{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Früchten, frischen Tabakblättern, Schafwolle, Häuten, Fellen, Leder, getrocknetem und gebackenem Obste, Tierflechsen, Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten Fischen, Hopfen, frischen Kitten ; bis ein Prozent bei allen übrigen trockenen Gütern der eingangs bezeichneten Art.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umständen nach nicht infolge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Gut verloren gegangen, so wird für Gewichtsverlust nichts abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weitergehende Haftbefreiung der Eisenbahn gemäss § 86 (Abs. 1 Ziffer 4) wird(...)hierdurchnicht berührt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-88\"><span class=\"lf-art-num\">§ 88</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes, — Muss auf Grund</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">des Frachtvertrags von der Eisenbahn für Verlust oder Minderung des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, den Gut derselben A r t und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte ; ferner ist zu ersetzen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht schon bezahlt oder noch zu bezahlen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Beschädigung des Gutes ist für die Verminderung des im Abs. 1 bezeichneten Wertes Ersatz zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wogen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-89\"><span class=\"lf-art-num\">§ 89</span><span class=\"lf-art-t\">— Beschränkung der Höhe des Schadensersatzes durch den Tarif. — Die Eisenbahn kann in besonderen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bedingungen (Ausnahmetarifen) einen im Falle des Verlustes, der Minderung oder der Beschädigung zu erstattenden Höchstbetrag festsetzen, wenn diese Ausnahmetarife eine Preisermässigung für die ganze Beförderungsstrecke gegenüber den gewöhnlichen Tarifen enthalten und wenn der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. Verlangt der Absender die Anwendung eines solchen Ausnahmetarifs, so hat er dies im Frachtbrief unter Bezeichnung des Tarifs zu vermerken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahn kann ferner die bei Verlust, Minderung oder Beschädigung von Gegenständen des § 54 Abs. 2 B Ziffer 1 zu leistende Entschädigung im Tarif auf einen Höchstbetrag beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 26</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-90\"><span class=\"lf-art-num\">§ 90</span><span class=\"lf-art-t\">— Vermutung für den Verlust des Gutes. — Der zum Empfange Berechtigte kann das Gut ohne weiteren</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nachweis als verloren betrachten, wenn es nicht spätestens am dreissigsten Tage nach Ablaut der Lieferfrist abgeliefert worden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-91\"><span class=\"lf-art-num\">§ 91</span><span class=\"lf-art-t\">— Wiederauffinden des Gutes. — Der Entschädigungsberechtigte kann bei Empfang der Entshädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">für das verlorene Gut in der Quittung verlangen, dass er sofort benachrichtigt werde, wenn das Gut wiedergefunden wird. Hierüber ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb dreissig Tagen nach erhaltener Nachricht kann der Entschädigungsberechtigte beanspruchen, dass ihm das Gut nach seiner Wahl auf der im Frachtbrief angegebenen Versand- oder Bestimmungsstation kostenfrei ausgeliefert werde. Die erhaltene Entschädigung hat er nach Abzug des gemäss § 94 für die Ueberschreitung der Lieferfrist zu gewahrenden Schadensersatzes zurückzuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen anderen Fallen kann die Eisenbahn über das wiederaufgefundene Gut frei verfügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-92\"><span class=\"lf-art-num\">§ 92</span><span class=\"lf-art-t\">— Angabe des Interesses an der Lieferung. — Der Absender kann das Interesse an der Lieferung im</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Frachtbrief angeben. Hierfür ist eine im Tarife festzusetzende Gebühr zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag, der das Interesse an der Lieferung darstellt, ist in den Frachtbrief an der dafür vorgesehenen Stelle mit Buchstaben einzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gebühr ist für einteilbare Einheiten von je 10 Mark und 10 Tarifkilometer zu berechnen und darf 0,2 Pfennig für die Einheit nicht übersteigen. Ueberschiessende Betrage werden auf 10 Pfennig aufgerundet. Als Mindestbetrag fur die Beforderungsstrecke von der Versand- bis zur Bestimmungsstation werden 40 Pfennig erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Ersatzpflicht nach § 89 auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-93\"><span class=\"lf-art-num\">§ 93</span><span class=\"lf-art-t\">— Höhe des Schadensersatzes für Verlust, Minderung oder Beschädigung bei Angabe den Interesses</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">an der Lieferung. — Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann bei Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes ausser der im § 88 bezeichneten Entschädigung der Ersatz, des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-94\"><span class=\"lf-art-num\">§ 94</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftung fur Ueberschreitung der Lieferfrist, — Bei Ueberschreitung der Lieferfrist hat die Eisenbahn den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen, und zwar $</span></h4>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bis zur Hohe der Fracht,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bis zum angegebenen Betrage. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn zu zahlen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist, bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag ein Zehntel der Fracht, 2 Tage zwei Zehntel 3 » drei Zehntel 4 » vier Zehntel von längerer Dauer fünf Zehntel</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist, bei einer Fristüberschreitung bis einschliesslich 1 Tag zwei Zehntel der Fracht, 2 Tage vier Zehntel 3 »(...)sebsZehntel 4 » acht Zehntel von längerer Dauer die ganze Fracht, jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann ausser dem nach § 88 zu berechnenden Schadenersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden (§ 93), einschliesslich des durch die Ueberschreitung der Lieferfrist entstandener, höchstens der angegebene Betrag des Interesses gefordert werden. Sinngemäss gilt die Vorschrift des zweiten Satzes im Abs. 1 b.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermachte.</p>\n<p class=\"lf-p\">27 Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-95\"><span class=\"lf-art-num\">§ 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. — Ist der Schaden durch (...)Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so ist in allen Fallen der volle Schaden zu ersetzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-96\"><span class=\"lf-art-num\">§ 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Verwirkung der Ersatzansprüche. — Werden(...)Gegestände,deren Beförderung nach gesetzlicher (...)Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmassregeln vom Absender unterlassen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-97\"><span class=\"lf-art-num\">§ 97</span><span class=\"lf-art-t\">— Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des Gutes. — Ist die Fracht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag erloschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiervon sind ausgenommen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt sind ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Entschädigungsansprüche wegen Ueberschreitung der Lieferfrist, wenn sie spätestens am vierzehnten Tage, den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor der Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren Feststellung entgegen der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die bei der Abnahme äusserlich nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunehmende Untersuchung oder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, dass der Mangel in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist. Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Antwort der Eisenbahn unter regelmässigen Umständen erwartet werden darf.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschlage und unrichtiger Berechnung von Fracht und Gebühren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefs und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der behaupteten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte bei der Abnahme des Gutes sind nur wirksam, wenn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfänger in der Empfangsbescheinigung als fehlend aufführen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-98\"><span class=\"lf-art-num\">§ 98</span><span class=\"lf-art-t\">— Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist. — Die Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes oder wegen Ueberschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Ueberschreitung der Lieferfrist mit dem Ablaufe der Lieferfrist, Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruches bei der Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Ueberschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie abgesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der Streit verkündet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">28 Die Vorschriften dieses Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüberschreitung vorsätzlich herbeigeführt hat. Sie finden ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen untereinander (§ 100).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-99\"><span class=\"lf-art-num\">§ 99</span><span class=\"lf-art-t\">— Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtverträge. — Zur Geltendmachung der Rechte aus dem</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Frachtverträge gegenüber der Eisenbahn ist nur der befugt, dem das Verfugungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber §§ 60 und 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vermag der Absender, dem an sich das Verfügungsrecht zusteht, das Frachtbriefduplikat, den Aufnahmeschein oder eine Bescheinigung der Versandstation, dass eine solche Urkunde nicht ausgestellt ist, nicht vorzuzeigen, so kann er seinen Anspruch nur mit Zustimmung des Empfängers geltend machen, es sei denn, er wiese nach, dass der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aussergerichtliche Ansprüche sind schriftlich bei der nach § 100 zuständigen Eisenbahn geltend zu machen, War der Frachtbrief dem Empfänger übergeben, so ist er vorzulegen, Handelt es sich um eine Entschädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, so ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-100\"><span class=\"lf-art-num\">§ 100</span><span class=\"lf-art-t\">— Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. — Die Versandbahn haftet für die</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene oder auch fremde Strecken benutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, dass sie das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäss in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ansprüche aus dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Ruckgrills der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen die Bahn, auf deren Strecke sich der Schaden ereignet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat der Kläger die Wahl. Das Wahlrecht erlischt mit Erhebung der Klage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch Widerklage oder Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadensersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet hat. Kann diese nicht ermittelt worden, so haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem Verhältnis ihrer Streckenlängen, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, dass der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist. Die Befugnis der Eisenbahnen, über den Rückgriff im voraus oder im einzelnen Falle andere Vereinbarungen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">ANLAGE A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leichen-Pass.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten .19.... in (Ort)............. an (Todesursache) verstorbenen (Alter) ...jährigen (Stand, Vor- und Zuname des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern) soll mit der Eisenbahn von . über . nach .. . . . . . . . . . . . . . . . zur Bestattung befördert werden. Nachdem diese Ueberführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. ....... , den (Siegel.) 19 .... (Unterschrift.) 29 ANLAGE B.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>V e r l a d u n g .</div>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-1\"><span class=\"lf-art-num\">§ 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Soweit die Stationen nach dem Tarif unbeschränkt oder beschrankt für den Viehverkehr bestimmt sind, müssen sie mit Vorrichtungen versehen sein, die, den Abfertigungsbefugnissen entsprechend, ein zweckmassiges Ein- und Ausladen der Tiere gestatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Oberfläche hölzerner Verladerampen müssen in angemessenen Zwischenräumen schmale Latten mit abgerundeten Kanten angebracht sein, damit die Tiere sicher fussen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Oberfläche fester Rampen darf höchstens 1:8, die der beweglichen Vorrichtungen höchstens 1 : 3 geneigt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ladebrücken müssen hinreichend breit und mit mindestens 20 cm hohen Schutzleisten an beiden Seiten sowie mit Trittlatten (Abs. 2) versehen sein. Auch müssen Vorkehrungen zum Schütze gegen seitliches Abdrängen der Tiere getroffen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Stationen mit regelmassigem größerem Viehversand sowie auf den Tränkstationen (§ 6) oder in deren Nähe müssen zur vorübergehenden Unterbringung des Viehes eingefriedigte Räume (Buchten oder Bansen) vorhanden sein, von denen ein angemessener Teil überdeckt sein muss. Diese von der Eisenbahn zu schaffenden Räume müssen Brunnen oder Wasserleitung sowie Vorrichtungen zum Anbinden, Füttern und Tränken der Tiere enthalten. Sie müssen in kleinere Abteilungen geteilt sein, in denen die Tiere verschiedener Gattung und das Grossvieh (Pferde, einschliesslich Ponys, auch Fohlen, ferner Rindvieh, Maultiere, Esel und dergleichen) vom Kleinvieh (Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen, Hunde, Geflügel und dergleichen) getrennt unterzubringen sind ;</p>\n<p class=\"lf-p\">Muttertiere mit saugenden Jungen bleiben zusammen. Der Fussboden muss so beschaffen sein, dass eine ordnungsmässige Reinigung möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die vorübergehende Unterbringung der Tiere in überdeckten Räumen kann eine im Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Sie dient zugleich als Vergütung für die Benutzung der Einrichtungen zum Füttern und Tranken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-2\"><span class=\"lf-art-num\">§ 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">— Die Tiere sind in bedeckten oder in(...)hochbordigenoffenen Wagen zu befördern. In den Monaten Januar, Februar, März, November und Dezember dürfen offene Wagen nur auf Antrag des Absenders gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geflügel darf nur in bedeckten Wagen befordert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrbödige Wagen dürfen nur verwendet worden, wenn sie an den Seiten Lattenwände haben; diese müssen soweit aus dichten Brettern bestehen oder mit dichten Klappen versehen sein, dass die Tiere gegen