See bestimmt sind, kann die Landesaufsichtsbehörde Abweichungen von den vorstehenden
Bestimmungen genehmigen,
§ 56. — Inhalt des Frachtbriefes. — Der Absender hat in den Frachtbrief einzntragen :
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert werden soll (des Empfangers) ;
b) die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) ;
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation ;
1) Explosionsfähige Substanzen. die nicht Schiess- oder Sprengzwecken dienen, durch Flammenzündung nicht
zur Explosion gebracht werden können und gegen Stoss und Schlag nicht empfindlicher sind als Dinitrobenzol,
gehören nicht zu den Sprengstoffen im Sinne dieses Paragraphen.
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d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch Anzahl, Art der Verpackung und
Adresse (oder statt dieser das Zeichen und die Nummer) der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei Wagenladungen die Bezeichrung des Inhalts nach Anzahl und Verpackungsart verlangen, wenn die Beschaffenheit der
Ladung es zulässt. Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände sind mit der dort gebrauchten Bezeichnung zu
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch § 58 Absatz 2 und 3) oder statt dessen eine den Vorschriften der
Versandbahn entsprechende Angabe ;
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigentumsmerkmale des Wagens;
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk ;
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder Aufnalnnescheins ;
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahme ;
k) das etwaige Verlangen, dass das Gut bahnlagernd zu stellen ist, Bei den in der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein solches Verlangen unzulassig ;
l) die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere (§ 65 Abs. 1) ;
m) bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, weun er eine solche zu bezeichnen wünscht (§ 67 Abs. 2) ;
n) den Ort und den Tag der Ausstellung ;
o) die Unterschrift mit Namen oder Firma unter Angabe der Wohnung.
Die Beifügung der Telegrammadresse und Fernsprechnummer ist gestattet.
Die Eisenbahn kann verlangen, dass jeder Wagenladung ein besonderer Frachtbrief beigegeben wird.
Mehrere Gegenstande dürfen in denselben Prachtbrief aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit
ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
Den vom Absender aufzuladenden oder vom Empfanger abzuladenden Gütern sowie den nach § 54 Abs. 2
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern sind besondere, andere Gegenstande nicht umfassende
Frachtbriefe beizugeben. Eine Ausnahme hiervon ist nur statthaft, wenn die Gegenstande der Anlage 0 nach den
dort getroffenen Vorschriften mit an …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.