Zugluft von unten geschützt sind und das Herausfallen von Kot und Streu verhindert wird. Diese Bestimmung gilt nicht für die mehr als zweibödigen zur Geflügelbeförderung bestimmten Wagen. Doch müssen auch bei diesen Wagen die Seitenwände aus Latten bestehen und mit Schutzleisten versehen sein, die das Herausfallen von Kot und Streu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterkästen der Wagen dürfen nur zur Beförderung einzelner unterwegs erkrankter Tiere benutzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die lichte Breite der zur Beförderung von Grossvieh dienenden Wagen muss mindestens zwei Meter sechzig Centimeter betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verwendung bedeckter Wagen zur Viehbeförderung sind solche Wagen auszuwählen, die in der Nähe der Wagendecke an den Längs- oder Stirnseiten je 2 verschliessbare Oeffnungen von je mindestens vierzig Centimeter Länge und dreissig Centimeter Breite haben und ausserdem an den Türen mit Vorrichtungen versehen sind, die ihr Offenhalten in einer Breite von fünfunddreissig Centimeter bei Grossvieh und von fünfzehn Centimeter bei Kleinvieh ermöglichen Bleiben die Türen während der Fahrt ganz geöffnet, so müssen die Türöffnungen durch einen ein Meter fünfzig Centimeter hohen Bretterverschlag oder durch Lattengitter verstellt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für Grossvieh eine Bordhöhe von mindestens ein Meter fünfzig Ctm. und bei Verwendung für Kleinvieh eine Bordhöhe von mindestens fünfundsiebzig Ctm. über dem Fussboden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Festbinden der Tiere müssen Vorrichtungen, wie eiserne Ringe oder dergleichen, in den Wagen angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ladefläche der zur Beförderung von Tieren dienenden Wagen muss an der Aussenseite angegeben sein, und zwar bei mehrbödigen und bei den in mehrere Abteile geteilten Wagen derart, dass die Grösse eines jeden Raumes ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der vorhandenen alten Wagen können Abweichungen von den Vorschriften in Abs. 4 und 5 von den Landesaufsichtsbehörden zugelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">30</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 3</span><span class=\"lf-art-t\">— Die zur Beförderung von Tieren dienenden Käfige, Kisten, Körbe, Säcke oder anderen Behälter müssen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">geräumig und luftig sein. Die Tiere dürfen nicht geknebelt aufgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Käfige oder ähnliche Behälter müssen einen dichten Boden und soweit hinauf dichte Wände haben, dass eine Verunreinigung des Wagens durch Kot und Streu möglichst ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift gilt nicht für Geflügel in Wagenladungen. Der Boden der Behälter muss mit Heu, Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Verladung ist darauf zu achten, dass zu den Tieren ausreichend frische Luft treten kann ; insbesondere dürfen andere Guter nicht auf die Behälter und diese nur dann übereinander verladen werden, wenn durch Leisten oder dergleichen dafür gesorgt ist, dass zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des unteren Behälters ein Luftraum von mindestens 3 cm Hohe frei bleibt. Behälter, die ganz oder zum Teil aus Latten bestehen, müssen so beschaffen sein, dass die Tiere nicht einzelne Körperteile hindurchzwängen können, auch müssen sie so hoch sein, dass die Tiere zwanglos darin stehen können. Gebrauchte Käfige, Kisten, Korbe, Sacke oder dergleichen dürfen nur nach gründlicher Reinigung wieder benutzt worden. Ferner müssen Käfige oder ahnliche Behälter, wenn die Beförderung voraussichtlich mehr als sechs und dreissig Stunden dauert, mit zweckmassigen Vorrichtungen zum Tränken und bei Kleinvieh auch zum Füttern der Tiere versehen sein, sofern nicht der Absender für die Futterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise gesorgt hat, Bei Festsetzung der grossten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Tiere ist zu berücksichtigen, dass Grossvieh nicht aneinander und gegen die Wandung des Wagens gepresst stehen darf. Dieser Vorschrift ist genügt, wenn sich ein Mann zwischen den eingeladenen Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muss ausserdem zwischen den Tieren und den Wagen wanden so viel Raum bleiben, dass eine Verletzung der Tiere durch Aufscheuern oder dergleichen am Kopfe oder am Hinterteiles vermieden wird. Kleinvieh muss die Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob diesen Vorschriften entsprechen ist, steht dem Aufsichtsbeamten zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grossvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung dürfen in denselben Wagen(...)nurdann verladen werden, wenn jede Gattung durch Schranken, Bretter- oder Lattenverschlage von der anderen getrennt wird. Auch in Käfigen oder ähnlichen Behältern müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschlage oder dergleichen von einander getrennt werden. Bei der Beförderung von Muttertieren uni hangenden Jungen fallen diese Beschränkungen weg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter Bleiversehluss zu befördern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fussboden der offenen Wagen und derjenigen bedeckten Wagen, die Latten wände haben, dürfen nicht mit leicht entzündlichen Stoffen bestreut werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. — Beförderung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 4</span><span class=\"lf-art-t\">— Lebende Tiere werden in Viehzügen und Güterzügen, nach näherer Bestimmung der Eisenbahn auch in</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personenzügen befordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Viehzüge müssen auf Strecken mit regelmassigem starkem Viehverkehr an bestimmten von der Eisenbahn bekannt zu machenden Tagen — regelmassig oder nur nach Bedarf — nach den bei jedem Fahrplanwechsel fest zusetzenden Fahrplanen verkehren ; sie müssen derart gelegt sein, dass der Aufenthalt für das auf den Anschlusslinien zu- und abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Mass beschrankt wird, Bei Aufstellung der Fahrpläne ist für die Trankstationen (§ 6) ein ausreichender Aufenthalt vorzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Steht so viel Vieh zur Beförderung, dass zu seiner Verladung mindestens 20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beforderungsgelegenheiten ein besonderer Viehzug abzulassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 5</span><span class=\"lf-art-t\">— Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4, Abs. 2) darf — vorbehaltlich der Befugnis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">der Landesaufsichtsbehorde, Abweichungen zu gestatten — nicht weniger als 25 Km. in der Stunde betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie zu ermässigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4, Abs. 2) bleiben bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Viehzüge der Militärverwaltung gilt die Vorschrift im Absatz 1 nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">— Alle Tiere, deren Beförderung 24 Stunden oder langer in Anspruch nimmt, sollen vor der Verladung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">vom Absender gefüttert und getränkt werden. Dauert die Beförderung in Viehzügen mehr als 36 Stunden, so sind die Tiere spätestens nach je 36 Stunden zu füttern und zu tranken. Für die Beförderung von Militärpferden in Viehzügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">31 Für die unterwegs erforderliche Fütterung und Tränkung sind nach Bedarf besondere Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) werden durch die Landesbehörde nach Anhörung der Eisenbahnverwaltung bestimmt und sind in den Tarifen bekannt zu machen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span><span class=\"lf-art-t\">— Das Verschieben der mit Tieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürfnis zu beschränken</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen ; heftiges Anstossen ist unbedingt zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter mit Tieren dürfen beim Ein- und Ansladen nicht gestossen, geworfen oder gestürzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">— Bei Beförderung zur Nachtzeit müssen die Begleiter von Viehsendungen gut brennende Laternen mit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">sich führen, wobei leicht entzündliche Brennstoffe, wie Petroleum oder dergleichen, verboten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">ANLAGE C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände. (§ 54 Abs. 2 A.) I. Explosionsgefährliche Gegenstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ia. Sprengstoffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung sind zugelassen :</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Sprengmittel, 1. Gruppe. Handhabungssichere Sprengstoffe, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ammoniaksalpetersprengstoffe (vorwiegender Bestandteil : Ammoniaksalpeter), die 48 Stunden bei 75° gelagert keine Stickoxyde abspalten, auch vor und nach der Lagerung bei Stoss, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Donarit von folgender Zusammensetzung : 80 Prozent Aramoniaksalpeter, 12 Prozent Trinitrotoluol, 4 Prozent Roggenmehl und 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, und zwar :</div>\n<p class=\"lf-p\">Ammonkarbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von Russ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Pflanzenmehlen, Glyzerin, Chlorkalium und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ammon-Nobelit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Alkalichloriden, Alkalioxalaten und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ammon-Nobelit I (Gemenge von Amoniaksalpeter, Magnesit, Alkalichloriden, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ammon-Tremonit oder Gesteins-Tremonit mit oder ohne die angehängten Zahlen I , II, III usw. (Gemenge von mindestens 51 Prozent Ammoniaksalppter, höchstens 5 Prozent gelatiniertem Dinitroglyzerin und höchstens 5 Prozent Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten, ferner von flüssigen oder festen aromatischen Nitrokörpern, nämlich Nitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluol — davon höchstens 20 Prozent Dinitrotoluol oder Mono- und Dinitrotoluol oder höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol —, ferner von Mehlen aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder Mineralkohle, sowie von Alkalichoriden, Karbonaten, Phosphaten, Oxalaten und Sulfaten der Alkalien und von höchstens 3 Prozent Alkalichromaten. Enthalten die Gemenge kein Trinitrotoluol, so darf der Gehalt an Kali- oder Natron- oder Barytsalpeter oder einem Gemenge dieser Salpeterarten höher sein, jedoch 15 Prozent der Gesamtmenge nicht übersteigen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagierenden Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und Alizarin oder mit verharztem Leinöl).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neu-Anagon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, gepulverter Zinkaluminiumlegierung und Holzkohle).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anilit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Kupfersulfatanilin oder Kupferoxalatanilin und höchstens 5 Prozent Zucker).</p>\n<p class=\"lf-p\">Astralit I und II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol oder Mononitronaphthalin und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wetter-Astralit I (Astralit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter und höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bavarit I und II (Gemenge von 90 Prozent Ammoniaksalpeter und nitriertem Naphthalin, auch mit Zusatz von Holzkohle).</p>\n<p class=\"lf-p\">32 Dahmenit (Gemange von Ammoniaksalpeter, Naphthalin und höchstens 15 Prozent Kalisalpeter).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dahmenit A, (Gemenge von Ammoniaksalpeter Naphthalin und hochstens 3 Prozent Kaliumbichromat). oder Gesteins auch Neu-Dahmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kohlenwasserstoffen und NitrokohlenwasserStoffen nämlich Nitronaphthalin, Dinitrobenzol, Nitrototuolen, davon hochstens 17 Prozent Trinitrotoluol, ferner von Kali- oder Natronsalpeter, höchstens 3 Prozent Alkalichromaten, ferner von Alkalichloriden, Alkalikarbonaten, Alkaliphosphaten, Alkalioxalaten und Alkalisulfaten, ferner von Blutlaugensalz, Melasse oder Leimgelatine (pflanz liehen oder tierischen Ursprungs), auch mit Zusatz von Mehlen aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder Mineralkohle).</p>\n<p class=\"lf-p\">Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Porfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens siebenzehn Prozent Trinitrotoluol und höchstens fünf Prozent Kalisalpeter, Alldorfit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 17 Prozent Trinitrotoluol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Faviersche Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphthalin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fulmenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Holzkohle, Paraffinol, höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 4 Prozent Schiesswolle).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fulmenit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Paraffinol, höchstens 3 Prozent Kohle, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Schiesswolle).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wetter-Fulmenit (Fulmenit, worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wetter-Fulmenit I (Fulmenit I , worin ein Teil des Ammoniaksalpeters durch Alkalichloride ersetzt ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Pflanzenmehlen oder mit Zucker, Starke, Harzen, fetten Oelen oder mit mehreren dieser Stoffe und mit Kupferoxalat, auch mit Zusatz, von hochstens 15 Prozent Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Minolite und Minolite I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, mit oder ohne Dinitrotoluol.</p>\n<p class=\"lf-p\">Monachit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitroxylol, hochstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und mindestens 4 Prozent Pflanzenmehlen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Monachit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitroxylol, höchstens 8 Prozent Kalisalpeter, höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, höchstens 1 Prozent Kohle, mit Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, Ammoniumoxalat oder anderen die Gefährlichkeit nicht erhöhenden neutralen Salzen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesteins-Plastammon (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniaksalpeter, (Glyzerin, hochstens 15 Prozent Nitrotoluolen oder Nitrobenzolen oder Nitroxylolen, davon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen, und von höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).</p>\n<p class=\"lf-p\">Steinkohlen-Plastammon (Gemenge von 70 Prozent Ammoniaksalpeter, hochstens 25 Prozent Kalisalpeter, Glycerin, Mononitrotoluol und höchstens 4 Prozent Nitrosemizellulose).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und höchstens 17,5 Prozent Chlordmitronaphthalin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Dintrobenzol und höchstens 0,5 Prozent übermangansaurem Kali, auch mit Zusatz von Ammonsulfat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit IA und 10 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonulfat, 18 Prozent Dinitrobenzoll, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat), Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol, Ammonsulfat, Pflazenmehlen, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit IE oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 10 Prozent Trinitronaphthalin oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Ammonsulfat, Pflanzenmehlen, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 18 Prozent Trinitronaphthalin und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit IT oder Gesteins-Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchntens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Roburit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, Chlornatrium, 12 Prozent Trinitotrotoluol, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat), Roburit II a (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol, Pflanzenmehlen, Ammonsulfat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wetter-Roburite und Gesteins-Roburite (Gemenge von Ammoniaksalpeter — mindestens jedoch 65 Prozent — 33 Pflanzenmehlen, Pflanzenpulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibikarbonat, Alkalioxalat, höchstens 15 Prozent Kalisalpeter, höchstens 15 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 0,5 Prozent Kaliumpermanganat, auch mit Zusatz von höchstens 3 Prozent gepulvertem Aluminium).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitssprengpulver der Vereinigten Coln-Rottweller Pulverfabriken (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit ganz geringem Zusatz oder ohne Zusatz von doppeltkohlensaurem Ammonium oder kohlensaurem Barium und einem pflanzlichen oder tierischen Oele, das im wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammoniaksalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Siegenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 15 Prozent Dinitrotoluol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Titanit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Curcumakohle und höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Titanit I V (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 Prozent Curcumakohle), Westfalit und Westfalit A (Gemenge von Salpeter, Harzen, Naphthalin und rohen Teerolen, auch mit Zusatz von Lacken und Firnissen, von Aluminium und von höchstens 3 Prozent Kaliumbichromat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelatine-Westfalit (gelatiniertes oder pulverförmiges Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder eines Gemisches dieser beiden Salpeterarten, höchstens 50 Prozent Dinitrochlorhydrin, höchstens 2 Prozent Kollodiumwolle, Kohlenwasserstoffen, Pflanzenmehlen, neutralen Salzen (wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten) und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe (wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphtalin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesteins-Westfalit B (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrobenzol und Aluminiumpulver).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Dinitrotoluol und Aluminiumpulver), Neuwestfalit, auch Gesteins-Westfalit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehl, auch mit Zusatz von Kohlenwasserstoffen oder/und Nitrokohlenwasserstoffen, wie Nitronaphthalin, Nitrolotuolen, davon höchstens 13 Prozent Trinitrotoluol, auch mit Zusatz von höchstens, 10 Prozent Baryt-, Kali- oder Natronsalpeter oder deren Mischungen, auch mit Zusatz von höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle oder/und 1 Prozent Holzkohle, auch mit Zusatz von neutralen, beständigen inerten Chloriden, Oxalaten, Azetaten und ähnlichen Salzen).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Organische Nitrokorper, soweit sie bei Stoss, Reibung oder Entzündung nicht gefahrlicher als reine Pikrinsaure und 48 Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbestandig) sind (vergleiche auch 2, Gruppe unter α), und zwar : α) In Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend : Trinitrotoluol, auch im Gemenge mit Dinitrotoluol, Terpentin und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle (Plastrotyl), Trinitroxylol, Trinitromesitylen, Trinitropseudokumol, Trinitrobenzol, Trinitrochlorbenzol, Trinitroanilin, Trinitronaphthalin, Tetranitronaphthalin, Hexanitrodiphenylamin. β) In Wasser löslich : Pikrinsäure, Trinitrokresol, Trinitronaphthol, Tetranitronaphthol, alle diese Stoffe ( α und β) auch im Gemenge miteinander,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitatsanforderungen genügt, und zwar : α) Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle ungepresst mit mindestens 25 Prozent Wasseroder Alkoholgehalt (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Flussigkeit) ; β) Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle, gepresst, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 3, Gruppe unter b).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Schwarzpülverahnliche, handhabungssichere Sprengstoffe, soweit sie sich unter dem Einflüsse von Stoss, Reibung oder Entzündung nicht gefahrlicher erweisen als Sprengsalpeter von folgender Zusammensetzung,:</div>\n<p class=\"lf-p\">75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Braunkohle, und zwar :</p>\n<p class=\"lf-p\">Cahücit (fest gepresstes Gemenge von höchstens 70 Prozent Kalisalpeter, 8 Prozent Russ, etwa 12 Prozent Schwefelblumen, mindestens 10 Prozent Zellulose und geringen Mengen Eisensulfat).</p>\n<p class=\"lf-p\">Petroklastit (Haloklastit) (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, höchstens 5 Prozent Kalisalpeter und höchstens 1 Prozent Kaliumbichromat).</p>\n<p class=\"lf-p\">34 Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braunkohle).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gruppe. — Sprengstoffe, die nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden dürfen, hei Aufgabe in grösseren Mengen aber wie die Sprengstoffe der 3. Gruppe zu befordern sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Organische Nitrokörper, in Wasser unlösliche, nasse, mit einem Gehalte von mindestens 25 Prozent Wasser (75 Teile Trockenstoff und 25 Teile Wasser), soweit sie bei Stoss, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher als Tetranitromethylanilinund achtundvierzig Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbeständig) sind (vergleiche auch 1. Gruppe unter b).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (Gemenge von Chloraten oder Perchloraten der Alkalien oder alkalischen Erden mit kohlenstoffreichen Verbindungen, wie Kohle, Kohlenwasserstoffe, Harze, Oele, nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe, Pflanzenmehle, anorganische Salze und ahnliche). Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten. Unter dem Einflusse von Stoss, Reibung und Entzündung dürfen sich die Sprengstoffe nicht gefahrlicher erweisen als Cheddit von folgender Zusammensetzung : 79 Prozent Kaliumchlorat, 1 Prozent Nitronaphthalin, 15 Prozent Dinitrotoluol, 5 Prozent Rizinusöl, und zwar :</div>\n<p class=\"lf-p\">Cheddit (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kaliumchlorat oder höchstens 75 Prozent Natriumchlorat mit Nitronaphthalin, Dinitrotoluol und mindestens 5 Prozent Rizinusol, auch mit Zusatz von Paraffin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesteins-Permonit, Permonit I (Gemenge von höchstens 32,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, ferner von Mehl, Holzmehl und von Melan — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim —), Wetter-Permonit, Permonit II (Gemenge von höchstens 24,5 Prozent Kaliumperchlorat, Ammoniaksalpeter, höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin, ferner von Mehl, Holzmehl, Kochsalz und von Melan. — Gemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim — ) Silesia (Gemenge von höchstens 75 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zuzatz von nitriertem Pflanzenmehle).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Nitrierte Chlorhydrine.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Gruppe. — Sprengstoffe, die nur in Wagenladungen befördert worden dürfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen, die den Anforderungen unter 1 b und 2 a nicht entsprechen, aber bei Stoss, Reibung oder Entzündung sich nicht gefährlicher erweisen als Tetranitromethylanilin, auch 48 Stunden bei 75° gelagert bestandig (gewichtsbestandig) sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle), sofern sie den Stabilitatsanforderungen genugt, und zwar α) Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle, ungepresst, mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (85 Teile Trockenstoff und 15 Teile Wasser) (vergleiche auch 1, Gruppe untere α, β). β) Gemahlene Schressbaumwolle, auch mit Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barysalpeter in Patronenform gepresst, mit einem Paraffin Überzug,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Chlorat- und Perchloratstoffe, die den Bedingungen unter 2 b nicht entsprechen, aber nicht gefährlicher sind als Silesia, von folgender Zusammensetzung; 85 Prozent Kaliumchlorat und 15 Prozent Kolophonium, und zwar;</div>\n<p class=\"lf-p\">Alkalsite (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat oder 80 Prozent Kalium-, Natritumoder Ammoniumperchlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten — Gesamtmenge der organischen Nitrobestandteile 19 Prozent —, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlenhydraten, in Verbindung mit allen Salpeterarten. Chloratmischungen dürfen keine Ammoniaksalze enthalten), Cheddit I (Gemenge von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat, Dinitrotoluol, Nitronaphthalin und Rizinusöl, auch mit Zusatz von Paraffin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinetit (ein durch Nitrozellulose gelatiniertes Nitrobenzol, in das ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali eingeknetet ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Permonite (Gemenge von je höchstens 30 bis 40 Prozent Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat unter Zusatz von Leimgelatine, Natronsalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol) Silesia I (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, auch mit Zusatz von nitriertem Pflanzenmehle).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in Mehlform, gekörnt oder gepresst, ferner schwarzpulverahnliche Gemenge, die den Bedingungen unter 1 d nicht entsprechen.</div>\n<p class=\"lf-p\">35</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Dynamite und dynamitahnliche Sprengstoffe aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten luxemburgischen oder aus einer zum Versand auf luxemburgischen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen Fabrik. Sie dürfen nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine oder Gurdynamit.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu gehören insbesondere :</p>\n<p class=\"lf-p\">Cosilit (Gemenge von höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzenmehl, Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz) Extra-Gummidynamit, Winterdynamit I und II — auch belgisches Winterdynamit genannt — (Gemenge von höchstens 60 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 8 Prozent Nitrobenzol, gelatiniert mit Kollodiumwolle mit Zusatz von Salpeterarien, denen auch Holzmehl und indifferente, neutrale, beständige, färbende Stoffe beigemischt sein können).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelatinedynamit (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Verbindungen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gurdynamit (Gemenge von Nitroglyzerin und mindestens 25 Prozent Kieselgur), Schwergefrierbare Dynamite (Gemenge von mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Salpeter und kohlenstoffreichen Verbindungen, mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Nitroglyzerins durch nitrierte Chlorhydrine, durch Nitrobenzol oder durch Dinitrolglyzerin oder ähnliche Stoffe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheits-Gallerte-Dynamite (wasserhaltiges Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wettersichere Gelatinedynamite I bis V (Gemenge von Nitroglyzerin, Salpetern, Mehlen — auch mit Zusatz von hochmolekularen Kohlenwasserstoffen —, Seifen, aromatischen Nitroverbindungen und stickstoffhaltigen Kohlenstoffträgern oder neutralen Salzen [Chloriden, Oxalaten, Sulfaten, Phosphaten oder dergleichen]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fördite, gelatinöse und nicht gelatinöse Kohlenfördite (Gemenge von gelatiniertem oder nicht gelatiniertem Nitroglyzerin, Kohlehydraten, Glyzerin, Nitrokohlenwasserstoffen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesilit mit oder ohne die Ziffern I , II und III (Gemenge von höchstens dreissig Prozent durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit Salpeterarten, Kochsalz und Kohlehydraten, mit oder ohne Zusatz von Dinitrotoluol).</p>\n<p class=\"lf-p\">Karbonite (Gemenge von höchstens 30 Procent Nitroglyzerin mit Salpeter, Mehl und Zusätzen wie Kaliumbichromat, Glyzerin-Gelatine, höchstens 0,7 Prozent Kollodiumwolle und ähnlichen Stoffen), Nobelit (Gemenge von gelatiniertem Nitroglyzerin, kohlenstoffreichen Verbindungen, anorganischen Nitraten und Alkalichloriden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Salite und Wittenberger Wetterdynamite (Gemenge von Nitroglyzerin — auch mit Zusatz von Kollodiumwolle —, Salpetern — mit oder ohne aromatische Nitroverbindungen —, Mehlen, stickstoffhaltigen Kohlenstofftragern [Melassegummi oder dergleichen] und neutralen Salzen [Chloriden, Karbonaten, Oxalaten, Azetaten oder dergleichen]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sprenggelatine (ein mit mindestens 7 Prozent Kollodiumwolle gelatiniertes Nitroglyzerin).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne die angefügten Ziffern I , II, III (Gemenge von durch Kollodiumwolle gelatinierten Dinitroglyzerin mit Salpeter [Ammoniaksalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter], und \"</p>\n<p class=\"lf-p\">Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlornatrium,. Blutlaugensalz. f ) Proben anderer Sprengstoffe bis zum Gewichte von 15 kg, bei Aufgabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur Untersuchung, soweit sie nicht gefährlicher sind als Sprenggelatine oder Gurdynamit (vergleiche jedoch S. 36, Eingang der Beförderungsvorschriften, Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Sprengsstoffe trifft das Eisenbahnamt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. S c h i e s s m i t t e l , 1. Gruppe. Schiessmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden dürfen (vergleiche auch die Beförderungsvorschriften unter B Abs. 2), und zwar :</p>\n<p class=\"lf-p\">Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kartuschen —, soweit sie nachstehenden Anforderungen entsprechen :</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verwendete Nitrozellulose muss von bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen *) genügen. *) Die Vorschriften unter a und b gelten nicht für die vor dem 23. Juni 1906 hergestellten Pulver, 36</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Abspaltung von Stiekoxyd bei 132 ° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 cem betragen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muss über 180° liegen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das verwendete Nitroglyzerin muss von bester Beschaffenheit, insbesondere, vollig saurefrei sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das fertige Pulver muss gut durchgelatiniert sein und folgenden Anforderungen entsprechen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170° haben und bei der Stabilitatsprüfung mindestens 3 Stunden auf 132° erhitzt werden konnen, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dampfe abzuspalten; b)NitroglyzerinhaltigeNitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 160° haben und bei der Stabilitatsprüfung mindestens 1½ Stunden auf 120° e r h i t z t werden kennen, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dampfe abzuspalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltigeNitrozellulosepulver durfen bei der Trauzischen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrocellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlange (aus 60 Prozent Nitrozellulose [12 Prozent Stickstoffgehalt] und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent starkere Ausbauchung ergeben als dieses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das Eisenbahnamt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gruppe. Schiessmittel, die nur in Wagenladungen befordert werden dürfen, (vergleiche aber die Beforderungsvorschriften unter B Abs. 2), und zwar :</div>\n<p class=\"lf-p\">Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die den Anforderungen für die Pulver der 1. Gruppe nicht entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver), Schwarzpulver (gepresst oder gekornt) und ahnliche für Schiesszwecke geeignete Pulver.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gut durchgelatinierte Pulverfaden und daraus hergestellte Fabrikate.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Andere explosionsfähige Stoffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Explosionsfahige, nicht selbstentzündliche chemische Produkte, die nicht unter A und B aufgeführt sind, müssen in trockenem Zustand einer Prüfung auf Schlagempfindlichkeit und Fouergefahrlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei nicht gefahrlicher erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120°).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die naheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung trifft das Eisenbahnamt. \"Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften, Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stuckgut befördert werden Proben neuer Sprengstoffe, die nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit (hielte Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen Mengen.( bis zu 5 kg), wenn sie patroniert sind. Die Patronen mussen durch festes Papier zu Paketen bis zum Gewichte von 2½ kg vereinigt, und in eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder in eine holzerne Ueberkiste verpackt sein. Der Zwischenraum zwischen den Wandungen beider Kisten muss mindestens 5 cm. betragen und mit Kieselgur oder Sagemehl ausgefüllt sein. Dem Frachtbriefe muss die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers beigefügt werden, dass Art und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beforderung der unter A, B und C aufgeführten Sprengstoffe gelten folgende Vorschriften:</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Erste Gruppe der Sprengmittel. — 1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a). Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in halthare Hotzbehalter fest zu verpacken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen konnen auch durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden, Auch nicht getränkte Patronen bis zum Gesamtgewichte von 2½ Kg, dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese durch einen Ueberzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken, Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 Kg. betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behalter müssen die deutliche Aufschrift \" Ammoniaksalpetersprengstoff (Name), erste Gruppe \" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Organische Nitrokorper und Gemenge aus solchen (b). Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter konnen auch sogenannte amerikanische Pappefasser verwendet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">37 Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift \" Nitrokörper. Erste Gruppe \" tragen. Zur Verpackung ton Wasserlöslichen Nitrokörpern darf kein Blei verwendet werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Nitrozellulose (Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle) (c). Schiessbaumwolle in Flockenform und Kollodium\" wolle, ungepresst, mit mindestens 25 Prozent Wasser- oder Alkhoholgehalt (α) müssen mit wasser- bezw. alkoholdichten Umhüllungen versehen und diese in starcke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Die Ueberkisten müssen die deutliche Aufschrift \" Schiessbaumwolle \" oder \" Kollodiumwolle \" \" mit 25 Prozent Wasser \" oder \" mit 25 Prozent Alkohol. Erste Gruppe \" tragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gepresste Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt (β) müssen wasserdicht in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter fest verpackt sein. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nasse gepresste Schiessbaumwolle\" (oder „Nasse gepresste Kollodiumwolle). Erste Gruppe \" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (d) müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe (a) verpackt sein. Die Aufschrift auf den Packgefassen hat zu lauten : „ Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name). Erste Gruppe \".</div>\n<p class=\"lf-p\">Zweite Gruppe der Sprengmittel. — 1. Nasse organische Nitrokörper (a). Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare Holzbehälter mit Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande eine Gummidichtung besitzen, zu verpacken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 Kg. betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift \" Nasse Nitrokörper. Zweite Gruppe \" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Chlorat- und Perchloratsprengstoffe (b). Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ Kg. Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, dass sich die Pakets nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 Kg. betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „ Chloratsprengstoff (Name)\" oder \" Perchloratprengstoff (Name) Zweite Gruppe\" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Nitrierte Chlorhydrine (c) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefässe zu verpacken, die nur bis zu neun Zehntel ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 Kg. nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Gefäss ist einzeln in einen starken Holzbehälter mit Sägemehl so einzusetzen, dass es überall von einer mindestens 10 Cm. starken Schicht des Verpackungstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters hat zu lauten : \" Nitriertes Chlorhydrin. Zweite Gruppe \".</p>\n<p class=\"lf-p\">Dritte Gruppe der Sprengmittel. — 1. Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der ersten Gruppe (b). Die Aufschrift auf den Gefässen hat zu lauten : \" Nitrokorper. Dritte Gruppe \".</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Schiessbaumwolle und Kollodiumwolle (b). Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Hölzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, dass der Inhalt sich nicht reiben kann. Ausser den Holzbehaltern sind auch sogenannte amerikanische Pappefasser zulässig. Lie Behälter dürfen nicht mit eisernen Nageln verschlossen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 50 Prozent Kali- oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch festes Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift : \"Schiessbaumwolle \" oder \" Kollodiumwolle \" oder \" Schiessbanmwollpatronen \", Dritte Gruppe, \" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Chlorat- und Perchloratsprengstoff (c). Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2 ½ Kg. Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, Sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In dem Behalter etwa leer bleibende Raume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, dass sich, die Pakete nicht bewegen können. Zum Zusammenfügen der Wände der Behalter verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">38 Der Inhalt eines Behalters darf höchstens 25 kg, betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behalter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „ Chloratsprengstoff (Name),\" oder Perchloratsprengstoff (Name).\" \" 3. Gruppe.\" tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4 Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (α).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulassig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Auch metallene Packgefässe (mit Ausnahme von eisernen) sind zulassig, wenn ihr Verschluss zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Verpackung im Holzbehälter muss loses Kornpulver in dichte, haltbare Säcke, Mehlpulver in Lederbeutel geschüttet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betrügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift \" Sprengpulver, 3. Gruppe.\" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (c) und Sprengstoffproben (f).</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen kein gefettetes oder geöltes (wohl auch paraffiniertes Papier) verwendet sein darf, müssen durch festes Umschlagpapier zu Packeten vereinigt sein ; in den Packeten müssen sie mit Wellpappe so eingepackt sein, dass sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Packete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine eisernen Reifen oder Bander haben, so fest einzusetzen, dass sie sich nicht verschieben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen an zwei gegenüberliegenden Stirnseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten versehen sein ; bei Fassern und Tonnen sind Handgriffe nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Boden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen unter e finden die Vorschriften im Abs. 1 wegen der Benutzung von Wellpappe sowie der Abs. 2 keine Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen, die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift \"Dynamitpatronen usW. 3. Gruppe.\" sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrikmarke) tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schiessmittel. — a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam. — Die Schiessmittel — auch in Form von Kartuschen — müssen fest in haltbare Holzbehalter verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, dass kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behalter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Metallene Packgefässe (mit Ausnahme von eisernen) sind zulassig, wenn sie vollig dicht und nachgiebig genug sind, um die Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks zu verhindern,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Für die 1. Gruppe. — Die Holzbehälter und metallenen Gefässe müssen die deutliche und haltbare Aufschrift „Rauchschwaches Pulver. 1. Gruppe.\" tragen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Für die 2. Gruppe. — Loses Kornpulver muss vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischen Pulver in einzelnen Stücken sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter müssen gezinkt, Boden und Deckel müssen durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messingschrauben gut befestigt sein. Innerhalb des Behälters müssen sich zur Festlegung der Pulverprismen zwei Platten von Filz oder einem ähnlichen elastischen Stoffe, die eine an einer Kopfwand, die andere unter dem Deckel befinden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift „ Schiesspulver. 2. Gruppe.\" tragen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Ausnahmen von den Vorschriften unter a bis c für Schiessmittel und für gut durchgelatinierte Pulverfäden sowie für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens 200 kg Gewicht. — Die Stoffe müssen in dichte Beutel gefüllt sein, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Die Beutel müssen in Metallhülsen verpackt sein, deren Verschluss zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Das Schiessmittel in jedern Beutel darf höchstens 1 kg, die damit beschickte Hälse höchstens 1,5 kg wiegen. Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befordert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wann die zur Verpackung verwendeten Holzbehälter (vergleiche Abs. 2) einen Zinkblecheinsatz haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">39 Die Metallhülsen mit Schiessmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulverfäden oder daraus hergestellten Fabrikaten müssen i n haltbare Holzbehälter verpackt sein. Leerer Raum muss mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen so fest ausgefüllt werden, dass jedes Schlottern wahrend der Beförderung ausgeschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Behälter dürfen weder verschiedenartige Schiessmittel, noch Schiessmittel mit andern explosionsfahigen Stoffen zusammengepackt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behalter dürfen nur dann durch eiserne Nagel verschlossen sein, wenn diese gut verzinkt sind. Die Behalter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. Ausserdem sind sie mit einem Plombenverschluss oder mit einem auf zwei Schraubenkopfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder m i einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere explosionsfahige Stoffe. — Zur Verpackung der explosionsfähigen Stoffe in Abt. C. sind haltbare, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verwenden, die das Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts sicher verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Aufgabe. — Als Eilgut dürfen nicht aufgegeben werden : Sprengmittel der 2. und der 3. Gruppe sowie Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A, d verpackt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sprengmittel der 2. Gruppe sowie die nach der Vorschrift unter A. d verpackten Schiessmittel der 1. und 2. Gruppe werden nur in Mengen bis zu 200 kg als Stückgut angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schiessmittel der 2. Gruppe die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre Beförderung ver* boten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen beiordert \"wird, von vornherein auf bestimmte Tage und Zuge beschränkt werden, Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehorde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist unzulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Jede Sendung muss — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn im Einzelfalle — mindestens ein Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftliche bestimmten Tageszeit aufgeliefert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden, C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. — 1. Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muss jede Sendung von einer Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, dass der Sprengstoff den Bestimmungen unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechend zusammengesetzt ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Ausserdem muss auf dem Frachtbriefe vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Verpackung des Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muss im Frachtbrief angegeben seilt, ob sie in Wasser loslich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fur die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bézeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen ausser Anzahl, Gattung; Zeichen und Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen Behälters enthalten'; für Nitrozellulose sind sie besonders auszufertigen,.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender bescheinigt sein, dass Beschaffenheit und Verpackung der Sprengstoffe,den Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht. Ausserdem muss jeder Sendung von Patronen aus Dynamit oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter &amp; und f. aufgeführten Stoffen ein vom Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugniss und die Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers über ordnungsmässige Beschaffenheit und Verpackung beigegeben sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">40 Bei den Schiessmitteln der 1. Gruppe muss auf dem Frachtbriefe von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, dass die Pulver den für sie gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Weiterbeforderung von Teilsendungen durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines Von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, dass das Pulver oder die damit gefüllten Kartuschen einer geprüften und beschemigten Lieferung entstammen Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Schiessmittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Sprengmittel der 3. Gruppe im Abs. 3, (vergleiche auch Abs. 6.) Bei Versendung von Schiessmittel in Metallhülsen sowie von Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Jedem Behälter muss ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen Gegenstände umfasst.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklarung hat zu lauten : \" Der Unterzeichnete erklärt, dass die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I a getroffenen Bestimmungen entspricht, \"</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei den explosionsfahrigen Stoffen unter Abt. C muss auf dem Frachtbriefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, dass die Stoffe nach den Vorschriften unter I a der Anlage C zur EisenbahnVerkehrsordnung geprüft sind und den gestellten Anforderungen entsprochen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Beförderungsmittel. — ZurBeförderungaller Sprengstoffe müssen bedeckte Guterwagen verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung von wasserlöslichen Nitrokorpern (1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden (vergleiche C. Abs, 2), Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Sprengmittel der 3. Gruppe und für die Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gilt folgendes :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Nur Wagen mit federnden Stoss- und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schliessenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, dürfen verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wagen, in deren Innerm eiserne Nagel, Schrauben, Muttern oder dergleichen hervorstehen, dürfen nicht verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten, Papier durf hierzu nicht verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden oder die demnächst zur Untersuchung in der Werkstätten bestimmt sind, dürfen nicht verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die Sendungen müssen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation in demselben Wagen befördert und dürfen unterwegs nur bei unabweislicher Notwendigkeit umgeladen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die beladenen Wagen müssen oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beulen Languseiten deutlich sichtbare viereckige schwarze Flaggen mit einem weissen « P » tragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">E. Verladung. — Spreng- und Schiessmittel sowie explosionsfahige Stoffe der Abt, C dürfen nicht mit sprengkraftigen Zündungen (I b Ziffer 4) zusammen in denselben Wagen verluden werden, Mit wasserlöslichen Nitrokörpern der 1. und 3. Gruppe der Sprengmitlel darf Blei nicht In denselben Wagen verladen werden (vergleiche C. Abs. 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Chlorat- und Perchloratsprengstoffe dürfen nicht mit Schwefel-, Salz- oder Salpetersaure zusammen in denselben Wagen verladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kleinere Sendungen von Sprengmitteln der 2. Gruppe dürfen nur in Mengen bis insgesamt 200 kg in denselben Wagen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäss beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verladen der Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und der Sprengmittel der 3. Gruppe ist noch folgendes zu beachten :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die Behälter müssen in den Eisenbahnwagen so fest lagern, dass sie gegen Scheuern, Rütteln, Stossen, Umkannten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere durfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, sie müssen vielmehr gelegt, gleichlaufend mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die Wagen durfen nur bis zu zwei Dritteln ihres Ladegewichts beladen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">41</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Es dürfen nur Mengen bis zu 1000 kg mit anderen Gütern zusammen verladen werden, vorausgesetzt, dass letztere nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengmittel ausgeladen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die Sprengmittel dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus, sondern müssen auf möglichst abgelegenen Seitenstrangen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit dem sie befördert werden sollen, verladen werden. Das Verladen hat der Absender unter sachverstandiger Aufsicht zu besorgen. Die besonderen Ladegerate und Warnungszeichen (Decken, Flaggen oder dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfanger mit dem Gute ausgeliefert.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Unberufene sind von dem Verladungsplatze fernzuhalten und dieser ist, wenn ausnahmsweise bei Dunkelheit verladen wird, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten, die aber nicht mit Petroleum gespeist sein dürfen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Beim Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit, sind Erschütterungen sorgfaltig zu vermeiden ; insbesondere dürfen die Behalter nicht gerollt oder geworfen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Schiessmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus verladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schiessmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfaden und daraus hergestellte Fabrikate nach der Vorschrift Unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu 200 kg Rohgewicht in einem Eisenbahnwagen zusammen verladen, andere Sprengstoffe durfen nicht beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemass beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Verladen von Schiessmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt sind, gelten die Vorschriften des Abs, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Sprengmittel der 2. Gruppe inMengenüber 200 kg und für die Sprengmittel der 3. Gruppe sowie für Schiessmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind, ist noch folgendes zu beachten :</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Vorsichtsmassregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. — Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorüberfahrende Lokomotiven haben — tunlichst auch beim Begegnen auf freier Strecke — Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohn nicht verengt sein. Wahrend der Vorüberfahrt muss die Verladung unterbrochen, dieWagenturenmüssen verschlossen und der noch unverladene Teil der Sendung muss mit einer Decke feuersicher geschützt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und der Bestimmung unter G. Abs. 3 sind Steinkohlen. Braunkohlen, Koks und Holz nicht feuergefahrlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestossen werden, sind auch zum Verkuppeln mit grösster Vorsicht anzuschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Nebengeleise zu fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">G. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit SprengstoffenbeladenenWagen in die Zuge. — Sprengstoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da befördert werden, wo keine Güterzüge fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als acht mit Sprengmitteln der zweiten Gruppe in Mengen über 200 kg, mit Sprengmitteln der dritten Gruppe oder mit Schiessmitteln der zweiten Gruppe beladene Achsen beigegeben werden. Grössere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, dass ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln ; die gehörige Verbindung ist auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, sorgfältig zu prüfen. Vor und nach Wagen, worin loses Pulver in Mengen von höchstens 15 kg Rohgewicht oder andere Sprengstoffe in Mengen Von höchstens 35 kg. Rohgewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder an den mit Sprengstoffen beladenen, noch, wenn die Beforderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nachsten hinter und vor ihnen laufenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muss der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen eine bediente Bremse haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">6 42 H.Begleitungder Sprengstoff-Sendungen.—Bei Aufgabe mehrerer Wagenladungen ist der Absender verpflichtet, zur Bewachung der Ladung besondere Begleitung beizugeben. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in, noch auf den beladenen Wagen nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">I. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der an der Beforderung beteiligten Verwaltungen. — Samthohe auf der Fahrt zu beruhrenden Stationen und das Personal der Zuge, mit denenunterwegsgekreuztwird oder die überholt werden, sind von Abgang und Ankunft der Sendungen rechtzeitig sut benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und jede Gefahr moglichst ausgeschlossen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn ubergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">K. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. — Der Empfanger muss durch die Empfangsstation im voraus, ausserdem aber sofort nach Ankunft der Sendung, dieEmpfangsstationdurch eine Vorstation unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffenbenachrichtigtwerden.DieUebernahmehat innerhalb drei Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer neun Tagesstunden nach Ankunft und Anmeldung au erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Begleitete Sendungen (vergleiche II.), die der Empfanger nicht innerhalb dreiTagesstundenübernimmt, sind ohne Verzug von den Begleitern zu ubernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Gut zwölf Tagesstunden nach der Ankunft nicht abgefahren, so ist es ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernenundder Ortspolizeibehörde zu weiterer Verfügung zu ubergeben. Die Uebergabe vonSprengstoffenaller Art an die Ortspolizeibehörde hat auch dann — und zwar auch auf Unterwegsstationen — zu erfolgen, wenn die Sendung in einen solchen Zustand geraten ist, dass die weitere Aufbewahrung auf der Station oder die Weiterbeförderung bedenklich erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zur Uebernahme ist die Ladung besonders zu bewachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sprengstoffe dürfen nicht auf den Gütersteigen oder in den Güterböden entladen und gelagert werden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitenstrangen oder in raumlich vondenGüterbodengetrennten,nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Beachtung derunterEundFgegebenenVorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tb Munition.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ic. Zundwaren und Feuerwerkskorper.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung sind zugelassen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Zundkörper, Zundschnure.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Gewohnliche Zündhölzer und andere Reib- und Streichzünder.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer,Blumenregenhölzerunddergleichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Sicherheitszunder (Zündschnüre aus dunnem, dichtem Schlauche mitSchwarzpulverseelevongeringemQuerschnitte).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen, die ganzgeringeMengen von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Knallerbsen, Knallgranaten oder ahnliche Artikel mit Knallsilber ; 1000 Stuck durfen nicht über 1 g Knallsilber enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ahnliche Artikel, die eine kleine Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstossen einer ungefährlichen Fullung wie Wattekugeln, Konfetti und dergleichen enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Zündblättchen (Amorces), Zundbander, Paraffinzündbänder, enthaltend einenKnallsatzausKaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner ausSchwefelantimon,Schwefel, Milchzucker, Ultramarin oder dergleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen hochstens 7,5 g Knallstaz verwendet sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wieRadauplätzchen,Krawallstangen, Gewitterhagel.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der einzelne Körper darf hochstens 2,5 g wiegen und neben Gummi und Farben höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen Phosphor und höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Feuerwerkskörper. a)Kunstfeuerwerkskörper,wie Raketen, römische Lichter,Fontänen,Feuerräder,Sonnenunddergleichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Klein- und-Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber- und Goldregen und ähnliche in derHandabzubrennende Feuerwerkskorper.</div>\n<p class=\"lf-p\">43</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes :</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine Mischungen enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag leicht entzünden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind gestattet :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in Nitratsatzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von höchstens 3 Prozent Magnesiumpulver.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind, Chloratmischungen mit einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlorsaures Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoss, Schlag oder Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können.</div>\n<p class=\"lf-p\">Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate enthaltende Mischungen sind nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Körper unter a und b müssen hauptsächlich aus Mehlpulver bestehen, gemischt mit Kohle, Metallpulver (Gusseisen, Gusstahlpulver), Aluminiumflitter, Bleiglätte und anderen Mineralpulvern in gepresstem Zustande.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von gekörntem Schwarzpulver darf der einzelne Körper höchstens 30 g enthalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 75 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden. Bei den Gegenständen der Ziffer 1 a sind auch feste Blechgefasse zulässig. Bei den Gegenständen der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten aus gefügten Brettern bestehen ; ihre Seitenteile müssen durch Zinken oder Kopfleisten mit einander verbunden sein (sogenannte französche Kisten). Bei den Gegenständen der Ziffern 1 c, 2 b bis e, 3 und 4 müssen die Kisten eine Brettstärke von mindestens 18 mm haben ; im Innern sind sie mit gutem, zähem Papier vollständig auszulegen ; an Stelle des Papieres sind dünne Zinkeinsatze zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Einlegen in die Kisten sind fest zu verpacken die Gegenstände :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>der Ziffern 1 a, 2 a und 2 c in starke Papierumschläge oder Schachteln;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>der Ziffer 1 b in Schachteln und je zehn bie zwölf Schachteln in einen Papierumschlag ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>der Ziffer 2 b in Holzkistchen oder in starke mit Papier umwickelte Pappschachteln, wohei jeder Behalter hochstens tausend Stück enthalten darf, zur Festlegung ist Sägemehl zu verwenden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>der Ziffer 2 d α) Zündblättchen in starke Pappschachteln, von denen jede höchstens hundert Zündpillen enthalten darf. Je zwölf Schachteln mit Zündblättchen sind zu einer Rolle und je zwölf Rollen wieder zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden. ß) Zundbänder und Paraffinzündbänder entweder wie unter α oder in zylindrische Blechbüchsen mit oben und unten dicht aufgeschobenen Deckeln. Jede Büchse darf höchstens zwölf gerollte Bandstreifen mit je fünfzig Zündpillen enthalten. Höchstens je dreissig Büchsen sind durch Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>der Ziffer 2 e in Holzkistchen, von denen jedes nicht mehr als hundertvierundvierzig Feuerwerkskörper, gut in Sägemehl verpackt, enthalten darf;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>der Ziffer 3 in starke Pappschachteln ; für die Gegenstände unter c dieser Ziffer sind auch Papierbeutel zulässig ; grössere Kunstfeuerwerkskörper sind in Papierumschläge zu verpacken, wenn nicht ihre Anzündestelle mit einer Papierkappe bekleidet ist — in beiden Fällen muss ein Ausstreuen des Satzgemenges verhindert sein — ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>der Ziffer 4 in starke Schachteln, in die das Signalfeuerwerk fest eingebettet werden muss, die einzelnen Körper durch eine starke Schicht Sägemehl oder einen ähnlichen geeigneten Stoff voneinander getrennt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ein Bewegen der Pakete in den Kisten muss ausgeschlossen sein. Bei den Gegenständen der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 müssen die Zwischenräume in den äussern Behältern mit geeigneten trockenen Verpackungsstoffen (Holzwolle, Papier oder dergleichen) fest ausgestopft sein. Feuchtes Heu, Putzwolle oder ähnliche zur Selbstentzündung neigende Stoffe dürfen nicht verwendet werden. Bei grösseren Feuerbildern (Transparenten) genügt sicheres Befestigen in der Kiste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den äusseren Behältern muss bei den Artikeln der Ziffern 1, 2 b bis e, 3 und 4 ihr Inhalt und bei den Artikeln der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 ausserdem die genaue Adresse des Absenders deutlich und dauerhaft angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">DasRohgewichteinen Kiste mit Artikeln, der Ziffern 2 b bis e, 3 und 4 darf hundert Kg., ihrGesamtgewichtan Feuersatz zwanzig Kg., das darin enthaltene Feuerwerkskornpulver zweieinhalb Kg. nicht übersteigen, 44 B.SonstigeVorschriften—Zundholzer der Ziffer 1 a in Mengen bis zu fünf Kg., die gemass Abschnitt A verpacktsind,durfenmitanderenGegenstanden(ausgenommendieStoffeunterIabise,IIundIIIdieserAnlage)in ein, Frachtstuck vereinigt werden Die Beforderung hat in bedecktem Wagen zu geschehen In den Frachtbriefen muss bei den Gegenstanden der Ziffern 2 b bis c, 3 und 4 vom Absender be(…)hernigtsein, dassArtund Verpackung der Sendung den Vorschriften unter I c derAnlageCzurFisenbahn-Verkehrsordnung entsprechen Id Verdichtet(…) und verflussigte Gase Zur Beforderung sind zugelassen — Verdichtete Gase — 1. Kohlensaure und Grubengas 2. Azetylen, in Azeton gelostes und in porosen Massen aufgesaugtes 3 Leucht- und Fettgas, letzteres auch mit einem Zusatze von höchstens dreissig Prozent Azetylen (Mischgas), sowie Wassergas 4 Sauerstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Pressluft — Verflüssigte Gase — 5 Kohlensaure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, schwefligs-Saure,Chlorkohlenoxyd(Phosgen) 16. Chlormethyl und Chlorathyl.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Flussige Luft Beförderungsvorschriften A.ArtderPackgefasse.— a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6 dichtverschlosseneGefasseausSchweisseisen, Flusseisen oder Gussstahl, die bei Leuchtgas von mehr als zehn AtmosphärenUeberdruckundbeidenSoffender Ziffern 2 und 4 nahtlos sein müssen Bei Chlorkohlenoxyd (Phosgen), Chlormethyl und Chloräthyl auch kupferne Gefasse Als Schutzumhullung für die Gefässe dürfen Kisten verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>BeiflüssigerLuft (Ziffer 7) α) Glasgefasse mit luftleren Doppelwanden Sie müssen mit Filz umkleidet und mit einem Filzpfropfen so verschlossensein,dassdieverdampfendenGase entweichen konnen, ohne im Innern einen erheblichen Ueberdruckzuerzeugen,dassabereinAusfliessendes Inhalts verhindert wird Der Filzpfropfen muss so befestigt sein, dass er sich beim Kippen oder Umkehren der Flasche nicht lockert Jede Flasche oder mehrere Flaschen gemeinschaftlichmüssendurcheinensicherstehenden Drahtkorb oder durch ein ähnliches Gefäss gegen Stossegeschütztsein.DieDrahtkörbeoderanderenGefässesind in Metallkasten oder in Holzkisten mit Blecheinsatz einzustellen, die oben offen oder nur durch ein Drahtnetz, einen mit Lochern versehenen Deckel oder eine ahnliche Vorrichtung geschlossen sind Die Metallkästen oder Holzkisten müssen an dem unteren Teile bis zu einer solchen Höhe dicht sein, dass im Falle eines Bruches der Flaschen die Flüssigkeit nicht auslaufen kann In den Kisten dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wieSagespane,Torf, Stroh, Heu befinden, dagegen ist Holzwolle zulassig ß Gefasse aus anderem Stoffe Sie dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, dass sie nicht beschlagen oder bereifen Eine wertere Verpackung dieser Gefässe ist nicht erforderlich Die Vorschriften für den Verschluss der Glasflaschen unter α gelten sinngemass auch fürsolcheGefässe</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Bei Azetylenlosung (Ziffer 2) muss das Gefäss mit feinporiger, gleichmassig verteilter Masse ganz ausgefällt sein. Es darf nur so viel von dem Losungsmittel (Azeton) eingefüllt werden, dass sich die durch Aufnahme des AzetylenseintretendeVolumvergrosserungunbehindert vollziehen kann und dass beieinerSteigerungderAussentemperatur auf 45 ° ein genügender Gasraum verbleibt B. Beschaffenheit des Materials und Herstellung der Gefässe. — DieWandstärkenneuerGefässeausSchweisseisen, Flusseisen, Gussstahl oder Kupfer sind so zu bemessen,dassihre schwächsteStelledurchdenProbedruck nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit, bei den Gefässen fur Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das Quadratmillimeter gerechnet) beansprucht wird, Bei Flaschen (Gefassen von hochstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens zwei m Länge) aus Schweisseisen, Flusseisen oder Gussstahl, mit Ausnahme der Gefässe für Stoffe der Ziffer 2, sind hohere Bean- 45 spruchungen zugelassen, jedoch mussen die Wandstarken neuer Flaschen mindestens so bemessen sein, dass ihre schwachste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg auf das Quadratmillimeter beansprucht wird, Dabei muss die aus der schwachsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreissversuche festgestellt wird. Unzulassig ist Material, dessen Streckgrenze hoher als 45 kg (auf das Quadratmillimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreisslänge weniger als 12 mm betragt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Langenveranderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Lange.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 mm betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Amtliche Prufung der Gefässe. — Neue Gefasse aus Schweisseisen, Flusseisen, Gussstahl oder Kupfer mussen vor ihrer Verwendung von einem durch die zustandige Behorde ermachtigten Sachverstandigen auf Beschaffenheit des Materials und Herstellungsart gepruft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefasse fur Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porosen Masse und die zulassige Fullung mit dem Losungsmittel (siehe Ac) zu prüfen. Die Wasserdruckproben müssen an jedem Gefässe, die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefassen vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszugluhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muss :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bei dem in Azeton gelosten und in porosen Massen aufgesaugten Azetylen (Ziffer 2) mindestens 40 Atmospharen betragen, bei den übrigen verdichteten Gasen um 50 pCt hoher sein als der Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmospharen übersteigen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bei den verflussigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen : bei Kohlensaure 190 Atmosphären, 180 Stickoxydul Ammoniak 30 Chlor 22 schwefliger Saure 12 Chlorkohlenoxyd 30 Chlormethyl 16 Chlorathyl 12 Die Druckprobe ist zu wiederholen :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>alle zwei Jahre bei den Gefassen fur Chlor, schweflige Saure, Chlorkohlenoxyd, Chlormethyl und Chlorathyl;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>alle fünf Jahre bei den Gefassen fur die ubrigen Gase.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei der wiederholten Prufung ist es nicht erforderlich die Gefasse auszuglühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Wiederholung der Prüfung bedarf es nicht bei Gefassen für Stoffe der Ziffer 2. Bei diesen Gefässen sind nach fünfjahriger Benutzung herausgreifende Prüfungen anzustellen, wobei ½ Prozent der jährlich, beschafften Gefasse, mindestens jedoch ein Gefass, bereit zu stellen ist. Von diesen Gefässen muss der Sachverständige eine ihm angemessen scheinende Anzahl auf Festigkeit und Abnutzung sowie auf Beschaffenheit der porosen Masse prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Druckproben mussen Einrichtungen vorhanden sein, die ermoglichen, den Druck stossfrei zu steigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefasse müssen den Probedruck aushalten, ohne die Form dauernd zu ändern oder undicht zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Ausstattung der Gefässe ( Ventile, Vermerke). — Die Gefasse für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 müssen mit mindestens einem Ventile zum Fullen und Entleeren versehen sein. Bei Azetylenlösungen (Ziffer 2) dürfen die mit dem Gase in Beruhrung kommenden Teile der Ventile nicht aus Kupfer hergestellt sein. Bei Chlorkohlenoxyd, Fett- und Mischgas sind statt der Ventile eingeschraubte Stopfen zulässig ; diese müssen so dicht schliessen, dass sich der Inhalt des Gefasses nicht durch Geruch bemerkbar macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Gefässen mussen in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise vermerkt sein :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bei den verdichteten Gasen : α) die Höhe des zulässigen Druckes, ß) der Tag der letzten Prufung und der Stempel des Sachverständigen, der die Prufung vorgenommen hat;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bei den verflüssigten Gasen : α) das Gewicht des leeren Behälters einschliesslich der Ausrüstungsteile (Ventil, Schutzkappe, Stopfen und dergleichen), 46 β) das zulassige Hochstgewicht der Füllung, γ) der Tag der letzten Prüfung und der Stempel des Sachverstandigen, der die Prüfung vorgenommen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">E. Fullung der Gefässe. — Der zulässige höchste Füllungsdruck der Gefasse für 20 verdichtete Gase beträgt für gasförmige Kohlensäure und Grubengas bei 17, 5 ° :</p>\n<p class=\"lf-p\">Atmosphären in Azeton gelostes und in porosenMassenaufgesaugtesAzetylen. 15 Ueberdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fettgas, Mischgas und Wassergas 10 Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Stickstoff und Pressluft 200 DiezulässigehöchsteFüllungderGefassefur verflüssigte Gase der Ziffern 5 und 6 betragt : für Kohlensaure 1 kg Flüssigkeit für je 1,34 Liter 1 Stickoxydul 1,34 1,86 1 Ammoniak Fassungsraum 0,8 1 Chlor des Gefasses.</p>\n<p class=\"lf-p\">0, 1 8 schweflige Saure 0,8 Chlorkohlenoxyd 1 1,25 Chlormethyl 1 1,25 1 Chlorathyl F. Sonstige Vorschriften. — Werden Gefasse mit Gasen der Ziffer 5 (ausgenommen Chlor) und der Ziffer 6 in Kisten verpackt, so ist das Beipacken anderer Gegenstande gestattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht in Kisten verpackte Gefasse mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 mussen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen verhindern. Ihre Ventile müssen Shutzkappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder schmiedbarem Gusse tragen; bei Gefassen aus Kupfer sind kupferne Schutzkappen zulässig. Keiner Kappe bedürfen Ventile, die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch einen aufgeschraubten gut sitzenden Metallstöpsel geschutzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Kisten, worin Gefasse mit verdichteten Gasen und mit verflussigten Gasen der Ziffern 5 und 6 verpackt sind,mussderInhaltdeutlichangegeben sein. Holzkisten und Metallkasten mit flüssiger Luft (Ziffer 7) müssen die deutlichen Aufschriften » Flüssige Luft. « » Oben. «, » Unten. «, » Sehr zerbrechlich. « tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei jeder Sendung von verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 4) hat der Absender auf Verlangen den in den Behaltern vorhandenen Druck durch ein richtig zeigendes Manometer nachzuweisen. Die Prüfung hat der Annahmebeamte im Frachtbriefe zu Bescheinigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fur Fett- und Mischgas in Seebojen oder ahnlichen Gefassen gilt diese Vorschrift nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versandstücke dürfen nicht geworfen, auch nicht den Sonnenstrahlen oder der Ofenwarmeausgesetztwerden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung sind zu verwenden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>offene Wagen 1. für die verdichteten Gase bei Auflieferung in Fahrzeugen, die besonders für Landwege eingerichtetundmitPlanenganzbedecktsind; 2. für Chlormethyl und Chloräthyl ; die Wagenmussenaberin den Monaten April bis Oktober einschliesslich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefasse nicht in Holzkisten verpackt sind ; b)bedeckteWagenfürdieverdichtetenGase(vergleiche jedoch a Ziffer 1 und c) und für dieverflussigtenGase, mit Ausnahme von Chlormethyl und Chloräthyl (vergleiche a Ziffer 2); Kesselwagen mit verflüssigten Gasen müssenmiteinenhölzernenUeberkastenversehensein;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>offene oder bedeckte Wagen für Fettgas, Mischgas und Wassergas; die offenen Wagen müssen aber in den Monaten April bis Oktober einschliesslich mit Decken ganz eingedeckt sein, wenn die Gefässe nicht in Holzkisten verpackt sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Behalter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen sind im Eisenbahnwagen so zu lagern, dass sie nicht umfallen oder herabfallen können.DieBehaltermitflüssigerLuftmüssenaufrechtstehenundgegenBeschadigungen durch andere Frachtstucke geschützt sein Auch sind sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren kleinstuckigen oder leicht brennbarenflüssigenStoffen zu verladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. — Die verflussigten Gase der Ziffer 5 dürfen in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis 3 g, Ammoniak und Chlor bis 20 g, wasserireie schweflige SäureundChlorkohlenoxyd(Phosgen)bis100g auch in starken zugeschmolzenen Glasrohren unter Folgenden Bedingungen befordert werden : Die Glasrohren dürfen fur Kohlensaure und Stickoxydul nur bis zur Hälfte, 47 für Ammoniak und Chlor nur bis zu zwei Dritteln, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd -Phosgen) nur bis zu drei Vierteln gefüllt sein. Jede Glasröhre muss in einer zugelöteten mit KieselgurgefülltenBechkapselund diese in einer starken Holzkiste verpackt sein. Es ist zulässig, mehrereBlechkapselnineineKasteeinzulegen, doch dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Chlor enthaltenden Rohren in dieselbe Kiste gelegtwerden.Den Blechkapseln mit verflüssigten Gasen (ausgenommen Chlor) dürfen auch andere Gegenstande beigepackt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Chlormethyl und Chlorathyl bis zu 100 g in Glasröhren bei einer Gesamtmenge von höchstens 5 kg dürfen allein oder mit anderen Gegenständen zusammen in starke Kisten verpackt werden, wenn die Glasrohren darin fest eingebettet sind. Die Kisten müssen auf rotem Grunde die gedruckte Aufschnift « Feuergegfahrlich » tragen. Enthalten die Kisten nicht mehr als 100 g Chlormethyl oder Chloräthyl, so dürfen sie in bedeckten Wagen befordert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklet), die höchstens 25 g flüssige Kohlensaure und höchstens 1 g Flüssigkeit auf 1,34 ccm Fassungsraum enthalten, werden ohne Beschränkung befördert, wenn die Kohlensäure nicht mehr als 1/4 Prozent Luft enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasserstoff dürfen statt der nach Abschnitt C geprüften auch solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach denbesonderenVorschriften der Militärverwaltung amtlich geprüft und innerhalb der letzten fünf Jahre nachgeprüft sind. In diesem Falle dürfen die Gase jedoch nur auf höchstens 150 Atmosphären verdichtet sein. Im übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte A, B, D bis F.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ie. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase en(…) Zur Beförderung sind zugelassen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Die Metalle der Alkalien und der alkalischen Erden, wie Natrium, Kalium, Kalziumunddergleichensowie Legierungen dieser Metalle miteinander.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Kalziumkarbid, auch imprägniert, Kalziumhydrür (Hydrolith).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Natriumsuperoxyd.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefässe aus Eisen(auch Eisenblech) zu verwenden. Stoffe der Ziffer 1 bis zu 5 kg dürfen auch in starken, sicher und dicht verschlossenen Glasgefassen befördert werden. Die Gefasse müssen völlig trocken oder mit Petroleum beschickt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Packgefässe der in den Ziffern 1 und 3 aufgeführten Stoffe müssen in Schutzumhüllungen eingesetzt sein, und zwar :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Gefässe aus Eisen oder Eisenblech mit Stoffen der Ziffer 1 in Holzkisten oller in eiserne Schutzkörbe,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Glasgefässe mit Stoffen der Ziffer 1 oder Gefässe mit Stoffen der Ziffer 3 in HolzkistenmitverlötetemBlecheinsatz, Die in solche Kisten eingesetzten Glasgefässe sind mit trockener Kieselgur oder mit ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest einzubetten. Bei Glasgefässen mit Mengen bis zu 250 g dürfen statt derHolzkistensicher und dicht verschlossene Blechgefässe verwendet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Versandstücken muss ihr Inhalt fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen sie die Aufschrift tragen : » Vor Nässe zu schützen «.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Sonstige Vorschriften. — Mengen bis zu 5 kg, die gemäss Abschnitt A verpackt sind, dürfenanderen,Gegenständen beigepackt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behandeln. Sie dürfen nicht geworfen und müssen im Wagen so fest gelagert werden,dasssie gegen Scheuern, Bütteln, Stossen, Umkanten und Herabfallen aus denoberenLagen gesichert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung sind bedeckte Wagen zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Selbstentzündliche Stoffe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beförderung sind zugelassen :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gewöhnlicher (weisser oder gelber) Phosphor.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Amorpher (roter) Phosphor, Phosphorkalzium, Phosphorstrontium, Phosphoreisen und ähnliche Verbindungen von Phosphor mit Metallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Mischungen von amorphem Phosphor mitHarzenoderFetten,derenSchmelzpunktüber35°liegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zinkäthyl, auch in ätherischer Lösung.</div>\n<p class=\"lf-p\">48 5. Frisch geglühter Russ.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Frisch geglühte Holzkohle, gemahlen oder kornig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Souple-, Bourre de Soie- und Chappe-Seide) in Strangen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnisst : Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle,Seide,Flachs,Hanf,Jute — in rohem Zustand, als Abfalle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen ; ferner Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Gefettete Eisen- und Stahlspane (Dreh-, Bohrspane und dergleichen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">10.</span>Mit Fett oder Oel getranktes Papier und daraus gefertigte Hülsen 11. Pyrophorische Metalle.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung — Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 mussen in starke, dichte, gut verlotete,Blechgefasseverpackt und diese in starke, sicher verschlossene Holzbehalter fest eingesetzt sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blechgefasse auch Glassgefasse, Krucken oder Kisten verwendet werden. Gewohnlicher Phosphor muss mit Wasser umgeben sein. Auf den Kisten muss ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein, bei gewöhnlichem Phosphor ist die Bezeichnung « Oben » beizufugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 3 sind entweder in Kisten zu verpacken, die kein Ausstreuen gestatten, oder siemüssenin ungeladene Geschosse eingegossen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinkathyl (Ziffer 4), auch in ätherischer Losung, ist in starke, dichte, gut verschlossene Gefässe aus Glas, Ton (Steinzeug oder dergleichen) oder Metall zu verpacken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefässe aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder trockner Kieselgur in starke Blechgefasse einzusetzen, die dicht zu verloten sind, Gefasse aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefässe (Weiden- oder Metallkorbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. Offene Uebergefasse müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ahnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oderdergleichenunterZusatz von Wasserglas getrankt sein muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Versandstück muss auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift tragen : « Feuergefahrlich. »</p>\n<p class=\"lf-p\">UebergefassemitGlasballonsmüssenfernermitderdeutlichenAufschriftversehensein: « Vorsichtig tragen. »</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffern 5 und 6 sind in dichte, gut verschlossene Behalter zu verpacken. Holzbehalter müssen im Innern mit dichten Stoffen ausgekleidet sein ; sie sind in haltbare Uebergefässe (Korbe, Kübel, Kisten) einzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 7 mussen in starke Kisten verpackt sein. Sind die Kisten hoher als 12 cm, so müssen zwischen den einzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende Hohlraume geschaffen sein, die mit Oeffnungen in den Kistenwanden in Verbindung stehen, so dass Luft durchziehen kann. Andenausseren Kistenwanden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behalter zu verpacken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefasse zu verpacken. Verpackung ist nichterforderlich,wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne Wagen mit Decken verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">DidStoffederZiffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in verloteteBlechgefässeverpacktsein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen ausgefüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. SonstigeVorschriften.— Mit anderen Gegenständen dürfen beiBeachtungderimAbschnittAgegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenenHolzbehalterzusammengepackt werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Zinkathyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefässe in den Behälter fest eingebettet sein müssen ; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbstentzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (I a), ZündwarenundFeuerwerkskorpern(I c) und mit den unter III aufgeführten brennbarenFlüssigkeitennichtgestattet;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschrankung.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, dass</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Russ (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht frisch geglüht sind (das heisst mindestens 48 Stunden gelagert haben), 49</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Seide in Strangen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder gefirnisst sind, so werden diese StoffeohneBeschrankungbefordert.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und nach Abschnitt A, Abs, 6 verpackte Putzlappen (Putztucher) — müssen trocken sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Papierhulsen der Ziffer 10 durfen nur befördert werden, wenn im Frachtbriefe bescheinigt ist, dass sie nach der Trankung mit Fett oder Oel erhitzt und dann in Wasser vollig abgekühlt sind :</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beforderung sind zu verwenden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>für Zinkathyl (Ziffer 4) offen Wagen; kleinere Mengen bis zu zehn kg. dürfen allein oder nach Abs. 1 b mit anderen Gegenstanden zusammengepackt auch in bedeckte Wagen verladen werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>fur die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene Wagen mit Deckenverschluss zu verwenden. Putzwolle und nach Abschnitt A. Abs. 6 verpackte Putzlappen (Putztücher) durfen auch in offenen Wagen befordet werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für Zinkathyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. 5 zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">III Brennbare Flüssigkeiten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Kohlenwasserstoffe, und zwar a)Petroleum,rohesundgereinigtes,wennesbei17,5°einspezifisches Gewicht vonmindestens0,780hat,oder bei einem Barometerstande von 760 mm (auf die Meereshohe reduziert) im Abelschen Apparate nicht unter 21° entzundliche Dampfe gibt (Testpetroleum).</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus Braunkohlenteer bereitete Oele, Torf- und Schieferole,AsphaltnaphthaundDestillateaussolchen,wenn diese Stoffe mindestens das vorbezeichnete spezifische Gewicht haben (Solarol, Photogen und dergleichen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Steinkohlenteerole, die bei 17,5° ein geringeres spezifisches Gewicht als 0,950 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Kumol und dergleichen).</p>\n<p class=\"lf-p\">KohlenwasserstoffeanderenUrsprunges,diebei17,5°elsspezifischesGewichtvonmindestens0,830haben, mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Warme von mindestens 100° entzundliche Dampfe geben;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Petroleum, rohes und gereinigtes,Braunkohlenteeröle,Torf-undSchieferole,AsphaltnaphtasowieDestillate aus solchen, wenn diese Stoffe bei 17,5 ° ein spezifisches Gewicht von weniger als0,780undmehrals0,680haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta (Benzin, Ligroin, Putzol und dergleichen), wenn diese Stoffe bei 17,5 ° einspezifischesGewichtvonmehralshöchstens0,680haben.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Petroleumather, (Gasolin, Gasäther,Neolinunddergleichen)undanlicheausPetroleumnaphtaoderBraunkohlenteer bereitete, leichtentzündlicheStoffe,wennsiebei17,5°einspezifischesGewichtvonhochstens0,680 haben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Flüssigkeiten, die bereitetsindeinerseitsausPetroleumnaphtaoderahnlichenleichtentzündlichenFlussigkeiten, andererseits aus Harz, Kautschuk, Guttaspercha oder Seife.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ester (Aether) aller Art, zum BeispielAmylazetat(fürPetroleumathervergleicheZiffer1c,fürSchwefeläther vergleiche Ziffer 3).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Schwefeläther, auch mit anderen Flüssigkeiten gemengt (zum Beispiel Hoffmannstropfen), Losungen von Nitrozellulose in Schwefeläther (Kollodium), in Amylalkohol, in Aethylalkohol, in Methylalkohol, in Essigather, in Amylazetat, in Azeton, in Nitrobenzol oder in Gemengen dieser Flüssigkeiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Losungen von Nitrozellulose in Essigsaure.</div>\n<p class=\"lf-p\">5.Holzgeist,rohundrektifiziert,Azeton,Azetaldchyd(auchinalkoholischerLosung).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Das allgemeine Denaturierungsmittel fur Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Nitrobenzol (vergleiche auch I, I. a. A.1.Gruppebα).GemischevonHolzgeistundBenzol(mitoderohne Endwachs, zumBeispielPansol).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Schwefelkohlenstoff.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">9.</span>Fette Oele, Firnisse, mit Firnis versetzte Farben, Terpentinöl (Kienöl) undandereätherischeOele,absoluter Alkohol, Weingeist (Spiritus), sowie daraus bereitete Flüssigkeiten(Spirituslacke,Sikkative,flussigeSeifenund dergleichen) in Mengen über vierzig Kg.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher verschlosseneGefasseausGlas,Ten(Steinzeug 7 50 oder dergleichen) oder Metall zu verwenden. Losungen von Nitrozellulose in Essigsaure dürfen nicht in Metallgefässen versandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fur die Flussigkeiten der Ziffern 1 a und b, 2, 4, 5, 6, 7 und 9 sind auch starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter (Fässer) zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gefasse aus Glas oder Ton mit den Flussigkeiten der Ziffern 1 bis 9 sowie Blechgefasse mitFlussigkeitender Ziffern 3 und 8 sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefasse (Weiden- oder Metallkorbe, Kubel oder Kisten) fest einzusetzen ;Uebergefasse(ausgenommenKisten) mussen mit guten Handhaben versehen sein. Offene Uebergefasse müssen eine Schutzdecke haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht brennbaren Stoffen besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder dergleichen unter Zusatz von Wasserglas getrankt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Blech- oder andere Metallgefasse dürfen mit Flüssigkeiten der Ziffern 3 und 8 nur bis zu 9/10 (bei 15°) gefullt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1 b und c, 3, 4 und 8 muss auf rotem Grunde die deutliche, gedruckte Aufschrift : « Feuergefahrlich » tragen Korbe und Kübel mit Glasballons mussen ferner mit der deutschen Aufschrift : Vorsichtig tragen, versehen sein. Sie durfen nicht auf Karren gefahren, auch nicht auf der Schulter oder dem Rucken getragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Sonstige Vorschriften. — Die Flussigkeiten der Ziffer 9 in Mengen bis zu vierzig Kilogramm werden ohne Beschränkung befordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit anderen Gegenstanden dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behalter in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter zusammengepackt werden :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Flüssigkeiten der Ziffer 9 ohne Beschrankung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 7 in Mengen bis zu zehn kg. ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) in Mengen bis zu zwei kg.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefasse mit den Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 mussen in den Behalter festeingebettetsein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Kohlenwasserstoffen der Ziffer 1 a und b ist im Frachtbrief anzugeben, das ihr spezifisches Gewicht sich innerhalb der in Ziffer 1 a und b vorgesehenen Grenzen bewegt ; beiPetroleumagenügtdieAngabe,dasses der Vorschrift über den Entflammungspunkt entspricht. Fehlt eine solche Angabe, so sind diese Stoffe wie Petroleumather (Ziffer 1 c) zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beforderung sind zu verwenden : offene Wagen fur die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ; kleinere Mengen der in den Ziffern 1 bis 7 aufgeführten Stoffe bis zu 10 kg und von Schwefelkohlenstoff (Ziffer 8) bis au 2 kg dürfen, allein odernachAbs, 2 b und c mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckte Wagen verladen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 8 ist weiter zu beachten :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Wagen sind vor Beginn der Verladung auf beiden Seiten mit roten Zetteln zu versehen, die deutlich die Aufschrift : » Feuergefährlich. « und » Vorsicht verschieben. « tragen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Versandstucke müssen im Wagen sicher gelagert werden. Offene Körbe und Kübel sind am Wagen zu befestigen, auch durfen sie nicht aufeinander gestellt werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wahrend der Beforderung schadhaft gewordene Behalter sind sofort auszuladen und können, wenn ihre Wiederherstellungnichtalsbaldmoglichist,mitdem vorhandenen Inhalt ohne weiteres für RechnungdesAbsenders verkauft werden ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>dicht verschlossene leere Blechbehälter, worin solche Stoffe enthalten waren, dürfen in bedeckten Wagen, andere Gefasse mussen in offenen Wagen befordert werden ; auf die frühere Verwendung der Behälter ist im Frachtbriefe hinzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">IV. Giftige Stoffe.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>NichtflüssigeArsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik(Rauschgelb,Auripigment), rotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) und dergleichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Ferrosilizium, auf elekrischem Wege gewonnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Zyankalium und Zyannatrium in fester Form.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Zyankaliumlauge und Zyannatriumlauge.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Giftige Metallpraparate :</div>\n<p class=\"lf-p\">51</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Sublimat, weisses und rotes Präzipitat ; Kupferfarben, inbesondere Grunspan, grüne und blaue Kupferpigmente ; Bleizucker.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Andere Bleipräparate, insbesondere Bleiglätte (Glatte, Massikot), Mennige, Bleiweiss und andere Bleifarben ;</div>\n<p class=\"lf-p\">Bleirückstände und sonstige bleihaltige Abfälle.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>Kupfervitriol (Blaustein) und Mischungen von Kupfervitriol mit Kalk, Soda oder dergleichen (Pulver zur Herstellung von Bordelaiser Brühe oder dergleichen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Chlorsaure Salze.</div>\n<p class=\"lf-p\">Beförderungsvorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Verpackung. — Die zur Verpackung benutzten Behalter mussen haltbar, dicht und so verschlossen sein, dass kein Verstreuen, Verstauen oder Auslaufen des Inhalts moglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffern 1 und 3 sind zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in starke eiserne Fässer mit aufgeschraubtem Deckel und Rollreifen oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in doppelte Fasser aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in ebensolche doppelte Kisten mit Umfassungsbändern, wobei die inneren Gefässe mit dichtem Stoffe ausgekleidet sein mussen. Statt der inneren Holzbehalter konnen auch verlotete Blechgefasse oder Gefässe aus Glas oder Ton verwendet werden. Die Glasoder Tongefasse müssen in den Uebergefassen (Korben, Kübeln, Kisten) mit geeigneten Verpackungsstoffen fest verpackt sein. Unter diesen Bedingungen können auch mehrere solcher Behalter zu einem Versandstücke vereinigt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Stoffe der Ziffer 1 dürfen auch in Sacke von geteerter Leinwand verpackt sein, die in einfache Fasser von starkem, trockenem Holze einzuschliessen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ferrosilizium (Ziffer 2) ist zu verpacken : in starke wasserdichte Behalter aus Holz oder Metall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 4 sind zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in Metall-, Holz- oder Gummigefasse mit guten Verschlüssen, oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in Glas- oder Tongefasse, die unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefasse (Weidenoder Metallkorbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sind ; Uebergefässe (ausgenommen Kisten müssen mit guten Handhaben versehen sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in gut verschlossene eiserne Gefasse, die in feste Holz- oder Metallbehälter mit Kieselgur, Sagemehl oder anderen aufsaugenden Stoffen fest eingebettet sind oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in Kesselwagen. Die Kessel durfen keine Nietnähte haben oder müssen doppelwandig sein. Sie dürfen an den unteren Teilen keine Oeffnungen (Hahne, Ventile oder dergleichen) haben. Die Oeffnungen müssen abgedichtet und durch fest eingeschraubte Metallkappen geschützt sein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 6 bind zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in eiserne Fässer oder in Fasser aus festem, trockenem Holze mit Einlagereifen oder in Kisten mit Umfassungsbandern oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in eiserne Gefasse (sogenannte Hobbocks) oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in Glas- oder Tongefassen oder — bei Mengen bis zu 10 Kg. — in doppelte, starke Papierumhüllungen (Beutel) ; die Behalter und Beutel sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehalter mit geeigneten Verpackungsstoffen fest einzubetten ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>bei allen Bleifarben sind auch Gelasse aus Weiss- oder anderem Eisenblech zugelassen ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>bei allen Blei- und Kupferverbindungen in wasserhaltiger Lösung sind auch dichte Kessel und Kesselwagen aus Stoffen zulassig, die von den Verbindungen nicht angegriffen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 7 sind zu verpacken : in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Fasser oder Kisten) oder in starke, dichte, gut verschlossene Säcke.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken : in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene Holzbehälter (Fasser oder Kisten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Versandstucken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 muss ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie Arsenikalien, Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausserdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 sowie 6 a die Bezeichnung « Gift » hinzuzufugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Sonstige Vorschriften. — Mit anderen Gegenständen durfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behalter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden :</p>\n<p class=\"lf-p\">52</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bis zu 5 kg. die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8 ; doch ist die Beipackung von Zyankalium, Zyannatrium und chlorsauren. Salzen zu Säuren verboten ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bis zu 10 kg. die Stoffe der Ziffer 6a ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6 b und 7.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der behalter muss die Bezeichnung « Giftige Stoffe » tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a dürfen nicht mit Nahrungs- oder Genussmitteln zusammen verladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8,dürfen nicht mit Säuren, diejenigen der Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. Kesselwagen mit Stoffen der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, dass sie von Wagen mit flüssigen Säuren mindestens durch einen Wagen getrennt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffer 5 durfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen befordert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leere Behalter Sacke. und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 a enthalten gewasen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr früherer Inhalt muss auf ihnen und im Frachtbrief angegeben sein. Die Vorschrift im Abs, 2 ist ebenfalls zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. — Aetzende S t o f f e .</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Schwefelsaure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), FIussshure, 2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat oder Ferrisulfat, Eisenbeize).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Aetzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Oelsatz. (Ruckstande von der Oelraffinerie).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Brom.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Wasserfreie Schwefelsaure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phosphoroxychlorid und Azetylchlorid, Beförderungsvorschriften, A. Verpackung. — Zur Verpackung der Stoffe der Ziffern 1 bis 4 sind starke, dichte, sicher verschlossene Gefässe zu verwenden, die durch den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er weder durch Erschütterungen noch durch den Inhalt beschädigt wenden kann Bei Verwendung von Gefâssen aus Glas oder Ton ist nachstehendes zu. beachten :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 3 sind die Gefasse unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefasse (Weiden- oder Metallkorbe, Kübel oder Kisten) festeinzusetzen; Uebergefasse (ausgenommen Kisten) mussen mit guten Handhaben versehen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Bei konzentrierter Salpetersäure mit einem spezifischen Gewichte von mindestens 1,48 bei 15° (16,8° Baumé) und bei roter rauchender Salpetersaure sind die Glas- oder Tongefässe in den Uebergefassen mit einer ihrem Inhalte Mindestens gleichkommenden Menge Kieselgur oder anderer geeigneter trockenerdiger Stoffe einzubetten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Verpackungsstoff (a) und (b) ist nicht erforderlich, wenn die Glasgefässe in eiserne Mantelkorbe eingesetzt sind und durch gut federnde, mit Asbest belegte Schliessen so gehalten worden dass sie sich in den Korben nicht bewegen können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Bei Brom (Ziffer 4) sind die (Mag- oder Tongefasse in starke Holz- oder Metallbehalter bis zum Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche nicht brennbare Stoffe einzubetten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die Vorschriften unter a bis d gelten nicht für Topfwagen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Feuerlöschvorrichtungen, die Sauren der Ziffer 1 enthalten, müssen so gebaut sein, dass keine Säure ausfliessen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schwefelsaure (Ziffer 1) gefüllte elektrische Sammler (Akkumulatoren) sind in einem Batteriekasten so zu befestigen, dass die einzelnen Zellen sich nicht bewegen können. Der Batteriekasten ist mit aufsaugenden Verpackungsstoffen in eine Kiste fest zu verpacken. Die Kisten müssen auf den Deckeln die deutlichen Aufschriften « Elektrische Sammler (Akkumulatoren) » und « Oben » tragen. Sind die Sammler geladen, so müssen die Pole gegen Kurzschluss gesichert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wasserfeie Schwefelsäure (Ziffer 5) ist zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in starke, verzinnte und verlötete Eisenblochgefässe oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in starke Eisen- oder Kupferlaschen, deren Oeffnungen sicher und luftdicht verschlossen sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefässe und Flaschen müssen mit Kieselgur oder ahnlichen, nicht brennbaren Stoffen in starke Holzkisten fest verpackt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">53 Die Chloride (Ziffer 6) sind zu verpacken :</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>in vollkommen dichte und mit guten Verschlüssen versehene Gefasse aus Schweisseisen Flusseisen Gussstahl, Blei oder Kupfer oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>in Glassgefässe. Für diesen Fall gelten folgende Vorschriften : a ) Die Glasgefässe müssen starkwandig und mit gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen Herausfallen gesicherten Glasstopseln verschlossen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Wenn die Glasgefasse mehr als 5 kgm enthalten, sind sie in metallene Gefasse einzusetzen Flaschen mit geringerem Inhalte dürfen in starke Holzbehalter verpackt werden, die durch Zwischenwände in so viele Abteilungen geteilt sind, als Flaschen versandt werden. Ein Behälter darf nicht mehr als vier Abteilungen enthalten,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die Glasgefasse sind in die Behälter so einzusetzen, dass sie mindestens 30 mm von den Wänden abstehen, Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ahnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen ; bei Azetylchlorid dürfen auch Sägespäne verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Auf dem Deckel der ausseren Behalter ist der Inhalt anzugeben und das Glaszeichen anzubringen, B. Sonstige Vorschriften. — Mit anderen Gegenstanden dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehalter zusammengepackt werden :</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bis zu 500 g Brom (Ziffer 4) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bis zu 5 kg Chloride (Ziffer 6) ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dabei müssen diese Stoffe in den Behälter fest eingebettet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Frachtbriefen muss</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>bei Salpetersaure (Ziffer 1) in Glasgefässen das spezifische Gewicht bei 15° vermerkt sein ; fohlt eine solche Angabe, so ist die Säure als konzentriert (A. Abs. 1 b und c) zu behandeln ;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>bei Abfallschwefesaure aus Nitroglyzerinfabriken bescheinigt sein, dass sie vollständig denitriert ist; anderenfalls ist die Säure von der Beforderung ausgeschlossen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bei Abfallsäure aus Nitrozellulosefabriken bedarf es einer solchen Bescheinigung nicht ; ein geringer Gehalt an Nitrozellulose bleibt ausser Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stoffe der Ziffern 1 bis 5 sind in offenen Wägen zu befördern. Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g und die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg dürfen, allein oder mit anderen Gegenständen zusammengepackt, auch in bedeckten Wagen befördert werden, wenn die Gefässe in starke Holzbehalter fest eingebettet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leere Gefässe, worin Stoffe der Ziffern 1 bis 5 enthalten gewesen sind, müssen bei Aufgabe als Stückgut dicht verschlossen oder vollständig gereinigt sein. Ihr früherer Inhalt muss im Frachtbrief angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 gelten nicht für Feuerlöschvorrichtungen undelektrischeSammler(A.Abs.</p>\n<p class=\"lf-p\">2 und 3.) VI. Fäulnlsfählge S t o f f e .</p></div>", "next": 239741}